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Loi portant des dispositions fiscales urgentes. - Traduction allemande | Loi portant des dispositions fiscales urgentes. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 AOUT 2016. - Loi portant des dispositions fiscales urgentes. - | 3 AOUT 2016. - Loi portant des dispositions fiscales urgentes. - |
Traduction allemande | Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
loi du 3 août 2016 portant des dispositions fiscales urgentes | loi du 3 août 2016 portant des dispositions fiscales urgentes |
(Moniteur belge du 11 août 2016). | (Moniteur belge du 11 août 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
3. AUGUST 2016 - Gesetz zur Festlegung dringender steuerrechtlicher | 3. AUGUST 2016 - Gesetz zur Festlegung dringender steuerrechtlicher |
Bestimmungen | Bestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Tate & Lyle | KAPITEL 2 - Tate & Lyle |
Art. 2 - Artikel 269/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt | Art. 2 - Artikel 269/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt |
durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Dividenden belgischer | a) In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Dividenden belgischer |
Herkunft," und den Wörtern "die eine in Absatz 2 erwähnte Gesellschaft | Herkunft," und den Wörtern "die eine in Absatz 2 erwähnte Gesellschaft |
bezieht," die Wörter "die nicht von einer Gesellschaft, die in den | bezieht," die Wörter "die nicht von einer Gesellschaft, die in den |
Anwendungsbereich von Artikel 203 fällt, gewährt oder zuerkannt werden | Anwendungsbereich von Artikel 203 fällt, gewährt oder zuerkannt werden |
und " eingefügt und werden die Wörter "und in dem Maße, wie der gemäß | und " eingefügt und werden die Wörter "und in dem Maße, wie der gemäß |
den Artikeln 261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten | den Artikeln 261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten |
der begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet werden | der begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet werden |
kann," und die Wörter ", der auf den Teil der entsprechenden | kann," und die Wörter ", der auf den Teil der entsprechenden |
Dividenden angewandt wird," aufgehoben. | Dividenden angewandt wird," aufgehoben. |
b) In § 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird zwischen den Wörtern "in | b) In § 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird zwischen den Wörtern "in |
einem" und den Wörtern "Mitgliedstaat des Europäischen | einem" und den Wörtern "Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums" das Wort "anderen" eingefügt. | Wirtschaftsraums" das Wort "anderen" eingefügt. |
c) Paragraph 1 Absatz 2 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem | c) Paragraph 1 Absatz 2 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"- der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der | "- der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der |
Gesellschaftssteuer unterliegen, ohne dass ein vom allgemeinen Recht | Gesellschaftssteuer unterliegen, ohne dass ein vom allgemeinen Recht |
abweichendes Besteuerungssystem zu ihren Gunsten angewandt wird." | abweichendes Besteuerungssystem zu ihren Gunsten angewandt wird." |
d) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | d) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Absatz 1 ist nur in dem Maße anwendbar, wie der gemäß den Artikeln | "Absatz 1 ist nur in dem Maße anwendbar, wie der gemäß den Artikeln |
261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten der in Absatz | 261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten der in Absatz |
2 erwähnten begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet | 2 erwähnten begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet |
werden kann." | werden kann." |
e) In § 2 wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | e) In § 2 wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"1/1. dass der Empfänger der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen | "1/1. dass der Empfänger der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen |
Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegt, ohne dass ein vom | Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegt, ohne dass ein vom |
allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu seinen Gunsten | allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu seinen Gunsten |
angewandt wird,". | angewandt wird,". |
f) Paragraph 2 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | f) Paragraph 2 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. wie vollständiger Name, Rechtsform, Adresse und gegebenenfalls | "5. wie vollständiger Name, Rechtsform, Adresse und gegebenenfalls |
Steueridentifikationsnummer der begünstigten Gesellschaft lauten." | Steueridentifikationsnummer der begünstigten Gesellschaft lauten." |
Art. 3 - Artikel 2 ist auf Dividenden anwendbar, die ab dem Tag der | Art. 3 - Artikel 2 ist auf Dividenden anwendbar, die ab dem Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
zuerkannt oder ausgeschüttet werden. | zuerkannt oder ausgeschüttet werden. |
KAPITEL 3 - Abzug für Patente | KAPITEL 3 - Abzug für Patente |
Art. 4 - Artikel 2051 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt | Art. 4 - Artikel 2051 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt |
durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. | durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 2052 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 2052 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 27. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
18. Dezember 2015, wird aufgehoben. | 18. Dezember 2015, wird aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 2053 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 2053 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. | Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 2054 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel 2054 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. | Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 236bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 236bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. | Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. |
Art. 9 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 9 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 236bis" und den | 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 236bis" und den |
Wörtern "ein Abzug für Einkünfte aus Patenten" die Wörter ", so wie | Wörtern "ein Abzug für Einkünfte aus Patenten" die Wörter ", so wie |
sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. | sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. |
August 2016 bestanden," eingefügt. | August 2016 bestanden," eingefügt. |
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Artikel 236bis" und den | 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Artikel 236bis" und den |
Wörtern "ein Abzug für Einkünfte aus Patenten" die Wörter ", so wie | Wörtern "ein Abzug für Einkünfte aus Patenten" die Wörter ", so wie |
sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. | sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. |
August 2016 bestanden," eingefügt. | August 2016 bestanden," eingefügt. |
Art. 10 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 543 mit | Art. 10 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 543 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 543 - Steuerpflichtige können die Anwendung des Abzugs für | "Art. 543 - Steuerpflichtige können die Anwendung des Abzugs für |
Einkünfte aus Patenten gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel | Einkünfte aus Patenten gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel |
236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des | 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des |
Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, für Einkünfte aus Patenten | Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, für Einkünfte aus Patenten |
beantragen, die sie bis zum 30. Juni 2021 einschließlich erhalten und | beantragen, die sie bis zum 30. Juni 2021 einschließlich erhalten und |
die aus den in Betracht kommenden Patenten hervorgehen, deren | die aus den in Betracht kommenden Patenten hervorgehen, deren |
Anmeldungen vor dem 1. Juli 2016 eingereicht oder die im Falle von | Anmeldungen vor dem 1. Juli 2016 eingereicht oder die im Falle von |
erworbenen Patenten oder Lizenzrechten vor dem 1. Juli 2016 erworben | erworbenen Patenten oder Lizenzrechten vor dem 1. Juli 2016 erworben |
wurden. | wurden. |
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Patente, die ab dem 1. Januar 2016 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Patente, die ab dem 1. Januar 2016 |
direkt oder indirekt von einer verbundenen Gesellschaft erworben | direkt oder indirekt von einer verbundenen Gesellschaft erworben |
wurden und bei der übertragenden Gesellschaft nicht für den Abzug für | wurden und bei der übertragenden Gesellschaft nicht für den Abzug für |
Einkünfte aus Patenten oder eine ähnliche Regelung ausländischen | Einkünfte aus Patenten oder eine ähnliche Regelung ausländischen |
Rechts berücksichtigt wurden." | Rechts berücksichtigt wurden." |
Art. 11 - Die Artikel 4 bis 10 treten am 1. Juli 2016 in Kraft. | Art. 11 - Die Artikel 4 bis 10 treten am 1. Juli 2016 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft |
und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel | und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel |
K. PEETERS | K. PEETERS |