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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen en van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules et l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 28 MAART 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen en van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen en van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 28 MARS 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules et l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mars 2014 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules et l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité |
en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 7 | (Moniteur belge du 7 avril 2014). |
april 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 28. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen und des | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen und des |
Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April | Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April |
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen | 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Juli 2000; | Erlass vom 20. Juli 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör; | Sicherheitszubehör; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen; | von Fahrzeugen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses |
"Verwaltung-Industrie" vom 14. Januar 2014; | "Verwaltung-Industrie" vom 14. Januar 2014; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2014; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.399/4 des Staatsrates vom 12. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.399/4 des Staatsrates vom 12. März |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, Unseres Ministers der |
Finanzen und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, | Finanzen und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 | Artikel 1 - In Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 |
über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Erlasse vom | über die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch die Erlasse vom |
18. März 2003 und vom 6. November 2010, wird Paragraph 2 durch | 18. März 2003 und vom 6. November 2010, wird Paragraph 2 durch |
folgenden Wortlaut ersetzt: | folgenden Wortlaut ersetzt: |
" § 2 - Für jede neue Zulassung stellt die für die Zulassung von | " § 2 - Für jede neue Zulassung stellt die für die Zulassung von |
Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion Mobilität und | Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion Mobilität und |
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen ein neues Zulassungskennzeichen aus, es sei denn, der | Transportwesen ein neues Zulassungskennzeichen aus, es sei denn, der |
Antragsteller hat in seinem Antrag den Wunsch geäußert das | Antragsteller hat in seinem Antrag den Wunsch geäußert das |
Zulassungskennzeichen, das den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel | Zulassungskennzeichen, das den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel |
21 entspricht, eines anderen bereits auf seinen Namen zugelassenen | 21 entspricht, eines anderen bereits auf seinen Namen zugelassenen |
Fahrzeugs auf das neu zuzulassene Fahrzeug anzubringen; dies ist | Fahrzeugs auf das neu zuzulassene Fahrzeug anzubringen; dies ist |
jedoch nicht möglich, wenn ihm ein Kennzeichen für eine vorübergehende | jedoch nicht möglich, wenn ihm ein Kennzeichen für eine vorübergehende |
Kurzzeitzulassung gegeben worden ist. | Kurzzeitzulassung gegeben worden ist. |
Diejenige Person, der gemäß Artikel 23 nach Zahlung der vorgesehenen | Diejenige Person, der gemäß Artikel 23 nach Zahlung der vorgesehenen |
Gebühr eine reservierte Zulassungsnummer zugeteilt wurde, deren | Gebühr eine reservierte Zulassungsnummer zugeteilt wurde, deren |
Zulassungskennzeichen zum Zeitpunkt der neuen Zulassung aber nicht | Zulassungskennzeichen zum Zeitpunkt der neuen Zulassung aber nicht |
mehr den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 21 entspricht, kann | mehr den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 21 entspricht, kann |
ihre alte Zulassungsnummer behalten. Ausgenommen hiervon sind | ihre alte Zulassungsnummer behalten. Ausgenommen hiervon sind |
Zulassungskennzeichen mit einer vorangestellten (Index-)Ziffer "9", | Zulassungskennzeichen mit einer vorangestellten (Index-)Ziffer "9", |
bei denen der Inhaber über die Möglichkeit verfügt, die alte | bei denen der Inhaber über die Möglichkeit verfügt, die alte |
Zulassungsnummer zu behalten jedoch ohne eine vorangestellte | Zulassungsnummer zu behalten jedoch ohne eine vorangestellte |
(Index-)Ziffer "9". Falls diese Zulassungsnummer nicht verfügbar ist, | (Index-)Ziffer "9". Falls diese Zulassungsnummer nicht verfügbar ist, |
erhält der Inhaber die Möglichkeit eine neue Zulassungsnummer zu | erhält der Inhaber die Möglichkeit eine neue Zulassungsnummer zu |
reservieren gemäß Artikel 23.Für diese Zulassung muss keine Gebühr |
reservieren gemäß Artikel 23. Für diese Zulassung muss keine Gebühr |
für die Reservierung einer personalisierten Aufschrift entrichtet | für die Reservierung einer personalisierten Aufschrift entrichtet |
werden.". | werden.". |
Art. 2 - Artikel 23 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse | Art. 2 - Artikel 23 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse |
vom 19. Dezember 2005 und 6. November 2010, wird wie folgt ersetzt: | vom 19. Dezember 2005 und 6. November 2010, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 23 - Was das gewöhnliche Zulassungskennzeichen betrifft, | "Art. 23 - Was das gewöhnliche Zulassungskennzeichen betrifft, |
genehmigt oder lehnt der leitende Beamte oder sein Beauftragter die | genehmigt oder lehnt der leitende Beamte oder sein Beauftragter die |
Reservierung der von der Person, die zuvor den Antrag eingereicht hat, | Reservierung der von der Person, die zuvor den Antrag eingereicht hat, |
gewählten Zulassungsnummer ab. | gewählten Zulassungsnummer ab. |
Die Reservierung erfolgt, sobald die entsprechende Gebühr bezahlt ist. | Die Reservierung erfolgt, sobald die entsprechende Gebühr bezahlt ist. |
Diese Gebühr muss für jede Reservierung einer neuen Zulassungsnummer | Diese Gebühr muss für jede Reservierung einer neuen Zulassungsnummer |
entrichtet werden. Die Zulassungsnummer kann lediglich für ein | entrichtet werden. Die Zulassungsnummer kann lediglich für ein |
bestimmtes Fahrzeug reserviert werden. Der Antragsteller reicht den | bestimmtes Fahrzeug reserviert werden. Der Antragsteller reicht den |
Antrag auf Zulassung oder Wiederzulassung seines Fahrzeugs unter | Antrag auf Zulassung oder Wiederzulassung seines Fahrzeugs unter |
dieser personalisierten Aufschrift innerhalb von fünf Monaten nach der | dieser personalisierten Aufschrift innerhalb von fünf Monaten nach der |
Reservierung ein. Nach Ablauf dieser Frist verfällt die | Reservierung ein. Nach Ablauf dieser Frist verfällt die |
Reservierung.". | Reservierung.". |
Art. 3 - In Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 15. März | Art. 3 - In Artikel 2 § 2 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 15. März |
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch den Erlass vom 17. Juni 2013, | ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch den Erlass vom 17. Juni 2013, |
werden die Wörter "einem Kennzeichen, dessen Buchstabengruppe mit "O" | werden die Wörter "einem Kennzeichen, dessen Buchstabengruppe mit "O" |
beginnt gemäß" ersetzt durch die Wörter "einem der Kennzeichen erwähnt | beginnt gemäß" ersetzt durch die Wörter "einem der Kennzeichen erwähnt |
in". | in". |
Art. 4 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. März 2014 in Kraft. | Art. 4 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. März 2014 in Kraft. |
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen | Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen |
gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |