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Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de diervoedersector. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal fixant les conditions d'agrément et d'autorisation des établissements du secteur de l'alimentation des animaux. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE |
21 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 21 FEVRIER 2006. - Arrêté royal fixant les conditions d'agrément et |
voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de | d'autorisation des établissements du secteur de l'alimentation des |
diervoedersector. - Officieuze coördinatie in het Duits | animaux. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de | allemande de l'arrêté royal du 21 février 2006 fixant les conditions |
voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de | d'agrément et d'autorisation des établissements du secteur de |
diervoedersector (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2006), zoals het | l'alimentation des animaux (Moniteur belge du 3 mars 2006), tel qu'il |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 1 juli 2008 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 1er juillet 2008 modifiant l'arrêté royal du 21 |
koninklijk besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de | février 2006 fixant les conditions d'agrément et d'autorisation des |
voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de | établissements du secteur de l'alimentation des animaux (Moniteur |
diervoedersector (Belgisch Staatsblad van 23 juli 2008); | belge du 23 juillet 2008); |
- het koninklijk besluit van 28 juni 2011 betreffende het in de handel | - l'arrêté royal du 28 juin 2011 relatif à la mise sur le marché et à |
brengen en het gebruik van diervoeders (Belgisch Staatsblad van 22 | l'utilisation des aliments pour animaux (Moniteur belge du 22 août |
augustus 2011); | 2011); |
- het koninklijk besluit van 20 september 2012 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 20 septembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 21 |
koninklijk besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de | février 2006 fixant les conditions d'agrément et d'autorisation des |
voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de | établissements du secteur de l'alimentation des animaux et l'arrêté |
diervoedersector en het koninklijk besluit van 16 januari 2006 tot | royal du 16 janvier 2006 fixant les modalités des agréments, des |
vaststelling van de nadere regels van de erkenningen, toelatingen en | autorisations et des enregistrements préalables délivrés par l'Agence |
voorafgaande registraties afgeleverd door het Federaal Agentschap voor | fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire (Moniteur belge du |
de Veiligheid van de Voedselketen (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2012); | 8 octobre 2012); |
- het koninklijk besluit van 15 januari 2014 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 15 janvier 2014 modifiant l'arrêté royal du 21 |
koninklijk besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de | février 2006 fixant les conditions d'agrément et d'autorisation des |
voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de | établissements du secteur de l'alimentation des animaux (Moniteur |
diervoedersector (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2014). | belge du 3 février 2014). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
21. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 21. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Voraussetzungen für die Zulassung | Voraussetzungen für die Zulassung |
und die Genehmigung der Betriebe im Futtermittelsektor | und die Genehmigung der Betriebe im Futtermittelsektor |
KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt: | Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt: |
1. die Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von | 1. die Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von |
Betrieben im Futtermittelsektor, durch die die in der Verordnung (EG) | Betrieben im Futtermittelsektor, durch die die in der Verordnung (EG) |
Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar | Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar |
2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene festgelegten | 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene festgelegten |
Verpflichtungen ergänzt oder näher ausgearbeitet werden, | Verpflichtungen ergänzt oder näher ausgearbeitet werden, |
2. die Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von | 2. die Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von |
Betrieben im Futtermittelsektor, durch die die in der Verordnung (EG) | Betrieben im Futtermittelsektor, durch die die in der Verordnung (EG) |
Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai | Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai |
2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter | 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter |
transmissibler spongiformer Enzephalopathien festgelegten | transmissibler spongiformer Enzephalopathien festgelegten |
Verpflichtungen ergänzt oder näher ausgearbeitet werden, | Verpflichtungen ergänzt oder näher ausgearbeitet werden, |
3. die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben im | 3. die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben im |
Futtermittelsektor, die Fütterungsarzneimittel herstellen, | Futtermittelsektor, die Fütterungsarzneimittel herstellen, |
4. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von Betrieben im | 4. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von Betrieben im |
Futtermittelsektor, die Futtermittel in den Verkehr bringen, die als | Futtermittelsektor, die Futtermittel in den Verkehr bringen, die als |
kritisch angesehen werden, | kritisch angesehen werden, |
5. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von | 5. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von |
Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 3, die | Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 3, die |
unverarbeitetes Material der Kategorie 3 zwischenlagern, das | unverarbeitetes Material der Kategorie 3 zwischenlagern, das |
ausschließlich als Futtermittel dienen soll, | ausschließlich als Futtermittel dienen soll, |
6. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von | 6. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von |
Lagerbetrieben, die verarbeitetes Material der Kategorie 3 | Lagerbetrieben, die verarbeitetes Material der Kategorie 3 |
zwischenlagern, das ausschließlich als Futtermittel dienen soll, | zwischenlagern, das ausschließlich als Futtermittel dienen soll, |
7. die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben im | 7. die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben im |
Futtermittelsektor, die Heimtierfuttermittel aus Material der | Futtermittelsektor, die Heimtierfuttermittel aus Material der |
Kategorie 3 herstellen. | Kategorie 3 herstellen. |
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Minister: für die Volksgesundheit zuständiger Minister, | 1. Minister: für die Volksgesundheit zuständiger Minister, |
2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
3. Fütterungsarzneimittel: Futtermittel, in das eine | 3. Fütterungsarzneimittel: Futtermittel, in das eine |
Arzneimittelvormischung eingearbeitet worden ist, | Arzneimittelvormischung eingearbeitet worden ist, |
4. [Futtermittel, die als kritisch angesehen werden: | 4. [Futtermittel, die als kritisch angesehen werden: |
a) Futtermittelausgangserzeugnisse und im Teil "Dioxinüberwachung" von | a) Futtermittelausgangserzeugnisse und im Teil "Dioxinüberwachung" von |
Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar | Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar |
2005 erwähnte Mischfette, | 2005 erwähnte Mischfette, |
b) folgende Zusatzstoffe: | b) folgende Zusatzstoffe: |
- Kaolinit-Tone, asbestfrei, | - Kaolinit-Tone, asbestfrei, |
- Vermiculit, | - Vermiculit, |
- Natrolith-Phonolith, | - Natrolith-Phonolith, |
- Klinoptilolith sedimentären Ursprungs, | - Klinoptilolith sedimentären Ursprungs, |
- synthetische Calciumaluminate,] | - synthetische Calciumaluminate,] |
[5. Futtermittel, die dem EG-Monitoring unterliegen: im Teil | [5. Futtermittel, die dem EG-Monitoring unterliegen: im Teil |
"Dioxinüberwachung" von Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. | "Dioxinüberwachung" von Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. |
183/2005 vom 12. Januar 2005 erwähnte Futtermittel.] | 183/2005 vom 12. Januar 2005 erwähnte Futtermittel.] |
§ 2 - Zudem finden die Begriffsbestimmungen Anwendung, die aufgeführt | § 2 - Zudem finden die Begriffsbestimmungen Anwendung, die aufgeführt |
sind: | sind: |
1. in Artikel 3 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. | 1. in Artikel 3 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. |
Januar 2005, | Januar 2005, |
2. [in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen | 2. [in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften | Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften |
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische | für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische |
Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 | Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 |
sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom | sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom |
25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 |
des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für | des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für |
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte | nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte |
sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich | sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich |
bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an | bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an |
der Grenze befreiter Proben und Waren, geändert durch die Verordnung | der Grenze befreiter Proben und Waren, geändert durch die Verordnung |
(EU) Nr. 749/2011 vom 29. Juli 2011.] | (EU) Nr. 749/2011 vom 29. Juli 2011.] |
[Art. 2 § 1 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 erster | [Art. 2 § 1 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 erster |
Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober | Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober |
2012); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 1 zweiter | 2012); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 1 zweiter |
Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober | Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober |
2012); § 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 dritter | 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 dritter |
Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober | Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober |
2012)] | 2012)] |
Kapitel II - Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von | Kapitel II - Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von |
Betrieben | Betrieben |
Abschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen |
Art. 3 - Um zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen | Art. 3 - Um zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen |
Betriebe im Futtermittelsektor Folgendes erfüllen: | Betriebe im Futtermittelsektor Folgendes erfüllen: |
1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom | 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom |
12. Januar 2005 und | 12. Januar 2005 und |
2. die allgemeinen Voraussetzungen, wie in Anlage I festgelegt. | 2. die allgemeinen Voraussetzungen, wie in Anlage I festgelegt. |
Abschnitt 2 - Besondere Voraussetzungen | Abschnitt 2 - Besondere Voraussetzungen |
Art. 4 - Um für die Herstellung von Futtermitteln, die tierische | Art. 4 - Um für die Herstellung von Futtermitteln, die tierische |
Proteine enthalten, zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen | Proteine enthalten, zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen |
Betriebe im Futtermittelsektor zusätzlich zu den in Artikel 3 | Betriebe im Futtermittelsektor zusätzlich zu den in Artikel 3 |
vorgesehenen Anforderungen Folgendes erfüllen: | vorgesehenen Anforderungen Folgendes erfüllen: |
1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom | 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom |
22. Mai 2001, | 22. Mai 2001, |
2. die Anforderungen der vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 2. die Anforderungen der vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 |
vom 21. Oktober 2009], | vom 21. Oktober 2009], |
3. die besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage II festgelegt. | 3. die besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage II festgelegt. |
[Art. 4 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. | [Art. 4 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. |
September 2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012)] | September 2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012)] |
Art. 5 - Um für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln zugelassen | Art. 5 - Um für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln zugelassen |
werden zu können, müssen Betriebe im Futtermittelsektor zusätzlich zu | werden zu können, müssen Betriebe im Futtermittelsektor zusätzlich zu |
den in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die besonderen | den in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die besonderen |
Voraussetzungen, wie in Anlage III festgelegt, erfüllen. | Voraussetzungen, wie in Anlage III festgelegt, erfüllen. |
[Art. 5bis - Hersteller von Fütterungsarzneimitteln müssen im Rahmen | [Art. 5bis - Hersteller von Fütterungsarzneimitteln müssen im Rahmen |
ihrer Zulassung bei der Föderalagentur für Arzneimittel und | ihrer Zulassung bei der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte anhand des Formulars in Anlage IIIbis und gemäß | Gesundheitsprodukte anhand des Formulars in Anlage IIIbis und gemäß |
den von der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte | den von der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte |
festgelegten Modalitäten Folgendes angeben: | festgelegten Modalitäten Folgendes angeben: |
1. für jede Arzneimittelvormischung: | 1. für jede Arzneimittelvormischung: |
a) Bezeichnung der Vormischung, | a) Bezeichnung der Vormischung, |
b) verwendete Mengen, ausgedrückt in Gewicht, | b) verwendete Mengen, ausgedrückt in Gewicht, |
2. für jedes hergestellte Fütterungsarzneimittel: | 2. für jedes hergestellte Fütterungsarzneimittel: |
a) Tierart und -kategorie, für die das Futtermittel bestimmt ist, | a) Tierart und -kategorie, für die das Futtermittel bestimmt ist, |
b) hergestellte Mengen, ausgedrückt in Gewicht, | b) hergestellte Mengen, ausgedrückt in Gewicht, |
c) Nummer der Partie.] | c) Nummer der Partie.] |
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom | [Art. 5bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom |
23. Juli 2008)] | 23. Juli 2008)] |
Art. 6 - Um für die Zwischenlagerung von verarbeitetem oder | Art. 6 - Um für die Zwischenlagerung von verarbeitetem oder |
unverarbeitetem Material der Kategorie 3, das ausschließlich als | unverarbeitetem Material der Kategorie 3, das ausschließlich als |
Futtermittel dienen soll, genehmigt werden zu können, müssen | Futtermittel dienen soll, genehmigt werden zu können, müssen |
Zwischenbehandlungsbetriebe oder Lagerbetriebe zusätzlich zu den in | Zwischenbehandlungsbetriebe oder Lagerbetriebe zusätzlich zu den in |
Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die Anforderungen der | Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die Anforderungen der |
vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009] | vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009] |
erfüllen. | erfüllen. |
[Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. | [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. |
vom 8. Oktober 2012)] | vom 8. Oktober 2012)] |
Art. 7 - Um für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln aus | Art. 7 - Um für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln aus |
tierischen Nebenprodukten zugelassen werden zu können, müssen Betriebe | tierischen Nebenprodukten zugelassen werden zu können, müssen Betriebe |
im Futtermittelsektor zusätzlich zu den in Artikel 3 vorgesehenen | im Futtermittelsektor zusätzlich zu den in Artikel 3 vorgesehenen |
Anforderungen die Anforderungen der vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. | Anforderungen die Anforderungen der vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. |
1069/2009 vom 21. Oktober 2009] erfüllen. | 1069/2009 vom 21. Oktober 2009] erfüllen. |
[Art. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. | [Art. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. |
vom 8. Oktober 2012)] | vom 8. Oktober 2012)] |
Art. 8 - [Um für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die als | Art. 8 - [Um für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die als |
kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe | kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe |
b), genehmigt werden zu können, müssen Betriebe im Futtermittelsektor | b), genehmigt werden zu können, müssen Betriebe im Futtermittelsektor |
zusätzlich zu den in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die | zusätzlich zu den in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die |
besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage IV festgelegt, erfüllen.] | besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage IV festgelegt, erfüllen.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom | [Art. 8 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom |
8. Oktober 2012)] | 8. Oktober 2012)] |
[Art. 8/1 - Um zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen | [Art. 8/1 - Um zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen |
Betriebe im Futtermittelsektor, die Futtermittel in den Verkehr | Betriebe im Futtermittelsektor, die Futtermittel in den Verkehr |
bringen, die dem EG-Monitoring unterliegen, zusätzlich zu den in | bringen, die dem EG-Monitoring unterliegen, zusätzlich zu den in |
Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen Folgendes erfüllen: | Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen Folgendes erfüllen: |
1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 |
vom 21. Oktober 2009, falls anwendbar, | vom 21. Oktober 2009, falls anwendbar, |
2. die besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage V festgelegt.] | 2. die besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage V festgelegt.] |
[Art. 8/1 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. | [Art. 8/1 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. |
vom 8. Oktober 2012)] | vom 8. Oktober 2012)] |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Anlage I - Allgemeine Voraussetzungen für die Genehmigung und die | Anlage I - Allgemeine Voraussetzungen für die Genehmigung und die |
Zulassung von Betrieben im Futtermittelsektor | Zulassung von Betrieben im Futtermittelsektor |
[Anlage I abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. | [Anlage I abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. |
vom 22. August 2011) und Art. 5 §§ 1 und 2 des K.E. vom 20. September | vom 22. August 2011) und Art. 5 §§ 1 und 2 des K.E. vom 20. September |
2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012)] | 2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012)] |
I. Qualitätskontrolle | I. Qualitätskontrolle |
1. Was die vorbeugenden Maßnahmen gegen die spongiforme | 1. Was die vorbeugenden Maßnahmen gegen die spongiforme |
Rinderenzephalopathie (BSE) betrifft, muss der Plan für die Kontrolle | Rinderenzephalopathie (BSE) betrifft, muss der Plan für die Kontrolle |
der Qualität der im Betrieb hergestellten Vormischungen für | der Qualität der im Betrieb hergestellten Vormischungen für |
Wiederkäuer mindestens folgendes Inspektionsschema berücksichtigen: | Wiederkäuer mindestens folgendes Inspektionsschema berücksichtigen: |
Jährliche Gesamtproduktionskapazität | Jährliche Gesamtproduktionskapazität |
für Vormischungen (Tonnen) | für Vormischungen (Tonnen) |
Anzahl Proben / Quartal | Anzahl Proben / Quartal |
? 100 | ? 100 |
1 | 1 |
100 < ? 200 | 100 < ? 200 |
1 | 1 |
200 < ? 400 | 200 < ? 400 |
2 | 2 |
400 < ? 600 | 400 < ? 600 |
2 | 2 |
600 < ? 800 | 600 < ? 800 |
2 | 2 |
> 800 | > 800 |
3 | 3 |
Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. | Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. |
Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, | Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, |
müssen Futtermittelunternehmer: | müssen Futtermittelunternehmer: |
a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: | a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: |
i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, | i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, |
ii. des Gewichts der betreffenden Partie, | ii. des Gewichts der betreffenden Partie, |
iii. der Risikobewertung, | iii. der Risikobewertung, |
iv. der möglichen Ursache, | iv. der möglichen Ursache, |
v. der getroffenen Maßnahmen, | v. der getroffenen Maßnahmen, |
b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: | b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: |
i. die betreffenden Vormischungen innerhalb des Betriebs blockieren | i. die betreffenden Vormischungen innerhalb des Betriebs blockieren |
beziehungsweise die Vormischungen, die den Betrieb verlassenen haben, | beziehungsweise die Vormischungen, die den Betrieb verlassenen haben, |
zurückrufen, | zurückrufen, |
ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen | ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen |
wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des | wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des |
Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen | Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen |
Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. | Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. |
2. Was die vorbeugenden Maßnahmen gegen BSE betrifft, muss der Plan | 2. Was die vorbeugenden Maßnahmen gegen BSE betrifft, muss der Plan |
für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb hergestellten | für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb hergestellten |
Mischfuttermittel für Wiederkäuer mindestens folgendes | Mischfuttermittel für Wiederkäuer mindestens folgendes |
Inspektionsschema berücksichtigen: | Inspektionsschema berücksichtigen: |
Jährliche Gesamtproduktionskapazität | Jährliche Gesamtproduktionskapazität |
für Mischfuttermittel (Tonnen) | für Mischfuttermittel (Tonnen) |
Anzahl Proben / Quartal | Anzahl Proben / Quartal |
? 5000 | ? 5000 |
1 | 1 |
5000 < ? 10000 | 5000 < ? 10000 |
1 | 1 |
10000 < ? 20000 | 10000 < ? 20000 |
2 | 2 |
20000 < ? 30000 | 20000 < ? 30000 |
2 | 2 |
30000 < ? 40000 | 30000 < ? 40000 |
2 | 2 |
> 40000 | > 40000 |
3 | 3 |
Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. | Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. |
Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, | Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, |
müssen Futtermittelunternehmer: | müssen Futtermittelunternehmer: |
a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: | a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: |
i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, | i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, |
ii. des Gewichts der betreffenden Partie, | ii. des Gewichts der betreffenden Partie, |
iii. der Risikobewertung, | iii. der Risikobewertung, |
iv. der möglichen Ursache, | iv. der möglichen Ursache, |
v. der getroffenen Maßnahmen, | v. der getroffenen Maßnahmen, |
b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: | b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: |
i. die betreffenden Mischfuttermittel innerhalb des Betriebs | i. die betreffenden Mischfuttermittel innerhalb des Betriebs |
blockieren beziehungsweise die Mischfuttermittel, die den Betrieb | blockieren beziehungsweise die Mischfuttermittel, die den Betrieb |
verlassenen haben, zurückrufen, | verlassenen haben, zurückrufen, |
ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen | ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen |
wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des | wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des |
Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen | Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen |
Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. | Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. |
3. Die Futtermittelunternehmer bewahren während sechs Monaten eine | 3. Die Futtermittelunternehmer bewahren während sechs Monaten eine |
repräsentative Probe von 500 g jeder Partie Futtermittel, die als | repräsentative Probe von 500 g jeder Partie Futtermittel, die als |
kritisch angesehen werden, auf und halten sie zur Verfügung der | kritisch angesehen werden, auf und halten sie zur Verfügung der |
Agentur. | Agentur. |
4. [Die Futtermittelunternehmer behalten Futtermittel, die als | 4. [Die Futtermittelunternehmer behalten Futtermittel, die als |
kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe | kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe |
b), nur, wenn sie von einem in Anlage IV erwähnten Analysebericht | b), nur, wenn sie von einem in Anlage IV erwähnten Analysebericht |
begleitet sind. | begleitet sind. |
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz dürfen jedoch eingeführte | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz dürfen jedoch eingeführte |
Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im Betrieb gelagert | Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im Betrieb gelagert |
werden, bis das Analyseergebnis vorliegt, sofern die Agentur ihre | werden, bis das Analyseergebnis vorliegt, sofern die Agentur ihre |
Zustimmung hierzu gegeben hat.] | Zustimmung hierzu gegeben hat.] |
5. Futtermittelunternehmer, die für die eigene Produktion Futtermittel | 5. Futtermittelunternehmer, die für die eigene Produktion Futtermittel |
verwenden, die als kritisch angesehen werden und die sie nicht bei | verwenden, die als kritisch angesehen werden und die sie nicht bei |
einem gemäß Artikel 8 zu diesen Zweck genehmigten Betrieb im | einem gemäß Artikel 8 zu diesen Zweck genehmigten Betrieb im |
Futtermittelsektor erworben haben, müssen die besonderen | Futtermittelsektor erworben haben, müssen die besonderen |
Voraussetzungen, wie in Anlage IV festgelegt, erfüllen. | Voraussetzungen, wie in Anlage IV festgelegt, erfüllen. |
6. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel herstellen, halten die | 6. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel herstellen, halten die |
von ihnen entnommenen Proben im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit | von ihnen entnommenen Proben im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit |
zur Verfügung der Agentur: | zur Verfügung der Agentur: |
a) während sechs Monaten nach dem Datum des Inverkehrbringens für | a) während sechs Monaten nach dem Datum des Inverkehrbringens für |
besondere Stickstoffverbindungen und Futtermittelausgangserzeugnisse, | besondere Stickstoffverbindungen und Futtermittelausgangserzeugnisse, |
b) bis zum garantierten Mindesthaltbarkeitsdatum und in jedem Fall | b) bis zum garantierten Mindesthaltbarkeitsdatum und in jedem Fall |
während mindestens drei Monaten nach dem Datum des Inverkehrbringens | während mindestens drei Monaten nach dem Datum des Inverkehrbringens |
für Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel. | für Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel. |
II. Führung von Registern | II. Führung von Registern |
1. Futtermittelunternehmer müssen die verlangten Unterlagen während | 1. Futtermittelunternehmer müssen die verlangten Unterlagen während |
fünf Jahren und die Zusammensetzungen der hergestellten Mischungen | fünf Jahren und die Zusammensetzungen der hergestellten Mischungen |
während zehn Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem darauf | während zehn Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem darauf |
erwähnten Datum aufbewahren, damit sie diese den Kontrollbediensteten | erwähnten Datum aufbewahren, damit sie diese den Kontrollbediensteten |
auf deren Verlangen und ohne zusätzliche Fahrt vorlegen können. | auf deren Verlangen und ohne zusätzliche Fahrt vorlegen können. |
2. Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln müssen | 2. Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln müssen |
zudem Folgendes umfassen: | zudem Folgendes umfassen: |
a) in Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe: | a) in Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe: |
i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Zusatzstoffe, | i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Zusatzstoffe, |
Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und | Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und |
gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei |
kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, |
ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Zusatzstoffe, | ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Zusatzstoffe, |
iii. Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe, Lieferdatum und | iii. Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe, Lieferdatum und |
gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei |
kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, |
iv. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Zusatzstoffen | iv. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Zusatzstoffen |
beliefert wurde, | beliefert wurde, |
b) [...] | b) [...] |
c) in Bezug auf Vormischungen: | c) in Bezug auf Vormischungen: |
i. Art und Menge der gekauften und verwendeten | i. Art und Menge der gekauften und verwendeten |
Futtermittelausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls | Futtermittelausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls |
Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher | Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher |
Herstellung, | Herstellung, |
ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften | ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften |
Futtermittelausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe, | Futtermittelausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe, |
iii. Name und Anschrift des Lieferanten der Futtermittel, die als | iii. Name und Anschrift des Lieferanten der Futtermittel, die als |
kritisch angesehen werden, mit Angabe von Art, Menge, Datum der | kritisch angesehen werden, mit Angabe von Art, Menge, Datum der |
Anlieferung und gegebenenfalls Nummer der Partie, | Anlieferung und gegebenenfalls Nummer der Partie, |
iv. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Vormischungen, | iv. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Vormischungen, |
Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und | Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und |
gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei |
kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, |
v. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Vormischungen, | v. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Vormischungen, |
vi. Art und Menge der gelieferten Vormischungen, Lieferdatum und | vi. Art und Menge der gelieferten Vormischungen, Lieferdatum und |
gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei |
kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, |
vii. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Vormischungen | vii. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Vormischungen |
beliefert wurde, | beliefert wurde, |
d) in Bezug auf Mischfuttermittel: | d) in Bezug auf Mischfuttermittel: |
i. Art und Menge der gekauften und verwendeten | i. Art und Menge der gekauften und verwendeten |
Futtermittelausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe [...] und Vormischungen | Futtermittelausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe [...] und Vormischungen |
sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei |
kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, |
ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Zusatzstoffe | ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Zusatzstoffe |
[...] und Vormischungen, | [...] und Vormischungen, |
iii. Name und Anschrift des Lieferanten der Futtermittel, die als | iii. Name und Anschrift des Lieferanten der Futtermittel, die als |
kritisch angesehen werden, mit Angabe von Art, Menge, Datum der | kritisch angesehen werden, mit Angabe von Art, Menge, Datum der |
Anlieferung und gegebenenfalls Nummer der Partie, | Anlieferung und gegebenenfalls Nummer der Partie, |
iv. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Mischfuttermittel, | iv. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Mischfuttermittel, |
Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und | Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und |
gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei |
kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, |
v. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Mischfuttermittel, | v. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Mischfuttermittel, |
vi. Art und Menge der gelieferten Mischfuttermittel, Lieferdatum und | vi. Art und Menge der gelieferten Mischfuttermittel, Lieferdatum und |
gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei |
kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, |
vii. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Mischfuttermitteln | vii. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Mischfuttermitteln |
beliefert wurde. | beliefert wurde. |
viii. Sofern der Käufer über eine von der Agentur zugeteilte | viii. Sofern der Käufer über eine von der Agentur zugeteilte |
Bestandsnummer verfügt, wird zusätzlich zu Namen und Anschrift die | Bestandsnummer verfügt, wird zusätzlich zu Namen und Anschrift die |
betreffende Bestandsnummer bei jeder Lieferung eines | betreffende Bestandsnummer bei jeder Lieferung eines |
Mischfuttermittels festgehalten. | Mischfuttermittels festgehalten. |
Anlage II - Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung und die | Anlage II - Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung und die |
Zulassung von Betrieben | Zulassung von Betrieben |
im Futtermittelsektor, die Futtermittel herstellen, die tierische | im Futtermittelsektor, die Futtermittel herstellen, die tierische |
Proteine enthalten | Proteine enthalten |
I. Einrichtungen und Ausrüstungen | I. Einrichtungen und Ausrüstungen |
Einrichtungen, die für die Herstellung von Futtermitteln für | Einrichtungen, die für die Herstellung von Futtermitteln für |
Wiederkäuer bestimmt sind, müssen räumlich getrennt sein von | Wiederkäuer bestimmt sind, müssen räumlich getrennt sein von |
Einrichtungen, in denen Futtermittel hergestellt werden, die tierische | Einrichtungen, in denen Futtermittel hergestellt werden, die tierische |
Proteine enthalten, die gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe a) der | Proteine enthalten, die gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe a) der |
vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen | vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen |
worden sind. | worden sind. |
II. Qualitätskontrolle | II. Qualitätskontrolle |
1. Der Plan für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb | 1. Der Plan für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb |
hergestellten Vormischungen für Wiederkäuer muss mindestens folgendes | hergestellten Vormischungen für Wiederkäuer muss mindestens folgendes |
Inspektionsschema berücksichtigen: | Inspektionsschema berücksichtigen: |
Jährliche Gesamtproduktionskapazität | Jährliche Gesamtproduktionskapazität |
für Vormischungen (Tonnen) | für Vormischungen (Tonnen) |
Anzahl Proben / Quartal | Anzahl Proben / Quartal |
? 100 | ? 100 |
2 | 2 |
100 < ? 200 | 100 < ? 200 |
2 | 2 |
200 < ? 400 | 200 < ? 400 |
3 | 3 |
400 < ? 600 | 400 < ? 600 |
4 | 4 |
600 < ? 800 | 600 < ? 800 |
5 | 5 |
> 800 | > 800 |
6 | 6 |
Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. | Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. |
Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, | Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, |
müssen Futtermittelunternehmer: | müssen Futtermittelunternehmer: |
a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: | a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: |
i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, | i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, |
ii. des Gewichts der betreffenden Partie, | ii. des Gewichts der betreffenden Partie, |
iii. der Risikobewertung, | iii. der Risikobewertung, |
iv. der möglichen Ursache, | iv. der möglichen Ursache, |
v. der getroffenen Maßnahmen, | v. der getroffenen Maßnahmen, |
b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: | b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: |
i. die betreffenden Vormischungen innerhalb des Betriebs blockieren | i. die betreffenden Vormischungen innerhalb des Betriebs blockieren |
beziehungsweise die Vormischungen, die den Betrieb verlassen haben, | beziehungsweise die Vormischungen, die den Betrieb verlassen haben, |
zurückrufen, | zurückrufen, |
ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen | ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen |
wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des | wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des |
Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen | Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen |
Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. | Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. |
2. Der Plan für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb | 2. Der Plan für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb |
hergestellten Mischfuttermittel für Wiederkäuer muss mindestens | hergestellten Mischfuttermittel für Wiederkäuer muss mindestens |
folgendes Inspektionsschema berücksichtigen: | folgendes Inspektionsschema berücksichtigen: |
Jährliche Gesamtproduktionskapazität | Jährliche Gesamtproduktionskapazität |
für Mischfuttermittel (Tonnen) | für Mischfuttermittel (Tonnen) |
Anzahl Proben / Quartal | Anzahl Proben / Quartal |
? 5000 | ? 5000 |
2 | 2 |
5000 < ? 10000 | 5000 < ? 10000 |
2 | 2 |
10000 < ? 20000 | 10000 < ? 20000 |
3 | 3 |
20000 < ? 30000 | 20000 < ? 30000 |
4 | 4 |
30000 < ? 40000 | 30000 < ? 40000 |
5 | 5 |
> 40000 | > 40000 |
6 | 6 |
Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. | Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. |
Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, | Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, |
müssen Futtermittelunternehmer: | müssen Futtermittelunternehmer: |
a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: | a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: |
i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, | i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, |
ii. des Gewichts der betreffenden Partie, | ii. des Gewichts der betreffenden Partie, |
iii. der Risikobewertung, | iii. der Risikobewertung, |
iv. der möglichen Ursache, | iv. der möglichen Ursache, |
v. der getroffenen Maßnahmen, | v. der getroffenen Maßnahmen, |
b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: | b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: |
i. die betreffenden Mischfuttermittel innerhalb des Betriebs | i. die betreffenden Mischfuttermittel innerhalb des Betriebs |
blockieren beziehungsweise die Mischfuttermittel, die den Betrieb | blockieren beziehungsweise die Mischfuttermittel, die den Betrieb |
verlassenen haben, zurückrufen, | verlassenen haben, zurückrufen, |
ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen | ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen |
wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des | wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des |
Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen | Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen |
Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. | Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. |
III. Inverkehrbringen von Futtermitteln, die tierische Proteine | III. Inverkehrbringen von Futtermitteln, die tierische Proteine |
enthalten, die gemäß Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. | enthalten, die gemäß Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. |
999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen worden sind | 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen worden sind |
Futtermittel, die keine Heimtierfuttermittel sind und tierische | Futtermittel, die keine Heimtierfuttermittel sind und tierische |
Proteine enthalten, deren Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß | Proteine enthalten, deren Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß |
Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai | Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai |
2001 zugelassen worden ist, dürfen nur an Betriebe geliefert werden, | 2001 zugelassen worden ist, dürfen nur an Betriebe geliefert werden, |
in denen keine Wiederkäuer gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. | in denen keine Wiederkäuer gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. |
IV. Lagerung, Verpackung und Beförderung | IV. Lagerung, Verpackung und Beförderung |
Während der Lagerung, Verpackung und Beförderung befinden sich lose | Während der Lagerung, Verpackung und Beförderung befinden sich lose |
Futtermittel für Wiederkäuer in Einrichtungen, die räumlich getrennt | Futtermittel für Wiederkäuer in Einrichtungen, die räumlich getrennt |
sind von Einrichtungen, in denen sich tierische Proteine, deren | sind von Einrichtungen, in denen sich tierische Proteine, deren |
Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß Anhang IV der vorerwähnten | Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß Anhang IV der vorerwähnten |
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen worden ist, | Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen worden ist, |
sowie Futtermittel, die solche Proteine enthalten, lose befinden. | sowie Futtermittel, die solche Proteine enthalten, lose befinden. |
V. Führung von Registern | V. Führung von Registern |
Ein Register mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung | Ein Register mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung |
tierischer Proteine, deren Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß | tierischer Proteine, deren Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß |
Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai | Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai |
2001 zugelassen worden ist, und über Verkäufe von Futtermitteln, die | 2001 zugelassen worden ist, und über Verkäufe von Futtermitteln, die |
solche Proteine enthalten, wird zur Verfügung der Agentur gehalten. | solche Proteine enthalten, wird zur Verfügung der Agentur gehalten. |
Anlage III - [Besondere Voraussetzungen für die Zulassung von | Anlage III - [Besondere Voraussetzungen für die Zulassung von |
Betrieben im Futtermittelsektor, | Betrieben im Futtermittelsektor, |
die Fütterungsarzneimittel herstellen | die Fütterungsarzneimittel herstellen |
[Anlage III ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom | [Anlage III ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom |
23. Juli 2008)] | 23. Juli 2008)] |
I. Einrichtungen und Ausrüstungen | I. Einrichtungen und Ausrüstungen |
Die Unternehmer verfügen über Einrichtungen, Ausrüstungen und Behälter | Die Unternehmer verfügen über Einrichtungen, Ausrüstungen und Behälter |
für die Herstellung, Lagerung und Beförderung von | für die Herstellung, Lagerung und Beförderung von |
Fütterungsarzneimitteln, die angepasst sind und sauber gehalten | Fütterungsarzneimitteln, die angepasst sind und sauber gehalten |
werden, um Veränderungen zu vermeiden, und verfügen über geeignete und | werden, um Veränderungen zu vermeiden, und verfügen über geeignete und |
ausreichende Kontrollmöglichkeiten. | ausreichende Kontrollmöglichkeiten. |
II. Personal | II. Personal |
Betriebe im Futtermittelsektor verfügen über Personal mit | Betriebe im Futtermittelsektor verfügen über Personal mit |
ausreichenden Kenntnissen und Qualifikationen in Sachen Techniken zum | ausreichenden Kenntnissen und Qualifikationen in Sachen Techniken zum |
Mischen von Fütterungsarzneimitteln. | Mischen von Fütterungsarzneimitteln. |
III. Herstellung | III. Herstellung |
Für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln berücksichtigen | Für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln berücksichtigen |
Hersteller: | Hersteller: |
- die Bedingungen, wie in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. | - die Bedingungen, wie in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. |
Dezember 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das | Dezember 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das |
Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln | Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln |
festgelegt, | festgelegt, |
- gegebenenfalls die von der Agentur festgelegten zusätzlichen | - gegebenenfalls die von der Agentur festgelegten zusätzlichen |
Bedingungen. | Bedingungen. |
IV. Qualitätskontrolle | IV. Qualitätskontrolle |
1. Die Überwachung und die Kontrolle der Herstellung von | 1. Die Überwachung und die Kontrolle der Herstellung von |
Fütterungsarzneimitteln werden einer verantwortlichen qualifizierten | Fütterungsarzneimitteln werden einer verantwortlichen qualifizierten |
Person anvertraut, die: | Person anvertraut, die: |
i. Agraringenieur oder Bioingenieur oder | i. Agraringenieur oder Bioingenieur oder |
ii. Apotheker oder | ii. Apotheker oder |
iii. Tierarzt oder | iii. Tierarzt oder |
iv. Lizentiat der Wissenschaften, Gruppe der chemischen | iv. Lizentiat der Wissenschaften, Gruppe der chemischen |
Wissenschaften, oder | Wissenschaften, oder |
v. Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs, das von einer | v. Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs, das von einer |
Abteilung Landwirtschaft einer Industriehochschule ausgestellt worden | Abteilung Landwirtschaft einer Industriehochschule ausgestellt worden |
ist, oder | ist, oder |
vi. Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs im Bereich Chemie | vi. Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs im Bereich Chemie |
oder Biochemie ist. | oder Biochemie ist. |
2. Die für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verantwortliche | 2. Die für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verantwortliche |
Person darf: | Person darf: |
a) ihre Dienste nur einem einzigen Betrieb im Futtermittelsektor | a) ihre Dienste nur einem einzigen Betrieb im Futtermittelsektor |
anbieten, der für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln | anbieten, der für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln |
zugelassen ist, | zugelassen ist, |
b) nicht Inhaber einer Apotheke sein, | b) nicht Inhaber einer Apotheke sein, |
c) in ihrer Eigenschaft als für die Herstellung verantwortlicher | c) in ihrer Eigenschaft als für die Herstellung verantwortlicher |
Tierarzt keine Fütterungsarzneimittel aus dem Betrieb verschreiben, | Tierarzt keine Fütterungsarzneimittel aus dem Betrieb verschreiben, |
dessen Herstellung sie kontrolliert. | dessen Herstellung sie kontrolliert. |
3. Die für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verantwortliche | 3. Die für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verantwortliche |
Person: | Person: |
a) stellt sicher, dass die Qualität der hergestellten Futtermittel den | a) stellt sicher, dass die Qualität der hergestellten Futtermittel den |
diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen entspricht, | diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen entspricht, |
b) überwacht die Herstellung, Lagerung und Verpackung der | b) überwacht die Herstellung, Lagerung und Verpackung der |
Fütterungsarzneimittel, einschließlich der Kennzeichnung, | Fütterungsarzneimittel, einschließlich der Kennzeichnung, |
c) stellt durch regelmäßige Kontrollen den Wirkstoffgehalt, die | c) stellt durch regelmäßige Kontrollen den Wirkstoffgehalt, die |
vollständige Homogenität und die Stabilität der hergestellten | vollständige Homogenität und die Stabilität der hergestellten |
Fütterungsarzneimittel sicher. Für jede verwendete | Fütterungsarzneimittel sicher. Für jede verwendete |
Arzneimittelvormischung müssen diese Analysen pro 100 Tonnen | Arzneimittelvormischung müssen diese Analysen pro 100 Tonnen |
hergestellte Fütterungsarzneimittel oder, wenn diese Menge nicht | hergestellte Fütterungsarzneimittel oder, wenn diese Menge nicht |
erreicht wird, mindestens alle sechs Monate im Betrieb oder von einem | erreicht wird, mindestens alle sechs Monate im Betrieb oder von einem |
zu diesem Zweck von der Agentur zugelassenen Labor durchgeführt | zu diesem Zweck von der Agentur zugelassenen Labor durchgeführt |
werden, | werden, |
d) hält die Besonderheiten und das Datum der Kontrollen und Analysen | d) hält die Besonderheiten und das Datum der Kontrollen und Analysen |
in einem Register fest oder lässt diese darin festhalten und | in einem Register fest oder lässt diese darin festhalten und |
unterzeichnet ihre Schlussfolgerungen. Dieses Register wird täglich | unterzeichnet ihre Schlussfolgerungen. Dieses Register wird täglich |
fortgeschrieben und im Betrieb im Futtermittelsektor während fünf | fortgeschrieben und im Betrieb im Futtermittelsektor während fünf |
Jahren ab dem Datum, an dem es abgeschlossen ist, aufbewahrt. | Jahren ab dem Datum, an dem es abgeschlossen ist, aufbewahrt. |
4. Falls der Antragsteller nicht selbst über ausreichende | 4. Falls der Antragsteller nicht selbst über ausreichende |
Kontrollmittel verfügt, legt er ein Exemplar des Vertrags vor, mit dem | Kontrollmittel verfügt, legt er ein Exemplar des Vertrags vor, mit dem |
er die Kontrolle über die Fütterungsarzneimittel einem zu diesem Zweck | er die Kontrolle über die Fütterungsarzneimittel einem zu diesem Zweck |
von der Agentur zugelassenen Labor anvertraut. | von der Agentur zugelassenen Labor anvertraut. |
5. Futtermittelunternehmer entnehmen folgende Proben und halten diese | 5. Futtermittelunternehmer entnehmen folgende Proben und halten diese |
zur Verfügung der Agentur: | zur Verfügung der Agentur: |
a) während drei Monaten ab der letzten Lieferung einer Partie | a) während drei Monaten ab der letzten Lieferung einer Partie |
Fütterungsarzneimittel, eine Probe von 50 g jeder Partie | Fütterungsarzneimittel, eine Probe von 50 g jeder Partie |
Arzneimittelvormischungen, die sie in ein Fütterungsarzneimittel | Arzneimittelvormischungen, die sie in ein Fütterungsarzneimittel |
einarbeiten. Diese Probe befindet sich in einer versiegelten | einarbeiten. Diese Probe befindet sich in einer versiegelten |
Verpackung und wird gemäß den auf der Packungsbeilage angegebenen | Verpackung und wird gemäß den auf der Packungsbeilage angegebenen |
Bedingungen aufbewahrt. Auf der Verpackung dieser Probe stehen | Bedingungen aufbewahrt. Auf der Verpackung dieser Probe stehen |
Bezeichnung der Arzneimittelvormischung, Name des Herstellers | Bezeichnung der Arzneimittelvormischung, Name des Herstellers |
beziehungsweise Importeurs, Datum der Anlieferung, Registernummer und | beziehungsweise Importeurs, Datum der Anlieferung, Registernummer und |
Nummer der Partie, | Nummer der Partie, |
b) während vier Monaten ab dem Herstellungsdatum, eine Probe von 500 g | b) während vier Monaten ab dem Herstellungsdatum, eine Probe von 500 g |
jeder Partie hergestellter Fütterungsarzneimittel. Diese Probe | jeder Partie hergestellter Fütterungsarzneimittel. Diese Probe |
befindet sich in einer versiegelten Verpackung und wird auf optimale | befindet sich in einer versiegelten Verpackung und wird auf optimale |
Weise aufbewahrt, gemäß den für Fütterungsarzneimittel festgelegten | Weise aufbewahrt, gemäß den für Fütterungsarzneimittel festgelegten |
Bedingungen, um jegliche Beschädigung zu verhindern. Auf jeder | Bedingungen, um jegliche Beschädigung zu verhindern. Auf jeder |
Verpackung dieser Probe stehen Bezeichnung des | Verpackung dieser Probe stehen Bezeichnung des |
Fütterungsarzneimittels, Wirkstoffgehalt, Herstellungsdatum, | Fütterungsarzneimittels, Wirkstoffgehalt, Herstellungsdatum, |
Registernummer und Nummer der Partie eingearbeiteter | Registernummer und Nummer der Partie eingearbeiteter |
Arzneimittelvormischungen. | Arzneimittelvormischungen. |
V. Lagerung und Beförderung | V. Lagerung und Beförderung |
1. Arzneimittelvormischungen werden in abgeschlossenen Räumen gemäß | 1. Arzneimittelvormischungen werden in abgeschlossenen Räumen gemäß |
den Lagerungsbedingungen gelagert, die eventuell auf dem Etikett | den Lagerungsbedingungen gelagert, die eventuell auf dem Etikett |
angegeben sind. | angegeben sind. |
2. Die hergestellten Fütterungsarzneimittel werden unter geeigneten | 2. Die hergestellten Fütterungsarzneimittel werden unter geeigneten |
Bedingungen gelagert. Die erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, | Bedingungen gelagert. Die erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, |
um jeglichen Austausch oder jegliche Verwechslung mit anderen | um jeglichen Austausch oder jegliche Verwechslung mit anderen |
Futtermitteln auszuschließen. | Futtermitteln auszuschließen. |
3. Partien Fütterungsarzneimittel, die für den innergemeinschaftlichen | 3. Partien Fütterungsarzneimittel, die für den innergemeinschaftlichen |
Handelsverkehr bestimmt sind, werden getrennt und auf leicht | Handelsverkehr bestimmt sind, werden getrennt und auf leicht |
identifizierbare Weise gelagert. Um jegliche Verwechslung | identifizierbare Weise gelagert. Um jegliche Verwechslung |
auszuschließen, befindet sich bei jeder Partie ein deutlich sichtbares | auszuschließen, befindet sich bei jeder Partie ein deutlich sichtbares |
Schild, auf dem gut lesbar der Vermerk "Ausfuhr" angebracht ist. | Schild, auf dem gut lesbar der Vermerk "Ausfuhr" angebracht ist. |
4. Die für die Beförderung und Lagerung von Fütterungsarzneimitteln | 4. Die für die Beförderung und Lagerung von Fütterungsarzneimitteln |
verwendeten Behälter, Fahrzeuge und Anlagen werden vor einer erneuten | verwendeten Behälter, Fahrzeuge und Anlagen werden vor einer erneuten |
Benutzung gereinigt, um eine nachfolgende unerwünschte Beeinflussung | Benutzung gereinigt, um eine nachfolgende unerwünschte Beeinflussung |
oder Kontamination zu verhindern. | oder Kontamination zu verhindern. |
VI. Führung von Registern | VI. Führung von Registern |
1. Futtermittelunternehmer führen täglich im Betrieb Register unter | 1. Futtermittelunternehmer führen täglich im Betrieb Register unter |
Angabe: | Angabe: |
1. für jede Arzneimittelvormischung: | 1. für jede Arzneimittelvormischung: |
i. der erworbenen Mengen mit den Nummern der Rechnungen und Partien | i. der erworbenen Mengen mit den Nummern der Rechnungen und Partien |
sowie der Identität und Anschrift der Personen, bei denen sie sie | sowie der Identität und Anschrift der Personen, bei denen sie sie |
erworben haben, | erworben haben, |
ii. der verwendeten Mengen mit der Nummer der Partie sowie der Art, | ii. der verwendeten Mengen mit der Nummer der Partie sowie der Art, |
Menge und Nummer der Partie hergestellter Fütterungsarzneimittel, | Menge und Nummer der Partie hergestellter Fütterungsarzneimittel, |
iii. der vorrätig gehaltenen Mengen, | iii. der vorrätig gehaltenen Mengen, |
b) für Fütterungsarzneimittel: | b) für Fütterungsarzneimittel: |
i. der Art, Menge und Nummer der Partie hergestellter | i. der Art, Menge und Nummer der Partie hergestellter |
Fütterungsarzneimittel, | Fütterungsarzneimittel, |
ii. der Art, Menge und Nummer der Partie gelieferter | ii. der Art, Menge und Nummer der Partie gelieferter |
Fütterungsarzneimittel mit Namen und Anschrift des Empfängers sowie | Fütterungsarzneimittel mit Namen und Anschrift des Empfängers sowie |
der Nummer der tierärztlichen Verschreibung und dem Namen und der | der Nummer der tierärztlichen Verschreibung und dem Namen und der |
Anschrift des Tierarztes, der sie ausgestellt hat, | Anschrift des Tierarztes, der sie ausgestellt hat, |
iii. der vorrätig gehaltenen Mengen. | iii. der vorrätig gehaltenen Mengen. |
2. Die Register werden pro Arzneimittelvormischung und pro | 2. Die Register werden pro Arzneimittelvormischung und pro |
Fütterungsarzneimittel auf getrenntem Blatt geführt. Sie werden | Fütterungsarzneimittel auf getrenntem Blatt geführt. Sie werden |
täglich ohne Leerstellen, Streichungen oder überschriebene Vermerke | täglich ohne Leerstellen, Streichungen oder überschriebene Vermerke |
fortgeschrieben und während fünf Jahren zur Verfügung der Agentur | fortgeschrieben und während fünf Jahren zur Verfügung der Agentur |
gehalten. | gehalten. |
3. Die Futtermittelunternehmer bewahren die tierärztlichen | 3. Die Futtermittelunternehmer bewahren die tierärztlichen |
Verschreibungen während fünf Jahren auf und ordnen sie chronologisch.] | Verschreibungen während fünf Jahren auf und ordnen sie chronologisch.] |
[Anlage IIIbis - Aufstellung über die Herstellung von | [Anlage IIIbis - Aufstellung über die Herstellung von |
Fütterungsarzneimitteln | Fütterungsarzneimitteln |
[Anlage IIIbis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. | [Anlage IIIbis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. |
vom 23. Juli 2008)] | vom 23. Juli 2008)] |
Name und Anschrift der Person, die die Angaben macht: | Name und Anschrift der Person, die die Angaben macht: |
Zeitraum: .../20.. | Zeitraum: .../20.. |
Arzneimittelvormischungen | Arzneimittelvormischungen |
Fütterungsarzneimittel | Fütterungsarzneimittel |
Bestimmungsland | Bestimmungsland |
(falls nicht Belgien) | (falls nicht Belgien) |
Bezeichnung | Bezeichnung |
der Vormischung (*) | der Vormischung (*) |
Verwendete | Verwendete |
Menge (kg) | Menge (kg) |
Tierart | Tierart |
und -kategorie, | und -kategorie, |
für die das | für die das |
Futtermittel | Futtermittel |
bestimmt ist | bestimmt ist |
Hergestellte | Hergestellte |
Menge (kg) | Menge (kg) |
Nummer | Nummer |
der Partie | der Partie |
Nach der Unterschrift sind Name und Eigenschaft des Unterzeichners | Nach der Unterschrift sind Name und Eigenschaft des Unterzeichners |
anzugeben. | anzugeben. |
* Wenn mehrere Vormischungen in demselben Mischfuttermittel verwendet | * Wenn mehrere Vormischungen in demselben Mischfuttermittel verwendet |
worden sind, bitte eine Linie pro Vormischung ausfüllen.] | worden sind, bitte eine Linie pro Vormischung ausfüllen.] |
Anlage IV - [Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung von | Anlage IV - [Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung von |
Betrieben im Futtermittelsektor, die Futtermittel, die als kritisch | Betrieben im Futtermittelsektor, die Futtermittel, die als kritisch |
angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), in | angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), in |
den Verkehr bringen | den Verkehr bringen |
[Anlage IV ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 15. Januar 2014 | [Anlage IV ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 15. Januar 2014 |
(B.S. vom 3. Februar 2014)] | (B.S. vom 3. Februar 2014)] |
I. Qualitätskontrolle | I. Qualitätskontrolle |
1. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel, die als kritisch | 1. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel, die als kritisch |
angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), in | angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), in |
den Verkehr bringen, lassen von einer zu diesem Zweck von BELAC | den Verkehr bringen, lassen von einer zu diesem Zweck von BELAC |
akkreditierten Einrichtung oder von einer ausländischen | akkreditierten Einrichtung oder von einer ausländischen |
Akkreditierungseinrichtung, die den multilateralen Übereinkommen (MLA) | Akkreditierungseinrichtung, die den multilateralen Übereinkommen (MLA) |
beigetreten ist, in der Niederlassung des Betriebs in drei Exemplaren | beigetreten ist, in der Niederlassung des Betriebs in drei Exemplaren |
von 500 g eine repräsentative Probe von jeder Partie Futtermittel | von 500 g eine repräsentative Probe von jeder Partie Futtermittel |
entnehmen, die als kritisch angesehen werden und zum ersten Mal in den | entnehmen, die als kritisch angesehen werden und zum ersten Mal in den |
Verkehr gebracht werden. Jedes Exemplar der Probe wird von der | Verkehr gebracht werden. Jedes Exemplar der Probe wird von der |
vorerwähnten Einrichtung versiegelt und gekennzeichnet und muss unter | vorerwähnten Einrichtung versiegelt und gekennzeichnet und muss unter |
Lagerungsbedingungen aufbewahrt werden, die anormale Änderungen der | Lagerungsbedingungen aufbewahrt werden, die anormale Änderungen der |
Zusammensetzung oder Veränderungen ausschließen. | Zusammensetzung oder Veränderungen ausschließen. |
Die Futtermittelunternehmer vertrauen das erste Exemplar der Probe | Die Futtermittelunternehmer vertrauen das erste Exemplar der Probe |
einem Labor an, das zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen oder | einem Labor an, das zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen oder |
gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert worden ist, um den Dioxingehalt | gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert worden ist, um den Dioxingehalt |
der Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im Sinne von | der Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im Sinne von |
Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), bestimmen zu lassen. | Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), bestimmen zu lassen. |
Die Futtermittelunternehmer notifizieren der Agentur unverzüglich jede | Die Futtermittelunternehmer notifizieren der Agentur unverzüglich jede |
Überschreitung der Normen hinsichtlich unerwünschter Stoffe und halten | Überschreitung der Normen hinsichtlich unerwünschter Stoffe und halten |
die betreffende Partie zu ihrer Verfügung. | die betreffende Partie zu ihrer Verfügung. |
Die Futtermittelunternehmer halten das zweite Exemplar der Probe im | Die Futtermittelunternehmer halten das zweite Exemplar der Probe im |
Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit zur Verfügung der Agentur und | Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit zur Verfügung der Agentur und |
bewahren das dritte Exemplar für die Verteidigung ihrer Rechte während | bewahren das dritte Exemplar für die Verteidigung ihrer Rechte während |
sechs Monaten nach Inverkehrbringen der betreffenden Partie auf. | sechs Monaten nach Inverkehrbringen der betreffenden Partie auf. |
2. Jede Partie Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im | 2. Jede Partie Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im |
Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), und von einem | Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), und von einem |
Futtermittelunternehmer in den Verkehr gebracht werden, wird von einem | Futtermittelunternehmer in den Verkehr gebracht werden, wird von einem |
Bericht über die in Punkt I.1 vorgesehene Analyse begleitet. Im | Bericht über die in Punkt I.1 vorgesehene Analyse begleitet. Im |
Analysebericht wird insbesondere der Name der Inspektionseinrichtung | Analysebericht wird insbesondere der Name der Inspektionseinrichtung |
erwähnt, die die Probenahme durchgeführt hat. | erwähnt, die die Probenahme durchgeführt hat. |
II. Führung von Registern | II. Führung von Registern |
Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, die als | Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, die als |
kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe | kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe |
b), müssen zudem Folgendes umfassen: | b), müssen zudem Folgendes umfassen: |
i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Futtermittel, die | i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Futtermittel, die |
als kritisch angesehen werden, Herstellungsdatum beziehungsweise Datum | als kritisch angesehen werden, Herstellungsdatum beziehungsweise Datum |
der Anlieferung, gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie | der Anlieferung, gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie |
bei kontinuierlicher Herstellung und genaue Angaben zum Lagerplatz | bei kontinuierlicher Herstellung und genaue Angaben zum Lagerplatz |
(Tanknummer, Silonummer usw.) bei Lagerung loser Futtermittel, | (Tanknummer, Silonummer usw.) bei Lagerung loser Futtermittel, |
ii. Namen und Anschriften der Käufer, an die die Futtermittel, die als | ii. Namen und Anschriften der Käufer, an die die Futtermittel, die als |
kritisch angesehen werden, geliefert worden sind, Nummer der Partie | kritisch angesehen werden, geliefert worden sind, Nummer der Partie |
oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung, Lieferdatum und | oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung, Lieferdatum und |
genaue Angaben zum Lagerplatz für lose Produkte.] | genaue Angaben zum Lagerplatz für lose Produkte.] |
[Anlage V - [Besondere Voraussetzungen für Betriebe im | [Anlage V - [Besondere Voraussetzungen für Betriebe im |
Futtermittelsektor, die dem im Teil "Dioxinüberwachung" von Anhang II | Futtermittelsektor, die dem im Teil "Dioxinüberwachung" von Anhang II |
der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 vorgesehenen | der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 vorgesehenen |
Dioxin-Monitoring unterliegen | Dioxin-Monitoring unterliegen |
[Anlage V eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. | [Anlage V eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. |
vom 8. Oktober 2012) und ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 15. | vom 8. Oktober 2012) und ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 15. |
Januar 2014 (B.S. vom 3. Februar 2014)] | Januar 2014 (B.S. vom 3. Februar 2014)] |
I. Qualitätskontrolle | I. Qualitätskontrolle |
Futtermittelunternehmer, die im Teil "Dioxinüberwachung" von Anhang II | Futtermittelunternehmer, die im Teil "Dioxinüberwachung" von Anhang II |
der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 erwähnt sind, mit | der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 erwähnt sind, mit |
Ausnahme derjenigen, die nur Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs | Ausnahme derjenigen, die nur Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs |
in den Verkehr bringen, die ausschließlich für Heimtiere bestimmt | in den Verkehr bringen, die ausschließlich für Heimtiere bestimmt |
sind, lassen gemäß dieser Verordnung von einer zu diesem Zweck von | sind, lassen gemäß dieser Verordnung von einer zu diesem Zweck von |
BELAC akkreditierten Einrichtung oder von einer ausländischen | BELAC akkreditierten Einrichtung oder von einer ausländischen |
Akkreditierungseinrichtung, die den multilateralen Übereinkommen (MLA) | Akkreditierungseinrichtung, die den multilateralen Übereinkommen (MLA) |
beigetreten ist, in der Niederlassung des Betriebs in drei Exemplaren | beigetreten ist, in der Niederlassung des Betriebs in drei Exemplaren |
von 500 g eine repräsentative Probe von den Futtermitteln entnehmen, | von 500 g eine repräsentative Probe von den Futtermitteln entnehmen, |
die dem EG-Monitoring unterliegen. | die dem EG-Monitoring unterliegen. |
Dagegen können in Abweichung von Absatz 1 Futtermittelunternehmer, die | Dagegen können in Abweichung von Absatz 1 Futtermittelunternehmer, die |
für alle Stufen des Herstellungsverfahrens verantwortlich sind, mit | für alle Stufen des Herstellungsverfahrens verantwortlich sind, mit |
vorheriger Zustimmung der Agentur selbst in drei Exemplaren von 500 g | vorheriger Zustimmung der Agentur selbst in drei Exemplaren von 500 g |
Proben von den von ihnen hergestellten Futtermitteln entnehmen, die | Proben von den von ihnen hergestellten Futtermitteln entnehmen, die |
dem EG-Monitoring unterliegen. Um in den Genuss vorliegender | dem EG-Monitoring unterliegen. Um in den Genuss vorliegender |
Abweichung zu kommen, müssen die Futtermittelunternehmer nachweisen, | Abweichung zu kommen, müssen die Futtermittelunternehmer nachweisen, |
dass sie: | dass sie: |
- im Stande sind, eine repräsentative Probe von den als kritisch | - im Stande sind, eine repräsentative Probe von den als kritisch |
angesehenen Futtermitteln gemäß einem im Eigenkontrollsystem | angesehenen Futtermitteln gemäß einem im Eigenkontrollsystem |
schriftlich festgelegten Verfahren zu entnehmen, | schriftlich festgelegten Verfahren zu entnehmen, |
- das Eigenkontrollsystem für die betreffende Herstellungstätigkeit | - das Eigenkontrollsystem für die betreffende Herstellungstätigkeit |
gemäß dem Königlichen Erlass vom 14. November 2003 über die | gemäß dem Königlichen Erlass vom 14. November 2003 über die |
Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der |
Nahrungsmittelkette haben validieren lassen und dass keine Aussetzung | Nahrungsmittelkette haben validieren lassen und dass keine Aussetzung |
der Validierung des Eigenkontrollsystems innerhalb der letzten zwei | der Validierung des Eigenkontrollsystems innerhalb der letzten zwei |
Jahre gegen sie verhängt worden ist, | Jahre gegen sie verhängt worden ist, |
- innerhalb der letzten zwei Jahre nicht Gegenstand einer Sanktion | - innerhalb der letzten zwei Jahre nicht Gegenstand einer Sanktion |
wegen Verstoß gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Eigenkontrolle, | wegen Verstoß gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Eigenkontrolle, |
Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit gewesen sind. | Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit gewesen sind. |
Die Futtermittelunternehmer vertrauen das erste Exemplar der Probe | Die Futtermittelunternehmer vertrauen das erste Exemplar der Probe |
einem Labor an, das zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen oder | einem Labor an, das zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen oder |
gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert worden ist, um es gemäß dieser | gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert worden ist, um es gemäß dieser |
Verordnung analysieren zu lassen. | Verordnung analysieren zu lassen. |
Die Futtermittelunternehmer halten das zweite Exemplar der Probe im | Die Futtermittelunternehmer halten das zweite Exemplar der Probe im |
Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit zur Verfügung der Agentur und | Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit zur Verfügung der Agentur und |
bewahren das dritte Exemplar für die Verteidigung ihrer Rechte während | bewahren das dritte Exemplar für die Verteidigung ihrer Rechte während |
sechs Monaten nach Inverkehrbringen der betreffenden Partie auf. | sechs Monaten nach Inverkehrbringen der betreffenden Partie auf. |
II. Führung von Registern | II. Führung von Registern |
Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel, die als | Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel, die als |
kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe | kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe |
a), müssen zudem Folgendes umfassen: | a), müssen zudem Folgendes umfassen: |
i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Futtermittel, die | i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Futtermittel, die |
als kritisch angesehen werden, Herstellungsdatum beziehungsweise Datum | als kritisch angesehen werden, Herstellungsdatum beziehungsweise Datum |
der Anlieferung, gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie | der Anlieferung, gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie |
bei kontinuierlicher Herstellung und genaue Angaben zum Lagerplatz | bei kontinuierlicher Herstellung und genaue Angaben zum Lagerplatz |
(Tanknummer, Silonummer usw.) bei Lagerung loser Futtermittel, | (Tanknummer, Silonummer usw.) bei Lagerung loser Futtermittel, |
ii. Namen und Anschriften der Käufer, an die die Futtermittel, die als | ii. Namen und Anschriften der Käufer, an die die Futtermittel, die als |
kritisch angesehen werden, geliefert worden sind, mit Nummer der | kritisch angesehen werden, geliefert worden sind, mit Nummer der |
Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung, | Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung, |
Lieferdatum und genaue Angaben zum Lagerplatz für lose Produkte.]] | Lieferdatum und genaue Angaben zum Lagerplatz für lose Produkte.]] |