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Meertalige weergave van Wet van 01/10/1833
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Wet op de uitleveringen Officieuze coördinatie in het Duits Loi sur les extraditions Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 OKTOBER 1833. - Wet op de uitleveringen Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 1 oktober 1833 op de uitleveringen (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 1833), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er OCTOBRE 1833. - Loi sur les extraditions Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 1er octobre 1833 sur les extraditions (Moniteur belge du 4 octobre 1833), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
-de wet van 22 maart 1856 "contenant une disposition additionnelle à -la loi du 22 mars 1856 contenant une disposition additionnelle à
l'article 6 de la loi du 1er octobre 1833 sur les extraditions" l'article 6 de la loi du 1er octobre 1833 sur les extraditions
(Belgisch Staatsblad van 27 maart 1856); (Moniteur belge du 27 mars 1856);
- de wet van 15 maart 1874 op de uitleveringen (Belgisch Staatsblad - la loi du 15 mars 1874 sur les extraditions (Moniteur belge du 17
van 17 maart 1874); mars 1874);
- de wet van 8 juli 1946 tot aanvulling van artikel 6 der wet van 1 - la loi du 8 juillet 1946 complétant l'article 6 de la loi du 1er
oktober 1833 op de uitleveringen, dat bij de wet van 22 maart 1856 octobre 1833 sur les extraditions, complété par la loi du 22 mars 1856
werd aangevuld (Belgisch Staatsblad van 25 juli 1946); (Moniteur belge du 25 juillet 1946);
- de wet van 15 mei 2007 tot wijziging van de wet van 1 oktober 1833 - la loi du 15 mai 2007 modifiant la loi du 1er octobre 1833 sur les
op de uitleveringen en van de uitleveringswet van 15 maart 1874 extraditions et la loi du 15 mars 1874 sur les extraditions (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 3 juli 2007). belge du 3 juillet 2007).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
1. OKTOBER 1833 - Gesetz über Auslieferungen 1. OKTOBER 1833 - Gesetz über Auslieferungen
Artikel 1 - 5 - [...] Artikel 1 - 5 - [...]
[Artikel 1 bis 5 aufgehoben durch Art. 12 des G. vom 15. März 1874 [Artikel 1 bis 5 aufgehoben durch Art. 12 des G. vom 15. März 1874
(B.S. vom 17. März 1874)] (B.S. vom 17. März 1874)]
Art. 6 - In diesen Verträgen wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Art. 6 - In diesen Verträgen wird ausdrücklich bestimmt, dass ein
Ausländer weder wegen eines vor seiner Auslieferung begangenen Ausländer weder wegen eines vor seiner Auslieferung begangenen
politischen Deliktes noch wegen einer Tat, die mit einem solchen politischen Deliktes noch wegen einer Tat, die mit einem solchen
Delikt zusammenhängt, beziehungsweise wegen eines in vorliegendem Delikt zusammenhängt, beziehungsweise wegen eines in vorliegendem
Gesetz nicht vorgesehenen Verbrechens oder Vergehens verfolgt und Gesetz nicht vorgesehenen Verbrechens oder Vergehens verfolgt und
bestraft werden darf; andernfalls sind Auslieferungen oder vorläufige bestraft werden darf; andernfalls sind Auslieferungen oder vorläufige
Festnahmen verboten. Festnahmen verboten.
[Ein Anschlag auf die Person eines ausländischen Regierungschefs oder [Ein Anschlag auf die Person eines ausländischen Regierungschefs oder
auf die Person eines seiner Familienmitglieder wird weder als auf die Person eines seiner Familienmitglieder wird weder als
politisches Delikt noch als eine Tat, die mit einem solchen Delikt politisches Delikt noch als eine Tat, die mit einem solchen Delikt
zusammenhängt, angesehen, wenn dieser Anschlag den Tatbestand des zusammenhängt, angesehen, wenn dieser Anschlag den Tatbestand des
Totschlags, des Mordes oder der Vergiftung erfüllt.] [Eine Tat, die Totschlags, des Mordes oder der Vergiftung erfüllt.] [Eine Tat, die
eine Straftat darstellt, so wie in einem internationalen Vertragswerk eine Straftat darstellt, so wie in einem internationalen Vertragswerk
über Terrorismus festgelegt oder in einem internationalen Vertragswerk über Terrorismus festgelegt oder in einem internationalen Vertragswerk
in Bezug auf das humanitäre Völkerrecht erwähnt, wird auch nicht als in Bezug auf das humanitäre Völkerrecht erwähnt, wird auch nicht als
politisches Delikt oder als eine Tat, die mit einem solchen Delikt politisches Delikt oder als eine Tat, die mit einem solchen Delikt
zusammenhängt, angesehen, wenn auf der Grundlage dieses Vertragswerks zusammenhängt, angesehen, wenn auf der Grundlage dieses Vertragswerks
um Auslieferung ersucht wird und wenn dieses Vertragswerk Belgien und um Auslieferung ersucht wird und wenn dieses Vertragswerk Belgien und
den ersuchenden Staat bindet und die Auslieferungsverweigerung wegen den ersuchenden Staat bindet und die Auslieferungsverweigerung wegen
einer politischen Straftat ausdrücklich verbietet, ohne dass die einer politischen Straftat ausdrücklich verbietet, ohne dass die
Möglichkeit besteht, auf der Grundlage des Vertragsrechts Vorbehalte Möglichkeit besteht, auf der Grundlage des Vertragsrechts Vorbehalte
anzubringen.] anzubringen.]
[In Abweichung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die [In Abweichung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die
Regierung unter Einhaltung der Verpflichtung zur Gegenseitigkeit den Regierung unter Einhaltung der Verpflichtung zur Gegenseitigkeit den
Regierungen der mit Belgien in einem Krieg gegen einen gemeinsamen Regierungen der mit Belgien in einem Krieg gegen einen gemeinsamen
Feind verbündeten Länder Ausländer ausliefern, die in diesen Ländern Feind verbündeten Länder Ausländer ausliefern, die in diesen Ländern
wegen der anlässlich dieses Krieges begangenen Verbrechen oder wegen der anlässlich dieses Krieges begangenen Verbrechen oder
Vergehen gegen die äussere Sicherheit des Staates verfolgt werden oder Vergehen gegen die äussere Sicherheit des Staates verfolgt werden oder
verurteilt wurden. verurteilt wurden.
Dennoch wird in den aufgrund des vorhergehenden Absatzes geschlossenen Dennoch wird in den aufgrund des vorhergehenden Absatzes geschlossenen
Auslieferungsverträgen bestimmt, dass der Ausgelieferte im ersuchenden Auslieferungsverträgen bestimmt, dass der Ausgelieferte im ersuchenden
Staat nicht aufgrund einer zugunsten des ersuchten Staates Staat nicht aufgrund einer zugunsten des ersuchten Staates
ausgeführten politischen Handlungen verfolgt werden kann. ausgeführten politischen Handlungen verfolgt werden kann.
Die Regierung kann den Regierungen der in Absatz 3 des vorliegenden Die Regierung kann den Regierungen der in Absatz 3 des vorliegenden
Artikels erwähnten Länder ebenfalls Ausländer ausliefern, die von den Artikels erwähnten Länder ebenfalls Ausländer ausliefern, die von den
Behörden dieser Länder wegen Kriegsverbrechen verfolgt werden oder Behörden dieser Länder wegen Kriegsverbrechen verfolgt werden oder
verurteilt wurden, damit in diesen Ländern über sie gerichtet wird verurteilt wurden, damit in diesen Ländern über sie gerichtet wird
oder sie dort ihre Strafe verbüssen. oder sie dort ihre Strafe verbüssen.
Die Regierung regelt Formen und Bedingungen der aufgrund der Absätze 3 Die Regierung regelt Formen und Bedingungen der aufgrund der Absätze 3
bis 5 bewilligten Auslieferungen. bis 5 bewilligten Auslieferungen.
Rechtshilfeersuchen, die von der zuständigen Behörde der in Absatz 3 Rechtshilfeersuchen, die von der zuständigen Behörde der in Absatz 3
erwähnten Länder ausgehen und die darin angegebenen Straftaten erwähnten Länder ausgehen und die darin angegebenen Straftaten
betreffen, können in Belgien erledigt werden. Zielen sie darauf ab, betreffen, können in Belgien erledigt werden. Zielen sie darauf ab,
entweder eine Haussuchung oder eine Beschlagnahme der Corpus Delicti entweder eine Haussuchung oder eine Beschlagnahme der Corpus Delicti
beziehungsweise Beweisstücke vorzunehmen, entscheidet die Ratskammer beziehungsweise Beweisstücke vorzunehmen, entscheidet die Ratskammer
des Gerichts Erster Instanz des Ortes der Haussuchungen des Gerichts Erster Instanz des Ortes der Haussuchungen
beziehungsweise der Beschlagnahmen, ob der ersuchenden Regierung alle beziehungsweise der Beschlagnahmen, ob der ersuchenden Regierung alle
beziehungsweise ein Teil der beschlagnahmten Unterlagen und anderen beziehungsweise ein Teil der beschlagnahmten Unterlagen und anderen
Gegenstände zu übermitteln sind. In diesem Fall ist Artikel 11 letzter Gegenstände zu übermitteln sind. In diesem Fall ist Artikel 11 letzter
Absatz des Gesetzes vom 15. März 1874 anwendbar.] Absatz des Gesetzes vom 15. März 1874 anwendbar.]
[Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 22. März [Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 22. März
1856 (B.S. vom 27. März 1856) und ergänzt durch Art. 2 des G. vom 15. 1856 (B.S. vom 27. März 1856) und ergänzt durch Art. 2 des G. vom 15.
Mai 2007 (B.S. vom 3. Juli 2007); Abs. 3 bis 7 eingefügt durch Mai 2007 (B.S. vom 3. Juli 2007); Abs. 3 bis 7 eingefügt durch
einzigen Artikel des G. vom 8. Juli 1946 (B.S. vom 25. Juli 1946)] einzigen Artikel des G. vom 8. Juli 1946 (B.S. vom 25. Juli 1946)]
Art. 7 - [...] Art. 7 - [...]
[Art. 7 aufgehoben durch Art. 12 des G. vom 15. März 1874 (B.S. vom [Art. 7 aufgehoben durch Art. 12 des G. vom 15. März 1874 (B.S. vom
17. März 1874)] 17. März 1874)]
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