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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92, en matière de réductions d'impôt pour des dépenses faites en vue d'économiser l'énergie dans une habitation et pour des habitations économes en énergie, et à la suite de l'introduction de la taxe additionnelle régionale à l'impôt des personnes physiques et de la modification des règles en matière de l'impôt des non-résidents. - Traduction allemande d'extraits | Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92, en matière de réductions d'impôt pour des dépenses faites en vue d'économiser l'énergie dans une habitation et pour des habitations économes en énergie, et à la suite de l'introduction de la taxe additionnelle régionale à l'impôt des personnes physiques et de la modification des règles en matière de l'impôt des non-résidents. - Traduction allemande d'extraits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
30 SEPTEMBRE 2014. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92, en matière de | 30 SEPTEMBRE 2014. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92, en matière de |
réductions d'impôt pour des dépenses faites en vue d'économiser | réductions d'impôt pour des dépenses faites en vue d'économiser |
l'énergie dans une habitation et pour des habitations économes en | l'énergie dans une habitation et pour des habitations économes en |
énergie, et à la suite de l'introduction de la taxe additionnelle | énergie, et à la suite de l'introduction de la taxe additionnelle |
régionale à l'impôt des personnes physiques et de la modification des | régionale à l'impôt des personnes physiques et de la modification des |
règles en matière de l'impôt des non-résidents. - Traduction allemande | règles en matière de l'impôt des non-résidents. - Traduction allemande |
d'extraits | d'extraits |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
articles 14 à 17 et 19 de l'arrêté royal du 30 septembre 2014 | articles 14 à 17 et 19 de l'arrêté royal du 30 septembre 2014 |
modifiant l'AR/CIR 92, en matière de réductions d'impôt pour des | modifiant l'AR/CIR 92, en matière de réductions d'impôt pour des |
dépenses faites en vue d'économiser l'énergie dans une habitation et | dépenses faites en vue d'économiser l'énergie dans une habitation et |
pour des habitations économes en énergie, et à la suite de | pour des habitations économes en énergie, et à la suite de |
l'introduction de la taxe additionnelle régionale à l'impôt des | l'introduction de la taxe additionnelle régionale à l'impôt des |
personnes physiques et de la modification des règles en matière de | personnes physiques et de la modification des règles en matière de |
l'impôt des non-résidents (Moniteur belge du 9 octobre 2014). | l'impôt des non-résidents (Moniteur belge du 9 octobre 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
30. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 30. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Steuerermäßigungen für Ausgaben zur Energieeinsparung | hinsichtlich der Steuerermäßigungen für Ausgaben zur Energieeinsparung |
in einer Wohnung und für energieeffiziente Wohnungen und infolge der | in einer Wohnung und für energieeffiziente Wohnungen und infolge der |
Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der | Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der |
natürlichen Personen und der Abänderung der Regeln in Bezug auf die | natürlichen Personen und der Abänderung der Regeln in Bezug auf die |
Steuer der Gebietsfremden | Steuer der Gebietsfremden |
(...) | (...) |
Art. 14 - In Kapitel 5 desselben Erlasses werden in der Überschrift | Art. 14 - In Kapitel 5 desselben Erlasses werden in der Überschrift |
von Abschnitt 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni | von Abschnitt 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni |
2006, die Wörter "Abzug von Zinsen" durch die Wörter "Steuerermäßigung | 2006, die Wörter "Abzug von Zinsen" durch die Wörter "Steuerermäßigung |
für Zinsen" und die Wörter "Artikel 526 § 2 Absatz 2" durch die Wörter | für Zinsen" und die Wörter "Artikel 526 § 2 Absatz 2" durch die Wörter |
"Artikel 526 § 1 Absatz 2" ersetzt. | "Artikel 526 § 1 Absatz 2" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 254 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 15 - In Artikel 254 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 10. Juni 2006, werden die Wörter "Artikel 526 § | Königlichen Erlass vom 10. Juni 2006, werden die Wörter "Artikel 526 § |
2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 526 § 1 Absatz 2" ersetzt. | 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 526 § 1 Absatz 2" ersetzt. |
Art. 16 - In Kapitel 5 desselben Erlasses wird Abschnitt 4 mit den | Art. 16 - In Kapitel 5 desselben Erlasses wird Abschnitt 4 mit den |
Artikeln 255 und 256, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. | Artikeln 255 und 256, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. |
Juni 2006, wie folgt ersetzt: | Juni 2006, wie folgt ersetzt: |
"Abschnitt 4 - Modalitäten für die Anwendung des in eine | "Abschnitt 4 - Modalitäten für die Anwendung des in eine |
Steuerermäßigung umgewandelten Abzugs für die einzige Wohnung | Steuerermäßigung umgewandelten Abzugs für die einzige Wohnung |
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 539 § 1 Absatz 2, in dem | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 539 § 1 Absatz 2, in dem |
Maße, wie dieser Absatz Artikel 115 § 3 desselben Gesetzbuches - so | Maße, wie dieser Absatz Artikel 115 § 3 desselben Gesetzbuches - so |
wie er vor seiner Aufhebung durch das Gesetz vom 8. Mai 1994 bestand - | wie er vor seiner Aufhebung durch das Gesetz vom 8. Mai 1994 bestand - |
auf bestimmte Anleihen und Versicherungsverträge anwendbar macht) | auf bestimmte Anleihen und Versicherungsverträge anwendbar macht) |
Art. 255 - Beantragt ein Steuerpflichtiger die Anwendung des in eine | Art. 255 - Beantragt ein Steuerpflichtiger die Anwendung des in eine |
Steuerermäßigung umgewandelten Abzugs für die einzige Wohnung wie | Steuerermäßigung umgewandelten Abzugs für die einzige Wohnung wie |
erwähnt in Artikel 104 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so | erwähnt in Artikel 104 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so |
wie er aufgrund von Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar | wie er aufgrund von Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar |
geblieben ist - für Zinsen und Summen, die für Tilgung oder | geblieben ist - für Zinsen und Summen, die für Tilgung oder |
Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, und Beiträge | Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, und Beiträge |
zu einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung, die der | zu einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung, die der |
Steuerpflichtige in Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags, den | Steuerpflichtige in Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags, den |
er individuell abgeschlossen hat ausschließlich für die | er individuell abgeschlossen hat ausschließlich für die |
Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe oder als Sicherheit für eine | Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe oder als Sicherheit für eine |
Hypothekenanleihe, definitiv gezahlt hat für die Bildung einer Rente | Hypothekenanleihe, definitiv gezahlt hat für die Bildung einer Rente |
oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall, muss er diesem | oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall, muss er diesem |
Antrag folgende Bescheinigungen beifügen, deren Muster vom Minister | Antrag folgende Bescheinigungen beifügen, deren Muster vom Minister |
der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird und die vom | der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird und die vom |
Institut, das die Anleihe gewährt hat, oder vom Versicherer, bei dem | Institut, das die Anleihe gewährt hat, oder vom Versicherer, bei dem |
der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, ausgestellt | der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, ausgestellt |
werden: | werden: |
A. in Bezug auf Zinsen und Summen, die für Tilgung oder | A. in Bezug auf Zinsen und Summen, die für Tilgung oder |
Wiederherstellung der Hypothekenanleihe gezahlt werden: | Wiederherstellung der Hypothekenanleihe gezahlt werden: |
1. einmalige Grundbescheinigung, in der das Institut die Angaben | 1. einmalige Grundbescheinigung, in der das Institut die Angaben |
mitteilt, die belegen, dass der Anleihevertrag für die Anwendung von | mitteilt, die belegen, dass der Anleihevertrag für die Anwendung von |
Artikel 104 Nr. 9 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß | Artikel 104 Nr. 9 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß |
Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - berücksichtigt | Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - berücksichtigt |
werden kann, | werden kann, |
2. jährliche Zahlungsbescheinigung, in der das Institut den Betrag der | 2. jährliche Zahlungsbescheinigung, in der das Institut den Betrag der |
vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums getätigten | vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums getätigten |
Zahlungen und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu | Zahlungen und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu |
überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 104 Nr. 9 | überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 104 Nr. 9 |
des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 539 desselben | des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 539 desselben |
Gesetzbuches anwendbar bleibt - weiter erfüllt sind, | Gesetzbuches anwendbar bleibt - weiter erfüllt sind, |
B. in Bezug auf Lebensversicherungsprämien: | B. in Bezug auf Lebensversicherungsprämien: |
1. einmalige Grundbescheinigung, in der der Versicherer die Angaben | 1. einmalige Grundbescheinigung, in der der Versicherer die Angaben |
mitteilt, die belegen, dass der Lebensversicherungsvertrag für die | mitteilt, die belegen, dass der Lebensversicherungsvertrag für die |
Anwendung von Artikel 104 Nr. 9 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie | Anwendung von Artikel 104 Nr. 9 des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie |
er gemäß Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - | er gemäß Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - |
berücksichtigt werden kann, | berücksichtigt werden kann, |
2. jährliche Zahlungsbescheinigung, in der der Versicherer den Betrag | 2. jährliche Zahlungsbescheinigung, in der der Versicherer den Betrag |
der vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums gezahlten | der vom Steuerpflichtigen während des Besteuerungszeitraums gezahlten |
Prämien und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu | Prämien und die Angaben mitteilt, die notwendig sind, um zu |
überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 104 Nr. 9 | überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 104 Nr. 9 |
des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 539 desselben | des vorerwähnten Gesetzbuches - so wie er gemäß Artikel 539 desselben |
Gesetzbuches anwendbar bleibt - weiter erfüllt sind. | Gesetzbuches anwendbar bleibt - weiter erfüllt sind. |
Art. 256 - Prämien in Bezug auf einen Vertrag mit unentgeltlicher oder | Art. 256 - Prämien in Bezug auf einen Vertrag mit unentgeltlicher oder |
entgeltlicher erfolgsabhängiger Beitragsrückerstattung werden für den | entgeltlicher erfolgsabhängiger Beitragsrückerstattung werden für den |
in eine Steuerermäßigung umgewandelten Abzug für die einzige Wohnung | in eine Steuerermäßigung umgewandelten Abzug für die einzige Wohnung |
wie erwähnt in Artikel 104 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | wie erwähnt in Artikel 104 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
- so wie er gemäß Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt | - so wie er gemäß Artikel 539 desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt |
- bis zu ihrem Nennbetrag berücksichtigt." | - bis zu ihrem Nennbetrag berücksichtigt." |
Art. 17 - In Kapitel 5 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 6, der | Art. 17 - In Kapitel 5 desselben Erlasses wird ein Abschnitt 6, der |
Artikel 258 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 258 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 6 - Steuerermäßigung für energieeffiziente Wohnungen | "Abschnitt 6 - Steuerermäßigung für energieeffiziente Wohnungen |
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 535) | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 535) |
Art. 258 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 14524 § 2 Absatz 5 des | Art. 258 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 14524 § 2 Absatz 5 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so wie er gemäß Artikel 535 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 - so wie er gemäß Artikel 535 |
desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - sind folgende Einrichtungen | desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt - sind folgende Einrichtungen |
zugelassen: | zugelassen: |
Passiefhuis-Platform VoG | Passiefhuis-Platform VoG |
Plate-forme Maison Passive VoG. | Plate-forme Maison Passive VoG. |
Die "kwaliteitsverklaring passiefhuis" und die "déclaration de qualité | Die "kwaliteitsverklaring passiefhuis" und die "déclaration de qualité |
de Maison passive", die im Laufe der Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009 | de Maison passive", die im Laufe der Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009 |
von den in Absatz 1 erwähnten zugelassenen Einrichtungen ausgestellt | von den in Absatz 1 erwähnten zugelassenen Einrichtungen ausgestellt |
worden sind, gelten als Bescheinigung wie erwähnt in Artikel 14524 § 2 | worden sind, gelten als Bescheinigung wie erwähnt in Artikel 14524 § 2 |
Absatz 5 des vorerwähnten Gesetzbuches, so wie er gemäß Artikel 535 | Absatz 5 des vorerwähnten Gesetzbuches, so wie er gemäß Artikel 535 |
desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt. | desselben Gesetzbuches anwendbar bleibt. |
Ab dem 1. Januar 2010 ausgestellte Bescheinigungen müssen den Mustern | Ab dem 1. Januar 2010 ausgestellte Bescheinigungen müssen den Mustern |
entsprechen, so wie sie vom Beauftragten des Ministers der Finanzen in | entsprechen, so wie sie vom Beauftragten des Ministers der Finanzen in |
Ausführung von Artikel 6311bis § 1 Absatz 3 des vorliegenden Erlasses | Ausführung von Artikel 6311bis § 1 Absatz 3 des vorliegenden Erlasses |
- so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 7 des Königlichen | - so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 7 des Königlichen |
Erlasses vom 30. September 2014 bestand - festgelegt worden sind. | Erlasses vom 30. September 2014 bestand - festgelegt worden sind. |
§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten zugelassenen Einrichtungen und die | § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten zugelassenen Einrichtungen und die |
zuständigen Regionalverwaltungen übermitteln der für die Festlegung | zuständigen Regionalverwaltungen übermitteln der für die Festlegung |
der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung innerhalb von zwei Monaten | der Einkommensteuern zuständigen Verwaltung innerhalb von zwei Monaten |
nach Ende des Kalenderjahres, in dem die in § 1 Absatz 3 erwähnten | nach Ende des Kalenderjahres, in dem die in § 1 Absatz 3 erwähnten |
Bescheinigungen ausgestellt worden sind, eine elektronische Kopie | Bescheinigungen ausgestellt worden sind, eine elektronische Kopie |
dieser Bescheinigungen. | dieser Bescheinigungen. |
Ist die in § 1 Absatz 3 erwähnte Bescheinigung von einer in einem | Ist die in § 1 Absatz 3 erwähnte Bescheinigung von einer in einem |
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen | anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen |
ähnlichen Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt worden, | ähnlichen Einrichtung oder zuständigen Verwaltung ausgestellt worden, |
hält der Steuerpflichtige diese Bescheinigung zur Verfügung der | hält der Steuerpflichtige diese Bescheinigung zur Verfügung der |
Verwaltung bereit. | Verwaltung bereit. |
§ 3 - Für die Anwendung des Ausgleichs wie erwähnt in Artikel 14524 § | § 3 - Für die Anwendung des Ausgleichs wie erwähnt in Artikel 14524 § |
2 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzbuches, so wie er vor seiner | 2 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzbuches, so wie er vor seiner |
Aufhebung durch Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur | Aufhebung durch Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen bestand, versteht man unter | Festlegung verschiedener Bestimmungen bestand, versteht man unter |
"Erzeugung erneuerbarer Energie" die Erzeugung von Energie durch: | "Erzeugung erneuerbarer Energie" die Erzeugung von Energie durch: |
1. einen Warmwasserzubereiter, der mit Sonnenenergie betrieben wird, | 1. einen Warmwasserzubereiter, der mit Sonnenenergie betrieben wird, |
2. photovoltaische Solarzellen zur Umwandlung von Sonnenenergie in | 2. photovoltaische Solarzellen zur Umwandlung von Sonnenenergie in |
elektrische Energie, | elektrische Energie, |
3. Wärmepumpen, die Energie nutzen, die in Form von Wärme gespeichert | 3. Wärmepumpen, die Energie nutzen, die in Form von Wärme gespeichert |
ist: | ist: |
- in der Umgebungsluft, | - in der Umgebungsluft, |
- unter der festen Erdoberfläche, | - unter der festen Erdoberfläche, |
- in Oberflächenwasser. | - in Oberflächenwasser. |
Der eventuelle Energieverbrauch der in Absatz 1 erwähnten Systeme muss | Der eventuelle Energieverbrauch der in Absatz 1 erwähnten Systeme muss |
ebenfalls durch vor Ort erzeugte erneuerbare Energie ausgeglichen | ebenfalls durch vor Ort erzeugte erneuerbare Energie ausgeglichen |
werden. | werden. |
Die Anzahl kWh erzeugter erneuerbarer Energie wird anhand der | Die Anzahl kWh erzeugter erneuerbarer Energie wird anhand der |
Berechnungsmodalitäten - einschließlich der Formeln in Bezug auf die | Berechnungsmodalitäten - einschließlich der Formeln in Bezug auf die |
Erzeugung erneuerbarer Energie und der eventuellen Korrekturparameter | Erzeugung erneuerbarer Energie und der eventuellen Korrekturparameter |
-, die in der durch die Richtlinie EG/2006/32 vorgesehenen, auf die | -, die in der durch die Richtlinie EG/2006/32 vorgesehenen, auf die |
betreffende Wohnung anwendbaren EEG-Methode (Energieeffizienz von | betreffende Wohnung anwendbaren EEG-Methode (Energieeffizienz von |
Gebäuden) aufgenommen sind, berechnet. | Gebäuden) aufgenommen sind, berechnet. |
Wenn in der örtlich anwendbaren EEG-Regelung keine Beurteilung der | Wenn in der örtlich anwendbaren EEG-Regelung keine Beurteilung der |
Erzeugung erneuerbarer Energie vorgesehen ist, werden der | Erzeugung erneuerbarer Energie vorgesehen ist, werden der |
Umwandlungswirkungsgrad und das Input/Output-Verhältnis der Systeme | Umwandlungswirkungsgrad und das Input/Output-Verhältnis der Systeme |
und Geräte zur Erzeugung erneuerbarer Energie anhand der von der | und Geräte zur Erzeugung erneuerbarer Energie anhand der von der |
Europäischen Union festgelegten Verfahren oder - in Ermangelung dieser | Europäischen Union festgelegten Verfahren oder - in Ermangelung dieser |
- anhand von internationalen Verfahren beurteilt." | - anhand von internationalen Verfahren beurteilt." |
(...) | (...) |
Art. 19 - Die Artikel 7 und 17 werden wirksam ab dem Steuerjahr 2013. | Art. 19 - Die Artikel 7 und 17 werden wirksam ab dem Steuerjahr 2013. |
Artikel 3 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2014. | Artikel 3 wird wirksam ab dem Steuerjahr 2014. |
Die Artikel 1, 2, 4 und 8 bis 16 und 18 sind ab dem Steuerjahr 2015 | Die Artikel 1, 2, 4 und 8 bis 16 und 18 sind ab dem Steuerjahr 2015 |
anwendbar. | anwendbar. |
Artikel 5 ist ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar. | Artikel 5 ist ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar. |
Artikel 6 ist ab dem Steuerjahr 2017 anwendbar. | Artikel 6 ist ab dem Steuerjahr 2017 anwendbar. |
(...) | (...) |