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Arrêté royal remplaçant l'arrêté royal n° 27, du 15 décembre 1970, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les viandes provenant des animaux de boucherie. - Coordination officieuse en langue allemande | Arrêté royal remplaçant l'arrêté royal n° 27, du 15 décembre 1970, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les viandes provenant des animaux de boucherie. - Coordination officieuse en langue allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
26 JUIN 1973. - Arrêté royal remplaçant l'arrêté royal n° 27, du 15 | 26 JUIN 1973. - Arrêté royal remplaçant l'arrêté royal n° 27, du 15 |
décembre 1970, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la | décembre 1970, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la |
taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les viandes provenant | taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les viandes provenant |
des animaux de boucherie. - Coordination officieuse en langue | des animaux de boucherie. - Coordination officieuse en langue |
allemande | allemande |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
allemande de l'arrêté royal du 26 juin 1973 remplaçant l'arrêté royal | allemande de l'arrêté royal du 26 juin 1973 remplaçant l'arrêté royal |
n° 27, du 15 décembre 1970, relatif aux mesures tendant à assurer le | n° 27, du 15 décembre 1970, relatif aux mesures tendant à assurer le |
paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les | paiement de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les |
viandes provenant des animaux de boucherie (Moniteur belge du 30 juin | viandes provenant des animaux de boucherie (Moniteur belge du 30 juin |
1973), tel qu'il a été modifié successivement par : | 1973), tel qu'il a été modifié successivement par : |
- l'arrêté royal du 11 août 1981 modifiant l'arrêté royal n° 27, du 26 | - l'arrêté royal du 11 août 1981 modifiant l'arrêté royal n° 27, du 26 |
juin 1973, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la | juin 1973, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la |
taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les viandes provenant | taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les viandes provenant |
des animaux de boucherie (Moniteur belge du 12 août 1981); | des animaux de boucherie (Moniteur belge du 12 août 1981); |
- l'arrêté royal du 24 janvier 2015 modifiant les arrêtés royaux nos | - l'arrêté royal du 24 janvier 2015 modifiant les arrêtés royaux nos |
1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 | 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 |
et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal, du 7 | et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal, du 7 |
juin 2007, portant exécution des articles 84quinquies à 84decies du | juin 2007, portant exécution des articles 84quinquies à 84decies du |
Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 20 février | Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 20 février |
2015, err. du 27 avril 2015). | 2015, err. du 27 avril 2015). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
26. JUNI 1973 - Königlicher Erlass zur Ersetzung des Königlichen | 26. JUNI 1973 - Königlicher Erlass zur Ersetzung des Königlichen |
Erlasses Nr. 27 vom 15. Dezember 1970 über Maßnahmen im Hinblick auf | Erlasses Nr. 27 vom 15. Dezember 1970 über Maßnahmen im Hinblick auf |
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Fleisch | die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Fleisch |
von Schlachttieren | von Schlachttieren |
Artikel 1 - § 1 - Für jede Schlachtung von Rindern, Schweinen, | Artikel 1 - § 1 - Für jede Schlachtung von Rindern, Schweinen, |
Schafen, Ziegen, Pferden, Mauleseln oder Eseln in einem Schlachthof | Schafen, Ziegen, Pferden, Mauleseln oder Eseln in einem Schlachthof |
oder einer privaten Schlachterei muss der Betreiber des Schlachthofes | oder einer privaten Schlachterei muss der Betreiber des Schlachthofes |
oder der Schlachterei eine Schlachterklärung in zweifacher | oder der Schlachterei eine Schlachterklärung in zweifacher |
Ausfertigung auf einem Formular erstellen, dessen Muster von [der mit | Ausfertigung auf einem Formular erstellen, dessen Muster von [der mit |
der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung] festgelegt wird. Diese | der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung] festgelegt wird. Diese |
Formulare werden von dieser Verwaltung verkauft und müssen vom | Formulare werden von dieser Verwaltung verkauft und müssen vom |
Betreiber des Schlachthofes oder der Schlachterei gemäß einer | Betreiber des Schlachthofes oder der Schlachterei gemäß einer |
ununterbrochenen, jährlichen Nummernserie nummeriert werden. | ununterbrochenen, jährlichen Nummernserie nummeriert werden. |
In Schlachthöfen muss die Erklärung nach Eintreffen des Tieres im | In Schlachthöfen muss die Erklärung nach Eintreffen des Tieres im |
Schlachthof, aber vor Entfernung des geschlachteten Tieres und | Schlachthof, aber vor Entfernung des geschlachteten Tieres und |
spätestens am Tag nach der Schlachtung erstellt werden. | spätestens am Tag nach der Schlachtung erstellt werden. |
In Schlachtereien muss die Erklärung bei Eintreffen des Tieres in der | In Schlachtereien muss die Erklärung bei Eintreffen des Tieres in der |
Schlachterei erstellt werden. | Schlachterei erstellt werden. |
Das erste Exemplar der Erklärung ist für den Eigentümer des | Das erste Exemplar der Erklärung ist für den Eigentümer des |
geschlachteten Tieres bestimmt, das zweite für den Betreiber des | geschlachteten Tieres bestimmt, das zweite für den Betreiber des |
Schlachthofes oder der Schlachterei. Diese Personen sind verpflichtet, | Schlachthofes oder der Schlachterei. Diese Personen sind verpflichtet, |
das in ihrem Besitz befindliche Exemplar der Schlachterklärung | das in ihrem Besitz befindliche Exemplar der Schlachterklärung |
aufzubewahren und es auf Verlangen der Bediensteten des Ministeriums | aufzubewahren und es auf Verlangen der Bediensteten des Ministeriums |
der Finanzen vorzulegen. | der Finanzen vorzulegen. |
Die Erklärungen werden vom Betreiber des Schlachthofes oder der | Die Erklärungen werden vom Betreiber des Schlachthofes oder der |
Schlachterei unterzeichnet; sie werden auch vom Eigentümer oder von | Schlachterei unterzeichnet; sie werden auch vom Eigentümer oder von |
den Eigentümern des Tieres oder vom Angestellten oder Bevollmächtigten | den Eigentümern des Tieres oder vom Angestellten oder Bevollmächtigten |
des oder der Eigentümer unterzeichnet. | des oder der Eigentümer unterzeichnet. |
§ 2 - Schlachthofbetreiber müssen [ein Verzeichnis gemäß dem von der | § 2 - Schlachthofbetreiber müssen [ein Verzeichnis gemäß dem von der |
[...] Verwaltung festgelegten Muster] führen, in das bei Eintreffen | [...] Verwaltung festgelegten Muster] führen, in das bei Eintreffen |
von Tieren im Schlachthof die Anzahl Tiere jeder Gruppe entsprechend | von Tieren im Schlachthof die Anzahl Tiere jeder Gruppe entsprechend |
der für die Schlachterklärungen verwendeten Klassifizierung, Datum und | der für die Schlachterklärungen verwendeten Klassifizierung, Datum und |
Uhrzeit des Eintreffens, Angaben zur Identität des Erklärenden und des | Uhrzeit des Eintreffens, Angaben zur Identität des Erklärenden und des |
oder der Eigentümer und die Nummer der in § 3 des vorliegenden | oder der Eigentümer und die Nummer der in § 3 des vorliegenden |
Artikels erwähnten Individualisierungsmarke eingetragen werden. Diesen | Artikels erwähnten Individualisierungsmarke eingetragen werden. Diesen |
Einträgen werden später das Datum oder die Daten der Schlachtung, das | Einträgen werden später das Datum oder die Daten der Schlachtung, das |
Gewicht der geschlachteten Tiere, die Nummern der Schlachterklärungen | Gewicht der geschlachteten Tiere, die Nummern der Schlachterklärungen |
und andere vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | und andere vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten |
festgelegte Angaben hinzugefügt. | festgelegte Angaben hinzugefügt. |
Die Seiten des Verzeichnisses werden nummeriert. Auf der ersten Seite | Die Seiten des Verzeichnisses werden nummeriert. Auf der ersten Seite |
vermerkt der Schlachthofbetreiber unter seiner Unterschrift | vermerkt der Schlachthofbetreiber unter seiner Unterschrift |
ausgeschrieben die Gesamtanzahl Seiten des Verzeichnisses. | ausgeschrieben die Gesamtanzahl Seiten des Verzeichnisses. |
§ 3 - Schlachthofbetreiber müssen gleich bei Eintreffen von Tieren in | § 3 - Schlachthofbetreiber müssen gleich bei Eintreffen von Tieren in |
ihrer Einrichtung jedem Tier eine Individualisierungsmarke gemäß dem | ihrer Einrichtung jedem Tier eine Individualisierungsmarke gemäß dem |
von der [...] Verwaltung festgelegten Muster zuteilen. | von der [...] Verwaltung festgelegten Muster zuteilen. |
Die Individualisierungsmarken werden den Betreibern von dieser | Die Individualisierungsmarken werden den Betreibern von dieser |
Verwaltung zur Verfügung gestellt. Sie bestehen aus zwei Plättchen, | Verwaltung zur Verfügung gestellt. Sie bestehen aus zwei Plättchen, |
die dieselbe Nummer tragen, und werden in aufsteigender Nummernfolge | die dieselbe Nummer tragen, und werden in aufsteigender Nummernfolge |
zugeteilt. | zugeteilt. |
Sobald die Tiere geschlachtet sind, befestigt der Schlachthofbetreiber | Sobald die Tiere geschlachtet sind, befestigt der Schlachthofbetreiber |
ein Plättchen am hinteren Teil jeder Hälfte dieser Tiere. Werden die | ein Plättchen am hinteren Teil jeder Hälfte dieser Tiere. Werden die |
Tiere nicht halbiert, werden die beiden Plättchen am hinteren Teil des | Tiere nicht halbiert, werden die beiden Plättchen am hinteren Teil des |
geschlachteten Tieres befestigt. Die Plättchen dürfen vor der | geschlachteten Tieres befestigt. Die Plättchen dürfen vor der |
Zerlegung nicht entfernt werden. | Zerlegung nicht entfernt werden. |
§ 4 - [Rinder, Schweine, Pferde, Maulesel und Esel, die in | § 4 - [Rinder, Schweine, Pferde, Maulesel und Esel, die in |
Schlachthöfen geschlachtet werden, müssen unmittelbar nach der | Schlachthöfen geschlachtet werden, müssen unmittelbar nach der |
Fleischbeschau und nach der Entfernung des Schlachtabfalls gewogen | Fleischbeschau und nach der Entfernung des Schlachtabfalls gewogen |
werden. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann jedoch | werden. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann jedoch |
pro Schlachthof die Zeiten bestimmen, während deren das Wiegen | pro Schlachthof die Zeiten bestimmen, während deren das Wiegen |
durchgeführt werden muss. | durchgeführt werden muss. |
Der Schlachthofbetreiber und der Tiereigentümer sind dafür | Der Schlachthofbetreiber und der Tiereigentümer sind dafür |
verantwortlich, dass diese Tiere zum Wiegen gebracht werden. Das | verantwortlich, dass diese Tiere zum Wiegen gebracht werden. Das |
genaue Gewicht des geschlachteten Tieres muss unter der Verantwortung | genaue Gewicht des geschlachteten Tieres muss unter der Verantwortung |
des Tiereigentümers auf dem hinteren Teil jeder Tierhälfte dauerhaft | des Tiereigentümers auf dem hinteren Teil jeder Tierhälfte dauerhaft |
angegeben werden. Der Betreiber trägt das Gesamtgewicht der | angegeben werden. Der Betreiber trägt das Gesamtgewicht der |
geschlachteten Tiere in das in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte | geschlachteten Tiere in das in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte |
Verzeichnis ein. | Verzeichnis ein. |
Das Wiegen muss mit einer automatischen Waage erfolgen, die die vom | Das Wiegen muss mit einer automatischen Waage erfolgen, die die vom |
Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen erfüllt.] | Minister der Finanzen festgelegten Bedingungen erfüllt.] |
[Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 des K.E. vom 24. | [Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 des K.E. vom 24. |
Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 2 Abs. 1 abgeändert durch | Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 2 Abs. 1 abgeändert durch |
Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 11. August 1981 (B.S. vom 12. August 1981) | Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 11. August 1981 (B.S. vom 12. August 1981) |
und Art. 26 Nr. 2 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar | und Art. 26 Nr. 2 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar |
2015); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 3 des K.E. vom 24. | 2015); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 3 des K.E. vom 24. |
Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 4 ersetzt durch Art. 1 Nr. | Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 4 ersetzt durch Art. 1 Nr. |
2 des K.E. vom 11. August 1981 (B.S. vom 12. August 1981)] | 2 des K.E. vom 11. August 1981 (B.S. vom 12. August 1981)] |
Art. 2 - Bei der Schlachtung eines Tieres, das zwei oder mehr Personen | Art. 2 - Bei der Schlachtung eines Tieres, das zwei oder mehr Personen |
gehört, bewahrt der Eigentümer, der das Tier schlachtet oder | gehört, bewahrt der Eigentümer, der das Tier schlachtet oder |
schlachten lässt, für gemeinsame Rechnung das erste Exemplar der | schlachten lässt, für gemeinsame Rechnung das erste Exemplar der |
Schlachterklärung auf, in der ferner der Teil oder der Bruchteil des | Schlachterklärung auf, in der ferner der Teil oder der Bruchteil des |
Tieres, der jedem Eigentümer gehört, vermerkt sein muss. Der oder die | Tieres, der jedem Eigentümer gehört, vermerkt sein muss. Der oder die |
Miteigentümer müssen die unter diesen Bedingungen erfolgten | Miteigentümer müssen die unter diesen Bedingungen erfolgten |
Schlachtungen, den Teil oder den Bruchteil des Tieres, der jedem | Schlachtungen, den Teil oder den Bruchteil des Tieres, der jedem |
Eigentümer gehört, und den Namen der Person, die das betreffende | Eigentümer gehört, und den Namen der Person, die das betreffende |
Exemplar der Schlachterklärung aufbewahrt, zur Kontrolle schriftlich | Exemplar der Schlachterklärung aufbewahrt, zur Kontrolle schriftlich |
festhalten. | festhalten. |
Art. 3 - In Schlachthöfen dürfen Fleischbeschauer den in den Erlassen | Art. 3 - In Schlachthöfen dürfen Fleischbeschauer den in den Erlassen |
über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch erwähnten Stempel | über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch erwähnten Stempel |
nur auf Tieren mit den in Artikel 1 § 3 vorgesehenen Plättchen | nur auf Tieren mit den in Artikel 1 § 3 vorgesehenen Plättchen |
anbringen. | anbringen. |
Art. 4 - Behandelnde Tierärzte, die die Beschau in den Fällen | Art. 4 - Behandelnde Tierärzte, die die Beschau in den Fällen |
vornehmen, die in den Gesetzen und Erlassen über die Fleischbeschau | vornehmen, die in den Gesetzen und Erlassen über die Fleischbeschau |
und den Handel mit Fleisch erwähnt sind, werden für die Anwendung des | und den Handel mit Fleisch erwähnt sind, werden für die Anwendung des |
vorliegenden Erlasses Fleischbeschauern gleichgestellt und unterliegen | vorliegenden Erlasses Fleischbeschauern gleichgestellt und unterliegen |
denselben Verpflichtungen. | denselben Verpflichtungen. |
Art. 5 - Die Gemeinden und die Betreiber von Schlachthöfen und | Art. 5 - Die Gemeinden und die Betreiber von Schlachthöfen und |
Schlachtereien müssen den Bediensteten des Ministeriums der Finanzen | Schlachtereien müssen den Bediensteten des Ministeriums der Finanzen |
vor Ort Einsicht in die Verzeichnisse der Schlachterklärungen und die | vor Ort Einsicht in die Verzeichnisse der Schlachterklärungen und die |
Verzeichnisse der eingegangenen Tiere gewähren, die sie in Ausführung | Verzeichnisse der eingegangenen Tiere gewähren, die sie in Ausführung |
der Erlasse über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch führen | der Erlasse über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch führen |
müssen. | müssen. |
Eigentümer von geschlachteten Tieren müssen diesen Bediensteten die | Eigentümer von geschlachteten Tieren müssen diesen Bediensteten die |
Quittungen und Empfangsbestätigungen, die sie in Ausführung dieser | Quittungen und Empfangsbestätigungen, die sie in Ausführung dieser |
Erlasse für die Schlachterklärungen erhalten haben, vor Ort zur | Erlasse für die Schlachterklärungen erhalten haben, vor Ort zur |
Einsicht vorlegen. | Einsicht vorlegen. |
Art. 6 - § 1 - Schlachthofbetreiber müssen den Bediensteten des | Art. 6 - § 1 - Schlachthofbetreiber müssen den Bediensteten des |
Ministeriums der Finanzen die in ihrem Besitz befindlichen nicht | Ministeriums der Finanzen die in ihrem Besitz befindlichen nicht |
verwendeten Individualisierungsmarken und das aufgrund von Artikel 1 § | verwendeten Individualisierungsmarken und das aufgrund von Artikel 1 § |
2 zu führende Verzeichnis vor Ort zur Einsicht vorlegen. Diese | 2 zu führende Verzeichnis vor Ort zur Einsicht vorlegen. Diese |
Verpflichtung gilt auch für bereits zugeteilte | Verpflichtung gilt auch für bereits zugeteilte |
Individualisierungsmarken, wenn die betreffenden Tiere noch nicht | Individualisierungsmarken, wenn die betreffenden Tiere noch nicht |
geschlachtet sind. | geschlachtet sind. |
Dieselbe Verpflichtung wird Fleischbeschauern für individuelle | Dieselbe Verpflichtung wird Fleischbeschauern für individuelle |
Identifikationskarten in Bezug auf Rinder auferlegt, die sie aufgrund | Identifikationskarten in Bezug auf Rinder auferlegt, die sie aufgrund |
der Erlasse über die Bekämpfung von Viehkrankheiten und der | der Erlasse über die Bekämpfung von Viehkrankheiten und der |
Rindertuberkulose erstellen, wenn diese Karten noch nicht dem | Rindertuberkulose erstellen, wenn diese Karten noch nicht dem |
Veterinärinspektor ausgehändigt worden sind. | Veterinärinspektor ausgehändigt worden sind. |
§ 2 - Die Bediensteten des Ministeriums der Finanzen haben Tag und | § 2 - Die Bediensteten des Ministeriums der Finanzen haben Tag und |
Nacht freien Zugang zu Schlachthöfen. Sie dürfen Schlachthofbetreiber | Nacht freien Zugang zu Schlachthöfen. Sie dürfen Schlachthofbetreiber |
dazu verpflichten, die in Artikel 1 § 4 erwähnten geschlachteten Tiere | dazu verpflichten, die in Artikel 1 § 4 erwähnten geschlachteten Tiere |
zu wiegen, damit sie kontrollieren können, ob das auf dem hinteren | zu wiegen, damit sie kontrollieren können, ob das auf dem hinteren |
Teil jeder Hälfte dieser Tiere angegebene Gewicht korrekt ist. | Teil jeder Hälfte dieser Tiere angegebene Gewicht korrekt ist. |
§ 3 - Betreiber von Schlachthöfen und Schlachtereien müssen der | § 3 - Betreiber von Schlachthöfen und Schlachtereien müssen der |
Verwaltung jährlich vor dem 31. März für jeden Eigentümer, der im | Verwaltung jährlich vor dem 31. März für jeden Eigentümer, der im |
Laufe des vorhergehenden Jahres in ihrer Einrichtung Tiere | Laufe des vorhergehenden Jahres in ihrer Einrichtung Tiere |
geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, eine Aufstellung | geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, eine Aufstellung |
übermitteln. | übermitteln. |
[Dieses Aufstellung wird auf einem Formular erstellt, dessen Muster | [Dieses Aufstellung wird auf einem Formular erstellt, dessen Muster |
von der [...] Verwaltung festgelegt wird und das folgende Angaben | von der [...] Verwaltung festgelegt wird und das folgende Angaben |
enthalten muss: | enthalten muss: |
1. Name und Adresse des Eigentümers, | 1. Name und Adresse des Eigentümers, |
2. Identifikationsnummer, die ihm für die Anwendung der Mehrwertsteuer | 2. Identifikationsnummer, die ihm für die Anwendung der Mehrwertsteuer |
zugewiesen worden ist oder, in Ermangelung einer solchen Nummer, der | zugewiesen worden ist oder, in Ermangelung einer solchen Nummer, der |
Vermerk "Nichtsteuerpflichtiger", | Vermerk "Nichtsteuerpflichtiger", |
3. Anzahl Tiere jeder Art, die er im Laufe des vorhergehenden Jahres | 3. Anzahl Tiere jeder Art, die er im Laufe des vorhergehenden Jahres |
in der Einrichtung geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, | in der Einrichtung geschlachtet hat oder hat schlachten lassen, |
4. bei einem Schlachthof, das jeweilige Schlachtgewicht der Rinder, | 4. bei einem Schlachthof, das jeweilige Schlachtgewicht der Rinder, |
Schweine, Pferde, Maulesel und Esel, die der Eigentümer im Laufe des | Schweine, Pferde, Maulesel und Esel, die der Eigentümer im Laufe des |
vorhergehenden Jahres in der Einrichtung geschlachtet hat oder hat | vorhergehenden Jahres in der Einrichtung geschlachtet hat oder hat |
schlachten lassen, | schlachten lassen, |
5. sonstige vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zu | 5. sonstige vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zu |
bestimmende Angaben.] | bestimmende Angaben.] |
[Art. 6 § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 11. August 1981 | [Art. 6 § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 11. August 1981 |
(B.S. vom 12. August 1981); § 3 Abs. 2 einleitende Bestimmung | (B.S. vom 12. August 1981); § 3 Abs. 2 einleitende Bestimmung |
abgeändert durch Art. 27 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. | abgeändert durch Art. 27 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. |
Februar 2015)] | Februar 2015)] |
Art. 7 - Betreiber von Schlachthöfen oder Schlachtereien, Personen, | Art. 7 - Betreiber von Schlachthöfen oder Schlachtereien, Personen, |
die Schlachttiere schlachten oder schlachten lassen oder mit Fleisch | die Schlachttiere schlachten oder schlachten lassen oder mit Fleisch |
handeln, und Hersteller von zubereitetem oder haltbar gemachtem | handeln, und Hersteller von zubereitetem oder haltbar gemachtem |
Fleisch müssen den Bediensteten des Ministeriums der Finanzen vor Ort | Fleisch müssen den Bediensteten des Ministeriums der Finanzen vor Ort |
Einsicht in die Ursprungszeugnisse oder als solche geltenden Dokumente | Einsicht in die Ursprungszeugnisse oder als solche geltenden Dokumente |
und in die Preiskontrollbücher und die Bücher zur Eintragung der | und in die Preiskontrollbücher und die Bücher zur Eintragung der |
Einkäufe und Verkäufe von Tieren oder Fleisch gewähren, die sie | Einkäufe und Verkäufe von Tieren oder Fleisch gewähren, die sie |
aufgrund der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zur Gewährleistung | aufgrund der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zur Gewährleistung |
der Kontrolle der Fleischpreise oder der haustierseuchenrechtlichen | der Kontrolle der Fleischpreise oder der haustierseuchenrechtlichen |
Überwachung erhalten oder erstellen müssen. | Überwachung erhalten oder erstellen müssen. |
Art. 8 - Personen, die Fahrzeuge für Schlachttier- oder | Art. 8 - Personen, die Fahrzeuge für Schlachttier- oder |
Fleischtransporte verwenden, müssen den Bediensteten des Ministeriums | Fleischtransporte verwenden, müssen den Bediensteten des Ministeriums |
der Finanzen vor Ort Einsicht in die Bücher gewähren, in denen sie | der Finanzen vor Ort Einsicht in die Bücher gewähren, in denen sie |
gemäß den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über die Sanierung | gemäß den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über die Sanierung |
der Transportmittel, die für Tiere benutzt worden sind, die Transporte | der Transportmittel, die für Tiere benutzt worden sind, die Transporte |
und die Fahrzeugdesinfizierungen eintragen. | und die Fahrzeugdesinfizierungen eintragen. |
Art. 9 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter darf in | Art. 9 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter darf in |
Sonderfällen unter den von ihm festgelegten Bedingungen von den | Sonderfällen unter den von ihm festgelegten Bedingungen von den |
Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 abweichen. | Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 abweichen. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 27 | Art. 10 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 27 |
vom 15. Dezember 1970 über Maßnahmen im Hinblick auf die | vom 15. Dezember 1970 über Maßnahmen im Hinblick auf die |
Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Fleisch von | Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Fleisch von |
Schlachttieren. | Schlachttieren. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft. |
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 27. Juli 1972, durch den der | Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 27. Juli 1972, durch den der |
Königlichen Erlass Nr. 27 vom 15. Dezember 1970 abgeändert wurde und | Königlichen Erlass Nr. 27 vom 15. Dezember 1970 abgeändert wurde und |
dessen Datum des Inkrafttretens durch Artikel 1 des Königlichen | dessen Datum des Inkrafttretens durch Artikel 1 des Königlichen |
Erlasses vom 16. März 1973 auf den 1. Juli 1973 festgelegt wurde, wird | Erlasses vom 16. März 1973 auf den 1. Juli 1973 festgelegt wurde, wird |
am Datum des vorliegenden Erlasses aufgehoben. | am Datum des vorliegenden Erlasses aufgehoben. |
Art. 13 - Unser Vizepremierminister und Minister der Finanzen ist mit | Art. 13 - Unser Vizepremierminister und Minister der Finanzen ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Anlage | Anlage |
[Anlage aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 11. August 1981 (B.S. vom | [Anlage aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 11. August 1981 (B.S. vom |
12. August 1981)] | 12. August 1981)] |
[...] | [...] |