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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juni 2006 tot hervorming van de heffingen op de omzet van de vergoedbare farmaceutische specialiteiten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2006 réformant les cotisations sur le chiffre d'affaires des spécialités pharmaceutiques remboursables |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
24 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 24 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 10 juni 2006 tot hervorming | en langue allemande de la loi du 10 juin 2006 réformant les |
van de heffingen op de omzet van de vergoedbare farmaceutische | cotisations sur le chiffre d'affaires des spécialités pharmaceutiques |
specialiteiten | remboursables |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
juni 2006 tot hervorming van de heffingen op de omzet van de | 10 juin 2006 réformant les cotisations sur le chiffre d'affaires des |
vergoedbare farmaceutische specialiteiten, opgemaakt door de Centrale | spécialités pharmaceutiques remboursables, établi par le Service |
dienst voor Duitse vertaling bij het | central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 10 juni 2006 tot hervorming van de heffingen | officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2006 réformant les |
op de omzet van de vergoedbare farmaceutische specialiteiten. | cotisations sur le chiffre d'affaires des spécialités pharmaceutiques |
remboursables. | |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 24 oktober 2006. | Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
10. JUNI 2006 - Gesetz zur Reform des Beitrags auf den Umsatz der | 10. JUNI 2006 - Gesetz zur Reform des Beitrags auf den Umsatz der |
erstattungsfähigen Fertigarzneimittel | erstattungsfähigen Fertigarzneimittel |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 | Art. 2 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 22. | Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 22. |
Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001, 22. | Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001, 22. |
August 2002, 24. Dezember 2002, 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2004, | August 2002, 24. Dezember 2002, 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2004, |
11. Juli 2005 und 27. Dezember 2005, werden zwischen Absatz 3 und | 11. Juli 2005 und 27. Dezember 2005, werden zwischen Absatz 3 und |
Absatz 4 folgende Absätze eingefügt: | Absatz 4 folgende Absätze eingefügt: |
« Für die Berechnung dieses Beitrags werden folgende | « Für die Berechnung dieses Beitrags werden folgende |
Fertigarzneimittel vom Umsatz, auf dessen Grundlage der Beitrag | Fertigarzneimittel vom Umsatz, auf dessen Grundlage der Beitrag |
berechnet wird, ausgeschlossen: | berechnet wird, ausgeschlossen: |
1. Arzneimittel für seltene Leiden, | 1. Arzneimittel für seltene Leiden, |
2. Fertigarzneimittel, die ausschliesslich in der Erstattungskategorie | 2. Fertigarzneimittel, die ausschliesslich in der Erstattungskategorie |
Cx eingestuft worden sind, so wie sie in Artikel 2 des Königlichen | Cx eingestuft worden sind, so wie sie in Artikel 2 des Königlichen |
Erlasses vom 7. Mai 1991 zur Festlegung des Eigenanteils der | Erlasses vom 7. Mai 1991 zur Festlegung des Eigenanteils der |
Begünstigten an den Kosten der im Rahmen der Gesundheitspflege- und | Begünstigten an den Kosten der im Rahmen der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung rückzahlbaren pharmazeutischen | Entschädigungspflichtversicherung rückzahlbaren pharmazeutischen |
Lieferungen bestimmt ist, | Lieferungen bestimmt ist, |
3. Fertigarzneimittel auf der Grundlage stabiler Blutderivate, die | 3. Fertigarzneimittel auf der Grundlage stabiler Blutderivate, die |
entnommen, verarbeitet, importiert, aufbewahrt, verteilt, dispensiert, | entnommen, verarbeitet, importiert, aufbewahrt, verteilt, dispensiert, |
abgegeben und verwendet werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes | abgegeben und verwendet werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes |
vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs und | vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs und |
seiner Ausführungserlasse. | seiner Ausführungserlasse. |
Für die Anwendung dieses Ausschlusses muss die Einstufung des | Für die Anwendung dieses Ausschlusses muss die Einstufung des |
Arzneimittels am 1. Januar des Jahres, für das der Beitrag auf den | Arzneimittels am 1. Januar des Jahres, für das der Beitrag auf den |
Umsatz geschuldet wird, berücksichtigt werden. | Umsatz geschuldet wird, berücksichtigt werden. |
Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für die Berechnung des Beitrags, der | Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für die Berechnung des Beitrags, der |
auf der Grundlage der Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15bis, Nr. 15ter, Nr. | auf der Grundlage der Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15bis, Nr. 15ter, Nr. |
15quater, Nr. 15quinquies, Nr. 15sexies, Nr. 15septies, Nr. 15octies | 15quater, Nr. 15quinquies, Nr. 15sexies, Nr. 15septies, Nr. 15octies |
und Nr. 15novies geschuldet wird. » | und Nr. 15novies geschuldet wird. » |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 191bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 191bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 191bis - Der Gesamtbetrag der aufgrund von Artikel 191 | « Art. 191bis - Der Gesamtbetrag der aufgrund von Artikel 191 |
geschuldeten Beiträge auf den Umsatz, der auf dem belgischen Markt für | geschuldeten Beiträge auf den Umsatz, der auf dem belgischen Markt für |
die Arzneimittel erzielt wird, die in der Liste der erstattungsfähigen | die Arzneimittel erzielt wird, die in der Liste der erstattungsfähigen |
Fertigarzneimittel eingetragen sind, wird um einen Betrag gekürzt, der | Fertigarzneimittel eingetragen sind, wird um einen Betrag gekürzt, der |
einem Prozent des Betrags entspricht, den der beitragspflichtige | einem Prozent des Betrags entspricht, den der beitragspflichtige |
Antragsteller und gegebenenfalls alle Gesellschaften, die mit der | Antragsteller und gegebenenfalls alle Gesellschaften, die mit der |
betreffenden Gesellschaft verbunden sind, für Forschung und | betreffenden Gesellschaft verbunden sind, für Forschung und |
Entwicklung im pharmazeutischen Sektor verwendet haben. Dieser Betrag | Entwicklung im pharmazeutischen Sektor verwendet haben. Dieser Betrag |
geht aus einem Bericht hervor, der zu diesem Zweck vom | geht aus einem Bericht hervor, der zu diesem Zweck vom |
Geschäftsführungsorgan der beitragspflichtigen Gesellschaft erstellt | Geschäftsführungsorgan der beitragspflichtigen Gesellschaft erstellt |
wird. Der Kommissar der Gesellschaft oder in dessen Ermangelung ein | wird. Der Kommissar der Gesellschaft oder in dessen Ermangelung ein |
vom Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft bestimmter Betriebsrevisor | vom Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft bestimmter Betriebsrevisor |
erstellt einen Bericht, in dem er einerseits vermerkt, ob der Inhalt | erstellt einen Bericht, in dem er einerseits vermerkt, ob der Inhalt |
des Berichts des Geschäftsführungsorgans mit dem Jahresabschluss | des Berichts des Geschäftsführungsorgans mit dem Jahresabschluss |
übereinstimmt, und andererseits eine Stellungnahme abgibt über die | übereinstimmt, und andererseits eine Stellungnahme abgibt über die |
Berechnungsfaktoren des Betrags und deren Rechtfertigung. | Berechnungsfaktoren des Betrags und deren Rechtfertigung. |
Diese Kürzung darf niemals den Gesamtbetrag der auf der Grundlage von | Diese Kürzung darf niemals den Gesamtbetrag der auf der Grundlage von |
Artikel 191 geschuldeten Beiträge und auch nicht einen durch einen im | Artikel 191 geschuldeten Beiträge und auch nicht einen durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmten Prozentsatz des | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmten Prozentsatz des |
Mehrwertes übersteigen, den der betreffende beitragspflichtige | Mehrwertes übersteigen, den der betreffende beitragspflichtige |
Antragsteller und gegebenenfalls alle Gesellschaften, die mit dieser | Antragsteller und gegebenenfalls alle Gesellschaften, die mit dieser |
Gesellschaft verbunden sind, während des Rechnungsjahres vor dem Jahr, | Gesellschaft verbunden sind, während des Rechnungsjahres vor dem Jahr, |
für das der Beitrag geschuldet wird, in Belgien verwirklicht haben. | für das der Beitrag geschuldet wird, in Belgien verwirklicht haben. |
Dieser Mehrwert geht aus einem Bericht hervor, der zu diesem Zweck vom | Dieser Mehrwert geht aus einem Bericht hervor, der zu diesem Zweck vom |
Geschäftsführungsorgan der beitragspflichtigen Gesellschaft erstellt | Geschäftsführungsorgan der beitragspflichtigen Gesellschaft erstellt |
wird. Der Kommissar der Gesellschaft oder in dessen Ermangelung ein | wird. Der Kommissar der Gesellschaft oder in dessen Ermangelung ein |
vom Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft bestimmter Betriebsrevisor | vom Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft bestimmter Betriebsrevisor |
erstellt einen Bericht, in dem er einerseits vermerkt, ob der Inhalt | erstellt einen Bericht, in dem er einerseits vermerkt, ob der Inhalt |
des Berichts des Geschäftsführungsorgans mit dem Jahresabschluss | des Berichts des Geschäftsführungsorgans mit dem Jahresabschluss |
übereinstimmt, und andererseits eine Stellungnahme abgibt über die | übereinstimmt, und andererseits eine Stellungnahme abgibt über die |
Berechnungsfaktoren des Betrags und deren Rechtfertigung. | Berechnungsfaktoren des Betrags und deren Rechtfertigung. |
Diese Kürzung wird in Form einer Erstattung eines Teils der | Diese Kürzung wird in Form einer Erstattung eines Teils der |
geschuldeten Beiträge gewährt. Diese Erstattung erfolgt im Jahr nach | geschuldeten Beiträge gewährt. Diese Erstattung erfolgt im Jahr nach |
dem Jahr, für das die Beiträge geschuldet waren und unter der | dem Jahr, für das die Beiträge geschuldet waren und unter der |
Voraussetzung, dass die geschuldeten Beiträge tatsächlich gezahlt | Voraussetzung, dass die geschuldeten Beiträge tatsächlich gezahlt |
worden sind. Der König regelt das Verfahren in Bezug auf das | worden sind. Der König regelt das Verfahren in Bezug auf das |
Einreichen und Prüfen des Antrags auf Erstattung. » | Einreichen und Prüfen des Antrags auf Erstattung. » |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 191ter mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 191ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 191ter - Für Antragsteller, die gemäss der Empfehlung der | « Art. 191ter - Für Antragsteller, die gemäss der Empfehlung der |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Mai 2003 betreffend | Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Mai 2003 betreffend |
die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren | die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren |
Unternehmen als kleine Unternehmen angesehen werden können, werden | Unternehmen als kleine Unternehmen angesehen werden können, werden |
alle Beiträge, die aufgrund von Artikel 191 auf den Umsatz geschuldet | alle Beiträge, die aufgrund von Artikel 191 auf den Umsatz geschuldet |
werden, der auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel erzielt | werden, der auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel erzielt |
wird, die in der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel | wird, die in der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel |
eingetragen sind, um einen Betrag gekürzt, der 35 Prozent des Betrags | eingetragen sind, um einen Betrag gekürzt, der 35 Prozent des Betrags |
entspricht, der in Belgien für Forschung und Entwicklung im | entspricht, der in Belgien für Forschung und Entwicklung im |
Arzneimittelbereich verwendet wird, und 15 Prozent des Betrags der in | Arzneimittelbereich verwendet wird, und 15 Prozent des Betrags der in |
Belgien getätigten Investitionen für Erleichterungen bei der | Belgien getätigten Investitionen für Erleichterungen bei der |
Herstellung von Fertigarzneimitteln. Diese Beträge gehen aus einem | Herstellung von Fertigarzneimitteln. Diese Beträge gehen aus einem |
Bericht hervor, der zu diesem Zweck vom Geschäftsführungsorgan der | Bericht hervor, der zu diesem Zweck vom Geschäftsführungsorgan der |
beitragspflichtigen Gesellschaft erstellt wird. Der Kommissar der | beitragspflichtigen Gesellschaft erstellt wird. Der Kommissar der |
Gesellschaft oder in dessen Ermangelung ein vom Geschäftsführungsorgan | Gesellschaft oder in dessen Ermangelung ein vom Geschäftsführungsorgan |
der Gesellschaft bestimmter Betriebsrevisor erstellt einen Bericht, in | der Gesellschaft bestimmter Betriebsrevisor erstellt einen Bericht, in |
dem er einerseits vermerkt, ob der Inhalt des Berichts des | dem er einerseits vermerkt, ob der Inhalt des Berichts des |
Geschäftsführungsorgans mit dem Jahresabschluss übereinstimmt, und | Geschäftsführungsorgans mit dem Jahresabschluss übereinstimmt, und |
andererseits eine Stellungnahme abgibt über die Berechnungsfaktoren | andererseits eine Stellungnahme abgibt über die Berechnungsfaktoren |
des Betrags und deren Rechtfertigung. | des Betrags und deren Rechtfertigung. |
Der Gesamtbetrag der Beitragskürzung darf den Gesamtbetrag der | Der Gesamtbetrag der Beitragskürzung darf den Gesamtbetrag der |
aufgrund von Artikel 191 geschuldeten Beiträge nicht übersteigen. | aufgrund von Artikel 191 geschuldeten Beiträge nicht übersteigen. |
Diese Kürzung wird in Form einer Erstattung eines Teils der | Diese Kürzung wird in Form einer Erstattung eines Teils der |
geschuldeten Beiträge gewährt. Diese Erstattung erfolgt im Jahr nach | geschuldeten Beiträge gewährt. Diese Erstattung erfolgt im Jahr nach |
dem Jahr, für das die Beiträge geschuldet waren und unter der | dem Jahr, für das die Beiträge geschuldet waren und unter der |
Voraussetzung, dass die geschuldeten Beiträge tatsächlich gezahlt | Voraussetzung, dass die geschuldeten Beiträge tatsächlich gezahlt |
worden sind. Der König regelt das Verfahren in Bezug auf das | worden sind. Der König regelt das Verfahren in Bezug auf das |
Einreichen und Prüfen des Antrags auf Erstattung. » | Einreichen und Prüfen des Antrags auf Erstattung. » |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 191quater mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 191quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 191quater - Alle Beiträge, die von einem Antragsteller aufgrund | « Art. 191quater - Alle Beiträge, die von einem Antragsteller aufgrund |
von Artikel 191 geschuldet werden, werden um 5 Prozent gekürzt, wenn | von Artikel 191 geschuldet werden, werden um 5 Prozent gekürzt, wenn |
der betreffende Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er und | der betreffende Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er und |
gegebenenfalls alle mit ihm verbundenen Gesellschaften die Ausgaben, | gegebenenfalls alle mit ihm verbundenen Gesellschaften die Ausgaben, |
die während des letzten bekannten Rechnungsjahres in Belgien für | die während des letzten bekannten Rechnungsjahres in Belgien für |
Werbung, Verkaufsförderung, Information und Marketing verwendet worden | Werbung, Verkaufsförderung, Information und Marketing verwendet worden |
sind, im Vergleich zum vorherigen Rechnungsjahr um 25 Prozent gekürzt | sind, im Vergleich zum vorherigen Rechnungsjahr um 25 Prozent gekürzt |
haben und dass das Verhältnis zwischen den erwähnten Ausgaben und dem | haben und dass das Verhältnis zwischen den erwähnten Ausgaben und dem |
Umsatz ebenfalls um 25 Prozent zurückgegangen ist. | Umsatz ebenfalls um 25 Prozent zurückgegangen ist. |
Während der Jahre nach dem ersten Jahr, für das die Kürzung des | Während der Jahre nach dem ersten Jahr, für das die Kürzung des |
Beitrags auf den Umsatz bewilligt wird, bleibt die Kürzung des | Beitrags auf den Umsatz bewilligt wird, bleibt die Kürzung des |
Beitrags auf den Umsatz aufrechterhalten, wenn die Ausgaben für | Beitrags auf den Umsatz aufrechterhalten, wenn die Ausgaben für |
Werbung, Verkaufsförderung, Information und Marketing den Betrag nicht | Werbung, Verkaufsförderung, Information und Marketing den Betrag nicht |
übersteigen, der während des ersten Jahres ausgegeben worden ist, in | übersteigen, der während des ersten Jahres ausgegeben worden ist, in |
dem die Ausgaben im Vergleich zum vorherigen Rechnungsjahr um 25 | dem die Ausgaben im Vergleich zum vorherigen Rechnungsjahr um 25 |
Prozent gekürzt worden sind, und wenn das Verhältnis zwischen den | Prozent gekürzt worden sind, und wenn das Verhältnis zwischen den |
erwähnten Ausgaben und dem Umsatz im Vergleich zum vorhergehenden | erwähnten Ausgaben und dem Umsatz im Vergleich zum vorhergehenden |
Rechnungsjahr nicht gestiegen ist. Werden die im vorhergehenden Satz | Rechnungsjahr nicht gestiegen ist. Werden die im vorhergehenden Satz |
erwähnten Ausgaben während der folgenden Jahre noch verringert, wird | erwähnten Ausgaben während der folgenden Jahre noch verringert, wird |
eine zusätzliche Kürzung des Beitrags von 5 Prozent pro Jahr bewilligt | eine zusätzliche Kürzung des Beitrags von 5 Prozent pro Jahr bewilligt |
für jede zusätzliche Kürzung der erwähnten Ausgaben um mindestens 5 | für jede zusätzliche Kürzung der erwähnten Ausgaben um mindestens 5 |
Prozent im Vergleich zu den Ausgaben während des ersten Jahres, für | Prozent im Vergleich zu den Ausgaben während des ersten Jahres, für |
das die Kürzung um 25 Prozent im Vergleich zum vorherigen | das die Kürzung um 25 Prozent im Vergleich zum vorherigen |
Rechnungsjahr nachgewiesen worden ist. Diese zusätzliche Kürzung kann | Rechnungsjahr nachgewiesen worden ist. Diese zusätzliche Kürzung kann |
nur bewilligt werden, wenn das Verhältnis zwischen den erwähnten | nur bewilligt werden, wenn das Verhältnis zwischen den erwähnten |
Ausgaben und dem Umsatz um 5 Prozent zurückgegangen ist. | Ausgaben und dem Umsatz um 5 Prozent zurückgegangen ist. |
Die Verringerung der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung, | Die Verringerung der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung, |
Information und Marketing muss anhand eines Berichts nachgewiesen | Information und Marketing muss anhand eines Berichts nachgewiesen |
werden, der vom Geschäftsführungsorgan der beitragspflichtigen | werden, der vom Geschäftsführungsorgan der beitragspflichtigen |
Gesellschaft erstellt wird. Beim Vergleich dieser Ausgaben werden | Gesellschaft erstellt wird. Beim Vergleich dieser Ausgaben werden |
folgende Angaben berücksichtigt (im Bericht getrennt zu vermerken): | folgende Angaben berücksichtigt (im Bericht getrennt zu vermerken): |
vollständige Personalkosten für alle Personen, die ganz oder | vollständige Personalkosten für alle Personen, die ganz oder |
teilweise, direkt oder indirekt als Arbeitnehmer oder Subunternehmer | teilweise, direkt oder indirekt als Arbeitnehmer oder Subunternehmer |
beauftragt sind, Verschreiber und Apotheker zu besuchen und ihnen | beauftragt sind, Verschreiber und Apotheker zu besuchen und ihnen |
Informationen zu erteilen; alle Ausgaben für individuelle und | Informationen zu erteilen; alle Ausgaben für individuelle und |
kollektive, schriftliche und audiovisuelle Mitteilungen an | kollektive, schriftliche und audiovisuelle Mitteilungen an |
Verschreiber und Apotheker; alle Kosten für die Zurverfügungstellung | Verschreiber und Apotheker; alle Kosten für die Zurverfügungstellung |
von Arzneimittelproben an Verschreiber und für alle anderen | von Arzneimittelproben an Verschreiber und für alle anderen |
Gegenstände, die den Verschreibern und den Apothekern in gleich | Gegenstände, die den Verschreibern und den Apothekern in gleich |
welcher Form zur Verfügung gestellt werden; alle Kosten zur | welcher Form zur Verfügung gestellt werden; alle Kosten zur |
Unterstützung sozialer und wissenschaftlicher Versammlungen von | Unterstützung sozialer und wissenschaftlicher Versammlungen von |
Verschreibern und Apothekern, Kongresse, Ausstellungen, Konferenzen | Verschreibern und Apothekern, Kongresse, Ausstellungen, Konferenzen |
und Konzertierungsversammlungen einbegriffen. In Belgien gemachte | und Konzertierungsversammlungen einbegriffen. In Belgien gemachte |
Ausgaben, die in der Buchführung von Gesellschaften mit | Ausgaben, die in der Buchführung von Gesellschaften mit |
Gesellschaftssitz ausserhalb Belgiens aufgenommen sind, werden | Gesellschaftssitz ausserhalb Belgiens aufgenommen sind, werden |
ebenfalls im Bericht des Geschäftsführungsorgans vermerkt. | ebenfalls im Bericht des Geschäftsführungsorgans vermerkt. |
Der Kommissar der Gesellschaft oder in dessen Ermangelung ein vom | Der Kommissar der Gesellschaft oder in dessen Ermangelung ein vom |
Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft bestimmter Betriebsrevisor | Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft bestimmter Betriebsrevisor |
erstellt einen Bericht, in dem er einerseits vermerkt, ob der Betrag | erstellt einen Bericht, in dem er einerseits vermerkt, ob der Betrag |
mit dem Jahresabschluss übereinstimmt, und andererseits eine | mit dem Jahresabschluss übereinstimmt, und andererseits eine |
Stellungnahme abgibt über die Berechnungsfaktoren für den Betrag und | Stellungnahme abgibt über die Berechnungsfaktoren für den Betrag und |
deren Rechtfertigung. | deren Rechtfertigung. |
Diese Kürzung wird in Form einer Erstattung eines Teils der | Diese Kürzung wird in Form einer Erstattung eines Teils der |
geschuldeten Beiträge gewährt. Diese Erstattung erfolgt im Jahr nach | geschuldeten Beiträge gewährt. Diese Erstattung erfolgt im Jahr nach |
dem Jahr, für das die Beiträge geschuldet waren und unter der | dem Jahr, für das die Beiträge geschuldet waren und unter der |
Voraussetzung, dass die geschuldeten Beiträge tatsächlich gezahlt | Voraussetzung, dass die geschuldeten Beiträge tatsächlich gezahlt |
worden sind. Der König regelt das Verfahren in Bezug auf das | worden sind. Der König regelt das Verfahren in Bezug auf das |
Einreichen und Prüfen des Antrags auf Erstattung. » | Einreichen und Prüfen des Antrags auf Erstattung. » |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Beiträge, die ab | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Beiträge, die ab |
2006 geschuldet werden, mit Ausnahme der Beiträge für | 2006 geschuldet werden, mit Ausnahme der Beiträge für |
Fertigarzneimittel auf der Grundlage stabiler Blutderivate, die | Fertigarzneimittel auf der Grundlage stabiler Blutderivate, die |
entnommen, verarbeitet, importiert, aufbewahrt, verteilt, dispensiert, | entnommen, verarbeitet, importiert, aufbewahrt, verteilt, dispensiert, |
abgegeben und verwendet werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes | abgegeben und verwendet werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes |
vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs und | vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs und |
seiner Ausführungserlasse, auf die vorliegendes Gesetz ab 2005 | seiner Ausführungserlasse, auf die vorliegendes Gesetz ab 2005 |
anwendbar ist. | anwendbar ist. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 oktober 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |