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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/10/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 houdende vaststelling van de procedure van bemiddeling door de geneesheer van het Fonds voor arbeidsongevallen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 fixant la procédure d'intervention en conciliation du médecin du Fonds des accidents du travail
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 25 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 fixant la
houdende vaststelling van de procedure van bemiddeling door de procédure d'intervention en conciliation du médecin du Fonds des
geneesheer van het Fonds voor arbeidsongevallen accidents du travail
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 5 maart 2006 houdende vaststelling van de procedure van royal du 5 mars 2006 fixant la procédure d'intervention en
bemiddeling door de geneesheer van het Fonds voor arbeidsongevallen, conciliation du médecin du Fonds des accidents du travail, établi par
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2006 houdende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 fixant
vaststelling van de procedure van bemiddeling door de geneesheer van la procédure d'intervention en conciliation du médecin du Fonds des
het Fonds voor arbeidsongevallen. accidents du travail.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 25 oktober 2006. Donné à Bruxelles, le 25 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass
zur Festlegung des Verfahrens der Schlichtung durch den Arzt des Fonds zur Festlegung des Verfahrens der Schlichtung durch den Arzt des Fonds
für Berufsunfälle für Berufsunfälle
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Berufsunfälle, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Berufsunfälle,
insbesondere des Artikels 64bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. insbesondere des Artikels 64bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25.
Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, und Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, und
des Artikels 64ter, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; des Artikels 64ter, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Fonds für Berufsunfälle vom 15. März 1999; Fonds für Berufsunfälle vom 15. März 1999;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Dezember 2004; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 17. Dezember 2004;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7.
September 2005; September 2005;
Aufgrund der Gutachten Nr. 29.195/1 und 39.501/1 des Staatsrates vom Aufgrund der Gutachten Nr. 29.195/1 und 39.501/1 des Staatsrates vom
23. September 1999 beziehungsweise 15. Dezember 2005, abgegeben in 23. September 1999 beziehungsweise 15. Dezember 2005, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die in Artikel 64bis und 64ter des Gesetzes vom 10. April Artikel 1 - Die in Artikel 64bis und 64ter des Gesetzes vom 10. April
1971 über die Arbeitsunfälle erwähnte Schlichtung kann beantragt 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnte Schlichtung kann beantragt
werden, wenn der vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene oder vom werden, wenn der vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene oder vom
Opfer verlangte Grad bleibender Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % Opfer verlangte Grad bleibender Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 %
beträgt. beträgt.
Art. 2 - Der Schlichtungsantrag wird schriftlich beim Fonds für Art. 2 - Der Schlichtungsantrag wird schriftlich beim Fonds für
Berufsunfälle, nachstehend Fonds genannt, und auf der Grundlage eines Berufsunfälle, nachstehend Fonds genannt, und auf der Grundlage eines
medizinischen Berichts eingereicht. medizinischen Berichts eingereicht.
Der Fonds für Berufsunfälle informiert die beiden Parteien über den Der Fonds für Berufsunfälle informiert die beiden Parteien über den
Empfang des Antrags. Empfang des Antrags.
Wird der Antrag vom Versicherungsunternehmen eingereicht oder hat das Wird der Antrag vom Versicherungsunternehmen eingereicht oder hat das
Opfer seinen Antrag an das Versicherungsunternehmen gerichtet, Opfer seinen Antrag an das Versicherungsunternehmen gerichtet,
übermittelt das Versicherungsunternehmen dem Fonds zusammen mit dem übermittelt das Versicherungsunternehmen dem Fonds zusammen mit dem
Antrag eine vollständige medizinische Akte, die eine Abschrift der in Antrag eine vollständige medizinische Akte, die eine Abschrift der in
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) und d) und in Artikel 3 des Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) und d) und in Artikel 3 des
Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der
Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen
durch den Fonds für Berufsunfälle erwähnten Unterlagen sowie eine durch den Fonds für Berufsunfälle erwähnten Unterlagen sowie eine
Abschrift der Zwischenberichte der medizinischen Betreuung enthält. Abschrift der Zwischenberichte der medizinischen Betreuung enthält.
Das Versicherungsunternehmen teilt ebenfalls den Namen des Das Versicherungsunternehmen teilt ebenfalls den Namen des
Vertrauensarztes, der sie vertreten wird, mit. Vertrauensarztes, der sie vertreten wird, mit.
Wenn das Opfer seinen Antrag beim Fonds eingereicht hat, übermittelt Wenn das Opfer seinen Antrag beim Fonds eingereicht hat, übermittelt
das Versicherungsunternehmen dem Fonds binnen dreissig Tagen ab dem das Versicherungsunternehmen dem Fonds binnen dreissig Tagen ab dem
Datum der Empfangsbestätigung die medizinische Akte, wie sie im Datum der Empfangsbestätigung die medizinische Akte, wie sie im
vorhergehenden Absatz näher beschrieben ist. vorhergehenden Absatz näher beschrieben ist.
Das Versicherungsunternehmen sendet dem vom Opfer gewählten Arzt eine Das Versicherungsunternehmen sendet dem vom Opfer gewählten Arzt eine
Abschrift der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) und d) und in Artikel Abschrift der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) und d) und in Artikel
3 des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der
Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen
durch den Fonds für Berufsunfälle erwähnten Unterlagen zu, insofern durch den Fonds für Berufsunfälle erwähnten Unterlagen zu, insofern
dies noch nicht auf der Grundlage der oben erwähnten Bestimmungen dies noch nicht auf der Grundlage der oben erwähnten Bestimmungen
geschehen ist. geschehen ist.
Art. 3 - Wenn der Fonds der Ansicht ist, dem Antrag nicht stattgeben Art. 3 - Wenn der Fonds der Ansicht ist, dem Antrag nicht stattgeben
zu können, setzt er die beiden Parteien davon in Kenntnis. zu können, setzt er die beiden Parteien davon in Kenntnis.
Art. 4 - Im Monat nach dem Empfang der vollständigen Akte lädt der Art. 4 - Im Monat nach dem Empfang der vollständigen Akte lädt der
schlichtende Arzt die Parteien zu einer Sitzung ein. schlichtende Arzt die Parteien zu einer Sitzung ein.
Die Sitzungen finden in der Praxis des Vertrauensarztes des Die Sitzungen finden in der Praxis des Vertrauensarztes des
Versicherungsunternehmens statt, es sei denn, das Opfer oder der Arzt, Versicherungsunternehmens statt, es sei denn, das Opfer oder der Arzt,
den es konsultiert hat, verlangt es anders, oder es sei denn, der den es konsultiert hat, verlangt es anders, oder es sei denn, der
schlichtende Arzt erachtet eine Untersuchung am Wohnort des Opfers schlichtende Arzt erachtet eine Untersuchung am Wohnort des Opfers
oder beim Fonds für nötig. oder beim Fonds für nötig.
Das Opfer kann sich von einem Arzt begleiten oder vertreten lassen. Das Opfer kann sich von einem Arzt begleiten oder vertreten lassen.
Wenn das Opfer nicht von einem Arzt begleitet oder vertreten wird, Wenn das Opfer nicht von einem Arzt begleitet oder vertreten wird,
gibt es den Namen eines Arztes, dem die medizinischen Unterlagen gibt es den Namen eines Arztes, dem die medizinischen Unterlagen
übermittelt werden können, an. Unter medizinischen Unterlagen versteht übermittelt werden können, an. Unter medizinischen Unterlagen versteht
man die in Artikel 2 Absatz 5 erwähnten Unterlagen, die während der man die in Artikel 2 Absatz 5 erwähnten Unterlagen, die während der
Sitzungen zur Verfügung gestellten Unterlagen, die Ergebnisse der Sitzungen zur Verfügung gestellten Unterlagen, die Ergebnisse der
zusätzlichen Untersuchungen oder Konsultationen sowie die Berichte des zusätzlichen Untersuchungen oder Konsultationen sowie die Berichte des
schlichtenden Arztes. schlichtenden Arztes.
Der schlichtende Arzt hört die Parteien an, bestimmt, in welchen Der schlichtende Arzt hört die Parteien an, bestimmt, in welchen
Punkten die Meinungen auseinander gehen, und erleichtert die Punkten die Meinungen auseinander gehen, und erleichtert die
Schlichtung. Er sammelt alle nötigen Informationen. Schlichtung. Er sammelt alle nötigen Informationen.
Die Parteien stellen dem schlichtenden Arzt alle notwendigen Die Parteien stellen dem schlichtenden Arzt alle notwendigen
Schriftstücke zur Verfügung und stellen alle dienlichen Anträge. Schriftstücke zur Verfügung und stellen alle dienlichen Anträge.
Erscheint eine der Parteien ohne triftigen Grund zweimal nicht zu Erscheint eine der Parteien ohne triftigen Grund zweimal nicht zu
einer Sitzung oder verweigert sie die Schlichtung, beendet der Fonds einer Sitzung oder verweigert sie die Schlichtung, beendet der Fonds
die Schlichtung. die Schlichtung.
Art. 5 - Die beiden Parteien und der schlichtende Arzt entscheiden Art. 5 - Die beiden Parteien und der schlichtende Arzt entscheiden
zusammen über die Notwendigkeit zusätzlicher Untersuchungen oder über zusammen über die Notwendigkeit zusätzlicher Untersuchungen oder über
die Konsultation von Fachärzten. Bei Uneinigkeit trifft der die Konsultation von Fachärzten. Bei Uneinigkeit trifft der
schlichtende Arzt die Entscheidung im Hinblick auf eine korrekte schlichtende Arzt die Entscheidung im Hinblick auf eine korrekte
Beurteilung. Beurteilung.
Die Kosten der in Absatz 1 erwähnten Untersuchungen und Konsultationen Die Kosten der in Absatz 1 erwähnten Untersuchungen und Konsultationen
gehen zu Lasten des Versicherungsunternehmens. gehen zu Lasten des Versicherungsunternehmens.
Art. 6 - Am Ende der Tätigkeiten erstellt der schlichtende Arzt einen Art. 6 - Am Ende der Tätigkeiten erstellt der schlichtende Arzt einen
Entwurf eines Berichts, in dem er den Verlauf des Expertisevorgangs Entwurf eines Berichts, in dem er den Verlauf des Expertisevorgangs
darlegt, insbesondere durch die Angabe der Sitzungsdaten und der darlegt, insbesondere durch die Angabe der Sitzungsdaten und der
Identität der anwesenden Personen, des Ergebnisses der Identität der anwesenden Personen, des Ergebnisses der
kontradiktorischen Anamnese und der klinischen Untersuchungen, der kontradiktorischen Anamnese und der klinischen Untersuchungen, der
Bemerkungen der Parteien und der gelieferten Schriftstücke, und in dem Bemerkungen der Parteien und der gelieferten Schriftstücke, und in dem
sich die verschiedenen Rubriken befinden, die der in Artikel 3 des sich die verschiedenen Rubriken befinden, die der in Artikel 3 des
Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 zur Festlegung der
Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen Modalitäten und der Bedingungen für die Bestätigung der Vereinbarungen
durch den Fonds für Berufsunfälle erwähnte Konsolidierungsbericht durch den Fonds für Berufsunfälle erwähnte Konsolidierungsbericht
enthalten muss. enthalten muss.
Innerhalb der zwei Monate nach der letzten Sitzung übermittelt der Innerhalb der zwei Monate nach der letzten Sitzung übermittelt der
schlichtende Arzt den Berichtentwurf in erster Lesung dem schlichtende Arzt den Berichtentwurf in erster Lesung dem
Vertrauensarzt des Versicherungsunternehmens und dem in Artikel 4 Vertrauensarzt des Versicherungsunternehmens und dem in Artikel 4
Absatz 3 erwähnten Arzt des Opfers. Absatz 3 erwähnten Arzt des Opfers.
Art. 7 - Binnen dreissig Tagen nach Empfang des Berichtentwurfs lässt Art. 7 - Binnen dreissig Tagen nach Empfang des Berichtentwurfs lässt
jede Partei wissen, ob sie sich mit dem Vorschlag des schlichtenden jede Partei wissen, ob sie sich mit dem Vorschlag des schlichtenden
Arztes einverstanden erklärt, indem sie ihre eventuellen Bemerkungen, Arztes einverstanden erklärt, indem sie ihre eventuellen Bemerkungen,
die dem Abschlussbericht beigefügt werden, bekannt gibt. die dem Abschlussbericht beigefügt werden, bekannt gibt.
Ab Entgegennahme der Reaktion der Parteien spricht sich der Ab Entgegennahme der Reaktion der Parteien spricht sich der
schlichtende Arzt über die Notwendigkeit einer zusätzlichen Sitzung schlichtende Arzt über die Notwendigkeit einer zusätzlichen Sitzung
aus. aus.
Der schlichtende Arzt erstellt einen Abschlussbericht, in dem er das Der schlichtende Arzt erstellt einen Abschlussbericht, in dem er das
Einverständnis oder die Beanstandung der Parteien und seine eigene Einverständnis oder die Beanstandung der Parteien und seine eigene
Meinung festhält. Meinung festhält.
Der Fonds übermittelt den Abschlussbericht per Einschreiben an die in Der Fonds übermittelt den Abschlussbericht per Einschreiben an die in
Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Ärzte binnen dreissig Tagen nach Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Ärzte binnen dreissig Tagen nach
Entgegennahme der Reaktionen der Parteien oder nach der in Absatz 2 Entgegennahme der Reaktionen der Parteien oder nach der in Absatz 2
erwähnten Sitzung. erwähnten Sitzung.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006 Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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