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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 21/02/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de diervoedersector. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal fixant les conditions d'agrément et d'autorisation des établissements du secteur de l'alimentation des animaux. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
21 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 21 FEVRIER 2006. - Arrêté royal fixant les conditions d'agrément et
voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de d'autorisation des établissements du secteur de l'alimentation des
diervoedersector. - Officieuze coördinatie in het Duits animaux. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de allemande de l'arrêté royal du 21 février 2006 fixant les conditions
voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de d'agrément et d'autorisation des établissements du secteur de
diervoedersector (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2006), zoals het l'alimentation des animaux (Moniteur belge du 3 mars 2006), tel qu'il
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit van 1 juli 2008 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 1er juillet 2008 modifiant l'arrêté royal du 21
koninklijk besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de février 2006 fixant les conditions d'agrément et d'autorisation des
voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de établissements du secteur de l'alimentation des animaux (Moniteur
diervoedersector (Belgisch Staatsblad van 23 juli 2008); belge du 23 juillet 2008);
- het koninklijk besluit van 28 juni 2011 betreffende het in de handel - l'arrêté royal du 28 juin 2011 relatif à la mise sur le marché et à
brengen en het gebruik van diervoeders (Belgisch Staatsblad van 22 l'utilisation des aliments pour animaux (Moniteur belge du 22 août
augustus 2011); 2011);
- het koninklijk besluit van 20 september 2012 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 20 septembre 2012 modifiant l'arrêté royal du 21
koninklijk besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de février 2006 fixant les conditions d'agrément et d'autorisation des
voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de établissements du secteur de l'alimentation des animaux et l'arrêté
diervoedersector en het koninklijk besluit van 16 januari 2006 tot royal du 16 janvier 2006 fixant les modalités des agréments, des
vaststelling van de nadere regels van de erkenningen, toelatingen en autorisations et des enregistrements préalables délivrés par l'Agence
voorafgaande registraties afgeleverd door het Federaal Agentschap voor fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire (Moniteur belge du
de Veiligheid van de Voedselketen (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2012); 8 octobre 2012);
- het koninklijk besluit van 15 januari 2014 tot wijziging van het - l'arrêté royal du 15 janvier 2014 modifiant l'arrêté royal du 21
koninklijk besluit van 21 februari 2006 tot vaststelling van de février 2006 fixant les conditions d'agrément et d'autorisation des
voorwaarden inzake erkenning en toelating van inrichtingen in de établissements du secteur de l'alimentation des animaux (Moniteur
diervoedersector (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2014). belge du 3 février 2014).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
21. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 21. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung Voraussetzungen für die Zulassung
und die Genehmigung der Betriebe im Futtermittelsektor und die Genehmigung der Betriebe im Futtermittelsektor
KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt: Artikel 1 - Vorliegender Erlass bestimmt:
1. die Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von 1. die Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von
Betrieben im Futtermittelsektor, durch die die in der Verordnung (EG) Betrieben im Futtermittelsektor, durch die die in der Verordnung (EG)
Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar
2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene festgelegten 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene festgelegten
Verpflichtungen ergänzt oder näher ausgearbeitet werden, Verpflichtungen ergänzt oder näher ausgearbeitet werden,
2. die Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von 2. die Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von
Betrieben im Futtermittelsektor, durch die die in der Verordnung (EG) Betrieben im Futtermittelsektor, durch die die in der Verordnung (EG)
Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter
transmissibler spongiformer Enzephalopathien festgelegten transmissibler spongiformer Enzephalopathien festgelegten
Verpflichtungen ergänzt oder näher ausgearbeitet werden, Verpflichtungen ergänzt oder näher ausgearbeitet werden,
3. die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben im 3. die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben im
Futtermittelsektor, die Fütterungsarzneimittel herstellen, Futtermittelsektor, die Fütterungsarzneimittel herstellen,
4. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von Betrieben im 4. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von Betrieben im
Futtermittelsektor, die Futtermittel in den Verkehr bringen, die als Futtermittelsektor, die Futtermittel in den Verkehr bringen, die als
kritisch angesehen werden, kritisch angesehen werden,
5. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von 5. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von
Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 3, die Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 3, die
unverarbeitetes Material der Kategorie 3 zwischenlagern, das unverarbeitetes Material der Kategorie 3 zwischenlagern, das
ausschließlich als Futtermittel dienen soll, ausschließlich als Futtermittel dienen soll,
6. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von 6. die besonderen Voraussetzungen für die Genehmigung von
Lagerbetrieben, die verarbeitetes Material der Kategorie 3 Lagerbetrieben, die verarbeitetes Material der Kategorie 3
zwischenlagern, das ausschließlich als Futtermittel dienen soll, zwischenlagern, das ausschließlich als Futtermittel dienen soll,
7. die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben im 7. die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben im
Futtermittelsektor, die Heimtierfuttermittel aus Material der Futtermittelsektor, die Heimtierfuttermittel aus Material der
Kategorie 3 herstellen. Kategorie 3 herstellen.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Minister: für die Volksgesundheit zuständiger Minister, 1. Minister: für die Volksgesundheit zuständiger Minister,
2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
3. Fütterungsarzneimittel: Futtermittel, in das eine 3. Fütterungsarzneimittel: Futtermittel, in das eine
Arzneimittelvormischung eingearbeitet worden ist, Arzneimittelvormischung eingearbeitet worden ist,
4. [Futtermittel, die als kritisch angesehen werden: 4. [Futtermittel, die als kritisch angesehen werden:
a) Futtermittelausgangserzeugnisse und im Teil "Dioxinüberwachung" von a) Futtermittelausgangserzeugnisse und im Teil "Dioxinüberwachung" von
Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar
2005 erwähnte Mischfette, 2005 erwähnte Mischfette,
b) folgende Zusatzstoffe: b) folgende Zusatzstoffe:
- Kaolinit-Tone, asbestfrei, - Kaolinit-Tone, asbestfrei,
- Vermiculit, - Vermiculit,
- Natrolith-Phonolith, - Natrolith-Phonolith,
- Klinoptilolith sedimentären Ursprungs, - Klinoptilolith sedimentären Ursprungs,
- synthetische Calciumaluminate,] - synthetische Calciumaluminate,]
[5. Futtermittel, die dem EG-Monitoring unterliegen: im Teil [5. Futtermittel, die dem EG-Monitoring unterliegen: im Teil
"Dioxinüberwachung" von Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. "Dioxinüberwachung" von Anhang II der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr.
183/2005 vom 12. Januar 2005 erwähnte Futtermittel.] 183/2005 vom 12. Januar 2005 erwähnte Futtermittel.]
§ 2 - Zudem finden die Begriffsbestimmungen Anwendung, die aufgeführt § 2 - Zudem finden die Begriffsbestimmungen Anwendung, die aufgeführt
sind: sind:
1. in Artikel 3 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. 1. in Artikel 3 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12.
Januar 2005, Januar 2005,
2. [in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen 2. [in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom
25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich
bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an
der Grenze befreiter Proben und Waren, geändert durch die Verordnung der Grenze befreiter Proben und Waren, geändert durch die Verordnung
(EU) Nr. 749/2011 vom 29. Juli 2011.] (EU) Nr. 749/2011 vom 29. Juli 2011.]
[Art. 2 § 1 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 erster [Art. 2 § 1 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 erster
Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober
2012); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 1 zweiter 2012); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 1 zweiter
Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober
2012); § 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 dritter 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 dritter
Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober Gedankenstrich des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom 8. Oktober
2012)] 2012)]
Kapitel II - Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von Kapitel II - Voraussetzungen für die Zulassung und die Genehmigung von
Betrieben Betrieben
Abschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen Abschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen
Art. 3 - Um zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen Art. 3 - Um zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen
Betriebe im Futtermittelsektor Folgendes erfüllen: Betriebe im Futtermittelsektor Folgendes erfüllen:
1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom
12. Januar 2005 und 12. Januar 2005 und
2. die allgemeinen Voraussetzungen, wie in Anlage I festgelegt. 2. die allgemeinen Voraussetzungen, wie in Anlage I festgelegt.
Abschnitt 2 - Besondere Voraussetzungen Abschnitt 2 - Besondere Voraussetzungen
Art. 4 - Um für die Herstellung von Futtermitteln, die tierische Art. 4 - Um für die Herstellung von Futtermitteln, die tierische
Proteine enthalten, zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen Proteine enthalten, zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen
Betriebe im Futtermittelsektor zusätzlich zu den in Artikel 3 Betriebe im Futtermittelsektor zusätzlich zu den in Artikel 3
vorgesehenen Anforderungen Folgendes erfüllen: vorgesehenen Anforderungen Folgendes erfüllen:
1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom
22. Mai 2001, 22. Mai 2001,
2. die Anforderungen der vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 2. die Anforderungen der vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
vom 21. Oktober 2009], vom 21. Oktober 2009],
3. die besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage II festgelegt. 3. die besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage II festgelegt.
[Art. 4 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. [Art. 4 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20.
September 2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012)] September 2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012)]
Art. 5 - Um für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln zugelassen Art. 5 - Um für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln zugelassen
werden zu können, müssen Betriebe im Futtermittelsektor zusätzlich zu werden zu können, müssen Betriebe im Futtermittelsektor zusätzlich zu
den in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die besonderen den in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die besonderen
Voraussetzungen, wie in Anlage III festgelegt, erfüllen. Voraussetzungen, wie in Anlage III festgelegt, erfüllen.
[Art. 5bis - Hersteller von Fütterungsarzneimitteln müssen im Rahmen [Art. 5bis - Hersteller von Fütterungsarzneimitteln müssen im Rahmen
ihrer Zulassung bei der Föderalagentur für Arzneimittel und ihrer Zulassung bei der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte anhand des Formulars in Anlage IIIbis und gemäß Gesundheitsprodukte anhand des Formulars in Anlage IIIbis und gemäß
den von der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte den von der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
festgelegten Modalitäten Folgendes angeben: festgelegten Modalitäten Folgendes angeben:
1. für jede Arzneimittelvormischung: 1. für jede Arzneimittelvormischung:
a) Bezeichnung der Vormischung, a) Bezeichnung der Vormischung,
b) verwendete Mengen, ausgedrückt in Gewicht, b) verwendete Mengen, ausgedrückt in Gewicht,
2. für jedes hergestellte Fütterungsarzneimittel: 2. für jedes hergestellte Fütterungsarzneimittel:
a) Tierart und -kategorie, für die das Futtermittel bestimmt ist, a) Tierart und -kategorie, für die das Futtermittel bestimmt ist,
b) hergestellte Mengen, ausgedrückt in Gewicht, b) hergestellte Mengen, ausgedrückt in Gewicht,
c) Nummer der Partie.] c) Nummer der Partie.]
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom [Art. 5bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom
23. Juli 2008)] 23. Juli 2008)]
Art. 6 - Um für die Zwischenlagerung von verarbeitetem oder Art. 6 - Um für die Zwischenlagerung von verarbeitetem oder
unverarbeitetem Material der Kategorie 3, das ausschließlich als unverarbeitetem Material der Kategorie 3, das ausschließlich als
Futtermittel dienen soll, genehmigt werden zu können, müssen Futtermittel dienen soll, genehmigt werden zu können, müssen
Zwischenbehandlungsbetriebe oder Lagerbetriebe zusätzlich zu den in Zwischenbehandlungsbetriebe oder Lagerbetriebe zusätzlich zu den in
Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die Anforderungen der Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die Anforderungen der
vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009] vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009]
erfüllen. erfüllen.
[Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S.
vom 8. Oktober 2012)] vom 8. Oktober 2012)]
Art. 7 - Um für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln aus Art. 7 - Um für die Herstellung von Heimtierfuttermitteln aus
tierischen Nebenprodukten zugelassen werden zu können, müssen Betriebe tierischen Nebenprodukten zugelassen werden zu können, müssen Betriebe
im Futtermittelsektor zusätzlich zu den in Artikel 3 vorgesehenen im Futtermittelsektor zusätzlich zu den in Artikel 3 vorgesehenen
Anforderungen die Anforderungen der vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr. Anforderungen die Anforderungen der vorerwähnten [Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 vom 21. Oktober 2009] erfüllen. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009] erfüllen.
[Art. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. [Art. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S.
vom 8. Oktober 2012)] vom 8. Oktober 2012)]
Art. 8 - [Um für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die als Art. 8 - [Um für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die als
kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe
b), genehmigt werden zu können, müssen Betriebe im Futtermittelsektor b), genehmigt werden zu können, müssen Betriebe im Futtermittelsektor
zusätzlich zu den in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die zusätzlich zu den in Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen die
besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage IV festgelegt, erfüllen.] besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage IV festgelegt, erfüllen.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom [Art. 8 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. vom
8. Oktober 2012)] 8. Oktober 2012)]
[Art. 8/1 - Um zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen [Art. 8/1 - Um zugelassen oder genehmigt werden zu können, müssen
Betriebe im Futtermittelsektor, die Futtermittel in den Verkehr Betriebe im Futtermittelsektor, die Futtermittel in den Verkehr
bringen, die dem EG-Monitoring unterliegen, zusätzlich zu den in bringen, die dem EG-Monitoring unterliegen, zusätzlich zu den in
Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen Folgendes erfüllen: Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen Folgendes erfüllen:
1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 1. die Anforderungen der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
vom 21. Oktober 2009, falls anwendbar, vom 21. Oktober 2009, falls anwendbar,
2. die besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage V festgelegt.] 2. die besonderen Voraussetzungen, wie in Anlage V festgelegt.]
[Art. 8/1 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. [Art. 8/1 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S.
vom 8. Oktober 2012)] vom 8. Oktober 2012)]
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 9 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Anlage I - Allgemeine Voraussetzungen für die Genehmigung und die Anlage I - Allgemeine Voraussetzungen für die Genehmigung und die
Zulassung von Betrieben im Futtermittelsektor Zulassung von Betrieben im Futtermittelsektor
[Anlage I abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E. vom 28. Juni 2011 (B.S. [Anlage I abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E. vom 28. Juni 2011 (B.S.
vom 22. August 2011) und Art. 5 §§ 1 und 2 des K.E. vom 20. September vom 22. August 2011) und Art. 5 §§ 1 und 2 des K.E. vom 20. September
2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012)] 2012 (B.S. vom 8. Oktober 2012)]
I. Qualitätskontrolle I. Qualitätskontrolle
1. Was die vorbeugenden Maßnahmen gegen die spongiforme 1. Was die vorbeugenden Maßnahmen gegen die spongiforme
Rinderenzephalopathie (BSE) betrifft, muss der Plan für die Kontrolle Rinderenzephalopathie (BSE) betrifft, muss der Plan für die Kontrolle
der Qualität der im Betrieb hergestellten Vormischungen für der Qualität der im Betrieb hergestellten Vormischungen für
Wiederkäuer mindestens folgendes Inspektionsschema berücksichtigen: Wiederkäuer mindestens folgendes Inspektionsschema berücksichtigen:
Jährliche Gesamtproduktionskapazität Jährliche Gesamtproduktionskapazität
für Vormischungen (Tonnen) für Vormischungen (Tonnen)
Anzahl Proben / Quartal Anzahl Proben / Quartal
? 100 ? 100
1 1
100 < ? 200 100 < ? 200
1 1
200 < ? 400 200 < ? 400
2 2
400 < ? 600 400 < ? 600
2 2
600 < ? 800 600 < ? 800
2 2
> 800 > 800
3 3
Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden.
Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden,
müssen Futtermittelunternehmer: müssen Futtermittelunternehmer:
a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe:
i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine,
ii. des Gewichts der betreffenden Partie, ii. des Gewichts der betreffenden Partie,
iii. der Risikobewertung, iii. der Risikobewertung,
iv. der möglichen Ursache, iv. der möglichen Ursache,
v. der getroffenen Maßnahmen, v. der getroffenen Maßnahmen,
b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse:
i. die betreffenden Vormischungen innerhalb des Betriebs blockieren i. die betreffenden Vormischungen innerhalb des Betriebs blockieren
beziehungsweise die Vormischungen, die den Betrieb verlassenen haben, beziehungsweise die Vormischungen, die den Betrieb verlassenen haben,
zurückrufen, zurückrufen,
ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen
wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des
Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. Korrekturmaßnahmen getroffen wurden.
2. Was die vorbeugenden Maßnahmen gegen BSE betrifft, muss der Plan 2. Was die vorbeugenden Maßnahmen gegen BSE betrifft, muss der Plan
für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb hergestellten für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb hergestellten
Mischfuttermittel für Wiederkäuer mindestens folgendes Mischfuttermittel für Wiederkäuer mindestens folgendes
Inspektionsschema berücksichtigen: Inspektionsschema berücksichtigen:
Jährliche Gesamtproduktionskapazität Jährliche Gesamtproduktionskapazität
für Mischfuttermittel (Tonnen) für Mischfuttermittel (Tonnen)
Anzahl Proben / Quartal Anzahl Proben / Quartal
? 5000 ? 5000
1 1
5000 < ? 10000 5000 < ? 10000
1 1
10000 < ? 20000 10000 < ? 20000
2 2
20000 < ? 30000 20000 < ? 30000
2 2
30000 < ? 40000 30000 < ? 40000
2 2
> 40000 > 40000
3 3
Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden.
Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden,
müssen Futtermittelunternehmer: müssen Futtermittelunternehmer:
a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe:
i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine,
ii. des Gewichts der betreffenden Partie, ii. des Gewichts der betreffenden Partie,
iii. der Risikobewertung, iii. der Risikobewertung,
iv. der möglichen Ursache, iv. der möglichen Ursache,
v. der getroffenen Maßnahmen, v. der getroffenen Maßnahmen,
b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse:
i. die betreffenden Mischfuttermittel innerhalb des Betriebs i. die betreffenden Mischfuttermittel innerhalb des Betriebs
blockieren beziehungsweise die Mischfuttermittel, die den Betrieb blockieren beziehungsweise die Mischfuttermittel, die den Betrieb
verlassenen haben, zurückrufen, verlassenen haben, zurückrufen,
ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen
wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des
Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. Korrekturmaßnahmen getroffen wurden.
3. Die Futtermittelunternehmer bewahren während sechs Monaten eine 3. Die Futtermittelunternehmer bewahren während sechs Monaten eine
repräsentative Probe von 500 g jeder Partie Futtermittel, die als repräsentative Probe von 500 g jeder Partie Futtermittel, die als
kritisch angesehen werden, auf und halten sie zur Verfügung der kritisch angesehen werden, auf und halten sie zur Verfügung der
Agentur. Agentur.
4. [Die Futtermittelunternehmer behalten Futtermittel, die als 4. [Die Futtermittelunternehmer behalten Futtermittel, die als
kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe
b), nur, wenn sie von einem in Anlage IV erwähnten Analysebericht b), nur, wenn sie von einem in Anlage IV erwähnten Analysebericht
begleitet sind. begleitet sind.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz dürfen jedoch eingeführte In Abweichung vom vorhergehenden Absatz dürfen jedoch eingeführte
Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im Betrieb gelagert Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im Betrieb gelagert
werden, bis das Analyseergebnis vorliegt, sofern die Agentur ihre werden, bis das Analyseergebnis vorliegt, sofern die Agentur ihre
Zustimmung hierzu gegeben hat.] Zustimmung hierzu gegeben hat.]
5. Futtermittelunternehmer, die für die eigene Produktion Futtermittel 5. Futtermittelunternehmer, die für die eigene Produktion Futtermittel
verwenden, die als kritisch angesehen werden und die sie nicht bei verwenden, die als kritisch angesehen werden und die sie nicht bei
einem gemäß Artikel 8 zu diesen Zweck genehmigten Betrieb im einem gemäß Artikel 8 zu diesen Zweck genehmigten Betrieb im
Futtermittelsektor erworben haben, müssen die besonderen Futtermittelsektor erworben haben, müssen die besonderen
Voraussetzungen, wie in Anlage IV festgelegt, erfüllen. Voraussetzungen, wie in Anlage IV festgelegt, erfüllen.
6. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel herstellen, halten die 6. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel herstellen, halten die
von ihnen entnommenen Proben im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit von ihnen entnommenen Proben im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit
zur Verfügung der Agentur: zur Verfügung der Agentur:
a) während sechs Monaten nach dem Datum des Inverkehrbringens für a) während sechs Monaten nach dem Datum des Inverkehrbringens für
besondere Stickstoffverbindungen und Futtermittelausgangserzeugnisse, besondere Stickstoffverbindungen und Futtermittelausgangserzeugnisse,
b) bis zum garantierten Mindesthaltbarkeitsdatum und in jedem Fall b) bis zum garantierten Mindesthaltbarkeitsdatum und in jedem Fall
während mindestens drei Monaten nach dem Datum des Inverkehrbringens während mindestens drei Monaten nach dem Datum des Inverkehrbringens
für Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel. für Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel.
II. Führung von Registern II. Führung von Registern
1. Futtermittelunternehmer müssen die verlangten Unterlagen während 1. Futtermittelunternehmer müssen die verlangten Unterlagen während
fünf Jahren und die Zusammensetzungen der hergestellten Mischungen fünf Jahren und die Zusammensetzungen der hergestellten Mischungen
während zehn Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem darauf während zehn Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem darauf
erwähnten Datum aufbewahren, damit sie diese den Kontrollbediensteten erwähnten Datum aufbewahren, damit sie diese den Kontrollbediensteten
auf deren Verlangen und ohne zusätzliche Fahrt vorlegen können. auf deren Verlangen und ohne zusätzliche Fahrt vorlegen können.
2. Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln müssen 2. Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln müssen
zudem Folgendes umfassen: zudem Folgendes umfassen:
a) in Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe: a) in Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe:
i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Zusatzstoffe, i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Zusatzstoffe,
Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und
gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei
kontinuierlicher Herstellung, kontinuierlicher Herstellung,
ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Zusatzstoffe, ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Zusatzstoffe,
iii. Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe, Lieferdatum und iii. Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe, Lieferdatum und
gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei
kontinuierlicher Herstellung, kontinuierlicher Herstellung,
iv. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Zusatzstoffen iv. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Zusatzstoffen
beliefert wurde, beliefert wurde,
b) [...] b) [...]
c) in Bezug auf Vormischungen: c) in Bezug auf Vormischungen:
i. Art und Menge der gekauften und verwendeten i. Art und Menge der gekauften und verwendeten
Futtermittelausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Futtermittelausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls
Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher
Herstellung, Herstellung,
ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften
Futtermittelausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe, Futtermittelausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe,
iii. Name und Anschrift des Lieferanten der Futtermittel, die als iii. Name und Anschrift des Lieferanten der Futtermittel, die als
kritisch angesehen werden, mit Angabe von Art, Menge, Datum der kritisch angesehen werden, mit Angabe von Art, Menge, Datum der
Anlieferung und gegebenenfalls Nummer der Partie, Anlieferung und gegebenenfalls Nummer der Partie,
iv. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Vormischungen, iv. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Vormischungen,
Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und
gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei
kontinuierlicher Herstellung, kontinuierlicher Herstellung,
v. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Vormischungen, v. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Vormischungen,
vi. Art und Menge der gelieferten Vormischungen, Lieferdatum und vi. Art und Menge der gelieferten Vormischungen, Lieferdatum und
gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei
kontinuierlicher Herstellung, kontinuierlicher Herstellung,
vii. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Vormischungen vii. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Vormischungen
beliefert wurde, beliefert wurde,
d) in Bezug auf Mischfuttermittel: d) in Bezug auf Mischfuttermittel:
i. Art und Menge der gekauften und verwendeten i. Art und Menge der gekauften und verwendeten
Futtermittelausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe [...] und Vormischungen Futtermittelausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe [...] und Vormischungen
sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei
kontinuierlicher Herstellung, kontinuierlicher Herstellung,
ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Zusatzstoffe ii. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Zusatzstoffe
[...] und Vormischungen, [...] und Vormischungen,
iii. Name und Anschrift des Lieferanten der Futtermittel, die als iii. Name und Anschrift des Lieferanten der Futtermittel, die als
kritisch angesehen werden, mit Angabe von Art, Menge, Datum der kritisch angesehen werden, mit Angabe von Art, Menge, Datum der
Anlieferung und gegebenenfalls Nummer der Partie, Anlieferung und gegebenenfalls Nummer der Partie,
iv. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Mischfuttermittel, iv. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Mischfuttermittel,
Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und Herstellungsdatum beziehungsweise Datum der Anlieferung und
gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei
kontinuierlicher Herstellung, kontinuierlicher Herstellung,
v. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Mischfuttermittel, v. Name und Anschrift des Lieferanten der gekauften Mischfuttermittel,
vi. Art und Menge der gelieferten Mischfuttermittel, Lieferdatum und vi. Art und Menge der gelieferten Mischfuttermittel, Lieferdatum und
gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei
kontinuierlicher Herstellung, kontinuierlicher Herstellung,
vii. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Mischfuttermitteln vii. Name und Anschrift des Betriebs, der mit den Mischfuttermitteln
beliefert wurde. beliefert wurde.
viii. Sofern der Käufer über eine von der Agentur zugeteilte viii. Sofern der Käufer über eine von der Agentur zugeteilte
Bestandsnummer verfügt, wird zusätzlich zu Namen und Anschrift die Bestandsnummer verfügt, wird zusätzlich zu Namen und Anschrift die
betreffende Bestandsnummer bei jeder Lieferung eines betreffende Bestandsnummer bei jeder Lieferung eines
Mischfuttermittels festgehalten. Mischfuttermittels festgehalten.
Anlage II - Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung und die Anlage II - Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung und die
Zulassung von Betrieben Zulassung von Betrieben
im Futtermittelsektor, die Futtermittel herstellen, die tierische im Futtermittelsektor, die Futtermittel herstellen, die tierische
Proteine enthalten Proteine enthalten
I. Einrichtungen und Ausrüstungen I. Einrichtungen und Ausrüstungen
Einrichtungen, die für die Herstellung von Futtermitteln für Einrichtungen, die für die Herstellung von Futtermitteln für
Wiederkäuer bestimmt sind, müssen räumlich getrennt sein von Wiederkäuer bestimmt sind, müssen räumlich getrennt sein von
Einrichtungen, in denen Futtermittel hergestellt werden, die tierische Einrichtungen, in denen Futtermittel hergestellt werden, die tierische
Proteine enthalten, die gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe a) der Proteine enthalten, die gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe a) der
vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen
worden sind. worden sind.
II. Qualitätskontrolle II. Qualitätskontrolle
1. Der Plan für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb 1. Der Plan für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb
hergestellten Vormischungen für Wiederkäuer muss mindestens folgendes hergestellten Vormischungen für Wiederkäuer muss mindestens folgendes
Inspektionsschema berücksichtigen: Inspektionsschema berücksichtigen:
Jährliche Gesamtproduktionskapazität Jährliche Gesamtproduktionskapazität
für Vormischungen (Tonnen) für Vormischungen (Tonnen)
Anzahl Proben / Quartal Anzahl Proben / Quartal
? 100 ? 100
2 2
100 < ? 200 100 < ? 200
2 2
200 < ? 400 200 < ? 400
3 3
400 < ? 600 400 < ? 600
4 4
600 < ? 800 600 < ? 800
5 5
> 800 > 800
6 6
Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden.
Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden,
müssen Futtermittelunternehmer: müssen Futtermittelunternehmer:
a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe:
i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine,
ii. des Gewichts der betreffenden Partie, ii. des Gewichts der betreffenden Partie,
iii. der Risikobewertung, iii. der Risikobewertung,
iv. der möglichen Ursache, iv. der möglichen Ursache,
v. der getroffenen Maßnahmen, v. der getroffenen Maßnahmen,
b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse:
i. die betreffenden Vormischungen innerhalb des Betriebs blockieren i. die betreffenden Vormischungen innerhalb des Betriebs blockieren
beziehungsweise die Vormischungen, die den Betrieb verlassen haben, beziehungsweise die Vormischungen, die den Betrieb verlassen haben,
zurückrufen, zurückrufen,
ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen
wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des
Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. Korrekturmaßnahmen getroffen wurden.
2. Der Plan für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb 2. Der Plan für die Kontrolle der Qualität der im Betrieb
hergestellten Mischfuttermittel für Wiederkäuer muss mindestens hergestellten Mischfuttermittel für Wiederkäuer muss mindestens
folgendes Inspektionsschema berücksichtigen: folgendes Inspektionsschema berücksichtigen:
Jährliche Gesamtproduktionskapazität Jährliche Gesamtproduktionskapazität
für Mischfuttermittel (Tonnen) für Mischfuttermittel (Tonnen)
Anzahl Proben / Quartal Anzahl Proben / Quartal
? 5000 ? 5000
2 2
5000 < ? 10000 5000 < ? 10000
2 2
10000 < ? 20000 10000 < ? 20000
3 3
20000 < ? 30000 20000 < ? 30000
4 4
30000 < ? 40000 30000 < ? 40000
5 5
> 40000 > 40000
6 6
Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden. Jede Probe muss auf tierische Proteine untersucht werden.
Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden, Falls in der Probe verbotene tierische Proteine nachgewiesen werden,
müssen Futtermittelunternehmer: müssen Futtermittelunternehmer:
a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe: a) einen internen Bericht erstellen, unter Angabe:
i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine, i. der gefundenen Mengen tierischer Proteine,
ii. des Gewichts der betreffenden Partie, ii. des Gewichts der betreffenden Partie,
iii. der Risikobewertung, iii. der Risikobewertung,
iv. der möglichen Ursache, iv. der möglichen Ursache,
v. der getroffenen Maßnahmen, v. der getroffenen Maßnahmen,
b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse: b) gegebenenfalls auf der Grundlage der Risikoanalyse:
i. die betreffenden Mischfuttermittel innerhalb des Betriebs i. die betreffenden Mischfuttermittel innerhalb des Betriebs
blockieren beziehungsweise die Mischfuttermittel, die den Betrieb blockieren beziehungsweise die Mischfuttermittel, die den Betrieb
verlassenen haben, zurückrufen, verlassenen haben, zurückrufen,
ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen ii. zweimal so viel Proben für die eigene Qualitätskontrolle entnehmen
wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des wie im oben stehenden Schema angegeben, bis die Ursache des
Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen Vorhandenseins tierischer Proteine feststeht und die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen getroffen wurden. Korrekturmaßnahmen getroffen wurden.
III. Inverkehrbringen von Futtermitteln, die tierische Proteine III. Inverkehrbringen von Futtermitteln, die tierische Proteine
enthalten, die gemäß Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. enthalten, die gemäß Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr.
999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen worden sind 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen worden sind
Futtermittel, die keine Heimtierfuttermittel sind und tierische Futtermittel, die keine Heimtierfuttermittel sind und tierische
Proteine enthalten, deren Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß Proteine enthalten, deren Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß
Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai
2001 zugelassen worden ist, dürfen nur an Betriebe geliefert werden, 2001 zugelassen worden ist, dürfen nur an Betriebe geliefert werden,
in denen keine Wiederkäuer gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. in denen keine Wiederkäuer gehalten, gemästet oder gezüchtet werden.
IV. Lagerung, Verpackung und Beförderung IV. Lagerung, Verpackung und Beförderung
Während der Lagerung, Verpackung und Beförderung befinden sich lose Während der Lagerung, Verpackung und Beförderung befinden sich lose
Futtermittel für Wiederkäuer in Einrichtungen, die räumlich getrennt Futtermittel für Wiederkäuer in Einrichtungen, die räumlich getrennt
sind von Einrichtungen, in denen sich tierische Proteine, deren sind von Einrichtungen, in denen sich tierische Proteine, deren
Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß Anhang IV der vorerwähnten Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß Anhang IV der vorerwähnten
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen worden ist, Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 zugelassen worden ist,
sowie Futtermittel, die solche Proteine enthalten, lose befinden. sowie Futtermittel, die solche Proteine enthalten, lose befinden.
V. Führung von Registern V. Führung von Registern
Ein Register mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung Ein Register mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung
tierischer Proteine, deren Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß tierischer Proteine, deren Verfütterung an Nichtwiederkäuer gemäß
Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai Anhang IV der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai
2001 zugelassen worden ist, und über Verkäufe von Futtermitteln, die 2001 zugelassen worden ist, und über Verkäufe von Futtermitteln, die
solche Proteine enthalten, wird zur Verfügung der Agentur gehalten. solche Proteine enthalten, wird zur Verfügung der Agentur gehalten.
Anlage III - [Besondere Voraussetzungen für die Zulassung von Anlage III - [Besondere Voraussetzungen für die Zulassung von
Betrieben im Futtermittelsektor, Betrieben im Futtermittelsektor,
die Fütterungsarzneimittel herstellen die Fütterungsarzneimittel herstellen
[Anlage III ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom [Anlage III ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom
23. Juli 2008)] 23. Juli 2008)]
I. Einrichtungen und Ausrüstungen I. Einrichtungen und Ausrüstungen
Die Unternehmer verfügen über Einrichtungen, Ausrüstungen und Behälter Die Unternehmer verfügen über Einrichtungen, Ausrüstungen und Behälter
für die Herstellung, Lagerung und Beförderung von für die Herstellung, Lagerung und Beförderung von
Fütterungsarzneimitteln, die angepasst sind und sauber gehalten Fütterungsarzneimitteln, die angepasst sind und sauber gehalten
werden, um Veränderungen zu vermeiden, und verfügen über geeignete und werden, um Veränderungen zu vermeiden, und verfügen über geeignete und
ausreichende Kontrollmöglichkeiten. ausreichende Kontrollmöglichkeiten.
II. Personal II. Personal
Betriebe im Futtermittelsektor verfügen über Personal mit Betriebe im Futtermittelsektor verfügen über Personal mit
ausreichenden Kenntnissen und Qualifikationen in Sachen Techniken zum ausreichenden Kenntnissen und Qualifikationen in Sachen Techniken zum
Mischen von Fütterungsarzneimitteln. Mischen von Fütterungsarzneimitteln.
III. Herstellung III. Herstellung
Für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln berücksichtigen Für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln berücksichtigen
Hersteller: Hersteller:
- die Bedingungen, wie in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. - die Bedingungen, wie in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21.
Dezember 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Dezember 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln
festgelegt, festgelegt,
- gegebenenfalls die von der Agentur festgelegten zusätzlichen - gegebenenfalls die von der Agentur festgelegten zusätzlichen
Bedingungen. Bedingungen.
IV. Qualitätskontrolle IV. Qualitätskontrolle
1. Die Überwachung und die Kontrolle der Herstellung von 1. Die Überwachung und die Kontrolle der Herstellung von
Fütterungsarzneimitteln werden einer verantwortlichen qualifizierten Fütterungsarzneimitteln werden einer verantwortlichen qualifizierten
Person anvertraut, die: Person anvertraut, die:
i. Agraringenieur oder Bioingenieur oder i. Agraringenieur oder Bioingenieur oder
ii. Apotheker oder ii. Apotheker oder
iii. Tierarzt oder iii. Tierarzt oder
iv. Lizentiat der Wissenschaften, Gruppe der chemischen iv. Lizentiat der Wissenschaften, Gruppe der chemischen
Wissenschaften, oder Wissenschaften, oder
v. Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs, das von einer v. Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs, das von einer
Abteilung Landwirtschaft einer Industriehochschule ausgestellt worden Abteilung Landwirtschaft einer Industriehochschule ausgestellt worden
ist, oder ist, oder
vi. Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs im Bereich Chemie vi. Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs im Bereich Chemie
oder Biochemie ist. oder Biochemie ist.
2. Die für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verantwortliche 2. Die für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verantwortliche
Person darf: Person darf:
a) ihre Dienste nur einem einzigen Betrieb im Futtermittelsektor a) ihre Dienste nur einem einzigen Betrieb im Futtermittelsektor
anbieten, der für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln anbieten, der für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln
zugelassen ist, zugelassen ist,
b) nicht Inhaber einer Apotheke sein, b) nicht Inhaber einer Apotheke sein,
c) in ihrer Eigenschaft als für die Herstellung verantwortlicher c) in ihrer Eigenschaft als für die Herstellung verantwortlicher
Tierarzt keine Fütterungsarzneimittel aus dem Betrieb verschreiben, Tierarzt keine Fütterungsarzneimittel aus dem Betrieb verschreiben,
dessen Herstellung sie kontrolliert. dessen Herstellung sie kontrolliert.
3. Die für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verantwortliche 3. Die für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verantwortliche
Person: Person:
a) stellt sicher, dass die Qualität der hergestellten Futtermittel den a) stellt sicher, dass die Qualität der hergestellten Futtermittel den
diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen entspricht, diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen entspricht,
b) überwacht die Herstellung, Lagerung und Verpackung der b) überwacht die Herstellung, Lagerung und Verpackung der
Fütterungsarzneimittel, einschließlich der Kennzeichnung, Fütterungsarzneimittel, einschließlich der Kennzeichnung,
c) stellt durch regelmäßige Kontrollen den Wirkstoffgehalt, die c) stellt durch regelmäßige Kontrollen den Wirkstoffgehalt, die
vollständige Homogenität und die Stabilität der hergestellten vollständige Homogenität und die Stabilität der hergestellten
Fütterungsarzneimittel sicher. Für jede verwendete Fütterungsarzneimittel sicher. Für jede verwendete
Arzneimittelvormischung müssen diese Analysen pro 100 Tonnen Arzneimittelvormischung müssen diese Analysen pro 100 Tonnen
hergestellte Fütterungsarzneimittel oder, wenn diese Menge nicht hergestellte Fütterungsarzneimittel oder, wenn diese Menge nicht
erreicht wird, mindestens alle sechs Monate im Betrieb oder von einem erreicht wird, mindestens alle sechs Monate im Betrieb oder von einem
zu diesem Zweck von der Agentur zugelassenen Labor durchgeführt zu diesem Zweck von der Agentur zugelassenen Labor durchgeführt
werden, werden,
d) hält die Besonderheiten und das Datum der Kontrollen und Analysen d) hält die Besonderheiten und das Datum der Kontrollen und Analysen
in einem Register fest oder lässt diese darin festhalten und in einem Register fest oder lässt diese darin festhalten und
unterzeichnet ihre Schlussfolgerungen. Dieses Register wird täglich unterzeichnet ihre Schlussfolgerungen. Dieses Register wird täglich
fortgeschrieben und im Betrieb im Futtermittelsektor während fünf fortgeschrieben und im Betrieb im Futtermittelsektor während fünf
Jahren ab dem Datum, an dem es abgeschlossen ist, aufbewahrt. Jahren ab dem Datum, an dem es abgeschlossen ist, aufbewahrt.
4. Falls der Antragsteller nicht selbst über ausreichende 4. Falls der Antragsteller nicht selbst über ausreichende
Kontrollmittel verfügt, legt er ein Exemplar des Vertrags vor, mit dem Kontrollmittel verfügt, legt er ein Exemplar des Vertrags vor, mit dem
er die Kontrolle über die Fütterungsarzneimittel einem zu diesem Zweck er die Kontrolle über die Fütterungsarzneimittel einem zu diesem Zweck
von der Agentur zugelassenen Labor anvertraut. von der Agentur zugelassenen Labor anvertraut.
5. Futtermittelunternehmer entnehmen folgende Proben und halten diese 5. Futtermittelunternehmer entnehmen folgende Proben und halten diese
zur Verfügung der Agentur: zur Verfügung der Agentur:
a) während drei Monaten ab der letzten Lieferung einer Partie a) während drei Monaten ab der letzten Lieferung einer Partie
Fütterungsarzneimittel, eine Probe von 50 g jeder Partie Fütterungsarzneimittel, eine Probe von 50 g jeder Partie
Arzneimittelvormischungen, die sie in ein Fütterungsarzneimittel Arzneimittelvormischungen, die sie in ein Fütterungsarzneimittel
einarbeiten. Diese Probe befindet sich in einer versiegelten einarbeiten. Diese Probe befindet sich in einer versiegelten
Verpackung und wird gemäß den auf der Packungsbeilage angegebenen Verpackung und wird gemäß den auf der Packungsbeilage angegebenen
Bedingungen aufbewahrt. Auf der Verpackung dieser Probe stehen Bedingungen aufbewahrt. Auf der Verpackung dieser Probe stehen
Bezeichnung der Arzneimittelvormischung, Name des Herstellers Bezeichnung der Arzneimittelvormischung, Name des Herstellers
beziehungsweise Importeurs, Datum der Anlieferung, Registernummer und beziehungsweise Importeurs, Datum der Anlieferung, Registernummer und
Nummer der Partie, Nummer der Partie,
b) während vier Monaten ab dem Herstellungsdatum, eine Probe von 500 g b) während vier Monaten ab dem Herstellungsdatum, eine Probe von 500 g
jeder Partie hergestellter Fütterungsarzneimittel. Diese Probe jeder Partie hergestellter Fütterungsarzneimittel. Diese Probe
befindet sich in einer versiegelten Verpackung und wird auf optimale befindet sich in einer versiegelten Verpackung und wird auf optimale
Weise aufbewahrt, gemäß den für Fütterungsarzneimittel festgelegten Weise aufbewahrt, gemäß den für Fütterungsarzneimittel festgelegten
Bedingungen, um jegliche Beschädigung zu verhindern. Auf jeder Bedingungen, um jegliche Beschädigung zu verhindern. Auf jeder
Verpackung dieser Probe stehen Bezeichnung des Verpackung dieser Probe stehen Bezeichnung des
Fütterungsarzneimittels, Wirkstoffgehalt, Herstellungsdatum, Fütterungsarzneimittels, Wirkstoffgehalt, Herstellungsdatum,
Registernummer und Nummer der Partie eingearbeiteter Registernummer und Nummer der Partie eingearbeiteter
Arzneimittelvormischungen. Arzneimittelvormischungen.
V. Lagerung und Beförderung V. Lagerung und Beförderung
1. Arzneimittelvormischungen werden in abgeschlossenen Räumen gemäß 1. Arzneimittelvormischungen werden in abgeschlossenen Räumen gemäß
den Lagerungsbedingungen gelagert, die eventuell auf dem Etikett den Lagerungsbedingungen gelagert, die eventuell auf dem Etikett
angegeben sind. angegeben sind.
2. Die hergestellten Fütterungsarzneimittel werden unter geeigneten 2. Die hergestellten Fütterungsarzneimittel werden unter geeigneten
Bedingungen gelagert. Die erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, Bedingungen gelagert. Die erforderlichen Maßnahmen werden getroffen,
um jeglichen Austausch oder jegliche Verwechslung mit anderen um jeglichen Austausch oder jegliche Verwechslung mit anderen
Futtermitteln auszuschließen. Futtermitteln auszuschließen.
3. Partien Fütterungsarzneimittel, die für den innergemeinschaftlichen 3. Partien Fütterungsarzneimittel, die für den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr bestimmt sind, werden getrennt und auf leicht Handelsverkehr bestimmt sind, werden getrennt und auf leicht
identifizierbare Weise gelagert. Um jegliche Verwechslung identifizierbare Weise gelagert. Um jegliche Verwechslung
auszuschließen, befindet sich bei jeder Partie ein deutlich sichtbares auszuschließen, befindet sich bei jeder Partie ein deutlich sichtbares
Schild, auf dem gut lesbar der Vermerk "Ausfuhr" angebracht ist. Schild, auf dem gut lesbar der Vermerk "Ausfuhr" angebracht ist.
4. Die für die Beförderung und Lagerung von Fütterungsarzneimitteln 4. Die für die Beförderung und Lagerung von Fütterungsarzneimitteln
verwendeten Behälter, Fahrzeuge und Anlagen werden vor einer erneuten verwendeten Behälter, Fahrzeuge und Anlagen werden vor einer erneuten
Benutzung gereinigt, um eine nachfolgende unerwünschte Beeinflussung Benutzung gereinigt, um eine nachfolgende unerwünschte Beeinflussung
oder Kontamination zu verhindern. oder Kontamination zu verhindern.
VI. Führung von Registern VI. Führung von Registern
1. Futtermittelunternehmer führen täglich im Betrieb Register unter 1. Futtermittelunternehmer führen täglich im Betrieb Register unter
Angabe: Angabe:
1. für jede Arzneimittelvormischung: 1. für jede Arzneimittelvormischung:
i. der erworbenen Mengen mit den Nummern der Rechnungen und Partien i. der erworbenen Mengen mit den Nummern der Rechnungen und Partien
sowie der Identität und Anschrift der Personen, bei denen sie sie sowie der Identität und Anschrift der Personen, bei denen sie sie
erworben haben, erworben haben,
ii. der verwendeten Mengen mit der Nummer der Partie sowie der Art, ii. der verwendeten Mengen mit der Nummer der Partie sowie der Art,
Menge und Nummer der Partie hergestellter Fütterungsarzneimittel, Menge und Nummer der Partie hergestellter Fütterungsarzneimittel,
iii. der vorrätig gehaltenen Mengen, iii. der vorrätig gehaltenen Mengen,
b) für Fütterungsarzneimittel: b) für Fütterungsarzneimittel:
i. der Art, Menge und Nummer der Partie hergestellter i. der Art, Menge und Nummer der Partie hergestellter
Fütterungsarzneimittel, Fütterungsarzneimittel,
ii. der Art, Menge und Nummer der Partie gelieferter ii. der Art, Menge und Nummer der Partie gelieferter
Fütterungsarzneimittel mit Namen und Anschrift des Empfängers sowie Fütterungsarzneimittel mit Namen und Anschrift des Empfängers sowie
der Nummer der tierärztlichen Verschreibung und dem Namen und der der Nummer der tierärztlichen Verschreibung und dem Namen und der
Anschrift des Tierarztes, der sie ausgestellt hat, Anschrift des Tierarztes, der sie ausgestellt hat,
iii. der vorrätig gehaltenen Mengen. iii. der vorrätig gehaltenen Mengen.
2. Die Register werden pro Arzneimittelvormischung und pro 2. Die Register werden pro Arzneimittelvormischung und pro
Fütterungsarzneimittel auf getrenntem Blatt geführt. Sie werden Fütterungsarzneimittel auf getrenntem Blatt geführt. Sie werden
täglich ohne Leerstellen, Streichungen oder überschriebene Vermerke täglich ohne Leerstellen, Streichungen oder überschriebene Vermerke
fortgeschrieben und während fünf Jahren zur Verfügung der Agentur fortgeschrieben und während fünf Jahren zur Verfügung der Agentur
gehalten. gehalten.
3. Die Futtermittelunternehmer bewahren die tierärztlichen 3. Die Futtermittelunternehmer bewahren die tierärztlichen
Verschreibungen während fünf Jahren auf und ordnen sie chronologisch.] Verschreibungen während fünf Jahren auf und ordnen sie chronologisch.]
[Anlage IIIbis - Aufstellung über die Herstellung von [Anlage IIIbis - Aufstellung über die Herstellung von
Fütterungsarzneimitteln Fütterungsarzneimitteln
[Anlage IIIbis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. [Anlage IIIbis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S.
vom 23. Juli 2008)] vom 23. Juli 2008)]
Name und Anschrift der Person, die die Angaben macht: Name und Anschrift der Person, die die Angaben macht:
Zeitraum: .../20.. Zeitraum: .../20..
Arzneimittelvormischungen Arzneimittelvormischungen
Fütterungsarzneimittel Fütterungsarzneimittel
Bestimmungsland Bestimmungsland
(falls nicht Belgien) (falls nicht Belgien)
Bezeichnung Bezeichnung
der Vormischung (*) der Vormischung (*)
Verwendete Verwendete
Menge (kg) Menge (kg)
Tierart Tierart
und -kategorie, und -kategorie,
für die das für die das
Futtermittel Futtermittel
bestimmt ist bestimmt ist
Hergestellte Hergestellte
Menge (kg) Menge (kg)
Nummer Nummer
der Partie der Partie
Nach der Unterschrift sind Name und Eigenschaft des Unterzeichners Nach der Unterschrift sind Name und Eigenschaft des Unterzeichners
anzugeben. anzugeben.
* Wenn mehrere Vormischungen in demselben Mischfuttermittel verwendet * Wenn mehrere Vormischungen in demselben Mischfuttermittel verwendet
worden sind, bitte eine Linie pro Vormischung ausfüllen.] worden sind, bitte eine Linie pro Vormischung ausfüllen.]
Anlage IV - [Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung von Anlage IV - [Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung von
Betrieben im Futtermittelsektor, die Futtermittel, die als kritisch Betrieben im Futtermittelsektor, die Futtermittel, die als kritisch
angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), in angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), in
den Verkehr bringen den Verkehr bringen
[Anlage IV ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 15. Januar 2014 [Anlage IV ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 15. Januar 2014
(B.S. vom 3. Februar 2014)] (B.S. vom 3. Februar 2014)]
I. Qualitätskontrolle I. Qualitätskontrolle
1. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel, die als kritisch 1. Futtermittelunternehmer, die Futtermittel, die als kritisch
angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), in angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), in
den Verkehr bringen, lassen von einer zu diesem Zweck von BELAC den Verkehr bringen, lassen von einer zu diesem Zweck von BELAC
akkreditierten Einrichtung oder von einer ausländischen akkreditierten Einrichtung oder von einer ausländischen
Akkreditierungseinrichtung, die den multilateralen Übereinkommen (MLA) Akkreditierungseinrichtung, die den multilateralen Übereinkommen (MLA)
beigetreten ist, in der Niederlassung des Betriebs in drei Exemplaren beigetreten ist, in der Niederlassung des Betriebs in drei Exemplaren
von 500 g eine repräsentative Probe von jeder Partie Futtermittel von 500 g eine repräsentative Probe von jeder Partie Futtermittel
entnehmen, die als kritisch angesehen werden und zum ersten Mal in den entnehmen, die als kritisch angesehen werden und zum ersten Mal in den
Verkehr gebracht werden. Jedes Exemplar der Probe wird von der Verkehr gebracht werden. Jedes Exemplar der Probe wird von der
vorerwähnten Einrichtung versiegelt und gekennzeichnet und muss unter vorerwähnten Einrichtung versiegelt und gekennzeichnet und muss unter
Lagerungsbedingungen aufbewahrt werden, die anormale Änderungen der Lagerungsbedingungen aufbewahrt werden, die anormale Änderungen der
Zusammensetzung oder Veränderungen ausschließen. Zusammensetzung oder Veränderungen ausschließen.
Die Futtermittelunternehmer vertrauen das erste Exemplar der Probe Die Futtermittelunternehmer vertrauen das erste Exemplar der Probe
einem Labor an, das zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen oder einem Labor an, das zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen oder
gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert worden ist, um den Dioxingehalt gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert worden ist, um den Dioxingehalt
der Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im Sinne von der Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im Sinne von
Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), bestimmen zu lassen. Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), bestimmen zu lassen.
Die Futtermittelunternehmer notifizieren der Agentur unverzüglich jede Die Futtermittelunternehmer notifizieren der Agentur unverzüglich jede
Überschreitung der Normen hinsichtlich unerwünschter Stoffe und halten Überschreitung der Normen hinsichtlich unerwünschter Stoffe und halten
die betreffende Partie zu ihrer Verfügung. die betreffende Partie zu ihrer Verfügung.
Die Futtermittelunternehmer halten das zweite Exemplar der Probe im Die Futtermittelunternehmer halten das zweite Exemplar der Probe im
Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit zur Verfügung der Agentur und Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit zur Verfügung der Agentur und
bewahren das dritte Exemplar für die Verteidigung ihrer Rechte während bewahren das dritte Exemplar für die Verteidigung ihrer Rechte während
sechs Monaten nach Inverkehrbringen der betreffenden Partie auf. sechs Monaten nach Inverkehrbringen der betreffenden Partie auf.
2. Jede Partie Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im 2. Jede Partie Futtermittel, die als kritisch angesehen werden, im
Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), und von einem Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe b), und von einem
Futtermittelunternehmer in den Verkehr gebracht werden, wird von einem Futtermittelunternehmer in den Verkehr gebracht werden, wird von einem
Bericht über die in Punkt I.1 vorgesehene Analyse begleitet. Im Bericht über die in Punkt I.1 vorgesehene Analyse begleitet. Im
Analysebericht wird insbesondere der Name der Inspektionseinrichtung Analysebericht wird insbesondere der Name der Inspektionseinrichtung
erwähnt, die die Probenahme durchgeführt hat. erwähnt, die die Probenahme durchgeführt hat.
II. Führung von Registern II. Führung von Registern
Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, die als Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, die als
kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe
b), müssen zudem Folgendes umfassen: b), müssen zudem Folgendes umfassen:
i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Futtermittel, die i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Futtermittel, die
als kritisch angesehen werden, Herstellungsdatum beziehungsweise Datum als kritisch angesehen werden, Herstellungsdatum beziehungsweise Datum
der Anlieferung, gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie der Anlieferung, gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie
bei kontinuierlicher Herstellung und genaue Angaben zum Lagerplatz bei kontinuierlicher Herstellung und genaue Angaben zum Lagerplatz
(Tanknummer, Silonummer usw.) bei Lagerung loser Futtermittel, (Tanknummer, Silonummer usw.) bei Lagerung loser Futtermittel,
ii. Namen und Anschriften der Käufer, an die die Futtermittel, die als ii. Namen und Anschriften der Käufer, an die die Futtermittel, die als
kritisch angesehen werden, geliefert worden sind, Nummer der Partie kritisch angesehen werden, geliefert worden sind, Nummer der Partie
oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung, Lieferdatum und oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung, Lieferdatum und
genaue Angaben zum Lagerplatz für lose Produkte.] genaue Angaben zum Lagerplatz für lose Produkte.]
[Anlage V - [Besondere Voraussetzungen für Betriebe im [Anlage V - [Besondere Voraussetzungen für Betriebe im
Futtermittelsektor, die dem im Teil "Dioxinüberwachung" von Anhang II Futtermittelsektor, die dem im Teil "Dioxinüberwachung" von Anhang II
der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 vorgesehenen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 vorgesehenen
Dioxin-Monitoring unterliegen Dioxin-Monitoring unterliegen
[Anlage V eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S. [Anlage V eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 20. September 2012 (B.S.
vom 8. Oktober 2012) und ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 15. vom 8. Oktober 2012) und ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 15.
Januar 2014 (B.S. vom 3. Februar 2014)] Januar 2014 (B.S. vom 3. Februar 2014)]
I. Qualitätskontrolle I. Qualitätskontrolle
Futtermittelunternehmer, die im Teil "Dioxinüberwachung" von Anhang II Futtermittelunternehmer, die im Teil "Dioxinüberwachung" von Anhang II
der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 erwähnt sind, mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 erwähnt sind, mit
Ausnahme derjenigen, die nur Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs Ausnahme derjenigen, die nur Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs
in den Verkehr bringen, die ausschließlich für Heimtiere bestimmt in den Verkehr bringen, die ausschließlich für Heimtiere bestimmt
sind, lassen gemäß dieser Verordnung von einer zu diesem Zweck von sind, lassen gemäß dieser Verordnung von einer zu diesem Zweck von
BELAC akkreditierten Einrichtung oder von einer ausländischen BELAC akkreditierten Einrichtung oder von einer ausländischen
Akkreditierungseinrichtung, die den multilateralen Übereinkommen (MLA) Akkreditierungseinrichtung, die den multilateralen Übereinkommen (MLA)
beigetreten ist, in der Niederlassung des Betriebs in drei Exemplaren beigetreten ist, in der Niederlassung des Betriebs in drei Exemplaren
von 500 g eine repräsentative Probe von den Futtermitteln entnehmen, von 500 g eine repräsentative Probe von den Futtermitteln entnehmen,
die dem EG-Monitoring unterliegen. die dem EG-Monitoring unterliegen.
Dagegen können in Abweichung von Absatz 1 Futtermittelunternehmer, die Dagegen können in Abweichung von Absatz 1 Futtermittelunternehmer, die
für alle Stufen des Herstellungsverfahrens verantwortlich sind, mit für alle Stufen des Herstellungsverfahrens verantwortlich sind, mit
vorheriger Zustimmung der Agentur selbst in drei Exemplaren von 500 g vorheriger Zustimmung der Agentur selbst in drei Exemplaren von 500 g
Proben von den von ihnen hergestellten Futtermitteln entnehmen, die Proben von den von ihnen hergestellten Futtermitteln entnehmen, die
dem EG-Monitoring unterliegen. Um in den Genuss vorliegender dem EG-Monitoring unterliegen. Um in den Genuss vorliegender
Abweichung zu kommen, müssen die Futtermittelunternehmer nachweisen, Abweichung zu kommen, müssen die Futtermittelunternehmer nachweisen,
dass sie: dass sie:
- im Stande sind, eine repräsentative Probe von den als kritisch - im Stande sind, eine repräsentative Probe von den als kritisch
angesehenen Futtermitteln gemäß einem im Eigenkontrollsystem angesehenen Futtermitteln gemäß einem im Eigenkontrollsystem
schriftlich festgelegten Verfahren zu entnehmen, schriftlich festgelegten Verfahren zu entnehmen,
- das Eigenkontrollsystem für die betreffende Herstellungstätigkeit - das Eigenkontrollsystem für die betreffende Herstellungstätigkeit
gemäß dem Königlichen Erlass vom 14. November 2003 über die gemäß dem Königlichen Erlass vom 14. November 2003 über die
Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der
Nahrungsmittelkette haben validieren lassen und dass keine Aussetzung Nahrungsmittelkette haben validieren lassen und dass keine Aussetzung
der Validierung des Eigenkontrollsystems innerhalb der letzten zwei der Validierung des Eigenkontrollsystems innerhalb der letzten zwei
Jahre gegen sie verhängt worden ist, Jahre gegen sie verhängt worden ist,
- innerhalb der letzten zwei Jahre nicht Gegenstand einer Sanktion - innerhalb der letzten zwei Jahre nicht Gegenstand einer Sanktion
wegen Verstoß gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Eigenkontrolle, wegen Verstoß gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Eigenkontrolle,
Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit gewesen sind. Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit gewesen sind.
Die Futtermittelunternehmer vertrauen das erste Exemplar der Probe Die Futtermittelunternehmer vertrauen das erste Exemplar der Probe
einem Labor an, das zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen oder einem Labor an, das zu diesem Zweck von der Agentur zugelassen oder
gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert worden ist, um es gemäß dieser gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert worden ist, um es gemäß dieser
Verordnung analysieren zu lassen. Verordnung analysieren zu lassen.
Die Futtermittelunternehmer halten das zweite Exemplar der Probe im Die Futtermittelunternehmer halten das zweite Exemplar der Probe im
Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit zur Verfügung der Agentur und Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit zur Verfügung der Agentur und
bewahren das dritte Exemplar für die Verteidigung ihrer Rechte während bewahren das dritte Exemplar für die Verteidigung ihrer Rechte während
sechs Monaten nach Inverkehrbringen der betreffenden Partie auf. sechs Monaten nach Inverkehrbringen der betreffenden Partie auf.
II. Führung von Registern II. Führung von Registern
Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel, die als Die Unterlagen für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel, die als
kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe kritisch angesehen werden, im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 4 Buchstabe
a), müssen zudem Folgendes umfassen: a), müssen zudem Folgendes umfassen:
i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Futtermittel, die i. Art und Menge der hergestellten oder gekauften Futtermittel, die
als kritisch angesehen werden, Herstellungsdatum beziehungsweise Datum als kritisch angesehen werden, Herstellungsdatum beziehungsweise Datum
der Anlieferung, gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie der Anlieferung, gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie
bei kontinuierlicher Herstellung und genaue Angaben zum Lagerplatz bei kontinuierlicher Herstellung und genaue Angaben zum Lagerplatz
(Tanknummer, Silonummer usw.) bei Lagerung loser Futtermittel, (Tanknummer, Silonummer usw.) bei Lagerung loser Futtermittel,
ii. Namen und Anschriften der Käufer, an die die Futtermittel, die als ii. Namen und Anschriften der Käufer, an die die Futtermittel, die als
kritisch angesehen werden, geliefert worden sind, mit Nummer der kritisch angesehen werden, geliefert worden sind, mit Nummer der
Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung, Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung,
Lieferdatum und genaue Angaben zum Lagerplatz für lose Produkte.]] Lieferdatum und genaue Angaben zum Lagerplatz für lose Produkte.]]
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