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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 26/04/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee besluiten tot uitvoering van artikel 235 van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés portant exécution de l'article 235 de la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
26 APRIL 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 26 AVRIL 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van twee besluiten tot uitvoering van artikel 235 van langue allemande de deux arrêtés portant exécution de l'article 235 de
de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré,
politiedienst, gestructureerd op twee niveaus structuré à deux niveaux
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van het koninklijk besluit van 16 november 2001 tot uitvoering van - de l'arrêté royal du 16 novembre 2001 portant exécution de l'article
artikel 235, eerste lid, van de wet van 7 december 1998 tot 235, alinéa 1er, de la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de
organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus, police intégré, structuré à deux niveaux,
- van het ministerieel besluit van 28 december 2001 tot uitvoering van - de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de
artikel 235, vierde lid, van de wet van 7 december 1998 tot l'article 235, alinéa 4, de la loi du 7 décembre 1998 organisant un
organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op service de police intégré, structuré à deux niveaux,
twee niveaus, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 16 november 2001 tot uitvoering van - de l'arrêté royal du 16 novembre 2001 portant exécution de l'article
artikel 235, eerste lid, van de wet van 7 december 1998 tot 235, alinéa 1er, de la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de
organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus; police intégré, structuré à deux niveaux;
- van het ministerieel besluit van 28 december 2001 tot uitvoering van - de l'arrêté ministériel du 28 décembre 2001 portant exécution de
artikel 235, vierde lid, van de wet van 7 december 1998 tot l'article 235, alinéa 4, de la loi du 7 décembre 1998 organisant un
organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op service de police intégré, structuré à deux niveaux.
twee niveaus.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 26 april 2002. Donné à Bruxelles, le 26 avril 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 Annexe 1
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
16. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 235 16. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 235
Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 235 Absatz 1; des Artikels 235 Absatz 1;
Aufgrund des Protokolls Nr. 53/2 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 53/2 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 24. Oktober 2001; Polizeidienste vom 24. Oktober 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Juli 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Juli 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das für Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das für
die Einrichtung der lokalen Polizeikorps angestrebte Datum der 1. die Einrichtung der lokalen Polizeikorps angestrebte Datum der 1.
Januar 2002 ist; dass infolgedessen in Ausführung des vorliegenden Januar 2002 ist; dass infolgedessen in Ausführung des vorliegenden
Königlichen Erlasses und in Anbetracht der damit verbundenen Fristen Königlichen Erlasses und in Anbetracht der damit verbundenen Fristen
die Personalbewegungen schnellstmöglich und auf jeden Fall vor dem die Personalbewegungen schnellstmöglich und auf jeden Fall vor dem
oben vermerkten Datum vorgenommen werden müssen, sodass die Anzahl der oben vermerkten Datum vorgenommen werden müssen, sodass die Anzahl der
Personalmitglieder der föderalen Polizei, die zum Einsatzkader der Personalmitglieder der föderalen Polizei, die zum Einsatzkader der
jeweiligen Korps der lokalen Polizei überwechseln, dem erforderlichen jeweiligen Korps der lokalen Polizei überwechseln, dem erforderlichen
Personalbestand entspricht; Personalbestand entspricht;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats vom 30. Oktober 2001, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats vom 30. Oktober 2001, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Die Anzahl der Mitglieder des Einsatzkaders der Artikel 1 - § 1 - Die Anzahl der Mitglieder des Einsatzkaders der
föderalen Polizei, die aufgrund von Artikel 235 Absatz 1 des Gesetzes föderalen Polizei, die aufgrund von Artikel 235 Absatz 1 des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes, nachfolgend "das Gesetz" strukturierten integrierten Polizeidienstes, nachfolgend "das Gesetz"
genannt, zum Einsatzkader der lokalen Polizei überwechseln, wird nach genannt, zum Einsatzkader der lokalen Polizei überwechseln, wird nach
Stellungnahme - je nach Fall - des Gemeinderats oder des Polizeirats Stellungnahme - je nach Fall - des Gemeinderats oder des Polizeirats
der betroffenen Polizeizone von Uns bestimmt und entspricht mindestens der betroffenen Polizeizone von Uns bestimmt und entspricht mindestens
dem derzeitigen Personalbestand, wie er in Artikel 5 festgelegt ist. dem derzeitigen Personalbestand, wie er in Artikel 5 festgelegt ist.
Gibt der betroffene Gemeinde- oder Polizeirat binnen einem Monat nach Gibt der betroffene Gemeinde- oder Polizeirat binnen einem Monat nach
dem Antrag auf Stellungnahme keine Stellungnahme ab, wird die in dem Antrag auf Stellungnahme keine Stellungnahme ab, wird die in
Absatz 1 erwähnte Anzahl von Rechts wegen auf den derzeitigen Absatz 1 erwähnte Anzahl von Rechts wegen auf den derzeitigen
Personalbestand festgelegt und es wird vorausgesetzt, dass seine Personalbestand festgelegt und es wird vorausgesetzt, dass seine
Stellungnahme in diese Richtung geht. Stellungnahme in diese Richtung geht.
§ 2 - Eine Zone gilt als Überschusszone, wenn der Gemeinde- oder § 2 - Eine Zone gilt als Überschusszone, wenn der Gemeinde- oder
Polizeirat in seiner in § 1 Absatz 1 erwähnten Stellungnahme der Polizeirat in seiner in § 1 Absatz 1 erwähnten Stellungnahme der
Ansicht ist, dass lediglich eine Anzahl Personalmitglieder des Ansicht ist, dass lediglich eine Anzahl Personalmitglieder des
Einsatzkaders der föderalen Polizei angenommen werden kann, die unter Einsatzkaders der föderalen Polizei angenommen werden kann, die unter
dem derzeitigen Personalbestand liegt. dem derzeitigen Personalbestand liegt.
Art. 2 - Die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnte Anzahl darf für keine Art. 2 - Die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnte Anzahl darf für keine
Polizeizone höher liegen als die entsprechende, in Kolonne 2 der Polizeizone höher liegen als die entsprechende, in Kolonne 2 der
Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegte Referenzanzahl. Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegte Referenzanzahl.
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 darf die in Artikel 1 § 1 Absatz Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 darf die in Artikel 1 § 1 Absatz
1 erwähnte Anzahl, in dem Masse wie es der betroffene Gemeinde- oder 1 erwähnte Anzahl, in dem Masse wie es der betroffene Gemeinde- oder
Polizeirat in seiner Stellungnahme beantragt, über der in Artikel 2 Polizeirat in seiner Stellungnahme beantragt, über der in Artikel 2
erwähnten Referenzanzahl liegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass erwähnten Referenzanzahl liegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass
die Gesamtzahl der Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei, die Gesamtzahl der Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei,
die aufgrund von Artikel 235 Absatz 1 des Gesetzes zu den Polizeizonen die aufgrund von Artikel 235 Absatz 1 des Gesetzes zu den Polizeizonen
überwechseln, nicht über 7539 liegen darf. überwechseln, nicht über 7539 liegen darf.
Art. 4 - Die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnte Anzahl darf für keine Art. 4 - Die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnte Anzahl darf für keine
Polizeizone kleiner sein als die in Artikel 1 oder Artikel 4 Absatz 1 Polizeizone kleiner sein als die in Artikel 1 oder Artikel 4 Absatz 1
des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Festlegung des des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Festlegung des
Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und
Logistikpersonal der lokalen Polizei erwähnte Anzahl, verringert um Logistikpersonal der lokalen Polizei erwähnte Anzahl, verringert um
die Anzahl der in Artikel 235 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten die Anzahl der in Artikel 235 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten
Mitglieder des Einsatzkaders der Gemeindepolizeikorps, die zum Mitglieder des Einsatzkaders der Gemeindepolizeikorps, die zum
Einsatzkader der lokalen Polizei der betroffenen Polizeizone Einsatzkader der lokalen Polizei der betroffenen Polizeizone
überwechseln. überwechseln.
Art. 5 - Für die Anwendung von Artikel 1 besteht der derzeitige Art. 5 - Für die Anwendung von Artikel 1 besteht der derzeitige
Personalbestand aus den Mitgliedern des Einsatzkaders der föderalen Personalbestand aus den Mitgliedern des Einsatzkaders der föderalen
Polizei, die am Tag vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des Polizei, die am Tag vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses eine Stelle bei den territorialen Brigaden der vorliegenden Erlasses eine Stelle bei den territorialen Brigaden der
föderalen Polizei bekleiden, deren Amtsbereich, der in Artikel 5 Nr. 3 föderalen Polizei bekleiden, deren Amtsbereich, der in Artikel 5 Nr. 3
des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1995 über die Organisation der des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 1995 über die Organisation der
Gendarmerie erwähnt ist, das Gebiet der betroffenen Polizeizone ganz Gendarmerie erwähnt ist, das Gebiet der betroffenen Polizeizone ganz
oder teilweise umfasst. oder teilweise umfasst.
Art. 6 - Umfasst der in Artikel 5 erwähnte Amtsbereich einer Art. 6 - Umfasst der in Artikel 5 erwähnte Amtsbereich einer
territorialen Brigade der föderalen Polizei mehrere Polizeizonen ganz territorialen Brigade der föderalen Polizei mehrere Polizeizonen ganz
oder teilweise, was zur Folge hat, dass die in demselben Artikel oder teilweise, was zur Folge hat, dass die in demselben Artikel
erwähnten Personalmitglieder zu jedem der lokalen Polizeikorps in den erwähnten Personalmitglieder zu jedem der lokalen Polizeikorps in den
betroffenen Polizeizonen überwechseln, erfolgt die Bestellung der in betroffenen Polizeizonen überwechseln, erfolgt die Bestellung der in
Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder auf freiwilliger Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder auf freiwilliger
Basis, wobei den Freiwilligen mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter Basis, wobei den Freiwilligen mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter
Vorrang gegeben wird, und anschliessend durch Bestellung von Amts Vorrang gegeben wird, und anschliessend durch Bestellung von Amts
wegen nach allgemeinem Dienstalter in aufsteigender Reihenfolge. wegen nach allgemeinem Dienstalter in aufsteigender Reihenfolge.
Art. 7 - Liegt innerhalb einer Polizeizone die Anzahl der in Artikel 5 Art. 7 - Liegt innerhalb einer Polizeizone die Anzahl der in Artikel 5
erwähnten Personalmitglieder der föderalen Polizei, die eine Stelle erwähnten Personalmitglieder der föderalen Polizei, die eine Stelle
innerhalb der territorialen Brigaden der föderalen Polizei bekleiden, innerhalb der territorialen Brigaden der föderalen Polizei bekleiden,
unter der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnten Anzahl, erfolgt die unter der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnten Anzahl, erfolgt die
Bestellung der übrigen in Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnten Bestellung der übrigen in Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnten
Personalmitglieder unbeschadet des Artikels 5 auf freiwilliger Basis, Personalmitglieder unbeschadet des Artikels 5 auf freiwilliger Basis,
wobei den Freiwilligen mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter wobei den Freiwilligen mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter
Vorrang gegeben wird, und anschliessend durch Bestellung von Amts Vorrang gegeben wird, und anschliessend durch Bestellung von Amts
wegen nach allgemeinem Dienstalter in aufsteigender Reihenfolge. wegen nach allgemeinem Dienstalter in aufsteigender Reihenfolge.
Bevor Absatz 1 Anwendung findet, wird den Mitgliedern des Bevor Absatz 1 Anwendung findet, wird den Mitgliedern des
Einsatzkaders der Polizeikorps der Überschusszonen die Möglichkeit Einsatzkaders der Polizeikorps der Überschusszonen die Möglichkeit
geboten, auf freiwilliger Basis, nach Dienstalter in absteigender geboten, auf freiwilliger Basis, nach Dienstalter in absteigender
Reihenfolge und bis zur Ausschöpfung der Überzahl zu der in Absatz 1 Reihenfolge und bis zur Ausschöpfung der Überzahl zu der in Absatz 1
erwähnten Zone überzuwechseln. erwähnten Zone überzuwechseln.
Art. 8 - Die Bestellungen in Anwendung von Artikel 7 werden von Uns im Art. 8 - Die Bestellungen in Anwendung von Artikel 7 werden von Uns im
Anschluss an ein Verfahren vorgenommen, das von der Generaldirektion Anschluss an ein Verfahren vorgenommen, das von der Generaldirektion
des Personals der föderalen Polizei geleitet wird. des Personals der föderalen Polizei geleitet wird.
Art. 9 - Wenn das Versanddatum des Einschreibens oder das Datum der Art. 9 - Wenn das Versanddatum des Einschreibens oder das Datum der
Empfangsbestätigung bezüglich der Einreichung einer in Artikel Empfangsbestätigung bezüglich der Einreichung einer in Artikel
VI.II.19 Absatz 2 Nr. 2 des RSPol erwähnten Bewerbung vor dem 31. VI.II.19 Absatz 2 Nr. 2 des RSPol erwähnten Bewerbung vor dem 31.
Dezember 2003 liegt, geniesst das Personalmitglied des Einsatzkaders Dezember 2003 liegt, geniesst das Personalmitglied des Einsatzkaders
einer Überschuss-Polizeizone Vorrang vor den anderen Bewerbern, die im einer Überschuss-Polizeizone Vorrang vor den anderen Bewerbern, die im
Rahmen der Mobilität für geeignet befunden worden sind. Rahmen der Mobilität für geeignet befunden worden sind.
Der in Absatz 1 erwähnte Vorteil gilt nur, wenn die Anzahl Der in Absatz 1 erwähnte Vorteil gilt nur, wenn die Anzahl
Personalmitglieder des Einsatzkaders der betroffenen Polizeizone die Personalmitglieder des Einsatzkaders der betroffenen Polizeizone die
Anzahl der im Stellenplan vorgesehenen Personalmitglieder, die nicht Anzahl der im Stellenplan vorgesehenen Personalmitglieder, die nicht
kleiner sein darf als die Anzahl, die in der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 kleiner sein darf als die Anzahl, die in der in Artikel 1 § 1 Absatz 1
erwähnten Stellungnahme erwähnt ist, erhöht um die in Artikel 4 erwähnten Stellungnahme erwähnt ist, erhöht um die in Artikel 4
erwähnten Personalmitglieder der Gemeindepolizeikorps, überschreitet. erwähnten Personalmitglieder der Gemeindepolizeikorps, überschreitet.
Art. 10 - Was die Überschuss-Polizeizonen betrifft, wechseln die in Art. 10 - Was die Überschuss-Polizeizonen betrifft, wechseln die in
Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder, deren Anzahl am Artikel 1 § 1 Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder, deren Anzahl am
31. Dezember 2003 die Anzahl der im Stellenplan vorgesehenen 31. Dezember 2003 die Anzahl der im Stellenplan vorgesehenen
Personalmitglieder überschreitet, an demselben Datum gemäss den von Personalmitglieder überschreitet, an demselben Datum gemäss den von
Uns festgelegten Regeln zur föderalen Polizei über. Uns festgelegten Regeln zur föderalen Polizei über.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 16. November 2001 Gegeben zu Brüssel, den 16. November 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. November 2001 Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. November 2001
Liste der Referenzanzahlen für die Polizeizonen Liste der Referenzanzahlen für die Polizeizonen
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezember 2001, Seiten [siehe Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezember 2001, Seiten
44222-44226] 44222-44226]
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 april 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 avril 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 Annexe 2
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
28. DEZEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel 28. DEZEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel
235 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines 235 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 235 Absatz 4; des Artikels 235 Absatz 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2001, Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Dezember 2001,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Die Militärpersonen, versetzten Militärpersonen und Artikel 1 - Die Militärpersonen, versetzten Militärpersonen und
Zivilmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Zivilmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen
Polizei sowie das zivile Hilfspersonal der föderalen Polizei, die bei Polizei sowie das zivile Hilfspersonal der föderalen Polizei, die bei
den territorialen Brigaden beschäftigt sind und die gemäss Artikel 235 den territorialen Brigaden beschäftigt sind und die gemäss Artikel 235
Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zum zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zum
Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln, sind Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln, sind
in der Anlage pro Polizeizone in alphabetischer Reihenfolge in der Anlage pro Polizeizone in alphabetischer Reihenfolge
aufgeführt. aufgeführt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt pro betroffene Polizeizone am Tag Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt pro betroffene Polizeizone am Tag
der Einrichtung der lokalen Polizei gemäss Artikel 248 des Gesetzes der Einrichtung der lokalen Polizei gemäss Artikel 248 des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes in Kraft. strukturierten integrierten Polizeidienstes in Kraft.
Brüssel, den 28. Dezember 2001 Brüssel, den 28. Dezember 2001
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 28. Dezember 2001 Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 28. Dezember 2001
[Anlage: siehe Belgisches Staatsblatt vom 9. Januar 2002, Seiten [Anlage: siehe Belgisches Staatsblatt vom 9. Januar 2002, Seiten
484-516] 484-516]
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 april 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 avril 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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