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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 31/10/2006
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Koninklijk besluit betreffende de betaling en de invordering van de administratieve geldboeten en dwangsommen bepaald in de wet tot bescherming van de economische mededinging, gecoördineerd op 15 september 2006. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif au paiement et au recouvrement des amendes administratives et astreintes prévues par la loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre 2006. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de betaling en de 31 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal relatif au paiement et au recouvrement
invordering van de administratieve geldboeten en dwangsommen bepaald des amendes administratives et astreintes prévues par la loi sur la
in de wet tot bescherming van de economische mededinging,
gecoördineerd op 15 september 2006. - Duitse vertaling protection de la concurrence économique, coordonnée le 15 septembre
2006. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 31 oktober 2006 betreffende de betaling en de invordering l'arrêté royal du 31 octobre 2006 relatif au paiement et au
van de administratieve geldboeten en dwangsommen bepaald in de wet tot recouvrement des amendes administratives et astreintes prévues par la
bescherming van de economische mededinging, gecoördineerd op 15 loi sur la protection de la concurrence économique, coordonnée le 15
september 2006 (Belgisch Staatsblad van 22 november 2006). septembre 2006 (Moniteur belge du 22 novembre 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
31. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Zahlung und Eintreibung 31. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass über die Zahlung und Eintreibung
der in dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz der in dem am 15. September 2006 koordinierten Gesetz über den Schutz
des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmten administrativen Geldbussen des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmten administrativen Geldbussen
und Zwangsgelder und Zwangsgelder
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Aufgrund des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den
Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere des Artikels 91 Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere des Artikels 91
Absatz 3; Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 1993 über die Zahlung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 1993 über die Zahlung
und Eintreibung der im Gesetz vom 5. August 1991 über den Schutz des und Eintreibung der im Gesetz vom 5. August 1991 über den Schutz des
wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmten administrativen Geldbussen und wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmten administrativen Geldbussen und
Zwangsgelder; Zwangsgelder;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das
Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen Gesetz vom 10. Juni 2006 über den Schutz des wirtschaftlichen
Wettbewerbs am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt und das am 1. Juli 1999 Wettbewerbs am 1. Oktober 2006 in Kraft tritt und das am 1. Juli 1999
koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs
zum selben Datum aufhebt und dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 zur zum selben Datum aufhebt und dass das Gesetz vom 10. Juni 2006 zur
Einsetzung eines Wettbewerbsrates ebenfalls am selben Datum in Kraft Einsetzung eines Wettbewerbsrates ebenfalls am selben Datum in Kraft
tritt. Im Hinblick auf eine vollständige Anwendung der Bestimmungen tritt. Im Hinblick auf eine vollständige Anwendung der Bestimmungen
dieser neuen Gesetze sollten die Ausführungserlasse spätestens am dieser neuen Gesetze sollten die Ausführungserlasse spätestens am
selben Datum in Kraft treten und ihre Veröffentlichung vorher selben Datum in Kraft treten und ihre Veröffentlichung vorher
vorgenommen werden. Ansonsten könnten die neuen Rechtsvorschriften vorgenommen werden. Ansonsten könnten die neuen Rechtsvorschriften
unmöglich angewandt werden und es würde ein Rechtsvakuum entstehen, unmöglich angewandt werden und es würde ein Rechtsvakuum entstehen,
das das wirtschaftliche Leben der Unternehmen, die jegliche das das wirtschaftliche Leben der Unternehmen, die jegliche
Rechtssicherheit entbehren müssten, ernsthaft beeinträchtigen und die Rechtssicherheit entbehren müssten, ernsthaft beeinträchtigen und die
Glaubwürdigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde gefährden würde. Für Glaubwürdigkeit der belgischen Wettbewerbsbehörde gefährden würde. Für
diesen Zustand könnte der Staat haftbar gemacht werden. Dem Staat diesen Zustand könnte der Staat haftbar gemacht werden. Dem Staat
gegenüber könnte eine Klage wegen Untätigkeit vor den Gerichten gegenüber könnte eine Klage wegen Untätigkeit vor den Gerichten
eingereicht werden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingereicht werden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
könnte wegen Unterlassung ein Mahnverfahren einleiten; könnte wegen Unterlassung ein Mahnverfahren einleiten;
Aufgrund des Gutachtens 41.373/1 des Staatsrates vom 28. September Aufgrund des Gutachtens 41.373/1 des Staatsrates vom 28. September
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der
Wirtschaft Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Gesetz: das Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen 1. Gesetz: das Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen
Wettbewerbs, koordiniert am 15. September 2006, Wettbewerbs, koordiniert am 15. September 2006,
2. Auditor: das Mitglied des in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2. Auditor: das Mitglied des in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt
4 des Gesetzes erwähnten Auditorats, 4 des Gesetzes erwähnten Auditorats,
3. administrativen Geldbussen: die in Kapitel IV Abschnitt 8 des 3. administrativen Geldbussen: die in Kapitel IV Abschnitt 8 des
Gesetzes erwähnten Geldbussen, Gesetzes erwähnten Geldbussen,
4. Zwangsgeldern: die in Kapitel IV Abschnitt 8 des Gesetzes erwähnten 4. Zwangsgeldern: die in Kapitel IV Abschnitt 8 des Gesetzes erwähnten
Zwangsgelder. Zwangsgelder.
Art. 2 - § 1 - Administrative Geldbussen müssen innerhalb einer Frist Art. 2 - § 1 - Administrative Geldbussen müssen innerhalb einer Frist
von dreissig Tagen ab dem Tag nach dem Tag der Versendung per von dreissig Tagen ab dem Tag nach dem Tag der Versendung per
Einschreiben der Notifizierung der Entscheidung, mit der diese Einschreiben der Notifizierung der Entscheidung, mit der diese
Geldbussen auferlegt werden, beglichen werden. Geldbussen auferlegt werden, beglichen werden.
§ 2 - Die Zahlung der Beträge der administrativen Geldbussen erfolgt § 2 - Die Zahlung der Beträge der administrativen Geldbussen erfolgt
per Überweisung auf das Konto der Hinterlegungs- und per Überweisung auf das Konto der Hinterlegungs- und
Konsignationskasse, wobei alle eventuellen Kosten zu Lasten des Konsignationskasse, wobei alle eventuellen Kosten zu Lasten des
Auftraggebers sind. Auftraggebers sind.
§ 3 - Die von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse ausgestellte § 3 - Die von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse ausgestellte
Empfangsbescheinigung wird unverzüglich von der betreffenden Personen, Empfangsbescheinigung wird unverzüglich von der betreffenden Personen,
dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden
Unternehmensvereinigung als Nachweis der Zahlung der administrativen Unternehmensvereinigung als Nachweis der Zahlung der administrativen
Geldbusse dem Auditor übermittelt. Geldbusse dem Auditor übermittelt.
Art. 3 - Wenn ein Zwangsgeld zu entrichten ist, notifiziert der Art. 3 - Wenn ein Zwangsgeld zu entrichten ist, notifiziert der
Auditor den betreffenden Betrag per Einschreiben der betreffenden Auditor den betreffenden Betrag per Einschreiben der betreffenden
Person, dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Person, dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden
Unternehmensvereinigung. Letztere(s) verfügt ab dem Tag nach dem Tag Unternehmensvereinigung. Letztere(s) verfügt ab dem Tag nach dem Tag
der Versendung der Notifizierung über dreissig Tage, um das Zwangsgeld der Versendung der Notifizierung über dreissig Tage, um das Zwangsgeld
gemäss den in Artikel 2 §§ 2 und 3 erwähnten Modalitäten und Regeln zu gemäss den in Artikel 2 §§ 2 und 3 erwähnten Modalitäten und Regeln zu
zahlen. zahlen.
Art. 4 - Wenn die administrative Geldbusse oder das Zwangsgeld nicht Art. 4 - Wenn die administrative Geldbusse oder das Zwangsgeld nicht
innerhalb dreier Monate nach der in Artikel 2 § 1 beziehungsweise innerhalb dreier Monate nach der in Artikel 2 § 1 beziehungsweise
Artikel 3 vorgeschriebenen Frist gezahlt wird, übermittelt der Auditor Artikel 3 vorgeschriebenen Frist gezahlt wird, übermittelt der Auditor
die Entscheidung an die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und die Entscheidung an die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und
Domänenverwaltung zwecks Eintreibung des geschuldeten Betrags. Domänenverwaltung zwecks Eintreibung des geschuldeten Betrags.
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 10. Mai 1993 über die Zahlung und Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 10. Mai 1993 über die Zahlung und
Eintreibung der im Gesetz vom 5. August 1991 über den Schutz des Eintreibung der im Gesetz vom 5. August 1991 über den Schutz des
wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmten administrativen Geldbussen und wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmten administrativen Geldbussen und
Zwangsgelder wird aufgehoben. Zwangsgelder wird aufgehoben.
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2006. Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Oktober 2006.
Art. 7 - Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister der Finanzen Art. 7 - Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister der Finanzen
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Oktober 2006 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 31. Oktober 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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