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Technisch reglement houdende de modaliteiten en frequenties voor de klinische audits in medisch-radiologische installaties waar medisch-radiologische handelingen onder de medische verantwoordelijkheid van een nuclearist worden uitgevoerd. - Duitse vertaling | Règlement technique portant les modalités et fréquences des audits cliniques des installations radiologiques médicales où sont mises en oeuvre des pratiques radiologiques médicales sous la responsabilité médicale d'un nucléariste. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE | AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE |
19 FEBRUARI 2020. - Technisch reglement houdende de modaliteiten en | 19 FEVRIER 2020. - Règlement technique portant les modalités et |
frequenties voor de klinische audits in medisch-radiologische | fréquences des audits cliniques des installations radiologiques |
installaties waar medisch-radiologische handelingen onder de medische | médicales où sont mises en oeuvre des pratiques radiologiques |
verantwoordelijkheid van een nuclearist worden uitgevoerd. - Duitse | médicales sous la responsabilité médicale d'un nucléariste. - |
vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het technisch | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du |
reglement van 19 februari 2020 houdende de modaliteiten en frequenties | règlement technique du 19 février 2020 portant les modalités et |
voor de klinische audits in medisch-radiologische installaties waar | fréquences des audits cliniques des installations radiologiques |
medisch-radiologische handelingen onder de medische | médicales où sont mises en oeuvre des pratiques radiologiques |
verantwoordelijkheid van een nuclearist worden uitgevoerd (Belgisch | médicales sous la responsabilité médicale d'un nucléariste (Moniteur |
Staatsblad van 3 maart 2020). | belge du 3 mars 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE | FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE |
19. FEBRUAR 2020 - Technische Regelung über die Modalitäten und | 19. FEBRUAR 2020 - Technische Regelung über die Modalitäten und |
Abstände der klinischen Audits in medizinisch-radiologischen Anlagen, | Abstände der klinischen Audits in medizinisch-radiologischen Anlagen, |
in denen medizinisch-radiologische Tätigkeiten unter der klinischen | in denen medizinisch-radiologische Tätigkeiten unter der klinischen |
Verantwortung eines Nuklearmediziners durchgeführt werden | Verantwortung eines Nuklearmediziners durchgeführt werden |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des |
Artikels 19 Absatz 2 Nr. 2, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April | Artikels 19 Absatz 2 Nr. 2, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April |
2018; | 2018; |
Aufgrund des Erlasses über medizinische Expositionen, des Artikels 30 | Aufgrund des Erlasses über medizinische Expositionen, des Artikels 30 |
§ 1; | § 1; |
In der Erwägung, dass klinische Audits in den | In der Erwägung, dass klinische Audits in den |
medizinisch-radiologischen Anlagen, die von der Agentur bestimmt | medizinisch-radiologischen Anlagen, die von der Agentur bestimmt |
werden, gemäß den von ihr festgelegten oder gebilligten Modalitäten | werden, gemäß den von ihr festgelegten oder gebilligten Modalitäten |
und Abständen durchgeführt werden müssen; | und Abständen durchgeführt werden müssen; |
In der Erwägung, dass die IAEO Normen für Audits des | In der Erwägung, dass die IAEO Normen für Audits des |
Qualitätsmanagementsystems in der Nuklearmedizin festgelegt hat; | Qualitätsmanagementsystems in der Nuklearmedizin festgelegt hat; |
In der Erwägung, dass diese Normen als Grundlage für die Festlegung | In der Erwägung, dass diese Normen als Grundlage für die Festlegung |
der Modalitäten und Abstände der in Artikel 30 § 1 des Erlasses über | der Modalitäten und Abstände der in Artikel 30 § 1 des Erlasses über |
medizinische Expositionen erwähnten klinischen Audits beziehungsweise | medizinische Expositionen erwähnten klinischen Audits beziehungsweise |
Kontrollen in medizinisch-radiologischen Anlagen dienen können, in | Kontrollen in medizinisch-radiologischen Anlagen dienen können, in |
denen medizinisch-radiologische Tätigkeiten unter der klinischen | denen medizinisch-radiologische Tätigkeiten unter der klinischen |
Verantwortung eines Nuklearmediziners durchgeführt werden, | Verantwortung eines Nuklearmediziners durchgeführt werden, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. QUANUM: Dokument "Quality management audits in nuclear medicine | 1. QUANUM: Dokument "Quality management audits in nuclear medicine |
practices", das 2008 von der IAEO mit der ISBN-Nummer ISBN | practices", das 2008 von der IAEO mit der ISBN-Nummer ISBN |
978-92-0-112108-0 veröffentlicht wurde, | 978-92-0-112108-0 veröffentlicht wurde, |
2. B-QUANUM: neueste Fassung der belgischen QUANUM-Fassung, von der | 2. B-QUANUM: neueste Fassung der belgischen QUANUM-Fassung, von der |
Belgian Medical Imaging Platform (BELMIP) am 19. Juli 2019 validiert, | Belgian Medical Imaging Platform (BELMIP) am 19. Juli 2019 validiert, |
3. B-QUAADRIL: Auditkriterien, wie bestimmt in der technischen | 3. B-QUAADRIL: Auditkriterien, wie bestimmt in der technischen |
Regelung vom 19. Februar 2020 über die Modalitäten der klinischen | Regelung vom 19. Februar 2020 über die Modalitäten der klinischen |
Audits in medizinisch-radiologischen Anlagen, in denen | Audits in medizinisch-radiologischen Anlagen, in denen |
medizinisch-radiologische Tätigkeiten unter der klinischen | medizinisch-radiologische Tätigkeiten unter der klinischen |
Verantwortung einer aufgrund der Artikel 64, 66, 67 und 70 des | Verantwortung einer aufgrund der Artikel 64, 66, 67 und 70 des |
Erlasses über medizinische Expositionen befugten anwendenden Fachkraft | Erlasses über medizinische Expositionen befugten anwendenden Fachkraft |
durchgeführt werden, | durchgeführt werden, |
4. ausgebildeter Auditor: Person, die über die erforderliche | 4. ausgebildeter Auditor: Person, die über die erforderliche |
Fachkompetenz zur Durchführung klinischer Audits verfügt und die eine | Fachkompetenz zur Durchführung klinischer Audits verfügt und die eine |
Ausbildung über Audittechniken absolviert hat, | Ausbildung über Audittechniken absolviert hat, |
5. SOP: Standardarbeitsanweisungen, | 5. SOP: Standardarbeitsanweisungen, |
6. radioaktives Erzeugnis: Gesamtheit, die aus einem radioaktiven | 6. radioaktives Erzeugnis: Gesamtheit, die aus einem radioaktiven |
Stoff (umschlossene oder offene Strahlenquelle) und eventuell anderen | Stoff (umschlossene oder offene Strahlenquelle) und eventuell anderen |
Bestandteilen besteht und in einer Verpackung unentgeltlich oder gegen | Bestandteilen besteht und in einer Verpackung unentgeltlich oder gegen |
Entgelt Einrichtungen oder Personen zur Verfügung gestellt wird, | Entgelt Einrichtungen oder Personen zur Verfügung gestellt wird, |
7. Nuklearmediziner: anwendende Fachkraft, die eine Erlaubnis für den | 7. Nuklearmediziner: anwendende Fachkraft, die eine Erlaubnis für den |
Einsatz radioaktiver Erzeugnisse in der Nuklearmedizin besitzt, in | Einsatz radioaktiver Erzeugnisse in der Nuklearmedizin besitzt, in |
Anwendung von Artikel 82 des Erlasses über medizinische Expositionen. | Anwendung von Artikel 82 des Erlasses über medizinische Expositionen. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf klinische Audits in | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf klinische Audits in |
medizinisch-radiologischen Anlagen, in denen medizinisch-radiologische | medizinisch-radiologischen Anlagen, in denen medizinisch-radiologische |
Tätigkeiten unter der klinischen Verantwortung eines Nuklearmediziners | Tätigkeiten unter der klinischen Verantwortung eines Nuklearmediziners |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
Wenn jedoch CT-Bilder im Rahmen der Hybrid-Bildgebung von einem | Wenn jedoch CT-Bilder im Rahmen der Hybrid-Bildgebung von einem |
Radiologen protokolliert werden, muss dieser Teil des Verfahrens | Radiologen protokolliert werden, muss dieser Teil des Verfahrens |
(insbesondere die Berichterstattung) im Rahmen des Audits der | (insbesondere die Berichterstattung) im Rahmen des Audits der |
Röntgenabteilung auf der Grundlage der Kriterien von B-QUAADRIL | Röntgenabteilung auf der Grundlage der Kriterien von B-QUAADRIL |
auditiert werden. | auditiert werden. |
Wenn jedoch eine CT-Untersuchung zur Lokalisierung oder | Wenn jedoch eine CT-Untersuchung zur Lokalisierung oder |
Schwächungskorrektur zu den Verfahren des Dienstes für Nuklearmedizin | Schwächungskorrektur zu den Verfahren des Dienstes für Nuklearmedizin |
gehört, muss sie im Rahmen des Audits des Dienstes für Nuklearmedizin | gehört, muss sie im Rahmen des Audits des Dienstes für Nuklearmedizin |
auf der Grundlage der Kriterien für CT-Untersuchungen von B-QUANUM | auf der Grundlage der Kriterien für CT-Untersuchungen von B-QUANUM |
auditiert werden. | auditiert werden. |
KAPITEL 2 - Modalitäten und Abstände für die Durchführung klinischer | KAPITEL 2 - Modalitäten und Abstände für die Durchführung klinischer |
Audits | Audits |
Art. 3 - Klinische Audits erfolgen in mindestens zwei | Art. 3 - Klinische Audits erfolgen in mindestens zwei |
aufeinanderfolgenden, sich ergänzenden Phasen: | aufeinanderfolgenden, sich ergänzenden Phasen: |
1. Eigenkontrolle, | 1. Eigenkontrolle, |
2. internes klinisches Audit. | 2. internes klinisches Audit. |
Jede Phase muss dokumentiert werden und kann wiederholt werden, bevor | Jede Phase muss dokumentiert werden und kann wiederholt werden, bevor |
zur anderen Phase übergegangen wird. | zur anderen Phase übergegangen wird. |
Art. 4 - Eigenkontrollen und interne klinische Audits werden gemäß den | Art. 4 - Eigenkontrollen und interne klinische Audits werden gemäß den |
Grundsätzen und der Methodik durchgeführt, die in B-QUANUM beschrieben | Grundsätzen und der Methodik durchgeführt, die in B-QUANUM beschrieben |
sind. | sind. |
Abschnitt 1 - Eigenkontrolle | Abschnitt 1 - Eigenkontrolle |
Art. 5 - Eigenkontrollen werden von Personen durchgeführt, die mit der | Art. 5 - Eigenkontrollen werden von Personen durchgeführt, die mit der |
kontrollierten medizinisch-radiologischen Anlage in Verbindung stehen. | kontrollierten medizinisch-radiologischen Anlage in Verbindung stehen. |
Art. 6 - Eigenkontrollen erfolgen auf der Grundlage der Fragebögen in | Art. 6 - Eigenkontrollen erfolgen auf der Grundlage der Fragebögen in |
B-QUANUM. | B-QUANUM. |
Art. 7 - § 1 - Ergebnisse von Eigenkontrollen werden in Form eines | Art. 7 - § 1 - Ergebnisse von Eigenkontrollen werden in Form eines |
Eigenkontrollberichts vorgelegt. Auf der Grundlage dieses Berichts | Eigenkontrollberichts vorgelegt. Auf der Grundlage dieses Berichts |
wird ein Aktionsplan mit Fristen erstellt. Die Weiterverfolgung dieses | wird ein Aktionsplan mit Fristen erstellt. Die Weiterverfolgung dieses |
Plans wird dokumentiert. | Plans wird dokumentiert. |
§ 2 - Der Eigenkontrollbericht, der Aktionsplan und dessen | § 2 - Der Eigenkontrollbericht, der Aktionsplan und dessen |
dokumentierte Weiterverfolgung bilden die Grundlage für die nächste | dokumentierte Weiterverfolgung bilden die Grundlage für die nächste |
Eigenkontrolle und für das erste oder nächste interne klinische Audit. | Eigenkontrolle und für das erste oder nächste interne klinische Audit. |
§ 3 - Eigenkontrollbericht, Aktionsplan und dokumentierte | § 3 - Eigenkontrollbericht, Aktionsplan und dokumentierte |
Weiterverfolgung müssen vertraulich behandelt werden und sind für den | Weiterverfolgung müssen vertraulich behandelt werden und sind für den |
internen Gebrauch der kontrollierten medizinisch-radiologischen Anlage | internen Gebrauch der kontrollierten medizinisch-radiologischen Anlage |
bestimmt. Sie werden dem internen Audit-Team zur Verfügung gestellt | bestimmt. Sie werden dem internen Audit-Team zur Verfügung gestellt |
und dienen als Grundlage für die erste oder die nächste | und dienen als Grundlage für die erste oder die nächste |
Eigenkontrolle. | Eigenkontrolle. |
Abschnitt 2 - Internes klinisches Audit | Abschnitt 2 - Internes klinisches Audit |
Art. 8 - § 1 - Zusammensetzung und Größe des internen Audit-Teams | Art. 8 - § 1 - Zusammensetzung und Größe des internen Audit-Teams |
werden von der Leitung der Einrichtung bestimmt, zu der die | werden von der Leitung der Einrichtung bestimmt, zu der die |
medizinisch-radiologische Anlage gehört. | medizinisch-radiologische Anlage gehört. |
Art. 9 - § 1 - Interne klinische Audits erfolgen auf der Grundlage des | Art. 9 - § 1 - Interne klinische Audits erfolgen auf der Grundlage des |
neuesten Eigenkontrollberichts, eventuell des neuesten internen oder | neuesten Eigenkontrollberichts, eventuell des neuesten internen oder |
externen Auditberichts, des Aktionsplans und der dokumentierten | externen Auditberichts, des Aktionsplans und der dokumentierten |
Weiterverfolgung. | Weiterverfolgung. |
Bevor sie einen Dienst besuchen, führen Auditoren ein Audit der zur | Bevor sie einen Dienst besuchen, führen Auditoren ein Audit der zur |
Verfügung gestellten Unterlagen durch. | Verfügung gestellten Unterlagen durch. |
§ 2 - Die Auditoren bestimmen die Tragweite des internen klinischen | § 2 - Die Auditoren bestimmen die Tragweite des internen klinischen |
Audits. | Audits. |
Art. 10 - § 1 - Die Auditoren prüfen, welche Verbesserungsmaßnahmen | Art. 10 - § 1 - Die Auditoren prüfen, welche Verbesserungsmaßnahmen |
bei der letzten Eigenkontrolle oder dem letzten internen oder externen | bei der letzten Eigenkontrolle oder dem letzten internen oder externen |
klinischen Audit vereinbart wurden, ob ein Aktionsplan erstellt wurde | klinischen Audit vereinbart wurden, ob ein Aktionsplan erstellt wurde |
und inwieweit dieser eingehalten wurde. | und inwieweit dieser eingehalten wurde. |
§ 2 - Das interne Audit-Team befragt die Personalmitglieder vor Ort | § 2 - Das interne Audit-Team befragt die Personalmitglieder vor Ort |
und prüft, ob diese die SOPs finden können, ob sie sie kennen, ob sie | und prüft, ob diese die SOPs finden können, ob sie sie kennen, ob sie |
sie verstehen und ob sie sie korrekt ausführen. | sie verstehen und ob sie sie korrekt ausführen. |
§ 3 - Das interne Audit-Team nimmt Einsicht in Patientenakten, | § 3 - Das interne Audit-Team nimmt Einsicht in Patientenakten, |
Terminkalender, Register usw., um zu überprüfen, ob der Dienst so | Terminkalender, Register usw., um zu überprüfen, ob der Dienst so |
arbeitet, wie es auf dem Papier steht. | arbeitet, wie es auf dem Papier steht. |
Art. 11 - § 1 - Ergebnisse interner klinischer Audits werden in Form | Art. 11 - § 1 - Ergebnisse interner klinischer Audits werden in Form |
eines internen Auditberichts vorgelegt. Auf der Grundlage dieses | eines internen Auditberichts vorgelegt. Auf der Grundlage dieses |
Berichts wird ein Aktionsplan mit Fristen erstellt. Die | Berichts wird ein Aktionsplan mit Fristen erstellt. Die |
Weiterverfolgung dieses Plans wird dokumentiert. | Weiterverfolgung dieses Plans wird dokumentiert. |
§ 2 - Der interne Auditbericht, der Aktionsplan und dessen | § 2 - Der interne Auditbericht, der Aktionsplan und dessen |
dokumentierte Weiterverfolgung bilden die Grundlage für die nächste | dokumentierte Weiterverfolgung bilden die Grundlage für die nächste |
Eigenkontrolle und für das nächste interne klinische Audit. | Eigenkontrolle und für das nächste interne klinische Audit. |
§ 3 - Interner Auditbericht, Aktionsplan und dokumentierte | § 3 - Interner Auditbericht, Aktionsplan und dokumentierte |
Weiterverfolgung müssen vertraulich behandelt werden und sind für den | Weiterverfolgung müssen vertraulich behandelt werden und sind für den |
internen Gebrauch der auditierten medizinisch-radiologischen Anlage | internen Gebrauch der auditierten medizinisch-radiologischen Anlage |
bestimmt. Sie werden dem internen Audit-Team zur Verfügung gestellt | bestimmt. Sie werden dem internen Audit-Team zur Verfügung gestellt |
und dienen als Grundlage für das nächste interne klinische Audit. | und dienen als Grundlage für das nächste interne klinische Audit. |
Art. 12 - Interne klinische Audits erfolgen mindestens einmal alle | Art. 12 - Interne klinische Audits erfolgen mindestens einmal alle |
zwei Jahre in allen medizinisch-radiologischen Anlagen, in denen | zwei Jahre in allen medizinisch-radiologischen Anlagen, in denen |
radiologische Tätigkeiten unter der klinischen Verantwortung eines | radiologische Tätigkeiten unter der klinischen Verantwortung eines |
Nuklearmediziners durchgeführt werden. | Nuklearmediziners durchgeführt werden. |
Abschnitt 3 - Verarbeitung und Aufbewahrung von Daten | Abschnitt 3 - Verarbeitung und Aufbewahrung von Daten |
Art. 13 - In Anwendung der Vorschriften über den Schutz natürlicher | Art. 13 - In Anwendung der Vorschriften über den Schutz natürlicher |
Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen | Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen |
personenbezogene Gesundheitsdaten nur unter der Verantwortung einer | personenbezogene Gesundheitsdaten nur unter der Verantwortung einer |
Fachkraft der Gesundheitspflege verarbeitet werden, es sei denn, die | Fachkraft der Gesundheitspflege verarbeitet werden, es sei denn, die |
betreffende Person hat schriftlich zugestimmt oder die Verarbeitung | betreffende Person hat schriftlich zugestimmt oder die Verarbeitung |
ist zur Verhütung einer konkreten Gefahr oder zur Ahndung eines | ist zur Verhütung einer konkreten Gefahr oder zur Ahndung eines |
bestimmten strafrechtlichen Verstoßes erforderlich. | bestimmten strafrechtlichen Verstoßes erforderlich. |
Art. 14 - Messungen, die im Rahmen klinischer Audits durchgeführt | Art. 14 - Messungen, die im Rahmen klinischer Audits durchgeführt |
werden, Kopien aller ausgefüllten Formulare und Berechnungen müssen in | werden, Kopien aller ausgefüllten Formulare und Berechnungen müssen in |
der Akte der auditierten medizinisch-radiologischen Anlage aufbewahrt | der Akte der auditierten medizinisch-radiologischen Anlage aufbewahrt |
werden. | werden. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Der Erlass vom 19. Juli 2019 über die Modalitäten der | Art. 15 - Der Erlass vom 19. Juli 2019 über die Modalitäten der |
klinischen Audits in radiologischen Anlagen, in denen radiologische | klinischen Audits in radiologischen Anlagen, in denen radiologische |
Tätigkeiten unter der klinischen Verantwortung eines Nuklearmediziners | Tätigkeiten unter der klinischen Verantwortung eines Nuklearmediziners |
durchgeführt werden, wird aufgehoben. | durchgeführt werden, wird aufgehoben. |
Die Bestimmungen des Erlasses vom 19. Juli 2019 über die Modalitäten | Die Bestimmungen des Erlasses vom 19. Juli 2019 über die Modalitäten |
der klinischen Audits in radiologischen Anlagen, in denen | der klinischen Audits in radiologischen Anlagen, in denen |
radiologische Tätigkeiten unter der klinischen Verantwortung eines | radiologische Tätigkeiten unter der klinischen Verantwortung eines |
Nuklearmediziners durchgeführt werden, bleiben für die vor Aufhebung | Nuklearmediziners durchgeführt werden, bleiben für die vor Aufhebung |
des Erlasses begonnenen klinischen Audits wirksam. | des Erlasses begonnenen klinischen Audits wirksam. |
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2020 in Kraft. | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2020 in Kraft. |
Brüssel, den 19. Februar 2020 | Brüssel, den 19. Februar 2020 |
Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
F. HARDEMAN | F. HARDEMAN |