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aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de remboursement du crédit à la consommation Les
textes figurant respectivement aux annexes 1 et -
de l'arrêté royal du 24 septembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 4 août 1992 relatif aux coûts,(...)"
| Traduction allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 4 août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de remboursement du crédit à la consommation Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et - de l'arrêté royal du 24 septembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 4 août 1992 relatif aux coûts,(...) | Traduction allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 4 août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de remboursement du crédit à la consommation Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et - de l'arrêté royal du 24 septembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 4 août 1992 relatif aux coûts,(...) |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| Traduction allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté | Traduction allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté |
| royal du 4 août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux | royal du 4 août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux |
| modalités de remboursement du crédit à la consommation | modalités de remboursement du crédit à la consommation |
| Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la |
| traduction en langue allemande : | traduction en langue allemande : |
| - de l'arrêté royal du 24 septembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 4 | - de l'arrêté royal du 24 septembre 2006 modifiant l'arrêté royal du 4 |
| août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de | août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de |
| remboursement du crédit à la consommation en vue d'introduire un délai | remboursement du crédit à la consommation en vue d'introduire un délai |
| maximum de zérotage (Moniteur belge du 20 octobre 2006); | maximum de zérotage (Moniteur belge du 20 octobre 2006); |
| - de l'arrêté royal du 19 octobre 2006 modifiant l'arrêté royal du 4 | - de l'arrêté royal du 19 octobre 2006 modifiant l'arrêté royal du 4 |
| août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de | août 1992 relatif aux coûts, aux taux, à la durée et aux modalités de |
| remboursement du crédit à la consommation, en vue de déterminer les | remboursement du crédit à la consommation, en vue de déterminer les |
| taux annuels effectifs globaux maxima (Moniteur belge du 31 octobre | taux annuels effectifs globaux maxima (Moniteur belge du 31 octobre |
| 2006). | 2006). |
| Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
| allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
| exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
| institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
| l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
| de la loi du 21 avril 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 24. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 24. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer | Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer |
| und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick | und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick |
| auf die Einführung einer maximalen Frist zur Erreichung des Nullwertes | auf die Einführung einer maximalen Frist zur Erreichung des Nullwertes |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| vorliegender Erlassentwurf umfasst einerseits die Anpassungen der | vorliegender Erlassentwurf umfasst einerseits die Anpassungen der |
| Rechtsvorschriften aus dem Gesetz vom 24. März 2003 zur Abänderung des | Rechtsvorschriften aus dem Gesetz vom 24. März 2003 zur Abänderung des |
| Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und andererseits | Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit und andererseits |
| eine neue Bestimmung über die Einführung einer maximalen Frist zur | eine neue Bestimmung über die Einführung einer maximalen Frist zur |
| Erreichung des Nullwertes. | Erreichung des Nullwertes. |
| Artikel 1 des Erlassentwurfs ist rein gesetzgebungstechnischer Art und | Artikel 1 des Erlassentwurfs ist rein gesetzgebungstechnischer Art und |
| geht aus der Abänderung von Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 12. Juni | geht aus der Abänderung von Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 12. Juni |
| 1991 und den ergänzenden Bemerkungen des Staatsrates hervor. | 1991 und den ergänzenden Bemerkungen des Staatsrates hervor. |
| Artikel 2 des Erlassentwurfs ist hauptsächlich | Artikel 2 des Erlassentwurfs ist hauptsächlich |
| gesetzgebungstechnischer Art und geht aus der Abschaffung des | gesetzgebungstechnischer Art und geht aus der Abschaffung des |
| Kreditangebots durch das Gesetz vom 24. März 2003 hervor. Die | Kreditangebots durch das Gesetz vom 24. März 2003 hervor. Die |
| Festlegung des Restwertes ist im Prinzip immer möglich, wenn nicht | Festlegung des Restwertes ist im Prinzip immer möglich, wenn nicht |
| sogar erforderlich für die Bestimmung des effektiven Jahreszinses. | sogar erforderlich für die Bestimmung des effektiven Jahreszinses. |
| Falls diese Festlegung jedoch nicht möglich ist, wird die lineare | Falls diese Festlegung jedoch nicht möglich ist, wird die lineare |
| Abschreibung der Ware als einziger Parameter gelten, was bereits durch | Abschreibung der Ware als einziger Parameter gelten, was bereits durch |
| den Königlichen Erlass vom 4. August 1992 vorgesehen ist. | den Königlichen Erlass vom 4. August 1992 vorgesehen ist. |
| Die Abänderungen von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 4. August | Die Abänderungen von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 4. August |
| 1992 durch Artikel 3 des Erlassentwurfs sind Folge der Abänderung der | 1992 durch Artikel 3 des Erlassentwurfs sind Folge der Abänderung der |
| in Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 erwähnten Definition | in Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 erwähnten Definition |
| des Sollzinses. Der Verweis auf die versicherungsmathematische Methode | des Sollzinses. Der Verweis auf die versicherungsmathematische Methode |
| ist jetzt im Gesetz selbst übernommen worden, genauso wie die | ist jetzt im Gesetz selbst übernommen worden, genauso wie die |
| Möglichkeit, den Sollzins als jährlichen oder periodischen Prozentsatz | Möglichkeit, den Sollzins als jährlichen oder periodischen Prozentsatz |
| auszudrücken. | auszudrücken. |
| Ein als periodischer Prozentsatz ausgedrückter Sollzins, der dem als | Ein als periodischer Prozentsatz ausgedrückter Sollzins, der dem als |
| jährlicher Prozentsatz ausgedrückten Sollzins gleichwertig ist, wird | jährlicher Prozentsatz ausgedrückten Sollzins gleichwertig ist, wird |
| wie folgt berechnet: | wie folgt berechnet: |
| periodischer Prozentsatz = (jährlicher Sollzins + 1) (Periode | periodischer Prozentsatz = (jährlicher Sollzins + 1) (Periode |
| ausgedrückt in der Anzahl der gewählten Zeiteinheiten/ein Jahr, | ausgedrückt in der Anzahl der gewählten Zeiteinheiten/ein Jahr, |
| ausgedrückt in den vorerwähnten gewählten Zeiteinheiten) -1. | ausgedrückt in den vorerwähnten gewählten Zeiteinheiten) -1. |
| Zum Beispiel: | Zum Beispiel: |
| - halbjährlicher Sollzins, der dem jährlichen Sollzins von 9,5% | - halbjährlicher Sollzins, der dem jährlichen Sollzins von 9,5% |
| gleichwertig ist = | gleichwertig ist = |
| 1,095(6/12) - 1 = 1,095(1/2) - 1 = 1,04642 - 1 = 4,64%, | 1,095(6/12) - 1 = 1,095(1/2) - 1 = 1,04642 - 1 = 4,64%, |
| - monatlicher Sollzins, der dem jährlichen Sollzins von 12% | - monatlicher Sollzins, der dem jährlichen Sollzins von 12% |
| gleichwertig ist = | gleichwertig ist = |
| (1 + 0,12)(1/12) - 1 = 0,95%, | (1 + 0,12)(1/12) - 1 = 0,95%, |
| - Sollzins auf 43 Tage, der dem jährlichen Sollzins gleichwertig ist = | - Sollzins auf 43 Tage, der dem jährlichen Sollzins gleichwertig ist = |
| (jährlicher Sollzins + 1)(43/365) - 1. | (jährlicher Sollzins + 1)(43/365) - 1. |
| Umgekehrt wird zum Beispiel ein monatlicher Sollzins wie folgt in | Umgekehrt wird zum Beispiel ein monatlicher Sollzins wie folgt in |
| einen jährlichen Sollzins umgesetzt: 0,5% pro Monat = (1+0,005)12 - 1 | einen jährlichen Sollzins umgesetzt: 0,5% pro Monat = (1+0,005)12 - 1 |
| = 6,17% pro Jahr. | = 6,17% pro Jahr. |
| Das Äquivalent eines Jahres entspricht wie für den effektiven | Das Äquivalent eines Jahres entspricht wie für den effektiven |
| Jahreszins 365 Tagen und nicht 360. | Jahreszins 365 Tagen und nicht 360. |
| Artikel 4 ist rein gesetzgebungstechnischer Art und bedarf keines | Artikel 4 ist rein gesetzgebungstechnischer Art und bedarf keines |
| weiteren Kommentars. | weiteren Kommentars. |
| Artikel 5 Nr. 1 ist rein gesetzgebungstechnischer Art. Mit Artikel 5 | Artikel 5 Nr. 1 ist rein gesetzgebungstechnischer Art. Mit Artikel 5 |
| Nr. 2 wird gemäss Artikel 22 § 2 des Gesetzes eine Frist für die | Nr. 2 wird gemäss Artikel 22 § 2 des Gesetzes eine Frist für die |
| Erreichung des Nullwertes eingeführt. Der Artikel stützt sich auf | Erreichung des Nullwertes eingeführt. Der Artikel stützt sich auf |
| einen früheren Entwurf eines Königlichen Erlasses, über den der | einen früheren Entwurf eines Königlichen Erlasses, über den der |
| Verbraucherrat bereits am 18. Oktober 1996 (VR Stellungnahme Nr. 151) | Verbraucherrat bereits am 18. Oktober 1996 (VR Stellungnahme Nr. 151) |
| eine - einstimmig positive - Stellungnahme abgegeben hatte. Der | eine - einstimmig positive - Stellungnahme abgegeben hatte. Der |
| Staatsrat hatte den Erlassentwurf abgelehnt, weil der frühere Artikel | Staatsrat hatte den Erlassentwurf abgelehnt, weil der frühere Artikel |
| 22 des Gesetzes keine ausreichende Rechtsgrundlage bot. Durch die | 22 des Gesetzes keine ausreichende Rechtsgrundlage bot. Durch die |
| Abänderung dieses Artikels 22 ist dies jetzt wohl der Fall. | Abänderung dieses Artikels 22 ist dies jetzt wohl der Fall. |
| Die jetzt vorgeschlagenen Bestimmungen berücksichtigen die Bemerkungen | Die jetzt vorgeschlagenen Bestimmungen berücksichtigen die Bemerkungen |
| des Verbraucherrates, bei dem ein bestimmter Konsens über eine | des Verbraucherrates, bei dem ein bestimmter Konsens über eine |
| einheitliche Rückzahlungsfrist von 60 Monaten erreicht wurde. Dem | einheitliche Rückzahlungsfrist von 60 Monaten erreicht wurde. Dem |
| Vorschlag der Produzenten, eine längere Frist für die mit einer | Vorschlag der Produzenten, eine längere Frist für die mit einer |
| Realsicherheit versehenen Kreditverträge vorzusehen, wurde keine Folge | Realsicherheit versehenen Kreditverträge vorzusehen, wurde keine Folge |
| geleistet, weil solche Verträge gemäss Artikel 3 § 2 Absatz 2 des | geleistet, weil solche Verträge gemäss Artikel 3 § 2 Absatz 2 des |
| Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit teilweise von | Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit teilweise von |
| der Anwendung des Artikels 22 des Gesetzes ausgeschlossen sind und | der Anwendung des Artikels 22 des Gesetzes ausgeschlossen sind und |
| demzufolge auch von vorliegendem Erlass. Dem Vorschlag der | demzufolge auch von vorliegendem Erlass. Dem Vorschlag der |
| Verbraucher, ebenfalls kürzere Rückzahlungsfristen vorzusehen, kann | Verbraucher, ebenfalls kürzere Rückzahlungsfristen vorzusehen, kann |
| auch keine Folge geleistet werden: Das Produkt könnte seine | auch keine Folge geleistet werden: Das Produkt könnte seine |
| Eigenschaft verlieren und die Massnahme könnte dazu führen, auf | Eigenschaft verlieren und die Massnahme könnte dazu führen, auf |
| weniger als fünf Jahre befristete Kreditverträge anzubieten, die nicht | weniger als fünf Jahre befristete Kreditverträge anzubieten, die nicht |
| unter die Anwendung von Artikel 22 § 2 des Gesetzes fallen. | unter die Anwendung von Artikel 22 § 2 des Gesetzes fallen. |
| Wie der Staatsrat es bemerkt, ist es nicht erforderlich, wie in den | Wie der Staatsrat es bemerkt, ist es nicht erforderlich, wie in den |
| Artikeln 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 eine | Artikeln 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 eine |
| Abweichungsregelung vorzusehen, wenn die in Artikel 19 des Gesetzes | Abweichungsregelung vorzusehen, wenn die in Artikel 19 des Gesetzes |
| erwähnten Fälle eintreten. In der Tat, wenn gemäss Artikel 19 des | erwähnten Fälle eintreten. In der Tat, wenn gemäss Artikel 19 des |
| Gesetzes die finanzierte Ware oder Dienstleistung im Kreditvertrag | Gesetzes die finanzierte Ware oder Dienstleistung im Kreditvertrag |
| erwähnt wird oder wenn der Kreditgeber den Betrag des Kreditvertrags | erwähnt wird oder wenn der Kreditgeber den Betrag des Kreditvertrags |
| direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer zahlt, darf eine | direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer zahlt, darf eine |
| Kreditaufnahme gemäss Artikel 19 frühestens ab der in diesem Artikel | Kreditaufnahme gemäss Artikel 19 frühestens ab der in diesem Artikel |
| erwähnten Notifizierung erfolgen. Bei Krediteröffnung ist der Betrag | erwähnten Notifizierung erfolgen. Bei Krediteröffnung ist der Betrag |
| der Kreditaufnahme auch eine Angabe, die sowohl für den Verbraucher | der Kreditaufnahme auch eine Angabe, die sowohl für den Verbraucher |
| als auch für den Kreditgeber besser kontrollierbar ist. Demnach kann | als auch für den Kreditgeber besser kontrollierbar ist. Demnach kann |
| die vorgeschlagene Bestimmung beibehalten werden. | die vorgeschlagene Bestimmung beibehalten werden. |
| Artikel 6, der die Aufhebung von Artikel 10 des Königlichen Erlasses | Artikel 6, der die Aufhebung von Artikel 10 des Königlichen Erlasses |
| vom 4. August 1992 vorsieht, ist eine Folge der Abänderungen des | vom 4. August 1992 vorsieht, ist eine Folge der Abänderungen des |
| Artikels 23 des Gesetzes. Die Berechnung der | Artikels 23 des Gesetzes. Die Berechnung der |
| Vorfälligkeitsentschädigung steht jetzt im Gesetz selbst. Es ist | Vorfälligkeitsentschädigung steht jetzt im Gesetz selbst. Es ist |
| demnach unnötig, die Berechnungsmodalitäten durch Königlichen Erlass | demnach unnötig, die Berechnungsmodalitäten durch Königlichen Erlass |
| festzulegen. | festzulegen. |
| Schliesslich trägt Artikel 7, der das Inkrafttreten regelt, der | Schliesslich trägt Artikel 7, der das Inkrafttreten regelt, der |
| Tatsache Rechnung, dass Kreditgebern ein erforderlicher Zeitraum | Tatsache Rechnung, dass Kreditgebern ein erforderlicher Zeitraum |
| gewährt werden muss, damit sie den neuen Bestimmungen über die | gewährt werden muss, damit sie den neuen Bestimmungen über die |
| maximale Frist zur Erreichung des Nullwertes nachkommen können. Da die | maximale Frist zur Erreichung des Nullwertes nachkommen können. Da die |
| anderen Bestimmungen nur gesetzgebungstechnischer Art sind und keine | anderen Bestimmungen nur gesetzgebungstechnischer Art sind und keine |
| Konsequenzen für die betreffenden Parteien haben, treten sie gemäss | Konsequenzen für die betreffenden Parteien haben, treten sie gemäss |
| dem Gutachten des Staatsrates am zehnten Tag nach der Veröffentlichung | dem Gutachten des Staatsrates am zehnten Tag nach der Veröffentlichung |
| des Königlichen Erlasses in Kraft; das ist die gewöhnliche Frist für | des Königlichen Erlasses in Kraft; das ist die gewöhnliche Frist für |
| das Inkrafttreten von Erlassen. | das Inkrafttreten von Erlassen. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| 24. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 24. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer | Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer |
| und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick | und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick |
| auf die Einführung einer maximalen Frist zur Erreichung des Nullwertes | auf die Einführung einer maximalen Frist zur Erreichung des Nullwertes |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, |
| insbesondere der Artikel 1 Nr. 8, ersetzt durch das Gesetz vom 24. | insbesondere der Artikel 1 Nr. 8, ersetzt durch das Gesetz vom 24. |
| März 2003, 14 § 2 Nr. 5, 22 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24. | März 2003, 14 § 2 Nr. 5, 22 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24. |
| März 2003, und 49 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24. März 2003; | März 2003, und 49 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24. März 2003; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, |
| die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des | die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des |
| Verbraucherkredits, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. | Verbraucherkredits, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. |
| April 1993, 15. April 1994, 23. September 1994, 22. Februar 1995, 21. | April 1993, 15. April 1994, 23. September 1994, 22. Februar 1995, 21. |
| März 1996, 17. März 1997, 22. Mai 2000, 13. Juli 2001 und 14. Juni | März 1996, 17. März 1997, 22. Mai 2000, 13. Juli 2001 und 14. Juni |
| 2002; | 2002; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 24. Mai | Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 24. Mai |
| 2004; | 2004; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 30. Juni 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 30. Juni 2004; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.664/1 des Staatsrates vom 29. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.664/1 des Staatsrates vom 29. Juni |
| 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers |
| der Finanzen | der Finanzen |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 4. August 1992 über die Kosten, | Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 4. August 1992 über die Kosten, |
| die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des | die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des |
| Verbraucherkredits wird in den Artikeln 3 Absatz 2, 4 § 1bis, | Verbraucherkredits wird in den Artikeln 3 Absatz 2, 4 § 1bis, |
| eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2000, und § 3, | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2000, und § 3, |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, 7 § 3, 11 § | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, 7 § 3, 11 § |
| 1 und in der Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch die | 1 und in der Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 15. April 1994 und 22. Mai 2000, das Wort « | Königlichen Erlasse vom 15. April 1994 und 22. Mai 2000, das Wort « |
| Sollzins » jeweils durch das Wort « Sollzinssatz » ersetzt. | Sollzins » jeweils durch das Wort « Sollzinssatz » ersetzt. |
| Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2000 und 13. Juli 2001, wird wie folgt | Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2000 und 13. Juli 2001, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « § 2 - Wenn bei Leasing der Restwert bei Abschluss des Kreditvertrags | « § 2 - Wenn bei Leasing der Restwert bei Abschluss des Kreditvertrags |
| nicht angegeben worden ist, können nur die Parameter benutzt werden, | nicht angegeben worden ist, können nur die Parameter benutzt werden, |
| mit denen angegeben wird, dass die vermietete Ware Gegenstand einer | mit denen angegeben wird, dass die vermietete Ware Gegenstand einer |
| linearen Abschreibung ist, durch die ihr Wert nach Ablauf der normalen | linearen Abschreibung ist, durch die ihr Wert nach Ablauf der normalen |
| Mietdauer, so wie sie im Kreditvertrag bestimmt ist, gleich null ist. | Mietdauer, so wie sie im Kreditvertrag bestimmt ist, gleich null ist. |
| » | » |
| 2. In § 3 werden die Wörter « Überreichung des Kreditangebots » | 2. In § 3 werden die Wörter « Überreichung des Kreditangebots » |
| jeweils durch die Wörter « Abschluss des Kreditvertrags » ersetzt. | jeweils durch die Wörter « Abschluss des Kreditvertrags » ersetzt. |
| Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 5 - Der Sollzinssatz wird gemäss der | « Art. 5 - Der Sollzinssatz wird gemäss der |
| versicherungsmathematischen Methode ermittelt, die in der in Artikel 4 | versicherungsmathematischen Methode ermittelt, die in der in Artikel 4 |
| § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Grundgleichung angewandt wird, | § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Grundgleichung angewandt wird, |
| wobei die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Nebenkosten jedoch nicht | wobei die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Nebenkosten jedoch nicht |
| berücksichtigt werden. » | berücksichtigt werden. » |
| Art. 4 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « und | Art. 4 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « und |
| 14 § 3 Nr. 5 » durch die Wörter « und 14 § 2 Nr. 5 » und die Wörter « | 14 § 3 Nr. 5 » durch die Wörter « und 14 § 2 Nr. 5 » und die Wörter « |
| des Kreditangebots » durch die Wörter « des Kreditvertrags » ersetzt. | des Kreditangebots » durch die Wörter « des Kreditvertrags » ersetzt. |
| Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2 werden die Wörter « des vorliegenden Artikels » und « | 1. In § 2 werden die Wörter « des vorliegenden Artikels » und « |
| Vorliegender Artikel » durch die Wörter « von § 1 des vorliegenden | Vorliegender Artikel » durch die Wörter « von § 1 des vorliegenden |
| Artikels » beziehungsweise « Paragraph 1 des vorliegenden Artikels » | Artikels » beziehungsweise « Paragraph 1 des vorliegenden Artikels » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. Der Artikel wird durch einen § 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen § 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « § 3 - Bei unbefristeten oder auf mehr als fünf Jahre befristeten | « § 3 - Bei unbefristeten oder auf mehr als fünf Jahre befristeten |
| Kreditverträgen, die keine periodische Kapitalrückzahlung vorsehen, | Kreditverträgen, die keine periodische Kapitalrückzahlung vorsehen, |
| muss der zurückzuzahlende Gesamtbetrag innerhalb von höchstens 60 | muss der zurückzuzahlende Gesamtbetrag innerhalb von höchstens 60 |
| Monaten beglichen werden. | Monaten beglichen werden. |
| Die maximale Rückzahlungsfrist beginnt innerhalb zweier Monate nach | Die maximale Rückzahlungsfrist beginnt innerhalb zweier Monate nach |
| der ersten Kreditaufnahme. Die Frist beginnt erneut ab der ersten | der ersten Kreditaufnahme. Die Frist beginnt erneut ab der ersten |
| Kreditaufnahme nach der letzten Erreichung des Nullwertes. » | Kreditaufnahme nach der letzten Erreichung des Nullwertes. » |
| Art. 6 - Artikel 10, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. | Art. 6 - Artikel 10, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. |
| April 1993 und 15. April 1994, und Anlage V zum selben Erlass, | April 1993 und 15. April 1994, und Anlage V zum selben Erlass, |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2002, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 2002, werden |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 7 - Artikel 5 tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem | Art. 7 - Artikel 5 tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem |
| Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen | Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen |
| Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 8 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen | Art. 8 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen |
| gehören, und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | gehören, und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Wirtschaft gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | Wirtschaft gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 24. September 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 19. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 19. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer | Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer |
| und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick | und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick |
| auf die Bestimmung der maximalen effektiven Jahreszinssätze | auf die Bestimmung der maximalen effektiven Jahreszinssätze |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
| Unterschrift vorzulegen, wird die Ausführung des Gesetzes vom 24. März | Unterschrift vorzulegen, wird die Ausführung des Gesetzes vom 24. März |
| 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den | 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den |
| Verbraucherkredit geregelt, was den neuen Artikel 21 § 1 betrifft, der | Verbraucherkredit geregelt, was den neuen Artikel 21 § 1 betrifft, der |
| dem König den Auftrag erteilt, eine Methode zur Festlegung und | dem König den Auftrag erteilt, eine Methode zur Festlegung und |
| Anpassung der maximalen effektiven Jahreszinssätze und diese | Anpassung der maximalen effektiven Jahreszinssätze und diese |
| Höchstsätze zu bestimmen. | Höchstsätze zu bestimmen. |
| Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 1 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 enthält | Artikel 1 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 enthält |
| zur Zeit die Definition des Begriffs « Kreditvertrag » mit einem | zur Zeit die Definition des Begriffs « Kreditvertrag » mit einem |
| Verweis auf den damaligen Artikel 14 § 3 Nr. 4 des Gesetzes, um diesen | Verweis auf den damaligen Artikel 14 § 3 Nr. 4 des Gesetzes, um diesen |
| Artikel 14 § 3 Nr. 4 des Gesetzes zu erläutern. Da diese | Artikel 14 § 3 Nr. 4 des Gesetzes zu erläutern. Da diese |
| Gesetzesbestimmung durch das Gesetz vom 23. März 2004 durch den | Gesetzesbestimmung durch das Gesetz vom 23. März 2004 durch den |
| Begriff « Kreditvertrag » ersetzt wird, die nicht mehr zur Verwirrung | Begriff « Kreditvertrag » ersetzt wird, die nicht mehr zur Verwirrung |
| führen kann, ist diese Definition überflüssig geworden. Der neue | führen kann, ist diese Definition überflüssig geworden. Der neue |
| Begriff, der in Artikel 1 Nr. 8 definiert wird, ist von nun an der | Begriff, der in Artikel 1 Nr. 8 definiert wird, ist von nun an der |
| Begriff « Referenzindex ». | Begriff « Referenzindex ». |
| Es ist für eine Unterscheidung optiert worden zwischen Kreditverträgen | Es ist für eine Unterscheidung optiert worden zwischen Kreditverträgen |
| mit einem gewöhnlich festen Zinssatz einerseits, für die | mit einem gewöhnlich festen Zinssatz einerseits, für die |
| Referenzindexe, die die Entwicklung der mittelfristigen Zinssätze | Referenzindexe, die die Entwicklung der mittelfristigen Zinssätze |
| angeben, auf Basis von kurzfristigen und mittelfristigen OLO (lineare | angeben, auf Basis von kurzfristigen und mittelfristigen OLO (lineare |
| Schuldverschreibung) vorgesehen werden müssen, und Krediteröffnungen | Schuldverschreibung) vorgesehen werden müssen, und Krediteröffnungen |
| andererseits, bei denen eine Änderung der Kreditkosten infolge der | andererseits, bei denen eine Änderung der Kreditkosten infolge der |
| Schwankung des Sollzinssatzes fast unverzüglich zu einer | Schwankung des Sollzinssatzes fast unverzüglich zu einer |
| Zinssatzerhöhung oder -senkung führt, weswegen die Benutzung eines | Zinssatzerhöhung oder -senkung führt, weswegen die Benutzung eines |
| Referenzindexes, der die kurzfristige Entwicklung angibt, auf Basis | Referenzindexes, der die kurzfristige Entwicklung angibt, auf Basis |
| des Euribor-Zinssatzes, angebrachter ist. | des Euribor-Zinssatzes, angebrachter ist. |
| Dies bedeutet konkret, dass für Krediteröffnungen in gleich welcher | Dies bedeutet konkret, dass für Krediteröffnungen in gleich welcher |
| Höhe der durch Belgostat berechnete monatliche Durchschnitt des | Höhe der durch Belgostat berechnete monatliche Durchschnitt des |
| Euribor-Referenzzinssatzes für Dreimonatsgelder als Referenzindex | Euribor-Referenzzinssatzes für Dreimonatsgelder als Referenzindex |
| berücksichtigt wird. | berücksichtigt wird. |
| Bei allen Kreditverträgen, die keine Krediteröffnungen sind, bei denen | Bei allen Kreditverträgen, die keine Krediteröffnungen sind, bei denen |
| es angebracht ist, dass die Referenzlaufzeit im Verhältnis zum | es angebracht ist, dass die Referenzlaufzeit im Verhältnis zum |
| geliehenen Betrag zunimmt, wird für Beträge bis zu 1.250 EUR ein | geliehenen Betrag zunimmt, wird für Beträge bis zu 1.250 EUR ein |
| Referenzindex benutzt, der sich auf Referenzzinsätze der « | Referenzindex benutzt, der sich auf Referenzzinsätze der « |
| Schatzanweisungen auf 12 Monate » stützt, während für Beträge zwischen | Schatzanweisungen auf 12 Monate » stützt, während für Beträge zwischen |
| 1.250 EUR und 5.000 EUR und Beträge über 5.000 EUR Referenzindexe | 1.250 EUR und 5.000 EUR und Beträge über 5.000 EUR Referenzindexe |
| benutzt werden, die sich auf Referenzzinssätze der OLO auf zwei | benutzt werden, die sich auf Referenzzinssätze der OLO auf zwei |
| beziehungsweise drei Jahre stützen. Es handelt sich eigentlich um die | beziehungsweise drei Jahre stützen. Es handelt sich eigentlich um die |
| Referenzindexe A, B und C, die ebenfalls monatliche Durchschnitte | Referenzindexe A, B und C, die ebenfalls monatliche Durchschnitte |
| darstellen, vom Rentenfonds berechnet werden und im Königlichen Erlass | darstellen, vom Rentenfonds berechnet werden und im Königlichen Erlass |
| vom 11. Januar 1993 zur Festlegung der Referenzindexe für die | vom 11. Januar 1993 zur Festlegung der Referenzindexe für die |
| variablen Zinssätze im Bereich der Hypothekarkredite bestimmt sind. Es | variablen Zinssätze im Bereich der Hypothekarkredite bestimmt sind. Es |
| sind die gleichen Ausgangsdaten und Berechnungsverfahren wie | sind die gleichen Ausgangsdaten und Berechnungsverfahren wie |
| diejenigen, die von Belgostat angewandt werden, obwohl die Bestimmung | diejenigen, die von Belgostat angewandt werden, obwohl die Bestimmung |
| des berücksichtigten Zeitraums verschieden ist: Während bei Belgostat | des berücksichtigten Zeitraums verschieden ist: Während bei Belgostat |
| tatsächlich der Kalendermonat berücksichtigt wird, benutzt der | tatsächlich der Kalendermonat berücksichtigt wird, benutzt der |
| Rentenfonds als Referenz die Periode des Tages 11 des vorhergehenden | Rentenfonds als Referenz die Periode des Tages 11 des vorhergehenden |
| Monats bis zum Tage 10 des berücksichtigten Monats. Die Gründe hierfür | Monats bis zum Tage 10 des berücksichtigten Monats. Die Gründe hierfür |
| sind rein praktischer Art: Kreditgeber möchten schnellstmöglich | sind rein praktischer Art: Kreditgeber möchten schnellstmöglich |
| wissen, auf welchen Satz sie sich beziehen müssen. Diese | wissen, auf welchen Satz sie sich beziehen müssen. Diese |
| Referenzindexe des Rentenfonds werden auf den Websites der Kommission | Referenzindexe des Rentenfonds werden auf den Websites der Kommission |
| für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen und der Belgischen | für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen und der Belgischen |
| Nationalbank veröffentlicht. | Nationalbank veröffentlicht. |
| Art. 2 | Art. 2 |
| Artikel 2 ändert grundsätzlich die Festlegung und die Änderung der | Artikel 2 ändert grundsätzlich die Festlegung und die Änderung der |
| maximalen effektiven Jahreszinssätze ab, die in Artikel 7bis des | maximalen effektiven Jahreszinssätze ab, die in Artikel 7bis des |
| Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 festgelegt werden. Es muss | Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 festgelegt werden. Es muss |
| auch auf Artikel 3 des vorliegenden Erlassentwurfs, in dem die | auch auf Artikel 3 des vorliegenden Erlassentwurfs, in dem die |
| Ersetzung der Anlagen zu Artikel 7bis vorgesehen ist, verwiesen | Ersetzung der Anlagen zu Artikel 7bis vorgesehen ist, verwiesen |
| werden. | werden. |
| Das aktuelle Festlegungsverfahren berücksichtigt einerseits die | Das aktuelle Festlegungsverfahren berücksichtigt einerseits die |
| Entwicklung der effektiven Jahreszinssätze, die auf dem Markt | Entwicklung der effektiven Jahreszinssätze, die auf dem Markt |
| angewandt und über vierteljährliche Untersuchungen je nach | angewandt und über vierteljährliche Untersuchungen je nach |
| Kreditvertrag festgestellt werden, und andererseits die kurzfristigen | Kreditvertrag festgestellt werden, und andererseits die kurzfristigen |
| und mittelfristigen wirtschaftlichen Indikatoren. Für die Bestimmung | und mittelfristigen wirtschaftlichen Indikatoren. Für die Bestimmung |
| des maximalen effektiven Jahreszinses wird dem gewichteten Mittel | des maximalen effektiven Jahreszinses wird dem gewichteten Mittel |
| jedes einer Vertragsform entsprechenden Satzes eine Marge von 1 bis 3 | jedes einer Vertragsform entsprechenden Satzes eine Marge von 1 bis 3 |
| Punkten hinzugefügt. Das erhaltene Ergebnis wird danach in drei | Punkten hinzugefügt. Das erhaltene Ergebnis wird danach in drei |
| verschiedenen Tabellen zusammengefasst, die in den Anlagen II, III und | verschiedenen Tabellen zusammengefasst, die in den Anlagen II, III und |
| IV zum Königlichen Erlass vom 4. August 1992 aufgenommen sind. | IV zum Königlichen Erlass vom 4. August 1992 aufgenommen sind. |
| Dieses aktuelle Verfahren ist heute nicht mehr zufriedenstellend, und | Dieses aktuelle Verfahren ist heute nicht mehr zufriedenstellend, und |
| zwar aus verschiedenen Gründen: | zwar aus verschiedenen Gründen: |
| - Für gewöhnliche Teilzahlungsgeschäfte stellt die Laufzeit keine | - Für gewöhnliche Teilzahlungsgeschäfte stellt die Laufzeit keine |
| relevante Angabe für die Festlegung eines Zinssatzes dar. | relevante Angabe für die Festlegung eines Zinssatzes dar. |
| - Im Bereich Krediteröffnung ist die Unterscheidung zwischen einem | - Im Bereich Krediteröffnung ist die Unterscheidung zwischen einem |
| Vertrag auf bestimmte Zeit und einem Vertrag auf unbestimmte Zeit | Vertrag auf bestimmte Zeit und einem Vertrag auf unbestimmte Zeit |
| nicht erforderlich, da Verträge für bestimmte Zeit weniger als 1 % der | nicht erforderlich, da Verträge für bestimmte Zeit weniger als 1 % der |
| Krediteröffnungsverträge darstellen. | Krediteröffnungsverträge darstellen. |
| - Die Berechnung des durchschnittlichen gewichteten effektiven | - Die Berechnung des durchschnittlichen gewichteten effektiven |
| Jahreszinses kann eine Gefahr darstellen, wenn festgestellt wird, dass | Jahreszinses kann eine Gefahr darstellen, wenn festgestellt wird, dass |
| ein Betrieb mit grossem Marktanteil einen höheren effektiven | ein Betrieb mit grossem Marktanteil einen höheren effektiven |
| Jahreszins als alle anderen Kreditgeber anwendet. | Jahreszins als alle anderen Kreditgeber anwendet. |
| - Die von Kreditgebern mitgeteilten Angaben sind nicht immer | - Die von Kreditgebern mitgeteilten Angaben sind nicht immer |
| zuverlässig. | zuverlässig. |
| - Das Verfahren zur Änderung der maximalen effektiven Jahreszinssätze | - Das Verfahren zur Änderung der maximalen effektiven Jahreszinssätze |
| ist schwerfällig; es erfordert nicht nur eine gründliche Analyse der | ist schwerfällig; es erfordert nicht nur eine gründliche Analyse der |
| Untersuchungen und des Marktes sondern auch die Abfassung eines neuen | Untersuchungen und des Marktes sondern auch die Abfassung eines neuen |
| Königlichen Erlasses, der der vorherigen Stellungnahme der Belgischen | Königlichen Erlasses, der der vorherigen Stellungnahme der Belgischen |
| Nationalbank und des Verbraucherrates unterliegt. | Nationalbank und des Verbraucherrates unterliegt. |
| Es wird demnach vorgeschlagen, eine vereinfachte Tabelle der maximalen | Es wird demnach vorgeschlagen, eine vereinfachte Tabelle der maximalen |
| effektiven Jahreszinssätze zu erstellen, in der für alle Kreditformen | effektiven Jahreszinssätze zu erstellen, in der für alle Kreditformen |
| und Kreditarten zwölf verschiedene maximale Jahreszinssätze angegeben | und Kreditarten zwölf verschiedene maximale Jahreszinssätze angegeben |
| sind. Der Begriff der Laufzeit wird weggelassen. Kreditverträge, die | sind. Der Begriff der Laufzeit wird weggelassen. Kreditverträge, die |
| die besonderen Kreditformen nicht erfüllen, zum Beispiel « | die besonderen Kreditformen nicht erfüllen, zum Beispiel « |
| Überbrückungskredite » mit festem Zinssatz und einzigem | Überbrückungskredite » mit festem Zinssatz und einzigem |
| Fälligkeitstermin, werden Teilzahlungsdarlehen und | Fälligkeitstermin, werden Teilzahlungsdarlehen und |
| Teilzahlungsverkäufen gleichgesetzt. | Teilzahlungsverkäufen gleichgesetzt. |
| Für Krediteröffnungen gilt die Unterscheidung zwischen | Für Krediteröffnungen gilt die Unterscheidung zwischen |
| Krediteröffnungen mit und ohne Karte weiterhin. Kein Unterschied wird | Krediteröffnungen mit und ohne Karte weiterhin. Kein Unterschied wird |
| dagegen mehr zwischen Krediteröffnungen auf bestimmte Zeit und auf | dagegen mehr zwischen Krediteröffnungen auf bestimmte Zeit und auf |
| unbestimmte Zeit gemacht, da 99 % der Krediteröffnungen mit oder ohne | unbestimmte Zeit gemacht, da 99 % der Krediteröffnungen mit oder ohne |
| Karte als Krediteröffnungen auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. | Karte als Krediteröffnungen auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. |
| Im Erlassentwurf wird ausserdem ein beinahe automatischer | Im Erlassentwurf wird ausserdem ein beinahe automatischer |
| Änderungsmechanismus vorgesehen. | Änderungsmechanismus vorgesehen. |
| Im Mechanismus werden drei verschiedene Begriffe benutzt: | Im Mechanismus werden drei verschiedene Begriffe benutzt: |
| Referenzindex, Referenzzinssatz und maximaler effektiver | Referenzindex, Referenzzinssatz und maximaler effektiver |
| Jahreszinssatz. | Jahreszinssatz. |
| - Der Referenzindex ist in Artikel 1 dieses Entwurfs bestimmt. | - Der Referenzindex ist in Artikel 1 dieses Entwurfs bestimmt. |
| - Der Referenzzinssatz ist der Satz, auf den die mathematische | - Der Referenzzinssatz ist der Satz, auf den die mathematische |
| Entwicklung der Referenzindexe angewandt wird und der abgerundet wird, | Entwicklung der Referenzindexe angewandt wird und der abgerundet wird, |
| um den maximalen effektiven Jahreszins zu bestimmen. Die ersten | um den maximalen effektiven Jahreszins zu bestimmen. Die ersten |
| Referenzzinssätze, die bei Inkrafttreten dieses Erlassentwurfs | Referenzzinssätze, die bei Inkrafttreten dieses Erlassentwurfs |
| anwendbar sind, entsprechen den ursprünglichen maximalen | anwendbar sind, entsprechen den ursprünglichen maximalen |
| Jahreszinssätzen der Basistabelle dieses Erlassentwurfs. | Jahreszinssätzen der Basistabelle dieses Erlassentwurfs. |
| - Die anwendbaren maximalen Jahreszinssätze entsprechen den jeweiligen | - Die anwendbaren maximalen Jahreszinssätze entsprechen den jeweiligen |
| abgerundeten Referenzzinssätzen. | abgerundeten Referenzzinssätzen. |
| Diese deutliche Unterscheidung zwischen dem Referenzzinssatz und dem | Diese deutliche Unterscheidung zwischen dem Referenzzinssatz und dem |
| maximalen effektiven Jahreszins zielt darauf ab, zu vermeiden, dass | maximalen effektiven Jahreszins zielt darauf ab, zu vermeiden, dass |
| die aufeinander folgenden Entwicklungen der Referenzindexe auf die | die aufeinander folgenden Entwicklungen der Referenzindexe auf die |
| abgerundeten maximalen effektiven Jahreszinssätze angewandt werden und | abgerundeten maximalen effektiven Jahreszinssätze angewandt werden und |
| dass eine Differenz im Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert der | dass eine Differenz im Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert der |
| aufeinander folgenden Veränderungen bestehen bleibt. | aufeinander folgenden Veränderungen bestehen bleibt. |
| So würde ein maximaler effektiver Jahreszins von 13 % bei einem | So würde ein maximaler effektiver Jahreszins von 13 % bei einem |
| Referenzindex, der um 0,80 Basispunkte erhöht wird, zu einem | Referenzindex, der um 0,80 Basispunkte erhöht wird, zu einem |
| Referenzzinssatz von 13,80 % und infolge der Abrundungsregeln zu einem | Referenzzinssatz von 13,80 % und infolge der Abrundungsregeln zu einem |
| effektiven Jahreszins von 14 % führen. Sollte dieser Referenzindex in | effektiven Jahreszins von 14 % führen. Sollte dieser Referenzindex in |
| der Zukunft erneut um 0,80 Basispunkte erhöht werden und diese | der Zukunft erneut um 0,80 Basispunkte erhöht werden und diese |
| Entwicklung direkt auf den vorhergehenden maximalen effektiven | Entwicklung direkt auf den vorhergehenden maximalen effektiven |
| Jahreszins angewandt werden, würde dies zu einem maximalen effektiven | Jahreszins angewandt werden, würde dies zu einem maximalen effektiven |
| Jahreszins von 14,80 % führen, abgerundet auf 15 %. Mit anderen Worten | Jahreszins von 14,80 % führen, abgerundet auf 15 %. Mit anderen Worten |
| würde der effektive Jahreszins aufgrund der Abrundungsregel schneller | würde der effektive Jahreszins aufgrund der Abrundungsregel schneller |
| (+ 2 % in dem Beispiel) als die tatsächliche Änderung des | (+ 2 % in dem Beispiel) als die tatsächliche Änderung des |
| Referenzindexes (+ 1,60 % in dem Beispiel) steigen. | Referenzindexes (+ 1,60 % in dem Beispiel) steigen. |
| Wenn die Änderung des Referenzindexes dagegen auf den Referenzzinssatz | Wenn die Änderung des Referenzindexes dagegen auf den Referenzzinssatz |
| angewandt wird, würde der Referenzzinssatz von 13 % im vorerwähnten | angewandt wird, würde der Referenzzinssatz von 13 % im vorerwähnten |
| Beispiel zweimal nacheinander um 0,80 Basispunkte erhöht, was zu einem | Beispiel zweimal nacheinander um 0,80 Basispunkte erhöht, was zu einem |
| Referenzzinssatz von 14,60 % und einem angepassten maximalen | Referenzzinssatz von 14,60 % und einem angepassten maximalen |
| effektiven Jahreszins von 14,50 % führen würde. | effektiven Jahreszins von 14,50 % führen würde. |
| Diese Veränderungsmechanismus kann anhand folgenden Beispiels | Diese Veränderungsmechanismus kann anhand folgenden Beispiels |
| erläutert werden: | erläutert werden: |
| a) Ausgangspunkt: | a) Ausgangspunkt: |
| - Der maximale effektive Jahreszins eines Teilzahlungsdarlehens, | - Der maximale effektive Jahreszins eines Teilzahlungsdarlehens, |
| dessen Kreditbetrag sich auf mehr als 1.250 EUR bis einschliesslich | dessen Kreditbetrag sich auf mehr als 1.250 EUR bis einschliesslich |
| 5.000 EUR beläuft, wird in der Basistabelle auf 16 % festgelegt. | 5.000 EUR beläuft, wird in der Basistabelle auf 16 % festgelegt. |
| - Der erste anwendbare Referenzindex ist der « Index B » des Monats | - Der erste anwendbare Referenzindex ist der « Index B » des Monats |
| März 2006, der durch den Rentenfonds berechnete monatliche | März 2006, der durch den Rentenfonds berechnete monatliche |
| Durchschnitt auf der Grundlage der OLO auf zwei Jahre, der sich auf | Durchschnitt auf der Grundlage der OLO auf zwei Jahre, der sich auf |
| 2,99 % beläuft. | 2,99 % beläuft. |
| - Der erste anwendbare Referenzzinssatz entspricht dem betreffenden | - Der erste anwendbare Referenzzinssatz entspricht dem betreffenden |
| maximalen effektiven Jahreszins der Basistabelle von 16 %. | maximalen effektiven Jahreszins der Basistabelle von 16 %. |
| b) Schwankungen | b) Schwankungen |
| Sobald der Erlass in Kraft getreten sein wird, nämlich am ersten Tag | Sobald der Erlass in Kraft getreten sein wird, nämlich am ersten Tag |
| des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im | des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt, wird zum ersten Mal für den Monat März 2007 | Belgischen Staatsblatt, wird zum ersten Mal für den Monat März 2007 |
| überprüft werden, ob der « Index B » um mindestens 0,75 Basispunkte im | überprüft werden, ob der « Index B » um mindestens 0,75 Basispunkte im |
| Verhältnis zum Referenzindex von 2,99 % gestiegen oder gesunken ist. | Verhältnis zum Referenzindex von 2,99 % gestiegen oder gesunken ist. |
| Wenn die maximale Schwankung nur 0,74 Basispunkte erreicht, das heisst | Wenn die maximale Schwankung nur 0,74 Basispunkte erreicht, das heisst |
| eine maximale Erhöhung bis zu 3,73 % oder eine minimale Senkung bis zu | eine maximale Erhöhung bis zu 3,73 % oder eine minimale Senkung bis zu |
| 2,25 %, wird der maximale effektive Jahreszins von 16 % nicht | 2,25 %, wird der maximale effektive Jahreszins von 16 % nicht |
| angepasst. | angepasst. |
| Vor dem Monat September 2007 wird erneut überprüft werden, ob der « | Vor dem Monat September 2007 wird erneut überprüft werden, ob der « |
| Index B » um mindestens 0,75 Basispunkte im Verhältnis zum | Index B » um mindestens 0,75 Basispunkte im Verhältnis zum |
| Referenzindex von 2,99 % geschwankt hat. Wenn der « Index B » bereits | Referenzindex von 2,99 % geschwankt hat. Wenn der « Index B » bereits |
| früher, zum Beispiel im Monat Juli 2007, um mehr als 0,75 % | früher, zum Beispiel im Monat Juli 2007, um mehr als 0,75 % |
| Basispunkte im Verhältnis zum ersten Referenzindex von 2,99 % | Basispunkte im Verhältnis zum ersten Referenzindex von 2,99 % |
| gestiegen ist, wird dem nicht Rechnung getragen. | gestiegen ist, wird dem nicht Rechnung getragen. |
| c) Änderung | c) Änderung |
| Es stellt sich heraus, dass der « Index B » des Monats September 2007 | Es stellt sich heraus, dass der « Index B » des Monats September 2007 |
| sich auf 3,79 % beläuft und demnach um 0,80 Basispunkte im Verhältnis | sich auf 3,79 % beläuft und demnach um 0,80 Basispunkte im Verhältnis |
| zum Referenzindex von 2,99 % gestiegen ist. | zum Referenzindex von 2,99 % gestiegen ist. |
| Diese Erhöhung um mindestens 0,75 Basispunkte hat zur Folge, dass: | Diese Erhöhung um mindestens 0,75 Basispunkte hat zur Folge, dass: |
| - der entsprechende Referenzzinssatz, der in diesem Fall dem | - der entsprechende Referenzzinssatz, der in diesem Fall dem |
| entsprechenden maximalen effektiven Jahreszins der Basistabelle von 16 | entsprechenden maximalen effektiven Jahreszins der Basistabelle von 16 |
| % entspricht, um dieselbe Anzahl Basispunkte von 0,80 bis 16,80 % | % entspricht, um dieselbe Anzahl Basispunkte von 0,80 bis 16,80 % |
| steigen wird, | steigen wird, |
| - der neue maximale effektive Jahreszins für diesen Kreditbetrag und | - der neue maximale effektive Jahreszins für diesen Kreditbetrag und |
| diese Kreditart aufgrund der Abrundungsregeln auf 17 % erhöht wird, | diese Kreditart aufgrund der Abrundungsregeln auf 17 % erhöht wird, |
| - der neue Referenzindex bei 3,79 % liegt. | - der neue Referenzindex bei 3,79 % liegt. |
| d) Veröffentlichung | d) Veröffentlichung |
| Der neue maximale effektive Jahreszins von 17 %, der neue | Der neue maximale effektive Jahreszins von 17 %, der neue |
| Referenzindex von 3,79 % und der neue Referenzzinssatz von 16,80 % für | Referenzindex von 3,79 % und der neue Referenzzinssatz von 16,80 % für |
| diese Kreditart und diesen Kreditbetrag werden unverzüglich durch | diese Kreditart und diesen Kreditbetrag werden unverzüglich durch |
| Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Sie treten am | Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Sie treten am |
| ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung in | ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung in |
| Kraft. | Kraft. |
| Art. 3 | Art. 3 |
| Aufgrund der in Artikel 1 des Erlassentwurfs vorgeschlagenen | Aufgrund der in Artikel 1 des Erlassentwurfs vorgeschlagenen |
| Änderungen müssen die in Artikel 3 vorgesehenen Anlagen ersetzt | Änderungen müssen die in Artikel 3 vorgesehenen Anlagen ersetzt |
| werden. Zu beachten ist, dass in der Beschreibung des Begriffs Karte | werden. Zu beachten ist, dass in der Beschreibung des Begriffs Karte |
| in Anlage I zu vorliegendem Erlassentwurf ausdrücklich jedes | in Anlage I zu vorliegendem Erlassentwurf ausdrücklich jedes |
| Instrument für elektronischen Geldtransfer gemeint ist, dessen | Instrument für elektronischen Geldtransfer gemeint ist, dessen |
| Funktionen mit einer in Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2002 | Funktionen mit einer in Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2002 |
| über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten | über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten |
| Geschäfte erwähnten Karte ausgeführt werden. Mit anderen Worten | Geschäfte erwähnten Karte ausgeführt werden. Mit anderen Worten |
| erlaubt der Gebrauch der in Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes erwähnten « | erlaubt der Gebrauch der in Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes erwähnten « |
| Legitimationskarten », die - per Definition - keinen elektronischen | Legitimationskarten », die - per Definition - keinen elektronischen |
| Geldtransfer mit einschliessen, nicht die Anwendung des maximalen | Geldtransfer mit einschliessen, nicht die Anwendung des maximalen |
| effektiven Jahreszinses, der für Krediteröffnungen mit Karte bestimmt | effektiven Jahreszinses, der für Krediteröffnungen mit Karte bestimmt |
| ist. Im Übrigen sind die mit dem Gebrauch dieser Legitimationskarten | ist. Im Übrigen sind die mit dem Gebrauch dieser Legitimationskarten |
| verbundenen Kosten unwesentlich. | verbundenen Kosten unwesentlich. |
| Art. 4 | Art. 4 |
| Schliesslich soll durch Artikel 4, der das Inkrafttreten regelt, | Schliesslich soll durch Artikel 4, der das Inkrafttreten regelt, |
| einerseits die relative Stabilität der Geldmärkte genutzt werden, um | einerseits die relative Stabilität der Geldmärkte genutzt werden, um |
| schnellstmöglich das neue System zur Festlegung der maximalen | schnellstmöglich das neue System zur Festlegung der maximalen |
| effektiven Jahreszinssätze einzuführen, und andererseits der Tatsache | effektiven Jahreszinssätze einzuführen, und andererseits der Tatsache |
| Rechnung getragen werden, dass Kreditgebern und Kreditvermittlern die | Rechnung getragen werden, dass Kreditgebern und Kreditvermittlern die |
| erforderliche Zeit eingeräumt werden muss, um den Bestimmungen des | erforderliche Zeit eingeräumt werden muss, um den Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlassentwurfs nachzukommen. | vorliegenden Erlassentwurfs nachzukommen. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| 19. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 19. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer | Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer |
| und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick | und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Hinblick |
| auf die Bestimmung der maximalen effektiven Jahreszinssätze | auf die Bestimmung der maximalen effektiven Jahreszinssätze |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, |
| insbesondere des Artikels 21 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 24. | insbesondere des Artikels 21 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 24. |
| März 2003; | März 2003; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, |
| die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des | die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des |
| Verbraucherkredits, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. | Verbraucherkredits, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. |
| April 1993, 15. April 1994, 23. September 1994, 22. Februar 1995, 21. | April 1993, 15. April 1994, 23. September 1994, 22. Februar 1995, 21. |
| März 1996, 17. März 1997, 22. Mai 2000, 13. Juli 2001 und 26. Februar | März 1996, 17. März 1997, 22. Mai 2000, 13. Juli 2001 und 26. Februar |
| 2002; | 2002; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 18. April | Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 18. April |
| 2006; | 2006; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 20. April 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 20. April 2006; |
| Aufgrund des Gutachtens 40.910/1/V des Staatsrates vom 3. August 2006, | Aufgrund des Gutachtens 40.910/1/V des Staatsrates vom 3. August 2006, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der koordinierten |
| Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der |
| Wirtschaft | Wirtschaft |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 4. August | Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 4. August |
| 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der | 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der |
| Rückzahlung des Verbraucherkredits wird durch folgende Bestimmung | Rückzahlung des Verbraucherkredits wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « 8. Referenzindex: | « 8. Referenzindex: |
| - für Krediteröffnung: der monatliche Durchschnitt des durch Belgostat | - für Krediteröffnung: der monatliche Durchschnitt des durch Belgostat |
| festgelegten EURIBOR-Referenzzinssatzes für Dreimonatsgelder, | festgelegten EURIBOR-Referenzzinssatzes für Dreimonatsgelder, |
| - für andere Kreditverträge: | - für andere Kreditverträge: |
| - für Beträge bis 1.250 EUR: Index A eines Kalendermonats erwähnt in | - für Beträge bis 1.250 EUR: Index A eines Kalendermonats erwähnt in |
| Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 zur | Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 zur |
| Festlegung der Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich | Festlegung der Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich |
| der Hypothekarkredite, | der Hypothekarkredite, |
| - für Beträge zwischen 1.250 EUR und 5.000 EUR: Index B eines | - für Beträge zwischen 1.250 EUR und 5.000 EUR: Index B eines |
| Kalendermonats erwähnt in Artikel 2 § 3 des vorerwähnten Königlichen | Kalendermonats erwähnt in Artikel 2 § 3 des vorerwähnten Königlichen |
| Erlasses vom 11. Januar 1993, | Erlasses vom 11. Januar 1993, |
| - für Beträge über 5.000 EUR: Index C eines Kalendermonats erwähnt in | - für Beträge über 5.000 EUR: Index C eines Kalendermonats erwähnt in |
| Artikel 2 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Januar | Artikel 2 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Januar |
| 1993. | 1993. |
| Der Referenzindex wird auf die zweite Dezimalstelle nach dem Komma | Der Referenzindex wird auf die zweite Dezimalstelle nach dem Komma |
| abgerundet. Wenn die dritte Dezimalstelle fünf oder mehr beträgt, muss | abgerundet. Wenn die dritte Dezimalstelle fünf oder mehr beträgt, muss |
| die zweite Dezimalstelle aufgerundet werden. Ansonsten wird die dritte | die zweite Dezimalstelle aufgerundet werden. Ansonsten wird die dritte |
| Dezimalstelle nicht berücksichtigt. » | Dezimalstelle nicht berücksichtigt. » |
| Art. 2 - Artikel 7bis, eingefügt in denselben Erlass durch den | Art. 2 - Artikel 7bis, eingefügt in denselben Erlass durch den |
| Königlichen Erlass vom 29. April 1993 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 29. April 1993 und abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 15. April 1994, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 15. April 1994, wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 7bis - § 1 - Die maximalen effektiven Jahreszinssätze werden in | « Art. 7bis - § 1 - Die maximalen effektiven Jahreszinssätze werden in |
| der Basistabelle in der Anlage II zu vorliegendem Erlass festgelegt. | der Basistabelle in der Anlage II zu vorliegendem Erlass festgelegt. |
| § 2 - Alle sechs Monate nach Ablauf des Monats März und des Monats | § 2 - Alle sechs Monate nach Ablauf des Monats März und des Monats |
| September werden die Referenzindexe des abgelaufenen Monats mit den | September werden die Referenzindexe des abgelaufenen Monats mit den |
| Referenzindexen verglichen, die die letzte Änderung der jeweiligen | Referenzindexen verglichen, die die letzte Änderung der jeweiligen |
| maximalen effektiven Jahreszinssätze herbeigeführt haben. Für die | maximalen effektiven Jahreszinssätze herbeigeführt haben. Für die |
| Anwendung des vorliegenden Erlasses werden als erste Referenzindexe | Anwendung des vorliegenden Erlasses werden als erste Referenzindexe |
| die Referenzindexe des Monats März 2006 berücksichtigt. | die Referenzindexe des Monats März 2006 berücksichtigt. |
| Bei der ersten Änderung eines Referenzindexes um mindestens 0,75 | Bei der ersten Änderung eines Referenzindexes um mindestens 0,75 |
| Punkte wird der in der Basistabelle aufgenommene entsprechende | Punkte wird der in der Basistabelle aufgenommene entsprechende |
| maximale effektive Jahreszins im gleichen Verhältnis und um dieselbe | maximale effektive Jahreszins im gleichen Verhältnis und um dieselbe |
| Anzahl Prozentpunkte geändert, um einen Referenzzinssatz zu erhalten. | Anzahl Prozentpunkte geändert, um einen Referenzzinssatz zu erhalten. |
| Der neue maximale effektive Jahreszins entspricht dem auf die nächste | Der neue maximale effektive Jahreszins entspricht dem auf die nächste |
| ganze Zahl oder die nächste halbe ganze Zahl abgerundeten | ganze Zahl oder die nächste halbe ganze Zahl abgerundeten |
| Referenzzinssatz. | Referenzzinssatz. |
| Bei zukünftigen Änderungen des Referenzindexes um mindestens 0,75 | Bei zukünftigen Änderungen des Referenzindexes um mindestens 0,75 |
| Punkte wird der letzte festgelegte Referenzzinssatz im gleichen | Punkte wird der letzte festgelegte Referenzzinssatz im gleichen |
| Verhältnis und um dieselbe Anzahl Prozentpunkte geändert. Der neue | Verhältnis und um dieselbe Anzahl Prozentpunkte geändert. Der neue |
| maximale effektive Jahreszins entspricht dem geänderten, auf die | maximale effektive Jahreszins entspricht dem geänderten, auf die |
| nächste ganze Zahl oder die nächste halbe ganze Zahl abgerundeten | nächste ganze Zahl oder die nächste halbe ganze Zahl abgerundeten |
| Referenzzinssatz. | Referenzzinssatz. |
| § 3 - Die neuen maximalen effektiven Jahreszinssätze und die | § 3 - Die neuen maximalen effektiven Jahreszinssätze und die |
| entsprechenden neuen Referenzindexe und Referenzzinssätze werden | entsprechenden neuen Referenzindexe und Referenzzinssätze werden |
| unverzüglich durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt | unverzüglich durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht. | veröffentlicht. |
| Die neuen maximalen effektiven Jahreszinssätze treten am ersten Tag | Die neuen maximalen effektiven Jahreszinssätze treten am ersten Tag |
| des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung in Kraft. | des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung in Kraft. |
| Art. 3 - Anlage III zum selben Erlass, abgeändert durch die | Art. 3 - Anlage III zum selben Erlass, abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 29. April 1993, 15. April 1994, 22. Februar | Königlichen Erlasse vom 29. April 1993, 15. April 1994, 22. Februar |
| 1995 und 13. Juli 2001, und Anlage IV zum selben Erlass, abgeändert | 1995 und 13. Juli 2001, und Anlage IV zum selben Erlass, abgeändert |
| durch die Königlichen Erlasse vom 15. April 1994, 23. September 1994, | durch die Königlichen Erlasse vom 15. April 1994, 23. September 1994, |
| 22. Februar 1995, 21. März 1996, 17. März 1997 und 13. Juli 2001, | 22. Februar 1995, 21. März 1996, 17. März 1997 und 13. Juli 2001, |
| werden aufgehoben. Anlage II zum selben Erlass, abgeändert durch die | werden aufgehoben. Anlage II zum selben Erlass, abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 29. April 1993, 15. April 1994, 23. September | Königlichen Erlasse vom 29. April 1993, 15. April 1994, 23. September |
| 1994, 21. März 1996, 17. März 1997 und 13. Juli 2001, wird durch die | 1994, 21. März 1996, 17. März 1997 und 13. Juli 2001, wird durch die |
| Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt. | Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt. |
| Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen | Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen |
| gehören, und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | gehören, und Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Wirtschaft gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | Wirtschaft gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Anlage | Anlage |
| (Tabelle der maximalen effektiven Jahreszinssätze) | (Tabelle der maximalen effektiven Jahreszinssätze) |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Oktober 2006 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. Oktober 2006 zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die | Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die |
| Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des | Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des |
| Verbraucherkredits im Hinblick auf die Bestimmung der maximalen | Verbraucherkredits im Hinblick auf die Bestimmung der maximalen |
| effektiven Jahreszinssätze beigefügt zu werden | effektiven Jahreszinssätze beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| _______ | _______ |
| Fussnote | Fussnote |
| (*) Unter Karte ist zu verstehen: jedes Instrument für elektronischen | (*) Unter Karte ist zu verstehen: jedes Instrument für elektronischen |
| Geldtransfer, dessen Funktionen mit einer in Artikel 2 Nr. 5 des | Geldtransfer, dessen Funktionen mit einer in Artikel 2 Nr. 5 des |
| Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für | Gesetzes vom 17. Juli 2002 über die mit Instrumenten für |
| elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte erwähnten Karte | elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte erwähnten Karte |
| ausgeführt werden, wobei die Kosten der Karte in den Gesamtkosten des | ausgeführt werden, wobei die Kosten der Karte in den Gesamtkosten des |
| Kredits und somit im effektiven Jahreszins aufgenommen werden müssen, | Kredits und somit im effektiven Jahreszins aufgenommen werden müssen, |
| der gemäss Artikel 2 § 3 Nr. 4 a contrario des Königlichen Erlasses | der gemäss Artikel 2 § 3 Nr. 4 a contrario des Königlichen Erlasses |
| vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die | vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die |
| Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Vertrag zu | Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits im Vertrag zu |
| übernehmen ist. Mit anderen Worten handelt es sich nur um | übernehmen ist. Mit anderen Worten handelt es sich nur um |
| Krediteröffnungen, für die die Karte vom Kreditgeber als | Krediteröffnungen, für die die Karte vom Kreditgeber als |
| Kreditaufnahmemittel auferlegt wird, der Definition der Karte wie im | Kreditaufnahmemittel auferlegt wird, der Definition der Karte wie im |
| Gesetz vom 17. Juli 2002 erwähnt entspricht und bedeutende Kosten | Gesetz vom 17. Juli 2002 erwähnt entspricht und bedeutende Kosten |
| darstellt, die im effektiven Jahreszins und im Kreditvertrag | darstellt, die im effektiven Jahreszins und im Kreditvertrag |
| aufzunehmen sind. | aufzunehmen sind. |