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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 30/09/2014
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Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de belastingverminderingen voor energiebesparende uitgaven in een woning en voor energiezuinige woningen en ingevolge de invoering van de gewestelijke aanvullende belasting op de personenbelasting en de wijziging van de regels op het stuk van de belasting van niet-inwoners. - Duitse vertaling van uittreksels Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92, en matière de réductions d'impôt pour des dépenses faites en vue d'économiser l'énergie dans une habitation et pour des habitations économes en énergie, et à la suite de l'introduction de la taxe additionnelle régionale à l'impôt des personnes physiques et de la modification des règles en matière de l'impôt des non-résidents. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
30 SEPTEMBER 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 30 SEPTEMBRE 2014. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92, en matière de
92 op het stuk van de belastingverminderingen voor energiebesparende réductions d'impôt pour des dépenses faites en vue d'économiser
uitgaven in een woning en voor energiezuinige woningen en ingevolge de l'énergie dans une habitation et pour des habitations économes en
invoering van de gewestelijke aanvullende belasting op de énergie, et à la suite de l'introduction de la taxe additionnelle
personenbelasting en de wijziging van de regels op het stuk van de régionale à l'impôt des personnes physiques et de la modification des
belasting van niet-inwoners. - Duitse vertaling van uittreksels règles en matière de l'impôt des non-résidents. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 14 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 17 en 19 van het koninklijk besluit van 30 september 2014 tot articles 14 à 17 et 19 de l'arrêté royal du 30 septembre 2014
wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de belastingverminderingen modifiant l'AR/CIR 92, en matière de réductions d'impôt pour des
voor energiebesparende uitgaven in een woning en voor energiezuinige dépenses faites en vue d'économiser l'énergie dans une habitation et
woningen en ingevolge de invoering van de gewestelijke aanvullende pour des habitations économes en énergie, et à la suite de
l'introduction de la taxe additionnelle régionale à l'impôt des
belasting op de personenbelasting en de wijziging van de regels op het personnes physiques et de la modification des règles en matière de
stuk van de belasting van niet-inwoners (Belgisch Staatsblad van 9 l'impôt des non-résidents (Moniteur belge du 9 octobre 2014).
oktober 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
30. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 30. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Steuerermäßigungen für Ausgaben zur Energieeinsparung hinsichtlich der Steuerermäßigungen für Ausgaben zur Energieeinsparung
in einer Wohnung und für energieeffiziente Wohnungen und infolge der in einer Wohnung und für energieeffiziente Wohnungen und infolge der
Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der
natürlichen Personen und der Abänderung der Regeln in Bezug auf die natürlichen Personen und der Abänderung der Regeln in Bezug auf die
Steuer der Gebietsfremden Steuer der Gebietsfremden
(...) (...)
Art. 14 - In Kapitel 5 desselben Erlasses werden in der Überschrift Art. 14 - In Kapitel 5 desselben Erlasses werden in der Überschrift
von Abschnitt 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni von Abschnitt 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni
2006, die Wörter "Abzug von Zinsen" durch die Wörter "Steuerermäßigung 2006, die Wörter "Abzug von Zinsen" durch die Wörter "Steuerermäßigung
für Zinsen" und die Wörter "Artikel 526 § 2 Absatz 2" durch die Wörter für Zinsen" und die Wörter "Artikel 526 § 2 Absatz 2" durch die Wörter
"Artikel 526 § 1 Absatz 2" ersetzt. "Artikel 526 § 1 Absatz 2" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 254 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 15 - In Artikel 254 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 10. Juni 2006, werden die Wörter "Artikel 526 § Königlichen Erlass vom 10. Juni 2006, werden die Wörter "Artikel 526 §
2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 526 § 1 Absatz 2" ersetzt. 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 526 § 1 Absatz 2" ersetzt.
Art. 16 - In Kapitel 5 desselben Erlasses wird Abschnitt 4 mit den Art. 16 - In Kapitel 5 desselben Erlasses wird Abschnitt 4 mit den
Artikeln 255 und 256, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Artikeln 255 und 256, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10.
Juni 2006, wie folgt ersetzt: Juni 2006, wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 4 - Modalitäten für die Anwendung des in eine "Abschnitt 4 - Modalitäten für die Anwendung des in eine
Steuerermäßigung umgewandelten Abzugs für die einzige Wohnung Steuerermäßigung umgewandelten Abzugs für die einzige Wohnung
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 539 § 1 Absatz 2, in dem (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 539 § 1 Absatz 2, in dem
Maße, wie dieser Absatz Artikel 115 § 3 desselben Gesetzbuches - so Maße, wie dieser Absatz Artikel 115 § 3 desselben Gesetzbuches - so
wie er vor seiner Aufhebung durch das Gesetz vom 8. Mai 1994 bestand - wie er vor seiner Aufhebung durch das Gesetz vom 8. Mai 1994 bestand -
auf bestimmte Anleihen und Versicherungsverträge anwendbar macht) auf bestimmte Anleihen und Versicherungsverträge anwendbar macht)
Art. 255 - Beantragt ein Steuerpflichtiger die Anwendung des in eine Art. 255 - Beantragt ein Steuerpflichtiger die Anwendung des in eine
Steuerermäßigung umgewandelten Abzugs für die einzige Wohnung wie Steuerermäßigung umgewandelten Abzugs für die einzige Wohnung wie
erwähnt in Artikel 104 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so erwähnt in Artikel 104 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so
wie er aufgrund von Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar wie er aufgrund von Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar
geblieben ist - für Zinsen und Summen, die für Tilgung oder geblieben ist - für Zinsen und Summen, die für Tilgung oder
Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, und Beiträge Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, und Beiträge
zu einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung, die der zu einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung, die der
Steuerpflichtige in Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags, den Steuerpflichtige in Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags, den
er individuell abgeschlossen hat ausschließlich für die er individuell abgeschlossen hat ausschließlich für die
Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe oder als Sicherheit für eine Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe oder als Sicherheit für eine
Hypothekenanleihe, definitiv gezahlt hat für die Bildung einer Rente Hypothekenanleihe, definitiv gezahlt hat für die Bildung einer Rente
oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall, muss er diesem oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall, muss er diesem
Antrag folgende Bescheinigungen beifügen, deren Muster vom Minister Antrag folgende Bescheinigungen beifügen, deren Muster vom Minister
der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird und die vom der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird und die vom
Institut, das die Anleihe gewährt hat, oder vom Versicherer, bei dem Institut, das die Anleihe gewährt hat, oder vom Versicherer, bei dem
der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, ausgestellt der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, ausgestellt
werden: werden:
A. in Bezug auf Zinsen und Summen, die für Tilgung oder A. in Bezug auf Zinsen und Summen, die für Tilgung oder
Wiederherstellung der Hypothekenanleihe gezahlt werden: Wiederherstellung der Hypothekenanleihe gezahlt werden:
1. einmalige Grundbescheinigung, in der das Institut die Angaben 1. einmalige Grundbescheinigung, in der das Institut die Angaben
mitteilt, die belegen, dass der Anleihevertrag für die Anwendung von mitteilt, die belegen, dass der Anleihevertrag für die Anwendung von
Artikel 104 Nr. 9 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 104 Nr. 9 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß
Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - berücksichtigt Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - berücksichtigt
werden kann, werden kann,
2. jährliche Zahlungsbescheinigung, in der das Institut den Betrag der 2. jährliche Zahlungsbescheinigung, in der das Institut den Betrag der
vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums getätigten vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums getätigten
Zahlungen und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu Zahlungen und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu
überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 104 Nr. 9 überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 104 Nr. 9
des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 539 desselben des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 539 desselben
Gesetzbuches anwendbar bleibt - weiter erfüllt sind, Gesetzbuches anwendbar bleibt - weiter erfüllt sind,
B. in Bezug auf Lebensversicherungsprämien: B. in Bezug auf Lebensversicherungsprämien:
1. einmalige Grundbescheinigung, in der der Versicherer die Angaben 1. einmalige Grundbescheinigung, in der der Versicherer die Angaben
mitteilt, die belegen, dass der Lebensversicherungsvertrag für die mitteilt, die belegen, dass der Lebensversicherungsvertrag für die
Anwendung von Artikel 104 Nr. 9 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie Anwendung von Artikel 104 Nr. 9 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie
er gemäß Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - er gemäß Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt -
berücksichtigt werden kann, berücksichtigt werden kann,
2. jährliche Zahlungsbescheinigung, in der der Versicherer den Betrag 2. jährliche Zahlungsbescheinigung, in der der Versicherer den Betrag
der vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums gezahlten der vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums gezahlten
Prämien und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu Prämien und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu
überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 104 Nr. 9 überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 104 Nr. 9
des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 539 desselben des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 539 desselben
Gesetzbuches anwendbar bleibt - weiter erfüllt sind. Gesetzbuches anwendbar bleibt - weiter erfüllt sind.
Art. 256 - Prämien in Bezug auf einen Vertrag mit unentgeltlicher oder Art. 256 - Prämien in Bezug auf einen Vertrag mit unentgeltlicher oder
entgeltlicher erfolgsabhängiger Beitragsrückerstattung werden für den entgeltlicher erfolgsabhängiger Beitragsrückerstattung werden für den
in eine Steuerermäßigung umgewandelten Abzug für die einzige Wohnung in eine Steuerermäßigung umgewandelten Abzug für die einzige Wohnung
wie erwähnt in Artikel 104 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wie erwähnt in Artikel 104 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
- so wie er gemäß Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - so wie er gemäß Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt
- bis zu ihrem Nennbetrag berücksichtigt." - bis zu ihrem Nennbetrag berücksichtigt."
Art. 17 - In Kapitel 5 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 6, der Art. 17 - In Kapitel 5 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 6, der
Artikel 258 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 258 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 6 - Steuerermäßigung für energieeffiziente Wohnungen "Abschnitt 6 - Steuerermäßigung für energieeffiziente Wohnungen
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 535) (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 535)
Art. 258 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 14524 § 2 Absatz 5 des Art. 258 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 14524 § 2 Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so wie er gemäß Artikel 535 Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so wie er gemäß Artikel 535
desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - sind folgende Einrichtungen desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - sind folgende Einrichtungen
zugelassen: zugelassen:
Passiefhuis-Platform VoG Passiefhuis-Platform VoG
Plate-forme Maison Passive VoG. Plate-forme Maison Passive VoG.
Die "kwaliteitsverklaring passiefhuis" und die "déclaration de qualité Die "kwaliteitsverklaring passiefhuis" und die "déclaration de qualité
de Maison passive", die im Laufe der Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009 de Maison passive", die im Laufe der Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009
von den in Absatz 1 erwähnten zugelassenen Einrichtungen ausgestellt von den in Absatz 1 erwähnten zugelassenen Einrichtungen ausgestellt
worden sind, gelten als Bescheinigung wie erwähnt in Artikel 14524 § 2 worden sind, gelten als Bescheinigung wie erwähnt in Artikel 14524 § 2
Absatz 5 des vorerwähnten Gesetzbuches, so wie er gemäß Artikel 535 Absatz 5 des vorerwähnten Gesetzbuches, so wie er gemäß Artikel 535
desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt. desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt.
Ab dem 1. Januar 2010 ausgestellte Bescheinigungen müssen den Mustern Ab dem 1. Januar 2010 ausgestellte Bescheinigungen müssen den Mustern
entsprechen, so wie sie vom Beauftragten des Ministers der Finanzen in entsprechen, so wie sie vom Beauftragten des Ministers der Finanzen in
Ausführung von Artikel 6311bis § 1 Absatz 3 des vorliegenden Erlasses Ausführung von Artikel 6311bis § 1 Absatz 3 des vorliegenden Erlasses
- so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 7 des Königlichen - so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 7 des Königlichen
Erlasses vom 30. September 2014 bestand - festgelegt worden sind. Erlasses vom 30. September 2014 bestand - festgelegt worden sind.
§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten zugelassenen Einrichtungen und die § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten zugelassenen Einrichtungen und die
zuständigen Regionalverwaltungen übermitteln der für die Festlegung zuständigen Regionalverwaltungen übermitteln der für die Festlegung
der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung innerhalb von zwei Monaten der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung innerhalb von zwei Monaten
nach Ende des Kalenderjahres, in dem die in § 1 Absatz 3 erwähnten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die in § 1 Absatz 3 erwähnten
Bescheinigungen ausgestellt worden sind, eine elektronische Kopie Bescheinigungen ausgestellt worden sind, eine elektronische Kopie
dieser Bescheinigungen. dieser Bescheinigungen.
Ist die in § 1 Absatz 3 erwähnte Bescheinigung von einer in einem Ist die in § 1 Absatz 3 erwähnte Bescheinigung von einer in einem
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen
ähnlichen Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt worden, ähnlichen Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt worden,
hält der Steuerpflichtige diese Bescheinigung zur Verfügung der hält der Steuerpflichtige diese Bescheinigung zur Verfügung der
Verwaltung bereit. Verwaltung bereit.
§ 3 - Für die Anwendung des Ausgleichs wie erwähnt in Artikel 14524 § § 3 - Für die Anwendung des Ausgleichs wie erwähnt in Artikel 14524 §
2 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzbuches, so wie er vor seiner 2 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzbuches, so wie er vor seiner
Aufhebung durch Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Aufhebung durch Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen bestand, versteht man unter Festlegung verschiedener Bestimmungen bestand, versteht man unter
"Erzeugung erneuerbarer Energie" die Erzeugung von Energie durch: "Erzeugung erneuerbarer Energie" die Erzeugung von Energie durch:
1. einen Warmwasserzubereiter, der mit Sonnenenergie betrieben wird, 1. einen Warmwasserzubereiter, der mit Sonnenenergie betrieben wird,
2. photovoltaische Solarzellen zur Umwandlung von Sonnenenergie in 2. photovoltaische Solarzellen zur Umwandlung von Sonnenenergie in
elektrische Energie, elektrische Energie,
3. Wärmepumpen, die Energie nutzen, die in Form von Wärme gespeichert 3. Wärmepumpen, die Energie nutzen, die in Form von Wärme gespeichert
ist: ist:
- in der Umgebungsluft, - in der Umgebungsluft,
- unter der festen Erdoberfläche, - unter der festen Erdoberfläche,
- in Oberflächenwasser. - in Oberflächenwasser.
Der eventuelle Energieverbrauch der in Absatz 1 erwähnten Systeme muss Der eventuelle Energieverbrauch der in Absatz 1 erwähnten Systeme muss
ebenfalls durch vor Ort erzeugte erneuerbare Energie ausgeglichen ebenfalls durch vor Ort erzeugte erneuerbare Energie ausgeglichen
werden. werden.
Die Anzahl kWh erzeugter erneuerbarer Energie wird anhand der Die Anzahl kWh erzeugter erneuerbarer Energie wird anhand der
Berechnungsmodalitäten - einschließlich der Formeln in Bezug auf die Berechnungsmodalitäten - einschließlich der Formeln in Bezug auf die
Erzeugung erneuerbarer Energie und der eventuellen Korrekturparameter Erzeugung erneuerbarer Energie und der eventuellen Korrekturparameter
-, die in der durch die Richtlinie EG/2006/32 vorgesehenen, auf die -, die in der durch die Richtlinie EG/2006/32 vorgesehenen, auf die
betreffende Wohnung anwendbaren EEG-Methode (Energieeffizienz von betreffende Wohnung anwendbaren EEG-Methode (Energieeffizienz von
Gebäuden) aufgenommen sind, berechnet. Gebäuden) aufgenommen sind, berechnet.
Wenn in der örtlich anwendbaren EEG-Regelung keine Beurteilung der Wenn in der örtlich anwendbaren EEG-Regelung keine Beurteilung der
Erzeugung erneuerbarer Energie vorgesehen ist, werden der Erzeugung erneuerbarer Energie vorgesehen ist, werden der
Umwandlungswirkungsgrad und das Input/Output-Verhältnis der Systeme Umwandlungswirkungsgrad und das Input/Output-Verhältnis der Systeme
und Geräte zur Erzeugung erneuerbarer Energie anhand der von der und Geräte zur Erzeugung erneuerbarer Energie anhand der von der
Europäischen Union festgelegten Verfahren oder - in Ermangelung dieser Europäischen Union festgelegten Verfahren oder - in Ermangelung dieser
- anhand von internationalen Verfahren beurteilt." - anhand von internationalen Verfahren beurteilt."
(...) (...)
Art. 19 - Die Artikel 7 und 17 werden wirksam ab dem Steuerjahr 2013. Art. 19 - Die Artikel 7 und 17 werden wirksam ab dem Steuerjahr 2013.
Artikel 3 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2014. Artikel 3 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2014.
Die Artikel 1, 2, 4 und 8 bis 16 und 18 sind ab dem Steuerjahr 2015 Die Artikel 1, 2, 4 und 8 bis 16 und 18 sind ab dem Steuerjahr 2015
anwendbar. anwendbar.
Artikel 5 ist ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar. Artikel 5 ist ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.
Artikel 6 ist ab dem Steuerjahr 2017 anwendbar. Artikel 6 ist ab dem Steuerjahr 2017 anwendbar.
(...) (...)
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