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Vue multilingue de Loi du 03/08/2016
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Loi portant des dispositions fiscales urgentes. - Traduction allemande Loi portant des dispositions fiscales urgentes. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 AOUT 2016. - Loi portant des dispositions fiscales urgentes. - 3 AOUT 2016. - Loi portant des dispositions fiscales urgentes. -
Traduction allemande Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
loi du 3 août 2016 portant des dispositions fiscales urgentes loi du 3 août 2016 portant des dispositions fiscales urgentes
(Moniteur belge du 11 août 2016). (Moniteur belge du 11 août 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
3. AUGUST 2016 - Gesetz zur Festlegung dringender steuerrechtlicher 3. AUGUST 2016 - Gesetz zur Festlegung dringender steuerrechtlicher
Bestimmungen Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Tate & Lyle KAPITEL 2 - Tate & Lyle
Art. 2 - Artikel 269/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt Art. 2 - Artikel 269/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt
durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Dividenden belgischer a) In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Dividenden belgischer
Herkunft," und den Wörtern "die eine in Absatz 2 erwähnte Gesellschaft Herkunft," und den Wörtern "die eine in Absatz 2 erwähnte Gesellschaft
bezieht," die Wörter "die nicht von einer Gesellschaft, die in den bezieht," die Wörter "die nicht von einer Gesellschaft, die in den
Anwendungsbereich von Artikel 203 fällt, gewährt oder zuerkannt werden Anwendungsbereich von Artikel 203 fällt, gewährt oder zuerkannt werden
und " eingefügt und werden die Wörter "und in dem Maße, wie der gemäß und " eingefügt und werden die Wörter "und in dem Maße, wie der gemäß
den Artikeln 261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten den Artikeln 261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten
der begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet werden der begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet werden
kann," und die Wörter ", der auf den Teil der entsprechenden kann," und die Wörter ", der auf den Teil der entsprechenden
Dividenden angewandt wird," aufgehoben. Dividenden angewandt wird," aufgehoben.
b) In § 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird zwischen den Wörtern "in b) In § 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird zwischen den Wörtern "in
einem" und den Wörtern "Mitgliedstaat des Europäischen einem" und den Wörtern "Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums" das Wort "anderen" eingefügt. Wirtschaftsraums" das Wort "anderen" eingefügt.
c) Paragraph 1 Absatz 2 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem c) Paragraph 1 Absatz 2 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"- der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der "- der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der
Gesellschaftssteuer unterliegen, ohne dass ein vom allgemeinen Recht Gesellschaftssteuer unterliegen, ohne dass ein vom allgemeinen Recht
abweichendes Besteuerungssystem zu ihren Gunsten angewandt wird." abweichendes Besteuerungssystem zu ihren Gunsten angewandt wird."
d) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: d) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Absatz 1 ist nur in dem Maße anwendbar, wie der gemäß den Artikeln "Absatz 1 ist nur in dem Maße anwendbar, wie der gemäß den Artikeln
261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten der in Absatz 261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten der in Absatz
2 erwähnten begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet 2 erwähnten begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet
werden kann." werden kann."
e) In § 2 wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: e) In § 2 wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"1/1. dass der Empfänger der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen "1/1. dass der Empfänger der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen
Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegt, ohne dass ein vom Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegt, ohne dass ein vom
allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu seinen Gunsten allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu seinen Gunsten
angewandt wird,". angewandt wird,".
f) Paragraph 2 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: f) Paragraph 2 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. wie vollständiger Name, Rechtsform, Adresse und gegebenenfalls "5. wie vollständiger Name, Rechtsform, Adresse und gegebenenfalls
Steueridentifikationsnummer der begünstigten Gesellschaft lauten." Steueridentifikationsnummer der begünstigten Gesellschaft lauten."
Art. 3 - Artikel 2 ist auf Dividenden anwendbar, die ab dem Tag der Art. 3 - Artikel 2 ist auf Dividenden anwendbar, die ab dem Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
zuerkannt oder ausgeschüttet werden. zuerkannt oder ausgeschüttet werden.
KAPITEL 3 - Abzug für Patente KAPITEL 3 - Abzug für Patente
Art. 4 - Artikel 2051 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt Art. 4 - Artikel 2051 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt
durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 2052 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 2052 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 27. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
18. Dezember 2015, wird aufgehoben. 18. Dezember 2015, wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 2053 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 2053 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 2054 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 2054 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 236bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - Artikel 236bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben. Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben.
Art. 9 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 9 - Artikel 286 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 236bis" und den 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 236bis" und den
Wörtern "ein Abzug für Einkünfte aus Patenten" die Wörter ", so wie Wörtern "ein Abzug für Einkünfte aus Patenten" die Wörter ", so wie
sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3.
August 2016 bestanden," eingefügt. August 2016 bestanden," eingefügt.
2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Artikel 236bis" und den 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Artikel 236bis" und den
Wörtern "ein Abzug für Einkünfte aus Patenten" die Wörter ", so wie Wörtern "ein Abzug für Einkünfte aus Patenten" die Wörter ", so wie
sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3. sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 3.
August 2016 bestanden," eingefügt. August 2016 bestanden," eingefügt.
Art. 10 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 543 mit Art. 10 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 543 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 543 - Steuerpflichtige können die Anwendung des Abzugs für "Art. 543 - Steuerpflichtige können die Anwendung des Abzugs für
Einkünfte aus Patenten gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel Einkünfte aus Patenten gemäß den Artikeln 2051 bis 2054 oder Artikel
236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des 236bis, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch die Artikel 4 bis 8 des
Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, für Einkünfte aus Patenten Gesetzes vom 3. August 2016 bestanden, für Einkünfte aus Patenten
beantragen, die sie bis zum 30. Juni 2021 einschließlich erhalten und beantragen, die sie bis zum 30. Juni 2021 einschließlich erhalten und
die aus den in Betracht kommenden Patenten hervorgehen, deren die aus den in Betracht kommenden Patenten hervorgehen, deren
Anmeldungen vor dem 1. Juli 2016 eingereicht oder die im Falle von Anmeldungen vor dem 1. Juli 2016 eingereicht oder die im Falle von
erworbenen Patenten oder Lizenzrechten vor dem 1. Juli 2016 erworben erworbenen Patenten oder Lizenzrechten vor dem 1. Juli 2016 erworben
wurden. wurden.
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Patente, die ab dem 1. Januar 2016 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Patente, die ab dem 1. Januar 2016
direkt oder indirekt von einer verbundenen Gesellschaft erworben direkt oder indirekt von einer verbundenen Gesellschaft erworben
wurden und bei der übertragenden Gesellschaft nicht für den Abzug für wurden und bei der übertragenden Gesellschaft nicht für den Abzug für
Einkünfte aus Patenten oder eine ähnliche Regelung ausländischen Einkünfte aus Patenten oder eine ähnliche Regelung ausländischen
Rechts berücksichtigt wurden." Rechts berücksichtigt wurden."
Art. 11 - Die Artikel 4 bis 10 treten am 1. Juli 2016 in Kraft. Art. 11 - Die Artikel 4 bis 10 treten am 1. Juli 2016 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft
und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel
K. PEETERS K. PEETERS
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