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| Koninklijk besluit betreffende de controlemaatregelen ten aanzien van bepaalde stoffen en residuen daarvan in levende dieren en in dierlijke producten. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant les mesures de contrôle à l'égard de certaines substances et de leurs résidus dans les animaux vivants et les produits animaux. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE |
| 27 FEBRUARI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de | 27 FEVRIER 2013. - Arrêté royal fixant les mesures de contrôle à |
| controlemaatregelen ten aanzien van bepaalde stoffen en residuen | l'égard de certaines substances et de leurs résidus dans les animaux |
| daarvan in levende dieren en in dierlijke producten. - Duitse vertaling | vivants et les produits animaux. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 27 februari 2013 betreffende de controlemaatregelen ten | l'arrêté royal du 27 février 2013 fixant les mesures de contrôle à |
| aanzien van bepaalde stoffen en residuen daarvan in levende dieren en | l'égard de certaines substances et de leurs résidus dans les animaux |
| in dierlijke producten (Belgisch Staatsblad van 25 maart 2013). | vivants et les produits animaux (Moniteur belge du 25 mars 2013). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
| 27. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung von | 27. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung von |
| Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände | Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände |
| in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen | in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und | und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und |
| Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des | Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des |
| Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über | Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über |
| Tiergesundheit und Tierschutz; | Tiergesundheit und Tierschutz; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
| Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
| verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. | verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. |
| Juli 2001, des Artikels 4 § 1; | Juli 2001, des Artikels 4 § 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. September 1997 über Maßnahmen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. September 1997 über Maßnahmen |
| in Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte | in Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte |
| pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon; | pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung |
| zusätzlicher Maßnahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen in | zusätzlicher Maßnahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen in |
| Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse | Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse |
| tierischen Ursprungs | tierischen Ursprungs |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. September 1997 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. September 1997 zur |
| Ausführung des Königlichen Erlasses über Maßnahmen in Sachen | Ausführung des Königlichen Erlasses über Maßnahmen in Sachen |
| Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch | Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch |
| wirksame Stoffe oder Rückstände davon; | wirksame Stoffe oder Rückstände davon; |
| Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
| Föderalbehörde vom 29. Juni 2012; | Föderalbehörde vom 29. Juni 2012; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der | Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 20. Juni | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 20. Juni |
| 2012; | 2012; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juli 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juli 2012; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 24-2012 des Wissenschaftlichen | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 24-2012 des Wissenschaftlichen |
| Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der | Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette vom 14. September 2012; | Nahrungsmittelkette vom 14. September 2012; |
| Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine | Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine |
| Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine | Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine |
| solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; | solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.633/1 des Staatsrates vom 21. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.633/1 des Staatsrates vom 21. Januar |
| 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft | Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt folgende Richtlinien teilweise | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt folgende Richtlinien teilweise |
| in belgisches Recht um: | in belgisches Recht um: |
| 1. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über | 1. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über |
| Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände | Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände |
| in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der | in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der |
| Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen | Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen |
| 89/187/EWG und 91/664/EWG, | 89/187/EWG und 91/664/EWG, |
| 2. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot | 2. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot |
| der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer | der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer |
| Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur | Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur |
| Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG. | Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
| Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
| 1. vermarkten: in den Handel bringen, erwerben, anbieten, zum Kauf | 1. vermarkten: in den Handel bringen, erwerben, anbieten, zum Kauf |
| ausstellen, befördern, verkaufen, zum Verkauf anbieten, liefern, | ausstellen, befördern, verkaufen, zum Verkauf anbieten, liefern, |
| unentgeltlich oder gegen Entgelt abtreten, einführen, ausführen, als | unentgeltlich oder gegen Entgelt abtreten, einführen, ausführen, als |
| Transitgut befördern, schlachten oder zur Schlachtung anbieten, | Transitgut befördern, schlachten oder zur Schlachtung anbieten, |
| 2. Tiere: Tiere, die für den Zweck der Lebensmittelgewinnung | 2. Tiere: Tiere, die für den Zweck der Lebensmittelgewinnung |
| gezüchtet, aufgezogen, gehalten, geschlachtet oder geerntet werden, | gezüchtet, aufgezogen, gehalten, geschlachtet oder geerntet werden, |
| 3. tierische Erzeugnisse: Fleisch, Erzeugnisse der Aquakultur, | 3. tierische Erzeugnisse: Fleisch, Erzeugnisse der Aquakultur, |
| Rohmilch, Milcherzeugnisse, Eier, Eiprodukte und Honig, | Rohmilch, Milcherzeugnisse, Eier, Eiprodukte und Honig, |
| 4. Betrieb: Einrichtung, Anlage oder Ort, wo Tiere gehalten, | 4. Betrieb: Einrichtung, Anlage oder Ort, wo Tiere gehalten, |
| aufgezogen oder versorgt werden, | aufgezogen oder versorgt werden, |
| 5. Halter: natürliche oder juristische Person, die ständig oder | 5. Halter: natürliche oder juristische Person, die ständig oder |
| zeitweilig für die Tiere verantwortlich ist, | zeitweilig für die Tiere verantwortlich ist, |
| 6. nicht zugelassene Stoffe: | 6. nicht zugelassene Stoffe: |
| a) Stoffe mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder | a) Stoffe mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder |
| produktionsstimulierender Wirkung, | produktionsstimulierender Wirkung, |
| b) Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt | b) Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt |
| sind, | sind, |
| c) Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 | c) Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 |
| erwähnt sind, mit Ausnahme der Stoffe, die durch die | erwähnt sind, mit Ausnahme der Stoffe, die durch die |
| Rechtsvorschriften über die für die Tierernährung bestimmten | Rechtsvorschriften über die für die Tierernährung bestimmten |
| Zusatzstoffe zugelassen sind, | Zusatzstoffe zugelassen sind, |
| 7. Rückstände: alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, bei denen es | 7. Rückstände: alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, bei denen es |
| sich um wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder Abbauprodukte handelt | sich um wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder Abbauprodukte handelt |
| und um ihre Stoffwechselprodukte, die in lebenden Tieren, deren festen | und um ihre Stoffwechselprodukte, die in lebenden Tieren, deren festen |
| und flüssigen Ausscheidungen sowie im Tiergewebe und in tierischen | und flüssigen Ausscheidungen sowie im Tiergewebe und in tierischen |
| Erzeugnissen verbleiben, | Erzeugnissen verbleiben, |
| 8. zulässiger Grenzwert: in europäischen oder nationalen | 8. zulässiger Grenzwert: in europäischen oder nationalen |
| Rechtsvorschriften festgelegte Rückstandshöchstmenge, maximale | Rechtsvorschriften festgelegte Rückstandshöchstmenge, maximale |
| Konzentration oder sonstige maximale Toleranz für Rückstände, die in | Konzentration oder sonstige maximale Toleranz für Rückstände, die in |
| lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie im | lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie im |
| Tiergewebe und in tierischen Erzeugnissen zugelassen werden kann, | Tiergewebe und in tierischen Erzeugnissen zugelassen werden kann, |
| 9. Vorhandensein nicht zugelassener Stoffe: Vorhandensein eines nicht | 9. Vorhandensein nicht zugelassener Stoffe: Vorhandensein eines nicht |
| zugelassenen Stoffs - in oder außerhalb eines Behältnisses oder einer | zugelassenen Stoffs - in oder außerhalb eines Behältnisses oder einer |
| Verpackung - in Futtermitteln, Trinkwasser, Arzneimittelvormischungen, | Verpackung - in Futtermitteln, Trinkwasser, Arzneimittelvormischungen, |
| Arzneifuttermitteln oder Arzneimitteln, nachgewiesen durch eine | Arzneifuttermitteln oder Arzneimitteln, nachgewiesen durch eine |
| Analyse oder anhand der auf dem Behältnis beziehungsweise der | Analyse oder anhand der auf dem Behältnis beziehungsweise der |
| Verpackung angegebenen Informationen, | Verpackung angegebenen Informationen, |
| 10. vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung folgender Stoffe zu | 10. vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung folgender Stoffe zu |
| anderen als den in europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften | anderen als den in europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften |
| vorgesehenen Zwecken beziehungsweise unter anderen als den darin | vorgesehenen Zwecken beziehungsweise unter anderen als den darin |
| vorgesehenen Bedingungen: | vorgesehenen Bedingungen: |
| a) Stoffe, die nicht zugelassen sind, oder | a) Stoffe, die nicht zugelassen sind, oder |
| b) Stoffe, die durch europäische Rechtsvorschriften zugelassen sind, | b) Stoffe, die durch europäische Rechtsvorschriften zugelassen sind, |
| 11. Ferkel: Schweine von weniger als 25 kg, | 11. Ferkel: Schweine von weniger als 25 kg, |
| 12. Kälber: weniger als 30 Tage alte Rinder, die für die Haltung in | 12. Kälber: weniger als 30 Tage alte Rinder, die für die Haltung in |
| einem Kälbermastbetrieb bestimmt sind, | einem Kälbermastbetrieb bestimmt sind, |
| 13. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch | 13. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch |
| nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen | nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen |
| daraus können jedoch gefüttert werden, | daraus können jedoch gefüttert werden, |
| 14. für die Eiererzeugung bestimmte Junghenne: mindestens 72 Stunden | 14. für die Eiererzeugung bestimmte Junghenne: mindestens 72 Stunden |
| altes Geflügel, das für die Erzeugung von Konsumeiern aufgezogen wird, | altes Geflügel, das für die Erzeugung von Konsumeiern aufgezogen wird, |
| vor dem Legestadium, | vor dem Legestadium, |
| 15. Schwellenwert: Konzentration an Rückständen, bei deren | 15. Schwellenwert: Konzentration an Rückständen, bei deren |
| Überschreitung ein natürlicher Ursprung ausgeschlossen werden kann, | Überschreitung ein natürlicher Ursprung ausgeschlossen werden kann, |
| 16. wissenschaftliche Daten: | 16. wissenschaftliche Daten: |
| a) Daten aus Versuchen unter kontrollierten Bedingungen, aus Messungen | a) Daten aus Versuchen unter kontrollierten Bedingungen, aus Messungen |
| (durch Referenz- oder Forschungslabore) und aus Beobachtungen, die | (durch Referenz- oder Forschungslabore) und aus Beobachtungen, die |
| gemäß einer Standardmethode vorgenommen worden sind, die in | gemäß einer Standardmethode vorgenommen worden sind, die in |
| wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht worden sind oder vom | wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht worden sind oder vom |
| Wissenschaftlichen Ausschuss für gültig erklärt und mit den aktuellen | Wissenschaftlichen Ausschuss für gültig erklärt und mit den aktuellen |
| wissenschaftlichen Erkenntnissen konfrontiert worden sind, | wissenschaftlichen Erkenntnissen konfrontiert worden sind, |
| b) Daten, die verfügbar sind in wissenschaftlichen Gutachten von | b) Daten, die verfügbar sind in wissenschaftlichen Gutachten von |
| Beratungsorganen, die von den Behörden anerkannt oder geschaffen | Beratungsorganen, die von den Behörden anerkannt oder geschaffen |
| worden sind, und Daten, die über wissenschaftliche Untersuchungen im | worden sind, und Daten, die über wissenschaftliche Untersuchungen im |
| Auftrag der Behörden erhalten wurden, | Auftrag der Behörden erhalten wurden, |
| 17. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der | 17. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
| 18. Wissenschaftlicher Ausschuss: bei der Agentur eingesetzter | 18. Wissenschaftlicher Ausschuss: bei der Agentur eingesetzter |
| Wissenschaftlicher Ausschuss, | Wissenschaftlicher Ausschuss, |
| 19. SANITEL: computergestützte Datenbank der Agentur zur | 19. SANITEL: computergestützte Datenbank der Agentur zur |
| Identifizierung und Registrierung der Tiere, der Betriebe, der | Identifizierung und Registrierung der Tiere, der Betriebe, der |
| Niederlassungen und der Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, sowie | Niederlassungen und der Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, sowie |
| der Verantwortlichen, | der Verantwortlichen, |
| 20. wesentliche Stoffe: Stoffe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. | 20. wesentliche Stoffe: Stoffe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. |
| 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines | 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines |
| Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen | Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen |
| gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des | gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des |
| Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, | Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, |
| 21. Verordnung (EU) Nr. 37/2010: Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der | 21. Verordnung (EU) Nr. 37/2010: Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der |
| Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe | Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe |
| und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in | und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in |
| Lebensmitteln tierischen Ursprungs, | Lebensmitteln tierischen Ursprungs, |
| 22. Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur Verwendung in der | 22. Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur Verwendung in der |
| Tierernährung: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen | Tierernährung: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur | Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur |
| Verwendung in der Tierernährung und ihre Durchführungsverordnungen für | Verwendung in der Tierernährung und ihre Durchführungsverordnungen für |
| die Zulassung von Kokzidiostatika und Histomonostatika als | die Zulassung von Kokzidiostatika und Histomonostatika als |
| Futtermittelzusatzstoffe oder zur Festlegung der Bedingungen für ihre | Futtermittelzusatzstoffe oder zur Festlegung der Bedingungen für ihre |
| Zulassung, | Zulassung, |
| 23. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit | 23. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit |
| der Nahrungsmittelkette gehört. | der Nahrungsmittelkette gehört. |
| Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: | Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: |
| 1. nicht zugelassene Stoffe, | 1. nicht zugelassene Stoffe, |
| 2. pharmakologisch wirksame Stoffe, die zu veterinärmedizinischen | 2. pharmakologisch wirksame Stoffe, die zu veterinärmedizinischen |
| Zwecken verwendet werden können. | Zwecken verwendet werden können. |
| § 2 - Die Artikel 4, 7 § 1 Nr. 2, § 2, § 4, § 5 und 8 § 1 Nr. 2, § 2, | § 2 - Die Artikel 4, 7 § 1 Nr. 2, § 2, § 4, § 5 und 8 § 1 Nr. 2, § 2, |
| § 4, § 5 finden jedoch keine Anwendung auf folgende nicht zugelassene | § 4, § 5 finden jedoch keine Anwendung auf folgende nicht zugelassene |
| Stoffe: | Stoffe: |
| 1. Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt | 1. Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt |
| sind, | sind, |
| 2. Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 | 2. Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 |
| erwähnt sind, mit Ausnahme der Stoffe, die durch die | erwähnt sind, mit Ausnahme der Stoffe, die durch die |
| Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur Verwendung in der | Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur Verwendung in der |
| Tierernährung zugelassen sind, | Tierernährung zugelassen sind, |
| Art. 4 - § 1 - Wenn die Analyse der Proben, gegebenenfalls durch die | Art. 4 - § 1 - Wenn die Analyse der Proben, gegebenenfalls durch die |
| Gegenanalyse bestätigt, ergibt, dass Tiere Gegenstand einer | Gegenanalyse bestätigt, ergibt, dass Tiere Gegenstand einer |
| vorschriftswidrigen Behandlung mit nicht zugelassenen Stoffen gewesen | vorschriftswidrigen Behandlung mit nicht zugelassenen Stoffen gewesen |
| sind, werden diese Tiere sofort auf Kosten des Halters getötet und | sind, werden diese Tiere sofort auf Kosten des Halters getötet und |
| vernichtet. | vernichtet. |
| § 2 - Die Tötung und Vernichtung von Pferden wird jedoch ersetzt | § 2 - Die Tötung und Vernichtung von Pferden wird jedoch ersetzt |
| durch: | durch: |
| 1. einen zeitweiligen Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette für einen | 1. einen zeitweiligen Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette für einen |
| Zeitraum von 6 Monaten im Fall einer Behandlung mit wesentlichen | Zeitraum von 6 Monaten im Fall einer Behandlung mit wesentlichen |
| Stoffen, | Stoffen, |
| 2. einen definitiven Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette in den | 2. einen definitiven Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette in den |
| anderen Fällen. | anderen Fällen. |
| Der Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette wird im Equidenpass des | Der Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette wird im Equidenpass des |
| Pferdes registriert und der definitive Ausschluss wird der im | Pferdes registriert und der definitive Ausschluss wird der im |
| Königlichen Erlass vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die | Königlichen Erlass vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die |
| Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank erwähnten | Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank erwähnten |
| zentralen Datenbank gemeldet. Registrierung und Meldung können auf | zentralen Datenbank gemeldet. Registrierung und Meldung können auf |
| Kosten des Halters von der Agentur ausgeführt werden. | Kosten des Halters von der Agentur ausgeführt werden. |
| Art. 5 - Es ist verboten, Tiere, die Gegenstand einer | Art. 5 - Es ist verboten, Tiere, die Gegenstand einer |
| vorschriftswidrigen Behandlung mit einem zugelassenen Stoff gewesen | vorschriftswidrigen Behandlung mit einem zugelassenen Stoff gewesen |
| sind, zu vermarkten, bis keine Rückstände mehr vorhanden sind: | sind, zu vermarkten, bis keine Rückstände mehr vorhanden sind: |
| 1. entweder nach Bestätigung auf der Grundlage einer Analyse | 1. entweder nach Bestätigung auf der Grundlage einer Analyse |
| 2. oder je nach dem seit der letzten Behandlung verstrichenen | 2. oder je nach dem seit der letzten Behandlung verstrichenen |
| Zeitraum, auf der Grundlage der von der Agentur geprüften | Zeitraum, auf der Grundlage der von der Agentur geprüften |
| wissenschaftlichen Daten. | wissenschaftlichen Daten. |
| Art. 6 - § 1 - Es ist verboten, Tiere zu vermarkten, denen im Rahmen | Art. 6 - § 1 - Es ist verboten, Tiere zu vermarkten, denen im Rahmen |
| einer vorschriftsgemäßen Behandlung ein zugelassener Stoff, für den | einer vorschriftsgemäßen Behandlung ein zugelassener Stoff, für den |
| die vorgeschriebene Wartefrist nicht abgelaufen ist, verabreicht | die vorgeschriebene Wartefrist nicht abgelaufen ist, verabreicht |
| worden ist. | worden ist. |
| § 2 - In Abweichung von § 1 ist die Vermarktung der Tiere erlaubt | § 2 - In Abweichung von § 1 ist die Vermarktung der Tiere erlaubt |
| unter der Bedingung, dass der Überlasser dem Übernehmer die relevanten | unter der Bedingung, dass der Überlasser dem Übernehmer die relevanten |
| Informationen übermittelt, entweder anhand der in Anhang II Abschnitt | Informationen übermittelt, entweder anhand der in Anhang II Abschnitt |
| III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und | III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und |
| des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel | des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel |
| tierischen Ursprungs erwähnten Informationen zur Lebensmittelkette | tierischen Ursprungs erwähnten Informationen zur Lebensmittelkette |
| oder über eine Bescheinigung, deren Muster vom Minister festgelegt | oder über eine Bescheinigung, deren Muster vom Minister festgelegt |
| werden kann. | werden kann. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung enthält folgende Informationen: | Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung enthält folgende Informationen: |
| 1. Identität und Adresse des Überlassers, | 1. Identität und Adresse des Überlassers, |
| 2. gegebenenfalls Nummer und Adresse des Herkunftsbestands, | 2. gegebenenfalls Nummer und Adresse des Herkunftsbestands, |
| 3. Identität des betreffenden Tieres beziehungsweise der Tiersendung, | 3. Identität des betreffenden Tieres beziehungsweise der Tiersendung, |
| 4. Datum der Behandlung, | 4. Datum der Behandlung, |
| 5. Name der verabreichten Arzneimittel und ihre Wartefrist, | 5. Name der verabreichten Arzneimittel und ihre Wartefrist, |
| 6. gegebenenfalls den Code der verstärkten Kontrolle im Sinne von | 6. gegebenenfalls den Code der verstärkten Kontrolle im Sinne von |
| Artikel 11 § 2. | Artikel 11 § 2. |
| Die Informationen zur Lebensmittelkette beziehungsweise die | Die Informationen zur Lebensmittelkette beziehungsweise die |
| Bescheinigung werden von beiden Parteien unterzeichnet und in zwei | Bescheinigung werden von beiden Parteien unterzeichnet und in zwei |
| Ausfertigungen abgefasst, wobei die eine während fünf Jahren vom | Ausfertigungen abgefasst, wobei die eine während fünf Jahren vom |
| Überlasser aufbewahrt wird und die andere dem Übernehmer ausgehändigt | Überlasser aufbewahrt wird und die andere dem Übernehmer ausgehändigt |
| wird. | wird. |
| § 3 - In Abweichung von § 2 ist die Übermittlung von Informationen | § 3 - In Abweichung von § 2 ist die Übermittlung von Informationen |
| nicht erforderlich für die Vermarktung von Kälbern und Ferkeln, außer | nicht erforderlich für die Vermarktung von Kälbern und Ferkeln, außer |
| wenn sie zur Schlachtung binnen zwei Monaten bestimmt sind. | wenn sie zur Schlachtung binnen zwei Monaten bestimmt sind. |
| Art. 7 - § 1 - Wenn ein oder mehrere nicht zugelassene Stoffe | Art. 7 - § 1 - Wenn ein oder mehrere nicht zugelassene Stoffe |
| nachgewiesen werden, führt die Agentur Folgendes durch: | nachgewiesen werden, führt die Agentur Folgendes durch: |
| 1. eine Ermittlung, um die Ursachen für das Vorhandensein dieses | 1. eine Ermittlung, um die Ursachen für das Vorhandensein dieses |
| beziehungsweise dieser nicht zugelassenen Stoffe festzustellen, deren | beziehungsweise dieser nicht zugelassenen Stoffe festzustellen, deren |
| Quelle(n) zu bestimmen, sowie jede andere Ermittlung, die sie als | Quelle(n) zu bestimmen, sowie jede andere Ermittlung, die sie als |
| nützlich erachtet, | nützlich erachtet, |
| 2. die Entnahme einer statistisch repräsentativen Anzahl Proben bei | 2. die Entnahme einer statistisch repräsentativen Anzahl Proben bei |
| lebenden Tieren, die im betreffenden Betrieb gehalten werden, und/oder | lebenden Tieren, die im betreffenden Betrieb gehalten werden, und/oder |
| von ihren tierischen Erzeugnissen, auf der Grundlage der auf der | von ihren tierischen Erzeugnissen, auf der Grundlage der auf der |
| Website der Agentur einsehbaren Leitlinien des Codex Alimentarius, | Website der Agentur einsehbaren Leitlinien des Codex Alimentarius, |
| zwecks Untersuchung auf das Vorhandensein von Rückständen. | zwecks Untersuchung auf das Vorhandensein von Rückständen. |
| In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine Proben entnommen, wenn | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine Proben entnommen, wenn |
| durch die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung bestätigt wird, dass keine | durch die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung bestätigt wird, dass keine |
| nicht zugelassenen Stoffe verwendet worden sind beziehungsweise dass | nicht zugelassenen Stoffe verwendet worden sind beziehungsweise dass |
| kein begründeter Verdacht auf Verwendung nicht zugelassener Stoffe für | kein begründeter Verdacht auf Verwendung nicht zugelassener Stoffe für |
| vorschriftswidrige Behandlungen besteht. | vorschriftswidrige Behandlungen besteht. |
| § 2 - Keines der im Betrieb gehaltenen Tiere und keines ihrer | § 2 - Keines der im Betrieb gehaltenen Tiere und keines ihrer |
| tierischen Erzeugnisse darf vermarktet werden, bevor die Ergebnisse | tierischen Erzeugnisse darf vermarktet werden, bevor die Ergebnisse |
| der Analysen der in § 1 Nr. 2 erwähnten Proben mitgeteilt worden sind. | der Analysen der in § 1 Nr. 2 erwähnten Proben mitgeteilt worden sind. |
| § 3 - Falls durch die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung die Verwendung | § 3 - Falls durch die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung die Verwendung |
| beziehungsweise ein begründeter Verdacht für Verwendung nicht | beziehungsweise ein begründeter Verdacht für Verwendung nicht |
| zugelassener Stoffe für vorschriftswidrige Behandlungen bestätigt | zugelassener Stoffe für vorschriftswidrige Behandlungen bestätigt |
| wird, wird der Betrieb einer verstärkten Kontrolle unterworfen. | wird, wird der Betrieb einer verstärkten Kontrolle unterworfen. |
| Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 Nr. 1 erwähnten Ermittlung | Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 Nr. 1 erwähnten Ermittlung |
| werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs | werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs |
| ebenfalls einer verstärkten Kontrolle unterworfen. | ebenfalls einer verstärkten Kontrolle unterworfen. |
| § 4 - Wenn bei der Analyse von mindestens einer der in § 1 Nr. 2 | § 4 - Wenn bei der Analyse von mindestens einer der in § 1 Nr. 2 |
| erwähnten Proben Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen | erwähnten Proben Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen |
| nachgewiesen werden, nimmt die Agentur Proben bei allen verdächtigen | nachgewiesen werden, nimmt die Agentur Proben bei allen verdächtigen |
| Tieren, die in dem beziehungsweise den betreffenden Betrieben gehalten | Tieren, die in dem beziehungsweise den betreffenden Betrieben gehalten |
| werden. | werden. |
| § 5 - Die in § 1 Nr. 2 und § 4 aufgeführten Maßnahmen sind nicht | § 5 - Die in § 1 Nr. 2 und § 4 aufgeführten Maßnahmen sind nicht |
| anwendbar, wenn der Halter sich dafür entscheidet, alle verdächtigen | anwendbar, wenn der Halter sich dafür entscheidet, alle verdächtigen |
| Tiere auf seine Kosten töten und vernichten zu lassen. | Tiere auf seine Kosten töten und vernichten zu lassen. |
| Art. 8 - § 1 - Wenn Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen | Art. 8 - § 1 - Wenn Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen |
| nachgewiesen werden, führt die Agentur Folgendes durch: | nachgewiesen werden, führt die Agentur Folgendes durch: |
| 1. eine Ermittlung im betreffenden Betrieb und/oder im Herkunfts- | 1. eine Ermittlung im betreffenden Betrieb und/oder im Herkunfts- |
| und/oder im Ursprungsbetrieb, um die Ursachen für das Vorhandensein | und/oder im Ursprungsbetrieb, um die Ursachen für das Vorhandensein |
| dieser Rückstände festzustellen und deren Quelle(n) zu bestimmen, und | dieser Rückstände festzustellen und deren Quelle(n) zu bestimmen, und |
| jede andere Ermittlung, die sie als nützlich erachtet, | jede andere Ermittlung, die sie als nützlich erachtet, |
| 2. die Entnahme einer statistisch repräsentativen Anzahl Proben bei | 2. die Entnahme einer statistisch repräsentativen Anzahl Proben bei |
| lebenden Tieren der betreffenden Arten, die in dem betreffenden | lebenden Tieren der betreffenden Arten, die in dem betreffenden |
| Betrieb gehalten werden, und/oder von ihren tierischen Erzeugnissen, | Betrieb gehalten werden, und/oder von ihren tierischen Erzeugnissen, |
| auf der Grundlage der auf der Website der Agentur einsehbaren | auf der Grundlage der auf der Website der Agentur einsehbaren |
| Leitlinien des Codex Alimentarius, zwecks Untersuchung auf das | Leitlinien des Codex Alimentarius, zwecks Untersuchung auf das |
| Vorhandensein von Rückständen. | Vorhandensein von Rückständen. |
| In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine Proben entnommen, wenn | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine Proben entnommen, wenn |
| durch die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung bestätigt wird, dass | durch die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung bestätigt wird, dass |
| das Vorhandensein von Rückständen auf eine vorschriftsgemäße | das Vorhandensein von Rückständen auf eine vorschriftsgemäße |
| Behandlung zurückzuführen ist. | Behandlung zurückzuführen ist. |
| § 2 - Keines der im Betrieb gehaltenen Tiere der betreffenden Arten | § 2 - Keines der im Betrieb gehaltenen Tiere der betreffenden Arten |
| und keines ihrer tierischen Erzeugnisse darf vermarktet werden, bevor | und keines ihrer tierischen Erzeugnisse darf vermarktet werden, bevor |
| die Ergebnisse der Analysen der in § 1 Nr. 2 erwähnten Proben | die Ergebnisse der Analysen der in § 1 Nr. 2 erwähnten Proben |
| mitgeteilt worden sind. | mitgeteilt worden sind. |
| § 3 - Wenn die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung nicht den Nachweis | § 3 - Wenn die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung nicht den Nachweis |
| erbringt, dass das Vorhandensein von Rückständen auf eine | erbringt, dass das Vorhandensein von Rückständen auf eine |
| vorschriftsgemäße Behandlung zurückzuführen ist, wird der Betrieb | vorschriftsgemäße Behandlung zurückzuführen ist, wird der Betrieb |
| einer verstärkten Kontrolle durch die Agentur unterworfen. | einer verstärkten Kontrolle durch die Agentur unterworfen. |
| Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 Nr. 1 erwähnten Ermittlung | Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 Nr. 1 erwähnten Ermittlung |
| werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs | werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs |
| ebenfalls einer verstärkten Kontrolle unterworfen. | ebenfalls einer verstärkten Kontrolle unterworfen. |
| Der Betrieb wird jedoch keiner verstärkten Kontrolle unterworfen, wenn | Der Betrieb wird jedoch keiner verstärkten Kontrolle unterworfen, wenn |
| die Art der nachgewiesenen Rückstände und ihre Konzentrationen mit | die Art der nachgewiesenen Rückstände und ihre Konzentrationen mit |
| einem natürlichen Ursprung vereinbar sind, auf der Grundlage der von | einem natürlichen Ursprung vereinbar sind, auf der Grundlage der von |
| den europäischen Referenzlaboren festgelegten Schwellenwerte, die auf | den europäischen Referenzlaboren festgelegten Schwellenwerte, die auf |
| der Website der Agentur einsehbar sind, oder der vom | der Website der Agentur einsehbar sind, oder der vom |
| Wissenschaftlichen Ausschuss festgelegten Schwellenwerte oder | Wissenschaftlichen Ausschuss festgelegten Schwellenwerte oder |
| gegebenenfalls auf der Grundlage der von der Agentur geprüften | gegebenenfalls auf der Grundlage der von der Agentur geprüften |
| wissenschaftlichen Daten. | wissenschaftlichen Daten. |
| § 4 - Wenn bei der Analyse von mindestens einer der in § 1 Nr. 2 | § 4 - Wenn bei der Analyse von mindestens einer der in § 1 Nr. 2 |
| erwähnten Proben Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen | erwähnten Proben Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen |
| nachgewiesen werden, nimmt die Agentur Proben bei allen verdächtigen | nachgewiesen werden, nimmt die Agentur Proben bei allen verdächtigen |
| Tieren, die in dem beziehungsweise den betreffenden Betrieben gehalten | Tieren, die in dem beziehungsweise den betreffenden Betrieben gehalten |
| werden. | werden. |
| § 5 - Die in § 1 Nr. 2 und § 4 aufgeführten Maßnahmen sind nicht | § 5 - Die in § 1 Nr. 2 und § 4 aufgeführten Maßnahmen sind nicht |
| anwendbar, wenn der Halter sich dafür entscheidet, alle verdächtigen | anwendbar, wenn der Halter sich dafür entscheidet, alle verdächtigen |
| Tiere auf seine Kosten töten und vernichten zu lassen. | Tiere auf seine Kosten töten und vernichten zu lassen. |
| Art. 9 - § 1 - Wenn Rückstände von zugelassenen Stoffen in Mengen | Art. 9 - § 1 - Wenn Rückstände von zugelassenen Stoffen in Mengen |
| nachgewiesen werden, die die zugelassenen Grenzwerte überschreiten, | nachgewiesen werden, die die zugelassenen Grenzwerte überschreiten, |
| führt die Agentur eine Ermittlung im betreffenden Betrieb und/oder im | führt die Agentur eine Ermittlung im betreffenden Betrieb und/oder im |
| Herkunfts- und/oder im Ursprungsbetrieb durch, um die Ursache(n) für | Herkunfts- und/oder im Ursprungsbetrieb durch, um die Ursache(n) für |
| das Vorhandensein der Rückstände dieses zugelassenen Stoffs | das Vorhandensein der Rückstände dieses zugelassenen Stoffs |
| beziehungsweise dieser zugelassenen Stoffe festzustellen und deren | beziehungsweise dieser zugelassenen Stoffe festzustellen und deren |
| Quelle(n) zu bestimmen, und führt jede andere Ermittlung durch, die | Quelle(n) zu bestimmen, und führt jede andere Ermittlung durch, die |
| sie als nützlich erachtet. | sie als nützlich erachtet. |
| § 2 - Wenn die in § 1 erwähnte Ermittlung nicht den Nachweis erbringt, | § 2 - Wenn die in § 1 erwähnte Ermittlung nicht den Nachweis erbringt, |
| dass das Vorhandensein von Rückständen auf eine vorschriftsgemäße | dass das Vorhandensein von Rückständen auf eine vorschriftsgemäße |
| Behandlung zurückzuführen ist, wird der Betrieb einer verstärkten | Behandlung zurückzuführen ist, wird der Betrieb einer verstärkten |
| Kontrolle durch die Agentur unterworfen. | Kontrolle durch die Agentur unterworfen. |
| Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 erwähnten Ermittlung | Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 erwähnten Ermittlung |
| werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs | werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs |
| einer verstärkten Kontrolle unterworfen. | einer verstärkten Kontrolle unterworfen. |
| § 3 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar auf Tiere, die unter den in | § 3 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar auf Tiere, die unter den in |
| Artikel 6 § 2 vorgesehenen Bedingungen vermarktet worden sind. | Artikel 6 § 2 vorgesehenen Bedingungen vermarktet worden sind. |
| § 4 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar, wenn in Rohmilch, | § 4 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar, wenn in Rohmilch, |
| Milcherzeugnissen, Eiern, Eiprodukten und Honig Rückstände von | Milcherzeugnissen, Eiern, Eiprodukten und Honig Rückstände von |
| zugelassenen Stoffen in Mengen nachgewiesen werden, die die | zugelassenen Stoffen in Mengen nachgewiesen werden, die die |
| zugelassenen Grenzwerte überschreiten. | zugelassenen Grenzwerte überschreiten. |
| Art. 10 - § 1 - Je nach Fall umfasst die verstärkte Kontrolle folgende | Art. 10 - § 1 - Je nach Fall umfasst die verstärkte Kontrolle folgende |
| Maßnahmen: | Maßnahmen: |
| 1. Entnahme amtlicher Proben im Schlachthof und/oder im Betrieb zwecks | 1. Entnahme amtlicher Proben im Schlachthof und/oder im Betrieb zwecks |
| Untersuchung auf das Vorhandensein von Rückständen, | Untersuchung auf das Vorhandensein von Rückständen, |
| 2. Durchführung zusätzlicher Inspektionen in dem beziehungsweise den | 2. Durchführung zusätzlicher Inspektionen in dem beziehungsweise den |
| betreffenden Betrieben, | betreffenden Betrieben, |
| 3. Überwachung und Beschränkung der Vermarktung von Tieren, | 3. Überwachung und Beschränkung der Vermarktung von Tieren, |
| 4. Entnahme amtlicher Proben von tierischen Erzeugnissen, | 4. Entnahme amtlicher Proben von tierischen Erzeugnissen, |
| 5. Pflicht für den Halter, alle von ihm und/oder von einem Tierarzt | 5. Pflicht für den Halter, alle von ihm und/oder von einem Tierarzt |
| durchgeführten Behandlungen zu registrieren. | durchgeführten Behandlungen zu registrieren. |
| § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 unterliegt die Vermarktung folgender | § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 unterliegt die Vermarktung folgender |
| Kategorien von Tieren keinen Beschränkungsmaßnahmen: | Kategorien von Tieren keinen Beschränkungsmaßnahmen: |
| 1. Kälber und Ferkel beim Verlassen des Geburtsbetriebs und unter dem | 1. Kälber und Ferkel beim Verlassen des Geburtsbetriebs und unter dem |
| Vorbehalt, dass die Tiere nicht zur Schlachtung binnen zwei Monaten | Vorbehalt, dass die Tiere nicht zur Schlachtung binnen zwei Monaten |
| bestimmt sind, | bestimmt sind, |
| 2. Eintagsküken und für die Eiererzeugung bestimmte Junghennen beim | 2. Eintagsküken und für die Eiererzeugung bestimmte Junghennen beim |
| Verlassen der Brüterei beziehungsweise des Zuchtbetriebs. | Verlassen der Brüterei beziehungsweise des Zuchtbetriebs. |
| Art. 11 - § 1 - Die Maßnahmen, die im Rahmen der verstärkten | Art. 11 - § 1 - Die Maßnahmen, die im Rahmen der verstärkten |
| Kontrolle, wie in Artikel 10 beschrieben, anzuwenden sind, sowie der | Kontrolle, wie in Artikel 10 beschrieben, anzuwenden sind, sowie der |
| Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten sind festgelegt: | Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten sind festgelegt: |
| 1. in der Anlage Teil A im Fall einer in den Artikeln 7 und 8 | 1. in der Anlage Teil A im Fall einer in den Artikeln 7 und 8 |
| erwähnten verstärkten Kontrolle, | erwähnten verstärkten Kontrolle, |
| 2. in der Anlage Teil B im Fall einer in Artikel 9 erwähnten | 2. in der Anlage Teil B im Fall einer in Artikel 9 erwähnten |
| verstärkten Kontrolle, | verstärkten Kontrolle, |
| Falls infolge der verstärkten Kontrolle erneut ein Verstoß | Falls infolge der verstärkten Kontrolle erneut ein Verstoß |
| festgestellt wird, der gemäß den Artikeln 7 bis 9 Anlass zu einer | festgestellt wird, der gemäß den Artikeln 7 bis 9 Anlass zu einer |
| verstärkten Kontrolle gibt, werden die demzufolge anzuwendenden | verstärkten Kontrolle gibt, werden die demzufolge anzuwendenden |
| Maßnahmen sowie der Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten | Maßnahmen sowie der Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten |
| den bereits bestehenden Maßnahmen, Zeiträumen und Modalitäten | den bereits bestehenden Maßnahmen, Zeiträumen und Modalitäten |
| hinzugefügt. | hinzugefügt. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Maßnahmen werden identifiziert anhand eines | § 2 - Die in § 1 erwähnten Maßnahmen werden identifiziert anhand eines |
| Codes, der sich folgendermaßen zusammensetzt: | Codes, der sich folgendermaßen zusammensetzt: |
| 1. alphanumerischer Code H, N1 oder N2, gefolgt von einem Zifferncode | 1. alphanumerischer Code H, N1 oder N2, gefolgt von einem Zifferncode |
| im Fall einer in den Artikeln 7 und 8 erwähnten verstärkten Kontrolle, | im Fall einer in den Artikeln 7 und 8 erwähnten verstärkten Kontrolle, |
| 2. alphanumerischer Code M1, M2 oder R, gefolgt von einem Zifferncode | 2. alphanumerischer Code M1, M2 oder R, gefolgt von einem Zifferncode |
| im Fall einer in Artikel 9 erwähnten verstärkten Kontrolle, | im Fall einer in Artikel 9 erwähnten verstärkten Kontrolle, |
| Der in Absatz 1 erwähnte Code wird registriert: | Der in Absatz 1 erwähnte Code wird registriert: |
| 1. in SANITEL, | 1. in SANITEL, |
| 2. auf den individuellen Identifizierungsdokumenten der im Betrieb | 2. auf den individuellen Identifizierungsdokumenten der im Betrieb |
| gehaltenen Rinder. | gehaltenen Rinder. |
| In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2 kann die Registrierung des Codes auf | In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2 kann die Registrierung des Codes auf |
| den individuellen Identifizierungsdokumenten durch das Blockieren | den individuellen Identifizierungsdokumenten durch das Blockieren |
| dieser Tiere in SANITEL während des Zeitraums der Anwendung der in | dieser Tiere in SANITEL während des Zeitraums der Anwendung der in |
| Artikel 9 erwähnten verstärkten Kontrolle ersetzt werden. | Artikel 9 erwähnten verstärkten Kontrolle ersetzt werden. |
| Art. 12 - Die verstärkte Kontrolle findet Anwendung auf alle Tiere, | Art. 12 - Die verstärkte Kontrolle findet Anwendung auf alle Tiere, |
| die in dem betreffenden Betrieb beziehungsweise den betreffenden | die in dem betreffenden Betrieb beziehungsweise den betreffenden |
| Betrieben gehalten werden. | Betrieben gehalten werden. |
| Auf der Grundlage der in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Ermittlung | Auf der Grundlage der in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Ermittlung |
| und nach einem mit Gründen versehenen Antrag des Halters können die | und nach einem mit Gründen versehenen Antrag des Halters können die |
| Maßnahmen der verstärkten Kontrolle jedoch für bestimmte Tiere oder | Maßnahmen der verstärkten Kontrolle jedoch für bestimmte Tiere oder |
| Kategorien von Tieren und/oder tierische Erzeugnisse aufgehoben | Kategorien von Tieren und/oder tierische Erzeugnisse aufgehoben |
| werden. | werden. |
| Art. 13 - § 1 - Der Generaldirektor der Kontrolle der Agentur teilt | Art. 13 - § 1 - Der Generaldirektor der Kontrolle der Agentur teilt |
| dem Halter beziehungsweise dem in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 | dem Halter beziehungsweise dem in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 |
| Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten Eigentümer die Absicht, eine | Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten Eigentümer die Absicht, eine |
| verstärkte Kontrolle vorzunehmen, sowie die geplanten Maßnahmen, den | verstärkte Kontrolle vorzunehmen, sowie die geplanten Maßnahmen, den |
| Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten mit. | Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten mit. |
| § 2 - Der Halter beziehungsweise der in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 | § 2 - Der Halter beziehungsweise der in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 |
| § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnte Eigentümer verfügt über eine | § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnte Eigentümer verfügt über eine |
| Frist von fünfzehn Kalendertagen, um der Agentur seine Einwände | Frist von fünfzehn Kalendertagen, um der Agentur seine Einwände |
| mitzuteilen. Zu diesem Zweck schickt er dem geschäftsführenden | mitzuteilen. Zu diesem Zweck schickt er dem geschäftsführenden |
| Verwalter der Agentur einen mit Gründen versehenen Antrag und fügt | Verwalter der Agentur einen mit Gründen versehenen Antrag und fügt |
| diesem die Belege bei. Er kann darum bitten, von der | diesem die Belege bei. Er kann darum bitten, von der |
| Bewertungskommission angehört zu werden. | Bewertungskommission angehört zu werden. |
| § 3 - Der Antrag wird von einer bei der Agentur eingerichteten | § 3 - Der Antrag wird von einer bei der Agentur eingerichteten |
| Bewertungskommission bearbeitet. Diese Kommission setzt sich zusammen | Bewertungskommission bearbeitet. Diese Kommission setzt sich zusammen |
| aus einem Vertreter des Dienstes des geschäftsführenden Verwalters der | aus einem Vertreter des Dienstes des geschäftsführenden Verwalters der |
| Agentur, einem Vertreter der Generaldirektion Kontrollpolitik der | Agentur, einem Vertreter der Generaldirektion Kontrollpolitik der |
| Agentur, einem Vertreter des Juristischen Dienstes der Agentur und | Agentur, einem Vertreter des Juristischen Dienstes der Agentur und |
| einem Mitglied des Wissenschaftlichen Ausschusses und/oder einem | einem Mitglied des Wissenschaftlichen Ausschusses und/oder einem |
| wissenschaftlichen Sachverständigen in dem Bereich. | wissenschaftlichen Sachverständigen in dem Bereich. |
| Die Bewertungskommission prüft den mit Gründen versehenen Antrag, die | Die Bewertungskommission prüft den mit Gründen versehenen Antrag, die |
| Belege und den Bericht über die Ermittlung und hört einen Vertreter | Belege und den Bericht über die Ermittlung und hört einen Vertreter |
| der Generaldirektion Kontrolle der Agentur an. Sofern darum gebeten | der Generaldirektion Kontrolle der Agentur an. Sofern darum gebeten |
| worden ist, hört die Kommission den Halter beziehungsweise den in den | worden ist, hört die Kommission den Halter beziehungsweise den in den |
| Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten | Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten |
| Eigentümer an. Dieser kann den Beistand eines Beraters in Anspruch | Eigentümer an. Dieser kann den Beistand eines Beraters in Anspruch |
| nehmen. Die Bewertungskommission kann beschließen, ein | nehmen. Die Bewertungskommission kann beschließen, ein |
| Schnellgutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses anzufordern. | Schnellgutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses anzufordern. |
| Die Bewertungskommission verfügt ab dem Datum des Empfangs des mit | Die Bewertungskommission verfügt ab dem Datum des Empfangs des mit |
| Gründen versehenen Antrags des Halters beziehungsweise des in den | Gründen versehenen Antrags des Halters beziehungsweise des in den |
| Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten | Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten |
| Eigentümers über dreißig Kalendertage, um einen Beschluss zu fassen. | Eigentümers über dreißig Kalendertage, um einen Beschluss zu fassen. |
| Wenn ein Schnellgutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses | Wenn ein Schnellgutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses |
| angefordert wird, wird die Frist von dreißig Kalendertagen jedoch bis | angefordert wird, wird die Frist von dreißig Kalendertagen jedoch bis |
| zum Erhalt des Gutachtens des Wissenschaftlichen Ausschusses | zum Erhalt des Gutachtens des Wissenschaftlichen Ausschusses |
| ausgesetzt. | ausgesetzt. |
| Art. 14 - § 1 - Wenn keine gemäß Artikel 13 § 2 mitgeteilte Einwände | Art. 14 - § 1 - Wenn keine gemäß Artikel 13 § 2 mitgeteilte Einwände |
| vorliegen, setzt die verstärkte Kontrolle am Tag, der der in Artikel | vorliegen, setzt die verstärkte Kontrolle am Tag, der der in Artikel |
| 13 § 2 erwähnten Frist von fünfzehn Kalendertagen folgt, ein. | 13 § 2 erwähnten Frist von fünfzehn Kalendertagen folgt, ein. |
| § 2 - Wenn Einwände gemäß Artikel 13 § 2 mitgeteilt worden sind, | § 2 - Wenn Einwände gemäß Artikel 13 § 2 mitgeteilt worden sind, |
| verfügt der Generaldirektor der Kontrolle der Agentur nach Empfang der | verfügt der Generaldirektor der Kontrolle der Agentur nach Empfang der |
| Stellungnahme der Bewertungskommission über fünfzehn Kalendertage, um | Stellungnahme der Bewertungskommission über fünfzehn Kalendertage, um |
| demjenigen (denjenigen), der (die) einen Einwand eingereicht hat | demjenigen (denjenigen), der (die) einen Einwand eingereicht hat |
| (haben), den Beschluss mitzuteilen. Wenn der Beschluss eine verstärkte | (haben), den Beschluss mitzuteilen. Wenn der Beschluss eine verstärkte |
| Kontrolle beinhaltet, setzt diese ein, sobald der Beschluss mitgeteilt | Kontrolle beinhaltet, setzt diese ein, sobald der Beschluss mitgeteilt |
| worden ist. | worden ist. |
| Art. 15 - § 1 - Alle Kosten in Verbindung mit der verstärkten | Art. 15 - § 1 - Alle Kosten in Verbindung mit der verstärkten |
| Kontrolle, einschließlich der Kosten für den Nachdruck der | Kontrolle, einschließlich der Kosten für den Nachdruck der |
| individuellen Identifizierungsdokumente, gehen zu Lasten des Halters | individuellen Identifizierungsdokumente, gehen zu Lasten des Halters |
| beziehungsweise des in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und | beziehungsweise des in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und |
| 9 § 2 Absatz 2 erwähnten Eigentümers. | 9 § 2 Absatz 2 erwähnten Eigentümers. |
| Alle Kosten in Verbindung mit der Ermittlung, den Probenahmen und den | Alle Kosten in Verbindung mit der Ermittlung, den Probenahmen und den |
| Analysen, wie in den Artikeln 7, 8 beziehungsweise 9 erwähnt, gehen zu | Analysen, wie in den Artikeln 7, 8 beziehungsweise 9 erwähnt, gehen zu |
| Lasten des Halters der Tiere. | Lasten des Halters der Tiere. |
| § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Kosten gehen jedoch nicht zu | § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Kosten gehen jedoch nicht zu |
| Lasten des Halters, wenn die in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnte | Lasten des Halters, wenn die in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnte |
| Ermittlung den Nachweis erbringt, dass keine nicht zugelassenen Stoffe | Ermittlung den Nachweis erbringt, dass keine nicht zugelassenen Stoffe |
| verwendet worden sind beziehungsweise dass kein begründeter Verdacht | verwendet worden sind beziehungsweise dass kein begründeter Verdacht |
| auf Verwendung nicht zugelassener Stoffe für vorschriftswidrige | auf Verwendung nicht zugelassener Stoffe für vorschriftswidrige |
| Behandlungen besteht und/oder wenn sie den Nachweis erbringt, dass das | Behandlungen besteht und/oder wenn sie den Nachweis erbringt, dass das |
| Vorhandensein von Rückständen nicht auf eine vorschriftswidrige | Vorhandensein von Rückständen nicht auf eine vorschriftswidrige |
| Behandlung zurückzuführen ist. | Behandlung zurückzuführen ist. |
| Art. 16 - Es werden aufgehoben: | Art. 16 - Es werden aufgehoben: |
| 1. Artikel 8 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 | 1. Artikel 8 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 |
| zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen für die Organisation amtlicher | zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen für die Organisation amtlicher |
| Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte | Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte |
| Erzeugnisse tierischen Ursprungs, | Erzeugnisse tierischen Ursprungs, |
| 2. der Königliche Erlass vom 8. September 1997 über Maßnahmen in | 2. der Königliche Erlass vom 8. September 1997 über Maßnahmen in |
| Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte | Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte |
| pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon, | pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon, |
| 3. der Ministerielle Erlass vom 10. September 1997 zur Ausführung des | 3. der Ministerielle Erlass vom 10. September 1997 zur Ausführung des |
| Königlichen Erlasses über Maßnahmen in Sachen Vermarktung von | Königlichen Erlasses über Maßnahmen in Sachen Vermarktung von |
| Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder | Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder |
| Rückstände davon. | Rückstände davon. |
| Art. 17 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 17 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
| Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Anlage | Anlage |
| Maßnahmen, Anwendungszeitraum und -modalitäten | Maßnahmen, Anwendungszeitraum und -modalitäten |
| Teil A | Teil A |
| Nicht zugelassene Stoffe | Nicht zugelassene Stoffe |
| Kategorie von Stoffen | Kategorie von Stoffen |
| Code | Code |
| Maßnahmen | Maßnahmen |
| Anwendungsmodalitäten | Anwendungsmodalitäten |
| Anwendungszeitraum | Anwendungszeitraum |
| Stoffe mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder | Stoffe mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder |
| produktionsstimulierender Wirkung | produktionsstimulierender Wirkung |
| H | H |
| Beschränkung der Vermarktung von Tieren | Beschränkung der Vermarktung von Tieren |
| Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt | Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt |
| 52 Wochen | 52 Wochen |
| Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der | Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der |
| Aquakultur) | Aquakultur) |
| Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je |
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung |
| Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je |
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 |
| Proben | Proben |
| Geflügel: 6 Proben je Sendung | Geflügel: 6 Proben je Sendung |
| 52 Wochen | 52 Wochen |
| Entnahme von Proben im Betrieb | Entnahme von Proben im Betrieb |
| 2 Probenahmen | 2 Probenahmen |
| Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen | Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen |
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 |
| Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier) | Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier) |
| 2 Proben | 2 Proben |
| Wochen 1 bis 4 | Wochen 1 bis 4 |
| 3 Proben | 3 Proben |
| Wochen 5 bis 16 | Wochen 5 bis 16 |
| 6 Proben | 6 Proben |
| Wochen 17 bis 52 | Wochen 17 bis 52 |
| Inspektion im Betrieb | Inspektion im Betrieb |
| 2 Inspektionen | 2 Inspektionen |
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 |
| Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen |
| 52 Wochen | 52 Wochen |
| Verbotene Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 | Verbotene Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 |
| erwähnt sind | erwähnt sind |
| N1 | N1 |
| Beschränkung der Vermarktung von Tieren | Beschränkung der Vermarktung von Tieren |
| Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt | Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt |
| 52 Wochen | 52 Wochen |
| Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der | Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der |
| Aquakultur) | Aquakultur) |
| Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je |
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung |
| Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je |
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 |
| Proben | Proben |
| Geflügel: 6 Proben je Sendung | Geflügel: 6 Proben je Sendung |
| 52 Wochen | 52 Wochen |
| Entnahme von Proben im Betrieb | Entnahme von Proben im Betrieb |
| 2 Probenahmen | 2 Probenahmen |
| Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen | Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen |
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 |
| Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier) | Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier) |
| 2 Proben | 2 Proben |
| Wochen 1 bis 4 | Wochen 1 bis 4 |
| 3 Proben | 3 Proben |
| Wochen 5 bis 16 | Wochen 5 bis 16 |
| 6 Proben | 6 Proben |
| Wochen 17 bis 52 | Wochen 17 bis 52 |
| Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Honig) | Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Honig) |
| 1 Probe je Produktionszyklus | 1 Probe je Produktionszyklus |
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 |
| Inspektion im Betrieb | Inspektion im Betrieb |
| 2 Inspektionen | 2 Inspektionen |
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 |
| Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen |
| 52 Wochen | 52 Wochen |
| Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt | Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt |
| sind und die nicht durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe | sind und die nicht durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe |
| zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind | zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind |
| N2 | N2 |
| Beschränkung der Vermarktung von Tieren | Beschränkung der Vermarktung von Tieren |
| Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt | Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt |
| 26 Wochen | 26 Wochen |
| Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der | Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der |
| Aquakultur) | Aquakultur) |
| Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je |
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung |
| Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je |
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 |
| Proben | Proben |
| Geflügel: 6 Proben je Sendung | Geflügel: 6 Proben je Sendung |
| 26 Wochen | 26 Wochen |
| Entnahme von Proben im Betrieb | Entnahme von Proben im Betrieb |
| 2 Probenahmen | 2 Probenahmen |
| Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen | Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen |
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 |
| Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier) | Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier) |
| 2 Proben | 2 Proben |
| Wochen 1 bis 4 | Wochen 1 bis 4 |
| 3 Proben | 3 Proben |
| Wochen 5 bis 16 | Wochen 5 bis 16 |
| 2 Proben | 2 Proben |
| Wochen 17 bis 26 | Wochen 17 bis 26 |
| Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Honig) | Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Honig) |
| 1 Probe je Produktionszyklus | 1 Probe je Produktionszyklus |
| Wochen 1 bis 26 | Wochen 1 bis 26 |
| Inspektion im Betrieb | Inspektion im Betrieb |
| 2 Inspektionen | 2 Inspektionen |
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 |
| Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen |
| 52 Wochen | 52 Wochen |
| Teil B | Teil B |
| Zugelassene Stoffe | Zugelassene Stoffe |
| Kategorie von Stoffen | Kategorie von Stoffen |
| Code | Code |
| Maßnahmen | Maßnahmen |
| Anwendungsmodalitäten | Anwendungsmodalitäten |
| Anwendungszeitraum | Anwendungszeitraum |
| Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind, | Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind, |
| deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird | deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird |
| oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht | oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht |
| entspricht oder | entspricht oder |
| Stoffe, die durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur | Stoffe, die durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur |
| Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind, deren Verwendung | Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind, deren Verwendung |
| nicht den Zulassungsbedingungen entspricht. | nicht den Zulassungsbedingungen entspricht. |
| M1 | M1 |
| Beschränkung der Vermarktung von Tieren | Beschränkung der Vermarktung von Tieren |
| Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt | Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt |
| 13 Wochen | 13 Wochen |
| Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der | Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der |
| Aquakultur) | Aquakultur) |
| Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je |
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung |
| Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je |
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 |
| Proben | Proben |
| Geflügel: 6 Proben je Sendung | Geflügel: 6 Proben je Sendung |
| 13 Wochen | 13 Wochen |
| Entnahme von Proben im Betrieb (nur für Tiere der Aquakultur) | Entnahme von Proben im Betrieb (nur für Tiere der Aquakultur) |
| 2 Probenahmen | 2 Probenahmen |
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 |
| Inspektion im Betrieb | Inspektion im Betrieb |
| 1 Inspektion | 1 Inspektion |
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 |
| Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen |
| 13 Wochen | 13 Wochen |
| Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind, | Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind, |
| deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird | deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird |
| oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht | oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht |
| entspricht, die jedoch in einem Arzneimittel vorhanden sind, für das | entspricht, die jedoch in einem Arzneimittel vorhanden sind, für das |
| es keine Genehmigung für das Inverkehrbringen auf belgischem | es keine Genehmigung für das Inverkehrbringen auf belgischem |
| Hoheitsgebiet gibt | Hoheitsgebiet gibt |
| M2 | M2 |
| Inspektion im Betrieb | Inspektion im Betrieb |
| 1 Inspektion | 1 Inspektion |
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 |
| Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen |
| 13 Wochen | 13 Wochen |
| Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind, | Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind, |
| deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird | deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird |
| oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht | oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht |
| entspricht und die in einem Arzneimittel vorhanden sind, für das es | entspricht und die in einem Arzneimittel vorhanden sind, für das es |
| eine Genehmigung für das Inverkehrbringen auf belgischem Hoheitsgebiet | eine Genehmigung für das Inverkehrbringen auf belgischem Hoheitsgebiet |
| gibt, oder | gibt, oder |
| Stoffe, die durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur | Stoffe, die durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur |
| Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind, deren Verwendung den | Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind, deren Verwendung den |
| Zulassungsbedingungen entspricht. | Zulassungsbedingungen entspricht. |
| R | R |
| Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der | Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der |
| Aquakultur) | Aquakultur) |
| Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je |
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung |
| Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je |
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 |
| Proben | Proben |
| Geflügel: 6 Proben je Sendung | Geflügel: 6 Proben je Sendung |
| 8 Wochen | 8 Wochen |
| Entnahme von Proben im Betrieb (nur für Tiere der Aquakultur) | Entnahme von Proben im Betrieb (nur für Tiere der Aquakultur) |
| 1 Probenahme | 1 Probenahme |
| Wochen 1 bis 8 | Wochen 1 bis 8 |
| Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen |
| 8 Wochen | 8 Wochen |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. Februar 2013 zur Festlegung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. Februar 2013 zur Festlegung von |
| Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände | Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände |
| in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen beigefügt zu werden. | in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen beigefügt zu werden. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |