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Meertalige weergave van Programmawet van 24/12/2002
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Programmawet Loi-programme
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 DECEMBER 2002. - Programmawet (I) 24 DECEMBRE 2002. - Loi-programme (I)
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de artikelen 1 en 3 van het koninklijk besluit van 12 juni 2013 - des articles 1er et 3 de l'arrêté royal du 12 juin 2013 portant
tot uitvoering van artikel 331 van de programmawet van 24 december exécution de l'article 331 de la loi-programme du 24 décembre 2002 et
2002 en tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 mei 2003 tot modifiant l'arrêté royal du 16 mai 2003 pris en exécution du Chapitre
uitvoering van het Hoofdstuk 7 van Titel IV van de programmawet van 24
december 2002 (I), betreffende de harmonisering en vereenvoudiging van 7 du Titre IV de la loi-programme du 24 décembre 2002 (I), visant à
de regelingen inzake verminderingen van de sociale zekerheidsbijdragen harmoniser et à simplifier les régimes de réductions de cotisations de
(Belgisch Staatsblad van 27 juni 2013); sécurité sociale (Moniteur belge du 27 juin 2013);
- van de wet van 11 november 2013 tot wijziging van afdeling 3 van - de la loi du 11 novembre 2013 modifiant la section 3 du chapitre 7
hoofdstuk 7 van titel IV van de programmawet (I) van 24 december 2002 du titre IV de la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 27 november 2013). belge du 27 novembre 2013).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
12. JUNI 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 331 des 12. JUNI 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 331 des
Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 und zur Abänderung des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 und zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV
Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf
die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen
Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge
(...) (...)
Artikel 1 - Artikel 331 Absatz 2 des Programmgesetzes vom 24. Dezember Artikel 1 - Artikel 331 Absatz 2 des Programmgesetzes vom 24. Dezember
2002 wird wie folgt ersetzt: 2002 wird wie folgt ersetzt:
"Ab dem 1. April 2013 beläuft sich F auf 452,50 EUR für einen "Ab dem 1. April 2013 beläuft sich F auf 452,50 EUR für einen
Arbeitnehmer der Kategorie 1. Ab dem 1. Januar 2014 beläuft sich F auf Arbeitnehmer der Kategorie 1. Ab dem 1. Januar 2014 beläuft sich F auf
455,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1." 455,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1."
(...) (...)
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2013. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2013.
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
11. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung von Titel IV Kapitel 7 11. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung von Titel IV Kapitel 7
Abschnitt 3 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Abschnitt 3 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, Art. 2 - Artikel 336 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002,
abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juni 2009, 30. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Juni 2009, 30. Dezember 2009 und
27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "G8 oder G9" durch die Wörter "G8, G9 1. In Absatz 1 werden die Wörter "G8 oder G9" durch die Wörter "G8, G9
oder G10" ersetzt. oder G10" ersetzt.
2. Zwischen den Absätzen 10 und 11 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen den Absätzen 10 und 11 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"G10 entspricht 500 EUR." "G10 entspricht 500 EUR."
3. Im früheren Absatz 11, der Absatz 12 wird, werden die Wörter "G8 3. Im früheren Absatz 11, der Absatz 12 wird, werden die Wörter "G8
oder G9" durch die Wörter "G8, G9 oder G10" ersetzt. oder G9" durch die Wörter "G8, G9 oder G10" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 338 desselben Programmgesetzes werden die Wörter Art. 3 - In Artikel 338 desselben Programmgesetzes werden die Wörter
"G8 oder G9" durch die Wörter "G8, G9 oder G10" ersetzt. "G8 oder G9" durch die Wörter "G8, G9 oder G10" ersetzt.
Art. 4 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Programmgesetzes Art. 4 - In Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 3 desselben Programmgesetzes
wird ein Unterabschnitt 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Unterabschnitt 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Unterabschnitt 9 - Pauschale Beitragsermäßigung für ständige "Unterabschnitt 9 - Pauschale Beitragsermäßigung für ständige
Arbeitnehmer mit Vollzeitarbeitsvertrag im Horeca-Sektor". Arbeitnehmer mit Vollzeitarbeitsvertrag im Horeca-Sektor".
Art. 5 - In Unterabschnitt 9 desselben Programmgesetzes, eingefügt Art. 5 - In Unterabschnitt 9 desselben Programmgesetzes, eingefügt
durch Artikel 4, wird ein Artikel 353bis/8 mit folgendem Wortlaut durch Artikel 4, wird ein Artikel 353bis/8 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 353bis/8 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die der "Art. 353bis/8 - Die in Artikel 335 erwähnten Arbeitgeber, die der
Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen und die Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen und die
während eines festzulegenden Bezugszeitraums durchschnittlich während eines festzulegenden Bezugszeitraums durchschnittlich
höchstens 49 Arbeitnehmer beschäftigen, können eine höchstens 49 Arbeitnehmer beschäftigen, können eine
Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen. Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen.
Diese Zielgruppenermäßigung ist nur für Arbeitgeber anwendbar, die in Diese Zielgruppenermäßigung ist nur für Arbeitgeber anwendbar, die in
jeder Niederlassungseinheit das Registrierkassensystem benutzen, das jeder Niederlassungseinheit das Registrierkassensystem benutzen, das
im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der
Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der
Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und
dies gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 dies gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009
beim Fiskus gemeldet haben. beim Fiskus gemeldet haben.
Diese Zielgruppenermäßigung gilt für fünf vollzeitbeschäftigte Diese Zielgruppenermäßigung gilt für fünf vollzeitbeschäftigte
ständige Arbeitnehmer nach Wahl während einer festzulegenden Anzahl ständige Arbeitnehmer nach Wahl während einer festzulegenden Anzahl
Quartale, die unbegrenzt sein kann. Quartale, die unbegrenzt sein kann.
Dieser Bezugszeitraum und die Art und Weise, wie der Durchschnitt der Dieser Bezugszeitraum und die Art und Weise, wie der Durchschnitt der
während dieses Bezugszeitraums beschäftigten Arbeitnehmer berechnet während dieses Bezugszeitraums beschäftigten Arbeitnehmer berechnet
wird, werden vom König bestimmt. wird, werden vom König bestimmt.
Der König bestimmt für vorliegenden Unterabschnitt durch einen im Der König bestimmt für vorliegenden Unterabschnitt durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der Ermäßigung, die Anzahl Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der Ermäßigung, die Anzahl
Quartale, für die die Ermäßigung gilt, die Begriffe "ständiger Quartale, für die die Ermäßigung gilt, die Begriffe "ständiger
Arbeitnehmer" und "Vollzeitarbeitsvertrag" und die Bedingungen in Arbeitnehmer" und "Vollzeitarbeitsvertrag" und die Bedingungen in
puncto Arbeitnehmerregistrierung für den Erhalt der Ermäßigung." puncto Arbeitnehmerregistrierung für den Erhalt der Ermäßigung."
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. November 2013 Gegeben zu Brüssel, den 11. November 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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