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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 20/01/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 5 mei 1995 tot vaststelling van de voorwaarden en de procedure inzake de erkenning van de plaatsers van brandwerende deuren en van het ministerieel besluit van 15 april 2003 tot wijziging van dit besluit Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu et de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant cet arrêté
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 20 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 5 mei 1995 en langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les
tot vaststelling van de voorwaarden en de procedure inzake de
erkenning van de plaatsers van brandwerende deuren en van het conditions et la procédure d'agrément des placeurs de portes résistant
ministerieel besluit van 15 april 2003 tot wijziging van dit besluit au feu et de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant cet arrêté
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : Vu les projets de traduction officielle en langue allemande :
- van het ministerieel besluit van 5 mei 1995 tot vaststelling van de - de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la
voorwaarden en de procedure inzake de erkenning van de plaatsers van procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu;
brandwerende deuren;
- van het ministerieel besluit van 15 april 2003 tot wijziging van het - de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant l'arrêté
ministerieel besluit van 5 mei 1995 tot vaststelling van de ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure
voorwaarden en de procedure inzake de erkenning van de plaatsers van d'agrément des placeurs de portes résistant au feu,
brandwerende deuren,
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het établis par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue
- van het ministerieel besluit van 5 mei 1995 tot vaststelling van de allemande: - de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la
voorwaarden en de procedure inzake de erkenning van de plaatsers van procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu;
brandwerende deuren;
- van het ministerieel besluit van 15 april 2003 tot wijziging van het - de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant l'arrêté
ministerieel besluit van 5 mei 1995 tot vaststelling van de ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure
voorwaarden en de procedure inzake de erkenning van de plaatsers van d'agrément des placeurs de portes résistant au feu.
brandwerende deuren.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 20 januari 2004. Donné à Bruxelles, le 20 janvier 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 1 - Annexe 1re Bijlage 1 - Annexe 1re
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
5. MAI 1995 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen und 5. MAI 1995 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen und
des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure von Feuerschutztüren des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure von Feuerschutztüren
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der
Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien, Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien,
insbesondere des Artikels 5; insbesondere des Artikels 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zur Einführung
eines Systems für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen und zur eines Systems für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen und zur
Festlegung der Verfahren ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der Festlegung der Verfahren ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der
Normen der Reihe NBN-EN 45000; Normen der Reihe NBN-EN 45000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der
bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und
Explosionsverhütung, insbesondere des Artikels 3 und der Anlage 1 Nr. Explosionsverhütung, insbesondere des Artikels 3 und der Anlage 1 Nr.
2; 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und
Explosionsschutz; Explosionsschutz;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989; vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es für die Anwendung des Königlichen Erlasses In der Erwägung, dass es für die Anwendung des Königlichen Erlasses
vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden
Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung aus Sicherheitsgründen Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung aus Sicherheitsgründen
unbedingt notwendig ist, dass die Bestimmungen mit Bezug auf das unbedingt notwendig ist, dass die Bestimmungen mit Bezug auf das
Einsetzen von Feuerschutztüren unverzüglich angenommen werden und Einsetzen von Feuerschutztüren unverzüglich angenommen werden und
gleichzeitig mit den technischen Vorschriften, deren unerlässliche gleichzeitig mit den technischen Vorschriften, deren unerlässliche
Ergänzung sie sind, in Kraft treten, Ergänzung sie sind, in Kraft treten,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter : unter :
1. Rf-Türen: Türen, deren Feuerwiderstand durch das Benor-Atg-Label 1. Rf-Türen: Türen, deren Feuerwiderstand durch das Benor-Atg-Label
gemäss Anlage 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur gemäss Anlage 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur
Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und
Explosionsverhütung oder durch eine gleichwertige Bescheinigung im Explosionsverhütung oder durch eine gleichwertige Bescheinigung im
Sinne von Artikel 3 desselben Erlasses vom 7. Juli 1994 bescheinigt Sinne von Artikel 3 desselben Erlasses vom 7. Juli 1994 bescheinigt
wird, wird,
2. Bescheinigungsstelle: eine vom Minister des Innern gemäss den 2. Bescheinigungsstelle: eine vom Minister des Innern gemäss den
Bestimmungen von Artikel 3 zugelassene Bescheinigungsstelle für Bestimmungen von Artikel 3 zugelassene Bescheinigungsstelle für
Monteure von Rf-Türen, Monteure von Rf-Türen,
3. BELCERT-System: das durch den Königlichen Erlass vom 6. September 3. BELCERT-System: das durch den Königlichen Erlass vom 6. September
1993 zur Einführung eines Systems für die Akkreditierung von 1993 zur Einführung eines Systems für die Akkreditierung von
Bescheinigungsstellen und zur Festlegung der Verfahren ihrer Bescheinigungsstellen und zur Festlegung der Verfahren ihrer
Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000 Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000
festgelegte System; festgelegte System;
4. Norm NBN-EN 45013: die belgische Norm mit Bezug auf die allgemeinen 4. Norm NBN-EN 45013: die belgische Norm mit Bezug auf die allgemeinen
Kriterien für Bescheinigungsstellen, die die Personalzertifizierung Kriterien für Bescheinigungsstellen, die die Personalzertifizierung
vornehmen. vornehmen.
Art. 2 - Rf-Türen dürfen nur von zugelassenen Monteuren eingesetzt Art. 2 - Rf-Türen dürfen nur von zugelassenen Monteuren eingesetzt
werden. werden.
Die Zulassung wird vom Minister des Innern aufgrund einer mit Gründen Die Zulassung wird vom Minister des Innern aufgrund einer mit Gründen
versehenen Stellungnahme einer Bescheinigungsstelle erteilt. versehenen Stellungnahme einer Bescheinigungsstelle erteilt.
Art. 3 - § 1 - Um zugelassen zu werden, muss eine Bescheinigungsstelle Art. 3 - § 1 - Um zugelassen zu werden, muss eine Bescheinigungsstelle
folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
1. über die Rechtspersönlichkeit verfügen und weder einen 1. über die Rechtspersönlichkeit verfügen und weder einen
kommerziellen noch einen gewinnbringenden Zweck verfolgen, kommerziellen noch einen gewinnbringenden Zweck verfolgen,
2. über eine Struktur verfügen, die es ihr ermöglicht, ihre Tätigkeit 2. über eine Struktur verfügen, die es ihr ermöglicht, ihre Tätigkeit
völlig unabhängig von den Monteuren und deren Arbeitgebern und völlig unabhängig von den Monteuren und deren Arbeitgebern und
Vertretern auszuüben, Vertretern auszuüben,
3. in ihren Verwaltungs- oder Ausführungsorganen über ausreichend 3. in ihren Verwaltungs- oder Ausführungsorganen über ausreichend
Personal mit wissenschaftlichen und fachlichen Kenntnissen, mit Personal mit wissenschaftlichen und fachlichen Kenntnissen, mit
Erfahrung und mit dem nötigen Know-how verfügen, was Feuerwiderstand Erfahrung und mit dem nötigen Know-how verfügen, was Feuerwiderstand
der Bauelemente und insbesondere der Rf-Türen betrifft, der Bauelemente und insbesondere der Rf-Türen betrifft,
4. gemäss dem BELCERT-System oder gemäss einem in einem anderen 4. gemäss dem BELCERT-System oder gemäss einem in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannten Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannten
Zertifizierungsverfahren als Bescheinigungsstelle für Personen Zertifizierungsverfahren als Bescheinigungsstelle für Personen
akkreditiert sein oder, in Ermangelung einer Akkreditierung, den in akkreditiert sein oder, in Ermangelung einer Akkreditierung, den in
der Norm NBN-EN 45013 enthaltenen allgemeinen Kriterien entsprechen. der Norm NBN-EN 45013 enthaltenen allgemeinen Kriterien entsprechen.
§ 2 - Der Antrag auf Zulassung wird zusammen mit den entsprechenden § 2 - Der Antrag auf Zulassung wird zusammen mit den entsprechenden
Belegen beim Minister des Innern eingereicht. Belegen beim Minister des Innern eingereicht.
Dieser erteilt oder verweigert die Zulassung nach einer Untersuchung Dieser erteilt oder verweigert die Zulassung nach einer Untersuchung
durch einen Beamten der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember durch einen Beamten der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember
1963 über den Zivilschutz eingerichteten Inspektion der 1963 über den Zivilschutz eingerichteten Inspektion der
Feuerwehrdienste. Feuerwehrdienste.
Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von 5 Jahren Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von 5 Jahren
ausgestellt. Während dieses Zeitraums steht die Bescheinigungsstelle ausgestellt. Während dieses Zeitraums steht die Bescheinigungsstelle
unter der Kontrolle des Ministers des Innern. unter der Kontrolle des Ministers des Innern.
§ 3 - Ein Zulassungsentzug wird vom Minister des Innern beschlossen: § 3 - Ein Zulassungsentzug wird vom Minister des Innern beschlossen:
1. wenn die Bescheinigungsstelle die in § 1 Nrn. 1, 2 und 3 1. wenn die Bescheinigungsstelle die in § 1 Nrn. 1, 2 und 3
festgelegten Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, festgelegten Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt,
2. wenn die Bescheinigungsstelle ihre Akkreditierung entzogen bekommt 2. wenn die Bescheinigungsstelle ihre Akkreditierung entzogen bekommt
gemäss dem BELCERT-System oder gemäss einem in einem anderen gemäss dem BELCERT-System oder gemäss einem in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannten Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannten
System des Akkreditierungsentzugs, System des Akkreditierungsentzugs,
3. wenn bei der Bescheinigungsstelle wiederholt Fehler in der 3. wenn bei der Bescheinigungsstelle wiederholt Fehler in der
Ausführung ihres Auftrags festgestellt werden. Ausführung ihres Auftrags festgestellt werden.
Der Beschluss über den Zulassungsentzug wird begründet. Er wird erst Der Beschluss über den Zulassungsentzug wird begründet. Er wird erst
gefasst, nachdem die Stelle ordnungsgemäss vorgeladen worden ist. gefasst, nachdem die Stelle ordnungsgemäss vorgeladen worden ist.
Art. 4 - Die Bescheinigungsstelle ist mit folgenden Aufträgen betraut: Art. 4 - Die Bescheinigungsstelle ist mit folgenden Aufträgen betraut:
1. für die Qualität der Ausbildung, an der die Monteure teilnehmen, 1. für die Qualität der Ausbildung, an der die Monteure teilnehmen,
sorgen und die in Artikel 5 Nr. 3 vorgesehene Prüfung kontrollieren, sorgen und die in Artikel 5 Nr. 3 vorgesehene Prüfung kontrollieren,
2. dem Minister des Innern nach jeder Prüfung unverzüglich die Liste 2. dem Minister des Innern nach jeder Prüfung unverzüglich die Liste
der Monteure, die an der Prüfung teilgenommen haben, und die Resultate der Monteure, die an der Prüfung teilgenommen haben, und die Resultate
eines jeden Teilnehmers übermitteln, eines jeden Teilnehmers übermitteln,
3. jedem zugelassenen Monteur eine einmalige Erkennungsnummer 3. jedem zugelassenen Monteur eine einmalige Erkennungsnummer
zuteilen; das Verfahren zur Zuteilung einer Erkennungsnummer wird zuteilen; das Verfahren zur Zuteilung einer Erkennungsnummer wird
vorher vom Minister des Innern gebilligt, vorher vom Minister des Innern gebilligt,
4. stichprobenweise eine regelmässige Kontrolle in Bezug auf die 4. stichprobenweise eine regelmässige Kontrolle in Bezug auf die
Übereinstimmung des Einsetzens von Rf-Türen mit den in Anlage 1 Nr. 2 Übereinstimmung des Einsetzens von Rf-Türen mit den in Anlage 1 Nr. 2
des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei
Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und
Explosionsverhütung vorgesehenen Anforderungen vornehmen und dem Explosionsverhütung vorgesehenen Anforderungen vornehmen und dem
Minister des Innern unverzüglich die Namen der Monteure mitteilen, für Minister des Innern unverzüglich die Namen der Monteure mitteilen, für
die die Kontrolle negativ ausfällt. die die Kontrolle negativ ausfällt.
Art. 5 - Um zugelassen zu werden, müssen die Monteure der Türen Art. 5 - Um zugelassen zu werden, müssen die Monteure der Türen
folgende Bedingungen erfüllen: folgende Bedingungen erfüllen:
1. dem Gesetz vom 15. Dezember 1970 über die Ausübung beruflicher 1. dem Gesetz vom 15. Dezember 1970 über die Ausübung beruflicher
Tätigkeiten in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben Tätigkeiten in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben
und seinen Ausführungserlassen genügen, und seinen Ausführungserlassen genügen,
2. an einer mindestens drei halbe Tage umfassenden Ausbildung, die 2. an einer mindestens drei halbe Tage umfassenden Ausbildung, die
unter der Aufsicht einer Bescheinigungsstelle erteilt wird und das in unter der Aufsicht einer Bescheinigungsstelle erteilt wird und das in
Artikel 6 festgelegte Mindestprogramm umfasst, teilgenommen haben, Artikel 6 festgelegte Mindestprogramm umfasst, teilgenommen haben,
3. eine unter der Kontrolle der Bescheinigungsstelle organisierte 3. eine unter der Kontrolle der Bescheinigungsstelle organisierte
praktische Prüfung über das Einsetzen von Rf-Türen bestanden haben. praktische Prüfung über das Einsetzen von Rf-Türen bestanden haben.
Art. 6 - Das Ausbildungsprogramm für Monteure umfasst zumindest Art. 6 - Das Ausbildungsprogramm für Monteure umfasst zumindest
folgende Elemente: folgende Elemente:
1. allgemeine Einführung in Sachen Brand und Brandverhütung in den 1. allgemeine Einführung in Sachen Brand und Brandverhütung in den
Gebäuden; Verordnungsbestimmungen, insbesondere was Feuerschutztüren Gebäuden; Verordnungsbestimmungen, insbesondere was Feuerschutztüren
und die Art und Weise, wie sie eingesetzt werden, betrifft, und die Art und Weise, wie sie eingesetzt werden, betrifft,
2. Grundeigenschaften der Materialien in Bezug auf ihre 2. Grundeigenschaften der Materialien in Bezug auf ihre
Feuerwiderstandsbeschaffenheit, Feuerwiderstandsbeschaffenheit,
3. Prinzipien der Testmethode und Klassifizierung der 3. Prinzipien der Testmethode und Klassifizierung der
Feuerwiderstandsbeschaffenheit, Feuerwiderstandsbeschaffenheit,
4. detailliertes Studium der bestehenden Zulassungsdokumente, 4. detailliertes Studium der bestehenden Zulassungsdokumente,
5. Einsetzen von Rf-Türen. 5. Einsetzen von Rf-Türen.
Das Programm wird unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung Das Programm wird unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung
regelmässig angepasst. regelmässig angepasst.
Art. 7 - Die Monteure reichen ihren Zulassungsantrag bei einer Art. 7 - Die Monteure reichen ihren Zulassungsantrag bei einer
Bescheinigungsstelle ein. Dem Antrag müssen die Auskünfte in Bezug auf Bescheinigungsstelle ein. Dem Antrag müssen die Auskünfte in Bezug auf
die Identität des Antragstellers und seines eventuellen Arbeitgebers die Identität des Antragstellers und seines eventuellen Arbeitgebers
beigefügt werden sowie ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der beigefügt werden sowie ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der
Antragsteller die in Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt. Antragsteller die in Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt.
Die Bescheinigungsstelle übermittelt dem Minister des Innern Die Bescheinigungsstelle übermittelt dem Minister des Innern
unverzüglich eine Abschrift des Antrags und der Aktenbestandteile. unverzüglich eine Abschrift des Antrags und der Aktenbestandteile.
Nach Beendigung der praktischen Prüfungen in Bezug auf das Einsetzen Nach Beendigung der praktischen Prüfungen in Bezug auf das Einsetzen
von in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten Rf-Türen erteilt der Minister des von in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten Rf-Türen erteilt der Minister des
Innern aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Innern aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der
Bescheinigungsstelle den Monteuren die Zulassung. Bescheinigungsstelle den Monteuren die Zulassung.
Der Beschluss wird den Monteuren binnen 30 Tagen nach Beendigung Der Beschluss wird den Monteuren binnen 30 Tagen nach Beendigung
dieser praktischen Prüfung notifiziert. dieser praktischen Prüfung notifiziert.
Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von 5 Jahren Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von 5 Jahren
gewährt. Die Liste der zugelassenen Monteure wird alle 6 Monate im gewährt. Die Liste der zugelassenen Monteure wird alle 6 Monate im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 8 - Die zugelassenen Monteure müssen ihre Tätigkeiten regelmässig Art. 8 - Die zugelassenen Monteure müssen ihre Tätigkeiten regelmässig
von der Bescheinigungsstelle kontrollieren lassen. Diese Kontrolle von der Bescheinigungsstelle kontrollieren lassen. Diese Kontrolle
wird nach einem vom Minister des Innern vorher gebilligten Verfahren wird nach einem vom Minister des Innern vorher gebilligten Verfahren
durchgeführt. durchgeführt.
Infolge dieser Kontrollen kann der Minister des Innern aufgrund einer Infolge dieser Kontrollen kann der Minister des Innern aufgrund einer
mit Gründen versehenen Stellungnahme der Bescheinigungsstelle den mit Gründen versehenen Stellungnahme der Bescheinigungsstelle den
Monteuren die Zulassung entziehen. Monteuren die Zulassung entziehen.
Der Minister des Innern notifiziert dem Betreffenden den Der Minister des Innern notifiziert dem Betreffenden den
Zulassungsentzug binnen 15 Tagen nach der Beschlussfassung. Zulassungsentzug binnen 15 Tagen nach der Beschlussfassung.
Er teilt diesen Beschluss ebenfalls der Bescheinigungsstelle mit, die Er teilt diesen Beschluss ebenfalls der Bescheinigungsstelle mit, die
die Erkennungsnummer des Monteurs, dem die Zulassung entzogen wurde, die Erkennungsnummer des Monteurs, dem die Zulassung entzogen wurde,
streicht. streicht.
Jeder Zulassungsentzug wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Jeder Zulassungsentzug wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 9 - Die von den zugelassenen Monteuren angebrachten Rf-Türen Art. 9 - Die von den zugelassenen Monteuren angebrachten Rf-Türen
tragen die Erkennungsnummer des Monteurs. Diese Nummer muss auf dem tragen die Erkennungsnummer des Monteurs. Diese Nummer muss auf dem
Türblatt angebracht werden. Türblatt angebracht werden.
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 - Während eines am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Art. 10 - Während eines am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Erlasses einsetzenden Zeitraums von fünf Jahren sind die Stellen, die Erlasses einsetzenden Zeitraums von fünf Jahren sind die Stellen, die
ihre Zulassung als Bescheinigungsstelle beantragen, davon befreit, zu ihre Zulassung als Bescheinigungsstelle beantragen, davon befreit, zu
beweisen, dass sie die in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Bedingungen beweisen, dass sie die in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Bedingungen
erfüllen. erfüllen.
Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 werden die Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 werden die
Monteure, deren Liste in der Anlage übernommen ist, für einen Zeitraum Monteure, deren Liste in der Anlage übernommen ist, für einen Zeitraum
von fünf Jahren zugelassen. von fünf Jahren zugelassen.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 26. Mai 1995 in Kraft. Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 26. Mai 1995 in Kraft.
Brüssel, den 5. Mai 1995 Brüssel, den 5. Mai 1995
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Anlage Anlage
LISTE DER ZUGELASSENEN MONTEURE LISTE DER ZUGELASSENEN MONTEURE
(...) (...)
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
15. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des 15. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des
Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung der Bedingungen Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung der Bedingungen
und des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure von und des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure von
Feuerschutztüren Feuerschutztüren
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen
Fällen; Fällen;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der
Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien, Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien,
insbesondere des Artikels 5; insbesondere des Artikels 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zur Einführung
eines Systems für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen und zur eines Systems für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen und zur
Festlegung der Verfahren ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der Festlegung der Verfahren ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der
Normen der Reihe NBN-EN 45000; Normen der Reihe NBN-EN 45000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der
bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und
Explosionsverhütung, insbesondere des Artikels 3 und der Anlage 1 Nr. Explosionsverhütung, insbesondere des Artikels 3 und der Anlage 1 Nr.
2; 2;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung
der Bedingungen und des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure der Bedingungen und des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure
von Feuerschutztüren; von Feuerschutztüren;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass eine rasche Bearbeitung der zahlreichen Akten, In der Erwägung, dass eine rasche Bearbeitung der zahlreichen Akten,
die bei den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes die bei den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes
eingereicht werden, dringend ermöglicht werden muss; eingereicht werden, dringend ermöglicht werden muss;
In der Erwägung, dass es im Hinblick auf eine effiziente Durchführung In der Erwägung, dass es im Hinblick auf eine effiziente Durchführung
dieser Aufgabe notwendig ist, schnellstmöglich den Beauftragten des dieser Aufgabe notwendig ist, schnellstmöglich den Beauftragten des
Ministers des Innern zu bestimmen, Ministers des Innern zu bestimmen,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - In Artikel 7 Absatz 3 des Ministeriellen Erlasses vom 5. Artikel 1 - In Artikel 7 Absatz 3 des Ministeriellen Erlasses vom 5.
Mai 1995 zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens in Sachen Mai 1995 zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens in Sachen
Zulassung der Monteure von Feuerschutztüren werden die Wörter « der Zulassung der Monteure von Feuerschutztüren werden die Wörter « der
Minister des Innern » durch die Wörter « der Minister des Innern oder Minister des Innern » durch die Wörter « der Minister des Innern oder
sein Beauftragter » ersetzt. sein Beauftragter » ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « Art. 2 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter «
der Minister des Innern » durch die Wörter « der Minister des Innern der Minister des Innern » durch die Wörter « der Minister des Innern
oder sein Beauftragter » ersetzt. oder sein Beauftragter » ersetzt.
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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