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Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/02/2008
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Arrêté royal visant à élargir le public cible pouvant bénéficier d'une allocation de chauffage du Fonds social Mazout. - Traduction allemande Arrêté royal visant à élargir le public cible pouvant bénéficier d'une allocation de chauffage du Fonds social Mazout. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 FEVRIER 2008. - Arrêté royal visant à élargir le public cible 20 FEVRIER 2008. - Arrêté royal visant à élargir le public cible
pouvant bénéficier d'une allocation de chauffage du Fonds social pouvant bénéficier d'une allocation de chauffage du Fonds social
Mazout. - Traduction allemande Mazout. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
l'arrêté royal du 20 février 2008 visant à élargir le public cible l'arrêté royal du 20 février 2008 visant à élargir le public cible
pouvant bénéficier d'une allocation de chauffage du Fonds social pouvant bénéficier d'une allocation de chauffage du Fonds social
Mazout (Moniteur belge du 22 février 2008). Mazout (Moniteur belge du 22 février 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG,
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
20. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Erweiterung der Zielgruppe, 20. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Erweiterung der Zielgruppe,
die in den Genuss einer Heizkostenzulage des Heizölsozialfonds kommen die in den Genuss einer Heizkostenzulage des Heizölsozialfonds kommen
kann kann
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der
Artikel 205, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, 207 und Artikel 205, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, 207 und
215, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Januar 2008; 215, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. Januar 2008;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2005 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2005 zur Festlegung
genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des
Heizölsozialfonds, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Heizölsozialfonds, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10.
August 2005 und 6. Dezember 2005; August 2005 und 6. Dezember 2005;
Aufgrund der Notifizierung des Ministerrats vom 11. Januar 2008; Aufgrund der Notifizierung des Ministerrats vom 11. Januar 2008;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 11.
Januar 2008; Januar 2008;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der
Gesetzgeber in das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 einen Artikel Gesetzgeber in das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 einen Artikel
215 eingefügt hat, der es dem König ermöglicht, die im Rahmen des 215 eingefügt hat, der es dem König ermöglicht, die im Rahmen des
Heizölsozialfonds vorgesehenen Beträge zu erhöhen, um die Folgen einer Heizölsozialfonds vorgesehenen Beträge zu erhöhen, um die Folgen einer
Energiekrise zu mindern; dass der Preis für ein Fass Öl in diesem Energiekrise zu mindern; dass der Preis für ein Fass Öl in diesem
Winter unaufhörlich ansteigt; dass diese Preiserhöhung eine Auswirkung Winter unaufhörlich ansteigt; dass diese Preiserhöhung eine Auswirkung
auf den Preis von Heizöl hat; dass es daher notwendig ist, auf den Preis von Heizöl hat; dass es daher notwendig ist,
unverzüglich Massnahmen zu ergreifen, da die Haushalte, die sich in unverzüglich Massnahmen zu ergreifen, da die Haushalte, die sich in
prekärster Lage befinden, durch diese Preiserhöhung immer mehr prekärster Lage befinden, durch diese Preiserhöhung immer mehr
Schwierigkeiten haben, ihre Wohnung zu heizen; Schwierigkeiten haben, ihre Wohnung zu heizen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.048/1 des Staatsrates vom 29. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.048/1 des Staatsrates vom 29. Januar
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 205 § 1 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 Artikel 1 - Artikel 205 § 1 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004
wird wie folgt ergänzt: wird wie folgt ergänzt:
« 4. in Artikel 37undecies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes « 4. in Artikel 37undecies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
erwähnte Personen, die eine Beteiligung der Versicherung an den Kosten erwähnte Personen, die eine Beteiligung der Versicherung an den Kosten
der Leistungen erhalten und deren jährliches steuerpflichtiges der Leistungen erhalten und deren jährliches steuerpflichtiges
Nettohaushaltseinkommen 20.600,00 EUR nicht überschreitet. Nettohaushaltseinkommen 20.600,00 EUR nicht überschreitet.
In Abweichung von Artikel 206 wird dieser Betrag jährlich an einen in In Abweichung von Artikel 206 wird dieser Betrag jährlich an einen in
Artikel 37quaterdecies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Artikel 37quaterdecies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
vorgesehenen berichtigten Index angepasst. » vorgesehenen berichtigten Index angepasst. »
Art. 2 - Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2005 zur Art. 2 - Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2005 zur
Festlegung genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im Festlegung genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im
Rahmen des Heizölsozialfonds wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Rahmen des Heizölsozialfonds wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 1 - § 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro « Artikel 1 - § 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro
Liter Heizöl als Massengut oder Propangas als Massengut den Liter Heizöl als Massengut oder Propangas als Massengut den
nachstehend festgelegten Grenzwerten entspricht oder sie nachstehend festgelegten Grenzwerten entspricht oder sie
überschreitet, wird der Betrag der Heizkostenzulage wie folgt überschreitet, wird der Betrag der Heizkostenzulage wie folgt
festgelegt: festgelegt:
1. Für die erste bis zur dritten Kategorie der Verbraucher mit 1. Für die erste bis zur dritten Kategorie der Verbraucher mit
geringem Einkommen: geringem Einkommen:
-Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,490 EUR und weniger -Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,490 EUR und weniger
als 0,515 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 3 Cent als 0,515 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 3 Cent
pro Liter. pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,515 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,515 EUR und
weniger als 0,540 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 5 weniger als 0,540 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 5
Cent pro Liter. Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,540 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,540 EUR und
weniger als 0,565 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 7 weniger als 0,565 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 7
Cent pro Liter. Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,565 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,565 EUR und
weniger als 0,590 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 8 weniger als 0,590 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 8
Cent pro Liter. Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,590 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,590 EUR und
weniger als 0,615 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 9 weniger als 0,615 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 9
Cent pro Liter. Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,615 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,615 EUR und
weniger als 0,640 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf weniger als 0,640 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf
10 Cent pro Liter. 10 Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,640 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,640 EUR und
weniger als 0,665 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf weniger als 0,665 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf
11 Cent pro Liter. 11 Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,665 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,665 EUR und
weniger als 0,690 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf weniger als 0,690 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf
12 Cent pro Liter. 12 Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,690 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,690 EUR und
weniger als 0,715 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf weniger als 0,715 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf
13 Cent pro Liter. 13 Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,715 EUR pro Liter - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,715 EUR pro Liter
beträgt, beläuft sich die Zulage auf 14 Cent pro Liter. beträgt, beläuft sich die Zulage auf 14 Cent pro Liter.
2. Für die vierte Kategorie der Verbraucher mit geringem Einkommen: 2. Für die vierte Kategorie der Verbraucher mit geringem Einkommen:
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,590 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,590 EUR und
weniger als 0,615 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 2 weniger als 0,615 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 2
Cent pro Liter. Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,615 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,615 EUR und
weniger als 0,640 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 3 weniger als 0,640 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 3
Cent pro Liter. Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,640 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,640 EUR und
weniger als 0,665 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 4 weniger als 0,665 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 4
Cent pro Liter. Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,665 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,665 EUR und
weniger als 0,690 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 5 weniger als 0,690 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 5
Cent pro Liter. Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,690 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,690 EUR und
weniger als 0,715 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 6 weniger als 0,715 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf 6
Cent pro Liter. Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,715 EUR pro Liter - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,715 EUR pro Liter
beträgt, beläuft sich die Zulage auf 7 Cent pro Liter. beträgt, beläuft sich die Zulage auf 7 Cent pro Liter.
Für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. April, nachstehend « Für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. April, nachstehend «
Heizperiode » genannt, können für die Gewährung der Heizkostenzulage Heizperiode » genannt, können für die Gewährung der Heizkostenzulage
maximal 1 500 Liter eines in Betracht kommenden Brennstoffes maximal 1 500 Liter eines in Betracht kommenden Brennstoffes
berücksichtigt werden. » berücksichtigt werden. »
Art. 3 - In Artikel 1bis desselben Erlasses werden die Wörter « 100 Art. 3 - In Artikel 1bis desselben Erlasses werden die Wörter « 100
EUR » durch die Wörter « 150 EUR » ersetzt. EUR » durch die Wörter « 150 EUR » ersetzt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. Er ist Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. Er ist
nur anwendbar auf Lieferungen, die ab dem 1. Januar 2008 erfolgen. nur anwendbar auf Lieferungen, die ab dem 1. Januar 2008 erfolgen.
Art. 5 - Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister ist Art. 5 - Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2008 Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT C. DUPONT
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