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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/03/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 18 december 2002 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van de gebruikers Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 18 décembre 2002 modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des utilisateurs
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
28 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 28 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 18 december 2002 tot wijziging van langue allemande de la loi du 18 décembre 2002 modifiant certaines
sommige bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van de gebruikers dispositions relatives à la sécurité et à la santé des utilisateurs
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 18 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
december 2002 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de 18 décembre 2002 modifiant certaines dispositions relatives à la
veiligheid en de gezondheid van de gebruikers, opgemaakt door de sécurité et à la santé des utilisateurs, établi par le Service central
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 18 december 2002 tot wijziging van sommige officielle en langue allemande de la loi du 18 décembre 2002 modifiant
bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van de certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des
gebruikers. utilisateurs.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 28 maart 2003. Donné à Bruxelles, le 28 mars 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ
18. DEZEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in 18. DEZEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in
Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, Verbrauchersicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001,
wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Gesetz über die Sicherheit wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Gesetz über die Sicherheit
der Produkte und Dienste". der Produkte und Dienste".
Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"1. Produkt: jedes Sachgut, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht "1. Produkt: jedes Sachgut, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht
oder wiederaufbereitet ist, das entgeltlich oder unentgeltlich im oder wiederaufbereitet ist, das entgeltlich oder unentgeltlich im
Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Benutzer Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Benutzer
geliefert oder bereitgestellt wird, und jedes Sachgut, das von einem geliefert oder bereitgestellt wird, und jedes Sachgut, das von einem
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird oder dazu bestimmt ist, einem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird oder dazu bestimmt ist, einem
Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt zu werden, damit dieser seine Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt zu werden, damit dieser seine
Arbeit durchführen kann, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Arbeit durchführen kann, mit Ausnahme von Lebensmitteln,
Futtermitteln, pharmazeutischen Produkten, Chemikalien und chemischen Futtermitteln, pharmazeutischen Produkten, Chemikalien und chemischen
Präparaten, Bioziden, Pestiziden und Düngemitteln. Installierungen, Präparaten, Bioziden, Pestiziden und Düngemitteln. Installierungen,
das heisst der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet werden, das heisst der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet werden,
dass sie zusammen funktionieren können, sind ebenfalls betroffen. dass sie zusammen funktionieren können, sind ebenfalls betroffen.
Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, oder Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, oder
Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder
wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant der von ihm wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant der von ihm
belieferten Person klare Angaben darüber macht, sind jedoch nicht belieferten Person klare Angaben darüber macht, sind jedoch nicht
betroffen,". betroffen,".
2. In Absatz 1 werden eine Nr. 1bis , 1ter und 1quater mit folgendem 2. In Absatz 1 werden eine Nr. 1bis , 1ter und 1quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"1bis . sicherem Produkt: jedes Produkt, das bei normaler oder "1bis . sicherem Produkt: jedes Produkt, das bei normaler oder
vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die
Gebrauchsdauer und gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und Gebrauchsdauer und gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und
Wartungsanforderungen einschliesst, keine oder nur geringe, mit seiner Wartungsanforderungen einschliesst, keine oder nur geringe, mit seiner
Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen
Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit von Personen Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit von Personen
vertretbare Gefahren birgt. Die Möglichkeit, einen höheren Schutzgrad vertretbare Gefahren birgt. Die Möglichkeit, einen höheren Schutzgrad
zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine
geringere Gefährdung ausgeht, ist kein ausreichender Grund, um das geringere Gefährdung ausgeht, ist kein ausreichender Grund, um das
Produkt als gefährlich anzusehen. Bei der Beurteilung wird Folgendes Produkt als gefährlich anzusehen. Bei der Beurteilung wird Folgendes
berücksichtigt: berücksichtigt:
- die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, - die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung,
seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau und seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau und
gegebenenfalls seine Installation und seine Wartung, gegebenenfalls seine Installation und seine Wartung,
- seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame - seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame
Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist, Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist,
- seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise - seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise
und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine
Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder
Informationen, Informationen,
- die Gruppen von Benutzern, die bei der Verwendung des Produkts einem - die Gruppen von Benutzern, die bei der Verwendung des Produkts einem
Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder und ältere Menschen. Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder und ältere Menschen.
1ter . gefährlichem Produkt: jedes Produkt, das nicht der 1ter . gefährlichem Produkt: jedes Produkt, das nicht der
Begriffsbestimmung des sicheren Produkts entspricht, Begriffsbestimmung des sicheren Produkts entspricht,
1quater . Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist: jedes Sachgut, 1quater . Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist: jedes Sachgut,
das für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise das für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise
vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte,
selbst wenn es nicht spezifisch für sie bestimmt ist. Einzige Ausnahme selbst wenn es nicht spezifisch für sie bestimmt ist. Einzige Ausnahme
sind Produkte, die für gewerbsmässige Zwecke bestimmt sind, deren sind Produkte, die für gewerbsmässige Zwecke bestimmt sind, deren
Etikettierung diese gewerbsmässige Nutzung angibt und die in Etikettierung diese gewerbsmässige Nutzung angibt und die in
individuellen Verbrauchern zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht individuellen Verbrauchern zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht
erhältlich sind,". erhältlich sind,".
3. In Absatz 1 werden eine Nr. 2bis und 2ter mit folgendem Wortlaut 3. In Absatz 1 werden eine Nr. 2bis und 2ter mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"2bis . sicherem Dienst: jeden Dienst, bei dem nur sichere Produkte "2bis . sicherem Dienst: jeden Dienst, bei dem nur sichere Produkte
angeboten werden und die Dienstleistung keine oder nur geringe, mit angeboten werden und die Dienstleistung keine oder nur geringe, mit
der Dienstleistung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen der Dienstleistung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen
Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit vertretbare Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit vertretbare
Gefahren birgt, Gefahren birgt,
2ter . gefährlichem Dienst: jeden Dienst, der nicht der 2ter . gefährlichem Dienst: jeden Dienst, der nicht der
Begriffsbestimmung des sicheren Dienstes entspricht,". Begriffsbestimmung des sicheren Dienstes entspricht,".
4. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt: 4. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt:
"- den Arbeitgeber, der Produkte, die im eigenen Betrieb benutzt "- den Arbeitgeber, der Produkte, die im eigenen Betrieb benutzt
werden, herstellt,". werden, herstellt,".
5. In Absatz 1 werden eine 5bis , 5ter und 5quater mit folgendem 5. In Absatz 1 werden eine 5bis , 5ter und 5quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"5bis . Arbeitnehmer: den Arbeitnehmer, so wie er in Artikel 2 des "5bis . Arbeitnehmer: den Arbeitnehmer, so wie er in Artikel 2 des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit bestimmt ist, der Ausführung ihrer Arbeit bestimmt ist,
5ter . Arbeitgeber: den Arbeitgeber, so wie er in Artikel 2 desselben 5ter . Arbeitgeber: den Arbeitgeber, so wie er in Artikel 2 desselben
Gesetzes bestimmt ist, Gesetzes bestimmt ist,
5quater . Benutzer: je nach Fall den Verbraucher, Arbeitgeber 5quater . Benutzer: je nach Fall den Verbraucher, Arbeitgeber
beziehungsweise Arbeitnehmer,". beziehungsweise Arbeitnehmer,".
6. In Absatz 1 wird eine Nr. 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 6. In Absatz 1 wird eine Nr. 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"7bis . ernster Gefahr: jede ernste Gefahr, die ein rasches Eingreifen "7bis . ernster Gefahr: jede ernste Gefahr, die ein rasches Eingreifen
der Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung der Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung
hat,". hat,".
7. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 7. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
"9. Rückruf: jede Massnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem "9. Rückruf: jede Massnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem
Benutzer vom Hersteller oder Händler bereits gelieferten oder zur Benutzer vom Hersteller oder Händler bereits gelieferten oder zur
Verfügung gestellten gefährlichen Produkts abzielt, Verfügung gestellten gefährlichen Produkts abzielt,
10. Rücknahme: jede Massnahme, mit der verhindert werden soll, dass 10. Rücknahme: jede Massnahme, mit der verhindert werden soll, dass
ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder angeboten wird ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder angeboten wird
oder ein gefährlicher Dienst angeboten wird, oder ein gefährlicher Dienst angeboten wird,
11. harmonisierter Norm: jede nicht zwingende nationale Norm eines 11. harmonisierter Norm: jede nicht zwingende nationale Norm eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Umsetzung einer Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Umsetzung einer
europäischen Norm ist und Gegenstand eines von der Europäischen Union europäischen Norm ist und Gegenstand eines von der Europäischen Union
an einen europäischen Normenausschuss erteilten Mandats war, und deren an einen europäischen Normenausschuss erteilten Mandats war, und deren
Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
worden ist. Die Fundstellen der belgischen Normen, die diese worden ist. Die Fundstellen der belgischen Normen, die diese
Bestimmung erfüllen, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." Bestimmung erfüllen, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht."
8. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 8. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Vorliegendes Gesetz zielt nicht darauf ab, die Beziehungen zwischen "Vorliegendes Gesetz zielt nicht darauf ab, die Beziehungen zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu regeln oder die Umwelt zu schützen." Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu regeln oder die Umwelt zu schützen."
9. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 9. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Vorliegendes Gesetz zielt hauptsächlich darauf ab, die Richtlinie "Vorliegendes Gesetz zielt hauptsächlich darauf ab, die Richtlinie
2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember
2001 über die allgemeine Produktsicherheit umzusetzen." 2001 über die allgemeine Produktsicherheit umzusetzen."
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 2 - Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr "Art. 2 - Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr
bringen und nur sichere Dienste anbieten." bringen und nur sichere Dienste anbieten."
Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 3 - § 1 - Ein Produkt beziehungsweise ein Dienst gilt als "Art. 3 - § 1 - Ein Produkt beziehungsweise ein Dienst gilt als
sicher, wenn es beziehungsweise er den harmonisierten Normen sicher, wenn es beziehungsweise er den harmonisierten Normen
entspricht, soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch entspricht, soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch
diese Normen geregelt werden. diese Normen geregelt werden.
§ 2 - Wenn für ein Produkt beziehungsweise für einen Dienst § 2 - Wenn für ein Produkt beziehungsweise für einen Dienst
harmonisierte Normen ganz oder teilweise fehlen, wird die harmonisierte Normen ganz oder teilweise fehlen, wird die
Übereinstimmung mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter Übereinstimmung mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter
Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente - soweit vorhanden - Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente - soweit vorhanden -
beurteilt: beurteilt:
1. der nicht bindenden nationalen Normen zur Umsetzung europäischer 1. der nicht bindenden nationalen Normen zur Umsetzung europäischer
Normen, die nicht in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 11 erwähnt sind, Normen, die nicht in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 11 erwähnt sind,
2. der nationalen belgischen Normen, 2. der nationalen belgischen Normen,
3. der Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union zur 3. der Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union zur
Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit, Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit,
4. der im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die 4. der im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die
Produktsicherheit, Produktsicherheit,
5. des derzeitigen Standes des Wissens und der Technik, 5. des derzeitigen Standes des Wissens und der Technik,
6. der Sicherheit, die von den Benutzern vernünftigerweise erwartet 6. der Sicherheit, die von den Benutzern vernünftigerweise erwartet
werden kann." werden kann."
Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4.
April 2001, wird wie folgt abgeändert: April 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der Gesundheit "§ 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der Gesundheit
des Benutzers kann der König auf Vorschlag des Ministers: des Benutzers kann der König auf Vorschlag des Ministers:
- für eine Produktkategorie Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, - für eine Produktkategorie Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung,
Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung,
Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, Lieferung Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, Lieferung
nach Reparatur, Inbetriebnahme, Besitz, Etikettierung, Verpackung, nach Reparatur, Inbetriebnahme, Besitz, Etikettierung, Verpackung,
Umlauf und/oder Gebrauchsweise verbieten oder regeln und die Umlauf und/oder Gebrauchsweise verbieten oder regeln und die
einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und
Gesundheitsschutz bestimmen und Gesundheitsschutz bestimmen und
- eine Dienstkategorie verbieten oder für eine Dienstkategorie die - eine Dienstkategorie verbieten oder für eine Dienstkategorie die
Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, unter denen Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, unter denen
sie geleistet werden können, bestimmen. sie geleistet werden können, bestimmen.
Der Minister legt Entwürfe von Erlassen zur Ausführung des Der Minister legt Entwürfe von Erlassen zur Ausführung des
vorliegenden Paragraphen der Kommission für Verbrauchersicherheit zur vorliegenden Paragraphen der Kommission für Verbrauchersicherheit zur
Stellungnahme vor. Er legt die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme vor. Er legt die Frist fest, innerhalb deren die
Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei Monate Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei Monate
betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr
erforderlich. In diesem Fall hört der Minister oder sein Beauftragter erforderlich. In diesem Fall hört der Minister oder sein Beauftragter
eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors der eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors der
betreffenden Produkte oder Dienste und die Verbraucher- und/oder betreffenden Produkte oder Dienste und die Verbraucher- und/oder
Arbeitnehmerorganisationen vorher an." Arbeitnehmerorganisationen vorher an."
2. In § 3 wird das Wort "Verbraucher" durch das Wort "Benutzer" 2. In § 3 wird das Wort "Verbraucher" durch das Wort "Benutzer"
ersetzt und dieser Paragraph wird wie folgt ergänzt: ersetzt und dieser Paragraph wird wie folgt ergänzt:
"- obligatorische und/oder fakultative Verfahren, Tests und "- obligatorische und/oder fakultative Verfahren, Tests und
Kennzeichnungen." Kennzeichnungen."
Art. 7 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Art. 7 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4.
April 2001, wird wie folgt abgeändert: April 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 1 - Bei ernster Gefahr kann der Minister oder sein Beauftragter für "§ 1 - Bei ernster Gefahr kann der Minister oder sein Beauftragter für
einen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreitet und höchstens einmal einen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreitet und höchstens einmal
für maximal ein Jahr verlängert werden kann, ein mit Gründen für maximal ein Jahr verlängert werden kann, ein mit Gründen
versehenes Gesamt- oder Teilverbot ergreifen oder Bedingungen versehenes Gesamt- oder Teilverbot ergreifen oder Bedingungen
festlegen für: festlegen für:
- Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, - Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Ausstellung,
Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, Verteilung - selbst kostenlos -, Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, Verteilung - selbst kostenlos -,
Vermietung, Bereitstellung, Lieferung nach Reparatur, Inbetriebnahme, Vermietung, Bereitstellung, Lieferung nach Reparatur, Inbetriebnahme,
Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf und/oder Gebrauchsweise Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf und/oder Gebrauchsweise
eines Produkts oder einer Produktkategorie, eines Produkts oder einer Produktkategorie,
- Erbringung von Diensten. - Erbringung von Diensten.
Diese vorläufige Massnahme kann gemäss den in Artikel 4 des Diese vorläufige Massnahme kann gemäss den in Artikel 4 des
vorliegenden Gesetzes erwähnten Verfahren in eine endgültige Massnahme vorliegenden Gesetzes erwähnten Verfahren in eine endgültige Massnahme
umgesetzt werden." umgesetzt werden."
2. In § 2 wird das Wort "Verbraucher" durch das Wort "Benutzer" 2. In § 2 wird das Wort "Verbraucher" durch das Wort "Benutzer"
ersetzt. ersetzt.
Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Verbraucher" jeweils durch das Wort 1. In Absatz 1 wird das Wort "Verbraucher" jeweils durch das Wort
"Benutzer" ersetzt. "Benutzer" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "bestimmt er" durch die Wörter 2. In Absatz 2 werden die Wörter "bestimmt er" durch die Wörter
"bestimmt der Minister" ersetzt. "bestimmt der Minister" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
4. April 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 4. April 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen "Art. 7 - § 1 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen
Geschäftstätigkeit dem Benutzer Informationen zu erteilen, damit er Geschäftstätigkeit dem Benutzer Informationen zu erteilen, damit er
die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach
vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne
entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind,
beurteilen und sich dagegen schützen kann. beurteilen und sich dagegen schützen kann.
Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der
Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden
Gesetzes zu beachten. Gesetzes zu beachten.
§ 2 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen § 2 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen
Geschäftstätigkeit Massnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der Geschäftstätigkeit Massnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der
von ihnen gelieferten Produkte oder geleisteten Dienste angemessen von ihnen gelieferten Produkte oder geleisteten Dienste angemessen
sind, damit sie imstande sind: sind, damit sie imstande sind:
1. die etwaigen von diesen Produkten oder Diensten ausgehenden 1. die etwaigen von diesen Produkten oder Diensten ausgehenden
Gefahren zu erkennen, Gefahren zu erkennen,
2. zu deren Vermeidung zweckmässige Vorkehrungen treffen zu können, 2. zu deren Vermeidung zweckmässige Vorkehrungen treffen zu können,
erforderlichenfalls einschliesslich der Rücknahme vom Markt, der erforderlichenfalls einschliesslich der Rücknahme vom Markt, der
angemessenen und wirksamen Warnung der Benutzer und des Rückrufs bei angemessenen und wirksamen Warnung der Benutzer und des Rückrufs bei
den Benutzern. Diese Massnahmen können in Anwendung der Artikel 4 und den Benutzern. Diese Massnahmen können in Anwendung der Artikel 4 und
5 des vorliegenden Gesetzes entweder vom König, vom Minister oder von 5 des vorliegenden Gesetzes entweder vom König, vom Minister oder von
seinem Beauftragten vorgeschrieben werden. seinem Beauftragten vorgeschrieben werden.
§ 3 - Die Händler haben zur Einhaltung der anwendbaren § 3 - Die Händler haben zur Einhaltung der anwendbaren
Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine
Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der
ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon
ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im
Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie ausserdem an der Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie ausserdem an der
Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte
mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von
den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahrung und den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahrung und
Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen
Dokumentation und durch Mitarbeit an Massnahmen der Hersteller und Dokumentation und durch Mitarbeit an Massnahmen der Hersteller und
zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren. zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren.
§ 4 - Wenn die Hersteller und die Händler anhand der ihnen § 4 - Wenn die Hersteller und die Händler anhand der ihnen
vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen
müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, für den müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, für den
Verbraucher eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen Verbraucher eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen
Sicherheitsanforderung unvereinbar ist, haben sie unverzüglich die Sicherheitsanforderung unvereinbar ist, haben sie unverzüglich die
Zentrale Güterberatungsstelle zu informieren. Sie teilen mindestens Zentrale Güterberatungsstelle zu informieren. Sie teilen mindestens
folgende Informationen mit: folgende Informationen mit:
1. Angaben zur genauen Identifizierung des betreffenden Produkts oder 1. Angaben zur genauen Identifizierung des betreffenden Produkts oder
Produktpostens, Produktpostens,
2. vollständige Beschreibung der mit den betreffenden Produkten 2. vollständige Beschreibung der mit den betreffenden Produkten
verbundenen Gefahren, verbundenen Gefahren,
3. alle verfügbaren Informationen zur Rückverfolgung des Produkts, 3. alle verfügbaren Informationen zur Rückverfolgung des Produkts,
4. Beschreibung der unternommenen Schritte zur Vermeidung der Gefahren 4. Beschreibung der unternommenen Schritte zur Vermeidung der Gefahren
für die Benutzer. für die Benutzer.
Der König kann Inhalt und Form des Erklärungsformulars festlegen. Der König kann Inhalt und Form des Erklärungsformulars festlegen.
§ 5 - Auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Behörden arbeiten § 5 - Auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Behörden arbeiten
Hersteller und Händler im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit diesen Hersteller und Händler im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit diesen
in Bezug auf Massnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die von in Bezug auf Massnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die von
Produkten ausgehen, die sie liefern oder geliefert haben." Produkten ausgehen, die sie liefern oder geliefert haben."
Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 8 - Was die für die Verbraucher bestimmten Produkte betrifft, "Art. 8 - Was die für die Verbraucher bestimmten Produkte betrifft,
werden die Etikettierung und die Information, die durch das werden die Etikettierung und die Information, die durch das
vorliegende Gesetz und dessen Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, vorliegende Gesetz und dessen Ausführungserlasse vorgeschrieben sind,
die Gebrauchsanweisungen und die Garantiescheine zumindest in der die Gebrauchsanweisungen und die Garantiescheine zumindest in der
beziehungsweise den Sprachen des Sprachgebietes abgefasst, in dem die beziehungsweise den Sprachen des Sprachgebietes abgefasst, in dem die
Produkte oder Dienste in Verkehr gebracht werden. Diese Verpflichtung Produkte oder Dienste in Verkehr gebracht werden. Diese Verpflichtung
gilt auch für die anderen Produkte, ausser wenn die Erlasse in gilt auch für die anderen Produkte, ausser wenn die Erlasse in
Anwendung von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes abweichende Anwendung von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes abweichende
Bedingungen vorsehen." Bedingungen vorsehen."
Art. 11 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 11 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Zentrale Beratungsstelle für 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Zentrale Beratungsstelle für
Verbrauchsgüter" durch die Wörter "Zentrale Güterberatungsstelle" Verbrauchsgüter" durch die Wörter "Zentrale Güterberatungsstelle"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 1 wird Nr. 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. In Absatz 1 wird Nr. 1 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"1. als Kontaktstelle für Verbraucher, Hersteller, Händler, "1. als Kontaktstelle für Verbraucher, Hersteller, Händler,
Arbeitgeber und Behörden für Produkte und Dienste fungieren, die dem Arbeitgeber und Behörden für Produkte und Dienste fungieren, die dem
vorliegenden Gesetz beziehungsweise seinen Ausführungserlassen nicht vorliegenden Gesetz beziehungsweise seinen Ausführungserlassen nicht
entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Benutzer entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Benutzer
schaden können,". schaden können,".
3. Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt ergänzt: 3. Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt ergänzt:
"und sie zur Verfügung der gemäss Artikel 19 § 1 des vorliegenden "und sie zur Verfügung der gemäss Artikel 19 § 1 des vorliegenden
Gesetzes bestimmten Beamten halten,". Gesetzes bestimmten Beamten halten,".
4. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: 4. Der Artikel wird wie folgt ergänzt:
"Gemäss den Transparenzanforderungen stellt die Zentrale "Gemäss den Transparenzanforderungen stellt die Zentrale
Beratungsstelle der Öffentlichkeit alle Informationen über die von den Beratungsstelle der Öffentlichkeit alle Informationen über die von den
Produkten und Dienstleistungen ausgehenden Gefahren für die Sicherheit Produkten und Dienstleistungen ausgehenden Gefahren für die Sicherheit
oder Gesundheit der Benutzer zur Verfügung. Die Öffentlichkeit erhält oder Gesundheit der Benutzer zur Verfügung. Die Öffentlichkeit erhält
insbesondere Zugang zu den Informationen über die Identifizierung der insbesondere Zugang zu den Informationen über die Identifizierung der
Produkte, die Art des Risikos und die getroffenen Massnahmen." Produkte, die Art des Risikos und die getroffenen Massnahmen."
Art. 12 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 12 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. April 2001, werden die Wörter "Verbrauchern oder Herstellern" vom 4. April 2001, werden die Wörter "Verbrauchern oder Herstellern"
durch die Wörter "Verbrauchern, Herstellern oder Händlern" ersetzt. durch die Wörter "Verbrauchern, Herstellern oder Händlern" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 13 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Gesundheit der Verbraucher" durch 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Gesundheit der Verbraucher" durch
die Wörter "Gesundheit der Benutzer" ersetzt. die Wörter "Gesundheit der Benutzer" ersetzt.
2. Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"2. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in "2. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in
Sachen Sicherheit und Gesundheit der Benutzer zu führende Politik Sachen Sicherheit und Gesundheit der Benutzer zu führende Politik
angesichts der Inverkehrbringung von Produkten, angesichts der Inverkehrbringung von Produkten,
3. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in 3. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in
Sachen Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu führende Politik Sachen Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu führende Politik
angesichts der Verwendung von Produkten,". angesichts der Verwendung von Produkten,".
3. In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "Verbrauchern" durch das Wort 3. In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "Verbrauchern" durch das Wort
"Benutzern" und in Absatz 3 das Wort "Verbraucher" durch das Wort "Benutzern" und in Absatz 3 das Wort "Verbraucher" durch das Wort
"Benutzer" ersetzt. "Benutzer" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 15 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 14 - Artikel 15 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"2. folgenden Mitgliedern: "2. folgenden Mitgliedern:
a) neun Vertretern der beruflichen oder überberuflichen a) neun Vertretern der beruflichen oder überberuflichen
Organisationen, von denen mindestens einer Vertreter des Mittelstands Organisationen, von denen mindestens einer Vertreter des Mittelstands
ist, ist,
b) sechs Vertretern der Verbraucherverbände und drei Vertretern der b) sechs Vertretern der Verbraucherverbände und drei Vertretern der
Arbeitnehmerorganisationen, Arbeitnehmerorganisationen,
c) neun Experten." c) neun Experten."
2. Im selben Absatz Nr. 3 [sich, zu lesen ist: Nr. 3 Buchstabe b) ] 2. Im selben Absatz Nr. 3 [sich, zu lesen ist: Nr. 3 Buchstabe b) ]
werden die Wörter "der in diesem Bereich zuständigen Verwaltung" durch werden die Wörter "der in diesem Bereich zuständigen Verwaltung" durch
die Wörter "jeder in diesem Bereich zuständigen Verwaltung" ersetzt. die Wörter "jeder in diesem Bereich zuständigen Verwaltung" ersetzt.
3. In Absatz 4 wird das Wort "Verbraucherverbände" durch die Wörter 3. In Absatz 4 wird das Wort "Verbraucherverbände" durch die Wörter
"Verbraucherverbände und Arbeitnehmerorganisationen" ersetzt. "Verbraucherverbände und Arbeitnehmerorganisationen" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 15 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. April 2001, wird das Wort "Verbraucherverbände" durch die vom 4. April 2001, wird das Wort "Verbraucherverbände" durch die
Wörter "Verbraucherverbände oder Arbeitnehmerorganisationen" ersetzt. Wörter "Verbraucherverbände oder Arbeitnehmerorganisationen" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 16 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 4. April 2001, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: vom 4. April 2001, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt:
"§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten, die Mitglieder des Personals "§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten, die Mitglieder des Personals
der Zentralen Beratungsstelle und die Mitglieder der Kommission für der Zentralen Beratungsstelle und die Mitglieder der Kommission für
die Produktsicherheit unterliegen der Geheimhaltungspflicht die Produktsicherheit unterliegen der Geheimhaltungspflicht
hinsichtlich der Informationen, die im Rahmen des vorliegenden hinsichtlich der Informationen, die im Rahmen des vorliegenden
Gesetzes gesammelt werden und ihrer Art nach unter das Berufsgeheimnis Gesetzes gesammelt werden und ihrer Art nach unter das Berufsgeheimnis
fallen, ausser wenn diese Informationen die Sicherheitsmerkmale der fallen, ausser wenn diese Informationen die Sicherheitsmerkmale der
Produkte betrifft, die aufgrund der Umstände bekannt gegeben werden Produkte betrifft, die aufgrund der Umstände bekannt gegeben werden
müssen, damit die Verbrauchergesundheit und -sicherheit gewährleistet müssen, damit die Verbrauchergesundheit und -sicherheit gewährleistet
werden." werden."
Art. 17 - Ein Artikel 19bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 17 - Ein Artikel 19bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
"Art. 19bis - Der König bestimmt in Angelegenheiten in Zusammenhang "Art. 19bis - Der König bestimmt in Angelegenheiten in Zusammenhang
mit dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen auf mit dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen auf
gemeinsamen Vorschlag des Ministers und der anderen Minister, zu deren gemeinsamen Vorschlag des Ministers und der anderen Minister, zu deren
Zuständigkeitsbereich die Sicherheit eines Produkts oder einer Zuständigkeitsbereich die Sicherheit eines Produkts oder einer
Produktkategorie gehört, für ein bestimmtes Produkt oder eine Produktkategorie gehört, für ein bestimmtes Produkt oder eine
bestimmte Produktkategorie: bestimmte Produktkategorie:
1. die Zuteilung der Befugnisse und der Aufgaben in Bezug auf 1. die Zuteilung der Befugnisse und der Aufgaben in Bezug auf
Überwachung und Kontrolle, Überwachung und Kontrolle,
2. die Zusammensetzung der Vertretung Belgiens bei internationalen 2. die Zusammensetzung der Vertretung Belgiens bei internationalen
oder überstaatlichen Organisationen, oder überstaatlichen Organisationen,
3. die Zuteilung der Befugnisse und der Aufgaben in Bezug auf die 3. die Zuteilung der Befugnisse und der Aufgaben in Bezug auf die
Vorbereitung der Ausführungserlasse. In diesem Rahmen kann der König Vorbereitung der Ausführungserlasse. In diesem Rahmen kann der König
bestimmen, dass für die Anwendung der Artikel 4 und 5 andere bestimmen, dass für die Anwendung der Artikel 4 und 5 andere
Beratungsorgane als die Kommission für Verbrauchersicherheit gemäss Beratungsorgane als die Kommission für Verbrauchersicherheit gemäss
denselben Verfahren zu Rate gezogen werden müssen." denselben Verfahren zu Rate gezogen werden müssen."
Art. 18 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 18 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "im vorhergehenden Artikel" durch die 1. In § 1 werden die Wörter "im vorhergehenden Artikel" durch die
Wörter "in Artikel 19 § 1" ersetzt. Wörter "in Artikel 19 § 1" ersetzt.
2. In § 1 Nr. 4 werden zwischen dem Wort "analysieren" und den Wörtern 2. In § 1 Nr. 4 werden zwischen dem Wort "analysieren" und den Wörtern
"und Anlagen kontrollieren" die Wörter "oder analysieren lassen" "und Anlagen kontrollieren" die Wörter "oder analysieren lassen"
eingefügt. eingefügt.
3. In § 2 werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter "in Artikel 19 § 3. In § 2 werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter "in Artikel 19 §
1" und die Wörter "der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie" durch die 1" und die Wörter "der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie" durch die
Wörter "der Polizeidienste" ersetzt. Wörter "der Polizeidienste" ersetzt.
4. In § 3 werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter "in Artikel 19 § 4. In § 3 werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter "in Artikel 19 §
1" ersetzt. 1" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 22 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 19 - In Artikel 22 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. April 2001, werden die Wörter "die vom Minister zu Gesetz vom 4. April 2001, werden die Wörter "die vom Minister zu
diesem Zweck bestimmten Bediensteten" durch die Wörter "die in Artikel diesem Zweck bestimmten Bediensteten" durch die Wörter "die in Artikel
19 § 1 erwähnten Bediensteten" ersetzt. 19 § 1 erwähnten Bediensteten" ersetzt.
Art. 20 - Ein Artikel 26ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 20 - Ein Artikel 26ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
"Art. 26ter - Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. "Art. 26ter - Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 9.
Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit mit den Bestimmungen, die Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit mit den Bestimmungen, die
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung ausdrücklich oder implizit sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung ausdrücklich oder implizit
abgeändert haben, koordinieren. abgeändert haben, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen zu diesem Zweck 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen zu diesem Zweck
neu nummerieren, neu nummerieren,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu
beeinträchtigen. beeinträchtigen.
Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetze über die Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetze über die
Sicherheit der Produkte und Dienste, koordiniert am...". Sicherheit der Produkte und Dienste, koordiniert am...".
Art. 21 - Das Gesetz vom 11. Juli 1961 über die Garantien in puncto Art. 21 - Das Gesetz vom 11. Juli 1961 über die Garantien in puncto
Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit, die Maschinen, Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit, die Maschinen,
Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter und Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter und
Schutzausrüstungen bieten müssen, abgeändert durch die Gesetze vom 3. Schutzausrüstungen bieten müssen, abgeändert durch die Gesetze vom 3.
Dezember 1969, 22. Dezember 1989, 23. März 1994, 7. Juli 1994 und 13. Dezember 1969, 22. Dezember 1989, 23. März 1994, 7. Juli 1994 und 13.
Februar 1998, wird aufgehoben. Februar 1998, wird aufgehoben.
Der König trifft auf gemeinsamen Vorschlag des für den Schutz der Der König trifft auf gemeinsamen Vorschlag des für den Schutz der
Verbrauchersicherheit zuständigen Ministers und des für den Schutz der Verbrauchersicherheit zuständigen Ministers und des für den Schutz der
Arbeitssicherheit zuständigen Ministers alle erforderlichen Arbeitssicherheit zuständigen Ministers alle erforderlichen
Massnahmen, um die Ausführungserlasse zu vorerwähntem Gesetz vom 11. Massnahmen, um die Ausführungserlasse zu vorerwähntem Gesetz vom 11.
Juli 1961 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorerwähnten Juli 1961 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorerwähnten
Gesetzes vom 9. Februar 1994 zu bringen. Gesetzes vom 9. Februar 1994 zu bringen.
Art. 22 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz Art. 22 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz
der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 4. April Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 4. April
2001, wird wie folgt abgeändert: 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 2 Buchstabe g) werden die Wörter "und andere unter den 1. In Nr. 2 Buchstabe g) werden die Wörter "und andere unter den
Buchstaben a) bis f) erwähnte Erzeugnisse" gestrichen. Buchstaben a) bis f) erwähnte Erzeugnisse" gestrichen.
2. Nr. 2 wird durch folgenden Buchstaben ergänzt: 2. Nr. 2 wird durch folgenden Buchstaben ergänzt:
"h) Lebensmittel, die die Sicherheit der Verbraucher gefährden "h) Lebensmittel, die die Sicherheit der Verbraucher gefährden
können." können."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2002 Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Verbraucherschutzes Der Minister des Verbraucherschutzes
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 maart 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 mars 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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