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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 houdende vaststelling van de procedure van bemiddeling door de geneesheer van het Fonds voor arbeidsongevallen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 fixant la procédure d'intervention en conciliation du médecin du Fonds des accidents du travail |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 25 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 | en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 fixant la |
houdende vaststelling van de procedure van bemiddeling door de | procédure d'intervention en conciliation du médecin du Fonds des |
geneesheer van het Fonds voor arbeidsongevallen | accidents du travail |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 5 maart 2006 houdende vaststelling van de procedure van | royal du 5 mars 2006 fixant la procédure d'intervention en |
bemiddeling door de geneesheer van het Fonds voor arbeidsongevallen, | conciliation du médecin du Fonds des accidents du travail, établi par |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 houdende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 fixant |
vaststelling van de procedure van bemiddeling door de geneesheer van | la procédure d'intervention en conciliation du médecin du Fonds des |
het Fonds voor arbeidsongevallen. | accidents du travail. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 25 oktober 2006. | Donné à Bruxelles, le 25 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass | 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass |
zur Festlegung des Verfahrens der Schlichtung durch den Arzt des Fonds | zur Festlegung des Verfahrens der Schlichtung durch den Arzt des Fonds |
für Berufsunfälle | für Berufsunfälle |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Berufsunfälle, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Berufsunfälle, |
insbesondere des Artikels 64bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. | insbesondere des Artikels 64bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. |
Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, und | Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, und |
des Artikels 64ter, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; | des Artikels 64ter, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Fonds für Berufsunfälle vom 15. März 1999; | Fonds für Berufsunfälle vom 15. März 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Dezember 2004; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Dezember 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. |
September 2005; | September 2005; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 29.195/1 und 39.501/1 des Staatsrates vom | Aufgrund der Gutachten Nr. 29.195/1 und 39.501/1 des Staatsrates vom |
23. September 1999 beziehungsweise 15. Dezember 2005, abgegeben in | 23. September 1999 beziehungsweise 15. Dezember 2005, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die in Artikel 64bis und 64ter des Gesetzes vom 10. April | Artikel 1 - Die in Artikel 64bis und 64ter des Gesetzes vom 10. April |
1971 über die Arbeitsunfälle erwähnte Schlichtung kann beantragt | 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnte Schlichtung kann beantragt |
werden, wenn der vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene oder vom | werden, wenn der vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene oder vom |
Opfer verlangte Grad bleibender Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % | Opfer verlangte Grad bleibender Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % |
beträgt. | beträgt. |
Art. 2 - Der Schlichtungsantrag wird schriftlich beim Fonds für | Art. 2 - Der Schlichtungsantrag wird schriftlich beim Fonds für |
Berufsunfälle, nachstehend Fonds genannt, und auf der Grundlage eines | Berufsunfälle, nachstehend Fonds genannt, und auf der Grundlage eines |
medizinischen Berichts eingereicht. | medizinischen Berichts eingereicht. |
Der Fonds für Berufsunfälle informiert die beiden Parteien über den | Der Fonds für Berufsunfälle informiert die beiden Parteien über den |
Empfang des Antrags. | Empfang des Antrags. |
Wird der Antrag vom Versicherungsunternehmen eingereicht oder hat das | Wird der Antrag vom Versicherungsunternehmen eingereicht oder hat das |
Opfer seinen Antrag an das Versicherungsunternehmen gerichtet, | Opfer seinen Antrag an das Versicherungsunternehmen gerichtet, |
übermittelt das Versicherungsunternehmen dem Fonds zusammen mit dem | übermittelt das Versicherungsunternehmen dem Fonds zusammen mit dem |
Antrag eine vollständige medizinische Akte, die eine Abschrift der in | Antrag eine vollständige medizinische Akte, die eine Abschrift der in |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) und d) und in Artikel 3 des | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) und d) und in Artikel 3 des |
Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der |
Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen | Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen |
durch den Fonds für Berufsunfälle erwähnten Unterlagen sowie eine | durch den Fonds für Berufsunfälle erwähnten Unterlagen sowie eine |
Abschrift der Zwischenberichte der medizinischen Betreuung enthält. | Abschrift der Zwischenberichte der medizinischen Betreuung enthält. |
Das Versicherungsunternehmen teilt ebenfalls den Namen des | Das Versicherungsunternehmen teilt ebenfalls den Namen des |
Vertrauensarztes, der sie vertreten wird, mit. | Vertrauensarztes, der sie vertreten wird, mit. |
Wenn das Opfer seinen Antrag beim Fonds eingereicht hat, übermittelt | Wenn das Opfer seinen Antrag beim Fonds eingereicht hat, übermittelt |
das Versicherungsunternehmen dem Fonds binnen dreissig Tagen ab dem | das Versicherungsunternehmen dem Fonds binnen dreissig Tagen ab dem |
Datum der Empfangsbestätigung die medizinische Akte, wie sie im | Datum der Empfangsbestätigung die medizinische Akte, wie sie im |
vorhergehenden Absatz näher beschrieben ist. | vorhergehenden Absatz näher beschrieben ist. |
Das Versicherungsunternehmen sendet dem vom Opfer gewählten Arzt eine | Das Versicherungsunternehmen sendet dem vom Opfer gewählten Arzt eine |
Abschrift der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) und d) und in Artikel | Abschrift der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) und d) und in Artikel |
3 des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der | 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der |
Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen | Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen |
durch den Fonds für Berufsunfälle erwähnten Unterlagen zu, insofern | durch den Fonds für Berufsunfälle erwähnten Unterlagen zu, insofern |
dies noch nicht auf der Grundlage der oben erwähnten Bestimmungen | dies noch nicht auf der Grundlage der oben erwähnten Bestimmungen |
geschehen ist. | geschehen ist. |
Art. 3 - Wenn der Fonds der Ansicht ist, dem Antrag nicht stattgeben | Art. 3 - Wenn der Fonds der Ansicht ist, dem Antrag nicht stattgeben |
zu können, setzt er die beiden Parteien davon in Kenntnis. | zu können, setzt er die beiden Parteien davon in Kenntnis. |
Art. 4 - Im Monat nach dem Empfang der vollständigen Akte lädt der | Art. 4 - Im Monat nach dem Empfang der vollständigen Akte lädt der |
schlichtende Arzt die Parteien zu einer Sitzung ein. | schlichtende Arzt die Parteien zu einer Sitzung ein. |
Die Sitzungen finden in der Praxis des Vertrauensarztes des | Die Sitzungen finden in der Praxis des Vertrauensarztes des |
Versicherungsunternehmens statt, es sei denn, das Opfer oder der Arzt, | Versicherungsunternehmens statt, es sei denn, das Opfer oder der Arzt, |
den es konsultiert hat, verlangt es anders, oder es sei denn, der | den es konsultiert hat, verlangt es anders, oder es sei denn, der |
schlichtende Arzt erachtet eine Untersuchung am Wohnort des Opfers | schlichtende Arzt erachtet eine Untersuchung am Wohnort des Opfers |
oder beim Fonds für nötig. | oder beim Fonds für nötig. |
Das Opfer kann sich von einem Arzt begleiten oder vertreten lassen. | Das Opfer kann sich von einem Arzt begleiten oder vertreten lassen. |
Wenn das Opfer nicht von einem Arzt begleitet oder vertreten wird, | Wenn das Opfer nicht von einem Arzt begleitet oder vertreten wird, |
gibt es den Namen eines Arztes, dem die medizinischen Unterlagen | gibt es den Namen eines Arztes, dem die medizinischen Unterlagen |
übermittelt werden können, an. Unter medizinischen Unterlagen versteht | übermittelt werden können, an. Unter medizinischen Unterlagen versteht |
man die in Artikel 2 Absatz 5 erwähnten Unterlagen, die während der | man die in Artikel 2 Absatz 5 erwähnten Unterlagen, die während der |
Sitzungen zur Verfügung gestellten Unterlagen, die Ergebnisse der | Sitzungen zur Verfügung gestellten Unterlagen, die Ergebnisse der |
zusätzlichen Untersuchungen oder Konsultationen sowie die Berichte des | zusätzlichen Untersuchungen oder Konsultationen sowie die Berichte des |
schlichtenden Arztes. | schlichtenden Arztes. |
Der schlichtende Arzt hört die Parteien an, bestimmt, in welchen | Der schlichtende Arzt hört die Parteien an, bestimmt, in welchen |
Punkten die Meinungen auseinander gehen, und erleichtert die | Punkten die Meinungen auseinander gehen, und erleichtert die |
Schlichtung. Er sammelt alle nötigen Informationen. | Schlichtung. Er sammelt alle nötigen Informationen. |
Die Parteien stellen dem schlichtenden Arzt alle notwendigen | Die Parteien stellen dem schlichtenden Arzt alle notwendigen |
Schriftstücke zur Verfügung und stellen alle dienlichen Anträge. | Schriftstücke zur Verfügung und stellen alle dienlichen Anträge. |
Erscheint eine der Parteien ohne triftigen Grund zweimal nicht zu | Erscheint eine der Parteien ohne triftigen Grund zweimal nicht zu |
einer Sitzung oder verweigert sie die Schlichtung, beendet der Fonds | einer Sitzung oder verweigert sie die Schlichtung, beendet der Fonds |
die Schlichtung. | die Schlichtung. |
Art. 5 - Die beiden Parteien und der schlichtende Arzt entscheiden | Art. 5 - Die beiden Parteien und der schlichtende Arzt entscheiden |
zusammen über die Notwendigkeit zusätzlicher Untersuchungen oder über | zusammen über die Notwendigkeit zusätzlicher Untersuchungen oder über |
die Konsultation von Fachärzten. Bei Uneinigkeit trifft der | die Konsultation von Fachärzten. Bei Uneinigkeit trifft der |
schlichtende Arzt die Entscheidung im Hinblick auf eine korrekte | schlichtende Arzt die Entscheidung im Hinblick auf eine korrekte |
Beurteilung. | Beurteilung. |
Die Kosten der in Absatz 1 erwähnten Untersuchungen und Konsultationen | Die Kosten der in Absatz 1 erwähnten Untersuchungen und Konsultationen |
gehen zu Lasten des Versicherungsunternehmens. | gehen zu Lasten des Versicherungsunternehmens. |
Art. 6 - Am Ende der Tätigkeiten erstellt der schlichtende Arzt einen | Art. 6 - Am Ende der Tätigkeiten erstellt der schlichtende Arzt einen |
Entwurf eines Berichts, in dem er den Verlauf des Expertisevorgangs | Entwurf eines Berichts, in dem er den Verlauf des Expertisevorgangs |
darlegt, insbesondere durch die Angabe der Sitzungsdaten und der | darlegt, insbesondere durch die Angabe der Sitzungsdaten und der |
Identität der anwesenden Personen, des Ergebnisses der | Identität der anwesenden Personen, des Ergebnisses der |
kontradiktorischen Anamnese und der klinischen Untersuchungen, der | kontradiktorischen Anamnese und der klinischen Untersuchungen, der |
Bemerkungen der Parteien und der gelieferten Schriftstücke, und in dem | Bemerkungen der Parteien und der gelieferten Schriftstücke, und in dem |
sich die verschiedenen Rubriken befinden, die der in Artikel 3 des | sich die verschiedenen Rubriken befinden, die der in Artikel 3 des |
Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der |
Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen | Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen |
durch den Fonds für Berufsunfälle erwähnte Konsolidierungsbericht | durch den Fonds für Berufsunfälle erwähnte Konsolidierungsbericht |
enthalten muss. | enthalten muss. |
Innerhalb der zwei Monate nach der letzten Sitzung übermittelt der | Innerhalb der zwei Monate nach der letzten Sitzung übermittelt der |
schlichtende Arzt den Berichtentwurf in erster Lesung dem | schlichtende Arzt den Berichtentwurf in erster Lesung dem |
Vertrauensarzt des Versicherungsunternehmens und dem in Artikel 4 | Vertrauensarzt des Versicherungsunternehmens und dem in Artikel 4 |
Absatz 3 erwähnten Arzt des Opfers. | Absatz 3 erwähnten Arzt des Opfers. |
Art. 7 - Binnen dreissig Tagen nach Empfang des Berichtentwurfs lässt | Art. 7 - Binnen dreissig Tagen nach Empfang des Berichtentwurfs lässt |
jede Partei wissen, ob sie sich mit dem Vorschlag des schlichtenden | jede Partei wissen, ob sie sich mit dem Vorschlag des schlichtenden |
Arztes einverstanden erklärt, indem sie ihre eventuellen Bemerkungen, | Arztes einverstanden erklärt, indem sie ihre eventuellen Bemerkungen, |
die dem Abschlussbericht beigefügt werden, bekannt gibt. | die dem Abschlussbericht beigefügt werden, bekannt gibt. |
Ab Entgegennahme der Reaktion der Parteien spricht sich der | Ab Entgegennahme der Reaktion der Parteien spricht sich der |
schlichtende Arzt über die Notwendigkeit einer zusätzlichen Sitzung | schlichtende Arzt über die Notwendigkeit einer zusätzlichen Sitzung |
aus. | aus. |
Der schlichtende Arzt erstellt einen Abschlussbericht, in dem er das | Der schlichtende Arzt erstellt einen Abschlussbericht, in dem er das |
Einverständnis oder die Beanstandung der Parteien und seine eigene | Einverständnis oder die Beanstandung der Parteien und seine eigene |
Meinung festhält. | Meinung festhält. |
Der Fonds übermittelt den Abschlussbericht per Einschreiben an die in | Der Fonds übermittelt den Abschlussbericht per Einschreiben an die in |
Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Ärzte binnen dreissig Tagen nach | Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Ärzte binnen dreissig Tagen nach |
Entgegennahme der Reaktionen der Parteien oder nach der in Absatz 2 | Entgegennahme der Reaktionen der Parteien oder nach der in Absatz 2 |
erwähnten Sitzung. | erwähnten Sitzung. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |