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Omzendbrief nr. 685bis. - Richtlijnen in het kader van de bijzondere COVID-19-maatregelen voor de personeelsleden van het federaal openbaar ambt inzake de organisatie van het werk - Wijziging van omzendbrief nr. 685 van 1 september 2020. - Duitse vertaling | Circulaire n° 685bis. - Directives dans le cadre des mesures particulières COVID-19 pour les membres du personnel de la Fonction publique fédérale en matière d'organisation du travail. - Modification de la circulaire n° 685 du 1er septembre 2020. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BELEID EN ONDERSTEUNING | SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI |
27 AUGUSTUS 2021. - Omzendbrief nr. 685bis. - Richtlijnen in het kader | 27 AOUT 2021. - Circulaire n° 685bis. - Directives dans le cadre des |
van de bijzondere COVID-19-maatregelen voor de personeelsleden van het | mesures particulières COVID-19 pour les membres du personnel de la |
federaal openbaar ambt inzake de organisatie van het werk - Wijziging | Fonction publique fédérale en matière d'organisation du travail. - |
van omzendbrief nr. 685 van 1 september 2020. - Duitse vertaling | Modification de la circulaire n° 685 du 1er septembre 2020. - |
Traduction allemande | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief nr. | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
685bis van de Minister van Ambtenarenzaken van 27 augustus 2021 - | circulaire n° 685bis de la Ministre de la Fonction publique du 27 août |
Richtlijnen in het kader van de bijzondere COVID-19-maatregelen voor | 2021 - Directives dans le cadre des mesures particulières COVID-19 |
de personeelsleden van het federaal openbaar ambt inzake de | pour les membres du personnel de la Fonction publique fédérale en |
organisatie van het werk - Wijziging van omzendbrief nr. 685 van 1 | matière d'organisation du travail - Modification de la circulaire n° |
september 2020 (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2021). | 685 du 1er septembre 2020 (Moniteur belge du 31 août 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG |
27. AUGUST 2021 - Rundschreiben Nr. 685bis - Richtlinien im Rahmen der | 27. AUGUST 2021 - Rundschreiben Nr. 685bis - Richtlinien im Rahmen der |
besonderen COVID-19-Maßnahmen für Personalmitglieder des föderalen | besonderen COVID-19-Maßnahmen für Personalmitglieder des föderalen |
öffentlichen Dienstes in Sachen Arbeitsorganisation - Abänderung des | öffentlichen Dienstes in Sachen Arbeitsorganisation - Abänderung des |
Rundschreibens Nr. 685 vom 1. September 2020 | Rundschreibens Nr. 685 vom 1. September 2020 |
An die föderalen öffentlichen Dienste und die Dienste, die ihnen | An die föderalen öffentlichen Dienste und die Dienste, die ihnen |
unterstehen, an das Ministerium der Landesverteidigung und an die | unterstehen, an das Ministerium der Landesverteidigung und an die |
Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem föderalen | Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem föderalen |
administrativen öffentlichen Dienst angehören, so wie er in Artikel 1 | administrativen öffentlichen Dienst angehören, so wie er in Artikel 1 |
des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in | des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in |
Bezug auf den öffentlichen Dienst bestimmt ist | Bezug auf den öffentlichen Dienst bestimmt ist |
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, | Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
in der Erwägung, dass eine neue Phase in der Bewältigung der | in der Erwägung, dass eine neue Phase in der Bewältigung der |
Coronavirus-Pandemie begonnen hat und dass die Maßnahmen in Bezug auf | Coronavirus-Pandemie begonnen hat und dass die Maßnahmen in Bezug auf |
die Arbeitsorganisation innerhalb des föderalen administrativen | die Arbeitsorganisation innerhalb des föderalen administrativen |
öffentlichen Dienstes an diese neuen Gegebenheiten angepasst werden | öffentlichen Dienstes an diese neuen Gegebenheiten angepasst werden |
müssen, | müssen, |
in Erwägung der Notwendigkeit, die Konsequenzen für die | in Erwägung der Notwendigkeit, die Konsequenzen für die |
Personalmitglieder des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes | Personalmitglieder des föderalen administrativen öffentlichen Dienstes |
zu verdeutlichen und zu präzisieren, | zu verdeutlichen und zu präzisieren, |
möchte ich Sie bitten, den Personalmitgliedern der in Ihrem | möchte ich Sie bitten, den Personalmitgliedern der in Ihrem |
Verantwortungsbereich liegenden Dienste folgende Richtlinien in Bezug | Verantwortungsbereich liegenden Dienste folgende Richtlinien in Bezug |
auf die Arbeitsorganisation zu erteilen. | auf die Arbeitsorganisation zu erteilen. |
Es wird auf die Richtlinien verwiesen, die erwähnt sind in Kapitel 2 | Es wird auf die Richtlinien verwiesen, die erwähnt sind in Kapitel 2 |
des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von | des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 in seiner letzten Fassung oder wie zuletzt abgeändert durch | COVID-19 in seiner letzten Fassung oder wie zuletzt abgeändert durch |
jede andere Bestimmung, durch die vorerwähntes Kapitel 2 ersetzt oder | jede andere Bestimmung, durch die vorerwähntes Kapitel 2 ersetzt oder |
abgeändert wird und deren Anwendungsbereich dem Anwendungsbereich des | abgeändert wird und deren Anwendungsbereich dem Anwendungsbereich des |
vorliegenden Rundschreibens entspricht. | vorliegenden Rundschreibens entspricht. |
Seit dem 27. Juni 2021 wurde Homeoffice für alle Unternehmen, | Seit dem 27. Juni 2021 wurde Homeoffice für alle Unternehmen, |
Vereinigungen und Dienste gleich welcher Größe dringend empfohlen, und | Vereinigungen und Dienste gleich welcher Größe dringend empfohlen, und |
zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. Die | zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet. Die |
Arbeit im Homeoffice ist also nicht mehr Pflicht und wird gemäß den | Arbeit im Homeoffice ist also nicht mehr Pflicht und wird gemäß den |
bestehenden Vereinbarungen ausgeübt. Dies schließt daher nicht mehr | bestehenden Vereinbarungen ausgeübt. Dies schließt daher nicht mehr |
die Möglichkeit aus, Rückkehrzeiten oder physische Versammlungen zu | die Möglichkeit aus, Rückkehrzeiten oder physische Versammlungen zu |
organisieren. Es ist völlig klar, dass alle möglichen | organisieren. Es ist völlig klar, dass alle möglichen |
Vorbeugungsmaßnahmen am Arbeitsplatz beachtet werden müssen. | Vorbeugungsmaßnahmen am Arbeitsplatz beachtet werden müssen. |
Der Konzertierungsausschuss von Freitag, dem 20. August 2021, hat eine | Der Konzertierungsausschuss von Freitag, dem 20. August 2021, hat eine |
Reihe von Lockerungen angekündigt, die ebenfalls für die föderalen | Reihe von Lockerungen angekündigt, die ebenfalls für die föderalen |
Dienste gelten. | Dienste gelten. |
Gleichzeitig wurde angekündigt, dass einige dieser Lockerungen noch | Gleichzeitig wurde angekündigt, dass einige dieser Lockerungen noch |
nicht für die Brüsseler Region gelten würden. Konkret bedeutet dies | nicht für die Brüsseler Region gelten würden. Konkret bedeutet dies |
für die Dienste, die sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befinden, | für die Dienste, die sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befinden, |
Folgendes: | Folgendes: |
* Homeoffice bleibt dringend empfohlen. | * Homeoffice bleibt dringend empfohlen. |
* In öffentlich zugänglichen Bereichen bleibt das Bedecken von Mund | * In öffentlich zugänglichen Bereichen bleibt das Bedecken von Mund |
und Nase mit einer Mundschutzmaske Pflicht. | und Nase mit einer Mundschutzmaske Pflicht. |
* In Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen, | * In Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen, |
Rückkehrtagen usw. bleiben die Regeln, die im vorerwähnten | Rückkehrtagen usw. bleiben die Regeln, die im vorerwähnten |
Ministeriellen Erlass vom 28. Oktober 2020 in der Fassung vor seiner | Ministeriellen Erlass vom 28. Oktober 2020 in der Fassung vor seiner |
am 1. September 2021 in Kraft tretenden Abänderung festgelegt sind, | am 1. September 2021 in Kraft tretenden Abänderung festgelegt sind, |
anwendbar. | anwendbar. |
Ab dem 1. September 2021 gelten außerdem folgende Regeln: | Ab dem 1. September 2021 gelten außerdem folgende Regeln: |
* Wenn ein Personalmitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht an | * Wenn ein Personalmitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht an |
seinen physischen Arbeitsplatz zurückkehren kann, kann es eine | seinen physischen Arbeitsplatz zurückkehren kann, kann es eine |
spontane Konsultation bei seinem arbeitsmedizinischen Dienst (für die | spontane Konsultation bei seinem arbeitsmedizinischen Dienst (für die |
FÖD handelt es sich um Empreva) beantragen. Der Arbeitsarzt beurteilt | FÖD handelt es sich um Empreva) beantragen. Der Arbeitsarzt beurteilt |
dann, welche Vorbeugungsmaßnahmen für das betreffende Personalmitglied | dann, welche Vorbeugungsmaßnahmen für das betreffende Personalmitglied |
erforderlich und gegebenenfalls zusätzlich zu ergreifen sind. | erforderlich und gegebenenfalls zusätzlich zu ergreifen sind. |
* Im Gegensatz zu den Bestimmungen des vorigen Punktes muss ein | * Im Gegensatz zu den Bestimmungen des vorigen Punktes muss ein |
Personalmitglied, dem eine Quarantäne- oder Isolierungsmaßnahme | Personalmitglied, dem eine Quarantäne- oder Isolierungsmaßnahme |
auferlegt worden ist (weil es einen Hochrisikokontakt gehabt hat oder | auferlegt worden ist (weil es einen Hochrisikokontakt gehabt hat oder |
aus dem Ausland zurückkehrt) keine Konsultation beim Arbeitsarzt | aus dem Ausland zurückkehrt) keine Konsultation beim Arbeitsarzt |
beantragen. In diesem Fall bleiben die Bestimmungen der Punkte 2 und 3 | beantragen. In diesem Fall bleiben die Bestimmungen der Punkte 2 und 3 |
des Rundschreibens Nr. 685 vom 1. September 2020 unverändert | des Rundschreibens Nr. 685 vom 1. September 2020 unverändert |
anwendbar. | anwendbar. |
* Lebt ein Personalmitglied mit einer Person mit hohem | * Lebt ein Personalmitglied mit einer Person mit hohem |
Gesundheitsrisiko zusammen, so ergreift es die erforderlichen | Gesundheitsrisiko zusammen, so ergreift es die erforderlichen |
Vorbeugungsmaßnahmen, einschließlich auf dem Arbeitsweg und an seinem | Vorbeugungsmaßnahmen, einschließlich auf dem Arbeitsweg und an seinem |
physischen Arbeitsplatz. | physischen Arbeitsplatz. |
Vorliegendes Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben Nr. 685 und tritt | Vorliegendes Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben Nr. 685 und tritt |
am 1. September 2021 in Kraft. Diese Richtlinien gelten ab diesem | am 1. September 2021 in Kraft. Diese Richtlinien gelten ab diesem |
Datum für alle Personalmitglieder, einschließlich der | Datum für alle Personalmitglieder, einschließlich der |
Personalmitglieder, die vor dem 1. September 2021 ein | Personalmitglieder, die vor dem 1. September 2021 ein |
Quarantäne-Zertifikat mit dem Vermerk eines Abwesenheitszeitraums über | Quarantäne-Zertifikat mit dem Vermerk eines Abwesenheitszeitraums über |
den 1. September 2021 hinaus eingereicht haben. | den 1. September 2021 hinaus eingereicht haben. |
Personalmitglieder, die aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht an | Personalmitglieder, die aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht an |
ihren physischen Arbeitsplatz zurückkehren können, müssen sich so | ihren physischen Arbeitsplatz zurückkehren können, müssen sich so |
schnell wie möglich an ihren arbeitsmedizinischen Dienst wenden. | schnell wie möglich an ihren arbeitsmedizinischen Dienst wenden. |
Personalmitglieder, die mit einer Person mit hohem Gesundheitsrisiko | Personalmitglieder, die mit einer Person mit hohem Gesundheitsrisiko |
zusammenleben, müssen unverzüglich mit ihrem Dienstleiter Kontakt | zusammenleben, müssen unverzüglich mit ihrem Dienstleiter Kontakt |
aufnehmen, um die erforderlichen Vorkehrungen für ihre Rückkehr zu | aufnehmen, um die erforderlichen Vorkehrungen für ihre Rückkehr zu |
treffen. | treffen. |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |