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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de construction et de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du 21 octobre 1971 précité | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de construction et de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du 21 octobre 1971 précité |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 21 AVRIL 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 21 AVRIL 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| langue allemande de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant | langue allemande de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant |
| exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 | exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 |
| réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à | réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à |
| construire ou en voie de construction et de l'arrêté royal du 21 | construire ou en voie de construction et de l'arrêté royal du 21 |
| septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du 21 octobre 1971 précité | septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du 21 octobre 1971 précité |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
| - de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant exécution des articles | - de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant exécution des articles |
| 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction | 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction |
| d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de | d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de |
| construction, | construction, |
| - de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du | - de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du |
| 21 octobre 1971 portant exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du | 21 octobre 1971 portant exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du |
| 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente | 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente |
| d'habitations à construire ou en voie de construction, | d'habitations à construire ou en voie de construction, |
| établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
| d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
| présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
| allemande : | allemande : |
| - de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant exécution des articles | - de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant exécution des articles |
| 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction | 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction |
| d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de | d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de |
| construction; | construction; |
| - de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du | - de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du |
| 21 octobre 1971 portant exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du | 21 octobre 1971 portant exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du |
| 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente | 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente |
| d'habitations à construire ou en voie de construction. | d'habitations à construire ou en voie de construction. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| présent arrêté. | présent arrêté. |
| Donné à Bruxelles, le 21 avril 1999. | Donné à Bruxelles, le 21 avril 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
| FAMILIE | FAMILIE |
| 21. OKTOBER 1971 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 7, 8 | 21. OKTOBER 1971 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 7, 8 |
| und 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und | und 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und |
| des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen | des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus |
| und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, | und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, |
| insbesondere der Artikel 7, 8 und 12; | insbesondere der Artikel 7, 8 und 12; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der |
| Familie und des Wohnungswesens. | Familie und des Wohnungswesens. |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur | Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur |
| Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau | Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau |
| befindlichen Wohnungen erwähnten Vereinbarungen geben neben dem | befindlichen Wohnungen erwähnten Vereinbarungen geben neben dem |
| Gesamtpreis auch den Teil dieses Preises an, der dem Grundstückspreis | Gesamtpreis auch den Teil dieses Preises an, der dem Grundstückspreis |
| entspricht. | entspricht. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als Gebäudepreis der | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als Gebäudepreis der |
| Gesamtpreis abzüglich des Grundstückspreises. | Gesamtpreis abzüglich des Grundstückspreises. |
| Der Gebäudepreis kann zu höchstens 80 Prozent wegen Schwankungen der | Der Gebäudepreis kann zu höchstens 80 Prozent wegen Schwankungen der |
| Löhne und damit verbundenen Soziallasten und wegen Schwankungen des | Löhne und damit verbundenen Soziallasten und wegen Schwankungen des |
| Preises der im Bauwerk verarbeiteten oder eingearbeiteten Baustoffe, | Preises der im Bauwerk verarbeiteten oder eingearbeiteten Baustoffe, |
| Materialien oder Produkte revidiert werden. | Materialien oder Produkte revidiert werden. |
| § 2 - Für die Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Revision | § 2 - Für die Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Revision |
| werden die letzten Schwankungen der Löhne, Soziallasten und Baustoff-, | werden die letzten Schwankungen der Löhne, Soziallasten und Baustoff-, |
| Material- oder Produktpreise berücksichtigt, die vor Beginn der | Material- oder Produktpreise berücksichtigt, die vor Beginn der |
| Arbeiten, auf die sich die beantragte Teilzahlung bezieht, verzeichnet | Arbeiten, auf die sich die beantragte Teilzahlung bezieht, verzeichnet |
| wurden. | wurden. |
| § 3 - Die Revision wegen Schwankungen der Löhne und Soziallasten darf | § 3 - Die Revision wegen Schwankungen der Löhne und Soziallasten darf |
| auf höchstens 50 Prozent des Gebäudepreises berechnet werden. | auf höchstens 50 Prozent des Gebäudepreises berechnet werden. |
| § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: | § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: |
| 1. Schwankungen der Löhne und Soziallasten die Schwankungen auf der | 1. Schwankungen der Löhne und Soziallasten die Schwankungen auf der |
| Grundlage des durchschnittlichen Stundenlohns, der durch den | Grundlage des durchschnittlichen Stundenlohns, der durch den |
| Durchschnitt der Löhne der qualifizierten Arbeiter, Facharbeiter und | Durchschnitt der Löhne der qualifizierten Arbeiter, Facharbeiter und |
| Hilfsarbeiter gebildet ist, die von der Nationalen paritätischen | Hilfsarbeiter gebildet ist, die von der Nationalen paritätischen |
| Kommission des Bauwesens für die Kategorie festgelegt werden, die dem | Kommission des Bauwesens für die Kategorie festgelegt werden, die dem |
| Ort des Bauvorhabens entspricht. Die Löhne werden um den vom | Ort des Bauvorhabens entspricht. Die Löhne werden um den vom |
| Ministerium der Öffentlichen Arbeiten zugelassenen Gesamtprozentsatz | Ministerium der Öffentlichen Arbeiten zugelassenen Gesamtprozentsatz |
| der Soziallasten und Versicherungen erhöht, | der Soziallasten und Versicherungen erhöht, |
| 2. Schwankungen der Baustoff-, Material- oder Produktpreise die | 2. Schwankungen der Baustoff-, Material- oder Produktpreise die |
| Schwankungen aufgrund des monatlichen Indexes, der auf der Grundlage | Schwankungen aufgrund des monatlichen Indexes, der auf der Grundlage |
| eines jährlichen Verbrauchs der wichtigsten Baustoffe und Materialien | eines jährlichen Verbrauchs der wichtigsten Baustoffe und Materialien |
| durch das Bauwesen auf dem Binnenmarkt errechnet wird. Dieser Index | durch das Bauwesen auf dem Binnenmarkt errechnet wird. Dieser Index |
| wird vom Ausschuss für den Baustoffmarktbericht mit Sitz am | wird vom Ausschuss für den Baustoffmarktbericht mit Sitz am |
| Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegt. | Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegt. |
| Art. 2 - § 1 - Die Abnahme eines Bauwerks, die aufgrund einer in | Art. 2 - § 1 - Die Abnahme eines Bauwerks, die aufgrund einer in |
| Artikel 1 desselben Gesetzes erwähnten Vereinbarung ausgeführt wird, | Artikel 1 desselben Gesetzes erwähnten Vereinbarung ausgeführt wird, |
| muss folgenden Mindestbedingungen genügen. | muss folgenden Mindestbedingungen genügen. |
| Die vorläufige und endgültige Abnahme der Arbeiten bedarf der | Die vorläufige und endgültige Abnahme der Arbeiten bedarf der |
| Schriftform und muss kontradiktorisch erfolgen, um als erwiesen zu | Schriftform und muss kontradiktorisch erfolgen, um als erwiesen zu |
| gelten. | gelten. |
| Die Abnahmeverweigerung wird dem Verkäufer oder Unternehmer mit den | Die Abnahmeverweigerung wird dem Verkäufer oder Unternehmer mit den |
| Gründen, auf die sie sich stützt, per Einschreiben notifiziert. | Gründen, auf die sie sich stützt, per Einschreiben notifiziert. |
| § 2 - Es wird jedoch vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils | § 2 - Es wird jedoch vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils |
| vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr, der das Gebäude bewohnt | vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr, der das Gebäude bewohnt |
| oder nutzt, die vorläufige Abnahme stillschweigend annimmt. | oder nutzt, die vorläufige Abnahme stillschweigend annimmt. |
| Es wird vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr die Arbeiten je | Es wird vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr die Arbeiten je |
| nach Fall vorläufig oder endgültig annimmt, wenn er dem schriftlichen | nach Fall vorläufig oder endgültig annimmt, wenn er dem schriftlichen |
| Antrag des Verkäufers oder Unternehmers auf Durchführung der Abnahme | Antrag des Verkäufers oder Unternehmers auf Durchführung der Abnahme |
| an einem bestimmten Datum nicht Folge geleistet hat und wenn er binnen | an einem bestimmten Datum nicht Folge geleistet hat und wenn er binnen |
| fünfzehn Tagen nach der Aufforderung, die der Verkäufer oder | fünfzehn Tagen nach der Aufforderung, die der Verkäufer oder |
| Unternehmer ihm durch Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt hat, an dem | Unternehmer ihm durch Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt hat, an dem |
| in dieser Urkunde festgelegten Datum nicht zur Abnahme erschienen ist. | in dieser Urkunde festgelegten Datum nicht zur Abnahme erschienen ist. |
| Diese Bestimmung gilt nicht für die Abnahme der gemeinschaftlichen | Diese Bestimmung gilt nicht für die Abnahme der gemeinschaftlichen |
| Teile eines Gebäudes. | Teile eines Gebäudes. |
| § 3 - Der Verkäufer oder Unternehmer, der Eigentümer eines Teils eines | § 3 - Der Verkäufer oder Unternehmer, der Eigentümer eines Teils eines |
| abzunehmenden Gebäudes bleibt, übt bei der Abnahme der | abzunehmenden Gebäudes bleibt, übt bei der Abnahme der |
| gemeinschaftlichen Teile keines der mit dem Miteigentum verbundenen | gemeinschaftlichen Teile keines der mit dem Miteigentum verbundenen |
| Rechte aus. | Rechte aus. |
| Ist für die Gültigkeit der vorläufigen Abnahme oder der endgültigen | Ist für die Gültigkeit der vorläufigen Abnahme oder der endgültigen |
| Abnahme der gemeinschaftlichen Teile die Anwesenheit eines der | Abnahme der gemeinschaftlichen Teile die Anwesenheit eines der |
| Miteigentümer erforderlich und erscheint dieser Miteigentümer nicht in | Miteigentümer erforderlich und erscheint dieser Miteigentümer nicht in |
| der annehmbaren Frist, die der Verkäufer oder Unternehmer ihm durch | der annehmbaren Frist, die der Verkäufer oder Unternehmer ihm durch |
| Gerichtsvollzieherurkunde gestellt hat, so entscheidet das Gericht | Gerichtsvollzieherurkunde gestellt hat, so entscheidet das Gericht |
| über die Abnahme, was den säumigen Miteigentümer betrifft. | über die Abnahme, was den säumigen Miteigentümer betrifft. |
| Art. 3 - Die Höhe der in Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes | Art. 3 - Die Höhe der in Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes |
| erwähnten Sicherheitsleistung entspricht 5 Prozent des Gebäudepreises, | erwähnten Sicherheitsleistung entspricht 5 Prozent des Gebäudepreises, |
| gegebenenfalls auf das nächste Tausend aufgerundet. | gegebenenfalls auf das nächste Tausend aufgerundet. |
| Die Sicherheit wird in bar, in Staatspapieren, in Form einer | Die Sicherheit wird in bar, in Staatspapieren, in Form einer |
| gemeinsamen Sicherheitsleistung gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. | gemeinsamen Sicherheitsleistung gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. |
| März 1926 zur Ermächtigung der Unternehmer, der Konzessionäre und der | März 1926 zur Ermächtigung der Unternehmer, der Konzessionäre und der |
| Auftragnehmer von gemeinnützigen Arbeiten, über die zu diesem Zweck | Auftragnehmer von gemeinnützigen Arbeiten, über die zu diesem Zweck |
| zugelassenen Gesellschaften von einer gemeinsamen und solidarischen | zugelassenen Gesellschaften von einer gemeinsamen und solidarischen |
| Garantie Gebrauch zu machen, oder in Form einer globalen | Garantie Gebrauch zu machen, oder in Form einer globalen |
| Sicherheitsleistung gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 23. Januar | Sicherheitsleistung gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 23. Januar |
| 1937 über die globale Sicherheitsleistung bei der Hinterlegungs- und | 1937 über die globale Sicherheitsleistung bei der Hinterlegungs- und |
| Konsignationskasse gebildet. | Konsignationskasse gebildet. |
| Binnen dreissig Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung muss der | Binnen dreissig Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung muss der |
| Verkäufer oder Unternehmer dem Käufer oder Bauherrn einen von der | Verkäufer oder Unternehmer dem Käufer oder Bauherrn einen von der |
| Hinterlegungs- und Konsignationskasse unterzeichneten Beweis für die | Hinterlegungs- und Konsignationskasse unterzeichneten Beweis für die |
| Bildung der entsprechenden Sicherheit erbringen. | Bildung der entsprechenden Sicherheit erbringen. |
| Bei Ausführungsverzug oder bei vollständiger oder teilweiser | Bei Ausführungsverzug oder bei vollständiger oder teilweiser |
| Nichtausführung der Vereinbarung, der beziehungsweise die auf den | Nichtausführung der Vereinbarung, der beziehungsweise die auf den |
| Verkäufer oder Unternehmer zurückzuführen ist, darf der Käufer oder | Verkäufer oder Unternehmer zurückzuführen ist, darf der Käufer oder |
| Bauherr die Summen, die ihm wegen des erlittenen Schadens geschuldet | Bauherr die Summen, die ihm wegen des erlittenen Schadens geschuldet |
| werden, aus dieser Sicherheit entnehmen. | werden, aus dieser Sicherheit entnehmen. |
| Die Sicherheit wird gemäss den im nachfolgenden Absatz festgelegten | Die Sicherheit wird gemäss den im nachfolgenden Absatz festgelegten |
| Modalitäten zu Hälften freigegeben, die erste Hälfte bei der | Modalitäten zu Hälften freigegeben, die erste Hälfte bei der |
| vorläufigen Abnahme, die zweite Hälfte bei der endgültigen Abnahme. | vorläufigen Abnahme, die zweite Hälfte bei der endgültigen Abnahme. |
| Der Käufer oder Bauherr ordnet binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag, | Der Käufer oder Bauherr ordnet binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag, |
| den der Verkäufer oder Unternehmer an ihn richtet, und unbeschadet des | den der Verkäufer oder Unternehmer an ihn richtet, und unbeschadet des |
| Absatzes 4 des vorliegenden Artikels bei der Hinterlegungs- und | Absatzes 4 des vorliegenden Artikels bei der Hinterlegungs- und |
| Konsignationskasse Aufhebung für die erste beziehungsweise die zweite | Konsignationskasse Aufhebung für die erste beziehungsweise die zweite |
| Hälfte der Sicherheit an. Nach Ablauf dieser fünfzehntägigen Frist hat | Hälfte der Sicherheit an. Nach Ablauf dieser fünfzehntägigen Frist hat |
| der Verkäufer oder Unternehmer als Entschädigung zu Lasten des Käufers | der Verkäufer oder Unternehmer als Entschädigung zu Lasten des Käufers |
| oder Bauherrn Anrecht auf einen Zins zum gesetzlichen Zinssatz auf den | oder Bauherrn Anrecht auf einen Zins zum gesetzlichen Zinssatz auf den |
| Betrag der Sicherheit, für den keine Aufhebung gewährt worden ist. | Betrag der Sicherheit, für den keine Aufhebung gewährt worden ist. |
| Art. 4 - Die in Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte | Art. 4 - Die in Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte |
| Fertigstellungsgarantie wird in einer Vereinbarung aufgenommen, mit | Fertigstellungsgarantie wird in einer Vereinbarung aufgenommen, mit |
| der ein Bankinstitut mit Niederlassung in Belgien, ein öffentliches | der ein Bankinstitut mit Niederlassung in Belgien, ein öffentliches |
| Kreditinstitut oder eine Einrichtung, die der Kontrolle der | Kreditinstitut oder eine Einrichtung, die der Kontrolle der |
| Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegt gemäss dem Königlichen | Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegt gemäss dem Königlichen |
| Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen | Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen |
| und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für | und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für |
| Hypothekendarlehen, sich gegenüber dem Käufer oder Bauherrn als | Hypothekendarlehen, sich gegenüber dem Käufer oder Bauherrn als |
| Solidarbürge des Verkäufers oder Unternehmers verpflichtet, die | Solidarbürge des Verkäufers oder Unternehmers verpflichtet, die |
| Summen, die für die Fertigstellung des Hauses oder des Gebäudes, in | Summen, die für die Fertigstellung des Hauses oder des Gebäudes, in |
| dem das Appartement sich befindet, notwendig sind, zu zahlen. | dem das Appartement sich befindet, notwendig sind, zu zahlen. |
| Der Notar erwähnt im Kaufvertrag die Bürgschaftsvereinbarung und fügt | Der Notar erwähnt im Kaufvertrag die Bürgschaftsvereinbarung und fügt |
| ihm eine Abschrift dieser Vereinbarung bei. | ihm eine Abschrift dieser Vereinbarung bei. |
| Binnen dreissig Tagen nach Abschluss des Werkvertrags übermittelt der | Binnen dreissig Tagen nach Abschluss des Werkvertrags übermittelt der |
| Unternehmer dem Bauherrn eine Bürgschaftsbescheinigung. | Unternehmer dem Bauherrn eine Bürgschaftsbescheinigung. |
| Die Bürgschaftsverpflichtung endet mit der vorläufigen Abnahme der | Die Bürgschaftsverpflichtung endet mit der vorläufigen Abnahme der |
| Arbeiten. | Arbeiten. |
| Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 1. Juli 1969 zur Regelung des | Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 1. Juli 1969 zur Regelung des |
| Schutzes der Personen, die Sozialwohnungen oder mit Sozialwohnungen | Schutzes der Personen, die Sozialwohnungen oder mit Sozialwohnungen |
| gleichgesetzte Wohnungen kaufen oder bauen, wird aufgehoben. | gleichgesetzte Wohnungen kaufen oder bauen, wird aufgehoben. |
| Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt zum selben Zeitpunkt wie das Gesetz | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt zum selben Zeitpunkt wie das Gesetz |
| vom 9. Juli 1971 in Kraft, nämlich am 1. Januar 1972. | vom 9. Juli 1971 in Kraft, nämlich am 1. Januar 1972. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 1971 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 1971 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| A. VRANCKX | A. VRANCKX |
| Der Minister der Familie und des Wohnungswesens | Der Minister der Familie und des Wohnungswesens |
| G. BREYNE | G. BREYNE |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
| Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 21. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung der Artikel 7, 8 und 12 | Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung der Artikel 7, 8 und 12 |
| des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des | des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des |
| Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen | Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus |
| und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, | und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1993, insbesondere der Artikel | abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1993, insbesondere der Artikel |
| 1, 7, 8 und 12; | 1, 7, 8 und 12; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung |
| der Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des | der Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des |
| Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen | Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen |
| Wohnungen; | Wohnungen; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und der |
| Wirtschaftsangelegenheiten | Wirtschaftsangelegenheiten |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober | Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober |
| 1971 zur Ausführung der Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9. Juli | 1971 zur Ausführung der Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9. Juli |
| 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden | 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden |
| oder im Bau befindlichen Wohnungen wird durch folgende Überschrift | oder im Bau befindlichen Wohnungen wird durch folgende Überschrift |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur | « Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur |
| Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau | Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau |
| befindlichen Wohnungen ». | befindlichen Wohnungen ». |
| Art. 2 - In Artikel 1 § 1 desselben Erlasses werden die Absätze 1 und | Art. 2 - In Artikel 1 § 1 desselben Erlasses werden die Absätze 1 und |
| 2 durch folgende Absätze ersetzt: | 2 durch folgende Absätze ersetzt: |
| « Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung | « Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung |
| des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau | des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau |
| befindlichen Wohnungen erwähnten Vereinbarungen geben neben dem | befindlichen Wohnungen erwähnten Vereinbarungen geben neben dem |
| Gesamtpreis auch den Teil dieses Preises an, der dem Grundstückspreis | Gesamtpreis auch den Teil dieses Preises an, der dem Grundstückspreis |
| entspricht. | entspricht. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als Gebäudepreis: | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als Gebäudepreis: |
| a) in den in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 | a) in den in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 |
| erwähnten Fällen: der Gesamtpreis abzüglich des Grundstückspreises, | erwähnten Fällen: der Gesamtpreis abzüglich des Grundstückspreises, |
| b) in den in Artikel 1 Absatz 2 dieses Gesetzes erwähnten Fällen: der | b) in den in Artikel 1 Absatz 2 dieses Gesetzes erwähnten Fällen: der |
| Gesamtpreis der Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten. » | Gesamtpreis der Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten. » |
| Art. 3 - In Artikel 1 § 4 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter « | Art. 3 - In Artikel 1 § 4 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter « |
| Ministerium der Öffentlichen Arbeiten » durch die Wörter « Ministerium | Ministerium der Öffentlichen Arbeiten » durch die Wörter « Ministerium |
| des Verkehrswesens und der Infrastruktur » ersetzt. | des Verkehrswesens und der Infrastruktur » ersetzt. |
| Art. 4 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird ein § 5 mit folgendem | Art. 4 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird ein § 5 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « § 5 - Der in der Vereinbarung vorgesehene Gesamtpreis der in Artikel | « § 5 - Der in der Vereinbarung vorgesehene Gesamtpreis der in Artikel |
| 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 erwähnten Umbau- oder | 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 erwähnten Umbau- oder |
| Vergrösserungsarbeiten muss sich auf mindestens 80 Prozent des | Vergrösserungsarbeiten muss sich auf mindestens 80 Prozent des |
| Verkaufspreises des Gebäudes, dessen Eigentum übertragen wird, | Verkaufspreises des Gebäudes, dessen Eigentum übertragen wird, |
| belaufen und muss über 750 000 Franken liegen. » | belaufen und muss über 750 000 Franken liegen. » |
| Art. 5 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 5 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Es wird jedoch vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils | « Es wird jedoch vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils |
| vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr, der das Gebäude oder die | vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr, der das Gebäude oder die |
| umgebauten oder vergrösserten Teile dieses Gebäudes bewohnt oder | umgebauten oder vergrösserten Teile dieses Gebäudes bewohnt oder |
| nutzt, die vorläufige Abnahme stillschweigend annimmt. » | nutzt, die vorläufige Abnahme stillschweigend annimmt. » |
| Art. 6 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 3 | Art. 6 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 3 |
| und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Wird die Vereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung | « Wird die Vereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung |
| abgeschlossen, läuft die dreissigtägige Frist ab dem Tag, an dem der | abgeschlossen, läuft die dreissigtägige Frist ab dem Tag, an dem der |
| Verkäufer oder Unternehmer von der Erfüllung dieser Bedingung Kenntnis | Verkäufer oder Unternehmer von der Erfüllung dieser Bedingung Kenntnis |
| hat. » | hat. » |
| Art. 7 - Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 7 - Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Die in Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte | « Die in Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte |
| Fertigstellungsgarantie wird durch eine Solidarbürgschaft gegeben, mit | Fertigstellungsgarantie wird durch eine Solidarbürgschaft gegeben, mit |
| der ein Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über | der ein Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über |
| den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute oder ein | den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute oder ein |
| Hypothekenunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1992 über | Hypothekenunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1992 über |
| den Hypothekarkredit sich verpflichtet, dem Käufer oder Bauherrn die | den Hypothekarkredit sich verpflichtet, dem Käufer oder Bauherrn die |
| Summen, die für die Fertigstellung des Hauses oder des Gebäudes, in | Summen, die für die Fertigstellung des Hauses oder des Gebäudes, in |
| dem das Appartement sich befindet, oder gegebenenfalls für die Umbau- | dem das Appartement sich befindet, oder gegebenenfalls für die Umbau- |
| oder Vergrösserungsarbeiten notwendig sind, zu zahlen, wenn der | oder Vergrösserungsarbeiten notwendig sind, zu zahlen, wenn der |
| Verkäufer oder Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. » | Verkäufer oder Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. » |
| Art. 8 - Artikel 4 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: | Art. 8 - Artikel 4 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: |
| « Wird der Werkvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung | « Wird der Werkvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung |
| abgeschlossen, läuft die dreissigtägige Frist ab dem Tag, an dem der | abgeschlossen, läuft die dreissigtägige Frist ab dem Tag, an dem der |
| Unternehmer von der Erfüllung dieser Bedingung Kenntnis hat. » | Unternehmer von der Erfüllung dieser Bedingung Kenntnis hat. » |
| Art. 9 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Vereinbarungen, die ab | Art. 9 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Vereinbarungen, die ab |
| dem 1. Oktober 1993 abgeschlossen werden. | dem 1. Oktober 1993 abgeschlossen werden. |
| Art. 10 - Unser Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten | Art. 10 - Unser Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten |
| ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1993 | Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1993 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 1999. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |