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| Wet houdende dringende fiscale bepalingen. - Duitse vertaling | Loi portant des dispositions fiscales urgentes. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 AUGUSTUS 2016. - Wet houdende dringende fiscale bepalingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 augustus 2016 houdende dringende fiscale bepalingen (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 AOUT 2016. - Loi portant des dispositions fiscales urgentes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 3 août 2016 portant des dispositions fiscales urgentes |
| Staatsblad van 11 augustus 2016). | (Moniteur belge du 11 août 2016). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 3. AUGUST 2016 - Gesetz zur Festlegung dringender steuerrechtlicher | 3. AUGUST 2016 - Gesetz zur Festlegung dringender steuerrechtlicher |
| Bestimmungen | Bestimmungen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Tate & Lyle | KAPITEL 2 - Tate & Lyle |
| Art. 2 - Artikel 269/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt | Art. 2 - Artikel 269/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: |
| a) In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Dividenden belgischer | a) In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Dividenden belgischer |
| Herkunft," und den Wörtern "die eine in Absatz 2 erwähnte Gesellschaft | Herkunft," und den Wörtern "die eine in Absatz 2 erwähnte Gesellschaft |
| bezieht," die Wörter "die nicht von einer Gesellschaft, die in den | bezieht," die Wörter "die nicht von einer Gesellschaft, die in den |
| Anwendungsbereich von Artikel 203 fällt, gewährt oder zuerkannt werden | Anwendungsbereich von Artikel 203 fällt, gewährt oder zuerkannt werden |
| und " eingefügt und werden die Wörter "und in dem Maße, wie der gemäß | und " eingefügt und werden die Wörter "und in dem Maße, wie der gemäß |
| den Artikeln 261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten | den Artikeln 261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten |
| der begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet werden | der begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet werden |
| kann," und die Wörter ", der auf den Teil der entsprechenden | kann," und die Wörter ", der auf den Teil der entsprechenden |
| Dividenden angewandt wird," aufgehoben. | Dividenden angewandt wird," aufgehoben. |
| b) In § 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird zwischen den Wörtern "in | b) In § 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird zwischen den Wörtern "in |
| einem" und den Wörtern "Mitgliedstaat des Europäischen | einem" und den Wörtern "Mitgliedstaat des Europäischen |
| Wirtschaftsraums" das Wort "anderen" eingefügt. | Wirtschaftsraums" das Wort "anderen" eingefügt. |
| c) Paragraph 1 Absatz 2 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem | c) Paragraph 1 Absatz 2 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "- der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der | "- der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der |
| Gesellschaftssteuer unterliegen, ohne dass ein vom allgemeinen Recht | Gesellschaftssteuer unterliegen, ohne dass ein vom allgemeinen Recht |
| abweichendes Besteuerungssystem zu ihren Gunsten angewandt wird." | abweichendes Besteuerungssystem zu ihren Gunsten angewandt wird." |
| d) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | d) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Absatz 1 ist nur in dem Maße anwendbar, wie der gemäß den Artikeln | "Absatz 1 ist nur in dem Maße anwendbar, wie der gemäß den Artikeln |
| 261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten der in Absatz | 261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten der in Absatz |
| 2 erwähnten begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet | 2 erwähnten begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet |
| werden kann." | werden kann." |
| e) In § 2 wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | e) In § 2 wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "1/1. dass der Empfänger der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen | "1/1. dass der Empfänger der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen |
| Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegt, ohne dass ein vom | Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegt, ohne dass ein vom |
| allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu seinen Gunsten | allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu seinen Gunsten |
| angewandt wird,". | angewandt wird,". |
| f) Paragraph 2 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | f) Paragraph 2 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "5. wie vollständiger Name, Rechtsform, Adresse und gegebenenfalls | "5. wie vollständiger Name, Rechtsform, Adresse und gegebenenfalls |
| Steueridentifikationsnummer der begünstigten Gesellschaft lauten." | Steueridentifikationsnummer der begünstigten Gesellschaft lauten." |
| Art. 3 - Artikel 2 ist auf Dividenden anwendbar, die ab dem Tag der | Art. 3 - Artikel 2 ist auf Dividenden anwendbar, die ab dem Tag der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
| zuerkannt oder ausgeschüttet werden. | zuerkannt oder ausgeschüttet werden. |
| KAPITEL 3 - Abzug für Patente | KAPITEL 3 - Abzug für Patente |
| Art. 4 - Artikel 2051 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt | Art. 4 - Artikel 2051 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. | durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. |
| Art. 5 - Artikel 2052 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 2052 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 27. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 27. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 18. Dezember 2015, wird aufgehoben. | 18. Dezember 2015, wird aufgehoben. |
| Art. 6 - Artikel 2053 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 2053 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. | Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. |
| Art. 7 - Artikel 2054 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel 2054 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. | Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. |
| Art. 8 - Artikel 236bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 236bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. | Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. |
| Art. 9 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 9 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 236bis" und den | 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 236bis" und den |
| Wörtern "ein Abzug für Einkünfte aus Patenten" die Wörter ", so wie | Wörtern "ein Abzug für Einkünfte aus Patenten" die Wörter ", so wie |
| sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. | sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. |
| August 2016 bestanden," eingefügt. | August 2016 bestanden," eingefügt. |
| 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Artikel 236bis" und den | 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Artikel 236bis" und den |
| Wörtern "ein Abzug für Einkünfte aus Patenten" die Wörter ", so wie | Wörtern "ein Abzug für Einkünfte aus Patenten" die Wörter ", so wie |
| sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. | sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. |
| August 2016 bestanden," eingefügt. | August 2016 bestanden," eingefügt. |
| Art. 10 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 543 mit | Art. 10 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 543 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 543 - Steuerpflichtige können die Anwendung des Abzugs für | "Art. 543 - Steuerpflichtige können die Anwendung des Abzugs für |
| Einkünfte aus Patenten gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel | Einkünfte aus Patenten gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel |
| 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des | 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des |
| Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, für Einkünfte aus Patenten | Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, für Einkünfte aus Patenten |
| beantragen, die sie bis zum 30. Juni 2021 einschließlich erhalten und | beantragen, die sie bis zum 30. Juni 2021 einschließlich erhalten und |
| die aus den in Betracht kommenden Patenten hervorgehen, deren | die aus den in Betracht kommenden Patenten hervorgehen, deren |
| Anmeldungen vor dem 1. Juli 2016 eingereicht oder die im Falle von | Anmeldungen vor dem 1. Juli 2016 eingereicht oder die im Falle von |
| erworbenen Patenten oder Lizenzrechten vor dem 1. Juli 2016 erworben | erworbenen Patenten oder Lizenzrechten vor dem 1. Juli 2016 erworben |
| wurden. | wurden. |
| Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Patente, die ab dem 1. Januar 2016 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Patente, die ab dem 1. Januar 2016 |
| direkt oder indirekt von einer verbundenen Gesellschaft erworben | direkt oder indirekt von einer verbundenen Gesellschaft erworben |
| wurden und bei der übertragenden Gesellschaft nicht für den Abzug für | wurden und bei der übertragenden Gesellschaft nicht für den Abzug für |
| Einkünfte aus Patenten oder eine ähnliche Regelung ausländischen | Einkünfte aus Patenten oder eine ähnliche Regelung ausländischen |
| Rechts berücksichtigt wurden." | Rechts berücksichtigt wurden." |
| Art. 11 - Die Artikel 4 bis 10 treten am 1. Juli 2016 in Kraft. | Art. 11 - Die Artikel 4 bis 10 treten am 1. Juli 2016 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft |
| und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel | und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel |
| K. PEETERS | K. PEETERS |