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Koninklijk besluit tot vervanging van het koninklijk besluit nr. 27, van 15 december 1970, met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde, ten aanzien van vlees van slachtdieren. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal remplaçant l'arrêté royal n° 27, du 15 décembre 1970, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les viandes provenant des animaux de boucherie. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 26 JUNI 1973. - Koninklijk besluit tot vervanging van het koninklijk besluit nr. 27, van 15 december 1970, met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde, ten aanzien van vlees van slachtdieren. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 26 JUIN 1973. - Arrêté royal remplaçant l'arrêté royal n° 27, du 15 décembre 1970, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les viandes provenant des animaux de boucherie. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 26 juni 1973 tot vervanging van het | allemande de l'arrêté royal du 26 juin 1973 remplaçant l'arrêté royal |
koninklijk besluit nr. 27, van 15 december 1970, met betrekking tot de | n° 27, du 15 décembre 1970, relatif aux mesures tendant à assurer le |
regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde | paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les |
waarde, ten aanzien van vlees van slachtdieren (Belgisch Staatsblad | |
van 30 juni 1973), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | viandes provenant des animaux de boucherie (Moniteur belge du 30 juin |
- het koninklijk besluit van 11 augustus 1981 tot wijziging van het | 1973), tel qu'il a été modifié successivement par : |
koninklijk besluit nr. 27, van 26 juni 1973, met betrekking tot de | - l'arrêté royal du 11 août 1981 modifiant l'arrêté royal n° 27, du 26 |
regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde | juin 1973, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la |
waarde, ten aanzien van vlees van slachtdieren (Belgisch Staatsblad | taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les viandes provenant |
van 12 augustus 1981); | des animaux de boucherie (Moniteur belge du 12 août 1981); |
- het koninklijk besluit van 24 januari 2015 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 24 janvier 2015 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, | 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 |
27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 en 56 met betrekking tot de belasting over | |
de toegevoegde waarde en het koninklijk besluit van 7 juni 2007 tot | et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal, du 7 |
uitvoering van de artikelen 84quinquies tot 84decies van het Wetboek | juin 2007, portant exécution des articles 84quinquies à 84decies du |
van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van | Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 20 février |
20 februari 2015, err. van 27 april 2015). | 2015, err. du 27 avril 2015). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
26. JUNI 1973 - Königlicher Erlass zur Ersetzung des Königlichen | 26. JUNI 1973 - Königlicher Erlass zur Ersetzung des Königlichen |
Erlasses Nr. 27 vom 15. Dezember 1970 über Maßnahmen im Hinblick auf | Erlasses Nr. 27 vom 15. Dezember 1970 über Maßnahmen im Hinblick auf |
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Fleisch | die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Fleisch |
von Schlachttieren | von Schlachttieren |
Artikel 1 - § 1 - Für jede Schlachtung von Rindern, Schweinen, | Artikel 1 - § 1 - Für jede Schlachtung von Rindern, Schweinen, |
Schafen, Ziegen, Pferden, Mauleseln oder Eseln in einem Schlachthof | Schafen, Ziegen, Pferden, Mauleseln oder Eseln in einem Schlachthof |
oder einer privaten Schlachterei muss der Betreiber des Schlachthofes | oder einer privaten Schlachterei muss der Betreiber des Schlachthofes |
oder der Schlachterei eine Schlachterklärung in zweifacher | oder der Schlachterei eine Schlachterklärung in zweifacher |
Ausfertigung auf einem Formular erstellen, dessen Muster von [der mit | Ausfertigung auf einem Formular erstellen, dessen Muster von [der mit |
der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung] festgelegt wird. Diese | der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung] festgelegt wird. Diese |
Formulare werden von dieser Verwaltung verkauft und müssen vom | Formulare werden von dieser Verwaltung verkauft und müssen vom |
Betreiber des Schlachthofes oder der Schlachterei gemäß einer | Betreiber des Schlachthofes oder der Schlachterei gemäß einer |
ununterbrochenen, jährlichen Nummernserie nummeriert werden. | ununterbrochenen, jährlichen Nummernserie nummeriert werden. |
In Schlachthöfen muss die Erklärung nach Eintreffen des Tieres im | In Schlachthöfen muss die Erklärung nach Eintreffen des Tieres im |
Schlachthof, aber vor Entfernung des geschlachteten Tieres und | Schlachthof, aber vor Entfernung des geschlachteten Tieres und |
spätestens am Tag nach der Schlachtung erstellt werden. | spätestens am Tag nach der Schlachtung erstellt werden. |
In Schlachtereien muss die Erklärung bei Eintreffen des Tieres in der | In Schlachtereien muss die Erklärung bei Eintreffen des Tieres in der |
Schlachterei erstellt werden. | Schlachterei erstellt werden. |
Das erste Exemplar der Erklärung ist für den Eigentümer des | Das erste Exemplar der Erklärung ist für den Eigentümer des |
geschlachteten Tieres bestimmt, das zweite für den Betreiber des | geschlachteten Tieres bestimmt, das zweite für den Betreiber des |
Schlachthofes oder der Schlachterei. Diese Personen sind verpflichtet, | Schlachthofes oder der Schlachterei. Diese Personen sind verpflichtet, |
das in ihrem Besitz befindliche Exemplar der Schlachterklärung | das in ihrem Besitz befindliche Exemplar der Schlachterklärung |
aufzubewahren und es auf Verlangen der Bediensteten des Ministeriums | aufzubewahren und es auf Verlangen der Bediensteten des Ministeriums |
der Finanzen vorzulegen. | der Finanzen vorzulegen. |
Die Erklärungen werden vom Betreiber des Schlachthofes oder der | Die Erklärungen werden vom Betreiber des Schlachthofes oder der |
Schlachterei unterzeichnet; sie werden auch vom Eigentümer oder von | Schlachterei unterzeichnet; sie werden auch vom Eigentümer oder von |
den Eigentümern des Tieres oder vom Angestellten oder Bevollmächtigten | den Eigentümern des Tieres oder vom Angestellten oder Bevollmächtigten |
des oder der Eigentümer unterzeichnet. | des oder der Eigentümer unterzeichnet. |
§ 2 - Schlachthofbetreiber müssen [ein Verzeichnis gemäß dem von der | § 2 - Schlachthofbetreiber müssen [ein Verzeichnis gemäß dem von der |
[...] Verwaltung festgelegten Muster] führen, in das bei Eintreffen | [...] Verwaltung festgelegten Muster] führen, in das bei Eintreffen |
von Tieren im Schlachthof die Anzahl Tiere jeder Gruppe entsprechend | von Tieren im Schlachthof die Anzahl Tiere jeder Gruppe entsprechend |
der für die Schlachterklärungen verwendeten Klassifizierung, Datum und | der für die Schlachterklärungen verwendeten Klassifizierung, Datum und |
Uhrzeit des Eintreffens, Angaben zur Identität des Erklärenden und des | Uhrzeit des Eintreffens, Angaben zur Identität des Erklärenden und des |
oder der Eigentümer und die Nummer der in § 3 des vorliegenden | oder der Eigentümer und die Nummer der in § 3 des vorliegenden |
Artikels erwähnten Individualisierungsmarke eingetragen werden. Diesen | Artikels erwähnten Individualisierungsmarke eingetragen werden. Diesen |
Einträgen werden später das Datum oder die Daten der Schlachtung, das | Einträgen werden später das Datum oder die Daten der Schlachtung, das |
Gewicht der geschlachteten Tiere, die Nummern der Schlachterklärungen | Gewicht der geschlachteten Tiere, die Nummern der Schlachterklärungen |
und andere vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | und andere vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten |
festgelegte Angaben hinzugefügt. | festgelegte Angaben hinzugefügt. |
Die Seiten des Verzeichnisses werden nummeriert. Auf der ersten Seite | Die Seiten des Verzeichnisses werden nummeriert. Auf der ersten Seite |
vermerkt der Schlachthofbetreiber unter seiner Unterschrift | vermerkt der Schlachthofbetreiber unter seiner Unterschrift |
ausgeschrieben die Gesamtanzahl Seiten des Verzeichnisses. | ausgeschrieben die Gesamtanzahl Seiten des Verzeichnisses. |
§ 3 - Schlachthofbetreiber müssen gleich bei Eintreffen von Tieren in | § 3 - Schlachthofbetreiber müssen gleich bei Eintreffen von Tieren in |
ihrer Einrichtung jedem Tier eine Individualisierungsmarke gemäß dem | ihrer Einrichtung jedem Tier eine Individualisierungsmarke gemäß dem |
von der [...] Verwaltung festgelegten Muster zuteilen. | von der [...] Verwaltung festgelegten Muster zuteilen. |
Die Individualisierungsmarken werden den Betreibern von dieser | Die Individualisierungsmarken werden den Betreibern von dieser |
Verwaltung zur Verfügung gestellt. Sie bestehen aus zwei Plättchen, | Verwaltung zur Verfügung gestellt. Sie bestehen aus zwei Plättchen, |
die dieselbe Nummer tragen, und werden in aufsteigender Nummernfolge | die dieselbe Nummer tragen, und werden in aufsteigender Nummernfolge |
zugeteilt. | zugeteilt. |
Sobald die Tiere geschlachtet sind, befestigt der Schlachthofbetreiber | Sobald die Tiere geschlachtet sind, befestigt der Schlachthofbetreiber |
ein Plättchen am hinteren Teil jeder Hälfte dieser Tiere. Werden die | ein Plättchen am hinteren Teil jeder Hälfte dieser Tiere. Werden die |
Tiere nicht halbiert, werden die beiden Plättchen am hinteren Teil des | Tiere nicht halbiert, werden die beiden Plättchen am hinteren Teil des |
geschlachteten Tieres befestigt. Die Plättchen dürfen vor der | geschlachteten Tieres befestigt. Die Plättchen dürfen vor der |
Zerlegung nicht entfernt werden. | Zerlegung nicht entfernt werden. |
§ 4 - [Rinder, Schweine, Pferde, Maulesel und Esel, die in | § 4 - [Rinder, Schweine, Pferde, Maulesel und Esel, die in |
Schlachthöfen geschlachtet werden, müssen unmittelbar nach der | Schlachthöfen geschlachtet werden, müssen unmittelbar nach der |
Fleischbeschau und nach der Entfernung des Schlachtabfalls gewogen | Fleischbeschau und nach der Entfernung des Schlachtabfalls gewogen |
werden. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann jedoch | werden. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann jedoch |
pro Schlachthof die Zeiten bestimmen, während deren das Wiegen | pro Schlachthof die Zeiten bestimmen, während deren das Wiegen |
durchgeführt werden muss. | durchgeführt werden muss. |
Der Schlachthofbetreiber und der Tiereigentümer sind dafür | Der Schlachthofbetreiber und der Tiereigentümer sind dafür |
verantwortlich, dass diese Tiere zum Wiegen gebracht werden. Das | verantwortlich, dass diese Tiere zum Wiegen gebracht werden. Das |
genaue Gewicht des geschlachteten Tieres muss unter der Verantwortung | genaue Gewicht des geschlachteten Tieres muss unter der Verantwortung |
des Tiereigentümers auf dem hinteren Teil jeder Tierhälfte dauerhaft | des Tiereigentümers auf dem hinteren Teil jeder Tierhälfte dauerhaft |
angegeben werden. Der Betreiber trägt das Gesamtgewicht der | angegeben werden. Der Betreiber trägt das Gesamtgewicht der |
geschlachteten Tiere in das in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte | geschlachteten Tiere in das in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte |
Verzeichnis ein. | Verzeichnis ein. |
Das Wiegen muss mit einer automatischen Waage erfolgen, die die vom | Das Wiegen muss mit einer automatischen Waage erfolgen, die die vom |
Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen erfüllt.] | Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen erfüllt.] |
[Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 des K.E. vom 24. | [Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 des K.E. vom 24. |
Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 2 Abs. 1 abgeändert durch | Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 2 Abs. 1 abgeändert durch |
Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 11. August 1981 (B.S. vom 12. August 1981) | Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 11. August 1981 (B.S. vom 12. August 1981) |
und Art. 26 Nr. 2 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar | und Art. 26 Nr. 2 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar |
2015); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 3 des K.E. vom 24. | 2015); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 3 des K.E. vom 24. |
Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 4 ersetzt durch Art. 1 Nr. | Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 4 ersetzt durch Art. 1 Nr. |
2 des K.E. vom 11. August 1981 (B.S. vom 12. August 1981)] | 2 des K.E. vom 11. August 1981 (B.S. vom 12. August 1981)] |
Art. 2 - Bei der Schlachtung eines Tieres, das zwei oder mehr Personen | Art. 2 - Bei der Schlachtung eines Tieres, das zwei oder mehr Personen |
gehört, bewahrt der Eigentümer, der das Tier schlachtet oder | gehört, bewahrt der Eigentümer, der das Tier schlachtet oder |
schlachten lässt, für gemeinsame Rechnung das erste Exemplar der | schlachten lässt, für gemeinsame Rechnung das erste Exemplar der |
Schlachterklärung auf, in der ferner der Teil oder der Bruchteil des | Schlachterklärung auf, in der ferner der Teil oder der Bruchteil des |
Tieres, der jedem Eigentümer gehört, vermerkt sein muss. Der oder die | Tieres, der jedem Eigentümer gehört, vermerkt sein muss. Der oder die |
Miteigentümer müssen die unter diesen Bedingungen erfolgten | Miteigentümer müssen die unter diesen Bedingungen erfolgten |
Schlachtungen, den Teil oder den Bruchteil des Tieres, der jedem | Schlachtungen, den Teil oder den Bruchteil des Tieres, der jedem |
Eigentümer gehört, und den Namen der Person, die das betreffende | Eigentümer gehört, und den Namen der Person, die das betreffende |
Exemplar der Schlachterklärung aufbewahrt, zur Kontrolle schriftlich | Exemplar der Schlachterklärung aufbewahrt, zur Kontrolle schriftlich |
festhalten. | festhalten. |
Art. 3 - In Schlachthöfen dürfen Fleischbeschauer den in den Erlassen | Art. 3 - In Schlachthöfen dürfen Fleischbeschauer den in den Erlassen |
über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch erwähnten Stempel | über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch erwähnten Stempel |
nur auf Tieren mit den in Artikel 1 § 3 vorgesehenen Plättchen | nur auf Tieren mit den in Artikel 1 § 3 vorgesehenen Plättchen |
anbringen. | anbringen. |
Art. 4 - Behandelnde Tierärzte, die die Beschau in den Fällen | Art. 4 - Behandelnde Tierärzte, die die Beschau in den Fällen |
vornehmen, die in den Gesetzen und Erlassen über die Fleischbeschau | vornehmen, die in den Gesetzen und Erlassen über die Fleischbeschau |
und den Handel mit Fleisch erwähnt sind, werden für die Anwendung des | und den Handel mit Fleisch erwähnt sind, werden für die Anwendung des |
vorliegenden Erlasses Fleischbeschauern gleichgestellt und unterliegen | vorliegenden Erlasses Fleischbeschauern gleichgestellt und unterliegen |
denselben Verpflichtungen. | denselben Verpflichtungen. |
Art. 5 - Die Gemeinden und die Betreiber von Schlachthöfen und | Art. 5 - Die Gemeinden und die Betreiber von Schlachthöfen und |
Schlachtereien müssen den Bediensteten des Ministeriums der Finanzen | Schlachtereien müssen den Bediensteten des Ministeriums der Finanzen |
vor Ort Einsicht in die Verzeichnisse der Schlachterklärungen und die | vor Ort Einsicht in die Verzeichnisse der Schlachterklärungen und die |
Verzeichnisse der eingegangenen Tiere gewähren, die sie in Ausführung | Verzeichnisse der eingegangenen Tiere gewähren, die sie in Ausführung |
der Erlasse über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch führen | der Erlasse über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch führen |
müssen. | müssen. |
Eigentümer von geschlachteten Tieren müssen diesen Bediensteten die | Eigentümer von geschlachteten Tieren müssen diesen Bediensteten die |
Quittungen und Empfangsbestätigungen, die sie in Ausführung dieser | Quittungen und Empfangsbestätigungen, die sie in Ausführung dieser |
Erlasse für die Schlachterklärungen erhalten haben, vor Ort zur | Erlasse für die Schlachterklärungen erhalten haben, vor Ort zur |
Einsicht vorlegen. | Einsicht vorlegen. |
Art. 6 - § 1 - Schlachthofbetreiber müssen den Bediensteten des | Art. 6 - § 1 - Schlachthofbetreiber müssen den Bediensteten des |
Ministeriums der Finanzen die in ihrem Besitz befindlichen nicht | Ministeriums der Finanzen die in ihrem Besitz befindlichen nicht |
verwendeten Individualisierungsmarken und das aufgrund von Artikel 1 § | verwendeten Individualisierungsmarken und das aufgrund von Artikel 1 § |
2 zu führende Verzeichnis vor Ort zur Einsicht vorlegen. Diese | 2 zu führende Verzeichnis vor Ort zur Einsicht vorlegen. Diese |
Verpflichtung gilt auch für bereits zugeteilte | Verpflichtung gilt auch für bereits zugeteilte |
Individualisierungsmarken, wenn die betreffenden Tiere noch nicht | Individualisierungsmarken, wenn die betreffenden Tiere noch nicht |
geschlachtet sind. | geschlachtet sind. |
Dieselbe Verpflichtung wird Fleischbeschauern für individuelle | Dieselbe Verpflichtung wird Fleischbeschauern für individuelle |
Identifikationskarten in Bezug auf Rinder auferlegt, die sie aufgrund | Identifikationskarten in Bezug auf Rinder auferlegt, die sie aufgrund |
der Erlasse über die Bekämpfung von Viehkrankheiten und der | der Erlasse über die Bekämpfung von Viehkrankheiten und der |
Rindertuberkulose erstellen, wenn diese Karten noch nicht dem | Rindertuberkulose erstellen, wenn diese Karten noch nicht dem |
Veterinärinspektor ausgehändigt worden sind. | Veterinärinspektor ausgehändigt worden sind. |
§ 2 - Die Bediensteten des Ministeriums der Finanzen haben Tag und | § 2 - Die Bediensteten des Ministeriums der Finanzen haben Tag und |
Nacht freien Zugang zu Schlachthöfen. Sie dürfen Schlachthofbetreiber | Nacht freien Zugang zu Schlachthöfen. Sie dürfen Schlachthofbetreiber |
dazu verpflichten, die in Artikel 1 § 4 erwähnten geschlachteten Tiere | dazu verpflichten, die in Artikel 1 § 4 erwähnten geschlachteten Tiere |
zu wiegen, damit sie kontrollieren können, ob das auf dem hinteren | zu wiegen, damit sie kontrollieren können, ob das auf dem hinteren |
Teil jeder Hälfte dieser Tiere angegebene Gewicht korrekt ist. | Teil jeder Hälfte dieser Tiere angegebene Gewicht korrekt ist. |
§ 3 - Betreiber von Schlachthöfen und Schlachtereien müssen der | § 3 - Betreiber von Schlachthöfen und Schlachtereien müssen der |
Verwaltung jährlich vor dem 31. März für jeden Eigentümer, der im | Verwaltung jährlich vor dem 31. März für jeden Eigentümer, der im |
Laufe des vorhergehenden Jahres in ihrer Einrichtung Tiere | Laufe des vorhergehenden Jahres in ihrer Einrichtung Tiere |
geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, eine Aufstellung | geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, eine Aufstellung |
übermitteln. | übermitteln. |
[Dieses Aufstellung wird auf einem Formular erstellt, dessen Muster | [Dieses Aufstellung wird auf einem Formular erstellt, dessen Muster |
von der [...] Verwaltung festgelegt wird und das folgende Angaben | von der [...] Verwaltung festgelegt wird und das folgende Angaben |
enthalten muss: | enthalten muss: |
1. Name und Adresse des Eigentümers, | 1. Name und Adresse des Eigentümers, |
2. Identifikationsnummer, die ihm für die Anwendung der Mehrwertsteuer | 2. Identifikationsnummer, die ihm für die Anwendung der Mehrwertsteuer |
zugewiesen worden ist oder, in Ermangelung einer solchen Nummer, der | zugewiesen worden ist oder, in Ermangelung einer solchen Nummer, der |
Vermerk "Nichtsteuerpflichtiger", | Vermerk "Nichtsteuerpflichtiger", |
3. Anzahl Tiere jeder Art, die er im Laufe des vorhergehenden Jahres | 3. Anzahl Tiere jeder Art, die er im Laufe des vorhergehenden Jahres |
in der Einrichtung geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, | in der Einrichtung geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, |
4. bei einem Schlachthof, das jeweilige Schlachtgewicht der Rinder, | 4. bei einem Schlachthof, das jeweilige Schlachtgewicht der Rinder, |
Schweine, Pferde, Maulesel und Esel, die der Eigentümer im Laufe des | Schweine, Pferde, Maulesel und Esel, die der Eigentümer im Laufe des |
vorhergehenden Jahres in der Einrichtung geschlachtet hat oder hat | vorhergehenden Jahres in der Einrichtung geschlachtet hat oder hat |
schlachten lassen, | schlachten lassen, |
5. sonstige vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zu | 5. sonstige vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zu |
bestimmende Angaben.] | bestimmende Angaben.] |
[Art. 6 § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 11. August 1981 | [Art. 6 § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 11. August 1981 |
(B.S. vom 12. August 1981); § 3 Abs. 2 einleitende Bestimmung | (B.S. vom 12. August 1981); § 3 Abs. 2 einleitende Bestimmung |
abgeändert durch Art. 27 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. | abgeändert durch Art. 27 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. |
Februar 2015)] | Februar 2015)] |
Art. 7 - Betreiber von Schlachthöfen oder Schlachtereien, Personen, | Art. 7 - Betreiber von Schlachthöfen oder Schlachtereien, Personen, |
die Schlachttiere schlachten oder schlachten lassen oder mit Fleisch | die Schlachttiere schlachten oder schlachten lassen oder mit Fleisch |
handeln, und Hersteller von zubereitetem oder haltbar gemachtem | handeln, und Hersteller von zubereitetem oder haltbar gemachtem |
Fleisch müssen den Bediensteten des Ministeriums der Finanzen vor Ort | Fleisch müssen den Bediensteten des Ministeriums der Finanzen vor Ort |
Einsicht in die Ursprungszeugnisse oder als solche geltenden Dokumente | Einsicht in die Ursprungszeugnisse oder als solche geltenden Dokumente |
und in die Preiskontrollbücher und die Bücher zur Eintragung der | und in die Preiskontrollbücher und die Bücher zur Eintragung der |
Einkäufe und Verkäufe von Tieren oder Fleisch gewähren, die sie | Einkäufe und Verkäufe von Tieren oder Fleisch gewähren, die sie |
aufgrund der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zur Gewährleistung | aufgrund der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zur Gewährleistung |
der Kontrolle der Fleischpreise oder der haustierseuchenrechtlichen | der Kontrolle der Fleischpreise oder der haustierseuchenrechtlichen |
Überwachung erhalten oder erstellen müssen. | Überwachung erhalten oder erstellen müssen. |
Art. 8 - Personen, die Fahrzeuge für Schlachttier- oder | Art. 8 - Personen, die Fahrzeuge für Schlachttier- oder |
Fleischtransporte verwenden, müssen den Bediensteten des Ministeriums | Fleischtransporte verwenden, müssen den Bediensteten des Ministeriums |
der Finanzen vor Ort Einsicht in die Bücher gewähren, in denen sie | der Finanzen vor Ort Einsicht in die Bücher gewähren, in denen sie |
gemäß den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über die Sanierung | gemäß den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über die Sanierung |
der Transportmittel, die für Tiere benutzt worden sind, die Transporte | der Transportmittel, die für Tiere benutzt worden sind, die Transporte |
und die Fahrzeugdesinfizierungen eintragen. | und die Fahrzeugdesinfizierungen eintragen. |
Art. 9 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter darf in | Art. 9 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter darf in |
Sonderfällen unter den von ihm festgelegten Bedingungen von den | Sonderfällen unter den von ihm festgelegten Bedingungen von den |
Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 abweichen. | Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 abweichen. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 27 | Art. 10 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 27 |
vom 15. Dezember 1970 über Maßnahmen im Hinblick auf die | vom 15. Dezember 1970 über Maßnahmen im Hinblick auf die |
Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Fleisch von | Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Fleisch von |
Schlachttieren. | Schlachttieren. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft. |
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 27. Juli 1972, durch den der | Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 27. Juli 1972, durch den der |
Königlichen Erlass Nr. 27 vom 15. Dezember 1970 abgeändert wurde und | Königlichen Erlass Nr. 27 vom 15. Dezember 1970 abgeändert wurde und |
dessen Datum des Inkrafttretens durch Artikel 1 des Königlichen | dessen Datum des Inkrafttretens durch Artikel 1 des Königlichen |
Erlasses vom 16. März 1973 auf den 1. Juli 1973 festgelegt wurde, wird | Erlasses vom 16. März 1973 auf den 1. Juli 1973 festgelegt wurde, wird |
am Datum des vorliegenden Erlasses aufgehoben. | am Datum des vorliegenden Erlasses aufgehoben. |
Art. 13 - Unser Vizepremierminister und Minister der Finanzen ist mit | Art. 13 - Unser Vizepremierminister und Minister der Finanzen ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Anlage | Anlage |
[Anlage aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 11. August 1981 (B.S. vom | [Anlage aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 11. August 1981 (B.S. vom |
12. August 1981)] | 12. August 1981)] |
[...] | [...] |