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Meertalige weergave van Wet van 02/01/1991
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Wet betreffende de markt van de effecten van de overheidsschuld en het monetair beleidsinstrumentarium. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative au marché des titres de la dette publique et aux instruments de la politique monétaire. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 JANUARI 1991. - Wet betreffende de markt van de effecten van de overheidsschuld en het monetair beleidsinstrumentarium. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 JANVIER 1991. - Loi relative au marché des titres de la dette publique et aux instruments de la politique monétaire. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 2 januari 1991 betreffende de markt van de effecten van de allemande de la loi du 2 janvier 1991 relative au marché des titres de
overheidsschuld en het monetair beleidsinstrumentarium (Belgisch la dette publique et aux instruments de la politique monétaire
Staatsblad van 25 januari 1991), zoals ze achtereenvolgens werd (Moniteur belge du 25 janvier 1991), telle qu'elle a été modifiée
gewijzigd bij : successivement par :
- de wet van 22 juli 1991 betreffende de thesauriebewijzen en de - la loi du 22 juillet 1991 relative aux billets de trésorerie et aux
depositobewijzen (Belgisch Staatsblad van 21 september 1991); certificats de dépôt (Moniteur belge du 21 septembre 1991);
- de wet van 28 juli 1992 houdende fiscale en financiële bepalingen - la loi du 28 juillet 1992 portant des dispositions fiscales et
(Belgisch Staatsblad van 31 juli 1992); financières (Moniteur belge du 31 juillet 1992);
- de wet van 22 maart 1993 op het statuut van en het toezicht op de - la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrôle des
kredietinstellingen (Belgisch Staatsblad van 19 april 1993, err. van 2 établissements de crédit (Moniteur belge du 19 avril 1993, err. du 2
juni 1993, 4 juni 1993 en 9 juli 1993); juin 1993, 4 juin 1993 et 9 juillet 1993);
- de wet van 22 juli 1993 houdende fiscale en financiële bepalingen - la loi du 22 juillet 1993 portant des dispositions fiscales et
(Belgisch Staatsblad van 24 juli 1993); financières (Moniteur belge du 24 juillet 1993);
- de wet van 4 april 1995 houdende fiscale en financiële bepalingen - la loi du 4 avril 1995 portant des dispositions fiscales et
(Belgisch Staatsblad van 23 mei 1995, err. van 1 juli 1995); financières (Moniteur belge du 23 mai 1995, err. du 1er juillet 1995);
- de wet van 18 juni 1996 tot wijziging van de wet van 24 augustus - la loi du 18 juin 1996 modifiant la loi du 24 août 1939 relative à
1939 op de Nationale Bank van België en van de wet van 2 januari 1991 la Banque Nationale de Belgique et la loi du 2 janvier 1991 relative
betreffende de markt van de effecten van de overheidsschuld en het au marché des titres de la dette publique et aux instruments de la
monetair beleidsinstrumentarium (Belgisch Staatsblad van 25 juli 1996); politique monétaire (Moniteur belge du 25 juillet 1996);
- de wet van 12 december 1996 tot wijziging van de wet van 2 januari - la loi du 12 décembre 1996 modifiant la loi du 2 janvier 1991
1991 betreffende de markt van de effecten van de overheidsschuld en relative au marché des titres de la dette publique et aux instruments
het monetair beleidsinstrumentarium met betrekking tot het de la politique monétaire en ce qui concerne l'Institut
Belgisch-Luxemburgs Wisselinstituut (Belgisch Staatsblad van 25 belgo-luxembourgeois du Change (Moniteur belge du 25 janvier 1997);
januari 1997); - de wet van 15 juli 1998 tot wijziging van sommige wettelijke - la loi du 15 juillet 1998 modifiant diverses dispositions légales en
bepalingen inzake financiële instrumenten en effectenclearingstelsels matière d'instruments financiers et de systèmes de compensation de
(Belgisch Staatsblad van 9 september 1998); titres (Moniteur belge du 9 septembre 1998);
- de wet van 30 oktober 1998 betreffende de euro (Belgisch Staatsblad - la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur belge du 10
van 10 november 1998, err. van 14 januari 1999); novembre 1998, err. du 14 janvier 1999);
- het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26
wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et
Financiën (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001); qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 11 août 2001);
- de wet van 28 februari 2002 ter regeling van het opstellen van de - la loi du 28 février 2002 organisant l'établissement de la balance
betalingsbalans en van de externe vermogenspositie van België en des paiements et de la position extérieure globale de la Belgique et
houdende wijziging van de besluitwet van 6 oktober 1944 betreffende de portant modification de l'arrêté-loi du 6 octobre 1944 relatif au
wisselcontrole en van verschillende wettelijke bepalingen (Belgisch contrôle des changes et de diverses dispositions légales (Moniteur
Staatsblad van 3 mei 2002); belge du 3 mai 2002);
- de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële - la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur
sector en de financiële diensten (Belgisch Staatsblad van 4 september financier et aux services financiers (Moniteur belge du 4 septembre
2002); 2002);
- de wet van 15 december 2004 betreffende financiële zekerheden en - la loi du 15 décembre 2004 relative aux sûretés financières et
houdende diverse fiscale bepalingen inzake portant des dispositions fiscales diverses en matière de conventions
zakelijke-zekerheidsovereenkomsten en leningen met betrekking tot constitutives de sûreté réelle et de prêts portant sur des instruments
financiële instrumenten (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2005); (Moniteur belge du 1er février 2005);
- de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan - la loi du 14 décembre 2005 portant suppression des titres au porteur
toonder (Belgisch Staatsblad van 23 december 2005, err. van 6 februari (Moniteur belge du 23 décembre 2005, err. du 6 février 2006);
2006); - de wet van 2 juni 2010 tot aanvulling, wat de verhaalmiddelen - la loi du 2 juin 2010 complétant, en ce qui concerne les voies de
betreft, van de wet van 2 juni 2010 tot uitbreiding van de recours, la loi du 2 juin 2010 visant à compléter les mesures de
herstelmaatregelen voor de ondernemingen uit de bank- en financiële redressement applicables aux entreprises relevant du secteur bancaire
sector (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2010); et financier (Moniteur belge du 14 juin 2010);
- het koninklijk besluit van 3 maart 2011 betreffende de evolutie van - l'arrêté royal du 3 mars 2011 mettant en oeuvre l'évolution des
de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector (Belgisch structures de contrôle du secteur financier (Moniteur belge du 9 mars
Staatsblad van 9 maart 2011, add. van 29 maart 2011); 2011, add. du 29 mars 2011);
- de wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen (Belgisch - la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions diverses (Moniteur
Staatsblad van 7 mei 2014); belge du 7 mai 2014);
- de wet van 25 oktober 2016 op het statuut van en het toezicht op - la loi du 25 octobre 2016 relative au statut et au contrôle des
beursvennootschappen en houdende diverse bepalingen (Belgisch sociétés de bourse et portant des dispositions diverses (Moniteur
Staatsblad van 21 november 2016); belge du 21 novembre 2016);
- de wet van 25 december 2016 houdende de wijziging van verscheidene - la loi du 25 décembre 2016 modifiant diverses dispositions relatives
bepalingen betreffende de zakelijke zekerheden op roerende goederen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016). aux sûretés réelles mobilières (Moniteur belge du 30 décembre 2016).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
2. JANUAR 1991 - Gesetz über den Markt der Wertpapiere der 2. JANUAR 1991 - Gesetz über den Markt der Wertpapiere der
Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente
TITEL 1 - Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und geldpolitische TITEL 1 - Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und geldpolitische
Instrumente Instrumente
KAPITEL 1 - Wertpapiere der Staatsschuld KAPITEL 1 - Wertpapiere der Staatsschuld
Ab einem gemäß Art. 40 Abs. 1 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 9. Ab einem gemäß Art. 40 Abs. 1 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 9.
September 1998) vom König festzulegenden Datum lautet Kapitel 1 wie September 1998) vom König festzulegenden Datum lautet Kapitel 1 wie
folgt: folgt:
"KAPITEL 1 - [Wertpapiere der Schuld des öffentlichen Sektors] "KAPITEL 1 - [Wertpapiere der Schuld des öffentlichen Sektors]
[Überschrift von Kapitel 1 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 15. Juli [Überschrift von Kapitel 1 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 15. Juli
1998 (B.S. vom 9. September 1998)]" 1998 (B.S. vom 9. September 1998)]"
Artikel 1 - [Die Schuld des Staates, der Gemeinschaften, Regionen, Artikel 1 - [Die Schuld des Staates, der Gemeinschaften, Regionen,
Provinzen, Gemeinden, anderer öffentlicher Behörden, öffentlicher Provinzen, Gemeinden, anderer öffentlicher Behörden, öffentlicher
Einrichtungen, Einrichtungen öffentlichen Interesses, der Belgischen Einrichtungen, Einrichtungen öffentlichen Interesses, der Belgischen
Nationalbank und anderer Personen, die der König für die Anwendung des Nationalbank und anderer Personen, die der König für die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes den vorerwähnten Personen des öffentlichen vorliegenden Gesetzes den vorerwähnten Personen des öffentlichen
Sektors gleichstellt, ist verbrieft in: Sektors gleichstellt, ist verbrieft in:
1. namentlichen Eintragungen in ein Hauptbuch der Schuld des 1. namentlichen Eintragungen in ein Hauptbuch der Schuld des
Ausgebers, Ausgebers,
2. entmaterialisierten Wertpapieren, die ausschließlich auf einem 2. entmaterialisierten Wertpapieren, die ausschließlich auf einem
Konto gebucht sind, Konto gebucht sind,
3. einzelnen oder globalen Inhaberpapieren, sofern sie ausschließlich 3. einzelnen oder globalen Inhaberpapieren, sofern sie ausschließlich
im Ausland ausgegeben werden oder ausländischem Recht unterliegen. im Ausland ausgegeben werden oder ausländischem Recht unterliegen.
In den Ausgabenerlassen oder Anleihenvereinbarungen werden die In den Ausgabenerlassen oder Anleihenvereinbarungen werden die
Form(en) der Wertpapiere bestimmt, in denen die Schuld verbrieft wird. Form(en) der Wertpapiere bestimmt, in denen die Schuld verbrieft wird.
Ist in einem Ausgabenerlass oder einer Anleihenvereinbarung eigens die Ist in einem Ausgabenerlass oder einer Anleihenvereinbarung eigens die
Form der entmaterialisierten Wertpapiere vorgesehen, dürfen die Form der entmaterialisierten Wertpapiere vorgesehen, dürfen die
betreffenden Anleihepapiere nur in dieser Form auf einem Konto gebucht betreffenden Anleihepapiere nur in dieser Form auf einem Konto gebucht
werden und von Konto auf Konto übertragen werden.] werden und von Konto auf Konto übertragen werden.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 35 des G. vom 14. Dezember 2005 (B.S. vom [Art. 1 ersetzt durch Art. 35 des G. vom 14. Dezember 2005 (B.S. vom
23. Dezember 2005, Err. vom 6. Februar 2006)] 23. Dezember 2005, Err. vom 6. Februar 2006)]
Art. 2 - Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Organisation Art. 2 - Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Organisation
und Führung der öffentlichen Schuldbücher, Formalitäten für die und Führung der öffentlichen Schuldbücher, Formalitäten für die
Erlangung einer Eintragung, Weise, in der Eintragungen übertragen, Erlangung einer Eintragung, Weise, in der Eintragungen übertragen,
verpfändet oder in andere Wertpapiere der Staatsschuld umgewandelt verpfändet oder in andere Wertpapiere der Staatsschuld umgewandelt
werden können, und die Modalitäten in Bezug auf die Zahlung der werden können, und die Modalitäten in Bezug auf die Zahlung der
fälligen Zinsen und Kapitalien. fälligen Zinsen und Kapitalien.
Der König kann Einschränkungen festlegen, was die Anzahl Inhaber pro Der König kann Einschränkungen festlegen, was die Anzahl Inhaber pro
Eintragung, die Begründung von Pfandrechten und anderen dinglichen Eintragung, die Begründung von Pfandrechten und anderen dinglichen
Rechten, die durch die Eintragungsinhaber ausbedungenen Klauseln in Rechten, die durch die Eintragungsinhaber ausbedungenen Klauseln in
Bezug auf die freie Verfügung über ihre Rechte oder die Bestimmung Bezug auf die freie Verfügung über ihre Rechte oder die Bestimmung
ihrer Rechte und die durch die Auftraggeber ausbedungenen Klauseln in ihrer Rechte und die durch die Auftraggeber ausbedungenen Klauseln in
Bezug auf den Umfang der Befugnisse der Beauftragten betrifft. Bezug auf den Umfang der Befugnisse der Beauftragten betrifft.
Die Übertragung und die Verpfändung einer Eintragung sind rechtsgültig Die Übertragung und die Verpfändung einer Eintragung sind rechtsgültig
und Dritten gegenüber wirksam ohne andere Formalitäten als diejenigen, und Dritten gegenüber wirksam ohne andere Formalitäten als diejenigen,
die der König gemäß Absatz 1 bestimmt. die der König gemäß Absatz 1 bestimmt.
Ab einem gemäß Art. 40 Abs. 1 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 9. Ab einem gemäß Art. 40 Abs. 1 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 9.
September 1998) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 2 wie September 1998) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 2 wie
folgt: folgt:
"Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Organisation und "Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Organisation und
Führung der [in Artikel 1 erwähnten Hauptbücher der Schuld der Führung der [in Artikel 1 erwähnten Hauptbücher der Schuld der
Ausgeber], Formalitäten für die Erlangung einer Eintragung, Weise, in Ausgeber], Formalitäten für die Erlangung einer Eintragung, Weise, in
der Eintragungen übertragen, verpfändet oder in [Wertpapiere einer der Eintragungen übertragen, verpfändet oder in [Wertpapiere einer
anderen Form] umgewandelt werden können, und die Modalitäten in Bezug anderen Form] umgewandelt werden können, und die Modalitäten in Bezug
auf die Zahlung der fälligen Zinsen und Kapitalien. auf die Zahlung der fälligen Zinsen und Kapitalien.
Der König kann Einschränkungen festlegen, was die Anzahl Inhaber pro Der König kann Einschränkungen festlegen, was die Anzahl Inhaber pro
Eintragung, die Begründung von Pfandrechten und anderen dinglichen Eintragung, die Begründung von Pfandrechten und anderen dinglichen
Rechten, die durch die Eintragungsinhaber ausbedungenen Klauseln in Rechten, die durch die Eintragungsinhaber ausbedungenen Klauseln in
Bezug auf die freie Verfügung über ihre Rechte oder die Bestimmung Bezug auf die freie Verfügung über ihre Rechte oder die Bestimmung
ihrer Rechte und die durch die Auftraggeber ausbedungenen Klauseln in ihrer Rechte und die durch die Auftraggeber ausbedungenen Klauseln in
Bezug auf den Umfang der Befugnisse der Beauftragten betrifft. Bezug auf den Umfang der Befugnisse der Beauftragten betrifft.
Die Übertragung und die Verpfändung einer Eintragung sind rechtsgültig Die Übertragung und die Verpfändung einer Eintragung sind rechtsgültig
und Dritten gegenüber wirksam ohne andere Formalitäten als diejenigen, und Dritten gegenüber wirksam ohne andere Formalitäten als diejenigen,
die der König gemäß Absatz 1 bestimmt. die der König gemäß Absatz 1 bestimmt.
[Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S.
vom 9. September 1998)]" vom 9. September 1998)]"
Art. 3 - [ § 1 - Der Betrag der entmaterialisierten Wertpapiere wird Art. 3 - [ § 1 - Der Betrag der entmaterialisierten Wertpapiere wird
pro Wertpapiergattung mit denselben Merkmalen auf einem Konto auf den pro Wertpapiergattung mit denselben Merkmalen auf einem Konto auf den
Namen des Eigentümers oder Inhabers bei einem Kontenführer gebucht, Namen des Eigentümers oder Inhabers bei einem Kontenführer gebucht,
wodurch auf die Gesamtheit der gebuchten Wertpapiere derselben Gattung wodurch auf die Gesamtheit der gebuchten Wertpapiere derselben Gattung
ein unkörperliches Miteigentumsrecht entsteht. ein unkörperliches Miteigentumsrecht entsteht.
§ 2 - Folgende Einrichtungen sind als Kontenführer zugelassen und § 2 - Folgende Einrichtungen sind als Kontenführer zugelassen und
können daher in Belgien entmaterialisierte Wertpapiere für Rechnung können daher in Belgien entmaterialisierte Wertpapiere für Rechnung
Dritter halten: Dritter halten:
1. juristische Personen nach belgischem Recht, die zu diesem Zweck von 1. juristische Personen nach belgischem Recht, die zu diesem Zweck von
der [Belgischen Nationalbank] zugelassen sind, der [Belgischen Nationalbank] zugelassen sind,
2. in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten oder 2. in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten oder
Wertpapierfirmen, die gemäß dem Recht eines Mitgliedstaates des Wertpapierfirmen, die gemäß dem Recht eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums gegründet sind und in ihrem Europäischen Wirtschaftsraums gegründet sind und in ihrem
Herkunftsstaat ermächtigt worden sind, Wertpapiere für Rechnung Herkunftsstaat ermächtigt worden sind, Wertpapiere für Rechnung
Dritter zu halten, Dritter zu halten,
3. in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von juristischen 3. in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von juristischen
Personen, die gemäß dem Recht eines ausländischen Staates gegründet Personen, die gemäß dem Recht eines ausländischen Staates gegründet
sind und zu diesem Zweck von der [Belgischen Nationalbank] zugelassen sind und zu diesem Zweck von der [Belgischen Nationalbank] zugelassen
sind, sind,
4. die Belgische Nationalbank.] 4. die Belgische Nationalbank.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom [Art. 3 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom
1. Februar 2005); § 2 einziger Absatz Nr. 1 und 3 abgeändert durch 1. Februar 2005); § 2 einziger Absatz Nr. 1 und 3 abgeändert durch
Art. 94 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 94 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)]
Art. 4 - [ § 1 - Die Belgische Nationalbank ist die Art. 4 - [ § 1 - Die Belgische Nationalbank ist die
Liquidationseinrichtung, die damit beauftragt ist, in vorliegendem Liquidationseinrichtung, die damit beauftragt ist, in vorliegendem
Gesetz erwähnte entmaterialisierte Wertpapiere zu halten und Geschäfte Gesetz erwähnte entmaterialisierte Wertpapiere zu halten und Geschäfte
mit diesen Wertpapieren zu liquidieren. mit diesen Wertpapieren zu liquidieren.
§ 2 - Der König kann spezifische Regeln erlassen in Bezug auf: § 2 - Der König kann spezifische Regeln erlassen in Bezug auf:
1. die kontenmäßige Führung in ausländischer Währung oder in 1. die kontenmäßige Führung in ausländischer Währung oder in
Rechnungseinheiten ausgedrückter entmaterialisierter Wertpapiere durch Rechnungseinheiten ausgedrückter entmaterialisierter Wertpapiere durch
Kontenführer, Kontenführer,
2. die kontenmäßige Führung, die für eine Einrichtung gelten, die 2. die kontenmäßige Führung, die für eine Einrichtung gelten, die
Konten in Zusammenhang mit der Verwaltung eines internationalen Konten in Zusammenhang mit der Verwaltung eines internationalen
Wertpapierliquidationssystems führt, und die sich auf die kontenmäßige Wertpapierliquidationssystems führt, und die sich auf die kontenmäßige
Führung von Wertpapieren bei einer anderen ähnlichen Einrichtung Führung von Wertpapieren bei einer anderen ähnlichen Einrichtung
beziehen, um die Übertragung von Wertpapieren zwischen diesen beziehen, um die Übertragung von Wertpapieren zwischen diesen
Wertpapierliquidationssystemen zu vereinfachen. Wertpapierliquidationssystemen zu vereinfachen.
§ 3 - Liquidationseinrichtungen dürfen Wertpapiere auf ein Konto ihrer § 3 - Liquidationseinrichtungen dürfen Wertpapiere auf ein Konto ihrer
Teilnehmer buchen aufgrund einer unwiderruflichen und bedingungslosen Teilnehmer buchen aufgrund einer unwiderruflichen und bedingungslosen
Verpflichtung der Belgischen Nationalbank, diese Wertpapiere am selben Verpflichtung der Belgischen Nationalbank, diese Wertpapiere am selben
Tag in ihrem Liquidationssystem auf ein Konto auf den Namen der Tag in ihrem Liquidationssystem auf ein Konto auf den Namen der
Einrichtung oder gegebenenfalls auf den Namen des Vermittlers dieser Einrichtung oder gegebenenfalls auf den Namen des Vermittlers dieser
Einrichtung beim Liquidationssystem der Bank zu buchen.] Einrichtung beim Liquidationssystem der Bank zu buchen.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom [Art. 4 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom
1. Februar 2005)] 1. Februar 2005)]
Art. 5 - Kontenführer dürfen mit Wertpapieren, die sie für Rechnung Art. 5 - Kontenführer dürfen mit Wertpapieren, die sie für Rechnung
von Anlegern halten, keine Geschäfte für eigene Rechnung tätigen. Die von Anlegern halten, keine Geschäfte für eigene Rechnung tätigen. Die
Missachtung dieser Bestimmung kann gutgläubigen Dritten gegenüber Missachtung dieser Bestimmung kann gutgläubigen Dritten gegenüber
nicht geltend gemacht werden. nicht geltend gemacht werden.
Art. 6 - Entmaterialisierte Wertpapiere werden durch Überweisung von Art. 6 - Entmaterialisierte Wertpapiere werden durch Überweisung von
Konto auf Konto übertragen. Konto auf Konto übertragen.
Im Ausgabenerlass oder in der Anleihenvereinbarung können Geschäfte Im Ausgabenerlass oder in der Anleihenvereinbarung können Geschäfte
mit entmaterialisierten Wertpapieren beschränkt oder genauer geregelt mit entmaterialisierten Wertpapieren beschränkt oder genauer geregelt
werden. werden.
Art. 7 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder kaufmännischen Art. 7 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder kaufmännischen
Pfandrechts an entmaterialisierten Wertpapieren erfolgt die Pfandrechts an entmaterialisierten Wertpapieren erfolgt die
Besitzeinweisung auf gültige Weise, indem der Betrag der verpfändeten Besitzeinweisung auf gültige Weise, indem der Betrag der verpfändeten
Wertpapiere auf ein Sonderkonto beim Kontenführer oder beim Wertpapiere auf ein Sonderkonto beim Kontenführer oder beim
Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank gebucht wird, die Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank gebucht wird, die
entweder als Pfandgläubiger oder als Drittinhaber auftreten. entweder als Pfandgläubiger oder als Drittinhaber auftreten.
Das so bestellte Pfandrecht ist ohne weitere Formalitäten rechtsgültig Das so bestellte Pfandrecht ist ohne weitere Formalitäten rechtsgültig
und Dritten gegenüber wirksam. und Dritten gegenüber wirksam.
[...] [...]
[Es wird davon ausgegangen, dass ein Pfandschuldner Eigentümer der [Es wird davon ausgegangen, dass ein Pfandschuldner Eigentümer der
verpfändeten entmaterialisierten Wertpapiere ist. Unbeschadet der verpfändeten entmaterialisierten Wertpapiere ist. Unbeschadet der
Haftung eines Pfandschuldners gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer Haftung eines Pfandschuldners gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer
der verpfändeten Wertpapiere wird die Gültigkeit eines Pfandrechts der verpfändeten Wertpapiere wird die Gültigkeit eines Pfandrechts
nicht dadurch berührt, dass der betreffende Pfandschuldner nicht das nicht dadurch berührt, dass der betreffende Pfandschuldner nicht das
Eigentumsrecht an den verpfändeten Wertpapieren besitzt. Hat ein Eigentumsrecht an den verpfändeten Wertpapieren besitzt. Hat ein
Pfandschuldner den betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich Pfandschuldner den betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich
darauf hingewiesen, dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten darauf hingewiesen, dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten
Wertpapieren nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts Wertpapieren nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts
einer Ermächtigung des Eigentümers, diese Wertpapiere zu verpfänden.] einer Ermächtigung des Eigentümers, diese Wertpapiere zu verpfänden.]
[Art. 7 früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Juni [Art. 7 früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Juni
1996 (B.S. vom 25. Juli 1996) und aufgehoben durch Art. 20 Nr. 1 des 1996 (B.S. vom 25. Juli 1996) und aufgehoben durch Art. 20 Nr. 1 des
G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005); neuer Absatz 3 G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005); neuer Absatz 3
eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom
1. Februar 2005)] 1. Februar 2005)]
Ab dem 1. Januar 2018 (gemäß Art. 70 des G. vom 25. Dezember 2016 Ab dem 1. Januar 2018 (gemäß Art. 70 des G. vom 25. Dezember 2016
(B.S. vom 30. Dezember 2016)) lautet Art. 7 wie folgt: (B.S. vom 30. Dezember 2016)) lautet Art. 7 wie folgt:
"Art. 7 - [Ein Pfandrecht an entmaterialisierten Wertpapieren wird "Art. 7 - [Ein Pfandrecht an entmaterialisierten Wertpapieren wird
gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur
Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf
Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den
Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente bestellt.] Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente bestellt.]
[...] [...]
[Es wird davon ausgegangen, dass ein Pfandschuldner Eigentümer der [Es wird davon ausgegangen, dass ein Pfandschuldner Eigentümer der
verpfändeten entmaterialisierten Wertpapiere ist. Unbeschadet der verpfändeten entmaterialisierten Wertpapiere ist. Unbeschadet der
Haftung eines Pfandschuldners gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer Haftung eines Pfandschuldners gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer
der verpfändeten Wertpapiere wird die Gültigkeit eines Pfandrechts der verpfändeten Wertpapiere wird die Gültigkeit eines Pfandrechts
nicht dadurch berührt, dass der betreffende Pfandschuldner nicht das nicht dadurch berührt, dass der betreffende Pfandschuldner nicht das
Eigentumsrecht an den verpfändeten Wertpapieren besitzt. Hat ein Eigentumsrecht an den verpfändeten Wertpapieren besitzt. Hat ein
Pfandschuldner den betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich Pfandschuldner den betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich
darauf hingewiesen, dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten darauf hingewiesen, dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten
Wertpapieren nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts Wertpapieren nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts
einer Ermächtigung des Eigentümers, diese Wertpapiere zu verpfänden.] einer Ermächtigung des Eigentümers, diese Wertpapiere zu verpfänden.]
[Art. 7 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt durch Abs. 1 durch Art. 65 des [Art. 7 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt durch Abs. 1 durch Art. 65 des
G. vom 25. Dezember 2016 (B.S. vom 30. Dezember 2016); Abs. 2 G. vom 25. Dezember 2016 (B.S. vom 30. Dezember 2016); Abs. 2
(früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Juni 1996 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Juni 1996
(B.S. vom 25. Juli 1996) und aufgehoben durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom (B.S. vom 25. Juli 1996) und aufgehoben durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom
15. Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005); neuer Absatz 2 eingefügt 15. Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005); neuer Absatz 2 eingefügt
durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar
2005)]" 2005)]"
Art. 8 - Die Rückforderung des Betrags der entmaterialisierten Art. 8 - Die Rückforderung des Betrags der entmaterialisierten
Wertpapiere, den ein Kontenführer schuldet, erfolgt auf den Wertpapiere, den ein Kontenführer schuldet, erfolgt auf den
Gesamtbetrag der Wertpapiere derselben Gattung, die auf seinen Namen Gesamtbetrag der Wertpapiere derselben Gattung, die auf seinen Namen
bei anderen Kontenführern oder beim Wertpapierclearingsystem der bei anderen Kontenführern oder beim Wertpapierclearingsystem der
Belgischen Nationalbank gebucht sind. Belgischen Nationalbank gebucht sind.
Reicht der Gesamtbetrag dieser Wertpapiere nicht aus, um die Reicht der Gesamtbetrag dieser Wertpapiere nicht aus, um die
vollständige Rückzahlung der geschuldeten entmaterialisierten vollständige Rückzahlung der geschuldeten entmaterialisierten
Wertpapiere zu gewährleisten, wird dieser Betrag unter die Eigentümer Wertpapiere zu gewährleisten, wird dieser Betrag unter die Eigentümer
nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt. Die Unterteilung von nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt. Die Unterteilung von
Wertpapierkonten in Unterkonten gemäß den Kategorien von Wertpapierkonten in Unterkonten gemäß den Kategorien von
Anspruchsberechtigten wird dabei nicht berücksichtigt. Anspruchsberechtigten wird dabei nicht berücksichtigt.
Ist der Kontenführer selbst Eigentümer eines Betrags von Ist der Kontenführer selbst Eigentümer eines Betrags von
entmaterialisierten Wertpapieren, wird ihm bei der Anwendung des entmaterialisierten Wertpapieren, wird ihm bei der Anwendung des
vorhergehenden Absatzes nur der Betrag der Wertpapiere zugeteilt, der vorhergehenden Absatzes nur der Betrag der Wertpapiere zugeteilt, der
nach Rückzahlung des Gesamtbetrags der bei ihm deponierten Wertpapiere nach Rückzahlung des Gesamtbetrags der bei ihm deponierten Wertpapiere
derselben Gattung übrig bleibt. derselben Gattung übrig bleibt.
Die Rückzahlung der entmaterialisierten Wertpapiere erfolgt durch Die Rückzahlung der entmaterialisierten Wertpapiere erfolgt durch
Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei einem anderen vom Deponenten Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei einem anderen vom Deponenten
bestimmten Kontenführer. bestimmten Kontenführer.
Ab einem gemäß Art. 36 des G. vom 2. Juni 2010 (B.S. vom 14. Juni Ab einem gemäß Art. 36 des G. vom 2. Juni 2010 (B.S. vom 14. Juni
2010) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 8 wie folgt: 2010) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 8 wie folgt:
"Art. 8 - Die Rückforderung des Betrags der entmaterialisierten "Art. 8 - Die Rückforderung des Betrags der entmaterialisierten
Wertpapiere, den ein Kontenführer schuldet, erfolgt auf den Wertpapiere, den ein Kontenführer schuldet, erfolgt auf den
Gesamtbetrag der Wertpapiere derselben Gattung, die auf seinen Namen Gesamtbetrag der Wertpapiere derselben Gattung, die auf seinen Namen
bei anderen Kontenführern oder beim Wertpapierclearingsystem der bei anderen Kontenführern oder beim Wertpapierclearingsystem der
Belgischen Nationalbank gebucht sind. Belgischen Nationalbank gebucht sind.
Reicht der Gesamtbetrag dieser Wertpapiere nicht aus, um die Reicht der Gesamtbetrag dieser Wertpapiere nicht aus, um die
vollständige Rückzahlung der geschuldeten entmaterialisierten vollständige Rückzahlung der geschuldeten entmaterialisierten
Wertpapiere zu gewährleisten, wird dieser Betrag unter die Eigentümer Wertpapiere zu gewährleisten, wird dieser Betrag unter die Eigentümer
nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt. Die Unterteilung von nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt. Die Unterteilung von
Wertpapierkonten in Unterkonten gemäß den Kategorien von Wertpapierkonten in Unterkonten gemäß den Kategorien von
Anspruchsberechtigten wird dabei nicht berücksichtigt. Anspruchsberechtigten wird dabei nicht berücksichtigt.
[Wenn Eigentümer den Kontenführer gemäß dem anwendbaren Recht [Wenn Eigentümer den Kontenführer gemäß dem anwendbaren Recht
ermächtigt haben, über ihre entmaterialisierten Wertpapiere zu ermächtigt haben, über ihre entmaterialisierten Wertpapiere zu
verfügen und sofern dies in den Grenzen dieser Ermächtigung erfolgt, verfügen und sofern dies in den Grenzen dieser Ermächtigung erfolgt,
wird ihnen bei Konkurs des Kontenführers oder in allen anderen wird ihnen bei Konkurs des Kontenführers oder in allen anderen
Konkurrenzsituationen nur die Anzahl Wertpapiere zugeteilt, die übrig Konkurrenzsituationen nur die Anzahl Wertpapiere zugeteilt, die übrig
bleibt nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben bleibt nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben
Gattung, die anderen Eigentümern gehören, an diese anderen Gattung, die anderen Eigentümern gehören, an diese anderen
Eigentümer.] Eigentümer.]
Ist der Kontenführer selbst Eigentümer eines Betrags von Ist der Kontenführer selbst Eigentümer eines Betrags von
entmaterialisierten Wertpapieren, wird ihm bei der Anwendung des entmaterialisierten Wertpapieren, wird ihm bei der Anwendung des
vorhergehenden Absatzes nur der Betrag der Wertpapiere zugeteilt, der vorhergehenden Absatzes nur der Betrag der Wertpapiere zugeteilt, der
nach Rückzahlung des Gesamtbetrags der bei ihm deponierten Wertpapiere nach Rückzahlung des Gesamtbetrags der bei ihm deponierten Wertpapiere
derselben Gattung übrig bleibt. derselben Gattung übrig bleibt.
Die Rückzahlung der entmaterialisierten Wertpapiere erfolgt durch Die Rückzahlung der entmaterialisierten Wertpapiere erfolgt durch
Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei einem anderen vom Deponenten Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei einem anderen vom Deponenten
bestimmten Kontenführer. bestimmten Kontenführer.
[Art. 8 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 2. Juni 2010 [Art. 8 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 2. Juni 2010
(B.S. vom 14. Juni 2010)]" (B.S. vom 14. Juni 2010)]"
Art. 9 - Wenn eine Zwischenperson entmaterialisierte Wertpapiere für Art. 9 - Wenn eine Zwischenperson entmaterialisierte Wertpapiere für
Rechnung des Eigentümers auf ihren Namen oder auf den Namen eines Rechnung des Eigentümers auf ihren Namen oder auf den Namen eines
Dritten hat buchen lassen, darf der Eigentümer vom Kontenführer [oder Dritten hat buchen lassen, darf der Eigentümer vom Kontenführer [oder
vom Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank] die vom Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank] die
Herausgabe des Guthabens fordern, das auf den Namen dieser Herausgabe des Guthabens fordern, das auf den Namen dieser
Zwischenperson oder dieses Dritten gebucht ist. Dieser Zwischenperson oder dieses Dritten gebucht ist. Dieser
Herausgabeanspruch wird nach den im vorhergehenden Artikel bestimmten Herausgabeanspruch wird nach den im vorhergehenden Artikel bestimmten
Regeln geltend gemacht. Regeln geltend gemacht.
[Art. 9 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 9. [Art. 9 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 9.
September 1998)] September 1998)]
Art. 10 - Drittpfändung ist auf Wertpapierkonten, die auf den Namen Art. 10 - Drittpfändung ist auf Wertpapierkonten, die auf den Namen
eines Kontenführers eröffnet sind, nicht erlaubt. eines Kontenführers eröffnet sind, nicht erlaubt.
[Unbeschadet der Anwendung der Artikel 8 und 9 dürfen Gläubiger des [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 8 und 9 dürfen Gläubiger des
Eigentümers von Wertpapieren bei Konkurs oder in allen anderen Eigentümers von Wertpapieren bei Konkurs oder in allen anderen
Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren Restbestand Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren Restbestand
der auf den Namen und für Rechnung ihres Schuldners auf einem Konto der auf den Namen und für Rechnung ihres Schuldners auf einem Konto
gebuchten Wertpapiere geltend machen, nach Abzug oder Hinzurechnung gebuchten Wertpapiere geltend machen, nach Abzug oder Hinzurechnung
der Wertpapiere, die aufgrund von Eventualverbindlichkeiten, der Wertpapiere, die aufgrund von Eventualverbindlichkeiten,
Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag oder Terminverbindlichkeiten Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag oder Terminverbindlichkeiten
am Tag des Konkurses oder des Entstehens der Konkurrenzsituation am Tag des Konkurses oder des Entstehens der Konkurrenzsituation
gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses Wertpapierkontos gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses Wertpapierkontos
gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem verfügbaren Restbestand gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem verfügbaren Restbestand
bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur Bestimmung des Betrags oder bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur Bestimmung des Betrags oder
bis zum Eintritt des Termins ausgesetzt ist. bis zum Eintritt des Termins ausgesetzt ist.
Im vorhergehenden Absatz erwähnte Eventualverbindlichkeiten, Im vorhergehenden Absatz erwähnte Eventualverbindlichkeiten,
Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag oder Terminverbindlichkeiten Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag oder Terminverbindlichkeiten
beschränken sich auf Verbindlichkeiten, die aus einem Rechtsverhältnis beschränken sich auf Verbindlichkeiten, die aus einem Rechtsverhältnis
zwischen dem Inhaber des betreffenden Wertpapierkontos und dem Führer zwischen dem Inhaber des betreffenden Wertpapierkontos und dem Führer
dieses Kontos hervorgehen.] dieses Kontos hervorgehen.]
[Art. 10 Abs. 2 und 3 (Art. 10 frühere Absätze 7 und 8 des G. vom 4. [Art. 10 Abs. 2 und 3 (Art. 10 frühere Absätze 7 und 8 des G. vom 4.
Dezember 1990 (B.S. vom 22. Dezember 1990)) eingegliedert durch Art. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Dezember 1990)) eingegliedert durch Art.
38 des G. vom 4. April 1995 (B.S. vom 23. Mai 1995)] 38 des G. vom 4. April 1995 (B.S. vom 23. Mai 1995)]
Art. 11 - [Die Eigentümer entmaterialisierter Wertpapiere können [ihre Art. 11 - [Die Eigentümer entmaterialisierter Wertpapiere können [ihre
in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Miteigentumsrechte] nur dem in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Miteigentumsrechte] nur dem
Kontenführer gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf einem Konto Kontenführer gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf einem Konto
gebucht sind, oder, wenn sie diese Wertpapiere unmittelbar beim gebucht sind, oder, wenn sie diese Wertpapiere unmittelbar beim
Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank halten, der Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank halten, der
Belgischen Nationalbank gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können Belgischen Nationalbank gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können
sie: sie:
- einen Herausgabeanspruch gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 - einen Herausgabeanspruch gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 9
des vorliegenden Gesetzes und des Artikels 9bis Absatz 2 bis 4 des des vorliegenden Gesetzes und des Artikels 9bis Absatz 2 bis 4 des
Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des
Umlaufs von Wertpapieren ausüben, Umlaufs von Wertpapieren ausüben,
- gegebenenfalls ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber - gegebenenfalls ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber
ausüben, ausüben,
- bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des - bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des
Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben.
Die Zahlung der fälligen Zinsen und Kapitalien entmaterialisierter Die Zahlung der fälligen Zinsen und Kapitalien entmaterialisierter
Wertpapiere an die Belgische Nationalbank hat für den Ausgeber Wertpapiere an die Belgische Nationalbank hat für den Ausgeber
befreiende Wirkung. befreiende Wirkung.
Die Belgische Nationalbank überträgt den Teilnehmern des Die Belgische Nationalbank überträgt den Teilnehmern des
Wertpapierclearingsystems diese Zinsen und Kapitalien nach Verhältnis Wertpapierclearingsystems diese Zinsen und Kapitalien nach Verhältnis
der Beträge der Wertpapiere, die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen der Beträge der Wertpapiere, die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen
auf einem Konto gebucht sind. Diese Zahlungen haben für die Bank auf einem Konto gebucht sind. Diese Zahlungen haben für die Bank
befreiende Wirkung. befreiende Wirkung.
Bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen, die den Bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen, die den
Ausgeber entmaterialisierter Wertpapiere betreffen, werden alle Ausgeber entmaterialisierter Wertpapiere betreffen, werden alle
Regressansprüche gegen ihn unter Vorlage einer vom Kontenführer oder Regressansprüche gegen ihn unter Vorlage einer vom Kontenführer oder
von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Bescheinigung zur von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Bescheinigung zur
Bestätigung der Anzahl entmaterialisierter Wertpapiere, die an dem für Bestätigung der Anzahl entmaterialisierter Wertpapiere, die an dem für
die Ausübung dieser Rechte erforderlichen Datum auf den Namen des die Ausübung dieser Rechte erforderlichen Datum auf den Namen des
Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt.] Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 9. [Art. 11 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 9.
September 1998); Abs. 1 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 15. September 1998); Abs. 1 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 15.
Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005)]
Art. 12 - Für die Anwendung der Artikel 3 bis 11 kann der König Art. 12 - Für die Anwendung der Artikel 3 bis 11 kann der König
Modalitäten in Bezug auf Erteilung und Entzug der Zulassung als Modalitäten in Bezug auf Erteilung und Entzug der Zulassung als
Kontenführer, Organisation der Buchführung der Kontenführer, Kontenführer, Organisation der Buchführung der Kontenführer,
Funktionsweise der Konten, Kontoauszüge und Aufstellungen, die den Funktionsweise der Konten, Kontoauszüge und Aufstellungen, die den
Inhabern von Wertpapierkonten auszustellen sind, Zahlungen der Inhabern von Wertpapierkonten auszustellen sind, Zahlungen der
fälligen Zinsen und Kapitalien von auf einem Konto gebuchten fälligen Zinsen und Kapitalien von auf einem Konto gebuchten
Wertpapieren durch die Kontenführer, globale Daten, die von den Wertpapieren durch die Kontenführer, globale Daten, die von den
Kontenführern zu statistischen Zwecken oder zu Kontrollzwecken Kontenführern zu statistischen Zwecken oder zu Kontrollzwecken
mitzuteilen sind, Kontrolle der Einhaltung der geltenden Gesetzes- und mitzuteilen sind, Kontrolle der Einhaltung der geltenden Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen durch die zugelassenen Kontenführer und, auf Verordnungsbestimmungen durch die zugelassenen Kontenführer und, auf
Vorschlag der Belgischen Nationalbank, die Modalitäten in Bezug auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank, die Modalitäten in Bezug auf
Vergütungen, die ihr die Mitglieder ihres Wertpapierclearingsystems Vergütungen, die ihr die Mitglieder ihres Wertpapierclearingsystems
schulden, festlegen. schulden, festlegen.
Der König kann Inhaberglobalzertifikate und Namensglobalzertifikate, Der König kann Inhaberglobalzertifikate und Namensglobalzertifikate,
die Anleihen mit der Bezeichnung "lineare Schuldverschreibungen" die Anleihen mit der Bezeichnung "lineare Schuldverschreibungen"
verbriefen und vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels ausgegeben verbriefen und vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels ausgegeben
worden sind, in entmaterialisierte Wertpapiere umwandeln. Diese worden sind, in entmaterialisierte Wertpapiere umwandeln. Diese
Umwandlung muss den Umfang der Rechte, die diese Wertpapiere für die Umwandlung muss den Umfang der Rechte, die diese Wertpapiere für die
Anleger repräsentieren, unberührt lassen. Anleger repräsentieren, unberührt lassen.
[Art. 12bis - Auf das Recht auf Übertragung gezeichneter [Art. 12bis - Auf das Recht auf Übertragung gezeichneter
entmaterialisierter Wertpapiere der Staatsschuld ist ab dem entmaterialisierter Wertpapiere der Staatsschuld ist ab dem
Bankgeschäftstag vor dem für die Übertragung der Wertpapiere und die Bankgeschäftstag vor dem für die Übertragung der Wertpapiere und die
Zahlung des Zeichnungspreises vorgesehenen Tag keine Drittpfändung Zahlung des Zeichnungspreises vorgesehenen Tag keine Drittpfändung
mehr erlaubt.] mehr erlaubt.]
[Art. 12bis (früherer Artikel 12bis des G. vom 4. Dezember 1990 (B.S. [Art. 12bis (früherer Artikel 12bis des G. vom 4. Dezember 1990 (B.S.
vom 22. Dezember 1990)) eingegliedert durch Art. 39 des G. vom 4. vom 22. Dezember 1990)) eingegliedert durch Art. 39 des G. vom 4.
April 1995 (B.S. vom 23. Mai 1995)] April 1995 (B.S. vom 23. Mai 1995)]
Art. 13 - [ § 1 - Die [Belgische Nationalbank] ist mit der Kontrolle Art. 13 - [ § 1 - Die [Belgische Nationalbank] ist mit der Kontrolle
der Einhaltung der in vorliegendem Kapitel und in seinen der Einhaltung der in vorliegendem Kapitel und in seinen
Ausführungserlassen vorgesehenen Regeln und Verpflichtungen durch die Ausführungserlassen vorgesehenen Regeln und Verpflichtungen durch die
in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Einrichtungen beauftragt. in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Einrichtungen beauftragt.
§ 2 - Für die Ausübung der in § 1 vorgesehenen Kontrolle, für die § 2 - Für die Ausübung der in § 1 vorgesehenen Kontrolle, für die
Auferlegung von Verwaltungsstrafen und für andere Maßnahmen, die Auferlegung von Verwaltungsstrafen und für andere Maßnahmen, die
gegenüber den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Einrichtungen gegenüber den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Einrichtungen
getroffen werden, macht die [Belgische Nationalbank]: getroffen werden, macht die [Belgische Nationalbank]:
1. gegenüber den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten 1. gegenüber den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten
Kreditinstituten Gebrauch von den Befugnissen, die ihr [durch das Kreditinstituten Gebrauch von den Befugnissen, die ihr [durch das
Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der
Kreditinstitute] [und der Börsengesellschaften] zuerkannt werden, Kreditinstitute] [und der Börsengesellschaften] zuerkannt werden,
2. gegenüber den Wertpapierfirmen und den anderen in Artikel 3 § 2 Nr. 2. gegenüber den Wertpapierfirmen und den anderen in Artikel 3 § 2 Nr.
1 bis 3 erwähnten Kreditinstituten Gebrauch von den Befugnissen, die 1 bis 3 erwähnten Kreditinstituten Gebrauch von den Befugnissen, die
ihr [durch Buch XII des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status ihr [durch Buch XII des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status
und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften] und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften]
und durch seine Ausführungserlasse und -regelungen zuerkannt werden. und durch seine Ausführungserlasse und -regelungen zuerkannt werden.
Die entsprechenden Bestimmungen, die die Nichteinhaltung vorerwähnter Die entsprechenden Bestimmungen, die die Nichteinhaltung vorerwähnter
Bestimmungen bestrafen, sind anwendbar. Bestimmungen bestrafen, sind anwendbar.
§ 3 - Erfüllt eine Einrichtung die für die Aufrechterhaltung ihrer § 3 - Erfüllt eine Einrichtung die für die Aufrechterhaltung ihrer
Zulassung als Kontenführer erforderlichen Bedingungen nicht mehr, kann Zulassung als Kontenführer erforderlichen Bedingungen nicht mehr, kann
die [Belgische Nationalbank]: die [Belgische Nationalbank]:
1. diese Einrichtung verpflichten, die festgestellten Verstöße in der 1. diese Einrichtung verpflichten, die festgestellten Verstöße in der
von ihr festgelegten Frist zu beheben, von ihr festgelegten Frist zu beheben,
2. die Zulassung dieser Einrichtung ganz oder teilweise widerrufen 2. die Zulassung dieser Einrichtung ganz oder teilweise widerrufen
oder aussetzen. oder aussetzen.
§ 4 - Die [Belgische Nationalbank] kann in Belgien ansässigen § 4 - Die [Belgische Nationalbank] kann in Belgien ansässigen
Personen, die Konten mit entmaterialisierten Wertpapieren für Rechnung Personen, die Konten mit entmaterialisierten Wertpapieren für Rechnung
Dritter führen und Artikel 3 nicht einhalten, eine administrative Dritter führen und Artikel 3 nicht einhalten, eine administrative
Geldbuße auferlegen. Geldbuße auferlegen.
Die administrative Geldbuße kann einmalig oder pro Kalendertag Die administrative Geldbuße kann einmalig oder pro Kalendertag
auferlegt werden. In letztem Fall darf sie nicht weniger als 2.500 EUR auferlegt werden. In letztem Fall darf sie nicht weniger als 2.500 EUR
und nicht mehr als 2.500.000 EUR betragen. Administrative Geldbußen, und nicht mehr als 2.500.000 EUR betragen. Administrative Geldbußen,
die für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen die für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen
auferlegt werden, dürfen insgesamt nicht mehr als 12.500.000 EUR auferlegt werden, dürfen insgesamt nicht mehr als 12.500.000 EUR
betragen. betragen.
Die Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Die Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-,
Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen.] Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen.]
[Art. 13 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom [Art. 13 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom
1. Februar 2005); § 1 abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 3. März 1. Februar 2005); § 1 abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 3. März
2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung
abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März
2011); § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 32 des G. vom 25. April 2011); § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 32 des G. vom 25. April
2014 (B.S. vom 7. Mai 2014) und Art. 74 Nr. 1 des G. vom 25. Oktober 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014) und Art. 74 Nr. 1 des G. vom 25. Oktober
2016 (B.S. vom 21. November 2016); § 2 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch 2016 (B.S. vom 21. November 2016); § 2 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch
Art. 74 Nr. 2 des G. vom 25. Oktober 2016 (B.S. vom 21. November Art. 74 Nr. 2 des G. vom 25. Oktober 2016 (B.S. vom 21. November
2016); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch 2016); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch
Art. 94 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 1 Art. 94 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 1
abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März
2011)] 2011)]
[Art. 13bis - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind auf [Art. 13bis - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind auf
entmaterialisierte Wertpapiere der Staatsschuld anwendbar.] entmaterialisierte Wertpapiere der Staatsschuld anwendbar.]
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 36 des G. vom 14. Dezember 2005 (B.S. [Art. 13bis eingefügt durch Art. 36 des G. vom 14. Dezember 2005 (B.S.
vom 23. Dezember 2005, Err. vom 6. Februar 2006)] vom 23. Dezember 2005, Err. vom 6. Februar 2006)]
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen in Bezug auf die Belgische KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen in Bezug auf die Belgische
Nationalbank Nationalbank
Art. 14 - 17 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 14 - 17 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 18 - 19 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 18 - 19 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 20 - 22 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 20 - 22 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf Rückübertragungsgeschäfte [und KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf Rückübertragungsgeschäfte [und
Eigentumsübertragungen als Sicherheit] Eigentumsübertragungen als Sicherheit]
[Überschrift von Kapitel 3 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 15. [Überschrift von Kapitel 3 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 15.
Juli 1998 (B.S. vom 9. September 1998)] Juli 1998 (B.S. vom 9. September 1998)]
Art. 23 - 25 - [...] Art. 23 - 25 - [...]
[Art. 23 bis 25 aufgehoben durch Art. 69 Nr. 4 des G. vom 15. Dezember [Art. 23 bis 25 aufgehoben durch Art. 69 Nr. 4 des G. vom 15. Dezember
2004 (B.S. vom 1. Februar 2005)] 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005)]
[Art. 25bis - [...]] [Art. 25bis - [...]]
[Art. 25bis eingefügt durch Art. 30 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom [Art. 25bis eingefügt durch Art. 30 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom
9. September 1998) und aufgehoben durch Art. 69 Nr. 4 des G. vom 15. 9. September 1998) und aufgehoben durch Art. 69 Nr. 4 des G. vom 15.
Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005)]
KAPITEL 4 - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL 4 - Steuerrechtliche Bestimmungen
Art. 26 - [...] Art. 26 - [...]
[Art. 26 aufgehoben durch Art. 69 Nr. 4 des G. vom 15. Dezember 2004 [Art. 26 aufgehoben durch Art. 69 Nr. 4 des G. vom 15. Dezember 2004
(B.S. vom 1. Februar 2005)] (B.S. vom 1. Februar 2005)]
Art. 27 - 28 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 27 - 28 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen, Aufhebungsbestimmungen und KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen, Aufhebungsbestimmungen und
Inkrafttreten Inkrafttreten
Art. 29 - 30 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 29 - 30 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 31 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 31 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 32 - 33 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 32 - 33 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 34 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 34 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 35 - Vorliegender Titel tritt am 29. Januar 1991 in Kraft, mit Art. 35 - Vorliegender Titel tritt am 29. Januar 1991 in Kraft, mit
Ausnahme der durch Artikel 27 an Artikel 126 Nr. 5 des Gesetzbuches Ausnahme der durch Artikel 27 an Artikel 126 Nr. 5 des Gesetzbuches
der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern angebrachten Abänderung der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern angebrachten Abänderung
und der Artikel 32 und 33, die mit 1. Januar 1991 wirksam werden. und der Artikel 32 und 33, die mit 1. Januar 1991 wirksam werden.
TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf das Belgisch-Luxemburgische TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf das Belgisch-Luxemburgische
Deviseninstitut Deviseninstitut
Art. 36 - [...] Art. 36 - [...]
[Art. 36 aufgehoben durch Art. 17 des G. vom 28. Februar 2002 (B.S. [Art. 36 aufgehoben durch Art. 17 des G. vom 28. Februar 2002 (B.S.
vom 3. Mai 2002)] vom 3. Mai 2002)]
Art. 37 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 37 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 38 - [Abänderungsbestimmung] Art. 38 - [Abänderungsbestimmung]
^