Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 24/01/2006
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het wegverkeer SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police de la circulation routière
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 30 september 2005 tot aanwijzing van de overtredingen per royal du 30 septembre 2005 désignant les infractions par degré aux
graad van de algemene reglementen genomen ter uitvoering van de wet règlements généraux pris en exécution de la loi relative à la police
betreffende de politie over het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 9 de la circulation routière (Moniteur belge du 9 novembre 2005, erratum
november 2005, erratum : Belgisch Staatsblad van 21 november 2005), : Moniteur belge du 21 novembre 2005), établi par le Service central
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2005 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2005
aanwijzing van de overtredingen per graad van de algemene reglementen désignant les infractions par degré aux règlements généraux pris en
genomen ter uitvoering van de wet betreffende de politie over het exécution de la loi relative à la police de la circulation routière.
wegverkeer.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 24 januari 2006. Donné à Bruxelles, le 24 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Verstösse 30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Verstösse
nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ersetzt den Königlichen Erlass Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ersetzt den Königlichen Erlass
vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach
Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen. Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen.
Mit diesem Erlass wird der neue Artikel 29 der koordinierten Gesetze Mit diesem Erlass wird der neue Artikel 29 der koordinierten Gesetze
vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert
durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, ausgeführt. durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, ausgeführt.
Es wird nicht mehr zwischen einfachen und schweren Verstössen Es wird nicht mehr zwischen einfachen und schweren Verstössen
unterschieden. unterschieden.
Die Verstösse werden nach den Kriterien aufgeteilt, wie sie festgelegt Die Verstösse werden nach den Kriterien aufgeteilt, wie sie festgelegt
sind in Artikel 29 der koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 über sind in Artikel 29 der koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 über
die Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 20. die Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom 20.
Juli 2005. Juli 2005.
Alle Verstösse gegen die auf der Grundlage dieser koordinierten Alle Verstösse gegen die auf der Grundlage dieser koordinierten
Gesetze erlassenen Verordnungen, die nicht ausdrücklich in Gesetze erlassenen Verordnungen, die nicht ausdrücklich in
vorliegendem Erlass genannt werden, sind Verstösse ersten Grades. vorliegendem Erlass genannt werden, sind Verstösse ersten Grades.
Bei den durch vorliegenden Erlass festgelegten Verstössen zweiten Bei den durch vorliegenden Erlass festgelegten Verstössen zweiten
Grades handelt es sich einerseits um Verstösse, die die Sicherheit von Grades handelt es sich einerseits um Verstösse, die die Sicherheit von
Personen indirekt gefährden, und andererseits um Verstösse, die darin Personen indirekt gefährden, und andererseits um Verstösse, die darin
bestehen, Parkerleichterungen für Personen mit Behinderung bestehen, Parkerleichterungen für Personen mit Behinderung
unrechtmässig zu nutzen. unrechtmässig zu nutzen.
Bei den durch vorliegenden Erlass festgelegten Verstössen dritten Bei den durch vorliegenden Erlass festgelegten Verstössen dritten
Grades handelt es sich um Verstösse, die die Sicherheit von Personen Grades handelt es sich um Verstösse, die die Sicherheit von Personen
direkt gefährden, und um Verstösse, die darin bestehen, einen Befehl direkt gefährden, und um Verstösse, die darin bestehen, einen Befehl
eines befugten Bediensteten zu missachten. eines befugten Bediensteten zu missachten.
Bei den durch vorliegenden Erlass festgelegten Verstössen vierten Bei den durch vorliegenden Erlass festgelegten Verstössen vierten
Grades handelt es sich um Verstösse, die nicht nur die Sicherheit von Grades handelt es sich um Verstösse, die nicht nur die Sicherheit von
Personen direkt gefährden, sondern auch bei einem Unfall fast Personen direkt gefährden, sondern auch bei einem Unfall fast
unvermeidbar zu physischen Schäden führen. Auch Verstösse, die darin unvermeidbar zu physischen Schäden führen. Auch Verstösse, die darin
bestehen, einen Haltebefehl eines befugten Bediensteten zu missachten, bestehen, einen Haltebefehl eines befugten Bediensteten zu missachten,
gehören dieser Kategorie an. gehören dieser Kategorie an.
Die Strafbestimmung und die Beträge der sofortigen Erhebung und der Die Strafbestimmung und die Beträge der sofortigen Erhebung und der
Vergleiche für Geschwindigkeitsüberschreitungen hängen nicht mehr von Vergleiche für Geschwindigkeitsüberschreitungen hängen nicht mehr von
der Kategorisierung ab. Für diese Verstösse gibt es fortan eine der Kategorisierung ab. Für diese Verstösse gibt es fortan eine
Bestimmung sui generis in den koordinierten Gesetzen vom 16. März 1968 Bestimmung sui generis in den koordinierten Gesetzen vom 16. März 1968
über die Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom über die Strassenverkehrspolizei, wie abgeändert durch das Gesetz vom
20. Juli 2005, und eine Bestimmung sui generis im Königlichen Erlass 20. Juli 2005, und eine Bestimmung sui generis im Königlichen Erlass
vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines vom 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines
Geldbetrags, wie abgeändert durch den Erlass vom 30. September 2005. Geldbetrags, wie abgeändert durch den Erlass vom 30. September 2005.
Geschwindigkeitsüberschreitungen kommen demnach im vorliegenden Erlass Geschwindigkeitsüberschreitungen kommen demnach im vorliegenden Erlass
nicht mehr in Betracht. nicht mehr in Betracht.
Vorliegender Erlass wird, ebenso wie jeder zukünftige Vorliegender Erlass wird, ebenso wie jeder zukünftige
Abänderungserlass, dem Parlament binnen einem Jahr nach Abänderungserlass, dem Parlament binnen einem Jahr nach
In-Kraft-Treten zur Bestätigung vorgelegt. In-Kraft-Treten zur Bestätigung vorgelegt.
Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 bereitete einige Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 bereitete einige
Interpretationsprobleme. Dieser Königliche Erlass bestimmte Interpretationsprobleme. Dieser Königliche Erlass bestimmte
ausdrücklich, dass der genaue Wortlaut des Königlichen Erlasses vom 1. ausdrücklich, dass der genaue Wortlaut des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse Vorrang Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse Vorrang
hatte vor dem Wortlaut des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003. hatte vor dem Wortlaut des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003.
Da die Bedeutungen, die aus dem allgemeinen Wortlaut des Königlichen Da die Bedeutungen, die aus dem allgemeinen Wortlaut des Königlichen
Erlasses vom 23. Dezember 2003 [sic, zu lesen ist: 22. Dezember 2003] Erlasses vom 23. Dezember 2003 [sic, zu lesen ist: 22. Dezember 2003]
abgeleitet wurden, nicht immer genau mit dem Wortlaut des Königlichen abgeleitet wurden, nicht immer genau mit dem Wortlaut des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 übereinstimmten, entstand eine gewisse Erlasses vom 1. Dezember 1975 übereinstimmten, entstand eine gewisse
Verwirrung. Verwirrung.
Aus diesem Grund wird jetzt bestimmt, dass der Königliche Erlass zur Aus diesem Grund wird jetzt bestimmt, dass der Königliche Erlass zur
Bestimmung der Verstösse nach Graden ein unabhängiger Erlass ist. Das Bestimmung der Verstösse nach Graden ein unabhängiger Erlass ist. Das
bedeutet, dass der genaue Wortlaut des Königlichen Erlasses selbst für bedeutet, dass der genaue Wortlaut des Königlichen Erlasses selbst für
die Aufteilung der Verstösse nach Graden benutzt wird. Die Verweise die Aufteilung der Verstösse nach Graden benutzt wird. Die Verweise
auf die einschlägigen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1. auf die einschlägigen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 sind nur ein Hilfsmittel. Bei einem Widerspruch zwischen Dezember 1975 sind nur ein Hilfsmittel. Bei einem Widerspruch zwischen
den beiden Erlassen hat der Königliche Erlass zur Bestimmung der den beiden Erlassen hat der Königliche Erlass zur Bestimmung der
Verstösse nach Graden Vorrang. Ich verweise deshalb auf Artikel 1 des Verstösse nach Graden Vorrang. Ich verweise deshalb auf Artikel 1 des
Königlichen Erlasses. Wenn beispielsweise der Königliche Erlass zur Königlichen Erlasses. Wenn beispielsweise der Königliche Erlass zur
Bestimmung der Verstösse nach Graden einen Artikel des Königlichen Bestimmung der Verstösse nach Graden einen Artikel des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 wortwörtlich übernimmt und einen Erlasses vom 1. Dezember 1975 wortwörtlich übernimmt und einen
Verstoss dritten Grades bestimmt, jedoch einen Teil des Satzes aus dem Verstoss dritten Grades bestimmt, jedoch einen Teil des Satzes aus dem
Artikel des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 weglässt, fällt Artikel des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 weglässt, fällt
das im weggelassenen Satzteil enthaltene Verhalten nicht unter die das im weggelassenen Satzteil enthaltene Verhalten nicht unter die
Verstösse dritten Grades. Verstösse dritten Grades.
Die Regionen sind folgendermassen am Entwurf des Königlichen Erlasses Die Regionen sind folgendermassen am Entwurf des Königlichen Erlasses
beteiligt worden: Am 20. Mai 2005 ist der vom föderalen Ministerrat beteiligt worden: Am 20. Mai 2005 ist der vom föderalen Ministerrat
gebilligte Entwurf den Minister-Präsidenten und den Ministern der gebilligte Entwurf den Minister-Präsidenten und den Ministern der
Mobilität der drei Regionen übermittelt worden und zusammen mit dem Mobilität der drei Regionen übermittelt worden und zusammen mit dem
Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Strassenverkehrspolizei und dem Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Strassenverkehrspolizei und dem Entwurf eines Königlichen Erlasses zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags auf die Tagesordnung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags auf die Tagesordnung
der Interministeriellen Konferenz « Mobilität, Infrastruktur und der Interministeriellen Konferenz « Mobilität, Infrastruktur und
Fernmeldewesen » vom 8. Juni 2005 gesetzt worden. Der Entwurf ist Fernmeldewesen » vom 8. Juni 2005 gesetzt worden. Der Entwurf ist
ebenfalls auf der vorbereitenden Versammlung der interministeriellen ebenfalls auf der vorbereitenden Versammlung der interministeriellen
Konferenz vom 6. Juni 2005 erläutert und besprochen worden. Am 8. Juni Konferenz vom 6. Juni 2005 erläutert und besprochen worden. Am 8. Juni
2005 hat die interministerielle Konferenz sich auf der Versammlung 2005 hat die interministerielle Konferenz sich auf der Versammlung
einstimmig darauf geeinigt, dass das Beteiligungsverfahren, was den einstimmig darauf geeinigt, dass das Beteiligungsverfahren, was den
Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968, den Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968, den
Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 22. Dezember 2003 und den vorliegenden Entwurf betrifft, Erlasses vom 22. Dezember 2003 und den vorliegenden Entwurf betrifft,
mit dieser Konferenz offiziell abgeschlossen ist. mit dieser Konferenz offiziell abgeschlossen ist.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Verstösse 30. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Verstösse
nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere der Artikel 1 und 29; Strassenverkehrspolizei, insbesondere der Artikel 1 und 29;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung
der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen
Verordnungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. April Verordnungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. April
2004; 2004;
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektionen vom 19. Mai, 24. Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektionen vom 19. Mai, 24.
Mai und 27. Mai 2005; Mai und 27. Mai 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.
Mai 2005; Mai 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.862 des Staatsrates vom 23. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.862 des Staatsrates vom 23. August
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des
Innern und Unseres Ministers der Mobilität, und aufgrund der Innern und Unseres Ministers der Mobilität, und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Einleitung KAPITEL I - Einleitung
Artikel 1 - Wenn die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses von den Artikel 1 - Wenn die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses von den
Artikeln des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Artikeln des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse, auf die verwiesen wird, abweichen, gelten die öffentlichen Strasse, auf die verwiesen wird, abweichen, gelten die
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.
KAPITEL II - Verstösse zweiten Grades KAPITEL II - Verstösse zweiten Grades
Art. 2 - Als Verstösse zweiten Grades im Sinne von Artikel 29 § 1 Art. 2 - Als Verstösse zweiten Grades im Sinne von Artikel 29 § 1
Absatz 3 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Absatz 3 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei gelten Verstösse gegen die nachstehenden Strassenverkehrspolizei gelten Verstösse gegen die nachstehenden
Bestimmungen: Bestimmungen:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
KAPITEL III - Verstösse dritten Grades KAPITEL III - Verstösse dritten Grades
Art. 3 - Als Verstösse dritten Grades im Sinne von Artikel 29 § 1 Art. 3 - Als Verstösse dritten Grades im Sinne von Artikel 29 § 1
Absatz 2 desselben Gesetzes gelten Verstösse gegen die nachstehenden Absatz 2 desselben Gesetzes gelten Verstösse gegen die nachstehenden
Bestimmungen: Bestimmungen:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
KAPITEL IV - Verstösse vierten Grades KAPITEL IV - Verstösse vierten Grades
Art. 4 - Als Verstösse vierten Grades im Sinne von Artikel 29 § 1 Art. 4 - Als Verstösse vierten Grades im Sinne von Artikel 29 § 1
Absatz 1 desselben Gesetzes gelten Verstösse gegen die nachstehenden Absatz 1 desselben Gesetzes gelten Verstösse gegen die nachstehenden
Bestimmungen: Bestimmungen:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 5 - In der Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über Art. 5 - In der Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über
den Führerschein wird der Verweis auf den Königlichen Erlass vom 22. den Führerschein wird der Verweis auf den Königlichen Erlass vom 22.
Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen Dezember 2003 zur Bestimmung der schweren Verstösse nach Graden gegen
die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei
ergangenen allgemeinen Verordnungen durch den Verweis auf den ergangenen allgemeinen Verordnungen durch den Verweis auf den
Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse
nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen ersetzt. Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen ersetzt.
Die Wörter « schweren Verstösse » werden durch das Wort « Verstösse » Die Wörter « schweren Verstösse » werden durch das Wort « Verstösse »
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2003 zur Bestimmung
der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des der schweren Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des
Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen
Verordnungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. April Verordnungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. April
2004, wird aufgehoben. 2004, wird aufgehoben.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 31. März 2006 in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern und Art. 8 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern und
Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Unser Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2005 Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 januari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^