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Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State in geval van beroep als bedoeld bij artikel 25ter van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, en bij artikel 68bis van de gemeentekieswet. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat en cas de recours prévu par l'article 25ter de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale, et par l'article 68bis de la loi électorale communale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
22 DECEMBER 1988. - Koninklijk besluit tot regeling van de | 22 DECEMBRE 1988. - Arrêté royal déterminant la procédure devant la |
rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State in | section d'administration du Conseil d'Etat en cas de recours prévu par |
geval van beroep als bedoeld bij artikel 25ter van de organieke wet | |
van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk | l'article 25ter de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres |
welzijn, en bij artikel 68bis van de gemeentekieswet. - Duitse | publics d'aide sociale, et par l'article 68bis de la loi électorale |
vertaling | communale. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 22 december 1988 tot regeling van de rechtspleging voor de | l'arrêté royal du 22 décembre 1988 déterminant la procédure devant la |
afdeling administratie van de Raad van State in geval van beroep als | section d'administration du Conseil d'Etat en cas de recours prévu par |
bedoeld bij artikel 25ter van de organieke wet van 8 juli 1976 | l'article 25ter de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres |
betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, en bij | publics d'aide sociale, et par l'article 68bis de la loi électorale |
artikel 68bis van de gemeentekieswet (Belgisch Staatsblad van 29 | communale (Moniteur belge du 29 décembre 1988). |
december 1988). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
22. DEZEMBER 1988 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens | 22. DEZEMBER 1988 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens |
vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Artikel 25ter | vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Artikel 25ter |
des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren und in Artikel 68bis des Gemeindewahlgesetzes | Sozialhilfezentren und in Artikel 68bis des Gemeindewahlgesetzes |
vorgesehenen Beschwerden | vorgesehenen Beschwerden |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren und insbesondere des Artikels 25ter, eingefügt | Sozialhilfezentren und insbesondere des Artikels 25ter, eingefügt |
durch das Gesetz vom 9. August 1988; | durch das Gesetz vom 9. August 1988; |
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes und | Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes und |
insbesondere des Artikels 68bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9. | insbesondere des Artikels 68bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9. |
August 1988; | August 1988; |
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, | des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, |
insbesondere des Artikels 93, abgeändert durch den Königlichen | insbesondere des Artikels 93, abgeändert durch den Königlichen |
Erlasses vom 22. Juli 1981; | Erlasses vom 22. Juli 1981; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 25ter des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 | Artikel 1 - In Artikel 25ter des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 |
über die öffentlichen Sozialhilfezentren und Artikel 68bis des | über die öffentlichen Sozialhilfezentren und Artikel 68bis des |
Gemeindewahlgesetzes vorgesehene Beschwerden werden durch eine | Gemeindewahlgesetzes vorgesehene Beschwerden werden durch eine |
Antragschrift per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt. | Antragschrift per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt. |
Der Antragschrift werden vier beglaubigte Abschriften der | Der Antragschrift werden vier beglaubigte Abschriften der |
Antragschrift und der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem | Antragschrift und der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem |
Antrag verwiesen wird, beigefügt. | Antrag verwiesen wird, beigefügt. |
Art. 2 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält | Art. 2 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält |
nur eine Wohnsitzwahl. | nur eine Wohnsitzwahl. |
Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, wird davon ausgegangen, | Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, wird davon ausgegangen, |
dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten Kläger gewählt haben. | dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten Kläger gewählt haben. |
Art. 3 - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift entweder eine | Art. 3 - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift entweder eine |
beglaubigte Abschrift des Protokolls der Eidesleistung bei, wenn der | beglaubigte Abschrift des Protokolls der Eidesleistung bei, wenn der |
Mandatsträger, gegen den diese Beschwerde gerichtet ist, ernannt oder | Mandatsträger, gegen den diese Beschwerde gerichtet ist, ernannt oder |
gewählt worden ist, oder eine beglaubigte Abschrift gleich welcher | gewählt worden ist, oder eine beglaubigte Abschrift gleich welcher |
Unterlagen, anhand deren der erste Tag der Amtsausübung festgelegt | Unterlagen, anhand deren der erste Tag der Amtsausübung festgelegt |
werden kann, wenn der Mandatsträger dieses Amt zeitweilig ausübt. | werden kann, wenn der Mandatsträger dieses Amt zeitweilig ausübt. |
Art. 4 - Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt dem | Art. 4 - Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt dem |
Mandatsträger, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, innerhalb zehn | Mandatsträger, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, innerhalb zehn |
Tagen eine Abschrift der verfahrenseinleitenden Antragschrift und der | Tagen eine Abschrift der verfahrenseinleitenden Antragschrift und der |
Anlagen. | Anlagen. |
Dieser Mandatsträger hat das Recht, dem Staatsrat einen | Dieser Mandatsträger hat das Recht, dem Staatsrat einen |
Erwiderungsschriftsatz zuzusenden. | Erwiderungsschriftsatz zuzusenden. |
Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen | Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen |
Schriftsätze : | Schriftsätze : |
1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem | 1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem |
im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt | im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt |
unterzeichnet sein, | unterzeichnet sein, |
2. dem Staatsrat binnen dreissig Tagen nach Erhalt der | 2. dem Staatsrat binnen dreissig Tagen nach Erhalt der |
verfahrenseinleitenden Antragschrift per Einschreiben zugesandt | verfahrenseinleitenden Antragschrift per Einschreiben zugesandt |
werden, | werden, |
3. vier beglaubigte Abschriften enthalten. | 3. vier beglaubigte Abschriften enthalten. |
Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine | Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine |
Abschrift des Schriftsatzes und der ihm beigefügten Schriftstücke. | Abschrift des Schriftsatzes und der ihm beigefügten Schriftstücke. |
Art. 5 - Binnen dreissig Tagen nach Erhalt des | Art. 5 - Binnen dreissig Tagen nach Erhalt des |
Erwiderungsschriftsatzes wird der datierte und unterzeichnete Bericht | Erwiderungsschriftsatzes wird der datierte und unterzeichnete Bericht |
über die Sache der Kammer übermittelt; der Präsident dieser Kammer | über die Sache der Kammer übermittelt; der Präsident dieser Kammer |
legt das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. | legt das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. |
Wenn die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen | Wenn die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen |
sind, bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein | sind, bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein |
Mitglied des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden | Mitglied des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden |
Bericht erstellt. Der Bericht wird datiert, unterzeichnet und der | Bericht erstellt. Der Bericht wird datiert, unterzeichnet und der |
Kammer innerhalb fünfzehn Tagen übermittelt. | Kammer innerhalb fünfzehn Tagen übermittelt. |
Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird | Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird |
oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht | oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht |
Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst. | Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst. |
Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den | Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den |
Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in | Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in |
diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt. | diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt. |
Art. 6 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der | Art. 6 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der |
Verhandlung erlassen werden. | Verhandlung erlassen werden. |
Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch | Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch |
Beschluss der Kammer verlängert werden, ohne dass die Gesamtdauer der | Beschluss der Kammer verlängert werden, ohne dass die Gesamtdauer der |
Verlängerungen einen Monat übersteigen darf. | Verlängerungen einen Monat übersteigen darf. |
Art. 7 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch | Art. 7 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch |
noch Revision eingelegt werden. | noch Revision eingelegt werden. |
Art. 8 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden die | Art. 8 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden die |
Artikel 1, 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16 bis 19, 25 bis 27, 29, 33 bis | Artikel 1, 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16 bis 19, 25 bis 27, 29, 33 bis |
37, 51, 52 bis 54, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und | 37, 51, 52 bis 54, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und |
90 bis 92 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | 90 bis 92 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. | des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. |
Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. |
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 1988 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 1988 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |