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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 oktober 1971 houdende uitvoering van de artikelen 7, 8 en 12 van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de woningbouw en de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen en van het koninklijk besluit van 21 september 1993 tot wijziging van bovengenoemd koninklijk besluit van 21 oktober 1971 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de construction et de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du 21 octobre 1971 précité |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
21 APRIL 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 21 AVRIL 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 oktober 1971 | langue allemande de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant |
houdende uitvoering van de artikelen 7, 8 en 12 van de wet van 9 juli | exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 |
1971 tot regeling van de woningbouw en de verkoop van te bouwen of in | réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à |
aanbouw zijnde woningen en van het koninklijk besluit van 21 september | construire ou en voie de construction et de l'arrêté royal du 21 |
1993 tot wijziging van bovengenoemd koninklijk besluit van 21 oktober 1971 | septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du 21 octobre 1971 précité |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van het koninklijk besluit van 21 oktober 1971 houdende uitvoering | - de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant exécution des articles |
van de artikelen 7, 8 en 12 van de wet van 9 juli 1971 tot regeling | 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction |
van de woningbouw en de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde | d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de |
woningen, | construction, |
- van het koninklijk besluit van 21 september 1993 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du |
het koninklijk besluit van 21 oktober 1971 houdende uitvoering van de | 21 octobre 1971 portant exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du |
artikelen 7, 8 en 12 van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de | 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente |
woningbouw en de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen, | d'habitations à construire ou en voie de construction, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 21 oktober 1971 houdende uitvoering | - de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant exécution des articles |
van de artikelen 7, 8 en 12 van de wet van 9 juli 1971 tot regeling | 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction |
van de woningbouw en de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde | d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de |
woningen; | construction; |
- van het koninklijk besluit van 21 september 1993 tot wijziging van | - de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du |
het koninklijk besluit van 21 oktober 1971 houdende uitvoering van de | 21 octobre 1971 portant exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du |
artikelen 7, 8 en 12 van de wet van 9 juli 1971 tot regeling van de | 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente |
woningbouw en de verkoop van te bouwen of in aanbouw zijnde woningen. | d'habitations à construire ou en voie de construction. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 21 avril 1999. | Donné à Bruxelles, le 21 avril 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
FAMILIE | FAMILIE |
21. OKTOBER 1971 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 7, 8 | 21. OKTOBER 1971 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 7, 8 |
und 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und | und 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und |
des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen | des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus |
und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, | und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, |
insbesondere der Artikel 7, 8 und 12; | insbesondere der Artikel 7, 8 und 12; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der |
Familie und des Wohnungswesens. | Familie und des Wohnungswesens. |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur | Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur |
Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau | Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau |
befindlichen Wohnungen erwähnten Vereinbarungen geben neben dem | befindlichen Wohnungen erwähnten Vereinbarungen geben neben dem |
