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              | Arrêté royal fixant les mesures de contrôle à l'égard de certaines substances et de leurs résidus dans les animaux vivants et les produits animaux. - Traduction allemande | Arrêté royal fixant les mesures de contrôle à l'égard de certaines substances et de leurs résidus dans les animaux vivants et les produits animaux. - Traduction allemande | 
|---|---|
| AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | 
| 27 FEVRIER 2013. - Arrêté royal fixant les mesures de contrôle à | 27 FEVRIER 2013. - Arrêté royal fixant les mesures de contrôle à | 
| l'égard de certaines substances et de leurs résidus dans les animaux | l'égard de certaines substances et de leurs résidus dans les animaux | 
| vivants et les produits animaux. - Traduction allemande | vivants et les produits animaux. - Traduction allemande | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | 
| l'arrêté royal du 27 février 2013 fixant les mesures de contrôle à | l'arrêté royal du 27 février 2013 fixant les mesures de contrôle à | 
| l'égard de certaines substances et de leurs résidus dans les animaux | l'égard de certaines substances et de leurs résidus dans les animaux | 
| vivants et les produits animaux (Moniteur belge du 25 mars 2013). | vivants et les produits animaux (Moniteur belge du 25 mars 2013). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | 
| 27. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung von | 27. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung von | 
| Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände | Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände | 
| in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen | in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen | 
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments | 
| und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und | und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und | 
| Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des | Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des | 
| Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über | Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über | 
| Tiergesundheit und Tierschutz; | Tiergesundheit und Tierschutz; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | 
| Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | 
| Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | 
| verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. | verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. | 
| Juli 2001, des Artikels 4 § 1; | Juli 2001, des Artikels 4 § 1; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. September 1997 über Maßnahmen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. September 1997 über Maßnahmen | 
| in Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte | in Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte | 
| pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon; | pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung | 
| zusätzlicher Maßnahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen in | zusätzlicher Maßnahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen in | 
| Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse | Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse | 
| tierischen Ursprungs | tierischen Ursprungs | 
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. September 1997 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. September 1997 zur | 
| Ausführung des Königlichen Erlasses über Maßnahmen in Sachen | Ausführung des Königlichen Erlasses über Maßnahmen in Sachen | 
| Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch | Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch | 
| wirksame Stoffe oder Rückstände davon; | wirksame Stoffe oder Rückstände davon; | 
| Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | 
| Föderalbehörde vom 29. Juni 2012; | Föderalbehörde vom 29. Juni 2012; | 
| Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der | Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der | 
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 20. Juni | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 20. Juni | 
| 2012; | 2012; | 
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juli 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juli 2012; | 
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 24-2012 des Wissenschaftlichen | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 24-2012 des Wissenschaftlichen | 
| Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der | Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der | 
| Nahrungsmittelkette vom 14. September 2012; | Nahrungsmittelkette vom 14. September 2012; | 
| Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine | Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine | 
| Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine | Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine | 
| solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; | solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; | 
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.633/1 des Staatsrates vom 21. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.633/1 des Staatsrates vom 21. Januar | 
| 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 
| Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft | Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft | 
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | 
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt folgende Richtlinien teilweise | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt folgende Richtlinien teilweise | 
| in belgisches Recht um: | in belgisches Recht um: | 
| 1. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über | 1. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über | 
| Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände | Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände | 
| in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der | in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der | 
| Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen | Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen | 
| 89/187/EWG und 91/664/EWG, | 89/187/EWG und 91/664/EWG, | 
| 2. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot | 2. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot | 
| der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer | der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer | 
| Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur | Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur | 
| Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG. | Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG. | 
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | 
| Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: | 
| 1. vermarkten: in den Handel bringen, erwerben, anbieten, zum Kauf | 1. vermarkten: in den Handel bringen, erwerben, anbieten, zum Kauf | 
| ausstellen, befördern, verkaufen, zum Verkauf anbieten, liefern, | ausstellen, befördern, verkaufen, zum Verkauf anbieten, liefern, | 
| unentgeltlich oder gegen Entgelt abtreten, einführen, ausführen, als | unentgeltlich oder gegen Entgelt abtreten, einführen, ausführen, als | 
| Transitgut befördern, schlachten oder zur Schlachtung anbieten, | Transitgut befördern, schlachten oder zur Schlachtung anbieten, | 
| 2. Tiere: Tiere, die für den Zweck der Lebensmittelgewinnung | 2. Tiere: Tiere, die für den Zweck der Lebensmittelgewinnung | 
| gezüchtet, aufgezogen, gehalten, geschlachtet oder geerntet werden, | gezüchtet, aufgezogen, gehalten, geschlachtet oder geerntet werden, | 
| 3. tierische Erzeugnisse: Fleisch, Erzeugnisse der Aquakultur, | 3. tierische Erzeugnisse: Fleisch, Erzeugnisse der Aquakultur, | 
| Rohmilch, Milcherzeugnisse, Eier, Eiprodukte und Honig, | Rohmilch, Milcherzeugnisse, Eier, Eiprodukte und Honig, | 
| 4. Betrieb: Einrichtung, Anlage oder Ort, wo Tiere gehalten, | 4. Betrieb: Einrichtung, Anlage oder Ort, wo Tiere gehalten, | 
| aufgezogen oder versorgt werden, | aufgezogen oder versorgt werden, | 
| 5. Halter: natürliche oder juristische Person, die ständig oder | 5. Halter: natürliche oder juristische Person, die ständig oder | 
| zeitweilig für die Tiere verantwortlich ist, | zeitweilig für die Tiere verantwortlich ist, | 
| 6. nicht zugelassene Stoffe: | 6. nicht zugelassene Stoffe: | 
| a) Stoffe mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder | a) Stoffe mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder | 
| produktionsstimulierender Wirkung, | produktionsstimulierender Wirkung, | 
| b) Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt | b) Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt | 
| sind, | sind, | 
| c) Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 | c) Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 | 
| erwähnt sind, mit Ausnahme der Stoffe, die durch die | erwähnt sind, mit Ausnahme der Stoffe, die durch die | 
| Rechtsvorschriften über die für die Tierernährung bestimmten | Rechtsvorschriften über die für die Tierernährung bestimmten | 
| Zusatzstoffe zugelassen sind, | Zusatzstoffe zugelassen sind, | 
| 7. Rückstände: alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, bei denen es | 7. Rückstände: alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, bei denen es | 
| sich um wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder Abbauprodukte handelt | sich um wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder Abbauprodukte handelt | 
| und um ihre Stoffwechselprodukte, die in lebenden Tieren, deren festen | und um ihre Stoffwechselprodukte, die in lebenden Tieren, deren festen | 
| und flüssigen Ausscheidungen sowie im Tiergewebe und in tierischen | und flüssigen Ausscheidungen sowie im Tiergewebe und in tierischen | 
| Erzeugnissen verbleiben, | Erzeugnissen verbleiben, | 
| 8. zulässiger Grenzwert: in europäischen oder nationalen | 8. zulässiger Grenzwert: in europäischen oder nationalen | 
| Rechtsvorschriften festgelegte Rückstandshöchstmenge, maximale | Rechtsvorschriften festgelegte Rückstandshöchstmenge, maximale | 
| Konzentration oder sonstige maximale Toleranz für Rückstände, die in | Konzentration oder sonstige maximale Toleranz für Rückstände, die in | 
| lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie im | lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie im | 
| Tiergewebe und in tierischen Erzeugnissen zugelassen werden kann, | Tiergewebe und in tierischen Erzeugnissen zugelassen werden kann, | 
| 9. Vorhandensein nicht zugelassener Stoffe: Vorhandensein eines nicht | 9. Vorhandensein nicht zugelassener Stoffe: Vorhandensein eines nicht | 
| zugelassenen Stoffs - in oder außerhalb eines Behältnisses oder einer | zugelassenen Stoffs - in oder außerhalb eines Behältnisses oder einer | 
| Verpackung - in Futtermitteln, Trinkwasser, Arzneimittelvormischungen, | Verpackung - in Futtermitteln, Trinkwasser, Arzneimittelvormischungen, | 
| Arzneifuttermitteln oder Arzneimitteln, nachgewiesen durch eine | Arzneifuttermitteln oder Arzneimitteln, nachgewiesen durch eine | 
| Analyse oder anhand der auf dem Behältnis beziehungsweise der | Analyse oder anhand der auf dem Behältnis beziehungsweise der | 
| Verpackung angegebenen Informationen, | Verpackung angegebenen Informationen, | 
| 10. vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung folgender Stoffe zu | 10. vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung folgender Stoffe zu | 
| anderen als den in europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften | anderen als den in europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften | 
| vorgesehenen Zwecken beziehungsweise unter anderen als den darin | vorgesehenen Zwecken beziehungsweise unter anderen als den darin | 
| vorgesehenen Bedingungen: | vorgesehenen Bedingungen: | 
| a) Stoffe, die nicht zugelassen sind, oder | a) Stoffe, die nicht zugelassen sind, oder | 
| b) Stoffe, die durch europäische Rechtsvorschriften zugelassen sind, | b) Stoffe, die durch europäische Rechtsvorschriften zugelassen sind, | 
| 11. Ferkel: Schweine von weniger als 25 kg, | 11. Ferkel: Schweine von weniger als 25 kg, | 
| 12. Kälber: weniger als 30 Tage alte Rinder, die für die Haltung in | 12. Kälber: weniger als 30 Tage alte Rinder, die für die Haltung in | 
| einem Kälbermastbetrieb bestimmt sind, | einem Kälbermastbetrieb bestimmt sind, | 
| 13. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch | 13. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch | 
| nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen | nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen | 
| daraus können jedoch gefüttert werden, | daraus können jedoch gefüttert werden, | 
| 14. für die Eiererzeugung bestimmte Junghenne: mindestens 72 Stunden | 14. für die Eiererzeugung bestimmte Junghenne: mindestens 72 Stunden | 
| altes Geflügel, das für die Erzeugung von Konsumeiern aufgezogen wird, | altes Geflügel, das für die Erzeugung von Konsumeiern aufgezogen wird, | 
| vor dem Legestadium, | vor dem Legestadium, | 
| 15. Schwellenwert: Konzentration an Rückständen, bei deren | 15. Schwellenwert: Konzentration an Rückständen, bei deren | 
| Überschreitung ein natürlicher Ursprung ausgeschlossen werden kann, | Überschreitung ein natürlicher Ursprung ausgeschlossen werden kann, | 
| 16. wissenschaftliche Daten: | 16. wissenschaftliche Daten: | 
| a) Daten aus Versuchen unter kontrollierten Bedingungen, aus Messungen | a) Daten aus Versuchen unter kontrollierten Bedingungen, aus Messungen | 
| (durch Referenz- oder Forschungslabore) und aus Beobachtungen, die | (durch Referenz- oder Forschungslabore) und aus Beobachtungen, die | 
| gemäß einer Standardmethode vorgenommen worden sind, die in | gemäß einer Standardmethode vorgenommen worden sind, die in | 
| wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht worden sind oder vom | wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht worden sind oder vom | 
| Wissenschaftlichen Ausschuss für gültig erklärt und mit den aktuellen | Wissenschaftlichen Ausschuss für gültig erklärt und mit den aktuellen | 
| wissenschaftlichen Erkenntnissen konfrontiert worden sind, | wissenschaftlichen Erkenntnissen konfrontiert worden sind, | 
| b) Daten, die verfügbar sind in wissenschaftlichen Gutachten von | b) Daten, die verfügbar sind in wissenschaftlichen Gutachten von | 
| Beratungsorganen, die von den Behörden anerkannt oder geschaffen | Beratungsorganen, die von den Behörden anerkannt oder geschaffen | 
| worden sind, und Daten, die über wissenschaftliche Untersuchungen im | worden sind, und Daten, die über wissenschaftliche Untersuchungen im | 
| Auftrag der Behörden erhalten wurden, | Auftrag der Behörden erhalten wurden, | 
| 17. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der | 17. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der | 
| Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, | 
| 18. Wissenschaftlicher Ausschuss: bei der Agentur eingesetzter | 18. Wissenschaftlicher Ausschuss: bei der Agentur eingesetzter | 
| Wissenschaftlicher Ausschuss, | Wissenschaftlicher Ausschuss, | 
| 19. SANITEL: computergestützte Datenbank der Agentur zur | 19. SANITEL: computergestützte Datenbank der Agentur zur | 
| Identifizierung und Registrierung der Tiere, der Betriebe, der | Identifizierung und Registrierung der Tiere, der Betriebe, der | 
| Niederlassungen und der Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, sowie | Niederlassungen und der Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, sowie | 
| der Verantwortlichen, | der Verantwortlichen, | 
| 20. wesentliche Stoffe: Stoffe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. | 20. wesentliche Stoffe: Stoffe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. | 
| 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines | 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines | 
| Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen | Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen | 
| gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des | gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des | 
| Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, | Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, | 
| 21. Verordnung (EU) Nr. 37/2010: Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der | 21. Verordnung (EU) Nr. 37/2010: Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der | 
| Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe | Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe | 
| und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in | und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in | 
| Lebensmitteln tierischen Ursprungs, | Lebensmitteln tierischen Ursprungs, | 
| 22. Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur Verwendung in der | 22. Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur Verwendung in der | 
| Tierernährung: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen | Tierernährung: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen | 
| Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur | Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur | 
| Verwendung in der Tierernährung und ihre Durchführungsverordnungen für | Verwendung in der Tierernährung und ihre Durchführungsverordnungen für | 
| die Zulassung von Kokzidiostatika und Histomonostatika als | die Zulassung von Kokzidiostatika und Histomonostatika als | 
| Futtermittelzusatzstoffe oder zur Festlegung der Bedingungen für ihre | Futtermittelzusatzstoffe oder zur Festlegung der Bedingungen für ihre | 
| Zulassung, | Zulassung, | 
| 23. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit | 23. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit | 
| der Nahrungsmittelkette gehört. | der Nahrungsmittelkette gehört. | 
| Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: | Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf: | 
| 1. nicht zugelassene Stoffe, | 1. nicht zugelassene Stoffe, | 
| 2. pharmakologisch wirksame Stoffe, die zu veterinärmedizinischen | 2. pharmakologisch wirksame Stoffe, die zu veterinärmedizinischen | 
| Zwecken verwendet werden können. | Zwecken verwendet werden können. | 
| § 2 - Die Artikel 4, 7 § 1 Nr. 2, § 2, § 4, § 5 und 8 § 1 Nr. 2, § 2, | § 2 - Die Artikel 4, 7 § 1 Nr. 2, § 2, § 4, § 5 und 8 § 1 Nr. 2, § 2, | 
| § 4, § 5 finden jedoch keine Anwendung auf folgende nicht zugelassene | § 4, § 5 finden jedoch keine Anwendung auf folgende nicht zugelassene | 
| Stoffe: | Stoffe: | 
| 1. Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt | 1. Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt | 
| sind, | sind, | 
| 2. Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 | 2. Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 | 
| erwähnt sind, mit Ausnahme der Stoffe, die durch die | erwähnt sind, mit Ausnahme der Stoffe, die durch die | 
| Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur Verwendung in der | Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur Verwendung in der | 
| Tierernährung zugelassen sind, | Tierernährung zugelassen sind, | 
| Art. 4 - § 1 - Wenn die Analyse der Proben, gegebenenfalls durch die | Art. 4 - § 1 - Wenn die Analyse der Proben, gegebenenfalls durch die | 
| Gegenanalyse bestätigt, ergibt, dass Tiere Gegenstand einer | Gegenanalyse bestätigt, ergibt, dass Tiere Gegenstand einer | 
| vorschriftswidrigen Behandlung mit nicht zugelassenen Stoffen gewesen | vorschriftswidrigen Behandlung mit nicht zugelassenen Stoffen gewesen | 
| sind, werden diese Tiere sofort auf Kosten des Halters getötet und | sind, werden diese Tiere sofort auf Kosten des Halters getötet und | 
| vernichtet. | vernichtet. | 
| § 2 - Die Tötung und Vernichtung von Pferden wird jedoch ersetzt | § 2 - Die Tötung und Vernichtung von Pferden wird jedoch ersetzt | 
| durch: | durch: | 
| 1. einen zeitweiligen Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette für einen | 1. einen zeitweiligen Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette für einen | 
| Zeitraum von 6 Monaten im Fall einer Behandlung mit wesentlichen | Zeitraum von 6 Monaten im Fall einer Behandlung mit wesentlichen | 
| Stoffen, | Stoffen, | 
| 2. einen definitiven Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette in den | 2. einen definitiven Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette in den | 
| anderen Fällen. | anderen Fällen. | 
| Der Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette wird im Equidenpass des | Der Ausschluss aus der Nahrungsmittelkette wird im Equidenpass des | 
| Pferdes registriert und der definitive Ausschluss wird der im | Pferdes registriert und der definitive Ausschluss wird der im | 
| Königlichen Erlass vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die | Königlichen Erlass vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die | 
| Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank erwähnten | Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank erwähnten | 
| zentralen Datenbank gemeldet. Registrierung und Meldung können auf | zentralen Datenbank gemeldet. Registrierung und Meldung können auf | 
| Kosten des Halters von der Agentur ausgeführt werden. | Kosten des Halters von der Agentur ausgeführt werden. | 
| Art. 5 - Es ist verboten, Tiere, die Gegenstand einer | Art. 5 - Es ist verboten, Tiere, die Gegenstand einer | 
| vorschriftswidrigen Behandlung mit einem zugelassenen Stoff gewesen | vorschriftswidrigen Behandlung mit einem zugelassenen Stoff gewesen | 
| sind, zu vermarkten, bis keine Rückstände mehr vorhanden sind: | sind, zu vermarkten, bis keine Rückstände mehr vorhanden sind: | 
| 1. entweder nach Bestätigung auf der Grundlage einer Analyse | 1. entweder nach Bestätigung auf der Grundlage einer Analyse | 
| 2. oder je nach dem seit der letzten Behandlung verstrichenen | 2. oder je nach dem seit der letzten Behandlung verstrichenen | 
| Zeitraum, auf der Grundlage der von der Agentur geprüften | Zeitraum, auf der Grundlage der von der Agentur geprüften | 
| wissenschaftlichen Daten. | wissenschaftlichen Daten. | 
| Art. 6 - § 1 - Es ist verboten, Tiere zu vermarkten, denen im Rahmen | Art. 6 - § 1 - Es ist verboten, Tiere zu vermarkten, denen im Rahmen | 
| einer vorschriftsgemäßen Behandlung ein zugelassener Stoff, für den | einer vorschriftsgemäßen Behandlung ein zugelassener Stoff, für den | 
| die vorgeschriebene Wartefrist nicht abgelaufen ist, verabreicht | die vorgeschriebene Wartefrist nicht abgelaufen ist, verabreicht | 
| worden ist. | worden ist. | 
| § 2 - In Abweichung von § 1 ist die Vermarktung der Tiere erlaubt | § 2 - In Abweichung von § 1 ist die Vermarktung der Tiere erlaubt | 
| unter der Bedingung, dass der Überlasser dem Übernehmer die relevanten | unter der Bedingung, dass der Überlasser dem Übernehmer die relevanten | 
| Informationen übermittelt, entweder anhand der in Anhang II Abschnitt | Informationen übermittelt, entweder anhand der in Anhang II Abschnitt | 
| III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und | III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und | 
| des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel | des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel | 
| tierischen Ursprungs erwähnten Informationen zur Lebensmittelkette | tierischen Ursprungs erwähnten Informationen zur Lebensmittelkette | 
| oder über eine Bescheinigung, deren Muster vom Minister festgelegt | oder über eine Bescheinigung, deren Muster vom Minister festgelegt | 
| werden kann. | werden kann. | 
| Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung enthält folgende Informationen: | Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung enthält folgende Informationen: | 
| 1. Identität und Adresse des Überlassers, | 1. Identität und Adresse des Überlassers, | 
| 2. gegebenenfalls Nummer und Adresse des Herkunftsbestands, | 2. gegebenenfalls Nummer und Adresse des Herkunftsbestands, | 
| 3. Identität des betreffenden Tieres beziehungsweise der Tiersendung, | 3. Identität des betreffenden Tieres beziehungsweise der Tiersendung, | 
| 4. Datum der Behandlung, | 4. Datum der Behandlung, | 
| 5. Name der verabreichten Arzneimittel und ihre Wartefrist, | 5. Name der verabreichten Arzneimittel und ihre Wartefrist, | 
| 6. gegebenenfalls den Code der verstärkten Kontrolle im Sinne von | 6. gegebenenfalls den Code der verstärkten Kontrolle im Sinne von | 
| Artikel 11 § 2. | Artikel 11 § 2. | 
| Die Informationen zur Lebensmittelkette beziehungsweise die | Die Informationen zur Lebensmittelkette beziehungsweise die | 
| Bescheinigung werden von beiden Parteien unterzeichnet und in zwei | Bescheinigung werden von beiden Parteien unterzeichnet und in zwei | 
| Ausfertigungen abgefasst, wobei die eine während fünf Jahren vom | Ausfertigungen abgefasst, wobei die eine während fünf Jahren vom | 
| Überlasser aufbewahrt wird und die andere dem Übernehmer ausgehändigt | Überlasser aufbewahrt wird und die andere dem Übernehmer ausgehändigt | 
| wird. | wird. | 
| § 3 - In Abweichung von § 2 ist die Übermittlung von Informationen | § 3 - In Abweichung von § 2 ist die Übermittlung von Informationen | 
| nicht erforderlich für die Vermarktung von Kälbern und Ferkeln, außer | nicht erforderlich für die Vermarktung von Kälbern und Ferkeln, außer | 
| wenn sie zur Schlachtung binnen zwei Monaten bestimmt sind. | wenn sie zur Schlachtung binnen zwei Monaten bestimmt sind. | 
| Art. 7 - § 1 - Wenn ein oder mehrere nicht zugelassene Stoffe | Art. 7 - § 1 - Wenn ein oder mehrere nicht zugelassene Stoffe | 
| nachgewiesen werden, führt die Agentur Folgendes durch: | nachgewiesen werden, führt die Agentur Folgendes durch: | 
| 1. eine Ermittlung, um die Ursachen für das Vorhandensein dieses | 1. eine Ermittlung, um die Ursachen für das Vorhandensein dieses | 
| beziehungsweise dieser nicht zugelassenen Stoffe festzustellen, deren | beziehungsweise dieser nicht zugelassenen Stoffe festzustellen, deren | 
| Quelle(n) zu bestimmen, sowie jede andere Ermittlung, die sie als | Quelle(n) zu bestimmen, sowie jede andere Ermittlung, die sie als | 
| nützlich erachtet, | nützlich erachtet, | 
| 2. die Entnahme einer statistisch repräsentativen Anzahl Proben bei | 2. die Entnahme einer statistisch repräsentativen Anzahl Proben bei | 
| lebenden Tieren, die im betreffenden Betrieb gehalten werden, und/oder | lebenden Tieren, die im betreffenden Betrieb gehalten werden, und/oder | 
| von ihren tierischen Erzeugnissen, auf der Grundlage der auf der | von ihren tierischen Erzeugnissen, auf der Grundlage der auf der | 
| Website der Agentur einsehbaren Leitlinien des Codex Alimentarius, | Website der Agentur einsehbaren Leitlinien des Codex Alimentarius, | 
| zwecks Untersuchung auf das Vorhandensein von Rückständen. | zwecks Untersuchung auf das Vorhandensein von Rückständen. | 
| In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine Proben entnommen, wenn | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine Proben entnommen, wenn | 
| durch die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung bestätigt wird, dass keine | durch die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung bestätigt wird, dass keine | 
| nicht zugelassenen Stoffe verwendet worden sind beziehungsweise dass | nicht zugelassenen Stoffe verwendet worden sind beziehungsweise dass | 
| kein begründeter Verdacht auf Verwendung nicht zugelassener Stoffe für | kein begründeter Verdacht auf Verwendung nicht zugelassener Stoffe für | 
| vorschriftswidrige Behandlungen besteht. | vorschriftswidrige Behandlungen besteht. | 
| § 2 - Keines der im Betrieb gehaltenen Tiere und keines ihrer | § 2 - Keines der im Betrieb gehaltenen Tiere und keines ihrer | 
| tierischen Erzeugnisse darf vermarktet werden, bevor die Ergebnisse | tierischen Erzeugnisse darf vermarktet werden, bevor die Ergebnisse | 
| der Analysen der in § 1 Nr. 2 erwähnten Proben mitgeteilt worden sind. | der Analysen der in § 1 Nr. 2 erwähnten Proben mitgeteilt worden sind. | 
| § 3 - Falls durch die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung die Verwendung | § 3 - Falls durch die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung die Verwendung | 
| beziehungsweise ein begründeter Verdacht für Verwendung nicht | beziehungsweise ein begründeter Verdacht für Verwendung nicht | 
| zugelassener Stoffe für vorschriftswidrige Behandlungen bestätigt | zugelassener Stoffe für vorschriftswidrige Behandlungen bestätigt | 
| wird, wird der Betrieb einer verstärkten Kontrolle unterworfen. | wird, wird der Betrieb einer verstärkten Kontrolle unterworfen. | 
| Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 Nr. 1 erwähnten Ermittlung | Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 Nr. 1 erwähnten Ermittlung | 
| werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs | werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs | 
| ebenfalls einer verstärkten Kontrolle unterworfen. | ebenfalls einer verstärkten Kontrolle unterworfen. | 
| § 4 - Wenn bei der Analyse von mindestens einer der in § 1 Nr. 2 | § 4 - Wenn bei der Analyse von mindestens einer der in § 1 Nr. 2 | 
| erwähnten Proben Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen | erwähnten Proben Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen | 
| nachgewiesen werden, nimmt die Agentur Proben bei allen verdächtigen | nachgewiesen werden, nimmt die Agentur Proben bei allen verdächtigen | 
| Tieren, die in dem beziehungsweise den betreffenden Betrieben gehalten | Tieren, die in dem beziehungsweise den betreffenden Betrieben gehalten | 
| werden. | werden. | 
| § 5 - Die in § 1 Nr. 2 und § 4 aufgeführten Maßnahmen sind nicht | § 5 - Die in § 1 Nr. 2 und § 4 aufgeführten Maßnahmen sind nicht | 
| anwendbar, wenn der Halter sich dafür entscheidet, alle verdächtigen | anwendbar, wenn der Halter sich dafür entscheidet, alle verdächtigen | 
| Tiere auf seine Kosten töten und vernichten zu lassen. | Tiere auf seine Kosten töten und vernichten zu lassen. | 
| Art. 8 - § 1 - Wenn Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen | Art. 8 - § 1 - Wenn Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen | 
| nachgewiesen werden, führt die Agentur Folgendes durch: | nachgewiesen werden, führt die Agentur Folgendes durch: | 
| 1. eine Ermittlung im betreffenden Betrieb und/oder im Herkunfts- | 1. eine Ermittlung im betreffenden Betrieb und/oder im Herkunfts- | 
| und/oder im Ursprungsbetrieb, um die Ursachen für das Vorhandensein | und/oder im Ursprungsbetrieb, um die Ursachen für das Vorhandensein | 
| dieser Rückstände festzustellen und deren Quelle(n) zu bestimmen, und | dieser Rückstände festzustellen und deren Quelle(n) zu bestimmen, und | 
| jede andere Ermittlung, die sie als nützlich erachtet, | jede andere Ermittlung, die sie als nützlich erachtet, | 
| 2. die Entnahme einer statistisch repräsentativen Anzahl Proben bei | 2. die Entnahme einer statistisch repräsentativen Anzahl Proben bei | 
| lebenden Tieren der betreffenden Arten, die in dem betreffenden | lebenden Tieren der betreffenden Arten, die in dem betreffenden | 
| Betrieb gehalten werden, und/oder von ihren tierischen Erzeugnissen, | Betrieb gehalten werden, und/oder von ihren tierischen Erzeugnissen, | 
| auf der Grundlage der auf der Website der Agentur einsehbaren | auf der Grundlage der auf der Website der Agentur einsehbaren | 
| Leitlinien des Codex Alimentarius, zwecks Untersuchung auf das | Leitlinien des Codex Alimentarius, zwecks Untersuchung auf das | 
| Vorhandensein von Rückständen. | Vorhandensein von Rückständen. | 
| In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine Proben entnommen, wenn | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 werden keine Proben entnommen, wenn | 
| durch die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung bestätigt wird, dass | durch die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung bestätigt wird, dass | 
| das Vorhandensein von Rückständen auf eine vorschriftsgemäße | das Vorhandensein von Rückständen auf eine vorschriftsgemäße | 
| Behandlung zurückzuführen ist. | Behandlung zurückzuführen ist. | 
| § 2 - Keines der im Betrieb gehaltenen Tiere der betreffenden Arten | § 2 - Keines der im Betrieb gehaltenen Tiere der betreffenden Arten | 
| und keines ihrer tierischen Erzeugnisse darf vermarktet werden, bevor | und keines ihrer tierischen Erzeugnisse darf vermarktet werden, bevor | 
| die Ergebnisse der Analysen der in § 1 Nr. 2 erwähnten Proben | die Ergebnisse der Analysen der in § 1 Nr. 2 erwähnten Proben | 
| mitgeteilt worden sind. | mitgeteilt worden sind. | 
| § 3 - Wenn die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung nicht den Nachweis | § 3 - Wenn die in § 1 Nr. 1 erwähnte Ermittlung nicht den Nachweis | 
| erbringt, dass das Vorhandensein von Rückständen auf eine | erbringt, dass das Vorhandensein von Rückständen auf eine | 
| vorschriftsgemäße Behandlung zurückzuführen ist, wird der Betrieb | vorschriftsgemäße Behandlung zurückzuführen ist, wird der Betrieb | 
| einer verstärkten Kontrolle durch die Agentur unterworfen. | einer verstärkten Kontrolle durch die Agentur unterworfen. | 
| Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 Nr. 1 erwähnten Ermittlung | Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 Nr. 1 erwähnten Ermittlung | 
| werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs | werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs | 
| ebenfalls einer verstärkten Kontrolle unterworfen. | ebenfalls einer verstärkten Kontrolle unterworfen. | 
| Der Betrieb wird jedoch keiner verstärkten Kontrolle unterworfen, wenn | Der Betrieb wird jedoch keiner verstärkten Kontrolle unterworfen, wenn | 
| die Art der nachgewiesenen Rückstände und ihre Konzentrationen mit | die Art der nachgewiesenen Rückstände und ihre Konzentrationen mit | 
| einem natürlichen Ursprung vereinbar sind, auf der Grundlage der von | einem natürlichen Ursprung vereinbar sind, auf der Grundlage der von | 
| den europäischen Referenzlaboren festgelegten Schwellenwerte, die auf | den europäischen Referenzlaboren festgelegten Schwellenwerte, die auf | 
| der Website der Agentur einsehbar sind, oder der vom | der Website der Agentur einsehbar sind, oder der vom | 
| Wissenschaftlichen Ausschuss festgelegten Schwellenwerte oder | Wissenschaftlichen Ausschuss festgelegten Schwellenwerte oder | 
| gegebenenfalls auf der Grundlage der von der Agentur geprüften | gegebenenfalls auf der Grundlage der von der Agentur geprüften | 
| wissenschaftlichen Daten. | wissenschaftlichen Daten. | 
| § 4 - Wenn bei der Analyse von mindestens einer der in § 1 Nr. 2 | § 4 - Wenn bei der Analyse von mindestens einer der in § 1 Nr. 2 | 
| erwähnten Proben Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen | erwähnten Proben Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen | 
| nachgewiesen werden, nimmt die Agentur Proben bei allen verdächtigen | nachgewiesen werden, nimmt die Agentur Proben bei allen verdächtigen | 
| Tieren, die in dem beziehungsweise den betreffenden Betrieben gehalten | Tieren, die in dem beziehungsweise den betreffenden Betrieben gehalten | 
| werden. | werden. | 
| § 5 - Die in § 1 Nr. 2 und § 4 aufgeführten Maßnahmen sind nicht | § 5 - Die in § 1 Nr. 2 und § 4 aufgeführten Maßnahmen sind nicht | 
| anwendbar, wenn der Halter sich dafür entscheidet, alle verdächtigen | anwendbar, wenn der Halter sich dafür entscheidet, alle verdächtigen | 
| Tiere auf seine Kosten töten und vernichten zu lassen. | Tiere auf seine Kosten töten und vernichten zu lassen. | 
| Art. 9 - § 1 - Wenn Rückstände von zugelassenen Stoffen in Mengen | Art. 9 - § 1 - Wenn Rückstände von zugelassenen Stoffen in Mengen | 
| nachgewiesen werden, die die zugelassenen Grenzwerte überschreiten, | nachgewiesen werden, die die zugelassenen Grenzwerte überschreiten, | 
| führt die Agentur eine Ermittlung im betreffenden Betrieb und/oder im | führt die Agentur eine Ermittlung im betreffenden Betrieb und/oder im | 
| Herkunfts- und/oder im Ursprungsbetrieb durch, um die Ursache(n) für | Herkunfts- und/oder im Ursprungsbetrieb durch, um die Ursache(n) für | 
| das Vorhandensein der Rückstände dieses zugelassenen Stoffs | das Vorhandensein der Rückstände dieses zugelassenen Stoffs | 
| beziehungsweise dieser zugelassenen Stoffe festzustellen und deren | beziehungsweise dieser zugelassenen Stoffe festzustellen und deren | 
| Quelle(n) zu bestimmen, und führt jede andere Ermittlung durch, die | Quelle(n) zu bestimmen, und führt jede andere Ermittlung durch, die | 
| sie als nützlich erachtet. | sie als nützlich erachtet. | 
| § 2 - Wenn die in § 1 erwähnte Ermittlung nicht den Nachweis erbringt, | § 2 - Wenn die in § 1 erwähnte Ermittlung nicht den Nachweis erbringt, | 
| dass das Vorhandensein von Rückständen auf eine vorschriftsgemäße | dass das Vorhandensein von Rückständen auf eine vorschriftsgemäße | 
| Behandlung zurückzuführen ist, wird der Betrieb einer verstärkten | Behandlung zurückzuführen ist, wird der Betrieb einer verstärkten | 
| Kontrolle durch die Agentur unterworfen. | Kontrolle durch die Agentur unterworfen. | 
| Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 erwähnten Ermittlung | Auf der Grundlage der Ergebnisse der in § 1 erwähnten Ermittlung | 
| werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs | werden alle anderen Betriebe des Eigentümers des betreffenden Betriebs | 
| einer verstärkten Kontrolle unterworfen. | einer verstärkten Kontrolle unterworfen. | 
| § 3 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar auf Tiere, die unter den in | § 3 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar auf Tiere, die unter den in | 
| Artikel 6 § 2 vorgesehenen Bedingungen vermarktet worden sind. | Artikel 6 § 2 vorgesehenen Bedingungen vermarktet worden sind. | 
| § 4 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar, wenn in Rohmilch, | § 4 - Paragraph 2 ist nicht anwendbar, wenn in Rohmilch, | 
| Milcherzeugnissen, Eiern, Eiprodukten und Honig Rückstände von | Milcherzeugnissen, Eiern, Eiprodukten und Honig Rückstände von | 
| zugelassenen Stoffen in Mengen nachgewiesen werden, die die | zugelassenen Stoffen in Mengen nachgewiesen werden, die die | 
| zugelassenen Grenzwerte überschreiten. | zugelassenen Grenzwerte überschreiten. | 
| Art. 10 - § 1 - Je nach Fall umfasst die verstärkte Kontrolle folgende | Art. 10 - § 1 - Je nach Fall umfasst die verstärkte Kontrolle folgende | 
| Maßnahmen: | Maßnahmen: | 
| 1. Entnahme amtlicher Proben im Schlachthof und/oder im Betrieb zwecks | 1. Entnahme amtlicher Proben im Schlachthof und/oder im Betrieb zwecks | 
| Untersuchung auf das Vorhandensein von Rückständen, | Untersuchung auf das Vorhandensein von Rückständen, | 
| 2. Durchführung zusätzlicher Inspektionen in dem beziehungsweise den | 2. Durchführung zusätzlicher Inspektionen in dem beziehungsweise den | 
| betreffenden Betrieben, | betreffenden Betrieben, | 
| 3. Überwachung und Beschränkung der Vermarktung von Tieren, | 3. Überwachung und Beschränkung der Vermarktung von Tieren, | 
| 4. Entnahme amtlicher Proben von tierischen Erzeugnissen, | 4. Entnahme amtlicher Proben von tierischen Erzeugnissen, | 
| 5. Pflicht für den Halter, alle von ihm und/oder von einem Tierarzt | 5. Pflicht für den Halter, alle von ihm und/oder von einem Tierarzt | 
| durchgeführten Behandlungen zu registrieren. | durchgeführten Behandlungen zu registrieren. | 
| § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 unterliegt die Vermarktung folgender | § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 unterliegt die Vermarktung folgender | 
| Kategorien von Tieren keinen Beschränkungsmaßnahmen: | Kategorien von Tieren keinen Beschränkungsmaßnahmen: | 
| 1. Kälber und Ferkel beim Verlassen des Geburtsbetriebs und unter dem | 1. Kälber und Ferkel beim Verlassen des Geburtsbetriebs und unter dem | 
| Vorbehalt, dass die Tiere nicht zur Schlachtung binnen zwei Monaten | Vorbehalt, dass die Tiere nicht zur Schlachtung binnen zwei Monaten | 
| bestimmt sind, | bestimmt sind, | 
| 2. Eintagsküken und für die Eiererzeugung bestimmte Junghennen beim | 2. Eintagsküken und für die Eiererzeugung bestimmte Junghennen beim | 
| Verlassen der Brüterei beziehungsweise des Zuchtbetriebs. | Verlassen der Brüterei beziehungsweise des Zuchtbetriebs. | 
| Art. 11 - § 1 - Die Maßnahmen, die im Rahmen der verstärkten | Art. 11 - § 1 - Die Maßnahmen, die im Rahmen der verstärkten | 
| Kontrolle, wie in Artikel 10 beschrieben, anzuwenden sind, sowie der | Kontrolle, wie in Artikel 10 beschrieben, anzuwenden sind, sowie der | 
| Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten sind festgelegt: | Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten sind festgelegt: | 
| 1. in der Anlage Teil A im Fall einer in den Artikeln 7 und 8 | 1. in der Anlage Teil A im Fall einer in den Artikeln 7 und 8 | 
| erwähnten verstärkten Kontrolle, | erwähnten verstärkten Kontrolle, | 
| 2. in der Anlage Teil B im Fall einer in Artikel 9 erwähnten | 2. in der Anlage Teil B im Fall einer in Artikel 9 erwähnten | 
| verstärkten Kontrolle, | verstärkten Kontrolle, | 
| Falls infolge der verstärkten Kontrolle erneut ein Verstoß | Falls infolge der verstärkten Kontrolle erneut ein Verstoß | 
| festgestellt wird, der gemäß den Artikeln 7 bis 9 Anlass zu einer | festgestellt wird, der gemäß den Artikeln 7 bis 9 Anlass zu einer | 
| verstärkten Kontrolle gibt, werden die demzufolge anzuwendenden | verstärkten Kontrolle gibt, werden die demzufolge anzuwendenden | 
| Maßnahmen sowie der Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten | Maßnahmen sowie der Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten | 
| den bereits bestehenden Maßnahmen, Zeiträumen und Modalitäten | den bereits bestehenden Maßnahmen, Zeiträumen und Modalitäten | 
| hinzugefügt. | hinzugefügt. | 
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Maßnahmen werden identifiziert anhand eines | § 2 - Die in § 1 erwähnten Maßnahmen werden identifiziert anhand eines | 
| Codes, der sich folgendermaßen zusammensetzt: | Codes, der sich folgendermaßen zusammensetzt: | 
| 1. alphanumerischer Code H, N1 oder N2, gefolgt von einem Zifferncode | 1. alphanumerischer Code H, N1 oder N2, gefolgt von einem Zifferncode | 
| im Fall einer in den Artikeln 7 und 8 erwähnten verstärkten Kontrolle, | im Fall einer in den Artikeln 7 und 8 erwähnten verstärkten Kontrolle, | 
| 2. alphanumerischer Code M1, M2 oder R, gefolgt von einem Zifferncode | 2. alphanumerischer Code M1, M2 oder R, gefolgt von einem Zifferncode | 
| im Fall einer in Artikel 9 erwähnten verstärkten Kontrolle, | im Fall einer in Artikel 9 erwähnten verstärkten Kontrolle, | 
| Der in Absatz 1 erwähnte Code wird registriert: | Der in Absatz 1 erwähnte Code wird registriert: | 
| 1. in SANITEL, | 1. in SANITEL, | 
| 2. auf den individuellen Identifizierungsdokumenten der im Betrieb | 2. auf den individuellen Identifizierungsdokumenten der im Betrieb | 
| gehaltenen Rinder. | gehaltenen Rinder. | 
| In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2 kann die Registrierung des Codes auf | In Abweichung von Absatz 2 Nr. 2 kann die Registrierung des Codes auf | 
| den individuellen Identifizierungsdokumenten durch das Blockieren | den individuellen Identifizierungsdokumenten durch das Blockieren | 
| dieser Tiere in SANITEL während des Zeitraums der Anwendung der in | dieser Tiere in SANITEL während des Zeitraums der Anwendung der in | 
| Artikel 9 erwähnten verstärkten Kontrolle ersetzt werden. | Artikel 9 erwähnten verstärkten Kontrolle ersetzt werden. | 
| Art. 12 - Die verstärkte Kontrolle findet Anwendung auf alle Tiere, | Art. 12 - Die verstärkte Kontrolle findet Anwendung auf alle Tiere, | 
| die in dem betreffenden Betrieb beziehungsweise den betreffenden | die in dem betreffenden Betrieb beziehungsweise den betreffenden | 
| Betrieben gehalten werden. | Betrieben gehalten werden. | 
| Auf der Grundlage der in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Ermittlung | Auf der Grundlage der in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnten Ermittlung | 
| und nach einem mit Gründen versehenen Antrag des Halters können die | und nach einem mit Gründen versehenen Antrag des Halters können die | 
| Maßnahmen der verstärkten Kontrolle jedoch für bestimmte Tiere oder | Maßnahmen der verstärkten Kontrolle jedoch für bestimmte Tiere oder | 
| Kategorien von Tieren und/oder tierische Erzeugnisse aufgehoben | Kategorien von Tieren und/oder tierische Erzeugnisse aufgehoben | 
| werden. | werden. | 
| Art. 13 - § 1 - Der Generaldirektor der Kontrolle der Agentur teilt | Art. 13 - § 1 - Der Generaldirektor der Kontrolle der Agentur teilt | 
| dem Halter beziehungsweise dem in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 | dem Halter beziehungsweise dem in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 | 
| Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten Eigentümer die Absicht, eine | Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten Eigentümer die Absicht, eine | 
| verstärkte Kontrolle vorzunehmen, sowie die geplanten Maßnahmen, den | verstärkte Kontrolle vorzunehmen, sowie die geplanten Maßnahmen, den | 
| Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten mit. | Anwendungszeitraum und die Anwendungsmodalitäten mit. | 
| § 2 - Der Halter beziehungsweise der in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 | § 2 - Der Halter beziehungsweise der in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 | 
| § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnte Eigentümer verfügt über eine | § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnte Eigentümer verfügt über eine | 
| Frist von fünfzehn Kalendertagen, um der Agentur seine Einwände | Frist von fünfzehn Kalendertagen, um der Agentur seine Einwände | 
| mitzuteilen. Zu diesem Zweck schickt er dem geschäftsführenden | mitzuteilen. Zu diesem Zweck schickt er dem geschäftsführenden | 
| Verwalter der Agentur einen mit Gründen versehenen Antrag und fügt | Verwalter der Agentur einen mit Gründen versehenen Antrag und fügt | 
| diesem die Belege bei. Er kann darum bitten, von der | diesem die Belege bei. Er kann darum bitten, von der | 
| Bewertungskommission angehört zu werden. | Bewertungskommission angehört zu werden. | 
| § 3 - Der Antrag wird von einer bei der Agentur eingerichteten | § 3 - Der Antrag wird von einer bei der Agentur eingerichteten | 
| Bewertungskommission bearbeitet. Diese Kommission setzt sich zusammen | Bewertungskommission bearbeitet. Diese Kommission setzt sich zusammen | 
| aus einem Vertreter des Dienstes des geschäftsführenden Verwalters der | aus einem Vertreter des Dienstes des geschäftsführenden Verwalters der | 
| Agentur, einem Vertreter der Generaldirektion Kontrollpolitik der | Agentur, einem Vertreter der Generaldirektion Kontrollpolitik der | 
| Agentur, einem Vertreter des Juristischen Dienstes der Agentur und | Agentur, einem Vertreter des Juristischen Dienstes der Agentur und | 
| einem Mitglied des Wissenschaftlichen Ausschusses und/oder einem | einem Mitglied des Wissenschaftlichen Ausschusses und/oder einem | 
| wissenschaftlichen Sachverständigen in dem Bereich. | wissenschaftlichen Sachverständigen in dem Bereich. | 
| Die Bewertungskommission prüft den mit Gründen versehenen Antrag, die | Die Bewertungskommission prüft den mit Gründen versehenen Antrag, die | 
| Belege und den Bericht über die Ermittlung und hört einen Vertreter | Belege und den Bericht über die Ermittlung und hört einen Vertreter | 
| der Generaldirektion Kontrolle der Agentur an. Sofern darum gebeten | der Generaldirektion Kontrolle der Agentur an. Sofern darum gebeten | 
| worden ist, hört die Kommission den Halter beziehungsweise den in den | worden ist, hört die Kommission den Halter beziehungsweise den in den | 
| Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten | Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten | 
| Eigentümer an. Dieser kann den Beistand eines Beraters in Anspruch | Eigentümer an. Dieser kann den Beistand eines Beraters in Anspruch | 
| nehmen. Die Bewertungskommission kann beschließen, ein | nehmen. Die Bewertungskommission kann beschließen, ein | 
| Schnellgutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses anzufordern. | Schnellgutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses anzufordern. | 
| Die Bewertungskommission verfügt ab dem Datum des Empfangs des mit | Die Bewertungskommission verfügt ab dem Datum des Empfangs des mit | 
| Gründen versehenen Antrags des Halters beziehungsweise des in den | Gründen versehenen Antrags des Halters beziehungsweise des in den | 
| Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten | Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und 9 § 2 Absatz 2 erwähnten | 
| Eigentümers über dreißig Kalendertage, um einen Beschluss zu fassen. | Eigentümers über dreißig Kalendertage, um einen Beschluss zu fassen. | 
| Wenn ein Schnellgutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses | Wenn ein Schnellgutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses | 
| angefordert wird, wird die Frist von dreißig Kalendertagen jedoch bis | angefordert wird, wird die Frist von dreißig Kalendertagen jedoch bis | 
| zum Erhalt des Gutachtens des Wissenschaftlichen Ausschusses | zum Erhalt des Gutachtens des Wissenschaftlichen Ausschusses | 
| ausgesetzt. | ausgesetzt. | 
| Art. 14 - § 1 - Wenn keine gemäß Artikel 13 § 2 mitgeteilte Einwände | Art. 14 - § 1 - Wenn keine gemäß Artikel 13 § 2 mitgeteilte Einwände | 
| vorliegen, setzt die verstärkte Kontrolle am Tag, der der in Artikel | vorliegen, setzt die verstärkte Kontrolle am Tag, der der in Artikel | 
| 13 § 2 erwähnten Frist von fünfzehn Kalendertagen folgt, ein. | 13 § 2 erwähnten Frist von fünfzehn Kalendertagen folgt, ein. | 
| § 2 - Wenn Einwände gemäß Artikel 13 § 2 mitgeteilt worden sind, | § 2 - Wenn Einwände gemäß Artikel 13 § 2 mitgeteilt worden sind, | 
| verfügt der Generaldirektor der Kontrolle der Agentur nach Empfang der | verfügt der Generaldirektor der Kontrolle der Agentur nach Empfang der | 
| Stellungnahme der Bewertungskommission über fünfzehn Kalendertage, um | Stellungnahme der Bewertungskommission über fünfzehn Kalendertage, um | 
| demjenigen (denjenigen), der (die) einen Einwand eingereicht hat | demjenigen (denjenigen), der (die) einen Einwand eingereicht hat | 
| (haben), den Beschluss mitzuteilen. Wenn der Beschluss eine verstärkte | (haben), den Beschluss mitzuteilen. Wenn der Beschluss eine verstärkte | 
| Kontrolle beinhaltet, setzt diese ein, sobald der Beschluss mitgeteilt | Kontrolle beinhaltet, setzt diese ein, sobald der Beschluss mitgeteilt | 
| worden ist. | worden ist. | 
| Art. 15 - § 1 - Alle Kosten in Verbindung mit der verstärkten | Art. 15 - § 1 - Alle Kosten in Verbindung mit der verstärkten | 
| Kontrolle, einschließlich der Kosten für den Nachdruck der | Kontrolle, einschließlich der Kosten für den Nachdruck der | 
| individuellen Identifizierungsdokumente, gehen zu Lasten des Halters | individuellen Identifizierungsdokumente, gehen zu Lasten des Halters | 
| beziehungsweise des in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und | beziehungsweise des in den Artikeln 7 § 3 Absatz 2, 8 § 3 Absatz 2 und | 
| 9 § 2 Absatz 2 erwähnten Eigentümers. | 9 § 2 Absatz 2 erwähnten Eigentümers. | 
| Alle Kosten in Verbindung mit der Ermittlung, den Probenahmen und den | Alle Kosten in Verbindung mit der Ermittlung, den Probenahmen und den | 
| Analysen, wie in den Artikeln 7, 8 beziehungsweise 9 erwähnt, gehen zu | Analysen, wie in den Artikeln 7, 8 beziehungsweise 9 erwähnt, gehen zu | 
| Lasten des Halters der Tiere. | Lasten des Halters der Tiere. | 
| § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Kosten gehen jedoch nicht zu | § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Kosten gehen jedoch nicht zu | 
| Lasten des Halters, wenn die in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnte | Lasten des Halters, wenn die in den Artikeln 7, 8 und 9 erwähnte | 
| Ermittlung den Nachweis erbringt, dass keine nicht zugelassenen Stoffe | Ermittlung den Nachweis erbringt, dass keine nicht zugelassenen Stoffe | 
| verwendet worden sind beziehungsweise dass kein begründeter Verdacht | verwendet worden sind beziehungsweise dass kein begründeter Verdacht | 
| auf Verwendung nicht zugelassener Stoffe für vorschriftswidrige | auf Verwendung nicht zugelassener Stoffe für vorschriftswidrige | 
| Behandlungen besteht und/oder wenn sie den Nachweis erbringt, dass das | Behandlungen besteht und/oder wenn sie den Nachweis erbringt, dass das | 
| Vorhandensein von Rückständen nicht auf eine vorschriftswidrige | Vorhandensein von Rückständen nicht auf eine vorschriftswidrige | 
| Behandlung zurückzuführen ist. | Behandlung zurückzuführen ist. | 
| Art. 16 - Es werden aufgehoben: | Art. 16 - Es werden aufgehoben: | 
| 1. Artikel 8 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 | 1. Artikel 8 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 | 
| zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen für die Organisation amtlicher | zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen für die Organisation amtlicher | 
| Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte | Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte | 
| Erzeugnisse tierischen Ursprungs, | Erzeugnisse tierischen Ursprungs, | 
| 2. der Königliche Erlass vom 8. September 1997 über Maßnahmen in | 2. der Königliche Erlass vom 8. September 1997 über Maßnahmen in | 
| Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte | Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte | 
| pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon, | pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon, | 
| 3. der Ministerielle Erlass vom 10. September 1997 zur Ausführung des | 3. der Ministerielle Erlass vom 10. September 1997 zur Ausführung des | 
| Königlichen Erlasses über Maßnahmen in Sachen Vermarktung von | Königlichen Erlasses über Maßnahmen in Sachen Vermarktung von | 
| Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder | Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder | 
| Rückstände davon. | Rückstände davon. | 
| Art. 17 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 17 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | 
| Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2013 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft | 
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE | 
| Anlage | Anlage | 
| Maßnahmen, Anwendungszeitraum und -modalitäten | Maßnahmen, Anwendungszeitraum und -modalitäten | 
| Teil A | Teil A | 
| Nicht zugelassene Stoffe | Nicht zugelassene Stoffe | 
| Kategorie von Stoffen | Kategorie von Stoffen | 
| Code | Code | 
| Maßnahmen | Maßnahmen | 
| Anwendungsmodalitäten | Anwendungsmodalitäten | 
| Anwendungszeitraum | Anwendungszeitraum | 
| Stoffe mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder | Stoffe mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder | 
| produktionsstimulierender Wirkung | produktionsstimulierender Wirkung | 
| H | H | 
| Beschränkung der Vermarktung von Tieren | Beschränkung der Vermarktung von Tieren | 
| Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt | Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt | 
| 52 Wochen | 52 Wochen | 
| Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der | Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der | 
| Aquakultur) | Aquakultur) | 
| Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | 
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung | 
| Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | 
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 | 
| Proben | Proben | 
| Geflügel: 6 Proben je Sendung | Geflügel: 6 Proben je Sendung | 
| 52 Wochen | 52 Wochen | 
| Entnahme von Proben im Betrieb | Entnahme von Proben im Betrieb | 
| 2 Probenahmen | 2 Probenahmen | 
| Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen | Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen | 
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 | 
| Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier) | Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier) | 
| 2 Proben | 2 Proben | 
| Wochen 1 bis 4 | Wochen 1 bis 4 | 
| 3 Proben | 3 Proben | 
| Wochen 5 bis 16 | Wochen 5 bis 16 | 
| 6 Proben | 6 Proben | 
| Wochen 17 bis 52 | Wochen 17 bis 52 | 
| Inspektion im Betrieb | Inspektion im Betrieb | 
| 2 Inspektionen | 2 Inspektionen | 
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 | 
| Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | 
| 52 Wochen | 52 Wochen | 
| Verbotene Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 | Verbotene Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 | 
| erwähnt sind | erwähnt sind | 
| N1 | N1 | 
| Beschränkung der Vermarktung von Tieren | Beschränkung der Vermarktung von Tieren | 
| Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt | Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt | 
| 52 Wochen | 52 Wochen | 
| Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der | Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der | 
| Aquakultur) | Aquakultur) | 
| Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | 
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung | 
| Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | 
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 | 
| Proben | Proben | 
| Geflügel: 6 Proben je Sendung | Geflügel: 6 Proben je Sendung | 
| 52 Wochen | 52 Wochen | 
| Entnahme von Proben im Betrieb | Entnahme von Proben im Betrieb | 
| 2 Probenahmen | 2 Probenahmen | 
| Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen | Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen | 
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 | 
| Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier) | Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier) | 
| 2 Proben | 2 Proben | 
| Wochen 1 bis 4 | Wochen 1 bis 4 | 
| 3 Proben | 3 Proben | 
| Wochen 5 bis 16 | Wochen 5 bis 16 | 
| 6 Proben | 6 Proben | 
| Wochen 17 bis 52 | Wochen 17 bis 52 | 
| Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Honig) | Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Honig) | 
| 1 Probe je Produktionszyklus | 1 Probe je Produktionszyklus | 
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 | 
| Inspektion im Betrieb | Inspektion im Betrieb | 
| 2 Inspektionen | 2 Inspektionen | 
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 | 
| Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | 
| 52 Wochen | 52 Wochen | 
| Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt | Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt | 
| sind und die nicht durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe | sind und die nicht durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe | 
| zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind | zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind | 
| N2 | N2 | 
| Beschränkung der Vermarktung von Tieren | Beschränkung der Vermarktung von Tieren | 
| Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt | Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt | 
| 26 Wochen | 26 Wochen | 
| Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der | Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der | 
| Aquakultur) | Aquakultur) | 
| Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | 
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung | 
| Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | 
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 | 
| Proben | Proben | 
| Geflügel: 6 Proben je Sendung | Geflügel: 6 Proben je Sendung | 
| 26 Wochen | 26 Wochen | 
| Entnahme von Proben im Betrieb | Entnahme von Proben im Betrieb | 
| 2 Probenahmen | 2 Probenahmen | 
| Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen | Für Tiere der Aquakultur: 6 Probenahmen | 
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 | 
| Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier) | Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Milch und Eier) | 
| 2 Proben | 2 Proben | 
| Wochen 1 bis 4 | Wochen 1 bis 4 | 
| 3 Proben | 3 Proben | 
| Wochen 5 bis 16 | Wochen 5 bis 16 | 
| 2 Proben | 2 Proben | 
| Wochen 17 bis 26 | Wochen 17 bis 26 | 
| Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Honig) | Entnahme von Proben von tierischen Erzeugnissen (Honig) | 
| 1 Probe je Produktionszyklus | 1 Probe je Produktionszyklus | 
| Wochen 1 bis 26 | Wochen 1 bis 26 | 
| Inspektion im Betrieb | Inspektion im Betrieb | 
| 2 Inspektionen | 2 Inspektionen | 
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 | 
| Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | 
| 52 Wochen | 52 Wochen | 
| Teil B | Teil B | 
| Zugelassene Stoffe | Zugelassene Stoffe | 
| Kategorie von Stoffen | Kategorie von Stoffen | 
| Code | Code | 
| Maßnahmen | Maßnahmen | 
| Anwendungsmodalitäten | Anwendungsmodalitäten | 
| Anwendungszeitraum | Anwendungszeitraum | 
| Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind, | Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind, | 
| deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird | deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird | 
| oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht | oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht | 
| entspricht oder | entspricht oder | 
| Stoffe, die durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur | Stoffe, die durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur | 
| Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind, deren Verwendung | Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind, deren Verwendung | 
| nicht den Zulassungsbedingungen entspricht. | nicht den Zulassungsbedingungen entspricht. | 
| M1 | M1 | 
| Beschränkung der Vermarktung von Tieren | Beschränkung der Vermarktung von Tieren | 
| Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt | Ausschließlich für Schlachthöfe auf nationalem Hoheitsgebiet bestimmt | 
| 13 Wochen | 13 Wochen | 
| Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der | Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der | 
| Aquakultur) | Aquakultur) | 
| Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | 
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung | 
| Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | 
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 | 
| Proben | Proben | 
| Geflügel: 6 Proben je Sendung | Geflügel: 6 Proben je Sendung | 
| 13 Wochen | 13 Wochen | 
| Entnahme von Proben im Betrieb (nur für Tiere der Aquakultur) | Entnahme von Proben im Betrieb (nur für Tiere der Aquakultur) | 
| 2 Probenahmen | 2 Probenahmen | 
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 | 
| Inspektion im Betrieb | Inspektion im Betrieb | 
| 1 Inspektion | 1 Inspektion | 
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 | 
| Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | 
| 13 Wochen | 13 Wochen | 
| Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind, | Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind, | 
| deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird | deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird | 
| oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht | oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht | 
| entspricht, die jedoch in einem Arzneimittel vorhanden sind, für das | entspricht, die jedoch in einem Arzneimittel vorhanden sind, für das | 
| es keine Genehmigung für das Inverkehrbringen auf belgischem | es keine Genehmigung für das Inverkehrbringen auf belgischem | 
| Hoheitsgebiet gibt | Hoheitsgebiet gibt | 
| M2 | M2 | 
| Inspektion im Betrieb | Inspektion im Betrieb | 
| 1 Inspektion | 1 Inspektion | 
| Wochen 1 bis 52 | Wochen 1 bis 52 | 
| Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | 
| 13 Wochen | 13 Wochen | 
| Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind, | Stoffe, die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind, | 
| deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird | deren Verwendung nicht den Spezifitäten der Tierarten gerecht wird | 
| oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht | oder den anderen, in der Tabelle angegebenen Bestimmungen nicht | 
| entspricht und die in einem Arzneimittel vorhanden sind, für das es | entspricht und die in einem Arzneimittel vorhanden sind, für das es | 
| eine Genehmigung für das Inverkehrbringen auf belgischem Hoheitsgebiet | eine Genehmigung für das Inverkehrbringen auf belgischem Hoheitsgebiet | 
| gibt, oder | gibt, oder | 
| Stoffe, die durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur | Stoffe, die durch die Rechtsvorschriften über die Zusatzstoffe zur | 
| Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind, deren Verwendung den | Verwendung in der Tierernährung zugelassen sind, deren Verwendung den | 
| Zulassungsbedingungen entspricht. | Zulassungsbedingungen entspricht. | 
| R | R | 
| Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der | Entnahme von Proben im Schlachthof (nicht anwendbar auf Tiere der | 
| Aquakultur) | Aquakultur) | 
| Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Rinder und Pferde: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | 
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung | 
| Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | Kälber und Schweine: 1 Probe je 10 geschlachtete Tiere oder je | 
| Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 | Teilsendung von 10 Tieren aus derselben Sendung, mit höchstens 6 | 
| Proben | Proben | 
| Geflügel: 6 Proben je Sendung | Geflügel: 6 Proben je Sendung | 
| 8 Wochen | 8 Wochen | 
| Entnahme von Proben im Betrieb (nur für Tiere der Aquakultur) | Entnahme von Proben im Betrieb (nur für Tiere der Aquakultur) | 
| 1 Probenahme | 1 Probenahme | 
| Wochen 1 bis 8 | Wochen 1 bis 8 | 
| Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | Pflicht zur Registrierung aller durchgeführten Behandlungen | 
| 8 Wochen | 8 Wochen | 
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. Februar 2013 zur Festlegung von | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. Februar 2013 zur Festlegung von | 
| Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände | Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände | 
| in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen beigefügt zu werden. | in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen beigefügt zu werden. | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft | 
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |