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Wet betreffende de markt van de effecten van de overheidsschuld en het monetair beleidsinstrumentarium. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative au marché des titres de la dette publique et aux instruments de la politique monétaire. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 JANUARI 1991. - Wet betreffende de markt van de effecten van de overheidsschuld en het monetair beleidsinstrumentarium. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 JANVIER 1991. - Loi relative au marché des titres de la dette publique et aux instruments de la politique monétaire. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 2 januari 1991 betreffende de markt van de effecten van de | allemande de la loi du 2 janvier 1991 relative au marché des titres de |
overheidsschuld en het monetair beleidsinstrumentarium (Belgisch | la dette publique et aux instruments de la politique monétaire |
Staatsblad van 25 januari 1991), zoals ze achtereenvolgens werd | (Moniteur belge du 25 janvier 1991), telle qu'elle a été modifiée |
gewijzigd bij : | successivement par : |
- de wet van 22 juli 1991 betreffende de thesauriebewijzen en de | - la loi du 22 juillet 1991 relative aux billets de trésorerie et aux |
depositobewijzen (Belgisch Staatsblad van 21 september 1991); | certificats de dépôt (Moniteur belge du 21 septembre 1991); |
- de wet van 28 juli 1992 houdende fiscale en financiële bepalingen | - la loi du 28 juillet 1992 portant des dispositions fiscales et |
(Belgisch Staatsblad van 31 juli 1992); | financières (Moniteur belge du 31 juillet 1992); |
- de wet van 22 maart 1993 op het statuut van en het toezicht op de | - la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrôle des |
kredietinstellingen (Belgisch Staatsblad van 19 april 1993, err. van 2 | établissements de crédit (Moniteur belge du 19 avril 1993, err. du 2 |
juni 1993, 4 juni 1993 en 9 juli 1993); | juin 1993, 4 juin 1993 et 9 juillet 1993); |
- de wet van 22 juli 1993 houdende fiscale en financiële bepalingen | - la loi du 22 juillet 1993 portant des dispositions fiscales et |
(Belgisch Staatsblad van 24 juli 1993); | financières (Moniteur belge du 24 juillet 1993); |
- de wet van 4 april 1995 houdende fiscale en financiële bepalingen | - la loi du 4 avril 1995 portant des dispositions fiscales et |
(Belgisch Staatsblad van 23 mei 1995, err. van 1 juli 1995); | financières (Moniteur belge du 23 mai 1995, err. du 1er juillet 1995); |
- de wet van 18 juni 1996 tot wijziging van de wet van 24 augustus | - la loi du 18 juin 1996 modifiant la loi du 24 août 1939 relative à |
1939 op de Nationale Bank van België en van de wet van 2 januari 1991 | la Banque Nationale de Belgique et la loi du 2 janvier 1991 relative |
betreffende de markt van de effecten van de overheidsschuld en het | au marché des titres de la dette publique et aux instruments de la |
monetair beleidsinstrumentarium (Belgisch Staatsblad van 25 juli 1996); | politique monétaire (Moniteur belge du 25 juillet 1996); |
- de wet van 12 december 1996 tot wijziging van de wet van 2 januari | - la loi du 12 décembre 1996 modifiant la loi du 2 janvier 1991 |
1991 betreffende de markt van de effecten van de overheidsschuld en | relative au marché des titres de la dette publique et aux instruments |
het monetair beleidsinstrumentarium met betrekking tot het | de la politique monétaire en ce qui concerne l'Institut |
Belgisch-Luxemburgs Wisselinstituut (Belgisch Staatsblad van 25 | belgo-luxembourgeois du Change (Moniteur belge du 25 janvier 1997); |
januari 1997); - de wet van 15 juli 1998 tot wijziging van sommige wettelijke | - la loi du 15 juillet 1998 modifiant diverses dispositions légales en |
bepalingen inzake financiële instrumenten en effectenclearingstelsels | matière d'instruments financiers et de systèmes de compensation de |
(Belgisch Staatsblad van 9 september 1998); | titres (Moniteur belge du 9 septembre 1998); |
- de wet van 30 oktober 1998 betreffende de euro (Belgisch Staatsblad | - la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur belge du 10 |
van 10 november 1998, err. van 14 januari 1999); | novembre 1998, err. du 14 janvier 1999); |
- het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de | - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26 |
wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | |
artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van | concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et |
Financiën (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001); | qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 11 août 2001); |
- de wet van 28 februari 2002 ter regeling van het opstellen van de | - la loi du 28 février 2002 organisant l'établissement de la balance |
betalingsbalans en van de externe vermogenspositie van België en | des paiements et de la position extérieure globale de la Belgique et |
houdende wijziging van de besluitwet van 6 oktober 1944 betreffende de | portant modification de l'arrêté-loi du 6 octobre 1944 relatif au |
wisselcontrole en van verschillende wettelijke bepalingen (Belgisch | contrôle des changes et de diverses dispositions légales (Moniteur |
Staatsblad van 3 mei 2002); | belge du 3 mai 2002); |
- de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële | - la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur |
sector en de financiële diensten (Belgisch Staatsblad van 4 september | financier et aux services financiers (Moniteur belge du 4 septembre |
2002); | 2002); |
- de wet van 15 december 2004 betreffende financiële zekerheden en | - la loi du 15 décembre 2004 relative aux sûretés financières et |
houdende diverse fiscale bepalingen inzake | portant des dispositions fiscales diverses en matière de conventions |
zakelijke-zekerheidsovereenkomsten en leningen met betrekking tot | constitutives de sûreté réelle et de prêts portant sur des instruments |
financiële instrumenten (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2005); | (Moniteur belge du 1er février 2005); |
- de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan | - la loi du 14 décembre 2005 portant suppression des titres au porteur |
toonder (Belgisch Staatsblad van 23 december 2005, err. van 6 februari | (Moniteur belge du 23 décembre 2005, err. du 6 février 2006); |
2006); - de wet van 2 juni 2010 tot aanvulling, wat de verhaalmiddelen | - la loi du 2 juin 2010 complétant, en ce qui concerne les voies de |
betreft, van de wet van 2 juni 2010 tot uitbreiding van de | recours, la loi du 2 juin 2010 visant à compléter les mesures de |
herstelmaatregelen voor de ondernemingen uit de bank- en financiële | redressement applicables aux entreprises relevant du secteur bancaire |
sector (Belgisch Staatsblad van 14 juni 2010); | et financier (Moniteur belge du 14 juin 2010); |
- het koninklijk besluit van 3 maart 2011 betreffende de evolutie van | - l'arrêté royal du 3 mars 2011 mettant en oeuvre l'évolution des |
de toezichtsarchitectuur voor de financiële sector (Belgisch | structures de contrôle du secteur financier (Moniteur belge du 9 mars |
Staatsblad van 9 maart 2011, add. van 29 maart 2011); | 2011, add. du 29 mars 2011); |
- de wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen (Belgisch | - la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions diverses (Moniteur |
Staatsblad van 7 mei 2014); | belge du 7 mai 2014); |
- de wet van 25 oktober 2016 op het statuut van en het toezicht op | - la loi du 25 octobre 2016 relative au statut et au contrôle des |
beursvennootschappen en houdende diverse bepalingen (Belgisch | sociétés de bourse et portant des dispositions diverses (Moniteur |
Staatsblad van 21 november 2016); | belge du 21 novembre 2016); |
- de wet van 25 december 2016 houdende de wijziging van verscheidene | - la loi du 25 décembre 2016 modifiant diverses dispositions relatives |
bepalingen betreffende de zakelijke zekerheden op roerende goederen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016). | aux sûretés réelles mobilières (Moniteur belge du 30 décembre 2016). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
2. JANUAR 1991 - Gesetz über den Markt der Wertpapiere der | 2. JANUAR 1991 - Gesetz über den Markt der Wertpapiere der |
Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente | Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente |
TITEL 1 - Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und geldpolitische | TITEL 1 - Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und geldpolitische |
Instrumente | Instrumente |
KAPITEL 1 - Wertpapiere der Staatsschuld | KAPITEL 1 - Wertpapiere der Staatsschuld |
Ab einem gemäß Art. 40 Abs. 1 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 9. | Ab einem gemäß Art. 40 Abs. 1 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 9. |
September 1998) vom König festzulegenden Datum lautet Kapitel 1 wie | September 1998) vom König festzulegenden Datum lautet Kapitel 1 wie |
folgt: | folgt: |
"KAPITEL 1 - [Wertpapiere der Schuld des öffentlichen Sektors] | "KAPITEL 1 - [Wertpapiere der Schuld des öffentlichen Sektors] |
[Überschrift von Kapitel 1 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 15. Juli | [Überschrift von Kapitel 1 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 15. Juli |
1998 (B.S. vom 9. September 1998)]" | 1998 (B.S. vom 9. September 1998)]" |
Artikel 1 - [Die Schuld des Staates, der Gemeinschaften, Regionen, | Artikel 1 - [Die Schuld des Staates, der Gemeinschaften, Regionen, |
Provinzen, Gemeinden, anderer öffentlicher Behörden, öffentlicher | Provinzen, Gemeinden, anderer öffentlicher Behörden, öffentlicher |
Einrichtungen, Einrichtungen öffentlichen Interesses, der Belgischen | Einrichtungen, Einrichtungen öffentlichen Interesses, der Belgischen |
Nationalbank und anderer Personen, die der König für die Anwendung des | Nationalbank und anderer Personen, die der König für die Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes den vorerwähnten Personen des öffentlichen | vorliegenden Gesetzes den vorerwähnten Personen des öffentlichen |
Sektors gleichstellt, ist verbrieft in: | Sektors gleichstellt, ist verbrieft in: |
1. namentlichen Eintragungen in ein Hauptbuch der Schuld des | 1. namentlichen Eintragungen in ein Hauptbuch der Schuld des |
Ausgebers, | Ausgebers, |
2. entmaterialisierten Wertpapieren, die ausschließlich auf einem | 2. entmaterialisierten Wertpapieren, die ausschließlich auf einem |
Konto gebucht sind, | Konto gebucht sind, |
3. einzelnen oder globalen Inhaberpapieren, sofern sie ausschließlich | 3. einzelnen oder globalen Inhaberpapieren, sofern sie ausschließlich |
im Ausland ausgegeben werden oder ausländischem Recht unterliegen. | im Ausland ausgegeben werden oder ausländischem Recht unterliegen. |
In den Ausgabenerlassen oder Anleihenvereinbarungen werden die | In den Ausgabenerlassen oder Anleihenvereinbarungen werden die |
Form(en) der Wertpapiere bestimmt, in denen die Schuld verbrieft wird. | Form(en) der Wertpapiere bestimmt, in denen die Schuld verbrieft wird. |
Ist in einem Ausgabenerlass oder einer Anleihenvereinbarung eigens die | Ist in einem Ausgabenerlass oder einer Anleihenvereinbarung eigens die |
Form der entmaterialisierten Wertpapiere vorgesehen, dürfen die | Form der entmaterialisierten Wertpapiere vorgesehen, dürfen die |
betreffenden Anleihepapiere nur in dieser Form auf einem Konto gebucht | betreffenden Anleihepapiere nur in dieser Form auf einem Konto gebucht |
werden und von Konto auf Konto übertragen werden.] | werden und von Konto auf Konto übertragen werden.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 35 des G. vom 14. Dezember 2005 (B.S. vom | [Art. 1 ersetzt durch Art. 35 des G. vom 14. Dezember 2005 (B.S. vom |
23. Dezember 2005, Err. vom 6. Februar 2006)] | 23. Dezember 2005, Err. vom 6. Februar 2006)] |
Art. 2 - Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Organisation | Art. 2 - Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Organisation |
und Führung der öffentlichen Schuldbücher, Formalitäten für die | und Führung der öffentlichen Schuldbücher, Formalitäten für die |
Erlangung einer Eintragung, Weise, in der Eintragungen übertragen, | Erlangung einer Eintragung, Weise, in der Eintragungen übertragen, |
verpfändet oder in andere Wertpapiere der Staatsschuld umgewandelt | verpfändet oder in andere Wertpapiere der Staatsschuld umgewandelt |
werden können, und die Modalitäten in Bezug auf die Zahlung der | werden können, und die Modalitäten in Bezug auf die Zahlung der |
fälligen Zinsen und Kapitalien. | fälligen Zinsen und Kapitalien. |
Der König kann Einschränkungen festlegen, was die Anzahl Inhaber pro | Der König kann Einschränkungen festlegen, was die Anzahl Inhaber pro |
Eintragung, die Begründung von Pfandrechten und anderen dinglichen | Eintragung, die Begründung von Pfandrechten und anderen dinglichen |
Rechten, die durch die Eintragungsinhaber ausbedungenen Klauseln in | Rechten, die durch die Eintragungsinhaber ausbedungenen Klauseln in |
Bezug auf die freie Verfügung über ihre Rechte oder die Bestimmung | Bezug auf die freie Verfügung über ihre Rechte oder die Bestimmung |
ihrer Rechte und die durch die Auftraggeber ausbedungenen Klauseln in | ihrer Rechte und die durch die Auftraggeber ausbedungenen Klauseln in |
Bezug auf den Umfang der Befugnisse der Beauftragten betrifft. | Bezug auf den Umfang der Befugnisse der Beauftragten betrifft. |
Die Übertragung und die Verpfändung einer Eintragung sind rechtsgültig | Die Übertragung und die Verpfändung einer Eintragung sind rechtsgültig |
und Dritten gegenüber wirksam ohne andere Formalitäten als diejenigen, | und Dritten gegenüber wirksam ohne andere Formalitäten als diejenigen, |
die der König gemäß Absatz 1 bestimmt. | die der König gemäß Absatz 1 bestimmt. |
Ab einem gemäß Art. 40 Abs. 1 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 9. | Ab einem gemäß Art. 40 Abs. 1 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 9. |
September 1998) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 2 wie | September 1998) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 2 wie |
folgt: | folgt: |
"Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Organisation und | "Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Organisation und |
Führung der [in Artikel 1 erwähnten Hauptbücher der Schuld der | Führung der [in Artikel 1 erwähnten Hauptbücher der Schuld der |
Ausgeber], Formalitäten für die Erlangung einer Eintragung, Weise, in | Ausgeber], Formalitäten für die Erlangung einer Eintragung, Weise, in |
der Eintragungen übertragen, verpfändet oder in [Wertpapiere einer | der Eintragungen übertragen, verpfändet oder in [Wertpapiere einer |
anderen Form] umgewandelt werden können, und die Modalitäten in Bezug | anderen Form] umgewandelt werden können, und die Modalitäten in Bezug |
auf die Zahlung der fälligen Zinsen und Kapitalien. | auf die Zahlung der fälligen Zinsen und Kapitalien. |
Der König kann Einschränkungen festlegen, was die Anzahl Inhaber pro | Der König kann Einschränkungen festlegen, was die Anzahl Inhaber pro |
Eintragung, die Begründung von Pfandrechten und anderen dinglichen | Eintragung, die Begründung von Pfandrechten und anderen dinglichen |
Rechten, die durch die Eintragungsinhaber ausbedungenen Klauseln in | Rechten, die durch die Eintragungsinhaber ausbedungenen Klauseln in |
Bezug auf die freie Verfügung über ihre Rechte oder die Bestimmung | Bezug auf die freie Verfügung über ihre Rechte oder die Bestimmung |
ihrer Rechte und die durch die Auftraggeber ausbedungenen Klauseln in | ihrer Rechte und die durch die Auftraggeber ausbedungenen Klauseln in |
Bezug auf den Umfang der Befugnisse der Beauftragten betrifft. | Bezug auf den Umfang der Befugnisse der Beauftragten betrifft. |
Die Übertragung und die Verpfändung einer Eintragung sind rechtsgültig | Die Übertragung und die Verpfändung einer Eintragung sind rechtsgültig |
und Dritten gegenüber wirksam ohne andere Formalitäten als diejenigen, | und Dritten gegenüber wirksam ohne andere Formalitäten als diejenigen, |
die der König gemäß Absatz 1 bestimmt. | die der König gemäß Absatz 1 bestimmt. |
[Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. | [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. |
vom 9. September 1998)]" | vom 9. September 1998)]" |
Art. 3 - [ § 1 - Der Betrag der entmaterialisierten Wertpapiere wird | Art. 3 - [ § 1 - Der Betrag der entmaterialisierten Wertpapiere wird |
pro Wertpapiergattung mit denselben Merkmalen auf einem Konto auf den | pro Wertpapiergattung mit denselben Merkmalen auf einem Konto auf den |
Namen des Eigentümers oder Inhabers bei einem Kontenführer gebucht, | Namen des Eigentümers oder Inhabers bei einem Kontenführer gebucht, |
wodurch auf die Gesamtheit der gebuchten Wertpapiere derselben Gattung | wodurch auf die Gesamtheit der gebuchten Wertpapiere derselben Gattung |
ein unkörperliches Miteigentumsrecht entsteht. | ein unkörperliches Miteigentumsrecht entsteht. |
§ 2 - Folgende Einrichtungen sind als Kontenführer zugelassen und | § 2 - Folgende Einrichtungen sind als Kontenführer zugelassen und |
können daher in Belgien entmaterialisierte Wertpapiere für Rechnung | können daher in Belgien entmaterialisierte Wertpapiere für Rechnung |
Dritter halten: | Dritter halten: |
1. juristische Personen nach belgischem Recht, die zu diesem Zweck von | 1. juristische Personen nach belgischem Recht, die zu diesem Zweck von |
der [Belgischen Nationalbank] zugelassen sind, | der [Belgischen Nationalbank] zugelassen sind, |
2. in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten oder | 2. in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten oder |
Wertpapierfirmen, die gemäß dem Recht eines Mitgliedstaates des | Wertpapierfirmen, die gemäß dem Recht eines Mitgliedstaates des |
Europäischen Wirtschaftsraums gegründet sind und in ihrem | Europäischen Wirtschaftsraums gegründet sind und in ihrem |
Herkunftsstaat ermächtigt worden sind, Wertpapiere für Rechnung | Herkunftsstaat ermächtigt worden sind, Wertpapiere für Rechnung |
Dritter zu halten, | Dritter zu halten, |
3. in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von juristischen | 3. in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von juristischen |
Personen, die gemäß dem Recht eines ausländischen Staates gegründet | Personen, die gemäß dem Recht eines ausländischen Staates gegründet |
sind und zu diesem Zweck von der [Belgischen Nationalbank] zugelassen | sind und zu diesem Zweck von der [Belgischen Nationalbank] zugelassen |
sind, | sind, |
4. die Belgische Nationalbank.] | 4. die Belgische Nationalbank.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom | [Art. 3 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom |
1. Februar 2005); § 2 einziger Absatz Nr. 1 und 3 abgeändert durch | 1. Februar 2005); § 2 einziger Absatz Nr. 1 und 3 abgeändert durch |
Art. 94 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] | Art. 94 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] |
Art. 4 - [ § 1 - Die Belgische Nationalbank ist die | Art. 4 - [ § 1 - Die Belgische Nationalbank ist die |
Liquidationseinrichtung, die damit beauftragt ist, in vorliegendem | Liquidationseinrichtung, die damit beauftragt ist, in vorliegendem |
Gesetz erwähnte entmaterialisierte Wertpapiere zu halten und Geschäfte | Gesetz erwähnte entmaterialisierte Wertpapiere zu halten und Geschäfte |
mit diesen Wertpapieren zu liquidieren. | mit diesen Wertpapieren zu liquidieren. |
§ 2 - Der König kann spezifische Regeln erlassen in Bezug auf: | § 2 - Der König kann spezifische Regeln erlassen in Bezug auf: |
1. die kontenmäßige Führung in ausländischer Währung oder in | 1. die kontenmäßige Führung in ausländischer Währung oder in |
Rechnungseinheiten ausgedrückter entmaterialisierter Wertpapiere durch | Rechnungseinheiten ausgedrückter entmaterialisierter Wertpapiere durch |
Kontenführer, | Kontenführer, |
2. die kontenmäßige Führung, die für eine Einrichtung gelten, die | 2. die kontenmäßige Führung, die für eine Einrichtung gelten, die |
Konten in Zusammenhang mit der Verwaltung eines internationalen | Konten in Zusammenhang mit der Verwaltung eines internationalen |
Wertpapierliquidationssystems führt, und die sich auf die kontenmäßige | Wertpapierliquidationssystems führt, und die sich auf die kontenmäßige |
Führung von Wertpapieren bei einer anderen ähnlichen Einrichtung | Führung von Wertpapieren bei einer anderen ähnlichen Einrichtung |
beziehen, um die Übertragung von Wertpapieren zwischen diesen | beziehen, um die Übertragung von Wertpapieren zwischen diesen |
Wertpapierliquidationssystemen zu vereinfachen. | Wertpapierliquidationssystemen zu vereinfachen. |
§ 3 - Liquidationseinrichtungen dürfen Wertpapiere auf ein Konto ihrer | § 3 - Liquidationseinrichtungen dürfen Wertpapiere auf ein Konto ihrer |
Teilnehmer buchen aufgrund einer unwiderruflichen und bedingungslosen | Teilnehmer buchen aufgrund einer unwiderruflichen und bedingungslosen |
Verpflichtung der Belgischen Nationalbank, diese Wertpapiere am selben | Verpflichtung der Belgischen Nationalbank, diese Wertpapiere am selben |
Tag in ihrem Liquidationssystem auf ein Konto auf den Namen der | Tag in ihrem Liquidationssystem auf ein Konto auf den Namen der |
Einrichtung oder gegebenenfalls auf den Namen des Vermittlers dieser | Einrichtung oder gegebenenfalls auf den Namen des Vermittlers dieser |
Einrichtung beim Liquidationssystem der Bank zu buchen.] | Einrichtung beim Liquidationssystem der Bank zu buchen.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom | [Art. 4 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom |
1. Februar 2005)] | 1. Februar 2005)] |
Art. 5 - Kontenführer dürfen mit Wertpapieren, die sie für Rechnung | Art. 5 - Kontenführer dürfen mit Wertpapieren, die sie für Rechnung |
von Anlegern halten, keine Geschäfte für eigene Rechnung tätigen. Die | von Anlegern halten, keine Geschäfte für eigene Rechnung tätigen. Die |
Missachtung dieser Bestimmung kann gutgläubigen Dritten gegenüber | Missachtung dieser Bestimmung kann gutgläubigen Dritten gegenüber |
nicht geltend gemacht werden. | nicht geltend gemacht werden. |
Art. 6 - Entmaterialisierte Wertpapiere werden durch Überweisung von | Art. 6 - Entmaterialisierte Wertpapiere werden durch Überweisung von |
Konto auf Konto übertragen. | Konto auf Konto übertragen. |
Im Ausgabenerlass oder in der Anleihenvereinbarung können Geschäfte | Im Ausgabenerlass oder in der Anleihenvereinbarung können Geschäfte |
mit entmaterialisierten Wertpapieren beschränkt oder genauer geregelt | mit entmaterialisierten Wertpapieren beschränkt oder genauer geregelt |
werden. | werden. |
Art. 7 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder kaufmännischen | Art. 7 - Für die Bestellung eines zivilrechtlichen oder kaufmännischen |
Pfandrechts an entmaterialisierten Wertpapieren erfolgt die | Pfandrechts an entmaterialisierten Wertpapieren erfolgt die |
Besitzeinweisung auf gültige Weise, indem der Betrag der verpfändeten | Besitzeinweisung auf gültige Weise, indem der Betrag der verpfändeten |
Wertpapiere auf ein Sonderkonto beim Kontenführer oder beim | Wertpapiere auf ein Sonderkonto beim Kontenführer oder beim |
Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank gebucht wird, die | Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank gebucht wird, die |
entweder als Pfandgläubiger oder als Drittinhaber auftreten. | entweder als Pfandgläubiger oder als Drittinhaber auftreten. |
Das so bestellte Pfandrecht ist ohne weitere Formalitäten rechtsgültig | Das so bestellte Pfandrecht ist ohne weitere Formalitäten rechtsgültig |
und Dritten gegenüber wirksam. | und Dritten gegenüber wirksam. |
[...] | [...] |
[Es wird davon ausgegangen, dass ein Pfandschuldner Eigentümer der | [Es wird davon ausgegangen, dass ein Pfandschuldner Eigentümer der |
verpfändeten entmaterialisierten Wertpapiere ist. Unbeschadet der | verpfändeten entmaterialisierten Wertpapiere ist. Unbeschadet der |
Haftung eines Pfandschuldners gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer | Haftung eines Pfandschuldners gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer |
der verpfändeten Wertpapiere wird die Gültigkeit eines Pfandrechts | der verpfändeten Wertpapiere wird die Gültigkeit eines Pfandrechts |
nicht dadurch berührt, dass der betreffende Pfandschuldner nicht das | nicht dadurch berührt, dass der betreffende Pfandschuldner nicht das |
Eigentumsrecht an den verpfändeten Wertpapieren besitzt. Hat ein | Eigentumsrecht an den verpfändeten Wertpapieren besitzt. Hat ein |
Pfandschuldner den betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich | Pfandschuldner den betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich |
darauf hingewiesen, dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten | darauf hingewiesen, dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten |
Wertpapieren nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts | Wertpapieren nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts |
einer Ermächtigung des Eigentümers, diese Wertpapiere zu verpfänden.] | einer Ermächtigung des Eigentümers, diese Wertpapiere zu verpfänden.] |
[Art. 7 früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Juni | [Art. 7 früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Juni |
1996 (B.S. vom 25. Juli 1996) und aufgehoben durch Art. 20 Nr. 1 des | 1996 (B.S. vom 25. Juli 1996) und aufgehoben durch Art. 20 Nr. 1 des |
G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005); neuer Absatz 3 | G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005); neuer Absatz 3 |
eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom | eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom |
1. Februar 2005)] | 1. Februar 2005)] |
Ab dem 1. Januar 2018 (gemäß Art. 70 des G. vom 25. Dezember 2016 | Ab dem 1. Januar 2018 (gemäß Art. 70 des G. vom 25. Dezember 2016 |
(B.S. vom 30. Dezember 2016)) lautet Art. 7 wie folgt: | (B.S. vom 30. Dezember 2016)) lautet Art. 7 wie folgt: |
"Art. 7 - [Ein Pfandrecht an entmaterialisierten Wertpapieren wird | "Art. 7 - [Ein Pfandrecht an entmaterialisierten Wertpapieren wird |
gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur | gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur |
Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf | Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf |
Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den | Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den |
Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente bestellt.] | Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente bestellt.] |
[...] | [...] |
[Es wird davon ausgegangen, dass ein Pfandschuldner Eigentümer der | [Es wird davon ausgegangen, dass ein Pfandschuldner Eigentümer der |
verpfändeten entmaterialisierten Wertpapiere ist. Unbeschadet der | verpfändeten entmaterialisierten Wertpapiere ist. Unbeschadet der |
Haftung eines Pfandschuldners gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer | Haftung eines Pfandschuldners gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer |
der verpfändeten Wertpapiere wird die Gültigkeit eines Pfandrechts | der verpfändeten Wertpapiere wird die Gültigkeit eines Pfandrechts |
nicht dadurch berührt, dass der betreffende Pfandschuldner nicht das | nicht dadurch berührt, dass der betreffende Pfandschuldner nicht das |
Eigentumsrecht an den verpfändeten Wertpapieren besitzt. Hat ein | Eigentumsrecht an den verpfändeten Wertpapieren besitzt. Hat ein |
Pfandschuldner den betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich | Pfandschuldner den betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich |
darauf hingewiesen, dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten | darauf hingewiesen, dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten |
Wertpapieren nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts | Wertpapieren nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts |
einer Ermächtigung des Eigentümers, diese Wertpapiere zu verpfänden.] | einer Ermächtigung des Eigentümers, diese Wertpapiere zu verpfänden.] |
[Art. 7 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt durch Abs. 1 durch Art. 65 des | [Art. 7 frühere Absätze 1 und 2 ersetzt durch Abs. 1 durch Art. 65 des |
G. vom 25. Dezember 2016 (B.S. vom 30. Dezember 2016); Abs. 2 | G. vom 25. Dezember 2016 (B.S. vom 30. Dezember 2016); Abs. 2 |
(früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Juni 1996 | (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Juni 1996 |
(B.S. vom 25. Juli 1996) und aufgehoben durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom | (B.S. vom 25. Juli 1996) und aufgehoben durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom |
15. Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005); neuer Absatz 2 eingefügt | 15. Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005); neuer Absatz 2 eingefügt |
durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar | durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar |
2005)]" | 2005)]" |
Art. 8 - Die Rückforderung des Betrags der entmaterialisierten | Art. 8 - Die Rückforderung des Betrags der entmaterialisierten |
Wertpapiere, den ein Kontenführer schuldet, erfolgt auf den | Wertpapiere, den ein Kontenführer schuldet, erfolgt auf den |
Gesamtbetrag der Wertpapiere derselben Gattung, die auf seinen Namen | Gesamtbetrag der Wertpapiere derselben Gattung, die auf seinen Namen |
bei anderen Kontenführern oder beim Wertpapierclearingsystem der | bei anderen Kontenführern oder beim Wertpapierclearingsystem der |
Belgischen Nationalbank gebucht sind. | Belgischen Nationalbank gebucht sind. |
Reicht der Gesamtbetrag dieser Wertpapiere nicht aus, um die | Reicht der Gesamtbetrag dieser Wertpapiere nicht aus, um die |
vollständige Rückzahlung der geschuldeten entmaterialisierten | vollständige Rückzahlung der geschuldeten entmaterialisierten |
Wertpapiere zu gewährleisten, wird dieser Betrag unter die Eigentümer | Wertpapiere zu gewährleisten, wird dieser Betrag unter die Eigentümer |
nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt. Die Unterteilung von | nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt. Die Unterteilung von |
Wertpapierkonten in Unterkonten gemäß den Kategorien von | Wertpapierkonten in Unterkonten gemäß den Kategorien von |
Anspruchsberechtigten wird dabei nicht berücksichtigt. | Anspruchsberechtigten wird dabei nicht berücksichtigt. |
Ist der Kontenführer selbst Eigentümer eines Betrags von | Ist der Kontenführer selbst Eigentümer eines Betrags von |
entmaterialisierten Wertpapieren, wird ihm bei der Anwendung des | entmaterialisierten Wertpapieren, wird ihm bei der Anwendung des |
vorhergehenden Absatzes nur der Betrag der Wertpapiere zugeteilt, der | vorhergehenden Absatzes nur der Betrag der Wertpapiere zugeteilt, der |
nach Rückzahlung des Gesamtbetrags der bei ihm deponierten Wertpapiere | nach Rückzahlung des Gesamtbetrags der bei ihm deponierten Wertpapiere |
derselben Gattung übrig bleibt. | derselben Gattung übrig bleibt. |
Die Rückzahlung der entmaterialisierten Wertpapiere erfolgt durch | Die Rückzahlung der entmaterialisierten Wertpapiere erfolgt durch |
Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei einem anderen vom Deponenten | Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei einem anderen vom Deponenten |
bestimmten Kontenführer. | bestimmten Kontenführer. |
Ab einem gemäß Art. 36 des G. vom 2. Juni 2010 (B.S. vom 14. Juni | Ab einem gemäß Art. 36 des G. vom 2. Juni 2010 (B.S. vom 14. Juni |
2010) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 8 wie folgt: | 2010) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 8 wie folgt: |
"Art. 8 - Die Rückforderung des Betrags der entmaterialisierten | "Art. 8 - Die Rückforderung des Betrags der entmaterialisierten |
Wertpapiere, den ein Kontenführer schuldet, erfolgt auf den | Wertpapiere, den ein Kontenführer schuldet, erfolgt auf den |
Gesamtbetrag der Wertpapiere derselben Gattung, die auf seinen Namen | Gesamtbetrag der Wertpapiere derselben Gattung, die auf seinen Namen |
bei anderen Kontenführern oder beim Wertpapierclearingsystem der | bei anderen Kontenführern oder beim Wertpapierclearingsystem der |
Belgischen Nationalbank gebucht sind. | Belgischen Nationalbank gebucht sind. |
Reicht der Gesamtbetrag dieser Wertpapiere nicht aus, um die | Reicht der Gesamtbetrag dieser Wertpapiere nicht aus, um die |
vollständige Rückzahlung der geschuldeten entmaterialisierten | vollständige Rückzahlung der geschuldeten entmaterialisierten |
Wertpapiere zu gewährleisten, wird dieser Betrag unter die Eigentümer | Wertpapiere zu gewährleisten, wird dieser Betrag unter die Eigentümer |
nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt. Die Unterteilung von | nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt. Die Unterteilung von |
Wertpapierkonten in Unterkonten gemäß den Kategorien von | Wertpapierkonten in Unterkonten gemäß den Kategorien von |
Anspruchsberechtigten wird dabei nicht berücksichtigt. | Anspruchsberechtigten wird dabei nicht berücksichtigt. |
[Wenn Eigentümer den Kontenführer gemäß dem anwendbaren Recht | [Wenn Eigentümer den Kontenführer gemäß dem anwendbaren Recht |
ermächtigt haben, über ihre entmaterialisierten Wertpapiere zu | ermächtigt haben, über ihre entmaterialisierten Wertpapiere zu |
verfügen und sofern dies in den Grenzen dieser Ermächtigung erfolgt, | verfügen und sofern dies in den Grenzen dieser Ermächtigung erfolgt, |
wird ihnen bei Konkurs des Kontenführers oder in allen anderen | wird ihnen bei Konkurs des Kontenführers oder in allen anderen |
Konkurrenzsituationen nur die Anzahl Wertpapiere zugeteilt, die übrig | Konkurrenzsituationen nur die Anzahl Wertpapiere zugeteilt, die übrig |
bleibt nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben | bleibt nach Rückzahlung der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben |
Gattung, die anderen Eigentümern gehören, an diese anderen | Gattung, die anderen Eigentümern gehören, an diese anderen |
Eigentümer.] | Eigentümer.] |
Ist der Kontenführer selbst Eigentümer eines Betrags von | Ist der Kontenführer selbst Eigentümer eines Betrags von |
entmaterialisierten Wertpapieren, wird ihm bei der Anwendung des | entmaterialisierten Wertpapieren, wird ihm bei der Anwendung des |
vorhergehenden Absatzes nur der Betrag der Wertpapiere zugeteilt, der | vorhergehenden Absatzes nur der Betrag der Wertpapiere zugeteilt, der |
nach Rückzahlung des Gesamtbetrags der bei ihm deponierten Wertpapiere | nach Rückzahlung des Gesamtbetrags der bei ihm deponierten Wertpapiere |
derselben Gattung übrig bleibt. | derselben Gattung übrig bleibt. |
Die Rückzahlung der entmaterialisierten Wertpapiere erfolgt durch | Die Rückzahlung der entmaterialisierten Wertpapiere erfolgt durch |
Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei einem anderen vom Deponenten | Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei einem anderen vom Deponenten |
bestimmten Kontenführer. | bestimmten Kontenführer. |
[Art. 8 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 2. Juni 2010 | [Art. 8 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 2. Juni 2010 |
(B.S. vom 14. Juni 2010)]" | (B.S. vom 14. Juni 2010)]" |
Art. 9 - Wenn eine Zwischenperson entmaterialisierte Wertpapiere für | Art. 9 - Wenn eine Zwischenperson entmaterialisierte Wertpapiere für |
Rechnung des Eigentümers auf ihren Namen oder auf den Namen eines | Rechnung des Eigentümers auf ihren Namen oder auf den Namen eines |
Dritten hat buchen lassen, darf der Eigentümer vom Kontenführer [oder | Dritten hat buchen lassen, darf der Eigentümer vom Kontenführer [oder |
vom Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank] die | vom Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank] die |
Herausgabe des Guthabens fordern, das auf den Namen dieser | Herausgabe des Guthabens fordern, das auf den Namen dieser |
Zwischenperson oder dieses Dritten gebucht ist. Dieser | Zwischenperson oder dieses Dritten gebucht ist. Dieser |
Herausgabeanspruch wird nach den im vorhergehenden Artikel bestimmten | Herausgabeanspruch wird nach den im vorhergehenden Artikel bestimmten |
Regeln geltend gemacht. | Regeln geltend gemacht. |
[Art. 9 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 9. | [Art. 9 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 9. |
September 1998)] | September 1998)] |
Art. 10 - Drittpfändung ist auf Wertpapierkonten, die auf den Namen | Art. 10 - Drittpfändung ist auf Wertpapierkonten, die auf den Namen |
eines Kontenführers eröffnet sind, nicht erlaubt. | eines Kontenführers eröffnet sind, nicht erlaubt. |
[Unbeschadet der Anwendung der Artikel 8 und 9 dürfen Gläubiger des | [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 8 und 9 dürfen Gläubiger des |
Eigentümers von Wertpapieren bei Konkurs oder in allen anderen | Eigentümers von Wertpapieren bei Konkurs oder in allen anderen |
Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren Restbestand | Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren Restbestand |
der auf den Namen und für Rechnung ihres Schuldners auf einem Konto | der auf den Namen und für Rechnung ihres Schuldners auf einem Konto |
gebuchten Wertpapiere geltend machen, nach Abzug oder Hinzurechnung | gebuchten Wertpapiere geltend machen, nach Abzug oder Hinzurechnung |
der Wertpapiere, die aufgrund von Eventualverbindlichkeiten, | der Wertpapiere, die aufgrund von Eventualverbindlichkeiten, |
Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag oder Terminverbindlichkeiten | Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag oder Terminverbindlichkeiten |
am Tag des Konkurses oder des Entstehens der Konkurrenzsituation | am Tag des Konkurses oder des Entstehens der Konkurrenzsituation |
gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses Wertpapierkontos | gegebenenfalls auf einem gesonderten Teil dieses Wertpapierkontos |
gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem verfügbaren Restbestand | gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem verfügbaren Restbestand |
bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur Bestimmung des Betrags oder | bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur Bestimmung des Betrags oder |
bis zum Eintritt des Termins ausgesetzt ist. | bis zum Eintritt des Termins ausgesetzt ist. |
Im vorhergehenden Absatz erwähnte Eventualverbindlichkeiten, | Im vorhergehenden Absatz erwähnte Eventualverbindlichkeiten, |
Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag oder Terminverbindlichkeiten | Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag oder Terminverbindlichkeiten |
beschränken sich auf Verbindlichkeiten, die aus einem Rechtsverhältnis | beschränken sich auf Verbindlichkeiten, die aus einem Rechtsverhältnis |
zwischen dem Inhaber des betreffenden Wertpapierkontos und dem Führer | zwischen dem Inhaber des betreffenden Wertpapierkontos und dem Führer |
dieses Kontos hervorgehen.] | dieses Kontos hervorgehen.] |
[Art. 10 Abs. 2 und 3 (Art. 10 frühere Absätze 7 und 8 des G. vom 4. | [Art. 10 Abs. 2 und 3 (Art. 10 frühere Absätze 7 und 8 des G. vom 4. |
Dezember 1990 (B.S. vom 22. Dezember 1990)) eingegliedert durch Art. | Dezember 1990 (B.S. vom 22. Dezember 1990)) eingegliedert durch Art. |
38 des G. vom 4. April 1995 (B.S. vom 23. Mai 1995)] | 38 des G. vom 4. April 1995 (B.S. vom 23. Mai 1995)] |
Art. 11 - [Die Eigentümer entmaterialisierter Wertpapiere können [ihre | Art. 11 - [Die Eigentümer entmaterialisierter Wertpapiere können [ihre |
in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Miteigentumsrechte] nur dem | in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Miteigentumsrechte] nur dem |
Kontenführer gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf einem Konto | Kontenführer gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf einem Konto |
gebucht sind, oder, wenn sie diese Wertpapiere unmittelbar beim | gebucht sind, oder, wenn sie diese Wertpapiere unmittelbar beim |
Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank halten, der | Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank halten, der |
Belgischen Nationalbank gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können | Belgischen Nationalbank gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können |
sie: | sie: |
- einen Herausgabeanspruch gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 | - einen Herausgabeanspruch gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 |
des vorliegenden Gesetzes und des Artikels 9bis Absatz 2 bis 4 des | des vorliegenden Gesetzes und des Artikels 9bis Absatz 2 bis 4 des |
Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des | Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des |
Umlaufs von Wertpapieren ausüben, | Umlaufs von Wertpapieren ausüben, |
- gegebenenfalls ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber | - gegebenenfalls ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber |
ausüben, | ausüben, |
- bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des | - bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des |
Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. | Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. |
Die Zahlung der fälligen Zinsen und Kapitalien entmaterialisierter | Die Zahlung der fälligen Zinsen und Kapitalien entmaterialisierter |
Wertpapiere an die Belgische Nationalbank hat für den Ausgeber | Wertpapiere an die Belgische Nationalbank hat für den Ausgeber |
befreiende Wirkung. | befreiende Wirkung. |
Die Belgische Nationalbank überträgt den Teilnehmern des | Die Belgische Nationalbank überträgt den Teilnehmern des |
Wertpapierclearingsystems diese Zinsen und Kapitalien nach Verhältnis | Wertpapierclearingsystems diese Zinsen und Kapitalien nach Verhältnis |
der Beträge der Wertpapiere, die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen | der Beträge der Wertpapiere, die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen |
auf einem Konto gebucht sind. Diese Zahlungen haben für die Bank | auf einem Konto gebucht sind. Diese Zahlungen haben für die Bank |
befreiende Wirkung. | befreiende Wirkung. |
Bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen, die den | Bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen, die den |
Ausgeber entmaterialisierter Wertpapiere betreffen, werden alle | Ausgeber entmaterialisierter Wertpapiere betreffen, werden alle |
Regressansprüche gegen ihn unter Vorlage einer vom Kontenführer oder | Regressansprüche gegen ihn unter Vorlage einer vom Kontenführer oder |
von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Bescheinigung zur | von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Bescheinigung zur |
Bestätigung der Anzahl entmaterialisierter Wertpapiere, die an dem für | Bestätigung der Anzahl entmaterialisierter Wertpapiere, die an dem für |
die Ausübung dieser Rechte erforderlichen Datum auf den Namen des | die Ausübung dieser Rechte erforderlichen Datum auf den Namen des |
Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt.] | Eigentümers oder seiner Zwischenperson gebucht sind, ausgeübt.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 9. | [Art. 11 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom 9. |
September 1998); Abs. 1 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 15. | September 1998); Abs. 1 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 15. |
Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005)] | Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005)] |
Art. 12 - Für die Anwendung der Artikel 3 bis 11 kann der König | Art. 12 - Für die Anwendung der Artikel 3 bis 11 kann der König |
Modalitäten in Bezug auf Erteilung und Entzug der Zulassung als | Modalitäten in Bezug auf Erteilung und Entzug der Zulassung als |
Kontenführer, Organisation der Buchführung der Kontenführer, | Kontenführer, Organisation der Buchführung der Kontenführer, |
Funktionsweise der Konten, Kontoauszüge und Aufstellungen, die den | Funktionsweise der Konten, Kontoauszüge und Aufstellungen, die den |
Inhabern von Wertpapierkonten auszustellen sind, Zahlungen der | Inhabern von Wertpapierkonten auszustellen sind, Zahlungen der |
fälligen Zinsen und Kapitalien von auf einem Konto gebuchten | fälligen Zinsen und Kapitalien von auf einem Konto gebuchten |
Wertpapieren durch die Kontenführer, globale Daten, die von den | Wertpapieren durch die Kontenführer, globale Daten, die von den |
Kontenführern zu statistischen Zwecken oder zu Kontrollzwecken | Kontenführern zu statistischen Zwecken oder zu Kontrollzwecken |
mitzuteilen sind, Kontrolle der Einhaltung der geltenden Gesetzes- und | mitzuteilen sind, Kontrolle der Einhaltung der geltenden Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen durch die zugelassenen Kontenführer und, auf | Verordnungsbestimmungen durch die zugelassenen Kontenführer und, auf |
Vorschlag der Belgischen Nationalbank, die Modalitäten in Bezug auf | Vorschlag der Belgischen Nationalbank, die Modalitäten in Bezug auf |
Vergütungen, die ihr die Mitglieder ihres Wertpapierclearingsystems | Vergütungen, die ihr die Mitglieder ihres Wertpapierclearingsystems |
schulden, festlegen. | schulden, festlegen. |
Der König kann Inhaberglobalzertifikate und Namensglobalzertifikate, | Der König kann Inhaberglobalzertifikate und Namensglobalzertifikate, |
die Anleihen mit der Bezeichnung "lineare Schuldverschreibungen" | die Anleihen mit der Bezeichnung "lineare Schuldverschreibungen" |
verbriefen und vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels ausgegeben | verbriefen und vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels ausgegeben |
worden sind, in entmaterialisierte Wertpapiere umwandeln. Diese | worden sind, in entmaterialisierte Wertpapiere umwandeln. Diese |
Umwandlung muss den Umfang der Rechte, die diese Wertpapiere für die | Umwandlung muss den Umfang der Rechte, die diese Wertpapiere für die |
Anleger repräsentieren, unberührt lassen. | Anleger repräsentieren, unberührt lassen. |
[Art. 12bis - Auf das Recht auf Übertragung gezeichneter | [Art. 12bis - Auf das Recht auf Übertragung gezeichneter |
entmaterialisierter Wertpapiere der Staatsschuld ist ab dem | entmaterialisierter Wertpapiere der Staatsschuld ist ab dem |
Bankgeschäftstag vor dem für die Übertragung der Wertpapiere und die | Bankgeschäftstag vor dem für die Übertragung der Wertpapiere und die |
Zahlung des Zeichnungspreises vorgesehenen Tag keine Drittpfändung | Zahlung des Zeichnungspreises vorgesehenen Tag keine Drittpfändung |
mehr erlaubt.] | mehr erlaubt.] |
[Art. 12bis (früherer Artikel 12bis des G. vom 4. Dezember 1990 (B.S. | [Art. 12bis (früherer Artikel 12bis des G. vom 4. Dezember 1990 (B.S. |
vom 22. Dezember 1990)) eingegliedert durch Art. 39 des G. vom 4. | vom 22. Dezember 1990)) eingegliedert durch Art. 39 des G. vom 4. |
April 1995 (B.S. vom 23. Mai 1995)] | April 1995 (B.S. vom 23. Mai 1995)] |
Art. 13 - [ § 1 - Die [Belgische Nationalbank] ist mit der Kontrolle | Art. 13 - [ § 1 - Die [Belgische Nationalbank] ist mit der Kontrolle |
der Einhaltung der in vorliegendem Kapitel und in seinen | der Einhaltung der in vorliegendem Kapitel und in seinen |
Ausführungserlassen vorgesehenen Regeln und Verpflichtungen durch die | Ausführungserlassen vorgesehenen Regeln und Verpflichtungen durch die |
in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Einrichtungen beauftragt. | in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Einrichtungen beauftragt. |
§ 2 - Für die Ausübung der in § 1 vorgesehenen Kontrolle, für die | § 2 - Für die Ausübung der in § 1 vorgesehenen Kontrolle, für die |
Auferlegung von Verwaltungsstrafen und für andere Maßnahmen, die | Auferlegung von Verwaltungsstrafen und für andere Maßnahmen, die |
gegenüber den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Einrichtungen | gegenüber den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Einrichtungen |
getroffen werden, macht die [Belgische Nationalbank]: | getroffen werden, macht die [Belgische Nationalbank]: |
1. gegenüber den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten | 1. gegenüber den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten |
Kreditinstituten Gebrauch von den Befugnissen, die ihr [durch das | Kreditinstituten Gebrauch von den Befugnissen, die ihr [durch das |
Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der | Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der |
Kreditinstitute] [und der Börsengesellschaften] zuerkannt werden, | Kreditinstitute] [und der Börsengesellschaften] zuerkannt werden, |
2. gegenüber den Wertpapierfirmen und den anderen in Artikel 3 § 2 Nr. | 2. gegenüber den Wertpapierfirmen und den anderen in Artikel 3 § 2 Nr. |
1 bis 3 erwähnten Kreditinstituten Gebrauch von den Befugnissen, die | 1 bis 3 erwähnten Kreditinstituten Gebrauch von den Befugnissen, die |
ihr [durch Buch XII des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status | ihr [durch Buch XII des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status |
und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften] | und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften] |
und durch seine Ausführungserlasse und -regelungen zuerkannt werden. | und durch seine Ausführungserlasse und -regelungen zuerkannt werden. |
Die entsprechenden Bestimmungen, die die Nichteinhaltung vorerwähnter | Die entsprechenden Bestimmungen, die die Nichteinhaltung vorerwähnter |
Bestimmungen bestrafen, sind anwendbar. | Bestimmungen bestrafen, sind anwendbar. |
§ 3 - Erfüllt eine Einrichtung die für die Aufrechterhaltung ihrer | § 3 - Erfüllt eine Einrichtung die für die Aufrechterhaltung ihrer |
Zulassung als Kontenführer erforderlichen Bedingungen nicht mehr, kann | Zulassung als Kontenführer erforderlichen Bedingungen nicht mehr, kann |
die [Belgische Nationalbank]: | die [Belgische Nationalbank]: |
1. diese Einrichtung verpflichten, die festgestellten Verstöße in der | 1. diese Einrichtung verpflichten, die festgestellten Verstöße in der |
von ihr festgelegten Frist zu beheben, | von ihr festgelegten Frist zu beheben, |
2. die Zulassung dieser Einrichtung ganz oder teilweise widerrufen | 2. die Zulassung dieser Einrichtung ganz oder teilweise widerrufen |
oder aussetzen. | oder aussetzen. |
§ 4 - Die [Belgische Nationalbank] kann in Belgien ansässigen | § 4 - Die [Belgische Nationalbank] kann in Belgien ansässigen |
Personen, die Konten mit entmaterialisierten Wertpapieren für Rechnung | Personen, die Konten mit entmaterialisierten Wertpapieren für Rechnung |
Dritter führen und Artikel 3 nicht einhalten, eine administrative | Dritter führen und Artikel 3 nicht einhalten, eine administrative |
Geldbuße auferlegen. | Geldbuße auferlegen. |
Die administrative Geldbuße kann einmalig oder pro Kalendertag | Die administrative Geldbuße kann einmalig oder pro Kalendertag |
auferlegt werden. In letztem Fall darf sie nicht weniger als 2.500 EUR | auferlegt werden. In letztem Fall darf sie nicht weniger als 2.500 EUR |
und nicht mehr als 2.500.000 EUR betragen. Administrative Geldbußen, | und nicht mehr als 2.500.000 EUR betragen. Administrative Geldbußen, |
die für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen | die für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen |
auferlegt werden, dürfen insgesamt nicht mehr als 12.500.000 EUR | auferlegt werden, dürfen insgesamt nicht mehr als 12.500.000 EUR |
betragen. | betragen. |
Die Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, | Die Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, |
Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen.] | Registrierungs- und Domänenverwaltung eingenommen.] |
[Art. 13 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom | [Art. 13 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 15. Dezember 2004 (B.S. vom |
1. Februar 2005); § 1 abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 3. März | 1. Februar 2005); § 1 abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 3. März |
2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung | 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung |
abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März | abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März |
2011); § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 32 des G. vom 25. April | 2011); § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 32 des G. vom 25. April |
2014 (B.S. vom 7. Mai 2014) und Art. 74 Nr. 1 des G. vom 25. Oktober | 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014) und Art. 74 Nr. 1 des G. vom 25. Oktober |
2016 (B.S. vom 21. November 2016); § 2 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch | 2016 (B.S. vom 21. November 2016); § 2 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch |
Art. 74 Nr. 2 des G. vom 25. Oktober 2016 (B.S. vom 21. November | Art. 74 Nr. 2 des G. vom 25. Oktober 2016 (B.S. vom 21. November |
2016); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch | 2016); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch |
Art. 94 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 1 | Art. 94 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 4 Abs. 1 |
abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März | abgeändert durch Art. 94 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März |
2011)] | 2011)] |
[Art. 13bis - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind auf | [Art. 13bis - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind auf |
entmaterialisierte Wertpapiere der Staatsschuld anwendbar.] | entmaterialisierte Wertpapiere der Staatsschuld anwendbar.] |
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 36 des G. vom 14. Dezember 2005 (B.S. | [Art. 13bis eingefügt durch Art. 36 des G. vom 14. Dezember 2005 (B.S. |
vom 23. Dezember 2005, Err. vom 6. Februar 2006)] | vom 23. Dezember 2005, Err. vom 6. Februar 2006)] |
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen in Bezug auf die Belgische | KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen in Bezug auf die Belgische |
Nationalbank | Nationalbank |
Art. 14 - 17 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 14 - 17 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 18 - 19 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 18 - 19 - [Aufhebungsbestimmungen] |
Art. 20 - 22 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 20 - 22 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf Rückübertragungsgeschäfte [und | KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf Rückübertragungsgeschäfte [und |
Eigentumsübertragungen als Sicherheit] | Eigentumsübertragungen als Sicherheit] |
[Überschrift von Kapitel 3 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 15. | [Überschrift von Kapitel 3 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 15. |
Juli 1998 (B.S. vom 9. September 1998)] | Juli 1998 (B.S. vom 9. September 1998)] |
Art. 23 - 25 - [...] | Art. 23 - 25 - [...] |
[Art. 23 bis 25 aufgehoben durch Art. 69 Nr. 4 des G. vom 15. Dezember | [Art. 23 bis 25 aufgehoben durch Art. 69 Nr. 4 des G. vom 15. Dezember |
2004 (B.S. vom 1. Februar 2005)] | 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005)] |
[Art. 25bis - [...]] | [Art. 25bis - [...]] |
[Art. 25bis eingefügt durch Art. 30 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom | [Art. 25bis eingefügt durch Art. 30 des G. vom 15. Juli 1998 (B.S. vom |
9. September 1998) und aufgehoben durch Art. 69 Nr. 4 des G. vom 15. | 9. September 1998) und aufgehoben durch Art. 69 Nr. 4 des G. vom 15. |
Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005)] | Dezember 2004 (B.S. vom 1. Februar 2005)] |
KAPITEL 4 - Steuerrechtliche Bestimmungen | KAPITEL 4 - Steuerrechtliche Bestimmungen |
Art. 26 - [...] | Art. 26 - [...] |
[Art. 26 aufgehoben durch Art. 69 Nr. 4 des G. vom 15. Dezember 2004 | [Art. 26 aufgehoben durch Art. 69 Nr. 4 des G. vom 15. Dezember 2004 |
(B.S. vom 1. Februar 2005)] | (B.S. vom 1. Februar 2005)] |
Art. 27 - 28 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 27 - 28 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen, Aufhebungsbestimmungen und | KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen, Aufhebungsbestimmungen und |
Inkrafttreten | Inkrafttreten |
Art. 29 - 30 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 29 - 30 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 31 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 31 - [Aufhebungsbestimmung] |
Art. 32 - 33 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 32 - 33 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 34 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 34 - [Aufhebungsbestimmung] |
Art. 35 - Vorliegender Titel tritt am 29. Januar 1991 in Kraft, mit | Art. 35 - Vorliegender Titel tritt am 29. Januar 1991 in Kraft, mit |
Ausnahme der durch Artikel 27 an Artikel 126 Nr. 5 des Gesetzbuches | Ausnahme der durch Artikel 27 an Artikel 126 Nr. 5 des Gesetzbuches |
der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern angebrachten Abänderung | der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern angebrachten Abänderung |
und der Artikel 32 und 33, die mit 1. Januar 1991 wirksam werden. | und der Artikel 32 und 33, die mit 1. Januar 1991 wirksam werden. |
TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf das Belgisch-Luxemburgische | TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf das Belgisch-Luxemburgische |
Deviseninstitut | Deviseninstitut |
Art. 36 - [...] | Art. 36 - [...] |
[Art. 36 aufgehoben durch Art. 17 des G. vom 28. Februar 2002 (B.S. | [Art. 36 aufgehoben durch Art. 17 des G. vom 28. Februar 2002 (B.S. |
vom 3. Mai 2002)] | vom 3. Mai 2002)] |
Art. 37 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 37 - [Aufhebungsbestimmungen] |
Art. 38 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 38 - [Abänderungsbestimmung] |