Gesamtpreis auch den Teil dieses Preises an, der dem Grundstückspreis | Gesamtpreis auch den Teil dieses Preises an, der dem Grundstückspreis |
entspricht. | entspricht. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als Gebäudepreis der | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als Gebäudepreis der |
Gesamtpreis abzüglich des Grundstückspreises. | Gesamtpreis abzüglich des Grundstückspreises. |
Der Gebäudepreis kann zu höchstens 80 Prozent wegen Schwankungen der | Der Gebäudepreis kann zu höchstens 80 Prozent wegen Schwankungen der |
Löhne und damit verbundenen Soziallasten und wegen Schwankungen des | Löhne und damit verbundenen Soziallasten und wegen Schwankungen des |
Preises der im Bauwerk verarbeiteten oder eingearbeiteten Baustoffe, | Preises der im Bauwerk verarbeiteten oder eingearbeiteten Baustoffe, |
Materialien oder Produkte revidiert werden. | Materialien oder Produkte revidiert werden. |
§ 2 - Für die Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Revision | § 2 - Für die Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Revision |
werden die letzten Schwankungen der Löhne, Soziallasten und Baustoff-, | werden die letzten Schwankungen der Löhne, Soziallasten und Baustoff-, |
Material- oder Produktpreise berücksichtigt, die vor Beginn der | Material- oder Produktpreise berücksichtigt, die vor Beginn der |
Arbeiten, auf die sich die beantragte Teilzahlung bezieht, verzeichnet | Arbeiten, auf die sich die beantragte Teilzahlung bezieht, verzeichnet |
wurden. | wurden. |
§ 3 - Die Revision wegen Schwankungen der Löhne und Soziallasten darf | § 3 - Die Revision wegen Schwankungen der Löhne und Soziallasten darf |
auf höchstens 50 Prozent des Gebäudepreises berechnet werden. | auf höchstens 50 Prozent des Gebäudepreises berechnet werden. |
§ 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: | § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: |
1. Schwankungen der Löhne und Soziallasten die Schwankungen auf der | 1. Schwankungen der Löhne und Soziallasten die Schwankungen auf der |
Grundlage des durchschnittlichen Stundenlohns, der durch den | Grundlage des durchschnittlichen Stundenlohns, der durch den |
Durchschnitt der Löhne der qualifizierten Arbeiter, Facharbeiter und | Durchschnitt der Löhne der qualifizierten Arbeiter, Facharbeiter und |
Hilfsarbeiter gebildet ist, die von der Nationalen paritätischen | Hilfsarbeiter gebildet ist, die von der Nationalen paritätischen |
Kommission des Bauwesens für die Kategorie festgelegt werden, die dem | Kommission des Bauwesens für die Kategorie festgelegt werden, die dem |
Ort des Bauvorhabens entspricht. Die Löhne werden um den vom | Ort des Bauvorhabens entspricht. Die Löhne werden um den vom |
Ministerium der Öffentlichen Arbeiten zugelassenen Gesamtprozentsatz | Ministerium der Öffentlichen Arbeiten zugelassenen Gesamtprozentsatz |
der Soziallasten und Versicherungen erhöht, | der Soziallasten und Versicherungen erhöht, |
2. Schwankungen der Baustoff-, Material- oder Produktpreise die | 2. Schwankungen der Baustoff-, Material- oder Produktpreise die |
Schwankungen aufgrund des monatlichen Indexes, der auf der Grundlage | Schwankungen aufgrund des monatlichen Indexes, der auf der Grundlage |
eines jährlichen Verbrauchs der wichtigsten Baustoffe und Materialien | eines jährlichen Verbrauchs der wichtigsten Baustoffe und Materialien |
durch das Bauwesen auf dem Binnenmarkt errechnet wird. Dieser Index | durch das Bauwesen auf dem Binnenmarkt errechnet wird. Dieser Index |
wird vom Ausschuss für den Baustoffmarktbericht mit Sitz am | wird vom Ausschuss für den Baustoffmarktbericht mit Sitz am |
Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegt. | Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegt. |
Art. 2 - § 1 - Die Abnahme eines Bauwerks, die aufgrund einer in | Art. 2 - § 1 - Die Abnahme eines Bauwerks, die aufgrund einer in |
Artikel 1 desselben Gesetzes erwähnten Vereinbarung ausgeführt wird, | Artikel 1 desselben Gesetzes erwähnten Vereinbarung ausgeführt wird, |
muss folgenden Mindestbedingungen genügen. | muss folgenden Mindestbedingungen genügen. |
Die vorläufige und endgültige Abnahme der Arbeiten bedarf der | Die vorläufige und endgültige Abnahme der Arbeiten bedarf der |
Schriftform und muss kontradiktorisch erfolgen, um als erwiesen zu | Schriftform und muss kontradiktorisch erfolgen, um als erwiesen zu |
gelten. | gelten. |
Die Abnahmeverweigerung wird dem Verkäufer oder Unternehmer mit den | Die Abnahmeverweigerung wird dem Verkäufer oder Unternehmer mit den |
Gründen, auf die sie sich stützt, per Einschreiben notifiziert. | Gründen, auf die sie sich stützt, per Einschreiben notifiziert. |
§ 2 - Es wird jedoch vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils | § 2 - Es wird jedoch vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils |
vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr, der das Gebäude bewohnt | vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr, der das Gebäude bewohnt |
oder nutzt, die vorläufige Abnahme stillschweigend annimmt. | oder nutzt, die vorläufige Abnahme stillschweigend annimmt. |
Es wird vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr die Arbeiten je | Es wird vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr die Arbeiten je |
nach Fall vorläufig oder endgültig annimmt, wenn er dem schriftlichen | nach Fall vorläufig oder endgültig annimmt, wenn er dem schriftlichen |
Antrag des Verkäufers oder Unternehmers auf Durchführung der Abnahme | Antrag des Verkäufers oder Unternehmers auf Durchführung der Abnahme |
an einem bestimmten Datum nicht Folge geleistet hat und wenn er binnen | an einem bestimmten Datum nicht Folge geleistet hat und wenn er binnen |
fünfzehn Tagen nach der Aufforderung, die der Verkäufer oder | fünfzehn Tagen nach der Aufforderung, die der Verkäufer oder |
Unternehmer ihm durch Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt hat, an dem | Unternehmer ihm durch Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt hat, an dem |
in dieser Urkunde festgelegten Datum nicht zur Abnahme erschienen ist. | in dieser Urkunde festgelegten Datum nicht zur Abnahme erschienen ist. |
Diese Bestimmung gilt nicht für die Abnahme der gemeinschaftlichen | Diese Bestimmung gilt nicht für die Abnahme der gemeinschaftlichen |
Teile eines Gebäudes. | Teile eines Gebäudes. |
§ 3 - Der Verkäufer oder Unternehmer, der Eigentümer eines Teils eines | § 3 - Der Verkäufer oder Unternehmer, der Eigentümer eines Teils eines |
abzunehmenden Gebäudes bleibt, übt bei der Abnahme der | abzunehmenden Gebäudes bleibt, übt bei der Abnahme der |
gemeinschaftlichen Teile keines der mit dem Miteigentum verbundenen | gemeinschaftlichen Teile keines der mit dem Miteigentum verbundenen |
Rechte aus. | Rechte aus. |
Ist für die Gültigkeit der vorläufigen Abnahme oder der endgültigen | Ist für die Gültigkeit der vorläufigen Abnahme oder der endgültigen |
Abnahme der gemeinschaftlichen Teile die Anwesenheit eines der | Abnahme der gemeinschaftlichen Teile die Anwesenheit eines der |
Miteigentümer erforderlich und erscheint dieser Miteigentümer nicht in | Miteigentümer erforderlich und erscheint dieser Miteigentümer nicht in |
der annehmbaren Frist, die der Verkäufer oder Unternehmer ihm durch | der annehmbaren Frist, die der Verkäufer oder Unternehmer ihm durch |
Gerichtsvollzieherurkunde gestellt hat, so entscheidet das Gericht | Gerichtsvollzieherurkunde gestellt hat, so entscheidet das Gericht |
über die Abnahme, was den säumigen Miteigentümer betrifft. | über die Abnahme, was den säumigen Miteigentümer betrifft. |
Art. 3 - Die Höhe der in Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes | Art. 3 - Die Höhe der in Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes |
erwähnten Sicherheitsleistung entspricht 5 Prozent des Gebäudepreises, | erwähnten Sicherheitsleistung entspricht 5 Prozent des Gebäudepreises, |
gegebenenfalls auf das nächste Tausend aufgerundet. | gegebenenfalls auf das nächste Tausend aufgerundet. |
Die Sicherheit wird in bar, in Staatspapieren, in Form einer | Die Sicherheit wird in bar, in Staatspapieren, in Form einer |
gemeinsamen Sicherheitsleistung gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. | gemeinsamen Sicherheitsleistung gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. |
März 1926 zur Ermächtigung der Unternehmer, der Konzessionäre und der | März 1926 zur Ermächtigung der Unternehmer, der Konzessionäre und der |
Auftragnehmer von gemeinnützigen Arbeiten, über die zu diesem Zweck | Auftragnehmer von gemeinnützigen Arbeiten, über die zu diesem Zweck |
zugelassenen Gesellschaften von einer gemeinsamen und solidarischen | zugelassenen Gesellschaften von einer gemeinsamen und solidarischen |
Garantie Gebrauch zu machen, oder in Form einer globalen | Garantie Gebrauch zu machen, oder in Form einer globalen |
Sicherheitsleistung gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 23. Januar | Sicherheitsleistung gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 23. Januar |
1937 über die globale Sicherheitsleistung bei der Hinterlegungs- und | 1937 über die globale Sicherheitsleistung bei der Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse gebildet. | Konsignationskasse gebildet. |
Binnen dreissig Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung muss der | Binnen dreissig Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung muss der |
Verkäufer oder Unternehmer dem Käufer oder Bauherrn einen von der | Verkäufer oder Unternehmer dem Käufer oder Bauherrn einen von der |
Hinterlegungs- und Konsignationskasse unterzeichneten Beweis für die | Hinterlegungs- und Konsignationskasse unterzeichneten Beweis für die |
Bildung der entsprechenden Sicherheit erbringen. | Bildung der entsprechenden Sicherheit erbringen. |
Bei Ausführungsverzug oder bei vollständiger oder teilweiser | Bei Ausführungsverzug oder bei vollständiger oder teilweiser |
Nichtausführung der Vereinbarung, der beziehungsweise die auf den | Nichtausführung der Vereinbarung, der beziehungsweise die auf den |
Verkäufer oder Unternehmer zurückzuführen ist, darf der Käufer oder | Verkäufer oder Unternehmer zurückzuführen ist, darf der Käufer oder |
Bauherr die Summen, die ihm wegen des erlittenen Schadens geschuldet | Bauherr die Summen, die ihm wegen des erlittenen Schadens geschuldet |
werden, aus dieser Sicherheit entnehmen. | werden, aus dieser Sicherheit entnehmen. |
Die Sicherheit wird gemäss den im nachfolgenden Absatz festgelegten | Die Sicherheit wird gemäss den im nachfolgenden Absatz festgelegten |
Modalitäten zu Hälften freigegeben, die erste Hälfte bei der | Modalitäten zu Hälften freigegeben, die erste Hälfte bei der |
vorläufigen Abnahme, die zweite Hälfte bei der endgültigen Abnahme. | vorläufigen Abnahme, die zweite Hälfte bei der endgültigen Abnahme. |
Der Käufer oder Bauherr ordnet binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag, | Der Käufer oder Bauherr ordnet binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag, |
den der Verkäufer oder Unternehmer an ihn richtet, und unbeschadet des | den der Verkäufer oder Unternehmer an ihn richtet, und unbeschadet des |
Absatzes 4 des vorliegenden Artikels bei der Hinterlegungs- und | Absatzes 4 des vorliegenden Artikels bei der Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse Aufhebung für die erste beziehungsweise die zweite | Konsignationskasse Aufhebung für die erste beziehungsweise die zweite |
Hälfte der Sicherheit an. Nach Ablauf dieser fünfzehntägigen Frist hat | Hälfte der Sicherheit an. Nach Ablauf dieser fünfzehntägigen Frist hat |
der Verkäufer oder Unternehmer als Entschädigung zu Lasten des Käufers | der Verkäufer oder Unternehmer als Entschädigung zu Lasten des Käufers |
oder Bauherrn Anrecht auf einen Zins zum gesetzlichen Zinssatz auf den | oder Bauherrn Anrecht auf einen Zins zum gesetzlichen Zinssatz auf den |
Betrag der Sicherheit, für den keine Aufhebung gewährt worden ist. | Betrag der Sicherheit, für den keine Aufhebung gewährt worden ist. |
Art. 4 - Die in Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte | Art. 4 - Die in Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte |
Fertigstellungsgarantie wird in einer Vereinbarung aufgenommen, mit | Fertigstellungsgarantie wird in einer Vereinbarung aufgenommen, mit |
der ein Bankinstitut mit Niederlassung in Belgien, ein öffentliches | der ein Bankinstitut mit Niederlassung in Belgien, ein öffentliches |
Kreditinstitut oder eine Einrichtung, die der Kontrolle der | Kreditinstitut oder eine Einrichtung, die der Kontrolle der |
Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegt gemäss dem Königlichen | Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegt gemäss dem Königlichen |
Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen | Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen |
und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für | und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für |
Hypothekendarlehen, sich gegenüber dem Käufer oder Bauherrn als | Hypothekendarlehen, sich gegenüber dem Käufer oder Bauherrn als |
Solidarbürge des Verkäufers oder Unternehmers verpflichtet, die | Solidarbürge des Verkäufers oder Unternehmers verpflichtet, die |
Summen, die für die Fertigstellung des Hauses oder des Gebäudes, in | Summen, die für die Fertigstellung des Hauses oder des Gebäudes, in |
dem das Appartement sich befindet, notwendig sind, zu zahlen. | dem das Appartement sich befindet, notwendig sind, zu zahlen. |
Der Notar erwähnt im Kaufvertrag die Bürgschaftsvereinbarung und fügt | Der Notar erwähnt im Kaufvertrag die Bürgschaftsvereinbarung und fügt |
ihm eine Abschrift dieser Vereinbarung bei. | ihm eine Abschrift dieser Vereinbarung bei. |
Binnen dreissig Tagen nach Abschluss des Werkvertrags übermittelt der | Binnen dreissig Tagen nach Abschluss des Werkvertrags übermittelt der |
Unternehmer dem Bauherrn eine Bürgschaftsbescheinigung. | Unternehmer dem Bauherrn eine Bürgschaftsbescheinigung. |
Die Bürgschaftsverpflichtung endet mit der vorläufigen Abnahme der | Die Bürgschaftsverpflichtung endet mit der vorläufigen Abnahme der |
Arbeiten. | Arbeiten. |
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 1. Juli 1969 zur Regelung des | Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 1. Juli 1969 zur Regelung des |
Schutzes der Personen, die Sozialwohnungen oder mit Sozialwohnungen | Schutzes der Personen, die Sozialwohnungen oder mit Sozialwohnungen |
gleichgesetzte Wohnungen kaufen oder bauen, wird aufgehoben. | gleichgesetzte Wohnungen kaufen oder bauen, wird aufgehoben. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt zum selben Zeitpunkt wie das Gesetz | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt zum selben Zeitpunkt wie das Gesetz |
vom 9. Juli 1971 in Kraft, nämlich am 1. Januar 1972. | vom 9. Juli 1971 in Kraft, nämlich am 1. Januar 1972. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 1971 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 1971 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
A. VRANCKX | A. VRANCKX |
Der Minister der Familie und des Wohnungswesens | Der Minister der Familie und des Wohnungswesens |
G. BREYNE | G. BREYNE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
21. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung der Artikel 7, 8 und 12 | Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung der Artikel 7, 8 und 12 |
des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des | des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des |
Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen | Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus |
und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, | und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, |
abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1993, insbesondere der Artikel | abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1993, insbesondere der Artikel |
1, 7, 8 und 12; | 1, 7, 8 und 12; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung |
der Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des | der Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des |
Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen | Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen |
Wohnungen; | Wohnungen; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und der |
Wirtschaftsangelegenheiten | Wirtschaftsangelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober | Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober |
1971 zur Ausführung der Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9. Juli | 1971 zur Ausführung der Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9. Juli |
1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden | 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden |
oder im Bau befindlichen Wohnungen wird durch folgende Überschrift | oder im Bau befindlichen Wohnungen wird durch folgende Überschrift |
ersetzt: | ersetzt: |
« Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur | « Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur |
Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau | Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau |
befindlichen Wohnungen ». | befindlichen Wohnungen ». |
Art. 2 - In Artikel 1 § 1 desselben Erlasses werden die Absätze 1 und | Art. 2 - In Artikel 1 § 1 desselben Erlasses werden die Absätze 1 und |
2 durch folgende Absätze ersetzt: | 2 durch folgende Absätze ersetzt: |
« Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung | « Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung |
des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau | des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau |
befindlichen Wohnungen erwähnten Vereinbarungen geben neben dem | befindlichen Wohnungen erwähnten Vereinbarungen geben neben dem |
Gesamtpreis auch den Teil dieses Preises an, der dem Grundstückspreis | Gesamtpreis auch den Teil dieses Preises an, der dem Grundstückspreis |
entspricht. | entspricht. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als Gebäudepreis: | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als Gebäudepreis: |
a) in den in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 | a) in den in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 |
erwähnten Fällen: der Gesamtpreis abzüglich des Grundstückspreises, | erwähnten Fällen: der Gesamtpreis abzüglich des Grundstückspreises, |
b) in den in Artikel 1 Absatz 2 dieses Gesetzes erwähnten Fällen: der | b) in den in Artikel 1 Absatz 2 dieses Gesetzes erwähnten Fällen: der |
Gesamtpreis der Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten. » | Gesamtpreis der Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten. » |
Art. 3 - In Artikel 1 § 4 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter « | Art. 3 - In Artikel 1 § 4 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter « |
Ministerium der Öffentlichen Arbeiten » durch die Wörter « Ministerium | Ministerium der Öffentlichen Arbeiten » durch die Wörter « Ministerium |
des Verkehrswesens und der Infrastruktur » ersetzt. | des Verkehrswesens und der Infrastruktur » ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird ein § 5 mit folgendem | Art. 4 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird ein § 5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« § 5 - Der in der Vereinbarung vorgesehene Gesamtpreis der in Artikel | « § 5 - Der in der Vereinbarung vorgesehene Gesamtpreis der in Artikel |
1 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 erwähnten Umbau- oder | 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 erwähnten Umbau- oder |
Vergrösserungsarbeiten muss sich auf mindestens 80 Prozent des | Vergrösserungsarbeiten muss sich auf mindestens 80 Prozent des |
Verkaufspreises des Gebäudes, dessen Eigentum übertragen wird, | Verkaufspreises des Gebäudes, dessen Eigentum übertragen wird, |
belaufen und muss über 750 000 Franken liegen. » | belaufen und muss über 750 000 Franken liegen. » |
Art. 5 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 5 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Es wird jedoch vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils | « Es wird jedoch vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils |
vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr, der das Gebäude oder die | vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr, der das Gebäude oder die |
umgebauten oder vergrösserten Teile dieses Gebäudes bewohnt oder | umgebauten oder vergrösserten Teile dieses Gebäudes bewohnt oder |
nutzt, die vorläufige Abnahme stillschweigend annimmt. » | nutzt, die vorläufige Abnahme stillschweigend annimmt. » |
Art. 6 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 3 | Art. 6 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 3 |
und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Wird die Vereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung | « Wird die Vereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung |
abgeschlossen, läuft die dreissigtägige Frist ab dem Tag, an dem der | abgeschlossen, läuft die dreissigtägige Frist ab dem Tag, an dem der |
Verkäufer oder Unternehmer von der Erfüllung dieser Bedingung Kenntnis | Verkäufer oder Unternehmer von der Erfüllung dieser Bedingung Kenntnis |
hat. » | hat. » |
Art. 7 - Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 7 - Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Die in Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte | « Die in Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte |
Fertigstellungsgarantie wird durch eine Solidarbürgschaft gegeben, mit | Fertigstellungsgarantie wird durch eine Solidarbürgschaft gegeben, mit |
der ein Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über | der ein Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über |
den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute oder ein | den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute oder ein |
Hypothekenunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1992 über | Hypothekenunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1992 über |
den Hypothekarkredit sich verpflichtet, dem Käufer oder Bauherrn die | den Hypothekarkredit sich verpflichtet, dem Käufer oder Bauherrn die |
Summen, die für die Fertigstellung des Hauses oder des Gebäudes, in | Summen, die für die Fertigstellung des Hauses oder des Gebäudes, in |
dem das Appartement sich befindet, oder gegebenenfalls für die Umbau- | dem das Appartement sich befindet, oder gegebenenfalls für die Umbau- |
oder Vergrösserungsarbeiten notwendig sind, zu zahlen, wenn der | oder Vergrösserungsarbeiten notwendig sind, zu zahlen, wenn der |
Verkäufer oder Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. » | Verkäufer oder Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. » |
Art. 8 - Artikel 4 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: | Art. 8 - Artikel 4 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: |
« Wird der Werkvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung | « Wird der Werkvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung |
abgeschlossen, läuft die dreissigtägige Frist ab dem Tag, an dem der | abgeschlossen, läuft die dreissigtägige Frist ab dem Tag, an dem der |
Unternehmer von der Erfüllung dieser Bedingung Kenntnis hat. » | Unternehmer von der Erfüllung dieser Bedingung Kenntnis hat. » |
Art. 9 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Vereinbarungen, die ab | Art. 9 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Vereinbarungen, die ab |
dem 1. Oktober 1993 abgeschlossen werden. | dem 1. Oktober 1993 abgeschlossen werden. |
Art. 10 - Unser Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten | Art. 10 - Unser Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten |
ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1993 | Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1993 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |