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              | Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de diervoedersector. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal fixant les conditions d'agrément et d'autorisation des établissements du secteur de l'alimentation des animaux. - Coordination officieuse en langue allemande | 
|---|---|
| FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | 
| 21 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 21 FEVRIER 2006. - Arrêté royal fixant les conditions d'agrément et | 
| voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de | d'autorisation des établissements du secteur de l'alimentation des | 
| diervoedersector. - Officieuze coördinatie in het Duits | animaux. - Coordination officieuse en langue allemande | 
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | 
| het koninklijk besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de | allemande de l'arrêté royal du 21 février 2006 fixant les conditions | 
| voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de | d'agrément et d'autorisation des établissements du secteur de | 
| diervoedersector (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2006), zoals het | l'alimentation des animaux (Moniteur belge du 3 mars 2006), tel qu'il | 
| achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | a été modifié successivement par : | 
| - het koninklijk besluit van 1 juli 2008 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 1er juillet 2008 modifiant l'arrêté royal du 21 | 
| koninklijk besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de | février 2006 fixant les conditions d'agrément et d'autorisation des | 
| voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de | établissements du secteur de l'alimentation des animaux (Moniteur | 
| diervoedersector (Belgisch Staatsblad van 23 juli 2008); | belge du 23 juillet 2008); | 
| - het koninklijk besluit van 28 juni 2011 betreffende het in de handel | - l'arrêté royal du 28 juin 2011 relatif à la mise sur le marché et à | 
| brengen en het gebruik van diervoeders (Belgisch Staatsblad van 22 | l'utilisation des aliments pour animaux (Moniteur belge du 22 août | 
| augustus 2011); | 2011); | 
| - het koninklijk besluit van 20 september 2012 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 20 septembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 21 | 
| koninklijk besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de | février 2006 fixant les conditions d'agrément et d'autorisation des | 
| voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de | établissements du secteur de l'alimentation des animaux et l'arrêté | 
| diervoedersector en het koninklijk besluit van 16 januari 2006 tot | royal du 16 janvier 2006 fixant les modalités des agréments, des | 
| vaststelling van de nadere regels van de erkenningen, toelatingen en | autorisations et des enregistrements préalables délivrés par l'Agence | 
| voorafgaande registraties afgeleverd door het Federaal Agentschap voor | fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire (Moniteur belge du | 
| de Veiligheid van de Voedselketen (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2012); | 8 octobre 2012); | 
| - het koninklijk besluit van 15 januari 2014 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 15 janvier 2014 modifiant l'arrêté royal du 21 | 
| koninklijk besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de | février 2006 fixant les conditions d'agrément et d'autorisation des | 
| voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de | établissements du secteur de l'alimentation des animaux (Moniteur | 
| diervoedersector (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2014). | belge du 3 février 2014). | 
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | 
| 21. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 21. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 
| Voraussetzungen für die Zulassung | Voraussetzungen für die Zulassung | 
| und die Genehmigung der Betriebe im Futtermittelsektor | und die Genehmigung der Betriebe im Futtermittelsektor | 
| KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | 
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt: | Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt: | 
| 1. die Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von | 1. die Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von | 
| Betrieben im Futtermittelsektor, durch die die in der Verordnung (EG) | Betrieben im Futtermittelsektor, durch die die in der Verordnung (EG) | 
| Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar | Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar | 
| 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene festgelegten | 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene festgelegten | 
| Verpflichtungen ergänzt oder näher ausgearbeitet werden, | Verpflichtungen ergänzt oder näher ausgearbeitet werden, | 
| 2. die Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von | 2. die Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von | 
| Betrieben im Futtermittelsektor, durch die die in der Verordnung (EG) | Betrieben im Futtermittelsektor, durch die die in der Verordnung (EG) | 
| Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai | Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai | 
| 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter | 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter | 
| transmissibler spongiformer Enzephalopathien festgelegten | transmissibler spongiformer Enzephalopathien festgelegten | 
| Verpflichtungen ergänzt oder näher ausgearbeitet werden, | Verpflichtungen ergänzt oder näher ausgearbeitet werden, | 
| 3. die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben im | 3. die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben im | 
| Futtermittelsektor, die Fütterungsarzneimittel herstellen, | Futtermittelsektor, die Fütterungsarzneimittel herstellen, | 
| 4. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von Betrieben im | 4. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von Betrieben im | 
| Futtermittelsektor, die Futtermittel in den Verkehr bringen, die als | Futtermittelsektor, die Futtermittel in den Verkehr bringen, die als | 
| kritisch angesehen werden, | kritisch angesehen werden, | 
| 5. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von | 5. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von | 
| Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 3, die | Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 3, die | 
| unverarbeitetes Material der Kategorie 3 zwischenlagern, das | unverarbeitetes Material der Kategorie 3 zwischenlagern, das | 
| ausschließlich als Futtermittel dienen soll, | ausschließlich als Futtermittel dienen soll, | 
| 6. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von | 6. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von | 
| Lagerbetrieben, die verarbeitetes Material der Kategorie 3 | Lagerbetrieben, die verarbeitetes Material der Kategorie 3 | 
| zwischenlagern, das ausschließlich als Futtermittel dienen soll, | zwischenlagern, das ausschließlich als Futtermittel dienen soll, | 
| 7. die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben im | 7. die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben im | 
| Futtermittelsektor, die Heimtierfuttermittel aus Material der | Futtermittelsektor, die Heimtierfuttermittel aus Material der | 
| Kategorie 3 herstellen. | Kategorie 3 herstellen. | 
| Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | 
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: | 
| 1. Minister: für die Volksgesundheit zuständiger Minister, | 1. Minister: für die Volksgesundheit zuständiger Minister, | 
| 2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 
| 3. Fütterungsarzneimittel: Futtermittel, in das eine | 3. Fütterungsarzneimittel: Futtermittel, in das eine | 
| Arzneimittelvormischung eingearbeitet worden ist, | Arzneimittelvormischung eingearbeitet worden ist, | 
| 4. [Futtermittel, die als kritisch angesehen werden: | 4. [Futtermittel, die als kritisch angesehen werden: | 
| a) Futtermittelausgangserzeugnisse und im Teil "Dioxinüberwachung" von | a) Futtermittelausgangserzeugnisse und im Teil "Dioxinüberwachung" von | 
| Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar | Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar | 
| 2005 erwähnte Mischfette, | 2005 erwähnte Mischfette, | 
| b) folgende Zusatzstoffe: | b) folgende Zusatzstoffe: | 
| - Kaolinit-Tone, asbestfrei, | - Kaolinit-Tone, asbestfrei, | 
| - Vermiculit, | - Vermiculit, | 
| - Natrolith-Phonolith, | - Natrolith-Phonolith, | 
| - Klinoptilolith sedimentären Ursprungs, | - Klinoptilolith sedimentären Ursprungs, | 
| - synthetische Calciumaluminate,] | - synthetische Calciumaluminate,] | 
| [5. Futtermittel, die dem EG-Monitoring unterliegen: im Teil | [5. Futtermittel, die dem EG-Monitoring unterliegen: im Teil | 
| "Dioxinüberwachung" von Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. | "Dioxinüberwachung" von Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. | 
| 183/2005 vom 12. Januar 2005 erwähnte Futtermittel.] | 183/2005 vom 12. Januar 2005 erwähnte Futtermittel.] | 
| § 2 - Zudem finden die Begriffsbestimmungen Anwendung, die aufgeführt | § 2 - Zudem finden die Begriffsbestimmungen Anwendung, die aufgeführt | 
| sind: | sind: | 
| 1. in Artikel 3 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. | 1. in Artikel 3 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. | 
| Januar 2005, | Januar 2005, | 
| 2. [in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen | 2. [in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen | 
| Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften | Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften | 
| für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische | für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische | 
| Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 | Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 | 
| sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom | sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom | 
| 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 
| des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für | des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für | 
| nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte | nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte | 
| sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich | sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich | 
| bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an | bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an | 
| der Grenze befreiter Proben und Waren, geändert durch die Verordnung | der Grenze befreiter Proben und Waren, geändert durch die Verordnung | 
| (EU) Nr. 749/2011 vom 29. Juli 2011.] | (EU) Nr. 749/2011 vom 29. Juli 2011.] | 
| [Art. 2 § 1 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 erster | [Art. 2 § 1 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 erster | 
| Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober | Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober | 
| 2012); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 1 zweiter | 2012); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 1 zweiter | 
| Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober | Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober | 
| 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 dritter | 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 dritter | 
| Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober | Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober | 
| 2012)] | 2012)] | 
| Kapitel II - Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von | Kapitel II - Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von | 
| Betrieben | Betrieben | 
| Abschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen | 
| Art. 3 - Um zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen | Art. 3 - Um zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen | 
| Betriebe im Futtermittelsektor Folgendes erfüllen: | Betriebe im Futtermittelsektor Folgendes erfüllen: | 
| 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom | 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom | 
| 12. Januar 2005 und | 12. Januar 2005 und | 
| 2. die allgemeinen Voraussetzungen, wie in Anlage I festgelegt. | 2. die allgemeinen Voraussetzungen, wie in Anlage I festgelegt. | 
| Abschnitt 2 - Besondere Voraussetzungen | Abschnitt 2 - Besondere Voraussetzungen | 
| Art. 4 - Um für die Herstellung von Futtermitteln, die tierische | Art. 4 - Um für die Herstellung von Futtermitteln, die tierische | 
| Proteine enthalten, zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen | Proteine enthalten, zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen | 
| Betriebe im Futtermittelsektor zusätzlich zu den in Artikel 3 | Betriebe im Futtermittelsektor zusätzlich zu den in Artikel 3 | 
| vorgesehenen Anforderungen Folgendes erfüllen: | vorgesehenen Anforderungen Folgendes erfüllen: | 
| 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom | 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom | 
| 22. Mai 2001, | 22. Mai 2001, | 
| 2. die Anforderungen der vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 2. die Anforderungen der vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 
| vom 21. Oktober 2009], | vom 21. Oktober 2009], | 
| 3. die besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage II festgelegt. | 3. die besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage II festgelegt. | 
| [Art. 4 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. | [Art. 4 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. | 
| September 2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012)] | September 2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012)] | 
| Art. 5 - Um für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln zugelassen | Art. 5 - Um für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln zugelassen | 
| werden zu können, müssen Betriebe im Futtermittelsektor zusätzlich zu | werden zu können, müssen Betriebe im Futtermittelsektor zusätzlich zu | 
| den in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die besonderen | den in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die besonderen | 
| Voraussetzungen, wie in Anlage III festgelegt, erfüllen. | Voraussetzungen, wie in Anlage III festgelegt, erfüllen. | 
| [Art. 5bis - Hersteller von Fütterungsarzneimitteln müssen im Rahmen | [Art. 5bis - Hersteller von Fütterungsarzneimitteln müssen im Rahmen | 
| ihrer Zulassung bei der Föderalagentur für Arzneimittel und | ihrer Zulassung bei der Föderalagentur für Arzneimittel und | 
| Gesundheitsprodukte anhand des Formulars in Anlage IIIbis und gemäß | Gesundheitsprodukte anhand des Formulars in Anlage IIIbis und gemäß | 
| den von der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte | den von der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte | 
| festgelegten Modalitäten Folgendes angeben: | festgelegten Modalitäten Folgendes angeben: | 
| 1. für jede Arzneimittelvormischung: | 1. für jede Arzneimittelvormischung: | 
| a) Bezeichnung der Vormischung, | a) Bezeichnung der Vormischung, | 
| b) verwendete Mengen, ausgedrückt in Gewicht, | b) verwendete Mengen, ausgedrückt in Gewicht, | 
| 2. für jedes hergestellte Fütterungsarzneimittel: | 2. für jedes hergestellte Fütterungsarzneimittel: | 
| a) Tierart und -kategorie, für die das Futtermittel bestimmt ist, | a) Tierart und -kategorie, für die das Futtermittel bestimmt ist, | 
| b) hergestellte Mengen, ausgedrückt in Gewicht, | b) hergestellte Mengen, ausgedrückt in Gewicht, | 
| c) Nummer der Partie.] | c) Nummer der Partie.] | 
| [Art. 5bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom | [Art. 5bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom | 
| 23. Juli 2008)] | 23. Juli 2008)] | 
| Art. 6 - Um für die Zwischenlagerung von verarbeitetem oder | Art. 6 - Um für die Zwischenlagerung von verarbeitetem oder | 
| unverarbeitetem Material der Kategorie 3, das ausschließlich als | unverarbeitetem Material der Kategorie 3, das ausschließlich als | 
| Futtermittel dienen soll, genehmigt werden zu können, müssen | Futtermittel dienen soll, genehmigt werden zu können, müssen | 
| Zwischenbehandlungsbetriebe oder Lagerbetriebe zusätzlich zu den in | Zwischenbehandlungsbetriebe oder Lagerbetriebe zusätzlich zu den in | 
| Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die Anforderungen der | Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die Anforderungen der | 
| vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009] | vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009] | 
| erfüllen. | erfüllen. | 
| [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. | [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. | 
| vom 8. Oktober 2012)] | vom 8. Oktober 2012)] | 
| Art. 7 - Um für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln aus | Art. 7 - Um für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln aus | 
| tierischen Nebenprodukten zugelassen werden zu können, müssen Betriebe | tierischen Nebenprodukten zugelassen werden zu können, müssen Betriebe | 
| im Futtermittelsektor zusätzlich zu den in Artikel 3 vorgesehenen | im Futtermittelsektor zusätzlich zu den in Artikel 3 vorgesehenen | 
| Anforderungen die Anforderungen der vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. | Anforderungen die Anforderungen der vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. | 
| 1069/2009 vom 21. Oktober 2009] erfüllen. | 1069/2009 vom 21. Oktober 2009] erfüllen. | 
| [Art. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. | [Art. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. | 
| vom 8. Oktober 2012)] | vom 8. Oktober 2012)] | 
| Art. 8 - [Um für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die als | Art. 8 - [Um für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die als | 
| kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe | kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe | 
| b), genehmigt werden zu können, müssen Betriebe im Futtermittelsektor | b), genehmigt werden zu können, müssen Betriebe im Futtermittelsektor | 
| zusätzlich zu den in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die | zusätzlich zu den in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die | 
| besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage IV festgelegt, erfüllen.] | besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage IV festgelegt, erfüllen.] | 
| [Art. 8 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom | [Art. 8 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom | 
| 8. Oktober 2012)] | 8. Oktober 2012)] | 
| [Art. 8/1 - Um zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen | [Art. 8/1 - Um zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen | 
| Betriebe im Futtermittelsektor, die Futtermittel in den Verkehr | Betriebe im Futtermittelsektor, die Futtermittel in den Verkehr | 
| bringen, die dem EG-Monitoring unterliegen, zusätzlich zu den in | bringen, die dem EG-Monitoring unterliegen, zusätzlich zu den in | 
| Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen Folgendes erfüllen: | Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen Folgendes erfüllen: | 
| 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 
| vom 21. Oktober 2009, falls anwendbar, | vom 21. Oktober 2009, falls anwendbar, | 
| 2. die besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage V festgelegt.] | 2. die besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage V festgelegt.] | 
| [Art. 8/1 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. | [Art. 8/1 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. | 
| vom 8. Oktober 2012)] | vom 8. Oktober 2012)] | 
| KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen | 
| Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 
| Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | 
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. | 
| Anlage I - Allgemeine Voraussetzungen für die Genehmigung und die | Anlage I - Allgemeine Voraussetzungen für die Genehmigung und die | 
| Zulassung von Betrieben im Futtermittelsektor | Zulassung von Betrieben im Futtermittelsektor | 
| [Anlage I abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. | [Anlage I abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. | 
| vom 22. August 2011) und Art. 5 §§ 1 und 2 des K.E. vom 20. September | vom 22. August 2011) und Art. 5 §§ 1 und 2 des K.E. vom 20. September | 
| 2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012)] | 2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012)] | 
| I. Qualitätskontrolle | I. Qualitätskontrolle | 
| 1. Was die vorbeugenden Maßnahmen gegen die spongiforme | 1. Was die vorbeugenden Maßnahmen gegen die spongiforme | 
| Rinderenzephalopathie (BSE) betrifft, muss der Plan für die Kontrolle | Rinderenzephalopathie (BSE) betrifft, muss der Plan für die Kontrolle | 
| der Qualität der im Betrieb hergestellten Vormischungen für | der Qualität der im Betrieb hergestellten Vormischungen für | 
| Wiederkäuer mindestens folgendes Inspektionsschema berücksichtigen: | Wiederkäuer mindestens folgendes Inspektionsschema berücksichtigen: | 
| Jährliche Gesamtproduktionskapazität | Jährliche Gesamtproduktionskapazität | 
| für Vormischungen (Tonnen) | für Vormischungen (Tonnen) | 
| Anzahl Proben / Quartal | Anzahl Proben / Quartal | 
| ? 100 | ? 100 | 
| 1 | 1 | 
| 100 < ? 200 | 100 < ? 200 | 
| 1 | 1 | 
| 200 < ? 400 | 200 < ? 400 | 
| 2 | 2 | 
| 400 < ? 600 | 400 < ? 600 | 
| 2 | 2 | 
| 600 < ? 800 | 600 < ? 800 | 
| 2 | 2 | 
| > 800 | > 800 | 
| 3 | 3 | 
| Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. | Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. | 
| Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, | Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, | 
| müssen Futtermittelunternehmer: | müssen Futtermittelunternehmer: | 
| a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: | a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: | 
| i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, | i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, | 
| ii. des Gewichts der betreffenden Partie, | ii. des Gewichts der betreffenden Partie, | 
| iii. der Risikobewertung, | iii. der Risikobewertung, | 
| iv. der möglichen Ursache, | iv. der möglichen Ursache, | 
| v. der getroffenen Maßnahmen, | v. der getroffenen Maßnahmen, | 
| b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: | b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: | 
| i. die betreffenden Vormischungen innerhalb des Betriebs blockieren | i. die betreffenden Vormischungen innerhalb des Betriebs blockieren | 
| beziehungsweise die Vormischungen, die den Betrieb verlassenen haben, | beziehungsweise die Vormischungen, die den Betrieb verlassenen haben, | 
| zurückrufen, | zurückrufen, | 
| ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen | ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen | 
| wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des | wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des | 
| Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen | Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen | 
| Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. | Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. | 
| 2. Was die vorbeugenden Maßnahmen gegen BSE betrifft, muss der Plan | 2. Was die vorbeugenden Maßnahmen gegen BSE betrifft, muss der Plan | 
| für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb hergestellten | für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb hergestellten | 
| Mischfuttermittel für Wiederkäuer mindestens folgendes | Mischfuttermittel für Wiederkäuer mindestens folgendes | 
| Inspektionsschema berücksichtigen: | Inspektionsschema berücksichtigen: | 
| Jährliche Gesamtproduktionskapazität | Jährliche Gesamtproduktionskapazität | 
| für Mischfuttermittel (Tonnen) | für Mischfuttermittel (Tonnen) | 
| Anzahl Proben / Quartal | Anzahl Proben / Quartal | 
| ? 5000 | ? 5000 | 
| 1 | 1 | 
| 5000 < ? 10000 | 5000 < ? 10000 | 
| 1 | 1 | 
| 10000 < ? 20000 | 10000 < ? 20000 | 
| 2 | 2 | 
| 20000 < ? 30000 | 20000 < ? 30000 | 
| 2 | 2 | 
| 30000 < ? 40000 | 30000 < ? 40000 | 
| 2 | 2 | 
| > 40000 | > 40000 | 
| 3 | 3 | 
| Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. | Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. | 
| Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, | Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, | 
| müssen Futtermittelunternehmer: | müssen Futtermittelunternehmer: | 
| a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: | a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: | 
| i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, | i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, | 
| ii. des Gewichts der betreffenden Partie, | ii. des Gewichts der betreffenden Partie, | 
| iii. der Risikobewertung, | iii. der Risikobewertung, | 
| iv. der möglichen Ursache, | iv. der möglichen Ursache, | 
| v. der getroffenen Maßnahmen, | v. der getroffenen Maßnahmen, | 
| b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: | b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: | 
| i. die betreffenden Mischfuttermittel innerhalb des Betriebs | i. die betreffenden Mischfuttermittel innerhalb des Betriebs | 
| blockieren beziehungsweise die Mischfuttermittel, die den Betrieb | blockieren beziehungsweise die Mischfuttermittel, die den Betrieb | 
| verlassenen haben, zurückrufen, | verlassenen haben, zurückrufen, | 
| ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen | ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen | 
| wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des | wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des | 
| Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen | Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen | 
| Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. | Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. | 
| 3. Die Futtermittelunternehmer bewahren während sechs Monaten eine | 3. Die Futtermittelunternehmer bewahren während sechs Monaten eine | 
| repräsentative Probe von 500 g jeder Partie Futtermittel, die als | repräsentative Probe von 500 g jeder Partie Futtermittel, die als | 
| kritisch angesehen werden, auf und halten sie zur Verfügung der | kritisch angesehen werden, auf und halten sie zur Verfügung der | 
| Agentur. | Agentur. | 
| 4. [Die Futtermittelunternehmer behalten Futtermittel, die als | 4. [Die Futtermittelunternehmer behalten Futtermittel, die als | 
| kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe | kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe | 
| b), nur, wenn sie von einem in Anlage IV erwähnten Analysebericht | b), nur, wenn sie von einem in Anlage IV erwähnten Analysebericht | 
| begleitet sind. | begleitet sind. | 
| In Abweichung vom vorhergehenden Absatz dürfen jedoch eingeführte | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz dürfen jedoch eingeführte | 
| Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im Betrieb gelagert | Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im Betrieb gelagert | 
| werden, bis das Analyseergebnis vorliegt, sofern die Agentur ihre | werden, bis das Analyseergebnis vorliegt, sofern die Agentur ihre | 
| Zustimmung hierzu gegeben hat.] | Zustimmung hierzu gegeben hat.] | 
| 5. Futtermittelunternehmer, die für die eigene Produktion Futtermittel | 5. Futtermittelunternehmer, die für die eigene Produktion Futtermittel | 
| verwenden, die als kritisch angesehen werden und die sie nicht bei | verwenden, die als kritisch angesehen werden und die sie nicht bei | 
| einem gemäß Artikel 8 zu diesen Zweck genehmigten Betrieb im | einem gemäß Artikel 8 zu diesen Zweck genehmigten Betrieb im | 
| Futtermittelsektor erworben haben, müssen die besonderen | Futtermittelsektor erworben haben, müssen die besonderen | 
| Voraussetzungen, wie in Anlage IV festgelegt, erfüllen. | Voraussetzungen, wie in Anlage IV festgelegt, erfüllen. | 
| 6. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel herstellen, halten die | 6. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel herstellen, halten die | 
| von ihnen entnommenen Proben im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit | von ihnen entnommenen Proben im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit | 
| zur Verfügung der Agentur: | zur Verfügung der Agentur: | 
| a) während sechs Monaten nach dem Datum des Inverkehrbringens für | a) während sechs Monaten nach dem Datum des Inverkehrbringens für | 
| besondere Stickstoffverbindungen und Futtermittelausgangserzeugnisse, | besondere Stickstoffverbindungen und Futtermittelausgangserzeugnisse, | 
| b) bis zum garantierten Mindesthaltbarkeitsdatum und in jedem Fall | b) bis zum garantierten Mindesthaltbarkeitsdatum und in jedem Fall | 
| während mindestens drei Monaten nach dem Datum des Inverkehrbringens | während mindestens drei Monaten nach dem Datum des Inverkehrbringens | 
| für Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel. | für Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel. | 
| II. Führung von Registern | II. Führung von Registern | 
| 1. Futtermittelunternehmer müssen die verlangten Unterlagen während | 1. Futtermittelunternehmer müssen die verlangten Unterlagen während | 
| fünf Jahren und die Zusammensetzungen der hergestellten Mischungen | fünf Jahren und die Zusammensetzungen der hergestellten Mischungen | 
| während zehn Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem darauf | während zehn Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem darauf | 
| erwähnten Datum aufbewahren, damit sie diese den Kontrollbediensteten | erwähnten Datum aufbewahren, damit sie diese den Kontrollbediensteten | 
| auf deren Verlangen und ohne zusätzliche Fahrt vorlegen können. | auf deren Verlangen und ohne zusätzliche Fahrt vorlegen können. | 
| 2. Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln müssen | 2. Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln müssen | 
| zudem Folgendes umfassen: | zudem Folgendes umfassen: | 
| a) in Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe: | a) in Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe: | 
| i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Zusatzstoffe, | i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Zusatzstoffe, | 
| Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und | Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und | 
| gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | 
| kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, | 
| ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Zusatzstoffe, | ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Zusatzstoffe, | 
| iii. Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe, Lieferdatum und | iii. Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe, Lieferdatum und | 
| gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | 
| kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, | 
| iv. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Zusatzstoffen | iv. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Zusatzstoffen | 
| beliefert wurde, | beliefert wurde, | 
| b) [...] | b) [...] | 
| c) in Bezug auf Vormischungen: | c) in Bezug auf Vormischungen: | 
| i. Art und Menge der gekauften und verwendeten | i. Art und Menge der gekauften und verwendeten | 
| Futtermittelausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls | Futtermittelausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls | 
| Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher | Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher | 
| Herstellung, | Herstellung, | 
| ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften | ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften | 
| Futtermittelausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe, | Futtermittelausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe, | 
| iii. Name und Anschrift des Lieferanten der Futtermittel, die als | iii. Name und Anschrift des Lieferanten der Futtermittel, die als | 
| kritisch angesehen werden, mit Angabe von Art, Menge, Datum der | kritisch angesehen werden, mit Angabe von Art, Menge, Datum der | 
| Anlieferung und gegebenenfalls Nummer der Partie, | Anlieferung und gegebenenfalls Nummer der Partie, | 
| iv. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Vormischungen, | iv. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Vormischungen, | 
| Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und | Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und | 
| gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | 
| kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, | 
| v. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Vormischungen, | v. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Vormischungen, | 
| vi. Art und Menge der gelieferten Vormischungen, Lieferdatum und | vi. Art und Menge der gelieferten Vormischungen, Lieferdatum und | 
| gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | 
| kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, | 
| vii. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Vormischungen | vii. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Vormischungen | 
| beliefert wurde, | beliefert wurde, | 
| d) in Bezug auf Mischfuttermittel: | d) in Bezug auf Mischfuttermittel: | 
| i. Art und Menge der gekauften und verwendeten | i. Art und Menge der gekauften und verwendeten | 
| Futtermittelausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe [...] und Vormischungen | Futtermittelausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe [...] und Vormischungen | 
| sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | 
| kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, | 
| ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Zusatzstoffe | ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Zusatzstoffe | 
| [...] und Vormischungen, | [...] und Vormischungen, | 
| iii. Name und Anschrift des Lieferanten der Futtermittel, die als | iii. Name und Anschrift des Lieferanten der Futtermittel, die als | 
| kritisch angesehen werden, mit Angabe von Art, Menge, Datum der | kritisch angesehen werden, mit Angabe von Art, Menge, Datum der | 
| Anlieferung und gegebenenfalls Nummer der Partie, | Anlieferung und gegebenenfalls Nummer der Partie, | 
| iv. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Mischfuttermittel, | iv. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Mischfuttermittel, | 
| Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und | Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und | 
| gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | 
| kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, | 
| v. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Mischfuttermittel, | v. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Mischfuttermittel, | 
| vi. Art und Menge der gelieferten Mischfuttermittel, Lieferdatum und | vi. Art und Menge der gelieferten Mischfuttermittel, Lieferdatum und | 
| gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei | 
| kontinuierlicher Herstellung, | kontinuierlicher Herstellung, | 
| vii. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Mischfuttermitteln | vii. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Mischfuttermitteln | 
| beliefert wurde. | beliefert wurde. | 
| viii. Sofern der Käufer über eine von der Agentur zugeteilte | viii. Sofern der Käufer über eine von der Agentur zugeteilte | 
| Bestandsnummer verfügt, wird zusätzlich zu Namen und Anschrift die | Bestandsnummer verfügt, wird zusätzlich zu Namen und Anschrift die | 
| betreffende Bestandsnummer bei jeder Lieferung eines | betreffende Bestandsnummer bei jeder Lieferung eines | 
| Mischfuttermittels festgehalten. | Mischfuttermittels festgehalten. | 
| Anlage II - Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung und die | Anlage II - Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung und die | 
| Zulassung von Betrieben | Zulassung von Betrieben | 
| im Futtermittelsektor, die Futtermittel herstellen, die tierische | im Futtermittelsektor, die Futtermittel herstellen, die tierische | 
| Proteine enthalten | Proteine enthalten | 
| I. Einrichtungen und Ausrüstungen | I. Einrichtungen und Ausrüstungen | 
| Einrichtungen, die für die Herstellung von Futtermitteln für | Einrichtungen, die für die Herstellung von Futtermitteln für | 
| Wiederkäuer bestimmt sind, müssen räumlich getrennt sein von | Wiederkäuer bestimmt sind, müssen räumlich getrennt sein von | 
| Einrichtungen, in denen Futtermittel hergestellt werden, die tierische | Einrichtungen, in denen Futtermittel hergestellt werden, die tierische | 
| Proteine enthalten, die gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe a) der | Proteine enthalten, die gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe a) der | 
| vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen | vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen | 
| worden sind. | worden sind. | 
| II. Qualitätskontrolle | II. Qualitätskontrolle | 
| 1. Der Plan für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb | 1. Der Plan für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb | 
| hergestellten Vormischungen für Wiederkäuer muss mindestens folgendes | hergestellten Vormischungen für Wiederkäuer muss mindestens folgendes | 
| Inspektionsschema berücksichtigen: | Inspektionsschema berücksichtigen: | 
| Jährliche Gesamtproduktionskapazität | Jährliche Gesamtproduktionskapazität | 
| für Vormischungen (Tonnen) | für Vormischungen (Tonnen) | 
| Anzahl Proben / Quartal | Anzahl Proben / Quartal | 
| ? 100 | ? 100 | 
| 2 | 2 | 
| 100 < ? 200 | 100 < ? 200 | 
| 2 | 2 | 
| 200 < ? 400 | 200 < ? 400 | 
| 3 | 3 | 
| 400 < ? 600 | 400 < ? 600 | 
| 4 | 4 | 
| 600 < ? 800 | 600 < ? 800 | 
| 5 | 5 | 
| > 800 | > 800 | 
| 6 | 6 | 
| Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. | Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. | 
| Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, | Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, | 
| müssen Futtermittelunternehmer: | müssen Futtermittelunternehmer: | 
| a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: | a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: | 
| i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, | i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, | 
| ii. des Gewichts der betreffenden Partie, | ii. des Gewichts der betreffenden Partie, | 
| iii. der Risikobewertung, | iii. der Risikobewertung, | 
| iv. der möglichen Ursache, | iv. der möglichen Ursache, | 
| v. der getroffenen Maßnahmen, | v. der getroffenen Maßnahmen, | 
| b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: | b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: | 
| i. die betreffenden Vormischungen innerhalb des Betriebs blockieren | i. die betreffenden Vormischungen innerhalb des Betriebs blockieren | 
| beziehungsweise die Vormischungen, die den Betrieb verlassen haben, | beziehungsweise die Vormischungen, die den Betrieb verlassen haben, | 
| zurückrufen, | zurückrufen, | 
| ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen | ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen | 
| wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des | wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des | 
| Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen | Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen | 
| Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. | Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. | 
| 2. Der Plan für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb | 2. Der Plan für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb | 
| hergestellten Mischfuttermittel für Wiederkäuer muss mindestens | hergestellten Mischfuttermittel für Wiederkäuer muss mindestens | 
| folgendes Inspektionsschema berücksichtigen: | folgendes Inspektionsschema berücksichtigen: | 
| Jährliche Gesamtproduktionskapazität | Jährliche Gesamtproduktionskapazität | 
| für Mischfuttermittel (Tonnen) | für Mischfuttermittel (Tonnen) | 
| Anzahl Proben / Quartal | Anzahl Proben / Quartal | 
| ? 5000 | ? 5000 | 
| 2 | 2 | 
| 5000 < ? 10000 | 5000 < ? 10000 | 
| 2 | 2 | 
| 10000 < ? 20000 | 10000 < ? 20000 | 
| 3 | 3 | 
| 20000 < ? 30000 | 20000 < ? 30000 | 
| 4 | 4 | 
| 30000 < ? 40000 | 30000 < ? 40000 | 
| 5 | 5 | 
| > 40000 | > 40000 | 
| 6 | 6 | 
| Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. | Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. | 
| Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, | Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, | 
| müssen Futtermittelunternehmer: | müssen Futtermittelunternehmer: | 
| a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: | a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: | 
| i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, | i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, | 
| ii. des Gewichts der betreffenden Partie, | ii. des Gewichts der betreffenden Partie, | 
| iii. der Risikobewertung, | iii. der Risikobewertung, | 
| iv. der möglichen Ursache, | iv. der möglichen Ursache, | 
| v. der getroffenen Maßnahmen, | v. der getroffenen Maßnahmen, | 
| b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: | b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: | 
| i. die betreffenden Mischfuttermittel innerhalb des Betriebs | i. die betreffenden Mischfuttermittel innerhalb des Betriebs | 
| blockieren beziehungsweise die Mischfuttermittel, die den Betrieb | blockieren beziehungsweise die Mischfuttermittel, die den Betrieb | 
| verlassenen haben, zurückrufen, | verlassenen haben, zurückrufen, | 
| ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen | ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen | 
| wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des | wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des | 
| Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen | Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen | 
| Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. | Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. | 
| III. Inverkehrbringen von Futtermitteln, die tierische Proteine | III. Inverkehrbringen von Futtermitteln, die tierische Proteine | 
| enthalten, die gemäß Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. | enthalten, die gemäß Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. | 
| 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen worden sind | 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen worden sind | 
| Futtermittel, die keine Heimtierfuttermittel sind und tierische | Futtermittel, die keine Heimtierfuttermittel sind und tierische | 
| Proteine enthalten, deren Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß | Proteine enthalten, deren Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß | 
| Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai | Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai | 
| 2001 zugelassen worden ist, dürfen nur an Betriebe geliefert werden, | 2001 zugelassen worden ist, dürfen nur an Betriebe geliefert werden, | 
| in denen keine Wiederkäuer gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. | in denen keine Wiederkäuer gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. | 
| IV. Lagerung, Verpackung und Beförderung | IV. Lagerung, Verpackung und Beförderung | 
| Während der Lagerung, Verpackung und Beförderung befinden sich lose | Während der Lagerung, Verpackung und Beförderung befinden sich lose | 
| Futtermittel für Wiederkäuer in Einrichtungen, die räumlich getrennt | Futtermittel für Wiederkäuer in Einrichtungen, die räumlich getrennt | 
| sind von Einrichtungen, in denen sich tierische Proteine, deren | sind von Einrichtungen, in denen sich tierische Proteine, deren | 
| Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß Anhang IV der vorerwähnten | Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß Anhang IV der vorerwähnten | 
| Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen worden ist, | Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen worden ist, | 
| sowie Futtermittel, die solche Proteine enthalten, lose befinden. | sowie Futtermittel, die solche Proteine enthalten, lose befinden. | 
| V. Führung von Registern | V. Führung von Registern | 
| Ein Register mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung | Ein Register mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung | 
| tierischer Proteine, deren Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß | tierischer Proteine, deren Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß | 
| Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai | Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai | 
| 2001 zugelassen worden ist, und über Verkäufe von Futtermitteln, die | 2001 zugelassen worden ist, und über Verkäufe von Futtermitteln, die | 
| solche Proteine enthalten, wird zur Verfügung der Agentur gehalten. | solche Proteine enthalten, wird zur Verfügung der Agentur gehalten. | 
| Anlage III - [Besondere Voraussetzungen für die Zulassung von | Anlage III - [Besondere Voraussetzungen für die Zulassung von | 
| Betrieben im Futtermittelsektor, | Betrieben im Futtermittelsektor, | 
| die Fütterungsarzneimittel herstellen | die Fütterungsarzneimittel herstellen | 
| [Anlage III ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom | [Anlage III ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom | 
| 23. Juli 2008)] | 23. Juli 2008)] | 
| I. Einrichtungen und Ausrüstungen | I. Einrichtungen und Ausrüstungen | 
| Die Unternehmer verfügen über Einrichtungen, Ausrüstungen und Behälter | Die Unternehmer verfügen über Einrichtungen, Ausrüstungen und Behälter | 
| für die Herstellung, Lagerung und Beförderung von | für die Herstellung, Lagerung und Beförderung von | 
| Fütterungsarzneimitteln, die angepasst sind und sauber gehalten | Fütterungsarzneimitteln, die angepasst sind und sauber gehalten | 
| werden, um Veränderungen zu vermeiden, und verfügen über geeignete und | werden, um Veränderungen zu vermeiden, und verfügen über geeignete und | 
| ausreichende Kontrollmöglichkeiten. | ausreichende Kontrollmöglichkeiten. | 
| II. Personal | II. Personal | 
| Betriebe im Futtermittelsektor verfügen über Personal mit | Betriebe im Futtermittelsektor verfügen über Personal mit | 
| ausreichenden Kenntnissen und Qualifikationen in Sachen Techniken zum | ausreichenden Kenntnissen und Qualifikationen in Sachen Techniken zum | 
| Mischen von Fütterungsarzneimitteln. | Mischen von Fütterungsarzneimitteln. | 
| III. Herstellung | III. Herstellung | 
| Für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln berücksichtigen | Für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln berücksichtigen | 
| Hersteller: | Hersteller: | 
| - die Bedingungen, wie in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. | - die Bedingungen, wie in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. | 
| Dezember 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das | Dezember 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das | 
| Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln | Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln | 
| festgelegt, | festgelegt, | 
| - gegebenenfalls die von der Agentur festgelegten zusätzlichen | - gegebenenfalls die von der Agentur festgelegten zusätzlichen | 
| Bedingungen. | Bedingungen. | 
| IV. Qualitätskontrolle | IV. Qualitätskontrolle | 
| 1. Die Überwachung und die Kontrolle der Herstellung von | 1. Die Überwachung und die Kontrolle der Herstellung von | 
| Fütterungsarzneimitteln werden einer verantwortlichen qualifizierten | Fütterungsarzneimitteln werden einer verantwortlichen qualifizierten | 
| Person anvertraut, die: | Person anvertraut, die: | 
| i. Agraringenieur oder Bioingenieur oder | i. Agraringenieur oder Bioingenieur oder | 
| ii. Apotheker oder | ii. Apotheker oder | 
| iii. Tierarzt oder | iii. Tierarzt oder | 
| iv. Lizentiat der Wissenschaften, Gruppe der chemischen | iv. Lizentiat der Wissenschaften, Gruppe der chemischen | 
| Wissenschaften, oder | Wissenschaften, oder | 
| v. Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs, das von einer | v. Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs, das von einer | 
| Abteilung Landwirtschaft einer Industriehochschule ausgestellt worden | Abteilung Landwirtschaft einer Industriehochschule ausgestellt worden | 
| ist, oder | ist, oder | 
| vi. Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs im Bereich Chemie | vi. Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs im Bereich Chemie | 
| oder Biochemie ist. | oder Biochemie ist. | 
| 2. Die für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verantwortliche | 2. Die für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verantwortliche | 
| Person darf: | Person darf: | 
| a) ihre Dienste nur einem einzigen Betrieb im Futtermittelsektor | a) ihre Dienste nur einem einzigen Betrieb im Futtermittelsektor | 
| anbieten, der für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln | anbieten, der für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln | 
| zugelassen ist, | zugelassen ist, | 
| b) nicht Inhaber einer Apotheke sein, | b) nicht Inhaber einer Apotheke sein, | 
| c) in ihrer Eigenschaft als für die Herstellung verantwortlicher | c) in ihrer Eigenschaft als für die Herstellung verantwortlicher | 
| Tierarzt keine Fütterungsarzneimittel aus dem Betrieb verschreiben, | Tierarzt keine Fütterungsarzneimittel aus dem Betrieb verschreiben, | 
| dessen Herstellung sie kontrolliert. | dessen Herstellung sie kontrolliert. | 
| 3. Die für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verantwortliche | 3. Die für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verantwortliche | 
| Person: | Person: | 
| a) stellt sicher, dass die Qualität der hergestellten Futtermittel den | a) stellt sicher, dass die Qualität der hergestellten Futtermittel den | 
| diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen entspricht, | diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen entspricht, | 
| b) überwacht die Herstellung, Lagerung und Verpackung der | b) überwacht die Herstellung, Lagerung und Verpackung der | 
| Fütterungsarzneimittel, einschließlich der Kennzeichnung, | Fütterungsarzneimittel, einschließlich der Kennzeichnung, | 
| c) stellt durch regelmäßige Kontrollen den Wirkstoffgehalt, die | c) stellt durch regelmäßige Kontrollen den Wirkstoffgehalt, die | 
| vollständige Homogenität und die Stabilität der hergestellten | vollständige Homogenität und die Stabilität der hergestellten | 
| Fütterungsarzneimittel sicher. Für jede verwendete | Fütterungsarzneimittel sicher. Für jede verwendete | 
| Arzneimittelvormischung müssen diese Analysen pro 100 Tonnen | Arzneimittelvormischung müssen diese Analysen pro 100 Tonnen | 
| hergestellte Fütterungsarzneimittel oder, wenn diese Menge nicht | hergestellte Fütterungsarzneimittel oder, wenn diese Menge nicht | 
| erreicht wird, mindestens alle sechs Monate im Betrieb oder von einem | erreicht wird, mindestens alle sechs Monate im Betrieb oder von einem | 
| zu diesem Zweck von der Agentur zugelassenen Labor durchgeführt | zu diesem Zweck von der Agentur zugelassenen Labor durchgeführt | 
| werden, | werden, | 
| d) hält die Besonderheiten und das Datum der Kontrollen und Analysen | d) hält die Besonderheiten und das Datum der Kontrollen und Analysen | 
| in einem Register fest oder lässt diese darin festhalten und | in einem Register fest oder lässt diese darin festhalten und | 
| unterzeichnet ihre Schlussfolgerungen. Dieses Register wird täglich | unterzeichnet ihre Schlussfolgerungen. Dieses Register wird täglich | 
| fortgeschrieben und im Betrieb im Futtermittelsektor während fünf | fortgeschrieben und im Betrieb im Futtermittelsektor während fünf | 
| Jahren ab dem Datum, an dem es abgeschlossen ist, aufbewahrt. | Jahren ab dem Datum, an dem es abgeschlossen ist, aufbewahrt. | 
| 4. Falls der Antragsteller nicht selbst über ausreichende | 4. Falls der Antragsteller nicht selbst über ausreichende | 
| Kontrollmittel verfügt, legt er ein Exemplar des Vertrags vor, mit dem | Kontrollmittel verfügt, legt er ein Exemplar des Vertrags vor, mit dem | 
| er die Kontrolle über die Fütterungsarzneimittel einem zu diesem Zweck | er die Kontrolle über die Fütterungsarzneimittel einem zu diesem Zweck | 
| von der Agentur zugelassenen Labor anvertraut. | von der Agentur zugelassenen Labor anvertraut. | 
| 5. Futtermittelunternehmer entnehmen folgende Proben und halten diese | 5. Futtermittelunternehmer entnehmen folgende Proben und halten diese | 
| zur Verfügung der Agentur: | zur Verfügung der Agentur: | 
| a) während drei Monaten ab der letzten Lieferung einer Partie | a) während drei Monaten ab der letzten Lieferung einer Partie | 
| Fütterungsarzneimittel, eine Probe von 50 g jeder Partie | Fütterungsarzneimittel, eine Probe von 50 g jeder Partie | 
| Arzneimittelvormischungen, die sie in ein Fütterungsarzneimittel | Arzneimittelvormischungen, die sie in ein Fütterungsarzneimittel | 
| einarbeiten. Diese Probe befindet sich in einer versiegelten | einarbeiten. Diese Probe befindet sich in einer versiegelten | 
| Verpackung und wird gemäß den auf der Packungsbeilage angegebenen | Verpackung und wird gemäß den auf der Packungsbeilage angegebenen | 
| Bedingungen aufbewahrt. Auf der Verpackung dieser Probe stehen | Bedingungen aufbewahrt. Auf der Verpackung dieser Probe stehen | 
| Bezeichnung der Arzneimittelvormischung, Name des Herstellers | Bezeichnung der Arzneimittelvormischung, Name des Herstellers | 
| beziehungsweise Importeurs, Datum der Anlieferung, Registernummer und | beziehungsweise Importeurs, Datum der Anlieferung, Registernummer und | 
| Nummer der Partie, | Nummer der Partie, | 
| b) während vier Monaten ab dem Herstellungsdatum, eine Probe von 500 g | b) während vier Monaten ab dem Herstellungsdatum, eine Probe von 500 g | 
| jeder Partie hergestellter Fütterungsarzneimittel. Diese Probe | jeder Partie hergestellter Fütterungsarzneimittel. Diese Probe | 
| befindet sich in einer versiegelten Verpackung und wird auf optimale | befindet sich in einer versiegelten Verpackung und wird auf optimale | 
| Weise aufbewahrt, gemäß den für Fütterungsarzneimittel festgelegten | Weise aufbewahrt, gemäß den für Fütterungsarzneimittel festgelegten | 
| Bedingungen, um jegliche Beschädigung zu verhindern. Auf jeder | Bedingungen, um jegliche Beschädigung zu verhindern. Auf jeder | 
| Verpackung dieser Probe stehen Bezeichnung des | Verpackung dieser Probe stehen Bezeichnung des | 
| Fütterungsarzneimittels, Wirkstoffgehalt, Herstellungsdatum, | Fütterungsarzneimittels, Wirkstoffgehalt, Herstellungsdatum, | 
| Registernummer und Nummer der Partie eingearbeiteter | Registernummer und Nummer der Partie eingearbeiteter | 
| Arzneimittelvormischungen. | Arzneimittelvormischungen. | 
| V. Lagerung und Beförderung | V. Lagerung und Beförderung | 
| 1. Arzneimittelvormischungen werden in abgeschlossenen Räumen gemäß | 1. Arzneimittelvormischungen werden in abgeschlossenen Räumen gemäß | 
| den Lagerungsbedingungen gelagert, die eventuell auf dem Etikett | den Lagerungsbedingungen gelagert, die eventuell auf dem Etikett | 
| angegeben sind. | angegeben sind. | 
| 2. Die hergestellten Fütterungsarzneimittel werden unter geeigneten | 2. Die hergestellten Fütterungsarzneimittel werden unter geeigneten | 
| Bedingungen gelagert. Die erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, | Bedingungen gelagert. Die erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, | 
| um jeglichen Austausch oder jegliche Verwechslung mit anderen | um jeglichen Austausch oder jegliche Verwechslung mit anderen | 
| Futtermitteln auszuschließen. | Futtermitteln auszuschließen. | 
| 3. Partien Fütterungsarzneimittel, die für den innergemeinschaftlichen | 3. Partien Fütterungsarzneimittel, die für den innergemeinschaftlichen | 
| Handelsverkehr bestimmt sind, werden getrennt und auf leicht | Handelsverkehr bestimmt sind, werden getrennt und auf leicht | 
| identifizierbare Weise gelagert. Um jegliche Verwechslung | identifizierbare Weise gelagert. Um jegliche Verwechslung | 
| auszuschließen, befindet sich bei jeder Partie ein deutlich sichtbares | auszuschließen, befindet sich bei jeder Partie ein deutlich sichtbares | 
| Schild, auf dem gut lesbar der Vermerk "Ausfuhr" angebracht ist. | Schild, auf dem gut lesbar der Vermerk "Ausfuhr" angebracht ist. | 
| 4. Die für die Beförderung und Lagerung von Fütterungsarzneimitteln | 4. Die für die Beförderung und Lagerung von Fütterungsarzneimitteln | 
| verwendeten Behälter, Fahrzeuge und Anlagen werden vor einer erneuten | verwendeten Behälter, Fahrzeuge und Anlagen werden vor einer erneuten | 
| Benutzung gereinigt, um eine nachfolgende unerwünschte Beeinflussung | Benutzung gereinigt, um eine nachfolgende unerwünschte Beeinflussung | 
| oder Kontamination zu verhindern. | oder Kontamination zu verhindern. | 
| VI. Führung von Registern | VI. Führung von Registern | 
| 1. Futtermittelunternehmer führen täglich im Betrieb Register unter | 1. Futtermittelunternehmer führen täglich im Betrieb Register unter | 
| Angabe: | Angabe: | 
| 1. für jede Arzneimittelvormischung: | 1. für jede Arzneimittelvormischung: | 
| i. der erworbenen Mengen mit den Nummern der Rechnungen und Partien | i. der erworbenen Mengen mit den Nummern der Rechnungen und Partien | 
| sowie der Identität und Anschrift der Personen, bei denen sie sie | sowie der Identität und Anschrift der Personen, bei denen sie sie | 
| erworben haben, | erworben haben, | 
| ii. der verwendeten Mengen mit der Nummer der Partie sowie der Art, | ii. der verwendeten Mengen mit der Nummer der Partie sowie der Art, | 
| Menge und Nummer der Partie hergestellter Fütterungsarzneimittel, | Menge und Nummer der Partie hergestellter Fütterungsarzneimittel, | 
| iii. der vorrätig gehaltenen Mengen, | iii. der vorrätig gehaltenen Mengen, | 
| b) für Fütterungsarzneimittel: | b) für Fütterungsarzneimittel: | 
| i. der Art, Menge und Nummer der Partie hergestellter | i. der Art, Menge und Nummer der Partie hergestellter | 
| Fütterungsarzneimittel, | Fütterungsarzneimittel, | 
| ii. der Art, Menge und Nummer der Partie gelieferter | ii. der Art, Menge und Nummer der Partie gelieferter | 
| Fütterungsarzneimittel mit Namen und Anschrift des Empfängers sowie | Fütterungsarzneimittel mit Namen und Anschrift des Empfängers sowie | 
| der Nummer der tierärztlichen Verschreibung und dem Namen und der | der Nummer der tierärztlichen Verschreibung und dem Namen und der | 
| Anschrift des Tierarztes, der sie ausgestellt hat, | Anschrift des Tierarztes, der sie ausgestellt hat, | 
| iii. der vorrätig gehaltenen Mengen. | iii. der vorrätig gehaltenen Mengen. | 
| 2. Die Register werden pro Arzneimittelvormischung und pro | 2. Die Register werden pro Arzneimittelvormischung und pro | 
| Fütterungsarzneimittel auf getrenntem Blatt geführt. Sie werden | Fütterungsarzneimittel auf getrenntem Blatt geführt. Sie werden | 
| täglich ohne Leerstellen, Streichungen oder überschriebene Vermerke | täglich ohne Leerstellen, Streichungen oder überschriebene Vermerke | 
| fortgeschrieben und während fünf Jahren zur Verfügung der Agentur | fortgeschrieben und während fünf Jahren zur Verfügung der Agentur | 
| gehalten. | gehalten. | 
| 3. Die Futtermittelunternehmer bewahren die tierärztlichen | 3. Die Futtermittelunternehmer bewahren die tierärztlichen | 
| Verschreibungen während fünf Jahren auf und ordnen sie chronologisch.] | Verschreibungen während fünf Jahren auf und ordnen sie chronologisch.] | 
| [Anlage IIIbis - Aufstellung über die Herstellung von | [Anlage IIIbis - Aufstellung über die Herstellung von | 
| Fütterungsarzneimitteln | Fütterungsarzneimitteln | 
| [Anlage IIIbis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. | [Anlage IIIbis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. | 
| vom 23. Juli 2008)] | vom 23. Juli 2008)] | 
| Name und Anschrift der Person, die die Angaben macht: | Name und Anschrift der Person, die die Angaben macht: | 
| Zeitraum: .../20.. | Zeitraum: .../20.. | 
| Arzneimittelvormischungen | Arzneimittelvormischungen | 
| Fütterungsarzneimittel | Fütterungsarzneimittel | 
| Bestimmungsland | Bestimmungsland | 
| (falls nicht Belgien) | (falls nicht Belgien) | 
| Bezeichnung | Bezeichnung | 
| der Vormischung (*) | der Vormischung (*) | 
| Verwendete | Verwendete | 
| Menge (kg) | Menge (kg) | 
| Tierart | Tierart | 
| und -kategorie, | und -kategorie, | 
| für die das | für die das | 
| Futtermittel | Futtermittel | 
| bestimmt ist | bestimmt ist | 
| Hergestellte | Hergestellte | 
| Menge (kg) | Menge (kg) | 
| Nummer | Nummer | 
| der Partie | der Partie | 
| Nach der Unterschrift sind Name und Eigenschaft des Unterzeichners | Nach der Unterschrift sind Name und Eigenschaft des Unterzeichners | 
| anzugeben. | anzugeben. | 
| * Wenn mehrere Vormischungen in demselben Mischfuttermittel verwendet | * Wenn mehrere Vormischungen in demselben Mischfuttermittel verwendet | 
| worden sind, bitte eine Linie pro Vormischung ausfüllen.] | worden sind, bitte eine Linie pro Vormischung ausfüllen.] | 
| Anlage IV - [Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung von | Anlage IV - [Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung von | 
| Betrieben im Futtermittelsektor, die Futtermittel, die als kritisch | Betrieben im Futtermittelsektor, die Futtermittel, die als kritisch | 
| angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), in | angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), in | 
| den Verkehr bringen | den Verkehr bringen | 
| [Anlage IV ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 15. Januar 2014 | [Anlage IV ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 15. Januar 2014 | 
| (B.S. vom 3. Februar 2014)] | (B.S. vom 3. Februar 2014)] | 
| I. Qualitätskontrolle | I. Qualitätskontrolle | 
| 1. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel, die als kritisch | 1. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel, die als kritisch | 
| angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), in | angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), in | 
| den Verkehr bringen, lassen von einer zu diesem Zweck von BELAC | den Verkehr bringen, lassen von einer zu diesem Zweck von BELAC | 
| akkreditierten Einrichtung oder von einer ausländischen | akkreditierten Einrichtung oder von einer ausländischen | 
| Akkreditierungseinrichtung, die den multilateralen Übereinkommen (MLA) | Akkreditierungseinrichtung, die den multilateralen Übereinkommen (MLA) | 
| beigetreten ist, in der Niederlassung des Betriebs in drei Exemplaren | beigetreten ist, in der Niederlassung des Betriebs in drei Exemplaren | 
| von 500 g eine repräsentative Probe von jeder Partie Futtermittel | von 500 g eine repräsentative Probe von jeder Partie Futtermittel | 
| entnehmen, die als kritisch angesehen werden und zum ersten Mal in den | entnehmen, die als kritisch angesehen werden und zum ersten Mal in den | 
| Verkehr gebracht werden. Jedes Exemplar der Probe wird von der | Verkehr gebracht werden. Jedes Exemplar der Probe wird von der | 
| vorerwähnten Einrichtung versiegelt und gekennzeichnet und muss unter | vorerwähnten Einrichtung versiegelt und gekennzeichnet und muss unter | 
| Lagerungsbedingungen aufbewahrt werden, die anormale Änderungen der | Lagerungsbedingungen aufbewahrt werden, die anormale Änderungen der | 
| Zusammensetzung oder Veränderungen ausschließen. | Zusammensetzung oder Veränderungen ausschließen. | 
| Die Futtermittelunternehmer vertrauen das erste Exemplar der Probe | Die Futtermittelunternehmer vertrauen das erste Exemplar der Probe | 
| einem Labor an, das zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen oder | einem Labor an, das zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen oder | 
| gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert worden ist, um den Dioxingehalt | gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert worden ist, um den Dioxingehalt | 
| der Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im Sinne von | der Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im Sinne von | 
| Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), bestimmen zu lassen. | Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), bestimmen zu lassen. | 
| Die Futtermittelunternehmer notifizieren der Agentur unverzüglich jede | Die Futtermittelunternehmer notifizieren der Agentur unverzüglich jede | 
| Überschreitung der Normen hinsichtlich unerwünschter Stoffe und halten | Überschreitung der Normen hinsichtlich unerwünschter Stoffe und halten | 
| die betreffende Partie zu ihrer Verfügung. | die betreffende Partie zu ihrer Verfügung. | 
| Die Futtermittelunternehmer halten das zweite Exemplar der Probe im | Die Futtermittelunternehmer halten das zweite Exemplar der Probe im | 
| Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit zur Verfügung der Agentur und | Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit zur Verfügung der Agentur und | 
| bewahren das dritte Exemplar für die Verteidigung ihrer Rechte während | bewahren das dritte Exemplar für die Verteidigung ihrer Rechte während | 
| sechs Monaten nach Inverkehrbringen der betreffenden Partie auf. | sechs Monaten nach Inverkehrbringen der betreffenden Partie auf. | 
| 2. Jede Partie Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im | 2. Jede Partie Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im | 
| Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), und von einem | Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), und von einem | 
| Futtermittelunternehmer in den Verkehr gebracht werden, wird von einem | Futtermittelunternehmer in den Verkehr gebracht werden, wird von einem | 
| Bericht über die in Punkt I.1 vorgesehene Analyse begleitet. Im | Bericht über die in Punkt I.1 vorgesehene Analyse begleitet. Im | 
| Analysebericht wird insbesondere der Name der Inspektionseinrichtung | Analysebericht wird insbesondere der Name der Inspektionseinrichtung | 
| erwähnt, die die Probenahme durchgeführt hat. | erwähnt, die die Probenahme durchgeführt hat. | 
| II. Führung von Registern | II. Führung von Registern | 
| Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, die als | Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, die als | 
| kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe | kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe | 
| b), müssen zudem Folgendes umfassen: | b), müssen zudem Folgendes umfassen: | 
| i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Futtermittel, die | i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Futtermittel, die | 
| als kritisch angesehen werden, Herstellungsdatum beziehungsweise Datum | als kritisch angesehen werden, Herstellungsdatum beziehungsweise Datum | 
| der Anlieferung, gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie | der Anlieferung, gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie | 
| bei kontinuierlicher Herstellung und genaue Angaben zum Lagerplatz | bei kontinuierlicher Herstellung und genaue Angaben zum Lagerplatz | 
| (Tanknummer, Silonummer usw.) bei Lagerung loser Futtermittel, | (Tanknummer, Silonummer usw.) bei Lagerung loser Futtermittel, | 
| ii. Namen und Anschriften der Käufer, an die die Futtermittel, die als | ii. Namen und Anschriften der Käufer, an die die Futtermittel, die als | 
| kritisch angesehen werden, geliefert worden sind, Nummer der Partie | kritisch angesehen werden, geliefert worden sind, Nummer der Partie | 
| oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung, Lieferdatum und | oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung, Lieferdatum und | 
| genaue Angaben zum Lagerplatz für lose Produkte.] | genaue Angaben zum Lagerplatz für lose Produkte.] | 
| [Anlage V - [Besondere Voraussetzungen für Betriebe im | [Anlage V - [Besondere Voraussetzungen für Betriebe im | 
| Futtermittelsektor, die dem im Teil "Dioxinüberwachung" von Anhang II | Futtermittelsektor, die dem im Teil "Dioxinüberwachung" von Anhang II | 
| der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 vorgesehenen | der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 vorgesehenen | 
| Dioxin-Monitoring unterliegen | Dioxin-Monitoring unterliegen | 
| [Anlage V eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. | [Anlage V eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. | 
| vom 8. Oktober 2012) und ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 15. | vom 8. Oktober 2012) und ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 15. | 
| Januar 2014 (B.S. vom 3. Februar 2014)] | Januar 2014 (B.S. vom 3. Februar 2014)] | 
| I. Qualitätskontrolle | I. Qualitätskontrolle | 
| Futtermittelunternehmer, die im Teil "Dioxinüberwachung" von Anhang II | Futtermittelunternehmer, die im Teil "Dioxinüberwachung" von Anhang II | 
| der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 erwähnt sind, mit | der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 erwähnt sind, mit | 
| Ausnahme derjenigen, die nur Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs | Ausnahme derjenigen, die nur Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs | 
| in den Verkehr bringen, die ausschließlich für Heimtiere bestimmt | in den Verkehr bringen, die ausschließlich für Heimtiere bestimmt | 
| sind, lassen gemäß dieser Verordnung von einer zu diesem Zweck von | sind, lassen gemäß dieser Verordnung von einer zu diesem Zweck von | 
| BELAC akkreditierten Einrichtung oder von einer ausländischen | BELAC akkreditierten Einrichtung oder von einer ausländischen | 
| Akkreditierungseinrichtung, die den multilateralen Übereinkommen (MLA) | Akkreditierungseinrichtung, die den multilateralen Übereinkommen (MLA) | 
| beigetreten ist, in der Niederlassung des Betriebs in drei Exemplaren | beigetreten ist, in der Niederlassung des Betriebs in drei Exemplaren | 
| von 500 g eine repräsentative Probe von den Futtermitteln entnehmen, | von 500 g eine repräsentative Probe von den Futtermitteln entnehmen, | 
| die dem EG-Monitoring unterliegen. | die dem EG-Monitoring unterliegen. | 
| Dagegen können in Abweichung von Absatz 1 Futtermittelunternehmer, die | Dagegen können in Abweichung von Absatz 1 Futtermittelunternehmer, die | 
| für alle Stufen des Herstellungsverfahrens verantwortlich sind, mit | für alle Stufen des Herstellungsverfahrens verantwortlich sind, mit | 
| vorheriger Zustimmung der Agentur selbst in drei Exemplaren von 500 g | vorheriger Zustimmung der Agentur selbst in drei Exemplaren von 500 g | 
| Proben von den von ihnen hergestellten Futtermitteln entnehmen, die | Proben von den von ihnen hergestellten Futtermitteln entnehmen, die | 
| dem EG-Monitoring unterliegen. Um in den Genuss vorliegender | dem EG-Monitoring unterliegen. Um in den Genuss vorliegender | 
| Abweichung zu kommen, müssen die Futtermittelunternehmer nachweisen, | Abweichung zu kommen, müssen die Futtermittelunternehmer nachweisen, | 
| dass sie: | dass sie: | 
| - im Stande sind, eine repräsentative Probe von den als kritisch | - im Stande sind, eine repräsentative Probe von den als kritisch | 
| angesehenen Futtermitteln gemäß einem im Eigenkontrollsystem | angesehenen Futtermitteln gemäß einem im Eigenkontrollsystem | 
| schriftlich festgelegten Verfahren zu entnehmen, | schriftlich festgelegten Verfahren zu entnehmen, | 
| - das Eigenkontrollsystem für die betreffende Herstellungstätigkeit | - das Eigenkontrollsystem für die betreffende Herstellungstätigkeit | 
| gemäß dem Königlichen Erlass vom 14. November 2003 über die | gemäß dem Königlichen Erlass vom 14. November 2003 über die | 
| Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | 
| Nahrungsmittelkette haben validieren lassen und dass keine Aussetzung | Nahrungsmittelkette haben validieren lassen und dass keine Aussetzung | 
| der Validierung des Eigenkontrollsystems innerhalb der letzten zwei | der Validierung des Eigenkontrollsystems innerhalb der letzten zwei | 
| Jahre gegen sie verhängt worden ist, | Jahre gegen sie verhängt worden ist, | 
| - innerhalb der letzten zwei Jahre nicht Gegenstand einer Sanktion | - innerhalb der letzten zwei Jahre nicht Gegenstand einer Sanktion | 
| wegen Verstoß gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Eigenkontrolle, | wegen Verstoß gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Eigenkontrolle, | 
| Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit gewesen sind. | Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit gewesen sind. | 
| Die Futtermittelunternehmer vertrauen das erste Exemplar der Probe | Die Futtermittelunternehmer vertrauen das erste Exemplar der Probe | 
| einem Labor an, das zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen oder | einem Labor an, das zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen oder | 
| gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert worden ist, um es gemäß dieser | gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert worden ist, um es gemäß dieser | 
| Verordnung analysieren zu lassen. | Verordnung analysieren zu lassen. | 
| Die Futtermittelunternehmer halten das zweite Exemplar der Probe im | Die Futtermittelunternehmer halten das zweite Exemplar der Probe im | 
| Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit zur Verfügung der Agentur und | Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit zur Verfügung der Agentur und | 
| bewahren das dritte Exemplar für die Verteidigung ihrer Rechte während | bewahren das dritte Exemplar für die Verteidigung ihrer Rechte während | 
| sechs Monaten nach Inverkehrbringen der betreffenden Partie auf. | sechs Monaten nach Inverkehrbringen der betreffenden Partie auf. | 
| II. Führung von Registern | II. Führung von Registern | 
| Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel, die als | Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel, die als | 
| kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe | kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe | 
| a), müssen zudem Folgendes umfassen: | a), müssen zudem Folgendes umfassen: | 
| i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Futtermittel, die | i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Futtermittel, die | 
| als kritisch angesehen werden, Herstellungsdatum beziehungsweise Datum | als kritisch angesehen werden, Herstellungsdatum beziehungsweise Datum | 
| der Anlieferung, gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie | der Anlieferung, gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie | 
| bei kontinuierlicher Herstellung und genaue Angaben zum Lagerplatz | bei kontinuierlicher Herstellung und genaue Angaben zum Lagerplatz | 
| (Tanknummer, Silonummer usw.) bei Lagerung loser Futtermittel, | (Tanknummer, Silonummer usw.) bei Lagerung loser Futtermittel, | 
| ii. Namen und Anschriften der Käufer, an die die Futtermittel, die als | ii. Namen und Anschriften der Käufer, an die die Futtermittel, die als | 
| kritisch angesehen werden, geliefert worden sind, mit Nummer der | kritisch angesehen werden, geliefert worden sind, mit Nummer der | 
| Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung, | Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung, | 
| Lieferdatum und genaue Angaben zum Lagerplatz für lose Produkte.]] | Lieferdatum und genaue Angaben zum Lagerplatz für lose Produkte.]] |