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Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 augustus 1992 betreffende de kosten, de percentages, de duur en de terugbetalingsmodaliteiten van het consumentenkrediet De respectievelijk in bijlagen -van het koninklijk besluit van 24 september 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 au(...) Traduction allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 4 août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de remboursement du crédit à la consommation Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et - de l'arrêté royal du 24 septembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 4 août 1992 relatif aux coûts,(...)
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het Traduction allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté
koninklijk besluit van 4 augustus 1992 betreffende de kosten, de royal du 4 août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux
percentages, de duur en de terugbetalingsmodaliteiten van het modalités de remboursement du crédit à la consommation
consumentenkrediet
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
-van het koninklijk besluit van 24 september 2006 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 24 septembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 4
het koninklijk besluit van 4 augustus 1992 betreffende de kosten, de août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de
percentages, de duur en de terugbetalingsmodaliteiten van het remboursement du crédit à la consommation en vue d'introduire un délai
consumentenkrediet met het oog op het invoeren van een maximale
nulstellingstermijn (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2006); maximum de zérotage (Moniteur belge du 20 octobre 2006);
- van het koninklijk besluit van 19 oktober 2006 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 19 octobre 2006 modifiant l'arrêté royal du 4
koninklijk besluit van 4 augustus 1992 betreffende de kosten, de août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de
percentages, de duur en de terugbetalingsmodaliteiten van het remboursement du crédit à la consommation, en vue de déterminer les
consumentenkrediet, met het oog op het bepalen van de maximale
jaarlijkse kostenpercentages (Belgisch Staatsblad van 31 oktober taux annuels effectifs globaux maxima (Moniteur belge du 31 octobre
2006). 2006).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
24. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer
und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick
auf die Einführung einer maximalen Frist zur Erreichung des Nullwertes auf die Einführung einer maximalen Frist zur Erreichung des Nullwertes
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Erlassentwurf umfasst einerseits die Anpassungen der vorliegender Erlassentwurf umfasst einerseits die Anpassungen der
Rechtsvorschriften aus dem Gesetz vom 24. März 2003 zur Abänderung des Rechtsvorschriften aus dem Gesetz vom 24. März 2003 zur Abänderung des
Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und andererseits Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und andererseits
eine neue Bestimmung über die Einführung einer maximalen Frist zur eine neue Bestimmung über die Einführung einer maximalen Frist zur
Erreichung des Nullwertes. Erreichung des Nullwertes.
Artikel 1 des Erlassentwurfs ist rein gesetzgebungstechnischer Art und Artikel 1 des Erlassentwurfs ist rein gesetzgebungstechnischer Art und
geht aus der Abänderung von Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 12. Juni geht aus der Abänderung von Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 12. Juni
1991 und den ergänzenden Bemerkungen des Staatsrates hervor. 1991 und den ergänzenden Bemerkungen des Staatsrates hervor.
Artikel 2 des Erlassentwurfs ist hauptsächlich Artikel 2 des Erlassentwurfs ist hauptsächlich
gesetzgebungstechnischer Art und geht aus der Abschaffung des gesetzgebungstechnischer Art und geht aus der Abschaffung des
Kreditangebots durch das Gesetz vom 24. März 2003 hervor. Die Kreditangebots durch das Gesetz vom 24. März 2003 hervor. Die
Festlegung des Restwertes ist im Prinzip immer möglich, wenn nicht Festlegung des Restwertes ist im Prinzip immer möglich, wenn nicht
sogar erforderlich für die Bestimmung des effektiven Jahreszinses. sogar erforderlich für die Bestimmung des effektiven Jahreszinses.
Falls diese Festlegung jedoch nicht möglich ist, wird die lineare Falls diese Festlegung jedoch nicht möglich ist, wird die lineare
Abschreibung der Ware als einziger Parameter gelten, was bereits durch Abschreibung der Ware als einziger Parameter gelten, was bereits durch
den Königlichen Erlass vom 4. August 1992 vorgesehen ist. den Königlichen Erlass vom 4. August 1992 vorgesehen ist.
Die Abänderungen von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 4. August Die Abänderungen von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 4. August
1992 durch Artikel 3 des Erlassentwurfs sind Folge der Abänderung der 1992 durch Artikel 3 des Erlassentwurfs sind Folge der Abänderung der
in Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 erwähnten Definition in Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 erwähnten Definition
des Sollzinses. Der Verweis auf die versicherungsmathematische Methode des Sollzinses. Der Verweis auf die versicherungsmathematische Methode
ist jetzt im Gesetz selbst übernommen worden, genauso wie die ist jetzt im Gesetz selbst übernommen worden, genauso wie die
Möglichkeit, den Sollzins als jährlichen oder periodischen Prozentsatz Möglichkeit, den Sollzins als jährlichen oder periodischen Prozentsatz
auszudrücken. auszudrücken.
Ein als periodischer Prozentsatz ausgedrückter Sollzins, der dem als Ein als periodischer Prozentsatz ausgedrückter Sollzins, der dem als
jährlicher Prozentsatz ausgedrückten Sollzins gleichwertig ist, wird jährlicher Prozentsatz ausgedrückten Sollzins gleichwertig ist, wird
wie folgt berechnet: wie folgt berechnet:
periodischer Prozentsatz = (jährlicher Sollzins + 1) (Periode periodischer Prozentsatz = (jährlicher Sollzins + 1) (Periode
ausgedrückt in der Anzahl der gewählten Zeiteinheiten/ein Jahr, ausgedrückt in der Anzahl der gewählten Zeiteinheiten/ein Jahr,
ausgedrückt in den vorerwähnten gewählten Zeiteinheiten) -1. ausgedrückt in den vorerwähnten gewählten Zeiteinheiten) -1.
Zum Beispiel: Zum Beispiel:
- halbjährlicher Sollzins, der dem jährlichen Sollzins von 9,5% - halbjährlicher Sollzins, der dem jährlichen Sollzins von 9,5%
gleichwertig ist = gleichwertig ist =
1,095(6/12) - 1 = 1,095(1/2) - 1 = 1,04642 - 1 = 4,64%, 1,095(6/12) - 1 = 1,095(1/2) - 1 = 1,04642 - 1 = 4,64%,
- monatlicher Sollzins, der dem jährlichen Sollzins von 12% - monatlicher Sollzins, der dem jährlichen Sollzins von 12%
gleichwertig ist = gleichwertig ist =
(1 + 0,12)(1/12) - 1 = 0,95%, (1 + 0,12)(1/12) - 1 = 0,95%,
- Sollzins auf 43 Tage, der dem jährlichen Sollzins gleichwertig ist = - Sollzins auf 43 Tage, der dem jährlichen Sollzins gleichwertig ist =
(jährlicher Sollzins + 1)(43/365) - 1. (jährlicher Sollzins + 1)(43/365) - 1.
Umgekehrt wird zum Beispiel ein monatlicher Sollzins wie folgt in Umgekehrt wird zum Beispiel ein monatlicher Sollzins wie folgt in
einen jährlichen Sollzins umgesetzt: 0,5% pro Monat = (1+0,005)12 - 1 einen jährlichen Sollzins umgesetzt: 0,5% pro Monat = (1+0,005)12 - 1
= 6,17% pro Jahr. = 6,17% pro Jahr.
Das Äquivalent eines Jahres entspricht wie für den effektiven Das Äquivalent eines Jahres entspricht wie für den effektiven
Jahreszins 365 Tagen und nicht 360. Jahreszins 365 Tagen und nicht 360.
Artikel 4 ist rein gesetzgebungstechnischer Art und bedarf keines Artikel 4 ist rein gesetzgebungstechnischer Art und bedarf keines
weiteren Kommentars. weiteren Kommentars.
Artikel 5 Nr. 1 ist rein gesetzgebungstechnischer Art. Mit Artikel 5 Artikel 5 Nr. 1 ist rein gesetzgebungstechnischer Art. Mit Artikel 5
Nr. 2 wird gemäss Artikel 22 § 2 des Gesetzes eine Frist für die Nr. 2 wird gemäss Artikel 22 § 2 des Gesetzes eine Frist für die
Erreichung des Nullwertes eingeführt. Der Artikel stützt sich auf Erreichung des Nullwertes eingeführt. Der Artikel stützt sich auf
einen früheren Entwurf eines Königlichen Erlasses, über den der einen früheren Entwurf eines Königlichen Erlasses, über den der
Verbraucherrat bereits am 18. Oktober 1996 (VR Stellungnahme Nr. 151) Verbraucherrat bereits am 18. Oktober 1996 (VR Stellungnahme Nr. 151)
eine - einstimmig positive - Stellungnahme abgegeben hatte. Der eine - einstimmig positive - Stellungnahme abgegeben hatte. Der
Staatsrat hatte den Erlassentwurf abgelehnt, weil der frühere Artikel Staatsrat hatte den Erlassentwurf abgelehnt, weil der frühere Artikel
22 des Gesetzes keine ausreichende Rechtsgrundlage bot. Durch die 22 des Gesetzes keine ausreichende Rechtsgrundlage bot. Durch die
Abänderung dieses Artikels 22 ist dies jetzt wohl der Fall. Abänderung dieses Artikels 22 ist dies jetzt wohl der Fall.
Die jetzt vorgeschlagenen Bestimmungen berücksichtigen die Bemerkungen Die jetzt vorgeschlagenen Bestimmungen berücksichtigen die Bemerkungen
des Verbraucherrates, bei dem ein bestimmter Konsens über eine des Verbraucherrates, bei dem ein bestimmter Konsens über eine
einheitliche Rückzahlungsfrist von 60 Monaten erreicht wurde. Dem einheitliche Rückzahlungsfrist von 60 Monaten erreicht wurde. Dem
Vorschlag der Produzenten, eine längere Frist für die mit einer Vorschlag der Produzenten, eine längere Frist für die mit einer
Realsicherheit versehenen Kreditverträge vorzusehen, wurde keine Folge Realsicherheit versehenen Kreditverträge vorzusehen, wurde keine Folge
geleistet, weil solche Verträge gemäss Artikel 3 § 2 Absatz 2 des geleistet, weil solche Verträge gemäss Artikel 3 § 2 Absatz 2 des
Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit teilweise von Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit teilweise von
der Anwendung des Artikels 22 des Gesetzes ausgeschlossen sind und der Anwendung des Artikels 22 des Gesetzes ausgeschlossen sind und
demzufolge auch von vorliegendem Erlass. Dem Vorschlag der demzufolge auch von vorliegendem Erlass. Dem Vorschlag der
Verbraucher, ebenfalls kürzere Rückzahlungsfristen vorzusehen, kann Verbraucher, ebenfalls kürzere Rückzahlungsfristen vorzusehen, kann
auch keine Folge geleistet werden: Das Produkt könnte seine auch keine Folge geleistet werden: Das Produkt könnte seine
Eigenschaft verlieren und die Massnahme könnte dazu führen, auf Eigenschaft verlieren und die Massnahme könnte dazu führen, auf
weniger als fünf Jahre befristete Kreditverträge anzubieten, die nicht weniger als fünf Jahre befristete Kreditverträge anzubieten, die nicht
unter die Anwendung von Artikel 22 § 2 des Gesetzes fallen. unter die Anwendung von Artikel 22 § 2 des Gesetzes fallen.
Wie der Staatsrat es bemerkt, ist es nicht erforderlich, wie in den Wie der Staatsrat es bemerkt, ist es nicht erforderlich, wie in den
Artikeln 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 eine Artikeln 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 eine
Abweichungsregelung vorzusehen, wenn die in Artikel 19 des Gesetzes Abweichungsregelung vorzusehen, wenn die in Artikel 19 des Gesetzes
erwähnten Fälle eintreten. In der Tat, wenn gemäss Artikel 19 des erwähnten Fälle eintreten. In der Tat, wenn gemäss Artikel 19 des
Gesetzes die finanzierte Ware oder Dienstleistung im Kreditvertrag Gesetzes die finanzierte Ware oder Dienstleistung im Kreditvertrag
erwähnt wird oder wenn der Kreditgeber den Betrag des Kreditvertrags erwähnt wird oder wenn der Kreditgeber den Betrag des Kreditvertrags
direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer zahlt, darf eine direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer zahlt, darf eine
Kreditaufnahme gemäss Artikel 19 frühestens ab der in diesem Artikel Kreditaufnahme gemäss Artikel 19 frühestens ab der in diesem Artikel
erwähnten Notifizierung erfolgen. Bei Krediteröffnung ist der Betrag erwähnten Notifizierung erfolgen. Bei Krediteröffnung ist der Betrag
der Kreditaufnahme auch eine Angabe, die sowohl für den Verbraucher der Kreditaufnahme auch eine Angabe, die sowohl für den Verbraucher
als auch für den Kreditgeber besser kontrollierbar ist. Demnach kann als auch für den Kreditgeber besser kontrollierbar ist. Demnach kann
die vorgeschlagene Bestimmung beibehalten werden. die vorgeschlagene Bestimmung beibehalten werden.
Artikel 6, der die Aufhebung von Artikel 10 des Königlichen Erlasses Artikel 6, der die Aufhebung von Artikel 10 des Königlichen Erlasses
vom 4. August 1992 vorsieht, ist eine Folge der Abänderungen des vom 4. August 1992 vorsieht, ist eine Folge der Abänderungen des
Artikels 23 des Gesetzes. Die Berechnung der Artikels 23 des Gesetzes. Die Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung steht jetzt im Gesetz selbst. Es ist Vorfälligkeitsentschädigung steht jetzt im Gesetz selbst. Es ist
demnach unnötig, die Berechnungsmodalitäten durch Königlichen Erlass demnach unnötig, die Berechnungsmodalitäten durch Königlichen Erlass
festzulegen. festzulegen.
Schliesslich trägt Artikel 7, der das Inkrafttreten regelt, der Schliesslich trägt Artikel 7, der das Inkrafttreten regelt, der
Tatsache Rechnung, dass Kreditgebern ein erforderlicher Zeitraum Tatsache Rechnung, dass Kreditgebern ein erforderlicher Zeitraum
gewährt werden muss, damit sie den neuen Bestimmungen über die gewährt werden muss, damit sie den neuen Bestimmungen über die
maximale Frist zur Erreichung des Nullwertes nachkommen können. Da die maximale Frist zur Erreichung des Nullwertes nachkommen können. Da die
anderen Bestimmungen nur gesetzgebungstechnischer Art sind und keine anderen Bestimmungen nur gesetzgebungstechnischer Art sind und keine
Konsequenzen für die betreffenden Parteien haben, treten sie gemäss Konsequenzen für die betreffenden Parteien haben, treten sie gemäss
dem Gutachten des Staatsrates am zehnten Tag nach der Veröffentlichung dem Gutachten des Staatsrates am zehnten Tag nach der Veröffentlichung
des Königlichen Erlasses in Kraft; das ist die gewöhnliche Frist für des Königlichen Erlasses in Kraft; das ist die gewöhnliche Frist für
das Inkrafttreten von Erlassen. das Inkrafttreten von Erlassen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
24. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer
und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick
auf die Einführung einer maximalen Frist zur Erreichung des Nullwertes auf die Einführung einer maximalen Frist zur Erreichung des Nullwertes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit,
insbesondere der Artikel 1 Nr. 8, ersetzt durch das Gesetz vom 24. insbesondere der Artikel 1 Nr. 8, ersetzt durch das Gesetz vom 24.
März 2003, 14 § 2 Nr. 5, 22 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24. März 2003, 14 § 2 Nr. 5, 22 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24.
März 2003, und 49 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24. März 2003; März 2003, und 49 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24. März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten,
die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des
Verbraucherkredits, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Verbraucherkredits, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29.
April 1993, 15. April 1994, 23. September 1994, 22. Februar 1995, 21. April 1993, 15. April 1994, 23. September 1994, 22. Februar 1995, 21.
März 1996, 17. März 1997, 22. Mai 2000, 13. Juli 2001 und 14. Juni März 1996, 17. März 1997, 22. Mai 2000, 13. Juli 2001 und 14. Juni
2002; 2002;
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 24. Mai Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 24. Mai
2004; 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 30. Juni 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 30. Juni 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.664/1 des Staatsrates vom 29. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.664/1 des Staatsrates vom 29. Juni
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers
der Finanzen der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 4. August 1992 über die Kosten, Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 4. August 1992 über die Kosten,
die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des
Verbraucherkredits wird in den Artikeln 3 Absatz 2, 4 § 1bis, Verbraucherkredits wird in den Artikeln 3 Absatz 2, 4 § 1bis,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2000, und § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2000, und § 3,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, 7 § 3, 11 § abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, 7 § 3, 11 §
1 und in der Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch die 1 und in der Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 15. April 1994 und 22. Mai 2000, das Wort « Königlichen Erlasse vom 15. April 1994 und 22. Mai 2000, das Wort «
Sollzins » jeweils durch das Wort « Sollzinssatz » ersetzt. Sollzins » jeweils durch das Wort « Sollzinssatz » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2000 und 13. Juli 2001, wird wie folgt Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2000 und 13. Juli 2001, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Wenn bei Leasing der Restwert bei Abschluss des Kreditvertrags « § 2 - Wenn bei Leasing der Restwert bei Abschluss des Kreditvertrags
nicht angegeben worden ist, können nur die Parameter benutzt werden, nicht angegeben worden ist, können nur die Parameter benutzt werden,
mit denen angegeben wird, dass die vermietete Ware Gegenstand einer mit denen angegeben wird, dass die vermietete Ware Gegenstand einer
linearen Abschreibung ist, durch die ihr Wert nach Ablauf der normalen linearen Abschreibung ist, durch die ihr Wert nach Ablauf der normalen
Mietdauer, so wie sie im Kreditvertrag bestimmt ist, gleich null ist. Mietdauer, so wie sie im Kreditvertrag bestimmt ist, gleich null ist.
» »
2. In § 3 werden die Wörter « Überreichung des Kreditangebots » 2. In § 3 werden die Wörter « Überreichung des Kreditangebots »
jeweils durch die Wörter « Abschluss des Kreditvertrags » ersetzt. jeweils durch die Wörter « Abschluss des Kreditvertrags » ersetzt.
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 5 - Der Sollzinssatz wird gemäss der « Art. 5 - Der Sollzinssatz wird gemäss der
versicherungsmathematischen Methode ermittelt, die in der in Artikel 4 versicherungsmathematischen Methode ermittelt, die in der in Artikel 4
§ 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Grundgleichung angewandt wird, § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Grundgleichung angewandt wird,
wobei die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Nebenkosten jedoch nicht wobei die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Nebenkosten jedoch nicht
berücksichtigt werden. » berücksichtigt werden. »
Art. 4 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « und Art. 4 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « und
14 § 3 Nr. 5 » durch die Wörter « und 14 § 2 Nr. 5 » und die Wörter « 14 § 3 Nr. 5 » durch die Wörter « und 14 § 2 Nr. 5 » und die Wörter «
des Kreditangebots » durch die Wörter « des Kreditvertrags » ersetzt. des Kreditangebots » durch die Wörter « des Kreditvertrags » ersetzt.
Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter « des vorliegenden Artikels » und « 1. In § 2 werden die Wörter « des vorliegenden Artikels » und «
Vorliegender Artikel » durch die Wörter « von § 1 des vorliegenden Vorliegender Artikel » durch die Wörter « von § 1 des vorliegenden
Artikels » beziehungsweise « Paragraph 1 des vorliegenden Artikels » Artikels » beziehungsweise « Paragraph 1 des vorliegenden Artikels »
ersetzt. ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen § 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen § 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 3 - Bei unbefristeten oder auf mehr als fünf Jahre befristeten « § 3 - Bei unbefristeten oder auf mehr als fünf Jahre befristeten
Kreditverträgen, die keine periodische Kapitalrückzahlung vorsehen, Kreditverträgen, die keine periodische Kapitalrückzahlung vorsehen,
muss der zurückzuzahlende Gesamtbetrag innerhalb von höchstens 60 muss der zurückzuzahlende Gesamtbetrag innerhalb von höchstens 60
Monaten beglichen werden. Monaten beglichen werden.
Die maximale Rückzahlungsfrist beginnt innerhalb zweier Monate nach Die maximale Rückzahlungsfrist beginnt innerhalb zweier Monate nach
der ersten Kreditaufnahme. Die Frist beginnt erneut ab der ersten der ersten Kreditaufnahme. Die Frist beginnt erneut ab der ersten
Kreditaufnahme nach der letzten Erreichung des Nullwertes. » Kreditaufnahme nach der letzten Erreichung des Nullwertes. »
Art. 6 - Artikel 10, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Art. 6 - Artikel 10, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29.
April 1993 und 15. April 1994, und Anlage V zum selben Erlass, April 1993 und 15. April 1994, und Anlage V zum selben Erlass,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2002, werden abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2002, werden
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 5 tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Art. 7 - Artikel 5 tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem
Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen Art. 8 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen
gehören, und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die gehören, und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Wirtschaft gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung Wirtschaft gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2006 Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
19. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 19. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer
und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick
auf die Bestimmung der maximalen effektiven Jahreszinssätze auf die Bestimmung der maximalen effektiven Jahreszinssätze
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, wird die Ausführung des Gesetzes vom 24. März Unterschrift vorzulegen, wird die Ausführung des Gesetzes vom 24. März
2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit geregelt, was den neuen Artikel 21 § 1 betrifft, der Verbraucherkredit geregelt, was den neuen Artikel 21 § 1 betrifft, der
dem König den Auftrag erteilt, eine Methode zur Festlegung und dem König den Auftrag erteilt, eine Methode zur Festlegung und
Anpassung der maximalen effektiven Jahreszinssätze und diese Anpassung der maximalen effektiven Jahreszinssätze und diese
Höchstsätze zu bestimmen. Höchstsätze zu bestimmen.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 1 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 enthält Artikel 1 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 enthält
zur Zeit die Definition des Begriffs « Kreditvertrag » mit einem zur Zeit die Definition des Begriffs « Kreditvertrag » mit einem
Verweis auf den damaligen Artikel 14 § 3 Nr. 4 des Gesetzes, um diesen Verweis auf den damaligen Artikel 14 § 3 Nr. 4 des Gesetzes, um diesen
Artikel 14 § 3 Nr. 4 des Gesetzes zu erläutern. Da diese Artikel 14 § 3 Nr. 4 des Gesetzes zu erläutern. Da diese
Gesetzesbestimmung durch das Gesetz vom 23. März 2004 durch den Gesetzesbestimmung durch das Gesetz vom 23. März 2004 durch den
Begriff « Kreditvertrag » ersetzt wird, die nicht mehr zur Verwirrung Begriff « Kreditvertrag » ersetzt wird, die nicht mehr zur Verwirrung
führen kann, ist diese Definition überflüssig geworden. Der neue führen kann, ist diese Definition überflüssig geworden. Der neue
Begriff, der in Artikel 1 Nr. 8 definiert wird, ist von nun an der Begriff, der in Artikel 1 Nr. 8 definiert wird, ist von nun an der
Begriff « Referenzindex ». Begriff « Referenzindex ».
Es ist für eine Unterscheidung optiert worden zwischen Kreditverträgen Es ist für eine Unterscheidung optiert worden zwischen Kreditverträgen
mit einem gewöhnlich festen Zinssatz einerseits, für die mit einem gewöhnlich festen Zinssatz einerseits, für die
Referenzindexe, die die Entwicklung der mittelfristigen Zinssätze Referenzindexe, die die Entwicklung der mittelfristigen Zinssätze
angeben, auf Basis von kurzfristigen und mittelfristigen OLO (lineare angeben, auf Basis von kurzfristigen und mittelfristigen OLO (lineare
Schuldverschreibung) vorgesehen werden müssen, und Krediteröffnungen Schuldverschreibung) vorgesehen werden müssen, und Krediteröffnungen
andererseits, bei denen eine Änderung der Kreditkosten infolge der andererseits, bei denen eine Änderung der Kreditkosten infolge der
Schwankung des Sollzinssatzes fast unverzüglich zu einer Schwankung des Sollzinssatzes fast unverzüglich zu einer
Zinssatzerhöhung oder -senkung führt, weswegen die Benutzung eines Zinssatzerhöhung oder -senkung führt, weswegen die Benutzung eines
Referenzindexes, der die kurzfristige Entwicklung angibt, auf Basis Referenzindexes, der die kurzfristige Entwicklung angibt, auf Basis
des Euribor-Zinssatzes, angebrachter ist. des Euribor-Zinssatzes, angebrachter ist.
Dies bedeutet konkret, dass für Krediteröffnungen in gleich welcher Dies bedeutet konkret, dass für Krediteröffnungen in gleich welcher
Höhe der durch Belgostat berechnete monatliche Durchschnitt des Höhe der durch Belgostat berechnete monatliche Durchschnitt des
Euribor-Referenzzinssatzes für Dreimonatsgelder als Referenzindex Euribor-Referenzzinssatzes für Dreimonatsgelder als Referenzindex
berücksichtigt wird. berücksichtigt wird.
Bei allen Kreditverträgen, die keine Krediteröffnungen sind, bei denen Bei allen Kreditverträgen, die keine Krediteröffnungen sind, bei denen
es angebracht ist, dass die Referenzlaufzeit im Verhältnis zum es angebracht ist, dass die Referenzlaufzeit im Verhältnis zum
geliehenen Betrag zunimmt, wird für Beträge bis zu 1.250 EUR ein geliehenen Betrag zunimmt, wird für Beträge bis zu 1.250 EUR ein
Referenzindex benutzt, der sich auf Referenzzinsätze der « Referenzindex benutzt, der sich auf Referenzzinsätze der «
Schatzanweisungen auf 12 Monate » stützt, während für Beträge zwischen Schatzanweisungen auf 12 Monate » stützt, während für Beträge zwischen
1.250 EUR und 5.000 EUR und Beträge über 5.000 EUR Referenzindexe 1.250 EUR und 5.000 EUR und Beträge über 5.000 EUR Referenzindexe
benutzt werden, die sich auf Referenzzinssätze der OLO auf zwei benutzt werden, die sich auf Referenzzinssätze der OLO auf zwei
beziehungsweise drei Jahre stützen. Es handelt sich eigentlich um die beziehungsweise drei Jahre stützen. Es handelt sich eigentlich um die
Referenzindexe A, B und C, die ebenfalls monatliche Durchschnitte Referenzindexe A, B und C, die ebenfalls monatliche Durchschnitte
darstellen, vom Rentenfonds berechnet werden und im Königlichen Erlass darstellen, vom Rentenfonds berechnet werden und im Königlichen Erlass
vom 11. Januar 1993 zur Festlegung der Referenzindexe für die vom 11. Januar 1993 zur Festlegung der Referenzindexe für die
variablen Zinssätze im Bereich der Hypothekarkredite bestimmt sind. Es variablen Zinssätze im Bereich der Hypothekarkredite bestimmt sind. Es
sind die gleichen Ausgangsdaten und Berechnungsverfahren wie sind die gleichen Ausgangsdaten und Berechnungsverfahren wie
diejenigen, die von Belgostat angewandt werden, obwohl die Bestimmung diejenigen, die von Belgostat angewandt werden, obwohl die Bestimmung
des berücksichtigten Zeitraums verschieden ist: Während bei Belgostat des berücksichtigten Zeitraums verschieden ist: Während bei Belgostat
tatsächlich der Kalendermonat berücksichtigt wird, benutzt der tatsächlich der Kalendermonat berücksichtigt wird, benutzt der
Rentenfonds als Referenz die Periode des Tages 11 des vorhergehenden Rentenfonds als Referenz die Periode des Tages 11 des vorhergehenden
Monats bis zum Tage 10 des berücksichtigten Monats. Die Gründe hierfür Monats bis zum Tage 10 des berücksichtigten Monats. Die Gründe hierfür
sind rein praktischer Art: Kreditgeber möchten schnellstmöglich sind rein praktischer Art: Kreditgeber möchten schnellstmöglich
wissen, auf welchen Satz sie sich beziehen müssen. Diese wissen, auf welchen Satz sie sich beziehen müssen. Diese
Referenzindexe des Rentenfonds werden auf den Websites der Kommission Referenzindexe des Rentenfonds werden auf den Websites der Kommission
für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen und der Belgischen für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen und der Belgischen
Nationalbank veröffentlicht. Nationalbank veröffentlicht.
Art. 2 Art. 2
Artikel 2 ändert grundsätzlich die Festlegung und die Änderung der Artikel 2 ändert grundsätzlich die Festlegung und die Änderung der
maximalen effektiven Jahreszinssätze ab, die in Artikel 7bis des maximalen effektiven Jahreszinssätze ab, die in Artikel 7bis des
Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 festgelegt werden. Es muss Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 festgelegt werden. Es muss
auch auf Artikel 3 des vorliegenden Erlassentwurfs, in dem die auch auf Artikel 3 des vorliegenden Erlassentwurfs, in dem die
Ersetzung der Anlagen zu Artikel 7bis vorgesehen ist, verwiesen Ersetzung der Anlagen zu Artikel 7bis vorgesehen ist, verwiesen
werden. werden.
Das aktuelle Festlegungsverfahren berücksichtigt einerseits die Das aktuelle Festlegungsverfahren berücksichtigt einerseits die
Entwicklung der effektiven Jahreszinssätze, die auf dem Markt Entwicklung der effektiven Jahreszinssätze, die auf dem Markt
angewandt und über vierteljährliche Untersuchungen je nach angewandt und über vierteljährliche Untersuchungen je nach
Kreditvertrag festgestellt werden, und andererseits die kurzfristigen Kreditvertrag festgestellt werden, und andererseits die kurzfristigen
und mittelfristigen wirtschaftlichen Indikatoren. Für die Bestimmung und mittelfristigen wirtschaftlichen Indikatoren. Für die Bestimmung
des maximalen effektiven Jahreszinses wird dem gewichteten Mittel des maximalen effektiven Jahreszinses wird dem gewichteten Mittel
jedes einer Vertragsform entsprechenden Satzes eine Marge von 1 bis 3 jedes einer Vertragsform entsprechenden Satzes eine Marge von 1 bis 3
Punkten hinzugefügt. Das erhaltene Ergebnis wird danach in drei Punkten hinzugefügt. Das erhaltene Ergebnis wird danach in drei
verschiedenen Tabellen zusammengefasst, die in den Anlagen II, III und verschiedenen Tabellen zusammengefasst, die in den Anlagen II, III und
IV zum Königlichen Erlass vom 4. August 1992 aufgenommen sind. IV zum Königlichen Erlass vom 4. August 1992 aufgenommen sind.
Dieses aktuelle Verfahren ist heute nicht mehr zufriedenstellend, und Dieses aktuelle Verfahren ist heute nicht mehr zufriedenstellend, und
zwar aus verschiedenen Gründen: zwar aus verschiedenen Gründen:
- Für gewöhnliche Teilzahlungsgeschäfte stellt die Laufzeit keine - Für gewöhnliche Teilzahlungsgeschäfte stellt die Laufzeit keine
relevante Angabe für die Festlegung eines Zinssatzes dar. relevante Angabe für die Festlegung eines Zinssatzes dar.
- Im Bereich Krediteröffnung ist die Unterscheidung zwischen einem - Im Bereich Krediteröffnung ist die Unterscheidung zwischen einem
Vertrag auf bestimmte Zeit und einem Vertrag auf unbestimmte Zeit Vertrag auf bestimmte Zeit und einem Vertrag auf unbestimmte Zeit
nicht erforderlich, da Verträge für bestimmte Zeit weniger als 1 % der nicht erforderlich, da Verträge für bestimmte Zeit weniger als 1 % der
Krediteröffnungsverträge darstellen. Krediteröffnungsverträge darstellen.
- Die Berechnung des durchschnittlichen gewichteten effektiven - Die Berechnung des durchschnittlichen gewichteten effektiven
Jahreszinses kann eine Gefahr darstellen, wenn festgestellt wird, dass Jahreszinses kann eine Gefahr darstellen, wenn festgestellt wird, dass
ein Betrieb mit grossem Marktanteil einen höheren effektiven ein Betrieb mit grossem Marktanteil einen höheren effektiven
Jahreszins als alle anderen Kreditgeber anwendet. Jahreszins als alle anderen Kreditgeber anwendet.
- Die von Kreditgebern mitgeteilten Angaben sind nicht immer - Die von Kreditgebern mitgeteilten Angaben sind nicht immer
zuverlässig. zuverlässig.
- Das Verfahren zur Änderung der maximalen effektiven Jahreszinssätze - Das Verfahren zur Änderung der maximalen effektiven Jahreszinssätze
ist schwerfällig; es erfordert nicht nur eine gründliche Analyse der ist schwerfällig; es erfordert nicht nur eine gründliche Analyse der
Untersuchungen und des Marktes sondern auch die Abfassung eines neuen Untersuchungen und des Marktes sondern auch die Abfassung eines neuen
Königlichen Erlasses, der der vorherigen Stellungnahme der Belgischen Königlichen Erlasses, der der vorherigen Stellungnahme der Belgischen
Nationalbank und des Verbraucherrates unterliegt. Nationalbank und des Verbraucherrates unterliegt.
Es wird demnach vorgeschlagen, eine vereinfachte Tabelle der maximalen Es wird demnach vorgeschlagen, eine vereinfachte Tabelle der maximalen
effektiven Jahreszinssätze zu erstellen, in der für alle Kreditformen effektiven Jahreszinssätze zu erstellen, in der für alle Kreditformen
und Kreditarten zwölf verschiedene maximale Jahreszinssätze angegeben und Kreditarten zwölf verschiedene maximale Jahreszinssätze angegeben
sind. Der Begriff der Laufzeit wird weggelassen. Kreditverträge, die sind. Der Begriff der Laufzeit wird weggelassen. Kreditverträge, die
die besonderen Kreditformen nicht erfüllen, zum Beispiel « die besonderen Kreditformen nicht erfüllen, zum Beispiel «
Überbrückungskredite » mit festem Zinssatz und einzigem Überbrückungskredite » mit festem Zinssatz und einzigem
Fälligkeitstermin, werden Teilzahlungsdarlehen und Fälligkeitstermin, werden Teilzahlungsdarlehen und
Teilzahlungsverkäufen gleichgesetzt. Teilzahlungsverkäufen gleichgesetzt.
Für Krediteröffnungen gilt die Unterscheidung zwischen Für Krediteröffnungen gilt die Unterscheidung zwischen
Krediteröffnungen mit und ohne Karte weiterhin. Kein Unterschied wird Krediteröffnungen mit und ohne Karte weiterhin. Kein Unterschied wird
dagegen mehr zwischen Krediteröffnungen auf bestimmte Zeit und auf dagegen mehr zwischen Krediteröffnungen auf bestimmte Zeit und auf
unbestimmte Zeit gemacht, da 99 % der Krediteröffnungen mit oder ohne unbestimmte Zeit gemacht, da 99 % der Krediteröffnungen mit oder ohne
Karte als Krediteröffnungen auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Karte als Krediteröffnungen auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Im Erlassentwurf wird ausserdem ein beinahe automatischer Im Erlassentwurf wird ausserdem ein beinahe automatischer
Änderungsmechanismus vorgesehen. Änderungsmechanismus vorgesehen.
Im Mechanismus werden drei verschiedene Begriffe benutzt: Im Mechanismus werden drei verschiedene Begriffe benutzt:
Referenzindex, Referenzzinssatz und maximaler effektiver Referenzindex, Referenzzinssatz und maximaler effektiver
Jahreszinssatz. Jahreszinssatz.
- Der Referenzindex ist in Artikel 1 dieses Entwurfs bestimmt. - Der Referenzindex ist in Artikel 1 dieses Entwurfs bestimmt.
- Der Referenzzinssatz ist der Satz, auf den die mathematische - Der Referenzzinssatz ist der Satz, auf den die mathematische
Entwicklung der Referenzindexe angewandt wird und der abgerundet wird, Entwicklung der Referenzindexe angewandt wird und der abgerundet wird,
um den maximalen effektiven Jahreszins zu bestimmen. Die ersten um den maximalen effektiven Jahreszins zu bestimmen. Die ersten
Referenzzinssätze, die bei Inkrafttreten dieses Erlassentwurfs Referenzzinssätze, die bei Inkrafttreten dieses Erlassentwurfs
anwendbar sind, entsprechen den ursprünglichen maximalen anwendbar sind, entsprechen den ursprünglichen maximalen
Jahreszinssätzen der Basistabelle dieses Erlassentwurfs. Jahreszinssätzen der Basistabelle dieses Erlassentwurfs.
- Die anwendbaren maximalen Jahreszinssätze entsprechen den jeweiligen - Die anwendbaren maximalen Jahreszinssätze entsprechen den jeweiligen
abgerundeten Referenzzinssätzen. abgerundeten Referenzzinssätzen.
Diese deutliche Unterscheidung zwischen dem Referenzzinssatz und dem Diese deutliche Unterscheidung zwischen dem Referenzzinssatz und dem
maximalen effektiven Jahreszins zielt darauf ab, zu vermeiden, dass maximalen effektiven Jahreszins zielt darauf ab, zu vermeiden, dass
die aufeinander folgenden Entwicklungen der Referenzindexe auf die die aufeinander folgenden Entwicklungen der Referenzindexe auf die
abgerundeten maximalen effektiven Jahreszinssätze angewandt werden und abgerundeten maximalen effektiven Jahreszinssätze angewandt werden und
dass eine Differenz im Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert der dass eine Differenz im Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert der
aufeinander folgenden Veränderungen bestehen bleibt. aufeinander folgenden Veränderungen bestehen bleibt.
So würde ein maximaler effektiver Jahreszins von 13 % bei einem So würde ein maximaler effektiver Jahreszins von 13 % bei einem
Referenzindex, der um 0,80 Basispunkte erhöht wird, zu einem Referenzindex, der um 0,80 Basispunkte erhöht wird, zu einem
Referenzzinssatz von 13,80 % und infolge der Abrundungsregeln zu einem Referenzzinssatz von 13,80 % und infolge der Abrundungsregeln zu einem
effektiven Jahreszins von 14 % führen. Sollte dieser Referenzindex in effektiven Jahreszins von 14 % führen. Sollte dieser Referenzindex in
der Zukunft erneut um 0,80 Basispunkte erhöht werden und diese der Zukunft erneut um 0,80 Basispunkte erhöht werden und diese
Entwicklung direkt auf den vorhergehenden maximalen effektiven Entwicklung direkt auf den vorhergehenden maximalen effektiven
Jahreszins angewandt werden, würde dies zu einem maximalen effektiven Jahreszins angewandt werden, würde dies zu einem maximalen effektiven
Jahreszins von 14,80 % führen, abgerundet auf 15 %. Mit anderen Worten Jahreszins von 14,80 % führen, abgerundet auf 15 %. Mit anderen Worten
würde der effektive Jahreszins aufgrund der Abrundungsregel schneller würde der effektive Jahreszins aufgrund der Abrundungsregel schneller
(+ 2 % in dem Beispiel) als die tatsächliche Änderung des (+ 2 % in dem Beispiel) als die tatsächliche Änderung des
Referenzindexes (+ 1,60 % in dem Beispiel) steigen. Referenzindexes (+ 1,60 % in dem Beispiel) steigen.
Wenn die Änderung des Referenzindexes dagegen auf den Referenzzinssatz Wenn die Änderung des Referenzindexes dagegen auf den Referenzzinssatz
angewandt wird, würde der Referenzzinssatz von 13 % im vorerwähnten angewandt wird, würde der Referenzzinssatz von 13 % im vorerwähnten
Beispiel zweimal nacheinander um 0,80 Basispunkte erhöht, was zu einem Beispiel zweimal nacheinander um 0,80 Basispunkte erhöht, was zu einem
Referenzzinssatz von 14,60 % und einem angepassten maximalen Referenzzinssatz von 14,60 % und einem angepassten maximalen
effektiven Jahreszins von 14,50 % führen würde. effektiven Jahreszins von 14,50 % führen würde.
Diese Veränderungsmechanismus kann anhand folgenden Beispiels Diese Veränderungsmechanismus kann anhand folgenden Beispiels
erläutert werden: erläutert werden:
a) Ausgangspunkt: a) Ausgangspunkt:
- Der maximale effektive Jahreszins eines Teilzahlungsdarlehens, - Der maximale effektive Jahreszins eines Teilzahlungsdarlehens,
dessen Kreditbetrag sich auf mehr als 1.250 EUR bis einschliesslich dessen Kreditbetrag sich auf mehr als 1.250 EUR bis einschliesslich
5.000 EUR beläuft, wird in der Basistabelle auf 16 % festgelegt. 5.000 EUR beläuft, wird in der Basistabelle auf 16 % festgelegt.
- Der erste anwendbare Referenzindex ist der « Index B » des Monats - Der erste anwendbare Referenzindex ist der « Index B » des Monats
März 2006, der durch den Rentenfonds berechnete monatliche März 2006, der durch den Rentenfonds berechnete monatliche
Durchschnitt auf der Grundlage der OLO auf zwei Jahre, der sich auf Durchschnitt auf der Grundlage der OLO auf zwei Jahre, der sich auf
2,99 % beläuft. 2,99 % beläuft.
- Der erste anwendbare Referenzzinssatz entspricht dem betreffenden - Der erste anwendbare Referenzzinssatz entspricht dem betreffenden
maximalen effektiven Jahreszins der Basistabelle von 16 %. maximalen effektiven Jahreszins der Basistabelle von 16 %.
b) Schwankungen b) Schwankungen
Sobald der Erlass in Kraft getreten sein wird, nämlich am ersten Tag Sobald der Erlass in Kraft getreten sein wird, nämlich am ersten Tag
des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt, wird zum ersten Mal für den Monat März 2007 Belgischen Staatsblatt, wird zum ersten Mal für den Monat März 2007
überprüft werden, ob der « Index B » um mindestens 0,75 Basispunkte im überprüft werden, ob der « Index B » um mindestens 0,75 Basispunkte im
Verhältnis zum Referenzindex von 2,99 % gestiegen oder gesunken ist. Verhältnis zum Referenzindex von 2,99 % gestiegen oder gesunken ist.
Wenn die maximale Schwankung nur 0,74 Basispunkte erreicht, das heisst Wenn die maximale Schwankung nur 0,74 Basispunkte erreicht, das heisst
eine maximale Erhöhung bis zu 3,73 % oder eine minimale Senkung bis zu eine maximale Erhöhung bis zu 3,73 % oder eine minimale Senkung bis zu
2,25 %, wird der maximale effektive Jahreszins von 16 % nicht 2,25 %, wird der maximale effektive Jahreszins von 16 % nicht
angepasst. angepasst.
Vor dem Monat September 2007 wird erneut überprüft werden, ob der « Vor dem Monat September 2007 wird erneut überprüft werden, ob der «
Index B » um mindestens 0,75 Basispunkte im Verhältnis zum Index B » um mindestens 0,75 Basispunkte im Verhältnis zum
Referenzindex von 2,99 % geschwankt hat. Wenn der « Index B » bereits Referenzindex von 2,99 % geschwankt hat. Wenn der « Index B » bereits
früher, zum Beispiel im Monat Juli 2007, um mehr als 0,75 % früher, zum Beispiel im Monat Juli 2007, um mehr als 0,75 %
Basispunkte im Verhältnis zum ersten Referenzindex von 2,99 % Basispunkte im Verhältnis zum ersten Referenzindex von 2,99 %
gestiegen ist, wird dem nicht Rechnung getragen. gestiegen ist, wird dem nicht Rechnung getragen.
c) Änderung c) Änderung
Es stellt sich heraus, dass der « Index B » des Monats September 2007 Es stellt sich heraus, dass der « Index B » des Monats September 2007
sich auf 3,79 % beläuft und demnach um 0,80 Basispunkte im Verhältnis sich auf 3,79 % beläuft und demnach um 0,80 Basispunkte im Verhältnis
zum Referenzindex von 2,99 % gestiegen ist. zum Referenzindex von 2,99 % gestiegen ist.
Diese Erhöhung um mindestens 0,75 Basispunkte hat zur Folge, dass: Diese Erhöhung um mindestens 0,75 Basispunkte hat zur Folge, dass:
- der entsprechende Referenzzinssatz, der in diesem Fall dem - der entsprechende Referenzzinssatz, der in diesem Fall dem
entsprechenden maximalen effektiven Jahreszins der Basistabelle von 16 entsprechenden maximalen effektiven Jahreszins der Basistabelle von 16
% entspricht, um dieselbe Anzahl Basispunkte von 0,80 bis 16,80 % % entspricht, um dieselbe Anzahl Basispunkte von 0,80 bis 16,80 %
steigen wird, steigen wird,
- der neue maximale effektive Jahreszins für diesen Kreditbetrag und - der neue maximale effektive Jahreszins für diesen Kreditbetrag und
diese Kreditart aufgrund der Abrundungsregeln auf 17 % erhöht wird, diese Kreditart aufgrund der Abrundungsregeln auf 17 % erhöht wird,
- der neue Referenzindex bei 3,79 % liegt. - der neue Referenzindex bei 3,79 % liegt.
d) Veröffentlichung d) Veröffentlichung
Der neue maximale effektive Jahreszins von 17 %, der neue Der neue maximale effektive Jahreszins von 17 %, der neue
Referenzindex von 3,79 % und der neue Referenzzinssatz von 16,80 % für Referenzindex von 3,79 % und der neue Referenzzinssatz von 16,80 % für
diese Kreditart und diesen Kreditbetrag werden unverzüglich durch diese Kreditart und diesen Kreditbetrag werden unverzüglich durch
Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Sie treten am Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Sie treten am
ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung in ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung in
Kraft. Kraft.
Art. 3 Art. 3
Aufgrund der in Artikel 1 des Erlassentwurfs vorgeschlagenen Aufgrund der in Artikel 1 des Erlassentwurfs vorgeschlagenen
Änderungen müssen die in Artikel 3 vorgesehenen Anlagen ersetzt Änderungen müssen die in Artikel 3 vorgesehenen Anlagen ersetzt
werden. Zu beachten ist, dass in der Beschreibung des Begriffs Karte werden. Zu beachten ist, dass in der Beschreibung des Begriffs Karte
in Anlage I zu vorliegendem Erlassentwurf ausdrücklich jedes in Anlage I zu vorliegendem Erlassentwurf ausdrücklich jedes
Instrument für elektronischen Geldtransfer gemeint ist, dessen Instrument für elektronischen Geldtransfer gemeint ist, dessen
Funktionen mit einer in Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2002 Funktionen mit einer in Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2002
über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten
Geschäfte erwähnten Karte ausgeführt werden. Mit anderen Worten Geschäfte erwähnten Karte ausgeführt werden. Mit anderen Worten
erlaubt der Gebrauch der in Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes erwähnten « erlaubt der Gebrauch der in Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes erwähnten «
Legitimationskarten », die - per Definition - keinen elektronischen Legitimationskarten », die - per Definition - keinen elektronischen
Geldtransfer mit einschliessen, nicht die Anwendung des maximalen Geldtransfer mit einschliessen, nicht die Anwendung des maximalen
effektiven Jahreszinses, der für Krediteröffnungen mit Karte bestimmt effektiven Jahreszinses, der für Krediteröffnungen mit Karte bestimmt
ist. Im Übrigen sind die mit dem Gebrauch dieser Legitimationskarten ist. Im Übrigen sind die mit dem Gebrauch dieser Legitimationskarten
verbundenen Kosten unwesentlich. verbundenen Kosten unwesentlich.
Art. 4 Art. 4
Schliesslich soll durch Artikel 4, der das Inkrafttreten regelt, Schliesslich soll durch Artikel 4, der das Inkrafttreten regelt,
einerseits die relative Stabilität der Geldmärkte genutzt werden, um einerseits die relative Stabilität der Geldmärkte genutzt werden, um
schnellstmöglich das neue System zur Festlegung der maximalen schnellstmöglich das neue System zur Festlegung der maximalen
effektiven Jahreszinssätze einzuführen, und andererseits der Tatsache effektiven Jahreszinssätze einzuführen, und andererseits der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass Kreditgebern und Kreditvermittlern die Rechnung getragen werden, dass Kreditgebern und Kreditvermittlern die
erforderliche Zeit eingeräumt werden muss, um den Bestimmungen des erforderliche Zeit eingeräumt werden muss, um den Bestimmungen des
vorliegenden Erlassentwurfs nachzukommen. vorliegenden Erlassentwurfs nachzukommen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
19. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 19. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer
und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick
auf die Bestimmung der maximalen effektiven Jahreszinssätze auf die Bestimmung der maximalen effektiven Jahreszinssätze
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit,
insbesondere des Artikels 21 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 24. insbesondere des Artikels 21 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 24.
März 2003; März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten,
die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des
Verbraucherkredits, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Verbraucherkredits, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29.
April 1993, 15. April 1994, 23. September 1994, 22. Februar 1995, 21. April 1993, 15. April 1994, 23. September 1994, 22. Februar 1995, 21.
März 1996, 17. März 1997, 22. Mai 2000, 13. Juli 2001 und 26. Februar März 1996, 17. März 1997, 22. Mai 2000, 13. Juli 2001 und 26. Februar
2002; 2002;
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 18. April Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 18. April
2006; 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 20. April 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 20. April 2006;
Aufgrund des Gutachtens 40.910/1/V des Staatsrates vom 3. August 2006, Aufgrund des Gutachtens 40.910/1/V des Staatsrates vom 3. August 2006,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der
Wirtschaft Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 4. August Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 4. August
1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der
Rückzahlung des Verbraucherkredits wird durch folgende Bestimmung Rückzahlung des Verbraucherkredits wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« 8. Referenzindex: « 8. Referenzindex:
- für Krediteröffnung: der monatliche Durchschnitt des durch Belgostat - für Krediteröffnung: der monatliche Durchschnitt des durch Belgostat
festgelegten EURIBOR-Referenzzinssatzes für Dreimonatsgelder, festgelegten EURIBOR-Referenzzinssatzes für Dreimonatsgelder,
- für andere Kreditverträge: - für andere Kreditverträge:
- für Beträge bis 1.250 EUR: Index A eines Kalendermonats erwähnt in - für Beträge bis 1.250 EUR: Index A eines Kalendermonats erwähnt in
Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 zur Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 zur
Festlegung der Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich Festlegung der Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich
der Hypothekarkredite, der Hypothekarkredite,
- für Beträge zwischen 1.250 EUR und 5.000 EUR: Index B eines - für Beträge zwischen 1.250 EUR und 5.000 EUR: Index B eines
Kalendermonats erwähnt in Artikel 2 § 3 des vorerwähnten Königlichen Kalendermonats erwähnt in Artikel 2 § 3 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 11. Januar 1993, Erlasses vom 11. Januar 1993,
- für Beträge über 5.000 EUR: Index C eines Kalendermonats erwähnt in - für Beträge über 5.000 EUR: Index C eines Kalendermonats erwähnt in
Artikel 2 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Januar Artikel 2 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Januar
1993. 1993.
Der Referenzindex wird auf die zweite Dezimalstelle nach dem Komma Der Referenzindex wird auf die zweite Dezimalstelle nach dem Komma
abgerundet. Wenn die dritte Dezimalstelle fünf oder mehr beträgt, muss abgerundet. Wenn die dritte Dezimalstelle fünf oder mehr beträgt, muss
die zweite Dezimalstelle aufgerundet werden. Ansonsten wird die dritte die zweite Dezimalstelle aufgerundet werden. Ansonsten wird die dritte
Dezimalstelle nicht berücksichtigt. » Dezimalstelle nicht berücksichtigt. »
Art. 2 - Artikel 7bis, eingefügt in denselben Erlass durch den Art. 2 - Artikel 7bis, eingefügt in denselben Erlass durch den
Königlichen Erlass vom 29. April 1993 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1993 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 15. April 1994, wird durch folgende Bestimmung Königlichen Erlass vom 15. April 1994, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 7bis - § 1 - Die maximalen effektiven Jahreszinssätze werden in « Art. 7bis - § 1 - Die maximalen effektiven Jahreszinssätze werden in
der Basistabelle in der Anlage II zu vorliegendem Erlass festgelegt. der Basistabelle in der Anlage II zu vorliegendem Erlass festgelegt.
§ 2 - Alle sechs Monate nach Ablauf des Monats März und des Monats § 2 - Alle sechs Monate nach Ablauf des Monats März und des Monats
September werden die Referenzindexe des abgelaufenen Monats mit den September werden die Referenzindexe des abgelaufenen Monats mit den
Referenzindexen verglichen, die die letzte Änderung der jeweiligen Referenzindexen verglichen, die die letzte Änderung der jeweiligen
maximalen effektiven Jahreszinssätze herbeigeführt haben. Für die maximalen effektiven Jahreszinssätze herbeigeführt haben. Für die
Anwendung des vorliegenden Erlasses werden als erste Referenzindexe Anwendung des vorliegenden Erlasses werden als erste Referenzindexe
die Referenzindexe des Monats März 2006 berücksichtigt. die Referenzindexe des Monats März 2006 berücksichtigt.
Bei der ersten Änderung eines Referenzindexes um mindestens 0,75 Bei der ersten Änderung eines Referenzindexes um mindestens 0,75
Punkte wird der in der Basistabelle aufgenommene entsprechende Punkte wird der in der Basistabelle aufgenommene entsprechende
maximale effektive Jahreszins im gleichen Verhältnis und um dieselbe maximale effektive Jahreszins im gleichen Verhältnis und um dieselbe
Anzahl Prozentpunkte geändert, um einen Referenzzinssatz zu erhalten. Anzahl Prozentpunkte geändert, um einen Referenzzinssatz zu erhalten.
Der neue maximale effektive Jahreszins entspricht dem auf die nächste Der neue maximale effektive Jahreszins entspricht dem auf die nächste
ganze Zahl oder die nächste halbe ganze Zahl abgerundeten ganze Zahl oder die nächste halbe ganze Zahl abgerundeten
Referenzzinssatz. Referenzzinssatz.
Bei zukünftigen Änderungen des Referenzindexes um mindestens 0,75 Bei zukünftigen Änderungen des Referenzindexes um mindestens 0,75
Punkte wird der letzte festgelegte Referenzzinssatz im gleichen Punkte wird der letzte festgelegte Referenzzinssatz im gleichen
Verhältnis und um dieselbe Anzahl Prozentpunkte geändert. Der neue Verhältnis und um dieselbe Anzahl Prozentpunkte geändert. Der neue
maximale effektive Jahreszins entspricht dem geänderten, auf die maximale effektive Jahreszins entspricht dem geänderten, auf die
nächste ganze Zahl oder die nächste halbe ganze Zahl abgerundeten nächste ganze Zahl oder die nächste halbe ganze Zahl abgerundeten
Referenzzinssatz. Referenzzinssatz.
§ 3 - Die neuen maximalen effektiven Jahreszinssätze und die § 3 - Die neuen maximalen effektiven Jahreszinssätze und die
entsprechenden neuen Referenzindexe und Referenzzinssätze werden entsprechenden neuen Referenzindexe und Referenzzinssätze werden
unverzüglich durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt unverzüglich durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
Die neuen maximalen effektiven Jahreszinssätze treten am ersten Tag Die neuen maximalen effektiven Jahreszinssätze treten am ersten Tag
des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung in Kraft. des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Art. 3 - Anlage III zum selben Erlass, abgeändert durch die Art. 3 - Anlage III zum selben Erlass, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 29. April 1993, 15. April 1994, 22. Februar Königlichen Erlasse vom 29. April 1993, 15. April 1994, 22. Februar
1995 und 13. Juli 2001, und Anlage IV zum selben Erlass, abgeändert 1995 und 13. Juli 2001, und Anlage IV zum selben Erlass, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 15. April 1994, 23. September 1994, durch die Königlichen Erlasse vom 15. April 1994, 23. September 1994,
22. Februar 1995, 21. März 1996, 17. März 1997 und 13. Juli 2001, 22. Februar 1995, 21. März 1996, 17. März 1997 und 13. Juli 2001,
werden aufgehoben. Anlage II zum selben Erlass, abgeändert durch die werden aufgehoben. Anlage II zum selben Erlass, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 29. April 1993, 15. April 1994, 23. September Königlichen Erlasse vom 29. April 1993, 15. April 1994, 23. September
1994, 21. März 1996, 17. März 1997 und 13. Juli 2001, wird durch die 1994, 21. März 1996, 17. März 1997 und 13. Juli 2001, wird durch die
Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt. Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen
gehören, und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die gehören, und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Wirtschaft gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung Wirtschaft gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2006 Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlage Anlage
(Tabelle der maximalen effektiven Jahreszinssätze) (Tabelle der maximalen effektiven Jahreszinssätze)
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Oktober 2006 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Oktober 2006 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die
Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des
Verbraucherkredits im Hinblick auf die Bestimmung der maximalen Verbraucherkredits im Hinblick auf die Bestimmung der maximalen
effektiven Jahreszinssätze beigefügt zu werden effektiven Jahreszinssätze beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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Fussnote Fussnote
(*) Unter Karte ist zu verstehen: jedes Instrument für elektronischen (*) Unter Karte ist zu verstehen: jedes Instrument für elektronischen
Geldtransfer, dessen Funktionen mit einer in Artikel 2 Nr. 5 des Geldtransfer, dessen Funktionen mit einer in Artikel 2 Nr. 5 des
Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für
elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte erwähnten Karte elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte erwähnten Karte
ausgeführt werden, wobei die Kosten der Karte in den Gesamtkosten des ausgeführt werden, wobei die Kosten der Karte in den Gesamtkosten des
Kredits und somit im effektiven Jahreszins aufgenommen werden müssen, Kredits und somit im effektiven Jahreszins aufgenommen werden müssen,
der gemäss Artikel 2 § 3 Nr. 4 a contrario des Königlichen Erlasses der gemäss Artikel 2 § 3 Nr. 4 a contrario des Königlichen Erlasses
vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die
Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Vertrag zu Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Vertrag zu
übernehmen ist. Mit anderen Worten handelt es sich nur um übernehmen ist. Mit anderen Worten handelt es sich nur um
Krediteröffnungen, für die die Karte vom Kreditgeber als Krediteröffnungen, für die die Karte vom Kreditgeber als
Kreditaufnahmemittel auferlegt wird, der Definition der Karte wie im Kreditaufnahmemittel auferlegt wird, der Definition der Karte wie im
Gesetz vom 17. Juli 2002 erwähnt entspricht und bedeutende Kosten Gesetz vom 17. Juli 2002 erwähnt entspricht und bedeutende Kosten
darstellt, die im effektiven Jahreszins und im Kreditvertrag darstellt, die im effektiven Jahreszins und im Kreditvertrag
aufzunehmen sind. aufzunehmen sind.
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