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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu et de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant cet arrêté | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu et de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant cet arrêté |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 20 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les | en langue allemande de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les |
conditions et la procédure d'agrément des placeurs de portes résistant | conditions et la procédure d'agrément des placeurs de portes résistant |
au feu et de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant cet | au feu et de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant cet |
arrêté | arrêté |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : |
- de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la | - de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la |
procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu; | procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu; |
- de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant l'arrêté | - de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant l'arrêté |
ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure | ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure |
d'agrément des placeurs de portes résistant au feu, | d'agrément des placeurs de portes résistant au feu, |
établis par le Service central de traduction allemande auprès du | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
allemande: | allemande: |
- de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la | - de l'arrêté ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la |
procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu; | procédure d'agrément des placeurs de portes résistant au feu; |
- de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant l'arrêté | - de l'arrêté ministériel du 15 avril 2003 modifiant l'arrêté |
ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure | ministériel du 5 mai 1995 fixant les conditions et la procédure |
d'agrément des placeurs de portes résistant au feu. | d'agrément des placeurs de portes résistant au feu. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 20 janvier 2004. | Donné à Bruxelles, le 20 janvier 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 1 - Annexe 1re | Bijlage 1 - Annexe 1re |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
5. MAI 1995 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen und | 5. MAI 1995 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen und |
des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure von Feuerschutztüren | des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure von Feuerschutztüren |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der |
Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien, | Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien, |
insbesondere des Artikels 5; | insbesondere des Artikels 5; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zur Einführung |
eines Systems für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen und zur | eines Systems für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen und zur |
Festlegung der Verfahren ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der | Festlegung der Verfahren ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der |
Normen der Reihe NBN-EN 45000; | Normen der Reihe NBN-EN 45000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der |
bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
Explosionsverhütung, insbesondere des Artikels 3 und der Anlage 1 Nr. | Explosionsverhütung, insbesondere des Artikels 3 und der Anlage 1 Nr. |
2; | 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und |
Explosionsschutz; | Explosionsschutz; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989; | vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass es für die Anwendung des Königlichen Erlasses | In der Erwägung, dass es für die Anwendung des Königlichen Erlasses |
vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden | vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden |
Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung aus Sicherheitsgründen | Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung aus Sicherheitsgründen |
unbedingt notwendig ist, dass die Bestimmungen mit Bezug auf das | unbedingt notwendig ist, dass die Bestimmungen mit Bezug auf das |
Einsetzen von Feuerschutztüren unverzüglich angenommen werden und | Einsetzen von Feuerschutztüren unverzüglich angenommen werden und |
gleichzeitig mit den technischen Vorschriften, deren unerlässliche | gleichzeitig mit den technischen Vorschriften, deren unerlässliche |
Ergänzung sie sind, in Kraft treten, | Ergänzung sie sind, in Kraft treten, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter : | unter : |
1. Rf-Türen: Türen, deren Feuerwiderstand durch das Benor-Atg-Label | 1. Rf-Türen: Türen, deren Feuerwiderstand durch das Benor-Atg-Label |
gemäss Anlage 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur | gemäss Anlage 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur |
Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
Explosionsverhütung oder durch eine gleichwertige Bescheinigung im | Explosionsverhütung oder durch eine gleichwertige Bescheinigung im |
Sinne von Artikel 3 desselben Erlasses vom 7. Juli 1994 bescheinigt | Sinne von Artikel 3 desselben Erlasses vom 7. Juli 1994 bescheinigt |
wird, | wird, |
2. Bescheinigungsstelle: eine vom Minister des Innern gemäss den | 2. Bescheinigungsstelle: eine vom Minister des Innern gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 3 zugelassene Bescheinigungsstelle für | Bestimmungen von Artikel 3 zugelassene Bescheinigungsstelle für |
Monteure von Rf-Türen, | Monteure von Rf-Türen, |
3. BELCERT-System: das durch den Königlichen Erlass vom 6. September | 3. BELCERT-System: das durch den Königlichen Erlass vom 6. September |
1993 zur Einführung eines Systems für die Akkreditierung von | 1993 zur Einführung eines Systems für die Akkreditierung von |
Bescheinigungsstellen und zur Festlegung der Verfahren ihrer | Bescheinigungsstellen und zur Festlegung der Verfahren ihrer |
Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000 | Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000 |
festgelegte System; | festgelegte System; |
4. Norm NBN-EN 45013: die belgische Norm mit Bezug auf die allgemeinen | 4. Norm NBN-EN 45013: die belgische Norm mit Bezug auf die allgemeinen |
Kriterien für Bescheinigungsstellen, die die Personalzertifizierung | Kriterien für Bescheinigungsstellen, die die Personalzertifizierung |
vornehmen. | vornehmen. |
Art. 2 - Rf-Türen dürfen nur von zugelassenen Monteuren eingesetzt | Art. 2 - Rf-Türen dürfen nur von zugelassenen Monteuren eingesetzt |
werden. | werden. |
Die Zulassung wird vom Minister des Innern aufgrund einer mit Gründen | Die Zulassung wird vom Minister des Innern aufgrund einer mit Gründen |
versehenen Stellungnahme einer Bescheinigungsstelle erteilt. | versehenen Stellungnahme einer Bescheinigungsstelle erteilt. |
Art. 3 - § 1 - Um zugelassen zu werden, muss eine Bescheinigungsstelle | Art. 3 - § 1 - Um zugelassen zu werden, muss eine Bescheinigungsstelle |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1. über die Rechtspersönlichkeit verfügen und weder einen | 1. über die Rechtspersönlichkeit verfügen und weder einen |
kommerziellen noch einen gewinnbringenden Zweck verfolgen, | kommerziellen noch einen gewinnbringenden Zweck verfolgen, |
2. über eine Struktur verfügen, die es ihr ermöglicht, ihre Tätigkeit | 2. über eine Struktur verfügen, die es ihr ermöglicht, ihre Tätigkeit |
völlig unabhängig von den Monteuren und deren Arbeitgebern und | völlig unabhängig von den Monteuren und deren Arbeitgebern und |
Vertretern auszuüben, | Vertretern auszuüben, |
3. in ihren Verwaltungs- oder Ausführungsorganen über ausreichend | 3. in ihren Verwaltungs- oder Ausführungsorganen über ausreichend |
Personal mit wissenschaftlichen und fachlichen Kenntnissen, mit | Personal mit wissenschaftlichen und fachlichen Kenntnissen, mit |
Erfahrung und mit dem nötigen Know-how verfügen, was Feuerwiderstand | Erfahrung und mit dem nötigen Know-how verfügen, was Feuerwiderstand |
der Bauelemente und insbesondere der Rf-Türen betrifft, | der Bauelemente und insbesondere der Rf-Türen betrifft, |
4. gemäss dem BELCERT-System oder gemäss einem in einem anderen | 4. gemäss dem BELCERT-System oder gemäss einem in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannten | Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannten |
Zertifizierungsverfahren als Bescheinigungsstelle für Personen | Zertifizierungsverfahren als Bescheinigungsstelle für Personen |
akkreditiert sein oder, in Ermangelung einer Akkreditierung, den in | akkreditiert sein oder, in Ermangelung einer Akkreditierung, den in |
der Norm NBN-EN 45013 enthaltenen allgemeinen Kriterien entsprechen. | der Norm NBN-EN 45013 enthaltenen allgemeinen Kriterien entsprechen. |
§ 2 - Der Antrag auf Zulassung wird zusammen mit den entsprechenden | § 2 - Der Antrag auf Zulassung wird zusammen mit den entsprechenden |
Belegen beim Minister des Innern eingereicht. | Belegen beim Minister des Innern eingereicht. |
Dieser erteilt oder verweigert die Zulassung nach einer Untersuchung | Dieser erteilt oder verweigert die Zulassung nach einer Untersuchung |
durch einen Beamten der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember | durch einen Beamten der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember |
1963 über den Zivilschutz eingerichteten Inspektion der | 1963 über den Zivilschutz eingerichteten Inspektion der |
Feuerwehrdienste. | Feuerwehrdienste. |
Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von 5 Jahren | Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von 5 Jahren |
ausgestellt. Während dieses Zeitraums steht die Bescheinigungsstelle | ausgestellt. Während dieses Zeitraums steht die Bescheinigungsstelle |
unter der Kontrolle des Ministers des Innern. | unter der Kontrolle des Ministers des Innern. |
§ 3 - Ein Zulassungsentzug wird vom Minister des Innern beschlossen: | § 3 - Ein Zulassungsentzug wird vom Minister des Innern beschlossen: |
1. wenn die Bescheinigungsstelle die in § 1 Nrn. 1, 2 und 3 | 1. wenn die Bescheinigungsstelle die in § 1 Nrn. 1, 2 und 3 |
festgelegten Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, | festgelegten Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, |
2. wenn die Bescheinigungsstelle ihre Akkreditierung entzogen bekommt | 2. wenn die Bescheinigungsstelle ihre Akkreditierung entzogen bekommt |
gemäss dem BELCERT-System oder gemäss einem in einem anderen | gemäss dem BELCERT-System oder gemäss einem in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannten | Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannten |
System des Akkreditierungsentzugs, | System des Akkreditierungsentzugs, |
3. wenn bei der Bescheinigungsstelle wiederholt Fehler in der | 3. wenn bei der Bescheinigungsstelle wiederholt Fehler in der |
Ausführung ihres Auftrags festgestellt werden. | Ausführung ihres Auftrags festgestellt werden. |
Der Beschluss über den Zulassungsentzug wird begründet. Er wird erst | Der Beschluss über den Zulassungsentzug wird begründet. Er wird erst |
gefasst, nachdem die Stelle ordnungsgemäss vorgeladen worden ist. | gefasst, nachdem die Stelle ordnungsgemäss vorgeladen worden ist. |
Art. 4 - Die Bescheinigungsstelle ist mit folgenden Aufträgen betraut: | Art. 4 - Die Bescheinigungsstelle ist mit folgenden Aufträgen betraut: |
1. für die Qualität der Ausbildung, an der die Monteure teilnehmen, | 1. für die Qualität der Ausbildung, an der die Monteure teilnehmen, |
sorgen und die in Artikel 5 Nr. 3 vorgesehene Prüfung kontrollieren, | sorgen und die in Artikel 5 Nr. 3 vorgesehene Prüfung kontrollieren, |
2. dem Minister des Innern nach jeder Prüfung unverzüglich die Liste | 2. dem Minister des Innern nach jeder Prüfung unverzüglich die Liste |
der Monteure, die an der Prüfung teilgenommen haben, und die Resultate | der Monteure, die an der Prüfung teilgenommen haben, und die Resultate |
eines jeden Teilnehmers übermitteln, | eines jeden Teilnehmers übermitteln, |
3. jedem zugelassenen Monteur eine einmalige Erkennungsnummer | 3. jedem zugelassenen Monteur eine einmalige Erkennungsnummer |
zuteilen; das Verfahren zur Zuteilung einer Erkennungsnummer wird | zuteilen; das Verfahren zur Zuteilung einer Erkennungsnummer wird |
vorher vom Minister des Innern gebilligt, | vorher vom Minister des Innern gebilligt, |
4. stichprobenweise eine regelmässige Kontrolle in Bezug auf die | 4. stichprobenweise eine regelmässige Kontrolle in Bezug auf die |
Übereinstimmung des Einsetzens von Rf-Türen mit den in Anlage 1 Nr. 2 | Übereinstimmung des Einsetzens von Rf-Türen mit den in Anlage 1 Nr. 2 |
des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei | des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei |
Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
Explosionsverhütung vorgesehenen Anforderungen vornehmen und dem | Explosionsverhütung vorgesehenen Anforderungen vornehmen und dem |
Minister des Innern unverzüglich die Namen der Monteure mitteilen, für | Minister des Innern unverzüglich die Namen der Monteure mitteilen, für |
die die Kontrolle negativ ausfällt. | die die Kontrolle negativ ausfällt. |
Art. 5 - Um zugelassen zu werden, müssen die Monteure der Türen | Art. 5 - Um zugelassen zu werden, müssen die Monteure der Türen |
folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
1. dem Gesetz vom 15. Dezember 1970 über die Ausübung beruflicher | 1. dem Gesetz vom 15. Dezember 1970 über die Ausübung beruflicher |
Tätigkeiten in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben | Tätigkeiten in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben |
und seinen Ausführungserlassen genügen, | und seinen Ausführungserlassen genügen, |
2. an einer mindestens drei halbe Tage umfassenden Ausbildung, die | 2. an einer mindestens drei halbe Tage umfassenden Ausbildung, die |
unter der Aufsicht einer Bescheinigungsstelle erteilt wird und das in | unter der Aufsicht einer Bescheinigungsstelle erteilt wird und das in |
Artikel 6 festgelegte Mindestprogramm umfasst, teilgenommen haben, | Artikel 6 festgelegte Mindestprogramm umfasst, teilgenommen haben, |
3. eine unter der Kontrolle der Bescheinigungsstelle organisierte | 3. eine unter der Kontrolle der Bescheinigungsstelle organisierte |
praktische Prüfung über das Einsetzen von Rf-Türen bestanden haben. | praktische Prüfung über das Einsetzen von Rf-Türen bestanden haben. |
Art. 6 - Das Ausbildungsprogramm für Monteure umfasst zumindest | Art. 6 - Das Ausbildungsprogramm für Monteure umfasst zumindest |
folgende Elemente: | folgende Elemente: |
1. allgemeine Einführung in Sachen Brand und Brandverhütung in den | 1. allgemeine Einführung in Sachen Brand und Brandverhütung in den |
Gebäuden; Verordnungsbestimmungen, insbesondere was Feuerschutztüren | Gebäuden; Verordnungsbestimmungen, insbesondere was Feuerschutztüren |
und die Art und Weise, wie sie eingesetzt werden, betrifft, | und die Art und Weise, wie sie eingesetzt werden, betrifft, |
2. Grundeigenschaften der Materialien in Bezug auf ihre | 2. Grundeigenschaften der Materialien in Bezug auf ihre |
Feuerwiderstandsbeschaffenheit, | Feuerwiderstandsbeschaffenheit, |
3. Prinzipien der Testmethode und Klassifizierung der | 3. Prinzipien der Testmethode und Klassifizierung der |
Feuerwiderstandsbeschaffenheit, | Feuerwiderstandsbeschaffenheit, |
4. detailliertes Studium der bestehenden Zulassungsdokumente, | 4. detailliertes Studium der bestehenden Zulassungsdokumente, |
5. Einsetzen von Rf-Türen. | 5. Einsetzen von Rf-Türen. |
Das Programm wird unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung | Das Programm wird unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung |
regelmässig angepasst. | regelmässig angepasst. |
Art. 7 - Die Monteure reichen ihren Zulassungsantrag bei einer | Art. 7 - Die Monteure reichen ihren Zulassungsantrag bei einer |
Bescheinigungsstelle ein. Dem Antrag müssen die Auskünfte in Bezug auf | Bescheinigungsstelle ein. Dem Antrag müssen die Auskünfte in Bezug auf |
die Identität des Antragstellers und seines eventuellen Arbeitgebers | die Identität des Antragstellers und seines eventuellen Arbeitgebers |
beigefügt werden sowie ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der | beigefügt werden sowie ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der |
Antragsteller die in Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt. | Antragsteller die in Artikel 5 Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt. |
Die Bescheinigungsstelle übermittelt dem Minister des Innern | Die Bescheinigungsstelle übermittelt dem Minister des Innern |
unverzüglich eine Abschrift des Antrags und der Aktenbestandteile. | unverzüglich eine Abschrift des Antrags und der Aktenbestandteile. |
Nach Beendigung der praktischen Prüfungen in Bezug auf das Einsetzen | Nach Beendigung der praktischen Prüfungen in Bezug auf das Einsetzen |
von in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten Rf-Türen erteilt der Minister des | von in Artikel 5 Nr. 3 erwähnten Rf-Türen erteilt der Minister des |
Innern aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der | Innern aufgrund einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der |
Bescheinigungsstelle den Monteuren die Zulassung. | Bescheinigungsstelle den Monteuren die Zulassung. |
Der Beschluss wird den Monteuren binnen 30 Tagen nach Beendigung | Der Beschluss wird den Monteuren binnen 30 Tagen nach Beendigung |
dieser praktischen Prüfung notifiziert. | dieser praktischen Prüfung notifiziert. |
Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von 5 Jahren | Die Zulassung wird für einen erneuerbaren Zeitraum von 5 Jahren |
gewährt. Die Liste der zugelassenen Monteure wird alle 6 Monate im | gewährt. Die Liste der zugelassenen Monteure wird alle 6 Monate im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Art. 8 - Die zugelassenen Monteure müssen ihre Tätigkeiten regelmässig | Art. 8 - Die zugelassenen Monteure müssen ihre Tätigkeiten regelmässig |
von der Bescheinigungsstelle kontrollieren lassen. Diese Kontrolle | von der Bescheinigungsstelle kontrollieren lassen. Diese Kontrolle |
wird nach einem vom Minister des Innern vorher gebilligten Verfahren | wird nach einem vom Minister des Innern vorher gebilligten Verfahren |
durchgeführt. | durchgeführt. |
Infolge dieser Kontrollen kann der Minister des Innern aufgrund einer | Infolge dieser Kontrollen kann der Minister des Innern aufgrund einer |
mit Gründen versehenen Stellungnahme der Bescheinigungsstelle den | mit Gründen versehenen Stellungnahme der Bescheinigungsstelle den |
Monteuren die Zulassung entziehen. | Monteuren die Zulassung entziehen. |
Der Minister des Innern notifiziert dem Betreffenden den | Der Minister des Innern notifiziert dem Betreffenden den |
Zulassungsentzug binnen 15 Tagen nach der Beschlussfassung. | Zulassungsentzug binnen 15 Tagen nach der Beschlussfassung. |
Er teilt diesen Beschluss ebenfalls der Bescheinigungsstelle mit, die | Er teilt diesen Beschluss ebenfalls der Bescheinigungsstelle mit, die |
die Erkennungsnummer des Monteurs, dem die Zulassung entzogen wurde, | die Erkennungsnummer des Monteurs, dem die Zulassung entzogen wurde, |
streicht. | streicht. |
Jeder Zulassungsentzug wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Jeder Zulassungsentzug wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Art. 9 - Die von den zugelassenen Monteuren angebrachten Rf-Türen | Art. 9 - Die von den zugelassenen Monteuren angebrachten Rf-Türen |
tragen die Erkennungsnummer des Monteurs. Diese Nummer muss auf dem | tragen die Erkennungsnummer des Monteurs. Diese Nummer muss auf dem |
Türblatt angebracht werden. | Türblatt angebracht werden. |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 10 - Während eines am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | Art. 10 - Während eines am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
Erlasses einsetzenden Zeitraums von fünf Jahren sind die Stellen, die | Erlasses einsetzenden Zeitraums von fünf Jahren sind die Stellen, die |
ihre Zulassung als Bescheinigungsstelle beantragen, davon befreit, zu | ihre Zulassung als Bescheinigungsstelle beantragen, davon befreit, zu |
beweisen, dass sie die in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Bedingungen | beweisen, dass sie die in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Bedingungen |
erfüllen. | erfüllen. |
Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 werden die | Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 werden die |
Monteure, deren Liste in der Anlage übernommen ist, für einen Zeitraum | Monteure, deren Liste in der Anlage übernommen ist, für einen Zeitraum |
von fünf Jahren zugelassen. | von fünf Jahren zugelassen. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 26. Mai 1995 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 26. Mai 1995 in Kraft. |
Brüssel, den 5. Mai 1995 | Brüssel, den 5. Mai 1995 |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Anlage | Anlage |
LISTE DER ZUGELASSENEN MONTEURE | LISTE DER ZUGELASSENEN MONTEURE |
(...) | (...) |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
15. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 15. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung der Bedingungen | Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung der Bedingungen |
und des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure von | und des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure von |
Feuerschutztüren | Feuerschutztüren |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und |
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen | Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen |
Fällen; | Fällen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der |
Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien, | Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien, |
insbesondere des Artikels 5; | insbesondere des Artikels 5; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zur Einführung |
eines Systems für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen und zur | eines Systems für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen und zur |
Festlegung der Verfahren ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der | Festlegung der Verfahren ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der |
Normen der Reihe NBN-EN 45000; | Normen der Reihe NBN-EN 45000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der |
bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
Explosionsverhütung, insbesondere des Artikels 3 und der Anlage 1 Nr. | Explosionsverhütung, insbesondere des Artikels 3 und der Anlage 1 Nr. |
2; | 2; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Mai 1995 zur Festlegung |
der Bedingungen und des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure | der Bedingungen und des Verfahrens in Sachen Zulassung der Monteure |
von Feuerschutztüren; | von Feuerschutztüren; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass eine rasche Bearbeitung der zahlreichen Akten, | In der Erwägung, dass eine rasche Bearbeitung der zahlreichen Akten, |
die bei den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes | die bei den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
eingereicht werden, dringend ermöglicht werden muss; | eingereicht werden, dringend ermöglicht werden muss; |
In der Erwägung, dass es im Hinblick auf eine effiziente Durchführung | In der Erwägung, dass es im Hinblick auf eine effiziente Durchführung |
dieser Aufgabe notwendig ist, schnellstmöglich den Beauftragten des | dieser Aufgabe notwendig ist, schnellstmöglich den Beauftragten des |
Ministers des Innern zu bestimmen, | Ministers des Innern zu bestimmen, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - In Artikel 7 Absatz 3 des Ministeriellen Erlasses vom 5. | Artikel 1 - In Artikel 7 Absatz 3 des Ministeriellen Erlasses vom 5. |
Mai 1995 zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens in Sachen | Mai 1995 zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens in Sachen |
Zulassung der Monteure von Feuerschutztüren werden die Wörter « der | Zulassung der Monteure von Feuerschutztüren werden die Wörter « der |
Minister des Innern » durch die Wörter « der Minister des Innern oder | Minister des Innern » durch die Wörter « der Minister des Innern oder |
sein Beauftragter » ersetzt. | sein Beauftragter » ersetzt. |
Art. 2 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « | Art. 2 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « |
der Minister des Innern » durch die Wörter « der Minister des Innern | der Minister des Innern » durch die Wörter « der Minister des Innern |
oder sein Beauftragter » ersetzt. | oder sein Beauftragter » ersetzt. |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |