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Koninklijk besluit strekkende tot verruiming van de doelgroep die een toelage van het Sociaal Stookoliefonds kan genieten. - Duitse vertaling | Arrêté royal visant à élargir le public cible pouvant bénéficier d'une allocation de chauffage du Fonds social Mazout. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit strekkende tot verruiming van | 20 FEVRIER 2008. - Arrêté royal visant à élargir le public cible |
de doelgroep die een toelage van het Sociaal Stookoliefonds kan | pouvant bénéficier d'une allocation de chauffage du Fonds social |
genieten. - Duitse vertaling | Mazout. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 20 februari 2008 strekkende tot verruiming van de | l'arrêté royal du 20 février 2008 visant à élargir le public cible |
doelgroep die een toelage van het Sociaal Stookoliefonds kan genieten | pouvant bénéficier d'une allocation de chauffage du Fonds social |
(Belgisch Staatsblad van 22 februari 2008). | Mazout (Moniteur belge du 22 février 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, |
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT | ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT |
20. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Erweiterung der Zielgruppe, | 20. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Erweiterung der Zielgruppe, |
die in den Genuss einer Heizkostenzulage des Heizölsozialfonds kommen | die in den Genuss einer Heizkostenzulage des Heizölsozialfonds kommen |
kann | kann |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der | Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der |
Artikel 205, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, 207 und | Artikel 205, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, 207 und |
215, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Januar 2008; | 215, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Januar 2008; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2005 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2005 zur Festlegung |
genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des | genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des |
Heizölsozialfonds, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. | Heizölsozialfonds, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. |
August 2005 und 6. Dezember 2005; | August 2005 und 6. Dezember 2005; |
Aufgrund der Notifizierung des Ministerrats vom 11. Januar 2008; | Aufgrund der Notifizierung des Ministerrats vom 11. Januar 2008; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11. |
Januar 2008; | Januar 2008; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der |
Gesetzgeber in das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 einen Artikel | Gesetzgeber in das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 einen Artikel |
215 eingefügt hat, der es dem König ermöglicht, die im Rahmen des | 215 eingefügt hat, der es dem König ermöglicht, die im Rahmen des |
Heizölsozialfonds vorgesehenen Beträge zu erhöhen, um die Folgen einer | Heizölsozialfonds vorgesehenen Beträge zu erhöhen, um die Folgen einer |
Energiekrise zu mindern; dass der Preis für ein Fass Öl in diesem | Energiekrise zu mindern; dass der Preis für ein Fass Öl in diesem |
Winter unaufhörlich ansteigt; dass diese Preiserhöhung eine Auswirkung | Winter unaufhörlich ansteigt; dass diese Preiserhöhung eine Auswirkung |
auf den Preis von Heizöl hat; dass es daher notwendig ist, | auf den Preis von Heizöl hat; dass es daher notwendig ist, |
unverzüglich Massnahmen zu ergreifen, da die Haushalte, die sich in | unverzüglich Massnahmen zu ergreifen, da die Haushalte, die sich in |
prekärster Lage befinden, durch diese Preiserhöhung immer mehr | prekärster Lage befinden, durch diese Preiserhöhung immer mehr |
Schwierigkeiten haben, ihre Wohnung zu heizen; | Schwierigkeiten haben, ihre Wohnung zu heizen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.048/1 des Staatsrates vom 29. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.048/1 des Staatsrates vom 29. Januar |
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 205 § 1 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 | Artikel 1 - Artikel 205 § 1 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 |
wird wie folgt ergänzt: | wird wie folgt ergänzt: |
« 4. in Artikel 37undecies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | « 4. in Artikel 37undecies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
erwähnte Personen, die eine Beteiligung der Versicherung an den Kosten | erwähnte Personen, die eine Beteiligung der Versicherung an den Kosten |
der Leistungen erhalten und deren jährliches steuerpflichtiges | der Leistungen erhalten und deren jährliches steuerpflichtiges |
Nettohaushaltseinkommen 20.600,00 EUR nicht überschreitet. | Nettohaushaltseinkommen 20.600,00 EUR nicht überschreitet. |
In Abweichung von Artikel 206 wird dieser Betrag jährlich an einen in | In Abweichung von Artikel 206 wird dieser Betrag jährlich an einen in |
Artikel 37quaterdecies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Artikel 37quaterdecies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
vorgesehenen berichtigten Index angepasst. » | vorgesehenen berichtigten Index angepasst. » |
Art. 2 - Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2005 zur | Art. 2 - Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2005 zur |
Festlegung genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im | Festlegung genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im |
Rahmen des Heizölsozialfonds wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Rahmen des Heizölsozialfonds wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 1 - § 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro | « Artikel 1 - § 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro |
Liter Heizöl als Massengut oder Propangas als Massengut den | Liter Heizöl als Massengut oder Propangas als Massengut den |
nachstehend festgelegten Grenzwerten entspricht oder sie | nachstehend festgelegten Grenzwerten entspricht oder sie |
überschreitet, wird der Betrag der Heizkostenzulage wie folgt | überschreitet, wird der Betrag der Heizkostenzulage wie folgt |
festgelegt: | festgelegt: |
1. Für die erste bis zur dritten Kategorie der Verbraucher mit | 1. Für die erste bis zur dritten Kategorie der Verbraucher mit |
geringem Einkommen: | geringem Einkommen: |
-Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,490 EUR und weniger | -Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,490 EUR und weniger |
als 0,515 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 3 Cent | als 0,515 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 3 Cent |
pro Liter. | pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,515 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,515 EUR und |
weniger als 0,540 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 5 | weniger als 0,540 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 5 |
Cent pro Liter. | Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,540 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,540 EUR und |
weniger als 0,565 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 7 | weniger als 0,565 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 7 |
Cent pro Liter. | Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,565 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,565 EUR und |
weniger als 0,590 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 8 | weniger als 0,590 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 8 |
Cent pro Liter. | Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,590 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,590 EUR und |
weniger als 0,615 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 9 | weniger als 0,615 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 9 |
Cent pro Liter. | Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,615 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,615 EUR und |
weniger als 0,640 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf | weniger als 0,640 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf |
10 Cent pro Liter. | 10 Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,640 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,640 EUR und |
weniger als 0,665 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf | weniger als 0,665 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf |
11 Cent pro Liter. | 11 Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,665 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,665 EUR und |
weniger als 0,690 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf | weniger als 0,690 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf |
12 Cent pro Liter. | 12 Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,690 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,690 EUR und |
weniger als 0,715 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf | weniger als 0,715 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf |
13 Cent pro Liter. | 13 Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,715 EUR pro Liter | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,715 EUR pro Liter |
beträgt, beläuft sich die Zulage auf 14 Cent pro Liter. | beträgt, beläuft sich die Zulage auf 14 Cent pro Liter. |
2. Für die vierte Kategorie der Verbraucher mit geringem Einkommen: | 2. Für die vierte Kategorie der Verbraucher mit geringem Einkommen: |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,590 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,590 EUR und |
weniger als 0,615 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 2 | weniger als 0,615 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 2 |
Cent pro Liter. | Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,615 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,615 EUR und |
weniger als 0,640 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 3 | weniger als 0,640 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 3 |
Cent pro Liter. | Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,640 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,640 EUR und |
weniger als 0,665 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 4 | weniger als 0,665 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 4 |
Cent pro Liter. | Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,665 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,665 EUR und |
weniger als 0,690 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 5 | weniger als 0,690 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 5 |
Cent pro Liter. | Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,690 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,690 EUR und |
weniger als 0,715 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 6 | weniger als 0,715 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 6 |
Cent pro Liter. | Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,715 EUR pro Liter | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,715 EUR pro Liter |
beträgt, beläuft sich die Zulage auf 7 Cent pro Liter. | beträgt, beläuft sich die Zulage auf 7 Cent pro Liter. |
Für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. April, nachstehend « | Für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. April, nachstehend « |
Heizperiode » genannt, können für die Gewährung der Heizkostenzulage | Heizperiode » genannt, können für die Gewährung der Heizkostenzulage |
maximal 1 500 Liter eines in Betracht kommenden Brennstoffes | maximal 1 500 Liter eines in Betracht kommenden Brennstoffes |
berücksichtigt werden. » | berücksichtigt werden. » |
Art. 3 - In Artikel 1bis desselben Erlasses werden die Wörter « 100 | Art. 3 - In Artikel 1bis desselben Erlasses werden die Wörter « 100 |
EUR » durch die Wörter « 150 EUR » ersetzt. | EUR » durch die Wörter « 150 EUR » ersetzt. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. Er ist | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. Er ist |
nur anwendbar auf Lieferungen, die ab dem 1. Januar 2008 erfolgen. | nur anwendbar auf Lieferungen, die ab dem 1. Januar 2008 erfolgen. |
Art. 5 - Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister ist | Art. 5 - Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
C. DUPONT | C. DUPONT |