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Koninklijk besluit houdende het centraal traceerbaarheidsregister en tot uitvoering van artikel 51 van de wet van 15 december 2013 met betrekking tot medische hulpmiddelen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif au Registre central de traçabilité et portant exécution de l'article 51 de la loi du 15 décembre 2013 en matière de dispositifs médicaux. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN | AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE |
27 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit houdende het centraal | 27 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif au Registre central de |
traceerbaarheidsregister en tot uitvoering van artikel 51 van de wet | traçabilité et portant exécution de l'article 51 de la loi du 15 |
van 15 december 2013 met betrekking tot medische hulpmiddelen. - | décembre 2013 en matière de dispositifs médicaux. - Traduction |
Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 27 september 2020 houdende het centraal | l'arrêté royal du 27 septembre 2020 relatif au Registre central de |
traceerbaarheidsregister en tot uitvoering van artikel 51 van de wet | traçabilité et portant exécution de l'article 51 de la loi du 15 |
van 15 december 2013 met betrekking tot medische hulpmiddelen | décembre 2013 en matière de dispositifs médicaux (Moniteur belge du 2 |
(Belgisch Staatsblad van 2 oktober 2020). | octobre 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
27. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über das Zentralregister zur | 27. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über das Zentralregister zur |
Rückverfolgbarkeit | Rückverfolgbarkeit |
und zur Ausführung von Artikel 51 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 | und zur Ausführung von Artikel 51 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 |
über medizinische Hilfsmittel | über medizinische Hilfsmittel |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische |
Hilfsmittel, der Artikel 51 und 57; | Hilfsmittel, der Artikel 51 und 57; |
Aufgrund der Stellungnahme der Bewertungskommission, abgegeben am 1. | Aufgrund der Stellungnahme der Bewertungskommission, abgegeben am 1. |
Oktober 2015 und am 12. November 2015 in Anwendung von Artikel 51 § 1 | Oktober 2015 und am 12. November 2015 in Anwendung von Artikel 51 § 1 |
Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische | Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische |
Hilfsmittel; | Hilfsmittel; |
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalagentur für Arzneimittel und | Aufgrund der Stellungnahme der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte, abgegeben in Anwendung von Artikel 51 § 1 Absatz | Gesundheitsprodukte, abgegeben in Anwendung von Artikel 51 § 1 Absatz |
2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel, | 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel, |
die die am 1. Oktober 2015 und am 12. November 2015 abgegebene | die die am 1. Oktober 2015 und am 12. November 2015 abgegebene |
Stellungnahme der Bewertungskommission bestätigt; | Stellungnahme der Bewertungskommission bestätigt; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juli 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juli 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses Unserer Ministerin des Haushalts vom | Aufgrund des Einverständnisses Unserer Ministerin des Haushalts vom |
20. September 2019; | 20. September 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 18. Oktober | Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 18. Oktober |
2019; | 2019; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.963/3 des Staatsrates vom 26. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.963/3 des Staatsrates vom 26. Februar |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der | Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Zentralregister zur Rückverfolgbarkeit: in Artikel 51 § 1 des | 1. Zentralregister zur Rückverfolgbarkeit: in Artikel 51 § 1 des |
Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel erwähnte | Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel erwähnte |
Datenbank, | Datenbank, |
2. FAAG: Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, | 2. FAAG: Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, |
3. Gesetz: Gesetz vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel, | 3. Gesetz: Gesetz vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel, |
4. Verordnung: Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments | 4. Verordnung: Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der | und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der |
Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der | Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der |
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien | Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien |
90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates, | 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates, |
5. Berufsfachkraft: in Artikel 33 § 1 Nr. 14 des Gesetzes erwähnte | 5. Berufsfachkraft: in Artikel 33 § 1 Nr. 14 des Gesetzes erwähnte |
Fachkraft, die mit der Implantation, Entfernung oder Ersetzung | Fachkraft, die mit der Implantation, Entfernung oder Ersetzung |
medizinischer Geräte beauftragt ist, | medizinischer Geräte beauftragt ist, |
6. Ausschuss: in Artikel 51 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnter | 6. Ausschuss: in Artikel 51 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnter |
Begleitausschuss, | Begleitausschuss, |
7. Generalverwalter: Generalverwalter der FAAG, | 7. Generalverwalter: Generalverwalter der FAAG, |
8. Krankenhäuser: Pflegeeinrichtungen, wie in Artikel 2 des am 10. | 8. Krankenhäuser: Pflegeeinrichtungen, wie in Artikel 2 des am 10. |
Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere | Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere |
Pflegeeinrichtungen bestimmt, | Pflegeeinrichtungen bestimmt, |
9. UDI: in Artikel 27 der Verordnung erwähnte einmalige | 9. UDI: in Artikel 27 der Verordnung erwähnte einmalige |
Produktkennung. | Produktkennung. |
KAPITEL 2 - Zentralregister zur Rückverfolgbarkeit | KAPITEL 2 - Zentralregister zur Rückverfolgbarkeit |
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich | Abschnitt 1 - Anwendungsbereich |
Art. 2 - Artikel 51 des Gesetzes findet Anwendung auf die in der | Art. 2 - Artikel 51 des Gesetzes findet Anwendung auf die in der |
Anlage aufgeführten medizinischen Geräte. | Anlage aufgeführten medizinischen Geräte. |
Abschnitt 2 - Registrierung von Daten im Register | Abschnitt 2 - Registrierung von Daten im Register |
Art. 3 - § 1 - Gemäß Artikel 51 § 1 Absatz 1 des Gesetzes ist die | Art. 3 - § 1 - Gemäß Artikel 51 § 1 Absatz 1 des Gesetzes ist die |
Berufsfachkraft verantwortlich für die Registrierung der in Artikel 51 | Berufsfachkraft verantwortlich für die Registrierung der in Artikel 51 |
§ 4 desselben Gesetzes erwähnten Daten. | § 4 desselben Gesetzes erwähnten Daten. |
§ 2 - Die Daten werden über die Website der FAAG im Register | § 2 - Die Daten werden über die Website der FAAG im Register |
registriert. | registriert. |
Abschnitt 3 - System zur eindeutigen Identifizierung medizinischer | Abschnitt 3 - System zur eindeutigen Identifizierung medizinischer |
Geräte | Geräte |
Art. 4 - § 1 - Der Code, durch den ein medizinisches Gerät eindeutig | Art. 4 - § 1 - Der Code, durch den ein medizinisches Gerät eindeutig |
identifiziert werden kann, ist die UDI. | identifiziert werden kann, ist die UDI. |
§ 2 - Solange keine UDI eingeführt ist, ist der Code zur eindeutigen | § 2 - Solange keine UDI eingeführt ist, ist der Code zur eindeutigen |
Identifizierung eines medizinischen Geräts der aus der in Artikel | Identifizierung eines medizinischen Geräts der aus der in Artikel |
35septies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | 35septies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen |
Notifizierung für Implantate und invasive medizinische Hilfsmittel für | Notifizierung für Implantate und invasive medizinische Hilfsmittel für |
eine langfristige Anwendung hervorgegangene Code. | eine langfristige Anwendung hervorgegangene Code. |
Abschnitt 4 - Identifizierung betroffener Personen durch die FAAG | Abschnitt 4 - Identifizierung betroffener Personen durch die FAAG |
Art. 5 - § 1 - Gemäß Artikel 51 § 8 des Gesetzes kann die FAAG | Art. 5 - § 1 - Gemäß Artikel 51 § 8 des Gesetzes kann die FAAG |
betroffene Personen gemäß den in vorliegendem Artikel beschriebenen | betroffene Personen gemäß den in vorliegendem Artikel beschriebenen |
Modalitäten identifizieren. | Modalitäten identifizieren. |
Bevor die FAAG eine Identifizierung vornimmt, nimmt sie mit den | Bevor die FAAG eine Identifizierung vornimmt, nimmt sie mit den |
Berufsfachkräften, die die Implantation, Entfernung oder Ersetzung | Berufsfachkräften, die die Implantation, Entfernung oder Ersetzung |
des/der betreffenden Geräts/Geräte vorgenommen haben Kontakt auf, | des/der betreffenden Geräts/Geräte vorgenommen haben Kontakt auf, |
sodass sie ihren/ihre Patienten selbst kontaktieren können. | sodass sie ihren/ihre Patienten selbst kontaktieren können. |
Falls angemessen kann die FAAG zudem eine öffentliche Mitteilung | Falls angemessen kann die FAAG zudem eine öffentliche Mitteilung |
verbreiten, in der Personen, die sich möglicherweise einem Eingriff | verbreiten, in der Personen, die sich möglicherweise einem Eingriff |
mit dem/den betreffenden Gerät(en) unterzogen haben, aufgefordert | mit dem/den betreffenden Gerät(en) unterzogen haben, aufgefordert |
werden, sich bei der FAAG zu melden. | werden, sich bei der FAAG zu melden. |
Wenn es nicht möglich ist, die in Absatz 2 erwähnten Berufsfachkräfte | Wenn es nicht möglich ist, die in Absatz 2 erwähnten Berufsfachkräfte |
zu kontaktieren, und wenn die FAGG gegebenenfalls feststellt, dass | zu kontaktieren, und wenn die FAGG gegebenenfalls feststellt, dass |
sich nach der in Absatz 3 erwähnten Mitteilung nicht alle betroffenen | sich nach der in Absatz 3 erwähnten Mitteilung nicht alle betroffenen |
Personen gemeldet haben, kann sie die Identifizierung gemäß Artikel 51 | Personen gemeldet haben, kann sie die Identifizierung gemäß Artikel 51 |
§ 8 des Gesetzes vornehmen. | § 8 des Gesetzes vornehmen. |
Für die Identifizierung nutzt die FAAG die in Artikel 51 § 4 Nr. 1 des | Für die Identifizierung nutzt die FAAG die in Artikel 51 § 4 Nr. 1 des |
Gesetzes erwähnten Daten. | Gesetzes erwähnten Daten. |
§ 2 - Die FAAG legt dem in Abschnitt 5 erwähnten Ausschuss ihr | § 2 - Die FAAG legt dem in Abschnitt 5 erwähnten Ausschuss ihr |
Vorhaben, die Identifizierung der betroffenen Personen vorzunehmen, | Vorhaben, die Identifizierung der betroffenen Personen vorzunehmen, |
zur Stellungnahme vor. | zur Stellungnahme vor. |
Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme binnen dreißig Tagen ab. Bei | Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme binnen dreißig Tagen ab. Bei |
unmittelbarer Gefahr für die Gesundheit verlangt die FAAG, dass die | unmittelbarer Gefahr für die Gesundheit verlangt die FAAG, dass die |
Stellungnahme binnen einer Frist von fünf Tagen abgegeben wird. | Stellungnahme binnen einer Frist von fünf Tagen abgegeben wird. |
Wenn der Ausschuss seine Stellungnahme nicht binnen den in | Wenn der Ausschuss seine Stellungnahme nicht binnen den in |
vorhergehendem Absatz festgelegten Fristen abgibt, darf die FAAG eine | vorhergehendem Absatz festgelegten Fristen abgibt, darf die FAAG eine |
Entscheidung treffen. | Entscheidung treffen. |
§ 3 - Gemäß Artikel 51 § 8 Absatz 2 des Gesetzes schickt die FAAG eine | § 3 - Gemäß Artikel 51 § 8 Absatz 2 des Gesetzes schickt die FAAG eine |
mit Gründen versehene Erklärung zusammen mit der Stellungnahme des | mit Gründen versehene Erklärung zusammen mit der Stellungnahme des |
Ausschusses an den Nationalen Rat der Ärztekammer. | Ausschusses an den Nationalen Rat der Ärztekammer. |
Dieser verfügt über eine Frist von sieben Tagen, um die FAAG von der | Dieser verfügt über eine Frist von sieben Tagen, um die FAAG von der |
eventuellen Bestimmung eines mit der Überwachung der Identifizierung | eventuellen Bestimmung eines mit der Überwachung der Identifizierung |
beauftragten Arztes in Kenntnis zu setzen. | beauftragten Arztes in Kenntnis zu setzen. |
§ 4 - Die betroffenen Personen werden von einem Arzt kontaktiert, | § 4 - Die betroffenen Personen werden von einem Arzt kontaktiert, |
entweder durch einen Hausbesuch oder durch ein anderes, der Situation | entweder durch einen Hausbesuch oder durch ein anderes, der Situation |
angepasstes Kommunikationsmittel. | angepasstes Kommunikationsmittel. |
Abschnitt 5 - Begleitausschuss | Abschnitt 5 - Begleitausschuss |
Art. 6 - § 1 - Innerhalb der FAAG wird gemäß Artikel 51 § 1 Absätze 3 | Art. 6 - § 1 - Innerhalb der FAAG wird gemäß Artikel 51 § 1 Absätze 3 |
und 4 ein Begleitausschuss bestimmt. | und 4 ein Begleitausschuss bestimmt. |
Der Ausschuss setzt sich aus vier ordentlichen Mitgliedern und vier | Der Ausschuss setzt sich aus vier ordentlichen Mitgliedern und vier |
Ersatzmitgliedern zusammen. | Ersatzmitgliedern zusammen. |
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Generalverwalter für ein | Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Generalverwalter für ein |
Mandat von drei Jahren ernannt. | Mandat von drei Jahren ernannt. |
§ 2 - Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen | § 2 - Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen |
Vorsitzenden und einen Vizevorsitzenden. | Vorsitzenden und einen Vizevorsitzenden. |
Die Sekretariatsgeschäfte werden von einer oder mehreren vom | Die Sekretariatsgeschäfte werden von einer oder mehreren vom |
Generalverwalter oder seinem Beauftragten bestimmten Personen | Generalverwalter oder seinem Beauftragten bestimmten Personen |
wahrgenommen. | wahrgenommen. |
§ 3 - Der Ausschuss kann für die Ausarbeitung seiner Stellungnahmen | § 3 - Der Ausschuss kann für die Ausarbeitung seiner Stellungnahmen |
Arbeitsgruppen einsetzen. Diese Arbeitsgruppen können sich aus | Arbeitsgruppen einsetzen. Diese Arbeitsgruppen können sich aus |
auswärtigen Sachverständigen zusammensetzen, die von den Mitgliedern | auswärtigen Sachverständigen zusammensetzen, die von den Mitgliedern |
des Ausschusses bestimmt werden. | des Ausschusses bestimmt werden. |
Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um Ärzte oder Fachkräfte | Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um Ärzte oder Fachkräfte |
der Zahnheilkunde, die an der Implantation, Entfernung oder Ersetzung | der Zahnheilkunde, die an der Implantation, Entfernung oder Ersetzung |
der betreffenden medizinischen Geräte beteiligt sind. | der betreffenden medizinischen Geräte beteiligt sind. |
§ 4 - Der Ausschuss erstellt eine Geschäftsordnung und legt sie dem | § 4 - Der Ausschuss erstellt eine Geschäftsordnung und legt sie dem |
Minister zur Billigung vor. In der Geschäftsordnung ist insbesondere | Minister zur Billigung vor. In der Geschäftsordnung ist insbesondere |
Folgendes festgelegt: | Folgendes festgelegt: |
- das Verfahren für die Einberufung der Mitglieder, | - das Verfahren für die Einberufung der Mitglieder, |
- Regeln in Bezug auf Berufspflichten, insbesondere zur Vermeidung von | - Regeln in Bezug auf Berufspflichten, insbesondere zur Vermeidung von |
Interessenkonflikten. | Interessenkonflikten. |
Der Ausschuss tritt auf Einladung des Vorsitzenden des Ausschusses | Der Ausschuss tritt auf Einladung des Vorsitzenden des Ausschusses |
gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung zusammen. | gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung zusammen. |
Art. 7 - Der Ausschuss ist für Folgendes zuständig: | Art. 7 - Der Ausschuss ist für Folgendes zuständig: |
1. Abgabe von Stellungnahmen und Vorschlägen in Bezug auf die | 1. Abgabe von Stellungnahmen und Vorschlägen in Bezug auf die |
Entwicklung technischer Aspekte des Registers, | Entwicklung technischer Aspekte des Registers, |
2. Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf die Nutzung des Registers | 2. Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf die Nutzung des Registers |
und die Verarbeitung der in diesem Register enthaltenen | und die Verarbeitung der in diesem Register enthaltenen |
personenbezogenen Daten, | personenbezogenen Daten, |
3. Abgabe von Stellungnahmen vor Umsetzung des in Artikel 5 erwähnten | 3. Abgabe von Stellungnahmen vor Umsetzung des in Artikel 5 erwähnten |
Identifizierungsverfahrens. | Identifizierungsverfahrens. |
Art. 8 - Die Mitglieder des Ausschusses und die Sachverständigen, die | Art. 8 - Die Mitglieder des Ausschusses und die Sachverständigen, die |
dem Statut der Staatsbediensteten nicht unterliegen, haben Anrecht auf | dem Statut der Staatsbediensteten nicht unterliegen, haben Anrecht auf |
eine Vergütung, deren Höhe und Bedingungen vom Minister festgelegt | eine Vergütung, deren Höhe und Bedingungen vom Minister festgelegt |
werden. | werden. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Folgende Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats nach | Art. 9 - Folgende Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer Frist von sechs Monaten, die am Tag nach der | Ablauf einer Frist von sechs Monaten, die am Tag nach der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
beginnt, in Kraft: | beginnt, in Kraft: |
1. Artikel 51 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische | 1. Artikel 51 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische |
Hilfsmittel, | Hilfsmittel, |
2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. |
Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 10 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
ANLAGE - Liste der in Kapitel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten | ANLAGE - Liste der in Kapitel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
medizinischen Geräte | medizinischen Geräte |
- Stent, | - Stent, |
- Neurostimulator, | - Neurostimulator, |
- Cochlea-Implantat, | - Cochlea-Implantat, |
- Liquorshunt, | - Liquorshunt, |
- orthopädisches Implantat, | - orthopädisches Implantat, |
- Implantat zu ästhetischen oder rekonstruktiven Zwecken, das in den | - Implantat zu ästhetischen oder rekonstruktiven Zwecken, das in den |
Anwendungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte oder | Anwendungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte oder |
der Verordnung fällt, | der Verordnung fällt, |
- Elektrode und Biosensor, | - Elektrode und Biosensor, |
- mechanisches kardiales Implantat, | - mechanisches kardiales Implantat, |
- elektronisches und elektrisches kardiales Implantat, | - elektronisches und elektrisches kardiales Implantat, |
- ophthalmisches Implantat. | - ophthalmisches Implantat. |
Gesehen, um Unserem Erlass über das Zentralregister zur | Gesehen, um Unserem Erlass über das Zentralregister zur |
Rückverfolgbarkeit und zur Ausführung von Artikel 51 des Gesetzes vom | Rückverfolgbarkeit und zur Ausführung von Artikel 51 des Gesetzes vom |
15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel beigefügt zu werden | 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel beigefügt zu werden |
Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 27. September 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |