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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 22/04/2019
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Koninklijk besluit tot wijziging van de wettelijke en reglementaire bepalingen verwijzende naar het Rentenfonds. - Duitse vertaling van uittreksels Arrêté royal modifiant les dispositions légales et réglementaires se référant au Fonds des rentes. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van de wettelijke en reglementaire bepalingen verwijzende naar het Rentenfonds. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 3, 7, SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 AVRIL 2019. - Arrêté royal modifiant les dispositions légales et réglementaires se référant au Fonds des rentes. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
10, 11, 14 en 17 tot 19 van het koninklijk besluit van 22 april 2019 articles 3, 7, 10, 11, 14 et 17 à 19 de l'arrêté royal du 22 avril
tot wijziging van de wettelijke en reglementaire bepalingen 2019 modifiant les dispositions légales et réglementaires se référant
verwijzende naar het Rentenfonds (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2019). au Fonds des rentes (Moniteur belge du 7 mai 2019).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Gesetzes- und 22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Rentenfonds Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Rentenfonds
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 zur Schaffung der Föderalen Aufgrund des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 zur Schaffung der Föderalen
Schuldenagentur und zur Abschaffung des Rentenfonds, insbesondere des Schuldenagentur und zur Abschaffung des Rentenfonds, insbesondere des
Artikels 10/1, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017; Artikels 10/1, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und
die Finanzmärkte; die Finanzmärkte;
Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern; Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1993 über Geschäfte mit bestimmten Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1993 über Geschäfte mit bestimmten
Wertpapieren; Wertpapieren;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des
Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank; Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur
Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen; der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Mai 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Mai 1994 über die
Einbehaltung und die Vergütung des Mobiliensteuervorabzugs gemäß Einbehaltung und die Vergütung des Mobiliensteuervorabzugs gemäß
Kapitel 1 des Gesetzes vom 6. August 1993 über Geschäfte mit Kapitel 1 des Gesetzes vom 6. August 1993 über Geschäfte mit
bestimmten Wertpapieren; bestimmten Wertpapieren;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 1995 zur Ermächtigung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 1995 zur Ermächtigung
des Rentenfonds, bestimmte Aufträge zu erfüllen und bestimmte des Rentenfonds, bestimmte Aufträge zu erfüllen und bestimmte
Geschäftsvorgänge in Bezug auf Wertpapiere von Gemeinschaften und Geschäftsvorgänge in Bezug auf Wertpapiere von Gemeinschaften und
Regionen zu verrichten; Regionen zu verrichten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 1995 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 1995 zur
Ermächtigung des Rentenfonds, bestimmte Aufträge zu erfüllen und Ermächtigung des Rentenfonds, bestimmte Aufträge zu erfüllen und
bestimmte Geschäftsvorgänge in Bezug auf die vom Abschreibungsfonds bestimmte Geschäftsvorgänge in Bezug auf die vom Abschreibungsfonds
für den sozialen Wohnungsbau ausgegebenen Wertpapiere zu verrichten; für den sozialen Wohnungsbau ausgegebenen Wertpapiere zu verrichten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Oktober 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Oktober 1998 über die
kontenmäßige Führung entmaterialisierter Wertpapiere bei kontenmäßige Führung entmaterialisierter Wertpapiere bei
internationalen Wertpapierclearingsystemen; internationalen Wertpapierclearingsystemen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und
Abwesenheiten; Abwesenheiten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. November 1998 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. November 1998 zur Ausführung
des Gesetzes über den Euro und zur Festlegung verschiedener des Gesetzes über den Euro und zur Festlegung verschiedener
zusammenhängender Bestimmungen; zusammenhängender Bestimmungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) (Teil 1 bis Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) (Teil 1 bis
11); 11);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2004 zur Billigung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2004 zur Billigung des
Erlasses des Rentenfonds vom 1. Dezember 2003 zur Festlegung der Erlasses des Rentenfonds vom 1. Dezember 2003 zur Festlegung der
Marktregeln des Freiverkehrs für lineare Schuldverschreibungen, Marktregeln des Freiverkehrs für lineare Schuldverschreibungen,
gesplittete Wertpapiere und Schatzanweisungen; gesplittete Wertpapiere und Schatzanweisungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 2004 zur Bestimmung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 2004 zur Bestimmung der
Modalitäten für die Ausgabe der Schuldverschreibungsanleihe des Modalitäten für die Ausgabe der Schuldverschreibungsanleihe des
Starterfonds; Starterfonds;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 2008 zur Billigung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 2008 zur Billigung
des Erlasses des Rentenfonds vom 21. April 2008 zur Abänderung des des Erlasses des Rentenfonds vom 21. April 2008 zur Abänderung des
Erlasses des Rentenfonds vom 1. Dezember 2003 zur Festlegung der Erlasses des Rentenfonds vom 1. Dezember 2003 zur Festlegung der
Marktregeln des Freiverkehrs für lineare Schuldverschreibungen, Marktregeln des Freiverkehrs für lineare Schuldverschreibungen,
gesplittete Wertpapiere und Schatzanweisungen; gesplittete Wertpapiere und Schatzanweisungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2008 zur Bestimmung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 2008 zur Bestimmung
der Modalitäten für die Ausgabe einer zweiten der Modalitäten für die Ausgabe einer zweiten
Schuldverschreibungsanleihe des Starterfonds; Schuldverschreibungsanleihe des Starterfonds;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Mai 2012 über die Deckung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Mai 2012 über die Deckung
der Betriebskosten der FSMA zur Ausführung von Artikel 56 des Gesetzes der Betriebskosten der FSMA zur Ausführung von Artikel 56 des Gesetzes
vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen; Finanzdienstleistungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 2012 über die Zentrale Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 2012 über die Zentrale
für Kredite an Unternehmen; für Kredite an Unternehmen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 2012 zur Billigung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juni 2012 zur Billigung des
Erlasses des Rentenfonds vom 23. März 2012 zur Aufhebung des Erlasses Erlasses des Rentenfonds vom 23. März 2012 zur Aufhebung des Erlasses
des Rentenfonds vom 1. Dezember 2003 zur Festlegung der Marktregeln des Rentenfonds vom 1. Dezember 2003 zur Festlegung der Marktregeln
des geregelten Freiverkehrs für lineare Schuldverschreibungen, des geregelten Freiverkehrs für lineare Schuldverschreibungen,
gesplittete Wertpapiere und Schatzanweisungen; gesplittete Wertpapiere und Schatzanweisungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 über die
Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung
der Kreditverträge, die der Anwendung von Buch VII des der Kreditverträge, die der Anwendung von Buch VII des
Wirtschaftsgesetzbuches unterliegen, und die Festlegung der Wirtschaftsgesetzbuches unterliegen, und die Festlegung der
Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich der Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich der
Hypothekarkredite und der damit gleichgesetzten Verbraucherkredite; Hypothekarkredite und der damit gleichgesetzten Verbraucherkredite;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Februar 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.537/2 des Staatsrates vom 27. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.537/2 des Staatsrates vom 27. März
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der
Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher und des Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher und des
Vizepremierministers und Ministers der Finanzen, Vizepremierministers und Ministers der Finanzen,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
(...) (...)
Art. 3 - In Artikel 205quater § 2 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 3 - In Artikel 205quater § 2 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden die Wörter 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, werden die Wörter
"vom Rentenfonds" durch die Wörter "von der Föderalen Schuldenagentur" "vom Rentenfonds" durch die Wörter "von der Föderalen Schuldenagentur"
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
Art. 7 - In den Artikeln 1bis Absatz 1, eingefügt durch den Art. 7 - In den Artikeln 1bis Absatz 1, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 5. August 2006, 105 Nr. 2 Buchstabe b) und 107 Königlichen Erlass vom 5. August 2006, 105 Nr. 2 Buchstabe b) und 107
§ 2 Nr. 2 des KE/EStGB 92 wird der Begriff "Rentenfonds" jeweils durch § 2 Nr. 2 des KE/EStGB 92 wird der Begriff "Rentenfonds" jeweils durch
den Begriff "Föderale Schuldenagentur" ersetzt. den Begriff "Föderale Schuldenagentur" ersetzt.
(...) (...)
Art. 10 - In Artikel 104 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. November Art. 10 - In Artikel 104 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. November
1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten
Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass Urlaubsarten und Abwesenheiten, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 10. Juni 2002, wird die Nummer 2 aufgehoben. vom 10. Juni 2002, wird die Nummer 2 aufgehoben.
Art. 11 - In Artikel 105 § 1 Nr. 5 desselben Erlasses, ersetzt durch Art. 11 - In Artikel 105 § 1 Nr. 5 desselben Erlasses, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, werden die Wörter "beim den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2002, werden die Wörter "beim
Rentenfonds" durch die Wörter "bei der Föderalen Schuldenagentur" Rentenfonds" durch die Wörter "bei der Föderalen Schuldenagentur"
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
Art. 14 - In den Artikeln VIII.XIII.6 und VIII.XIII.7 des Königlichen Art. 14 - In den Artikeln VIII.XIII.6 und VIII.XIII.7 des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste (RSPol), ersetzt durch den Königlichen Personals der Polizeidienste (RSPol), ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 18. November 2004, werden die Wörter "beim Rentenfonds" Erlass vom 18. November 2004, werden die Wörter "beim Rentenfonds"
durch die Wörter "bei der Föderalen Schuldenagentur" ersetzt. durch die Wörter "bei der Föderalen Schuldenagentur" ersetzt.
(...) (...)
Art. 17 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 2012 über Art. 17 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 2012 über
die Zentrale für Kredite an Unternehmen wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: die Zentrale für Kredite an Unternehmen wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. der Föderalen Schuldenagentur,". "2. der Föderalen Schuldenagentur,".
Art. 18 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 Art. 18 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016
über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der
Rückzahlung der Kreditverträge, die der Anwendung von Buch VII des Rückzahlung der Kreditverträge, die der Anwendung von Buch VII des
Wirtschaftsgesetzbuches unterliegen, und die Festlegung der Wirtschaftsgesetzbuches unterliegen, und die Festlegung der
Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich der Referenzindexe für die variablen Zinssätze im Bereich der
Hypothekarkredite und der damit gleichgesetzten Verbraucherkredite Hypothekarkredite und der damit gleichgesetzten Verbraucherkredite
wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
"4. "Agentur": die Föderale Schuldenagentur, eingerichtet durch das "4. "Agentur": die Föderale Schuldenagentur, eingerichtet durch das
Gesetz vom 25. Oktober 2016 zur Schaffung der Föderalen Gesetz vom 25. Oktober 2016 zur Schaffung der Föderalen
Schuldenagentur und zur Abschaffung des Rentenfonds." Schuldenagentur und zur Abschaffung des Rentenfonds."
Art. 19 - In den Artikeln 8 und 10 desselben Königlichen Erlasses wird Art. 19 - In den Artikeln 8 und 10 desselben Königlichen Erlasses wird
der Begriff "Rentenfonds" jeweils durch den Begriff "Föderale der Begriff "Rentenfonds" jeweils durch den Begriff "Föderale
Schuldenagentur" ersetzt. Schuldenagentur" ersetzt.
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft
und der Verbraucher und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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