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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de construction et de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du 21 octobre 1971 précité | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de construction et de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du 21 octobre 1971 précité |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
21 AVRIL 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 21 AVRIL 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
langue allemande de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant | langue allemande de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant |
exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 | exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 |
réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à | réglementant la construction d'habitations et la vente d'habitations à |
construire ou en voie de construction et de l'arrêté royal du 21 | construire ou en voie de construction et de l'arrêté royal du 21 |
septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du 21 octobre 1971 précité | septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du 21 octobre 1971 précité |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant exécution des articles | - de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant exécution des articles |
7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction | 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction |
d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de | d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de |
construction, | construction, |
- de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du | - de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du |
21 octobre 1971 portant exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du | 21 octobre 1971 portant exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du |
9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente | 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente |
d'habitations à construire ou en voie de construction, | d'habitations à construire ou en voie de construction, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
allemande : | allemande : |
- de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant exécution des articles | - de l'arrêté royal du 21 octobre 1971 portant exécution des articles |
7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction | 7, 8 et 12 de la loi du 9 juillet 1971 réglementant la construction |
d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de | d'habitations et la vente d'habitations à construire ou en voie de |
construction; | construction; |
- de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du | - de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du |
21 octobre 1971 portant exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du | 21 octobre 1971 portant exécution des articles 7, 8 et 12 de la loi du |
9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente | 9 juillet 1971 réglementant la construction d'habitations et la vente |
d'habitations à construire ou en voie de construction. | d'habitations à construire ou en voie de construction. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 21 avril 1999. | Donné à Bruxelles, le 21 avril 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
FAMILIE | FAMILIE |
21. OKTOBER 1971 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 7, 8 | 21. OKTOBER 1971 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 7, 8 |
und 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und | und 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und |
des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen | des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus |
und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, | und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, |
insbesondere der Artikel 7, 8 und 12; | insbesondere der Artikel 7, 8 und 12; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der |
Familie und des Wohnungswesens. | Familie und des Wohnungswesens. |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur | Artikel 1 - § 1 - Die in Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur |
Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau | Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau |
befindlichen Wohnungen erwähnten Vereinbarungen geben neben dem | befindlichen Wohnungen erwähnten Vereinbarungen geben neben dem |
Gesamtpreis auch den Teil dieses Preises an, der dem Grundstückspreis | Gesamtpreis auch den Teil dieses Preises an, der dem Grundstückspreis |
entspricht. | entspricht. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als Gebäudepreis der | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als Gebäudepreis der |
Gesamtpreis abzüglich des Grundstückspreises. | Gesamtpreis abzüglich des Grundstückspreises. |
Der Gebäudepreis kann zu höchstens 80 Prozent wegen Schwankungen der | Der Gebäudepreis kann zu höchstens 80 Prozent wegen Schwankungen der |
Löhne und damit verbundenen Soziallasten und wegen Schwankungen des | Löhne und damit verbundenen Soziallasten und wegen Schwankungen des |
Preises der im Bauwerk verarbeiteten oder eingearbeiteten Baustoffe, | Preises der im Bauwerk verarbeiteten oder eingearbeiteten Baustoffe, |
Materialien oder Produkte revidiert werden. | Materialien oder Produkte revidiert werden. |
§ 2 - Für die Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Revision | § 2 - Für die Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Revision |
werden die letzten Schwankungen der Löhne, Soziallasten und Baustoff-, | werden die letzten Schwankungen der Löhne, Soziallasten und Baustoff-, |
Material- oder Produktpreise berücksichtigt, die vor Beginn der | Material- oder Produktpreise berücksichtigt, die vor Beginn der |
Arbeiten, auf die sich die beantragte Teilzahlung bezieht, verzeichnet | Arbeiten, auf die sich die beantragte Teilzahlung bezieht, verzeichnet |
wurden. | wurden. |
§ 3 - Die Revision wegen Schwankungen der Löhne und Soziallasten darf | § 3 - Die Revision wegen Schwankungen der Löhne und Soziallasten darf |
auf höchstens 50 Prozent des Gebäudepreises berechnet werden. | auf höchstens 50 Prozent des Gebäudepreises berechnet werden. |
§ 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: | § 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: |
1. Schwankungen der Löhne und Soziallasten die Schwankungen auf der | 1. Schwankungen der Löhne und Soziallasten die Schwankungen auf der |
Grundlage des durchschnittlichen Stundenlohns, der durch den | Grundlage des durchschnittlichen Stundenlohns, der durch den |
Durchschnitt der Löhne der qualifizierten Arbeiter, Facharbeiter und | Durchschnitt der Löhne der qualifizierten Arbeiter, Facharbeiter und |
Hilfsarbeiter gebildet ist, die von der Nationalen paritätischen | Hilfsarbeiter gebildet ist, die von der Nationalen paritätischen |
Kommission des Bauwesens für die Kategorie festgelegt werden, die dem | Kommission des Bauwesens für die Kategorie festgelegt werden, die dem |
Ort des Bauvorhabens entspricht. Die Löhne werden um den vom | Ort des Bauvorhabens entspricht. Die Löhne werden um den vom |
Ministerium der Öffentlichen Arbeiten zugelassenen Gesamtprozentsatz | Ministerium der Öffentlichen Arbeiten zugelassenen Gesamtprozentsatz |
der Soziallasten und Versicherungen erhöht, | der Soziallasten und Versicherungen erhöht, |
2. Schwankungen der Baustoff-, Material- oder Produktpreise die | 2. Schwankungen der Baustoff-, Material- oder Produktpreise die |
Schwankungen aufgrund des monatlichen Indexes, der auf der Grundlage | Schwankungen aufgrund des monatlichen Indexes, der auf der Grundlage |
eines jährlichen Verbrauchs der wichtigsten Baustoffe und Materialien | eines jährlichen Verbrauchs der wichtigsten Baustoffe und Materialien |
durch das Bauwesen auf dem Binnenmarkt errechnet wird. Dieser Index | durch das Bauwesen auf dem Binnenmarkt errechnet wird. Dieser Index |
wird vom Ausschuss für den Baustoffmarktbericht mit Sitz am | wird vom Ausschuss für den Baustoffmarktbericht mit Sitz am |
Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegt. | Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten festgelegt. |
Art. 2 - § 1 - Die Abnahme eines Bauwerks, die aufgrund einer in | Art. 2 - § 1 - Die Abnahme eines Bauwerks, die aufgrund einer in |
Artikel 1 desselben Gesetzes erwähnten Vereinbarung ausgeführt wird, | Artikel 1 desselben Gesetzes erwähnten Vereinbarung ausgeführt wird, |
muss folgenden Mindestbedingungen genügen. | muss folgenden Mindestbedingungen genügen. |
Die vorläufige und endgültige Abnahme der Arbeiten bedarf der | Die vorläufige und endgültige Abnahme der Arbeiten bedarf der |
Schriftform und muss kontradiktorisch erfolgen, um als erwiesen zu | Schriftform und muss kontradiktorisch erfolgen, um als erwiesen zu |
gelten. | gelten. |
Die Abnahmeverweigerung wird dem Verkäufer oder Unternehmer mit den | Die Abnahmeverweigerung wird dem Verkäufer oder Unternehmer mit den |
Gründen, auf die sie sich stützt, per Einschreiben notifiziert. | Gründen, auf die sie sich stützt, per Einschreiben notifiziert. |
§ 2 - Es wird jedoch vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils | § 2 - Es wird jedoch vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils |
vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr, der das Gebäude bewohnt | vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr, der das Gebäude bewohnt |
oder nutzt, die vorläufige Abnahme stillschweigend annimmt. | oder nutzt, die vorläufige Abnahme stillschweigend annimmt. |
Es wird vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr die Arbeiten je | Es wird vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr die Arbeiten je |
nach Fall vorläufig oder endgültig annimmt, wenn er dem schriftlichen | nach Fall vorläufig oder endgültig annimmt, wenn er dem schriftlichen |
Antrag des Verkäufers oder Unternehmers auf Durchführung der Abnahme | Antrag des Verkäufers oder Unternehmers auf Durchführung der Abnahme |
an einem bestimmten Datum nicht Folge geleistet hat und wenn er binnen | an einem bestimmten Datum nicht Folge geleistet hat und wenn er binnen |
fünfzehn Tagen nach der Aufforderung, die der Verkäufer oder | fünfzehn Tagen nach der Aufforderung, die der Verkäufer oder |
Unternehmer ihm durch Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt hat, an dem | Unternehmer ihm durch Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt hat, an dem |
in dieser Urkunde festgelegten Datum nicht zur Abnahme erschienen ist. | in dieser Urkunde festgelegten Datum nicht zur Abnahme erschienen ist. |
Diese Bestimmung gilt nicht für die Abnahme der gemeinschaftlichen | Diese Bestimmung gilt nicht für die Abnahme der gemeinschaftlichen |
Teile eines Gebäudes. | Teile eines Gebäudes. |
§ 3 - Der Verkäufer oder Unternehmer, der Eigentümer eines Teils eines | § 3 - Der Verkäufer oder Unternehmer, der Eigentümer eines Teils eines |
abzunehmenden Gebäudes bleibt, übt bei der Abnahme der | abzunehmenden Gebäudes bleibt, übt bei der Abnahme der |
gemeinschaftlichen Teile keines der mit dem Miteigentum verbundenen | gemeinschaftlichen Teile keines der mit dem Miteigentum verbundenen |
Rechte aus. | Rechte aus. |
Ist für die Gültigkeit der vorläufigen Abnahme oder der endgültigen | Ist für die Gültigkeit der vorläufigen Abnahme oder der endgültigen |
Abnahme der gemeinschaftlichen Teile die Anwesenheit eines der | Abnahme der gemeinschaftlichen Teile die Anwesenheit eines der |
Miteigentümer erforderlich und erscheint dieser Miteigentümer nicht in | Miteigentümer erforderlich und erscheint dieser Miteigentümer nicht in |
der annehmbaren Frist, die der Verkäufer oder Unternehmer ihm durch | der annehmbaren Frist, die der Verkäufer oder Unternehmer ihm durch |
Gerichtsvollzieherurkunde gestellt hat, so entscheidet das Gericht | Gerichtsvollzieherurkunde gestellt hat, so entscheidet das Gericht |
über die Abnahme, was den säumigen Miteigentümer betrifft. | über die Abnahme, was den säumigen Miteigentümer betrifft. |
Art. 3 - Die Höhe der in Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes | Art. 3 - Die Höhe der in Artikel 12 Absatz 1 desselben Gesetzes |
erwähnten Sicherheitsleistung entspricht 5 Prozent des Gebäudepreises, | erwähnten Sicherheitsleistung entspricht 5 Prozent des Gebäudepreises, |
gegebenenfalls auf das nächste Tausend aufgerundet. | gegebenenfalls auf das nächste Tausend aufgerundet. |
Die Sicherheit wird in bar, in Staatspapieren, in Form einer | Die Sicherheit wird in bar, in Staatspapieren, in Form einer |
gemeinsamen Sicherheitsleistung gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. | gemeinsamen Sicherheitsleistung gemäss dem Königlichen Erlass vom 11. |
März 1926 zur Ermächtigung der Unternehmer, der Konzessionäre und der | März 1926 zur Ermächtigung der Unternehmer, der Konzessionäre und der |
Auftragnehmer von gemeinnützigen Arbeiten, über die zu diesem Zweck | Auftragnehmer von gemeinnützigen Arbeiten, über die zu diesem Zweck |
zugelassenen Gesellschaften von einer gemeinsamen und solidarischen | zugelassenen Gesellschaften von einer gemeinsamen und solidarischen |
Garantie Gebrauch zu machen, oder in Form einer globalen | Garantie Gebrauch zu machen, oder in Form einer globalen |
Sicherheitsleistung gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 23. Januar | Sicherheitsleistung gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 23. Januar |
1937 über die globale Sicherheitsleistung bei der Hinterlegungs- und | 1937 über die globale Sicherheitsleistung bei der Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse gebildet. | Konsignationskasse gebildet. |
Binnen dreissig Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung muss der | Binnen dreissig Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung muss der |
Verkäufer oder Unternehmer dem Käufer oder Bauherrn einen von der | Verkäufer oder Unternehmer dem Käufer oder Bauherrn einen von der |
Hinterlegungs- und Konsignationskasse unterzeichneten Beweis für die | Hinterlegungs- und Konsignationskasse unterzeichneten Beweis für die |
Bildung der entsprechenden Sicherheit erbringen. | Bildung der entsprechenden Sicherheit erbringen. |
Bei Ausführungsverzug oder bei vollständiger oder teilweiser | Bei Ausführungsverzug oder bei vollständiger oder teilweiser |
Nichtausführung der Vereinbarung, der beziehungsweise die auf den | Nichtausführung der Vereinbarung, der beziehungsweise die auf den |
Verkäufer oder Unternehmer zurückzuführen ist, darf der Käufer oder | Verkäufer oder Unternehmer zurückzuführen ist, darf der Käufer oder |
Bauherr die Summen, die ihm wegen des erlittenen Schadens geschuldet | Bauherr die Summen, die ihm wegen des erlittenen Schadens geschuldet |
werden, aus dieser Sicherheit entnehmen. | werden, aus dieser Sicherheit entnehmen. |
Die Sicherheit wird gemäss den im nachfolgenden Absatz festgelegten | Die Sicherheit wird gemäss den im nachfolgenden Absatz festgelegten |
Modalitäten zu Hälften freigegeben, die erste Hälfte bei der | Modalitäten zu Hälften freigegeben, die erste Hälfte bei der |
vorläufigen Abnahme, die zweite Hälfte bei der endgültigen Abnahme. | vorläufigen Abnahme, die zweite Hälfte bei der endgültigen Abnahme. |
Der Käufer oder Bauherr ordnet binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag, | Der Käufer oder Bauherr ordnet binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag, |
den der Verkäufer oder Unternehmer an ihn richtet, und unbeschadet des | den der Verkäufer oder Unternehmer an ihn richtet, und unbeschadet des |
Absatzes 4 des vorliegenden Artikels bei der Hinterlegungs- und | Absatzes 4 des vorliegenden Artikels bei der Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse Aufhebung für die erste beziehungsweise die zweite | Konsignationskasse Aufhebung für die erste beziehungsweise die zweite |
Hälfte der Sicherheit an. Nach Ablauf dieser fünfzehntägigen Frist hat | Hälfte der Sicherheit an. Nach Ablauf dieser fünfzehntägigen Frist hat |
der Verkäufer oder Unternehmer als Entschädigung zu Lasten des Käufers | der Verkäufer oder Unternehmer als Entschädigung zu Lasten des Käufers |
oder Bauherrn Anrecht auf einen Zins zum gesetzlichen Zinssatz auf den | oder Bauherrn Anrecht auf einen Zins zum gesetzlichen Zinssatz auf den |
Betrag der Sicherheit, für den keine Aufhebung gewährt worden ist. | Betrag der Sicherheit, für den keine Aufhebung gewährt worden ist. |
Art. 4 - Die in Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte | Art. 4 - Die in Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte |
Fertigstellungsgarantie wird in einer Vereinbarung aufgenommen, mit | Fertigstellungsgarantie wird in einer Vereinbarung aufgenommen, mit |
der ein Bankinstitut mit Niederlassung in Belgien, ein öffentliches | der ein Bankinstitut mit Niederlassung in Belgien, ein öffentliches |
Kreditinstitut oder eine Einrichtung, die der Kontrolle der | Kreditinstitut oder eine Einrichtung, die der Kontrolle der |
Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegt gemäss dem Königlichen | Unternehmen für Hypothekendarlehen unterliegt gemäss dem Königlichen |
Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen | Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen |
und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für | und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für |
Hypothekendarlehen, sich gegenüber dem Käufer oder Bauherrn als | Hypothekendarlehen, sich gegenüber dem Käufer oder Bauherrn als |
Solidarbürge des Verkäufers oder Unternehmers verpflichtet, die | Solidarbürge des Verkäufers oder Unternehmers verpflichtet, die |
Summen, die für die Fertigstellung des Hauses oder des Gebäudes, in | Summen, die für die Fertigstellung des Hauses oder des Gebäudes, in |
dem das Appartement sich befindet, notwendig sind, zu zahlen. | dem das Appartement sich befindet, notwendig sind, zu zahlen. |
Der Notar erwähnt im Kaufvertrag die Bürgschaftsvereinbarung und fügt | Der Notar erwähnt im Kaufvertrag die Bürgschaftsvereinbarung und fügt |
ihm eine Abschrift dieser Vereinbarung bei. | ihm eine Abschrift dieser Vereinbarung bei. |
Binnen dreissig Tagen nach Abschluss des Werkvertrags übermittelt der | Binnen dreissig Tagen nach Abschluss des Werkvertrags übermittelt der |
Unternehmer dem Bauherrn eine Bürgschaftsbescheinigung. | Unternehmer dem Bauherrn eine Bürgschaftsbescheinigung. |
Die Bürgschaftsverpflichtung endet mit der vorläufigen Abnahme der | Die Bürgschaftsverpflichtung endet mit der vorläufigen Abnahme der |
Arbeiten. | Arbeiten. |
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 1. Juli 1969 zur Regelung des | Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 1. Juli 1969 zur Regelung des |
Schutzes der Personen, die Sozialwohnungen oder mit Sozialwohnungen | Schutzes der Personen, die Sozialwohnungen oder mit Sozialwohnungen |
gleichgesetzte Wohnungen kaufen oder bauen, wird aufgehoben. | gleichgesetzte Wohnungen kaufen oder bauen, wird aufgehoben. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt zum selben Zeitpunkt wie das Gesetz | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt zum selben Zeitpunkt wie das Gesetz |
vom 9. Juli 1971 in Kraft, nämlich am 1. Januar 1972. | vom 9. Juli 1971 in Kraft, nämlich am 1. Januar 1972. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 1971 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Oktober 1971 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
A. VRANCKX | A. VRANCKX |
Der Minister der Familie und des Wohnungswesens | Der Minister der Familie und des Wohnungswesens |
G. BREYNE | G. BREYNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
21. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 21. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung der Artikel 7, 8 und 12 | Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung der Artikel 7, 8 und 12 |
des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des | des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des |
Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen | Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus |
und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, | und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen, |
abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1993, insbesondere der Artikel | abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1993, insbesondere der Artikel |
1, 7, 8 und 12; | 1, 7, 8 und 12; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1971 zur Ausführung |
der Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des | der Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung des |
Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen | Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen |
Wohnungen; | Wohnungen; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und der |
Wirtschaftsangelegenheiten | Wirtschaftsangelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober | Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober |
1971 zur Ausführung der Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9. Juli | 1971 zur Ausführung der Artikel 7, 8 und 12 des Gesetzes vom 9. Juli |
1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden | 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden |
oder im Bau befindlichen Wohnungen wird durch folgende Überschrift | oder im Bau befindlichen Wohnungen wird durch folgende Überschrift |
ersetzt: | ersetzt: |
« Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur | « Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur |
Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau | Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau |
befindlichen Wohnungen ». | befindlichen Wohnungen ». |
Art. 2 - In Artikel 1 § 1 desselben Erlasses werden die Absätze 1 und | Art. 2 - In Artikel 1 § 1 desselben Erlasses werden die Absätze 1 und |
2 durch folgende Absätze ersetzt: | 2 durch folgende Absätze ersetzt: |
« Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung | « Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 zur Regelung |
des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau | des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau |
befindlichen Wohnungen erwähnten Vereinbarungen geben neben dem | befindlichen Wohnungen erwähnten Vereinbarungen geben neben dem |
Gesamtpreis auch den Teil dieses Preises an, der dem Grundstückspreis | Gesamtpreis auch den Teil dieses Preises an, der dem Grundstückspreis |
entspricht. | entspricht. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als Gebäudepreis: | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gilt als Gebäudepreis: |
a) in den in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 | a) in den in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 |
erwähnten Fällen: der Gesamtpreis abzüglich des Grundstückspreises, | erwähnten Fällen: der Gesamtpreis abzüglich des Grundstückspreises, |
b) in den in Artikel 1 Absatz 2 dieses Gesetzes erwähnten Fällen: der | b) in den in Artikel 1 Absatz 2 dieses Gesetzes erwähnten Fällen: der |
Gesamtpreis der Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten. » | Gesamtpreis der Umbau- oder Vergrösserungsarbeiten. » |
Art. 3 - In Artikel 1 § 4 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter « | Art. 3 - In Artikel 1 § 4 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter « |
Ministerium der Öffentlichen Arbeiten » durch die Wörter « Ministerium | Ministerium der Öffentlichen Arbeiten » durch die Wörter « Ministerium |
des Verkehrswesens und der Infrastruktur » ersetzt. | des Verkehrswesens und der Infrastruktur » ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird ein § 5 mit folgendem | Art. 4 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird ein § 5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« § 5 - Der in der Vereinbarung vorgesehene Gesamtpreis der in Artikel | « § 5 - Der in der Vereinbarung vorgesehene Gesamtpreis der in Artikel |
1 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 erwähnten Umbau- oder | 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1971 erwähnten Umbau- oder |
Vergrösserungsarbeiten muss sich auf mindestens 80 Prozent des | Vergrösserungsarbeiten muss sich auf mindestens 80 Prozent des |
Verkaufspreises des Gebäudes, dessen Eigentum übertragen wird, | Verkaufspreises des Gebäudes, dessen Eigentum übertragen wird, |
belaufen und muss über 750 000 Franken liegen. » | belaufen und muss über 750 000 Franken liegen. » |
Art. 5 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 5 - Artikel 2 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Es wird jedoch vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils | « Es wird jedoch vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils |
vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr, der das Gebäude oder die | vorausgesetzt, dass der Käufer oder Bauherr, der das Gebäude oder die |
umgebauten oder vergrösserten Teile dieses Gebäudes bewohnt oder | umgebauten oder vergrösserten Teile dieses Gebäudes bewohnt oder |
nutzt, die vorläufige Abnahme stillschweigend annimmt. » | nutzt, die vorläufige Abnahme stillschweigend annimmt. » |
Art. 6 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 3 | Art. 6 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 3 |
und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Wird die Vereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung | « Wird die Vereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung |
abgeschlossen, läuft die dreissigtägige Frist ab dem Tag, an dem der | abgeschlossen, läuft die dreissigtägige Frist ab dem Tag, an dem der |
Verkäufer oder Unternehmer von der Erfüllung dieser Bedingung Kenntnis | Verkäufer oder Unternehmer von der Erfüllung dieser Bedingung Kenntnis |
hat. » | hat. » |
Art. 7 - Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 7 - Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Die in Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte | « Die in Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte |
Fertigstellungsgarantie wird durch eine Solidarbürgschaft gegeben, mit | Fertigstellungsgarantie wird durch eine Solidarbürgschaft gegeben, mit |
der ein Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über | der ein Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes vom 22. März 1993 über |
den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute oder ein | den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute oder ein |
Hypothekenunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1992 über | Hypothekenunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1992 über |
den Hypothekarkredit sich verpflichtet, dem Käufer oder Bauherrn die | den Hypothekarkredit sich verpflichtet, dem Käufer oder Bauherrn die |
Summen, die für die Fertigstellung des Hauses oder des Gebäudes, in | Summen, die für die Fertigstellung des Hauses oder des Gebäudes, in |
dem das Appartement sich befindet, oder gegebenenfalls für die Umbau- | dem das Appartement sich befindet, oder gegebenenfalls für die Umbau- |
oder Vergrösserungsarbeiten notwendig sind, zu zahlen, wenn der | oder Vergrösserungsarbeiten notwendig sind, zu zahlen, wenn der |
Verkäufer oder Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. » | Verkäufer oder Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. » |
Art. 8 - Artikel 4 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: | Art. 8 - Artikel 4 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: |
« Wird der Werkvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung | « Wird der Werkvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung |
abgeschlossen, läuft die dreissigtägige Frist ab dem Tag, an dem der | abgeschlossen, läuft die dreissigtägige Frist ab dem Tag, an dem der |
Unternehmer von der Erfüllung dieser Bedingung Kenntnis hat. » | Unternehmer von der Erfüllung dieser Bedingung Kenntnis hat. » |
Art. 9 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Vereinbarungen, die ab | Art. 9 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Vereinbarungen, die ab |
dem 1. Oktober 1993 abgeschlossen werden. | dem 1. Oktober 1993 abgeschlossen werden. |
Art. 10 - Unser Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten | Art. 10 - Unser Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten |
ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1993 | Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1993 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |