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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 18 décembre 2002 modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des utilisateurs | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 18 décembre 2002 modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des utilisateurs |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
28 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 28 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
langue allemande de la loi du 18 décembre 2002 modifiant certaines | langue allemande de la loi du 18 décembre 2002 modifiant certaines |
dispositions relatives à la sécurité et à la santé des utilisateurs | dispositions relatives à la sécurité et à la santé des utilisateurs |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
18 décembre 2002 modifiant certaines dispositions relatives à la | 18 décembre 2002 modifiant certaines dispositions relatives à la |
sécurité et à la santé des utilisateurs, établi par le Service central | sécurité et à la santé des utilisateurs, établi par le Service central |
de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de la loi du 18 décembre 2002 modifiant | officielle en langue allemande de la loi du 18 décembre 2002 modifiant |
certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des | certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des |
utilisateurs. | utilisateurs. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 28 mars 2003. | Donné à Bruxelles, le 28 mars 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ | UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ |
18. DEZEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in | 18. DEZEMBER 2002 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in |
Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer | Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die | Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, | Verbrauchersicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, |
wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Gesetz über die Sicherheit | wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Gesetz über die Sicherheit |
der Produkte und Dienste". | der Produkte und Dienste". |
Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: | 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"1. Produkt: jedes Sachgut, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht | "1. Produkt: jedes Sachgut, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht |
oder wiederaufbereitet ist, das entgeltlich oder unentgeltlich im | oder wiederaufbereitet ist, das entgeltlich oder unentgeltlich im |
Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Benutzer | Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Benutzer |
geliefert oder bereitgestellt wird, und jedes Sachgut, das von einem | geliefert oder bereitgestellt wird, und jedes Sachgut, das von einem |
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird oder dazu bestimmt ist, einem | Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird oder dazu bestimmt ist, einem |
Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt zu werden, damit dieser seine | Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt zu werden, damit dieser seine |
Arbeit durchführen kann, mit Ausnahme von Lebensmitteln, | Arbeit durchführen kann, mit Ausnahme von Lebensmitteln, |
Futtermitteln, pharmazeutischen Produkten, Chemikalien und chemischen | Futtermitteln, pharmazeutischen Produkten, Chemikalien und chemischen |
Präparaten, Bioziden, Pestiziden und Düngemitteln. Installierungen, | Präparaten, Bioziden, Pestiziden und Düngemitteln. Installierungen, |
das heisst der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet werden, | das heisst der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet werden, |
dass sie zusammen funktionieren können, sind ebenfalls betroffen. | dass sie zusammen funktionieren können, sind ebenfalls betroffen. |
Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, oder | Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, oder |
Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder | Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder |
wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant der von ihm | wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant der von ihm |
belieferten Person klare Angaben darüber macht, sind jedoch nicht | belieferten Person klare Angaben darüber macht, sind jedoch nicht |
betroffen,". | betroffen,". |
2. In Absatz 1 werden eine Nr. 1bis , 1ter und 1quater mit folgendem | 2. In Absatz 1 werden eine Nr. 1bis , 1ter und 1quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"1bis . sicherem Produkt: jedes Produkt, das bei normaler oder | "1bis . sicherem Produkt: jedes Produkt, das bei normaler oder |
vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die | vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die |
Gebrauchsdauer und gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und | Gebrauchsdauer und gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und |
Wartungsanforderungen einschliesst, keine oder nur geringe, mit seiner | Wartungsanforderungen einschliesst, keine oder nur geringe, mit seiner |
Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen | Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen |
Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit von Personen | Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit von Personen |
vertretbare Gefahren birgt. Die Möglichkeit, einen höheren Schutzgrad | vertretbare Gefahren birgt. Die Möglichkeit, einen höheren Schutzgrad |
zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine | zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine |
geringere Gefährdung ausgeht, ist kein ausreichender Grund, um das | geringere Gefährdung ausgeht, ist kein ausreichender Grund, um das |
Produkt als gefährlich anzusehen. Bei der Beurteilung wird Folgendes | Produkt als gefährlich anzusehen. Bei der Beurteilung wird Folgendes |
berücksichtigt: | berücksichtigt: |
- die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, | - die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, |
seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau und | seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau und |
gegebenenfalls seine Installation und seine Wartung, | gegebenenfalls seine Installation und seine Wartung, |
- seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame | - seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame |
Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist, | Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist, |
- seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise | - seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise |
und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine | und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine |
Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder | Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder |
Informationen, | Informationen, |
- die Gruppen von Benutzern, die bei der Verwendung des Produkts einem | - die Gruppen von Benutzern, die bei der Verwendung des Produkts einem |
Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder und ältere Menschen. | Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder und ältere Menschen. |
1ter . gefährlichem Produkt: jedes Produkt, das nicht der | 1ter . gefährlichem Produkt: jedes Produkt, das nicht der |
Begriffsbestimmung des sicheren Produkts entspricht, | Begriffsbestimmung des sicheren Produkts entspricht, |
1quater . Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist: jedes Sachgut, | 1quater . Produkt, das für Verbraucher bestimmt ist: jedes Sachgut, |
das für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise | das für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise |
vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, | vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, |
selbst wenn es nicht spezifisch für sie bestimmt ist. Einzige Ausnahme | selbst wenn es nicht spezifisch für sie bestimmt ist. Einzige Ausnahme |
sind Produkte, die für gewerbsmässige Zwecke bestimmt sind, deren | sind Produkte, die für gewerbsmässige Zwecke bestimmt sind, deren |
Etikettierung diese gewerbsmässige Nutzung angibt und die in | Etikettierung diese gewerbsmässige Nutzung angibt und die in |
individuellen Verbrauchern zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht | individuellen Verbrauchern zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht |
erhältlich sind,". | erhältlich sind,". |
3. In Absatz 1 werden eine Nr. 2bis und 2ter mit folgendem Wortlaut | 3. In Absatz 1 werden eine Nr. 2bis und 2ter mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"2bis . sicherem Dienst: jeden Dienst, bei dem nur sichere Produkte | "2bis . sicherem Dienst: jeden Dienst, bei dem nur sichere Produkte |
angeboten werden und die Dienstleistung keine oder nur geringe, mit | angeboten werden und die Dienstleistung keine oder nur geringe, mit |
der Dienstleistung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen | der Dienstleistung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen |
Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit vertretbare | Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit vertretbare |
Gefahren birgt, | Gefahren birgt, |
2ter . gefährlichem Dienst: jeden Dienst, der nicht der | 2ter . gefährlichem Dienst: jeden Dienst, der nicht der |
Begriffsbestimmung des sicheren Dienstes entspricht,". | Begriffsbestimmung des sicheren Dienstes entspricht,". |
4. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt: | 4. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt: |
"- den Arbeitgeber, der Produkte, die im eigenen Betrieb benutzt | "- den Arbeitgeber, der Produkte, die im eigenen Betrieb benutzt |
werden, herstellt,". | werden, herstellt,". |
5. In Absatz 1 werden eine 5bis , 5ter und 5quater mit folgendem | 5. In Absatz 1 werden eine 5bis , 5ter und 5quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"5bis . Arbeitnehmer: den Arbeitnehmer, so wie er in Artikel 2 des | "5bis . Arbeitnehmer: den Arbeitnehmer, so wie er in Artikel 2 des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit bestimmt ist, | der Ausführung ihrer Arbeit bestimmt ist, |
5ter . Arbeitgeber: den Arbeitgeber, so wie er in Artikel 2 desselben | 5ter . Arbeitgeber: den Arbeitgeber, so wie er in Artikel 2 desselben |
Gesetzes bestimmt ist, | Gesetzes bestimmt ist, |
5quater . Benutzer: je nach Fall den Verbraucher, Arbeitgeber | 5quater . Benutzer: je nach Fall den Verbraucher, Arbeitgeber |
beziehungsweise Arbeitnehmer,". | beziehungsweise Arbeitnehmer,". |
6. In Absatz 1 wird eine Nr. 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 6. In Absatz 1 wird eine Nr. 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"7bis . ernster Gefahr: jede ernste Gefahr, die ein rasches Eingreifen | "7bis . ernster Gefahr: jede ernste Gefahr, die ein rasches Eingreifen |
der Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung | der Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung |
hat,". | hat,". |
7. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 7. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
"9. Rückruf: jede Massnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem | "9. Rückruf: jede Massnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem |
Benutzer vom Hersteller oder Händler bereits gelieferten oder zur | Benutzer vom Hersteller oder Händler bereits gelieferten oder zur |
Verfügung gestellten gefährlichen Produkts abzielt, | Verfügung gestellten gefährlichen Produkts abzielt, |
10. Rücknahme: jede Massnahme, mit der verhindert werden soll, dass | 10. Rücknahme: jede Massnahme, mit der verhindert werden soll, dass |
ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder angeboten wird | ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder angeboten wird |
oder ein gefährlicher Dienst angeboten wird, | oder ein gefährlicher Dienst angeboten wird, |
11. harmonisierter Norm: jede nicht zwingende nationale Norm eines | 11. harmonisierter Norm: jede nicht zwingende nationale Norm eines |
Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Umsetzung einer | Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Umsetzung einer |
europäischen Norm ist und Gegenstand eines von der Europäischen Union | europäischen Norm ist und Gegenstand eines von der Europäischen Union |
an einen europäischen Normenausschuss erteilten Mandats war, und deren | an einen europäischen Normenausschuss erteilten Mandats war, und deren |
Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht | Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht |
worden ist. Die Fundstellen der belgischen Normen, die diese | worden ist. Die Fundstellen der belgischen Normen, die diese |
Bestimmung erfüllen, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." | Bestimmung erfüllen, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." |
8. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 8. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Vorliegendes Gesetz zielt nicht darauf ab, die Beziehungen zwischen | "Vorliegendes Gesetz zielt nicht darauf ab, die Beziehungen zwischen |
Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu regeln oder die Umwelt zu schützen." | Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu regeln oder die Umwelt zu schützen." |
9. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 9. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Vorliegendes Gesetz zielt hauptsächlich darauf ab, die Richtlinie | "Vorliegendes Gesetz zielt hauptsächlich darauf ab, die Richtlinie |
2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember | 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember |
2001 über die allgemeine Produktsicherheit umzusetzen." | 2001 über die allgemeine Produktsicherheit umzusetzen." |
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 2 - Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr | "Art. 2 - Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr |
bringen und nur sichere Dienste anbieten." | bringen und nur sichere Dienste anbieten." |
Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 3 - § 1 - Ein Produkt beziehungsweise ein Dienst gilt als | "Art. 3 - § 1 - Ein Produkt beziehungsweise ein Dienst gilt als |
sicher, wenn es beziehungsweise er den harmonisierten Normen | sicher, wenn es beziehungsweise er den harmonisierten Normen |
entspricht, soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch | entspricht, soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch |
diese Normen geregelt werden. | diese Normen geregelt werden. |
§ 2 - Wenn für ein Produkt beziehungsweise für einen Dienst | § 2 - Wenn für ein Produkt beziehungsweise für einen Dienst |
harmonisierte Normen ganz oder teilweise fehlen, wird die | harmonisierte Normen ganz oder teilweise fehlen, wird die |
Übereinstimmung mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter | Übereinstimmung mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter |
Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente - soweit vorhanden - | Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente - soweit vorhanden - |
beurteilt: | beurteilt: |
1. der nicht bindenden nationalen Normen zur Umsetzung europäischer | 1. der nicht bindenden nationalen Normen zur Umsetzung europäischer |
Normen, die nicht in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 11 erwähnt sind, | Normen, die nicht in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 11 erwähnt sind, |
2. der nationalen belgischen Normen, | 2. der nationalen belgischen Normen, |
3. der Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union zur | 3. der Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union zur |
Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit, | Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit, |
4. der im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die | 4. der im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die |
Produktsicherheit, | Produktsicherheit, |
5. des derzeitigen Standes des Wissens und der Technik, | 5. des derzeitigen Standes des Wissens und der Technik, |
6. der Sicherheit, die von den Benutzern vernünftigerweise erwartet | 6. der Sicherheit, die von den Benutzern vernünftigerweise erwartet |
werden kann." | werden kann." |
Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. | Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. |
April 2001, wird wie folgt abgeändert: | April 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der Gesundheit | "§ 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der Gesundheit |
des Benutzers kann der König auf Vorschlag des Ministers: | des Benutzers kann der König auf Vorschlag des Ministers: |
- für eine Produktkategorie Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, | - für eine Produktkategorie Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, |
Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, | Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, |
Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, Lieferung | Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, Lieferung |
nach Reparatur, Inbetriebnahme, Besitz, Etikettierung, Verpackung, | nach Reparatur, Inbetriebnahme, Besitz, Etikettierung, Verpackung, |
Umlauf und/oder Gebrauchsweise verbieten oder regeln und die | Umlauf und/oder Gebrauchsweise verbieten oder regeln und die |
einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und | einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und |
Gesundheitsschutz bestimmen und | Gesundheitsschutz bestimmen und |
- eine Dienstkategorie verbieten oder für eine Dienstkategorie die | - eine Dienstkategorie verbieten oder für eine Dienstkategorie die |
Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, unter denen | Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, unter denen |
sie geleistet werden können, bestimmen. | sie geleistet werden können, bestimmen. |
Der Minister legt Entwürfe von Erlassen zur Ausführung des | Der Minister legt Entwürfe von Erlassen zur Ausführung des |
vorliegenden Paragraphen der Kommission für Verbrauchersicherheit zur | vorliegenden Paragraphen der Kommission für Verbrauchersicherheit zur |
Stellungnahme vor. Er legt die Frist fest, innerhalb deren die | Stellungnahme vor. Er legt die Frist fest, innerhalb deren die |
Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei Monate | Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei Monate |
betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr | betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr |
erforderlich. In diesem Fall hört der Minister oder sein Beauftragter | erforderlich. In diesem Fall hört der Minister oder sein Beauftragter |
eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors der | eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors der |
betreffenden Produkte oder Dienste und die Verbraucher- und/oder | betreffenden Produkte oder Dienste und die Verbraucher- und/oder |
Arbeitnehmerorganisationen vorher an." | Arbeitnehmerorganisationen vorher an." |
2. In § 3 wird das Wort "Verbraucher" durch das Wort "Benutzer" | 2. In § 3 wird das Wort "Verbraucher" durch das Wort "Benutzer" |
ersetzt und dieser Paragraph wird wie folgt ergänzt: | ersetzt und dieser Paragraph wird wie folgt ergänzt: |
"- obligatorische und/oder fakultative Verfahren, Tests und | "- obligatorische und/oder fakultative Verfahren, Tests und |
Kennzeichnungen." | Kennzeichnungen." |
Art. 7 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. | Art. 7 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. |
April 2001, wird wie folgt abgeändert: | April 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"§ 1 - Bei ernster Gefahr kann der Minister oder sein Beauftragter für | "§ 1 - Bei ernster Gefahr kann der Minister oder sein Beauftragter für |
einen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreitet und höchstens einmal | einen Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreitet und höchstens einmal |
für maximal ein Jahr verlängert werden kann, ein mit Gründen | für maximal ein Jahr verlängert werden kann, ein mit Gründen |
versehenes Gesamt- oder Teilverbot ergreifen oder Bedingungen | versehenes Gesamt- oder Teilverbot ergreifen oder Bedingungen |
festlegen für: | festlegen für: |
- Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, | - Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Ausstellung, |
Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, Verteilung - selbst kostenlos -, | Verkauf, Aufarbeitung, Beförderung, Verteilung - selbst kostenlos -, |
Vermietung, Bereitstellung, Lieferung nach Reparatur, Inbetriebnahme, | Vermietung, Bereitstellung, Lieferung nach Reparatur, Inbetriebnahme, |
Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf und/oder Gebrauchsweise | Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf und/oder Gebrauchsweise |
eines Produkts oder einer Produktkategorie, | eines Produkts oder einer Produktkategorie, |
- Erbringung von Diensten. | - Erbringung von Diensten. |
Diese vorläufige Massnahme kann gemäss den in Artikel 4 des | Diese vorläufige Massnahme kann gemäss den in Artikel 4 des |
vorliegenden Gesetzes erwähnten Verfahren in eine endgültige Massnahme | vorliegenden Gesetzes erwähnten Verfahren in eine endgültige Massnahme |
umgesetzt werden." | umgesetzt werden." |
2. In § 2 wird das Wort "Verbraucher" durch das Wort "Benutzer" | 2. In § 2 wird das Wort "Verbraucher" durch das Wort "Benutzer" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: | 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "Verbraucher" jeweils durch das Wort | 1. In Absatz 1 wird das Wort "Verbraucher" jeweils durch das Wort |
"Benutzer" ersetzt. | "Benutzer" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "bestimmt er" durch die Wörter | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "bestimmt er" durch die Wörter |
"bestimmt der Minister" ersetzt. | "bestimmt der Minister" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 9 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
4. April 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 4. April 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen | "Art. 7 - § 1 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen |
Geschäftstätigkeit dem Benutzer Informationen zu erteilen, damit er | Geschäftstätigkeit dem Benutzer Informationen zu erteilen, damit er |
die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach | die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach |
vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne | vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne |
entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, | entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, |
beurteilen und sich dagegen schützen kann. | beurteilen und sich dagegen schützen kann. |
Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der | Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der |
Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden | Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden |
Gesetzes zu beachten. | Gesetzes zu beachten. |
§ 2 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen | § 2 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen |
Geschäftstätigkeit Massnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der | Geschäftstätigkeit Massnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der |
von ihnen gelieferten Produkte oder geleisteten Dienste angemessen | von ihnen gelieferten Produkte oder geleisteten Dienste angemessen |
sind, damit sie imstande sind: | sind, damit sie imstande sind: |
1. die etwaigen von diesen Produkten oder Diensten ausgehenden | 1. die etwaigen von diesen Produkten oder Diensten ausgehenden |
Gefahren zu erkennen, | Gefahren zu erkennen, |
2. zu deren Vermeidung zweckmässige Vorkehrungen treffen zu können, | 2. zu deren Vermeidung zweckmässige Vorkehrungen treffen zu können, |
erforderlichenfalls einschliesslich der Rücknahme vom Markt, der | erforderlichenfalls einschliesslich der Rücknahme vom Markt, der |
angemessenen und wirksamen Warnung der Benutzer und des Rückrufs bei | angemessenen und wirksamen Warnung der Benutzer und des Rückrufs bei |
den Benutzern. Diese Massnahmen können in Anwendung der Artikel 4 und | den Benutzern. Diese Massnahmen können in Anwendung der Artikel 4 und |
5 des vorliegenden Gesetzes entweder vom König, vom Minister oder von | 5 des vorliegenden Gesetzes entweder vom König, vom Minister oder von |
seinem Beauftragten vorgeschrieben werden. | seinem Beauftragten vorgeschrieben werden. |
§ 3 - Die Händler haben zur Einhaltung der anwendbaren | § 3 - Die Händler haben zur Einhaltung der anwendbaren |
Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine | Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine |
Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der | Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der |
ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon | ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon |
ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im | ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im |
Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie ausserdem an der | Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie ausserdem an der |
Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte | Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte |
mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von | mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von |
den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahrung und | den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahrung und |
Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen | Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen |
Dokumentation und durch Mitarbeit an Massnahmen der Hersteller und | Dokumentation und durch Mitarbeit an Massnahmen der Hersteller und |
zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren. | zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren. |
§ 4 - Wenn die Hersteller und die Händler anhand der ihnen | § 4 - Wenn die Hersteller und die Händler anhand der ihnen |
vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen | vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen |
müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, für den | müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, für den |
Verbraucher eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen | Verbraucher eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen |
Sicherheitsanforderung unvereinbar ist, haben sie unverzüglich die | Sicherheitsanforderung unvereinbar ist, haben sie unverzüglich die |
Zentrale Güterberatungsstelle zu informieren. Sie teilen mindestens | Zentrale Güterberatungsstelle zu informieren. Sie teilen mindestens |
folgende Informationen mit: | folgende Informationen mit: |
1. Angaben zur genauen Identifizierung des betreffenden Produkts oder | 1. Angaben zur genauen Identifizierung des betreffenden Produkts oder |
Produktpostens, | Produktpostens, |
2. vollständige Beschreibung der mit den betreffenden Produkten | 2. vollständige Beschreibung der mit den betreffenden Produkten |
verbundenen Gefahren, | verbundenen Gefahren, |
3. alle verfügbaren Informationen zur Rückverfolgung des Produkts, | 3. alle verfügbaren Informationen zur Rückverfolgung des Produkts, |
4. Beschreibung der unternommenen Schritte zur Vermeidung der Gefahren | 4. Beschreibung der unternommenen Schritte zur Vermeidung der Gefahren |
für die Benutzer. | für die Benutzer. |
Der König kann Inhalt und Form des Erklärungsformulars festlegen. | Der König kann Inhalt und Form des Erklärungsformulars festlegen. |
§ 5 - Auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Behörden arbeiten | § 5 - Auf entsprechende Aufforderung der zuständigen Behörden arbeiten |
Hersteller und Händler im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit diesen | Hersteller und Händler im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit diesen |
in Bezug auf Massnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die von | in Bezug auf Massnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die von |
Produkten ausgehen, die sie liefern oder geliefert haben." | Produkten ausgehen, die sie liefern oder geliefert haben." |
Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 8 - Was die für die Verbraucher bestimmten Produkte betrifft, | "Art. 8 - Was die für die Verbraucher bestimmten Produkte betrifft, |
werden die Etikettierung und die Information, die durch das | werden die Etikettierung und die Information, die durch das |
vorliegende Gesetz und dessen Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, | vorliegende Gesetz und dessen Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, |
die Gebrauchsanweisungen und die Garantiescheine zumindest in der | die Gebrauchsanweisungen und die Garantiescheine zumindest in der |
beziehungsweise den Sprachen des Sprachgebietes abgefasst, in dem die | beziehungsweise den Sprachen des Sprachgebietes abgefasst, in dem die |
Produkte oder Dienste in Verkehr gebracht werden. Diese Verpflichtung | Produkte oder Dienste in Verkehr gebracht werden. Diese Verpflichtung |
gilt auch für die anderen Produkte, ausser wenn die Erlasse in | gilt auch für die anderen Produkte, ausser wenn die Erlasse in |
Anwendung von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes abweichende | Anwendung von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes abweichende |
Bedingungen vorsehen." | Bedingungen vorsehen." |
Art. 11 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 11 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: | 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Zentrale Beratungsstelle für | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Zentrale Beratungsstelle für |
Verbrauchsgüter" durch die Wörter "Zentrale Güterberatungsstelle" | Verbrauchsgüter" durch die Wörter "Zentrale Güterberatungsstelle" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 1 wird Nr. 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. In Absatz 1 wird Nr. 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"1. als Kontaktstelle für Verbraucher, Hersteller, Händler, | "1. als Kontaktstelle für Verbraucher, Hersteller, Händler, |
Arbeitgeber und Behörden für Produkte und Dienste fungieren, die dem | Arbeitgeber und Behörden für Produkte und Dienste fungieren, die dem |
vorliegenden Gesetz beziehungsweise seinen Ausführungserlassen nicht | vorliegenden Gesetz beziehungsweise seinen Ausführungserlassen nicht |
entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Benutzer | entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Benutzer |
schaden können,". | schaden können,". |
3. Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt ergänzt: | 3. Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt ergänzt: |
"und sie zur Verfügung der gemäss Artikel 19 § 1 des vorliegenden | "und sie zur Verfügung der gemäss Artikel 19 § 1 des vorliegenden |
Gesetzes bestimmten Beamten halten,". | Gesetzes bestimmten Beamten halten,". |
4. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: | 4. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: |
"Gemäss den Transparenzanforderungen stellt die Zentrale | "Gemäss den Transparenzanforderungen stellt die Zentrale |
Beratungsstelle der Öffentlichkeit alle Informationen über die von den | Beratungsstelle der Öffentlichkeit alle Informationen über die von den |
Produkten und Dienstleistungen ausgehenden Gefahren für die Sicherheit | Produkten und Dienstleistungen ausgehenden Gefahren für die Sicherheit |
oder Gesundheit der Benutzer zur Verfügung. Die Öffentlichkeit erhält | oder Gesundheit der Benutzer zur Verfügung. Die Öffentlichkeit erhält |
insbesondere Zugang zu den Informationen über die Identifizierung der | insbesondere Zugang zu den Informationen über die Identifizierung der |
Produkte, die Art des Risikos und die getroffenen Massnahmen." | Produkte, die Art des Risikos und die getroffenen Massnahmen." |
Art. 12 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 12 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. April 2001, werden die Wörter "Verbrauchern oder Herstellern" | vom 4. April 2001, werden die Wörter "Verbrauchern oder Herstellern" |
durch die Wörter "Verbrauchern, Herstellern oder Händlern" ersetzt. | durch die Wörter "Verbrauchern, Herstellern oder Händlern" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 13 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: | 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Gesundheit der Verbraucher" durch | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Gesundheit der Verbraucher" durch |
die Wörter "Gesundheit der Benutzer" ersetzt. | die Wörter "Gesundheit der Benutzer" ersetzt. |
2. Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"2. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in | "2. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in |
Sachen Sicherheit und Gesundheit der Benutzer zu führende Politik | Sachen Sicherheit und Gesundheit der Benutzer zu führende Politik |
angesichts der Inverkehrbringung von Produkten, | angesichts der Inverkehrbringung von Produkten, |
3. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in | 3. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in |
Sachen Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu führende Politik | Sachen Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu führende Politik |
angesichts der Verwendung von Produkten,". | angesichts der Verwendung von Produkten,". |
3. In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "Verbrauchern" durch das Wort | 3. In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "Verbrauchern" durch das Wort |
"Benutzern" und in Absatz 3 das Wort "Verbraucher" durch das Wort | "Benutzern" und in Absatz 3 das Wort "Verbraucher" durch das Wort |
"Benutzer" ersetzt. | "Benutzer" ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 15 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 14 - Artikel 15 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: | 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"2. folgenden Mitgliedern: | "2. folgenden Mitgliedern: |
a) neun Vertretern der beruflichen oder überberuflichen | a) neun Vertretern der beruflichen oder überberuflichen |
Organisationen, von denen mindestens einer Vertreter des Mittelstands | Organisationen, von denen mindestens einer Vertreter des Mittelstands |
ist, | ist, |
b) sechs Vertretern der Verbraucherverbände und drei Vertretern der | b) sechs Vertretern der Verbraucherverbände und drei Vertretern der |
Arbeitnehmerorganisationen, | Arbeitnehmerorganisationen, |
c) neun Experten." | c) neun Experten." |
2. Im selben Absatz Nr. 3 [sich, zu lesen ist: Nr. 3 Buchstabe b) ] | 2. Im selben Absatz Nr. 3 [sich, zu lesen ist: Nr. 3 Buchstabe b) ] |
werden die Wörter "der in diesem Bereich zuständigen Verwaltung" durch | werden die Wörter "der in diesem Bereich zuständigen Verwaltung" durch |
die Wörter "jeder in diesem Bereich zuständigen Verwaltung" ersetzt. | die Wörter "jeder in diesem Bereich zuständigen Verwaltung" ersetzt. |
3. In Absatz 4 wird das Wort "Verbraucherverbände" durch die Wörter | 3. In Absatz 4 wird das Wort "Verbraucherverbände" durch die Wörter |
"Verbraucherverbände und Arbeitnehmerorganisationen" ersetzt. | "Verbraucherverbände und Arbeitnehmerorganisationen" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 15 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. April 2001, wird das Wort "Verbraucherverbände" durch die | vom 4. April 2001, wird das Wort "Verbraucherverbände" durch die |
Wörter "Verbraucherverbände oder Arbeitnehmerorganisationen" ersetzt. | Wörter "Verbraucherverbände oder Arbeitnehmerorganisationen" ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. April 2001, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: | vom 4. April 2001, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: |
"§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten, die Mitglieder des Personals | "§ 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten, die Mitglieder des Personals |
der Zentralen Beratungsstelle und die Mitglieder der Kommission für | der Zentralen Beratungsstelle und die Mitglieder der Kommission für |
die Produktsicherheit unterliegen der Geheimhaltungspflicht | die Produktsicherheit unterliegen der Geheimhaltungspflicht |
hinsichtlich der Informationen, die im Rahmen des vorliegenden | hinsichtlich der Informationen, die im Rahmen des vorliegenden |
Gesetzes gesammelt werden und ihrer Art nach unter das Berufsgeheimnis | Gesetzes gesammelt werden und ihrer Art nach unter das Berufsgeheimnis |
fallen, ausser wenn diese Informationen die Sicherheitsmerkmale der | fallen, ausser wenn diese Informationen die Sicherheitsmerkmale der |
Produkte betrifft, die aufgrund der Umstände bekannt gegeben werden | Produkte betrifft, die aufgrund der Umstände bekannt gegeben werden |
müssen, damit die Verbrauchergesundheit und -sicherheit gewährleistet | müssen, damit die Verbrauchergesundheit und -sicherheit gewährleistet |
werden." | werden." |
Art. 17 - Ein Artikel 19bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 17 - Ein Artikel 19bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
"Art. 19bis - Der König bestimmt in Angelegenheiten in Zusammenhang | "Art. 19bis - Der König bestimmt in Angelegenheiten in Zusammenhang |
mit dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen auf | mit dem vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungserlassen auf |
gemeinsamen Vorschlag des Ministers und der anderen Minister, zu deren | gemeinsamen Vorschlag des Ministers und der anderen Minister, zu deren |
Zuständigkeitsbereich die Sicherheit eines Produkts oder einer | Zuständigkeitsbereich die Sicherheit eines Produkts oder einer |
Produktkategorie gehört, für ein bestimmtes Produkt oder eine | Produktkategorie gehört, für ein bestimmtes Produkt oder eine |
bestimmte Produktkategorie: | bestimmte Produktkategorie: |
1. die Zuteilung der Befugnisse und der Aufgaben in Bezug auf | 1. die Zuteilung der Befugnisse und der Aufgaben in Bezug auf |
Überwachung und Kontrolle, | Überwachung und Kontrolle, |
2. die Zusammensetzung der Vertretung Belgiens bei internationalen | 2. die Zusammensetzung der Vertretung Belgiens bei internationalen |
oder überstaatlichen Organisationen, | oder überstaatlichen Organisationen, |
3. die Zuteilung der Befugnisse und der Aufgaben in Bezug auf die | 3. die Zuteilung der Befugnisse und der Aufgaben in Bezug auf die |
Vorbereitung der Ausführungserlasse. In diesem Rahmen kann der König | Vorbereitung der Ausführungserlasse. In diesem Rahmen kann der König |
bestimmen, dass für die Anwendung der Artikel 4 und 5 andere | bestimmen, dass für die Anwendung der Artikel 4 und 5 andere |
Beratungsorgane als die Kommission für Verbrauchersicherheit gemäss | Beratungsorgane als die Kommission für Verbrauchersicherheit gemäss |
denselben Verfahren zu Rate gezogen werden müssen." | denselben Verfahren zu Rate gezogen werden müssen." |
Art. 18 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 18 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. April 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "im vorhergehenden Artikel" durch die | 1. In § 1 werden die Wörter "im vorhergehenden Artikel" durch die |
Wörter "in Artikel 19 § 1" ersetzt. | Wörter "in Artikel 19 § 1" ersetzt. |
2. In § 1 Nr. 4 werden zwischen dem Wort "analysieren" und den Wörtern | 2. In § 1 Nr. 4 werden zwischen dem Wort "analysieren" und den Wörtern |
"und Anlagen kontrollieren" die Wörter "oder analysieren lassen" | "und Anlagen kontrollieren" die Wörter "oder analysieren lassen" |
eingefügt. | eingefügt. |
3. In § 2 werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter "in Artikel 19 § | 3. In § 2 werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter "in Artikel 19 § |
1" und die Wörter "der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie" durch die | 1" und die Wörter "der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie" durch die |
Wörter "der Polizeidienste" ersetzt. | Wörter "der Polizeidienste" ersetzt. |
4. In § 3 werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter "in Artikel 19 § | 4. In § 3 werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter "in Artikel 19 § |
1" ersetzt. | 1" ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 22 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 19 - In Artikel 22 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 4. April 2001, werden die Wörter "die vom Minister zu | Gesetz vom 4. April 2001, werden die Wörter "die vom Minister zu |
diesem Zweck bestimmten Bediensteten" durch die Wörter "die in Artikel | diesem Zweck bestimmten Bediensteten" durch die Wörter "die in Artikel |
19 § 1 erwähnten Bediensteten" ersetzt. | 19 § 1 erwähnten Bediensteten" ersetzt. |
Art. 20 - Ein Artikel 26ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 20 - Ein Artikel 26ter mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
"Art. 26ter - Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. | "Art. 26ter - Der König kann die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. |
Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit mit den Bestimmungen, die | Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit mit den Bestimmungen, die |
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung ausdrücklich oder implizit | sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung ausdrücklich oder implizit |
abgeändert haben, koordinieren. | abgeändert haben, koordinieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen zu diesem Zweck | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen zu diesem Zweck |
neu nummerieren, | neu nummerieren, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu | zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu |
beeinträchtigen. | beeinträchtigen. |
Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetze über die | Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: "Gesetze über die |
Sicherheit der Produkte und Dienste, koordiniert am...". | Sicherheit der Produkte und Dienste, koordiniert am...". |
Art. 21 - Das Gesetz vom 11. Juli 1961 über die Garantien in puncto | Art. 21 - Das Gesetz vom 11. Juli 1961 über die Garantien in puncto |
Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit, die Maschinen, | Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit, die Maschinen, |
Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter und | Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter und |
Schutzausrüstungen bieten müssen, abgeändert durch die Gesetze vom 3. | Schutzausrüstungen bieten müssen, abgeändert durch die Gesetze vom 3. |
Dezember 1969, 22. Dezember 1989, 23. März 1994, 7. Juli 1994 und 13. | Dezember 1969, 22. Dezember 1989, 23. März 1994, 7. Juli 1994 und 13. |
Februar 1998, wird aufgehoben. | Februar 1998, wird aufgehoben. |
Der König trifft auf gemeinsamen Vorschlag des für den Schutz der | Der König trifft auf gemeinsamen Vorschlag des für den Schutz der |
Verbrauchersicherheit zuständigen Ministers und des für den Schutz der | Verbrauchersicherheit zuständigen Ministers und des für den Schutz der |
Arbeitssicherheit zuständigen Ministers alle erforderlichen | Arbeitssicherheit zuständigen Ministers alle erforderlichen |
Massnahmen, um die Ausführungserlasse zu vorerwähntem Gesetz vom 11. | Massnahmen, um die Ausführungserlasse zu vorerwähntem Gesetz vom 11. |
Juli 1961 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorerwähnten | Juli 1961 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorerwähnten |
Gesetzes vom 9. Februar 1994 zu bringen. | Gesetzes vom 9. Februar 1994 zu bringen. |
Art. 22 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz | Art. 22 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz |
der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 4. April | Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 4. April |
2001, wird wie folgt abgeändert: | 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 2 Buchstabe g) werden die Wörter "und andere unter den | 1. In Nr. 2 Buchstabe g) werden die Wörter "und andere unter den |
Buchstaben a) bis f) erwähnte Erzeugnisse" gestrichen. | Buchstaben a) bis f) erwähnte Erzeugnisse" gestrichen. |
2. Nr. 2 wird durch folgenden Buchstaben ergänzt: | 2. Nr. 2 wird durch folgenden Buchstaben ergänzt: |
"h) Lebensmittel, die die Sicherheit der Verbraucher gefährden | "h) Lebensmittel, die die Sicherheit der Verbraucher gefährden |
können." | können." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Verbraucherschutzes | Der Minister des Verbraucherschutzes |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 mars 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 mars 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |