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Programmawet | Loi-programme |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 APRIL 2007. - Programmawet | 27 AVRIL 2007. - Loi-programme |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 32, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
34, 38 en 39 van de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch | articles 32, 34, 38 et 39 de la loi-programme du 27 avril 2007 |
Staatsblad van 8 mei 2007). | (Moniteur belge du 8 mai 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. APRIL 2007 - Programmgesetz | 27. APRIL 2007 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit | TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Föderalagentur für Arzneimittel | KAPITEL V - Föderalagentur für Arzneimittel |
Abschnitt 1 - Gesetz über Experimente am Menschen | Abschnitt 1 - Gesetz über Experimente am Menschen |
Art. 32 - Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am | Art. 32 - Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am |
Menschen, abgeändert durch die Gesetz vom 20. Juli 2005, 13. Dezember | Menschen, abgeändert durch die Gesetz vom 20. Juli 2005, 13. Dezember |
2006 und 27. Dezember 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2006 und 27. Dezember 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 30 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 31 § 5 sind | "Art. 30 - § 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 31 § 5 sind |
der Antrag auf Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme seitens der | der Antrag auf Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme seitens der |
Ethik-Kommission und der Antrag auf Genehmigung durch den Minister nur | Ethik-Kommission und der Antrag auf Genehmigung durch den Minister nur |
zulässig, wenn ihnen der Beweis über die Zahlung der vom König | zulässig, wenn ihnen der Beweis über die Zahlung der vom König |
festgelegten Gebühren beigefügt ist. | festgelegten Gebühren beigefügt ist. |
§ 2 - Die Einreichung einer Akte beim Minister im Sinne der Artikel 12 | § 2 - Die Einreichung einer Akte beim Minister im Sinne der Artikel 12 |
oder 19 verpflichtet den Sponsor zur Zahlung einer Gebühr an die | oder 19 verpflichtet den Sponsor zur Zahlung einer Gebühr an die |
betreffende Behörde. | betreffende Behörde. |
Diese Gebühr wird an die Föderalagentur für Arzneimittel und | Diese Gebühr wird an die Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte überwiesen. | Gesundheitsprodukte überwiesen. |
§ 3 - Von den in § 2 erwähnten Gebühren sind fünfundzwanzig Prozent | § 3 - Von den in § 2 erwähnten Gebühren sind fünfundzwanzig Prozent |
für die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte zwecks | für die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte zwecks |
Finanzierung der sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Aufträge | Finanzierung der sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Aufträge |
bestimmt. | bestimmt. |
Fünfundsiebzig Prozent dieser Gebühren gehen nach den vom König | Fünfundsiebzig Prozent dieser Gebühren gehen nach den vom König |
festgelegten Modalitäten an die Ethik-Kommissionen zwecks Finanzierung | festgelegten Modalitäten an die Ethik-Kommissionen zwecks Finanzierung |
der sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Aufträge. | der sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Aufträge. |
Der König kann die oben erwähnte Verteilung jährlich ändern. | Der König kann die oben erwähnte Verteilung jährlich ändern. |
§ 4 - Der Minister kann jährlich nach Stellungnahme des Beratenden | § 4 - Der Minister kann jährlich nach Stellungnahme des Beratenden |
Ausschusses für Bioethik maximal 10 Prozent des in § 3 Absatz 2 | Ausschusses für Bioethik maximal 10 Prozent des in § 3 Absatz 2 |
erwähnten für die Ethik-Kommissionen bestimmten Betrags für die | erwähnten für die Ethik-Kommissionen bestimmten Betrags für die |
Bezahlung von Projekten im Hinblick auf eine verwaltungs- oder | Bezahlung von Projekten im Hinblick auf eine verwaltungs- oder |
computertechnische Unterstützung bei der Erfüllung der Aufträge aller | computertechnische Unterstützung bei der Erfüllung der Aufträge aller |
Ethik-Kommissionen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwenden. | Ethik-Kommissionen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwenden. |
Der Restbetrag wird den Ethik-Kommissionen von der Föderalagentur für | Der Restbetrag wird den Ethik-Kommissionen von der Föderalagentur für |
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte in Form von Zuschüssen gewährt, | Arzneimittel und Gesundheitsprodukte in Form von Zuschüssen gewährt, |
und zwar wie folgt: | und zwar wie folgt: |
- 1 Punkt wird für die Analyse eines neuen Prüfplans eines | - 1 Punkt wird für die Analyse eines neuen Prüfplans eines |
multizentrischen Experiments in der Eigenschaft als der zur Abgabe der | multizentrischen Experiments in der Eigenschaft als der zur Abgabe der |
einzigen Stellungnahme ermächtigten Kommission gewährt, | einzigen Stellungnahme ermächtigten Kommission gewährt, |
- 1 Punkt wird für die Analyse eines neuen Prüfplans einer Prüfung der | - 1 Punkt wird für die Analyse eines neuen Prüfplans einer Prüfung der |
Phase I in der Eigenschaft als der zur Abgabe der einzigen | Phase I in der Eigenschaft als der zur Abgabe der einzigen |
Stellungnahme ermächtigten Kommission gewährt, | Stellungnahme ermächtigten Kommission gewährt, |
- 0,25 Punkte wird für die Analyse eines neuen Prüfplans in der | - 0,25 Punkte wird für die Analyse eines neuen Prüfplans in der |
Eigenschaft als einer zur Abgabe der einzigen Stellungnahme nicht | Eigenschaft als einer zur Abgabe der einzigen Stellungnahme nicht |
ermächtigten Kommission gewährt, | ermächtigten Kommission gewährt, |
- 0,25 Punkte wird für die Analyse eines neuen Prüfplans eines | - 0,25 Punkte wird für die Analyse eines neuen Prüfplans eines |
monozentrischen Experiments gewährt, mit Ausnahme der Experimente, bei | monozentrischen Experiments gewährt, mit Ausnahme der Experimente, bei |
denen es sich um eine Prüfung der Phase I handelt, und der | denen es sich um eine Prüfung der Phase I handelt, und der |
Experimente, die im Rahmen der für den Erwerb eines Hochschuldiploms | Experimente, die im Rahmen der für den Erwerb eines Hochschuldiploms |
erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden, | erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden, |
- 0,1 Punkt wird für die Analyse eines neuen Prüfplans eines | - 0,1 Punkt wird für die Analyse eines neuen Prüfplans eines |
Experiments gewährt, das im Rahmen der für den Erwerb eines | Experiments gewährt, das im Rahmen der für den Erwerb eines |
Hochschuldiploms erforderlichen Arbeiten durchgeführt wird. | Hochschuldiploms erforderlichen Arbeiten durchgeführt wird. |
Der Wert eines Punktes wird jährlich festgelegt, indem der besagte | Der Wert eines Punktes wird jährlich festgelegt, indem der besagte |
Restbetrag durch die Gesamtzahl der Punkte geteilt wird, die allen | Restbetrag durch die Gesamtzahl der Punkte geteilt wird, die allen |
Ethik-Kommissionen gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes | Ethik-Kommissionen gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes |
gewährt wurden. | gewährt wurden. |
Übergangsweise werden alle im vorliegenden Artikel erwähnten Beträge | Übergangsweise werden alle im vorliegenden Artikel erwähnten Beträge |
für die Jahre 2004 und 2005 global geregelt und im Jahr 2007 | für die Jahre 2004 und 2005 global geregelt und im Jahr 2007 |
überwiesen. | überwiesen. |
§ 5 - Der Sponsor eines monozentrischen Experiments im Sinne von | § 5 - Der Sponsor eines monozentrischen Experiments im Sinne von |
Artikel 11 § 2 muss direkt an die betroffenen Ethik-Kommissionen einen | Artikel 11 § 2 muss direkt an die betroffenen Ethik-Kommissionen einen |
Beitrag zahlen. | Beitrag zahlen. |
Der Sponsor eines multizentrischen Experiments im Sinne von Artikel 11 | Der Sponsor eines multizentrischen Experiments im Sinne von Artikel 11 |
§ 7 muss direkt an die betroffenen Ethik-Kommissionen einen Beitrag | § 7 muss direkt an die betroffenen Ethik-Kommissionen einen Beitrag |
zahlen. | zahlen. |
Die Einreichung einer Akte durch einen Prüfer gemäss Artikel 19 § 2 | Die Einreichung einer Akte durch einen Prüfer gemäss Artikel 19 § 2 |
verpflichtet den Sponsor, je nachdem, ob es sich um ein | verpflichtet den Sponsor, je nachdem, ob es sich um ein |
monozentrisches oder um ein multizentrisches Experiment handelt, zur | monozentrisches oder um ein multizentrisches Experiment handelt, zur |
Zahlung eines Beitrags, der direkt an die Ethik-Kommissionen oder an | Zahlung eines Beitrags, der direkt an die Ethik-Kommissionen oder an |
die zur Abgabe der einzigen Stellungnahme ermächtigte | die zur Abgabe der einzigen Stellungnahme ermächtigte |
Ethik-Kommissionen zu zahlen ist, und zur Zahlung eines Beitrags, der | Ethik-Kommissionen zu zahlen ist, und zur Zahlung eines Beitrags, der |
direkt zu zahlen ist an jede Ethik-Kommission, die zur Abgabe der | direkt zu zahlen ist an jede Ethik-Kommission, die zur Abgabe der |
einzigen Stellungnahme nicht ermächtigt ist, jedoch mit Bezug auf | einzigen Stellungnahme nicht ermächtigt ist, jedoch mit Bezug auf |
Artikel 11 § 4 Nr. 4, 6 und 7 konsultiert wird. | Artikel 11 § 4 Nr. 4, 6 und 7 konsultiert wird. |
§ 6 - Der König legt den Betrag der im vorliegenden Artikel | § 6 - Der König legt den Betrag der im vorliegenden Artikel |
vorgesehenen Gebühren und Beiträge sowie die Modalitäten für ihre | vorgesehenen Gebühren und Beiträge sowie die Modalitäten für ihre |
Zahlung fest. | Zahlung fest. |
§ 7 - Jede Ethik-Kommission ist verpflichtet, dem Minister jährlich | § 7 - Jede Ethik-Kommission ist verpflichtet, dem Minister jährlich |
einen Bericht mit der Liste der aufgrund des vorliegenden Gesetzes an | einen Bericht mit der Liste der aufgrund des vorliegenden Gesetzes an |
sie gerichteten Begutachtungsanträge und der mit Gründen versehenen | sie gerichteten Begutachtungsanträge und der mit Gründen versehenen |
Antworten, die sie darauf gegeben hat, zukommen zu lassen. Der König | Antworten, die sie darauf gegeben hat, zukommen zu lassen. Der König |
kann die Form dieses Berichts festlegen. | kann die Form dieses Berichts festlegen. |
§ 8 - Der König kann zu Lasten des Sponsors eines Experiments oder der | § 8 - Der König kann zu Lasten des Sponsors eines Experiments oder der |
Antragsteller oder Inhaber einer im vorliegenden Gesetz erwähnten | Antragsteller oder Inhaber einer im vorliegenden Gesetz erwähnten |
Genehmigung zur Durchführung eines Experiments und zugunsten der | Genehmigung zur Durchführung eines Experiments und zugunsten der |
zuständigen Behörde für die Durchführung von im vorliegenden Gesetz | zuständigen Behörde für die Durchführung von im vorliegenden Gesetz |
vorgesehenen Aufträgen der Föderalagentur für Arzneimittel und | vorgesehenen Aufträgen der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte andere als die in § 2 vorgesehenen Gebühren | Gesundheitsprodukte andere als die in § 2 vorgesehenen Gebühren |
einführen, deren Betrag und Modalitäten Er festgelegt. | einführen, deren Betrag und Modalitäten Er festgelegt. |
§ 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für | § 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für |
Prüfpräparate zugunsten der Föderalagentur für Arzneimittel und | Prüfpräparate zugunsten der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte eine Abgabe zu Lasten des Sponsors einer | Gesundheitsprodukte eine Abgabe zu Lasten des Sponsors einer |
klinischen Prüfung auferlegen. Dabei legt er auch die Modalitäten für | klinischen Prüfung auferlegen. Dabei legt er auch die Modalitäten für |
deren Zahlung fest. Der Betrag dieser Abgabe wird nach Verhältnis des | deren Zahlung fest. Der Betrag dieser Abgabe wird nach Verhältnis des |
Risikos festgelegt, das durch diese Prüfpräparate und die damit | Risikos festgelegt, das durch diese Prüfpräparate und die damit |
verbundenen Tätigkeiten für die Volksgesundheit entsteht. | verbundenen Tätigkeiten für die Volksgesundheit entsteht. |
Die in Ausführung von Absatz 1 ergangenen Erlasse werden von Rechts | Die in Ausführung von Absatz 1 ergangenen Erlasse werden von Rechts |
wegen aufgehoben, wenn sie nicht spätestens 18 Monate nach ihrem | wegen aufgehoben, wenn sie nicht spätestens 18 Monate nach ihrem |
Inkrafttreten vom Gesetzgeber bestätigt worden sind. | Inkrafttreten vom Gesetzgeber bestätigt worden sind. |
§ 10 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Abgaben und Gebühren | § 10 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Abgaben und Gebühren |
werden jährlich der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des | werden jährlich der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des |
Königreichs, und zwar des Indexes des Monats September, angepasst. | Königreichs, und zwar des Indexes des Monats September, angepasst. |
Der Anfangsindex ist der Index des Monats September, der der | Der Anfangsindex ist der Index des Monats September, der der |
Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags | Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags |
der Abgabe oder der Gebühr im Belgischen Staatsblatt vorausgeht. | der Abgabe oder der Gebühr im Belgischen Staatsblatt vorausgeht. |
Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt | Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht und sind anwendbar auf die fälligen Abgaben und | veröffentlicht und sind anwendbar auf die fälligen Abgaben und |
Gebühren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der Durchführung | Gebühren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der Durchführung |
der Anpassung. | der Anpassung. |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Inkrafttreten |
Art. 34 - Die Artikel des vorliegenden Kapitels treten mit 15. Januar | Art. 34 - Die Artikel des vorliegenden Kapitels treten mit 15. Januar |
2007 in Kraft. | 2007 in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL VII - Beihilfen für Personen mit Behinderung | KAPITEL VII - Beihilfen für Personen mit Behinderung |
Art. 38 - In Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die | Art. 38 - In Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die |
Beihilfen für Personen mit Behinderung, abgeändert durch die Gesetze | Beihilfen für Personen mit Behinderung, abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. Dezember 1989, 24. Dezember 2002 und 9. Juli 2004, werden die | vom 22. Dezember 1989, 24. Dezember 2002 und 9. Juli 2004, werden die |
Wörter « zu einem Drittel » durch die Wörter « zu 28 Prozent » | Wörter « zu einem Drittel » durch die Wörter « zu 28 Prozent » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 39 - Artikel 38 tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. | Art. 39 - Artikel 38 tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Wirtschaft und der Energie | Der Minister der Wirtschaft und der Energie |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen |
und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung | und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die | Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die |
Sozialwirtschaft | Sozialwirtschaft |
Frau E. VAN WEERT | Frau E. VAN WEERT |
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung | Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung |
Frau G. MANDAILA MALAMBA | Frau G. MANDAILA MALAMBA |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |