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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/10/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het eerste semester van het jaar 2006 tot wijziging inzonderheid van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales du premier semestre de l'année 2006 modifiant notamment le Code des impôts sur les revenus 1992
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het eerste en langue allemande de dispositions légales du premier semestre de
semester van het jaar 2006 tot wijziging inzonderheid van het Wetboek l'année 2006 modifiant notamment le Code des impôts sur les revenus
van de inkomstenbelastingen 1992 1992
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van de artikelen 40 en 47 van de wet van 26 januari 2006 betreffende - des articles 40 et 47 de la loi du 26 janvier 2006 relative à la
de aanhouding van een verplichte voorraad aardolie en détention des stocks obligatoires de pétrole et des produits
aardolieproducten en de oprichting van een agentschap voor het beheer pétroliers et à la création d'une agence pour la gestion d'une partie
van een deel van deze voorraad en tot wijziging van de wet van 10 juni de ces stocks et modifiant la loi du 10 juin 1997 relative au régime
1997 betreffende de algemene regeling voor accijnsproducten, het général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des
voorhanden hebben en het verkeer daarvan en de controles daarop, produits soumis à accises,
- van de wet van 31 januari 2006 tot wijziging van het Wetboek van de - de la loi du 31 janvier 2006 modifiant le Code des impôts sur les
inkomstenbelastingen 1992 inzake gelijkstelling van winstbewijzen met revenus 1992 en matière d'assimilation des parts bénéficiaires à du
gestort kapitaal, capital libéré,
- van de wet van 25 april 2006 houdende diverse fiscale bepalingen - de la loi du 25 avril 2006 portant des dispositions fiscales
inzake roerende inkomsten, diverses en matière de revenus mobiliers,
- van de wet van 10 juni 2006 inzake de afzonderlijke belasting van de - de la loi du 10 juin 2006 relative à l'imposition distincte des
gewestelijke weerwerkpremies, primes régionales de remise au travail,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het établis par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van de artikelen 40 en 47 van de wet van 26 januari 2006 betreffende - des articles 40 et 47 de la loi du 26 janvier 2006 relative à la
de aanhouding van een verplichte voorraad aardolie en détention des stocks obligatoires de pétrole et des produits
aardolieproducten en de oprichting van een agentschap voor het beheer pétroliers et à la création d'une agence pour la gestion d'une partie
van een deel van deze voorraad en tot wijziging van de wet van 10 juni de ces stocks et modifiant la loi du 10 juin 1997 relative au régime
1997 betreffende de algemene regeling voor accijnsproducten, het général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des
voorhanden hebben en het verkeer daarvan en de controles daarop; produits soumis à accises;
- van de wet van 31 januari 2006 tot wijziging van het Wetboek van de - de la loi du 31 janvier 2006 modifiant le Code des impôts sur les
inkomstenbelastingen 1992 inzake gelijkstelling van winstbewijzen met revenus 1992 en matière d'assimilation des parts bénéficiaires à du
gestort kapitaal; capital libéré;
- van de wet van 25 april 2006 houdende diverse fiscale bepalingen - de la loi du 25 avril 2006 portant des dispositions fiscales
inzake roerende inkomsten; diverses en matière de revenus mobiliers;
- van de wet van 10 juni 2006 inzake de afzonderlijke belasting van de - de la loi du 10 juin 2006 relative à l'imposition distincte des
gewestelijke weerwerkpremies. primes régionales de remise au travail.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 oktober 2006. Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 1 Annexe 1re
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. JANUAR 2006 - Gesetz über die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl 26. JANUAR 2006 - Gesetz über die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl
und Erdölerzeugnissen und die Schaffung einer Agentur für die und Erdölerzeugnissen und die Schaffung einer Agentur für die
Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur Abänderung des Gesetzes Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur Abänderung des Gesetzes
vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den
Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL III - Institutionelle Bestimmungen in Bezug auf APETRA KAPITEL III - Institutionelle Bestimmungen in Bezug auf APETRA
(...) (...)
Abschnitt XI - Steuerrechtlicher Status und verschiedene Bestimmungen Abschnitt XI - Steuerrechtlicher Status und verschiedene Bestimmungen
Art. 40 - Artikel 180 des Einkommensteuergesetzbuches, koordiniert Art. 40 - Artikel 180 des Einkommensteuergesetzbuches, koordiniert
durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1992 und bestätigt durch durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1992 und bestätigt durch
das Gesetz vom 11. Juni 1992 [sic, zu lesen ist: 12. Juni 1992], wird das Gesetz vom 11. Juni 1992 [sic, zu lesen ist: 12. Juni 1992], wird
durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 13. die öffentlich-rechtliche Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung « 13. die öffentlich-rechtliche Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung
APETRA. » APETRA. »
(...) (...)
KAPITEL IV - Strafbestimmungen KAPITEL IV - Strafbestimmungen
(...) (...)
Art. 47 - Unbeschadet der anderen in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Art. 47 - Unbeschadet der anderen in vorliegendem Gesetz vorgesehenen
Strafbestimmungen wird Artikel 20 § 3 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 Strafbestimmungen wird Artikel 20 § 3 des Gesetzes vom 10. Juni 1997
über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die
Kontrollen der Akzisenprodukte, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai Kontrollen der Akzisenprodukte, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai
1999, durch folgende Bestimmung ersetzt: 1999, durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 3 - In § 1 erwähnte Zulassungen werden Personen verweigert, die « § 3 - In § 1 erwähnte Zulassungen werden Personen verweigert, die
aufgrund zollrechtlicher, steuerrechtlicher oder sozialer Vorschriften aufgrund zollrechtlicher, steuerrechtlicher oder sozialer Vorschriften
oder aufgrund der Rechtsvorschriften über die Haltung von oder aufgrund der Rechtsvorschriften über die Haltung von
Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen geschuldete Beträge Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen geschuldete Beträge
nicht entrichtet haben oder einen schweren Verstoss oder wiederholte nicht entrichtet haben oder einen schweren Verstoss oder wiederholte
Verstösse gegen dieselben Vorschriften begangen haben oder wegen Verstösse gegen dieselben Vorschriften begangen haben oder wegen
Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden, Nachahmung, Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden, Nachahmung,
Siegel- oder Stempelfälschung, Bestechung öffentlicher Beamter oder Siegel- oder Stempelfälschung, Bestechung öffentlicher Beamter oder
Gebührenüberforderung, Diebstahl, Hehlerei, Betrug, Gebührenüberforderung, Diebstahl, Hehlerei, Betrug,
Vertrauensmissbrauch oder einfachem oder betrügerischem Bankrott Vertrauensmissbrauch oder einfachem oder betrügerischem Bankrott
verurteilt worden sind. » verurteilt worden sind. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft und der Energie Der Minister der Wirtschaft und der Energie
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 2 Annexe 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
31. JANUAR 2006 - Gesetz zur Abänderung des 31. JANUAR 2006 - Gesetz zur Abänderung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Gleichsetzung von Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Gleichsetzung von
Gewinnanteilen mit eingezahltem Kapital Gewinnanteilen mit eingezahltem Kapital
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 18 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 2 - In Artikel 18 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, den Königlichen Erlass abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, den Königlichen Erlass
vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März
1999, 24. Dezember 2002 und 15. Dezember 2004, wird Nr. 2bis durch 1999, 24. Dezember 2002 und 15. Dezember 2004, wird Nr. 2bis durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« 2bis. vollständige Rückzahlungen oder Teilrückzahlungen von « 2bis. vollständige Rückzahlungen oder Teilrückzahlungen von
Emissionsagien und von Beträgen, die anlässlich der Ausgabe von Emissionsagien und von Beträgen, die anlässlich der Ausgabe von
Gewinnanteilen gezeichnet werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Gewinnanteilen gezeichnet werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von
Beträgen, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, die in Beträgen, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, die in
Ausführung einer Entscheidung der Generalversammlung geleistet werden, Ausführung einer Entscheidung der Generalversammlung geleistet werden,
die gemäss den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches, die auf die gemäss den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches, die auf
Satzungsänderungen anwendbar sind, ordnungsgemäss getroffen wurde, ». Satzungsänderungen anwendbar sind, ordnungsgemäss getroffen wurde, ».
Art. 3 - In Artikel 184 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 3 - In Artikel 184 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 28. Juli 1992, 30. Januar 1996, 22. Dezember 1998 und 4. Gesetze vom 28. Juli 1992, 30. Januar 1996, 22. Dezember 1998 und 4.
Mai 1999, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: Mai 1999, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:
« Das eingezahlte Kapital ist das satzungsmässige Kapital, sofern « Das eingezahlte Kapital ist das satzungsmässige Kapital, sofern
dieses durch tatsächlich eingezahlte Einbringungen gebildet wird und dieses durch tatsächlich eingezahlte Einbringungen gebildet wird und
nicht Gegenstand einer Herabsetzung war. nicht Gegenstand einer Herabsetzung war.
Emissionsagien und Beträge, die anlässlich der Ausgabe von Emissionsagien und Beträge, die anlässlich der Ausgabe von
Gewinnanteilen gezeichnet werden, werden dem Kapital unter der Gewinnanteilen gezeichnet werden, werden dem Kapital unter der
Bedingung gleichgesetzt, dass sie auf der Passivseite der Bilanz unter Bedingung gleichgesetzt, dass sie auf der Passivseite der Bilanz unter
dem Eigenkapital ausgewiesen werden, und zwar auf einem Konto, das wie dem Eigenkapital ausgewiesen werden, und zwar auf einem Konto, das wie
das Gesellschaftskapital die Sicherheit Dritter darstellt und nur in das Gesellschaftskapital die Sicherheit Dritter darstellt und nur in
Ausführung einer Entscheidung der Generalversammlung herabgesetzt Ausführung einer Entscheidung der Generalversammlung herabgesetzt
werden kann, die gemäss den Bestimmungen des werden kann, die gemäss den Bestimmungen des
Gesellschaftsgesetzbuches, die auf Satzungsänderungen anwendbar sind, Gesellschaftsgesetzbuches, die auf Satzungsänderungen anwendbar sind,
ordnungsgemäss getroffen wurde. » ordnungsgemäss getroffen wurde. »
Art. 4 - In dem Masse, wie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Art. 4 - In dem Masse, wie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
sich auf Gewinnanteile beziehen, sind sie auf die ab dem 1. Januar sich auf Gewinnanteile beziehen, sind sie auf die ab dem 1. Januar
2005 ausgegebenen Gewinnanteile anwendbar. 2005 ausgegebenen Gewinnanteile anwendbar.
Unter Vorbehalt von Absatz 1 tritt vorliegendes Gesetz am Tag seiner Unter Vorbehalt von Absatz 1 tritt vorliegendes Gesetz am Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2006 Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 3 Annexe 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
25. APRIL 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher 25. APRIL 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher
Bestimmungen in Bezug auf Einkünfte aus beweglichen Gütern Bestimmungen in Bezug auf Einkünfte aus beweglichen Gütern
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Einkommensteuergesetzbuch 1992 KAPITEL II - Einkommensteuergesetzbuch 1992
Art. 2 - In Titel II Kapitel II Abschnitt III Unterabschnitt I des Art. 2 - In Titel II Kapitel II Abschnitt III Unterabschnitt I des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 20bis mit folgendem Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 20bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 20bis - Im Falle einer Zuerkennung oder Ausschüttung von « Art. 20bis - Im Falle einer Zuerkennung oder Ausschüttung von
Einkünften aus beweglichen Gütern in der Form von Sachgütern Einkünften aus beweglichen Gütern in der Form von Sachgütern
entspricht der Betrag des steuerpflichtigen Einkommens dem entspricht der Betrag des steuerpflichtigen Einkommens dem
Verkaufswert der Güter am Datum ihrer Zuerkennung oder Ausschüttung, Verkaufswert der Güter am Datum ihrer Zuerkennung oder Ausschüttung,
selbst wenn die tatsächliche Übertragung der Güter erst später selbst wenn die tatsächliche Übertragung der Güter erst später
erfolgt. erfolgt.
Im Falle einer Zuerkennung oder Ausschüttung von Einkünften in der Im Falle einer Zuerkennung oder Ausschüttung von Einkünften in der
Form von Wertpapieren, darf der für die Anwendung von Absatz 1 zu Form von Wertpapieren, darf der für die Anwendung von Absatz 1 zu
berücksichtigende Wert nicht unter dem Wert liegen, der durch das berücksichtigende Wert nicht unter dem Wert liegen, der durch das
letzte Kursblatt festgelegt wird, das vor dem Datum der Zuerkennung letzte Kursblatt festgelegt wird, das vor dem Datum der Zuerkennung
oder Ausschüttung von der belgischen Regierung oder auf einem oder Ausschüttung von der belgischen Regierung oder auf einem
gleichartigen ausländischen Markt veröffentlicht wurde; sind die gleichartigen ausländischen Markt veröffentlicht wurde; sind die
Wertpapiere nicht im Kursblatt aufgenommen oder auf einem Wertpapiere nicht im Kursblatt aufgenommen oder auf einem
gleichartigen ausländischen Markt notiert, muss der Steuerpflichtige gleichartigen ausländischen Markt notiert, muss der Steuerpflichtige
ihren Verkaufswert unter Aufsicht der Verwaltung angeben. » ihren Verkaufswert unter Aufsicht der Verwaltung angeben. »
Art. 3 - Artikel 228 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 228 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 28. Juli 1992 und 30. Januar 1996, den Königlichen Erlass Gesetze vom 28. Juli 1992 und 30. Januar 1996, den Königlichen Erlass
vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 15. vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 15.
Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. Paragraph 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
« 2. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern - wenn sie « 2. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern - wenn sie
in Belgien erzielt oder bezogen werden -, deren Schuldner der Steuer in Belgien erzielt oder bezogen werden -, deren Schuldner der Steuer
der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer, der Steuer der der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer, der Steuer der
juristischen Personen oder der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, juristischen Personen oder der Steuer der Gebietsfremden unterliegt,
». ».
3. Paragraph 2 Nr. 9 Buchstabe j) wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 Nr. 9 Buchstabe j) wird wie folgt ersetzt:
« j) Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose, die « j) Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose, die
in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen
Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf Finanzinstrumente Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf Finanzinstrumente
bezogen werden - wenn diese Einkünfte in Belgien erzielt oder bezogen bezogen werden - wenn diese Einkünfte in Belgien erzielt oder bezogen
werden - und deren Schuldner ein Entleiher, Zessionar oder werden - und deren Schuldner ein Entleiher, Zessionar oder
Pfandgläubiger ist, der der Steuer der natürlichen Personen, der Pfandgläubiger ist, der der Steuer der natürlichen Personen, der
Gesellschaftssteuer, der Steuer der juristischen Personen oder der Gesellschaftssteuer, der Steuer der juristischen Personen oder der
Steuer der Gebietsfremden unterliegt. » Steuer der Gebietsfremden unterliegt. »
Art. 4 - Artikel 230 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 4 - Artikel 230 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 28. Juli 1992, 6. August 1993 und 15. Dezember 2004, wird Gesetze vom 28. Juli 1992, 6. August 1993 und 15. Dezember 2004, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
« 1. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine « 1. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine
Dividenden sind, und in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe j) erwähnte Dividenden sind, und in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe j) erwähnte
verschiedene Einkünfte, deren Schuldner der Steuer der natürlichen verschiedene Einkünfte, deren Schuldner der Steuer der natürlichen
Personen, der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen, der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen
Personen unterliegt, wenn diese Einkünfte auf die Ergebnisse einer Personen unterliegt, wenn diese Einkünfte auf die Ergebnisse einer
Niederlassung angerechnet werden, über die der Schuldner im Ausland Niederlassung angerechnet werden, über die der Schuldner im Ausland
verfügt, und sie vom Empfänger nicht in Belgien bezogen werden, ». verfügt, und sie vom Empfänger nicht in Belgien bezogen werden, ».
2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
« 2. folgende Einkünfte unter den in Absatz 2 erwähnten Bedingungen: « 2. folgende Einkünfte unter den in Absatz 2 erwähnten Bedingungen:
a) Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine a) Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine
Dividenden sind, und in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe j) erwähnte Dividenden sind, und in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe j) erwähnte
verschiedene Einkünfte, deren Schuldner der Steuer der natürlichen verschiedene Einkünfte, deren Schuldner der Steuer der natürlichen
Personen, der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen, der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen
Personen unterliegt, wenn diese Einkünfte auf die Ergebnisse einer Personen unterliegt, wenn diese Einkünfte auf die Ergebnisse einer
Niederlassung angerechnet werden, über die der Schuldner im Ausland Niederlassung angerechnet werden, über die der Schuldner im Ausland
verfügt, verfügt,
b) Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine b) Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von
beweglichen Gütern sind, und in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe j) beweglichen Gütern sind, und in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe j)
erwähnte verschiedene Einkünfte, deren Schuldner der Steuer der erwähnte verschiedene Einkünfte, deren Schuldner der Steuer der
Gebietsfremden unterliegt und die erwähnten Einkünfte nicht auf die Gebietsfremden unterliegt und die erwähnten Einkünfte nicht auf die
Ergebnisse einer Niederlassung angerechnet hat, über die er in Belgien Ergebnisse einer Niederlassung angerechnet hat, über die er in Belgien
verfügt, verfügt,
c) Einkünfte, die in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung c) Einkünfte, die in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung
von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf
ausländische Finanzinstrumente erzielt wurden und deren Schuldner der ausländische Finanzinstrumente erzielt wurden und deren Schuldner der
Steuer der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer, der Steuer Steuer der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer, der Steuer
der juristischen Personen oder der Steuer der Gebietsfremden der juristischen Personen oder der Steuer der Gebietsfremden
unterliegt, unter der Bedingung, dass in diesem letzten Fall die unterliegt, unter der Bedingung, dass in diesem letzten Fall die
Einkünfte auf die Ergebnisse einer Niederlassung angerechnet werden, Einkünfte auf die Ergebnisse einer Niederlassung angerechnet werden,
über die er in Belgien verfügt, ». über die er in Belgien verfügt, ».
3. Nummer 2bis wird aufgehoben. 3. Nummer 2bis wird aufgehoben.
4. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: 4. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Einkünfte sind unter folgenden « Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Einkünfte sind unter folgenden
Bedingungen steuerfrei: Bedingungen steuerfrei:
a) Der Empfänger der Einkünfte muss dem in Buchstabe b) oder c) a) Der Empfänger der Einkünfte muss dem in Buchstabe b) oder c)
erwähnten Vermittler oder dem Schuldner der Einkünfte eine erwähnten Vermittler oder dem Schuldner der Einkünfte eine
Bescheinigung aushändigen, durch die er bestätigt, dass er ein in Bescheinigung aushändigen, durch die er bestätigt, dass er ein in
Artikel 227 erwähnter Gebietsfremder ist, dass er die Kapitalien oder Artikel 227 erwähnter Gebietsfremder ist, dass er die Kapitalien oder
Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, nicht zur Ausübung Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, nicht zur Ausübung
einer Berufstätigkeit in Belgien genutzt hat und dass er einer Berufstätigkeit in Belgien genutzt hat und dass er
Volleigentümer oder Niessbraucher der Kapitalien oder Volleigentümer oder Niessbraucher der Kapitalien oder
Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, ist. Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, ist.
b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Einkünfte müssen dem b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Einkünfte müssen dem
Empfänger über ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft Empfänger über ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft
beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder
Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, oder vom Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, oder vom
Schuldner der Einkünfte gezahlt werden. Schuldner der Einkünfte gezahlt werden.
c) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte Einkünfte müssen dem c) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte Einkünfte müssen dem
Empfänger über ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft Empfänger über ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft
beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder
Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, gezahlt werden. Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, gezahlt werden.
» »
Art. 5 - Artikel 261 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 5 - Artikel 261 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 4. April 1995, 22. Dezember 1998, 17. Mai 2004 und 15. Gesetze vom 4. April 1995, 22. Dezember 1998, 17. Mai 2004 und 15.
Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Der Mobiliensteuervorabzug wird geschuldet: ». « Der Mobiliensteuervorabzug wird geschuldet: ».
2. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
« 1. durch Einwohner des Königreichs, inländische Gesellschaften, « 1. durch Einwohner des Königreichs, inländische Gesellschaften,
Vereinigungen, Niederlassungen und Einrichtungen und juristische Vereinigungen, Niederlassungen und Einrichtungen und juristische
Personen, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, die Personen, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, die
Schuldner von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern Schuldner von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern
und von Einkünften sind wie in Artikel 90 Nr. 6 oder 11 erwähnt, die und von Einkünften sind wie in Artikel 90 Nr. 6 oder 11 erwähnt, die
keine in Absatz 2 erwähnten Einkünfte sind, und durch keine in Absatz 2 erwähnten Einkünfte sind, und durch
Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und in Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und in
Belgien eine Niederlassung haben, auf deren Ergebnisse Einkünfte wie Belgien eine Niederlassung haben, auf deren Ergebnisse Einkünfte wie
in Artikel 17 § 1 Nr. 2 bis 4 erwähnt und Einkünfte wie in Artikel 90 in Artikel 17 § 1 Nr. 2 bis 4 erwähnt und Einkünfte wie in Artikel 90
Nr. 6 und 11 erwähnt angerechnet werden, ». Nr. 6 und 11 erwähnt angerechnet werden, ».
3. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
« 2. durch Vermittler, die in Belgien ansässig sind und in gleich « 2. durch Vermittler, die in Belgien ansässig sind und in gleich
welcher Weise an der Auszahlung von Einkünften aus Kapitalvermögen und welcher Weise an der Auszahlung von Einkünften aus Kapitalvermögen und
beweglichen Gütern ausländischer Herkunft, von Einkünften beweglichen Gütern ausländischer Herkunft, von Einkünften
ausländischer Herkunft wie in Artikel 90 Nr. 6 und 11 erwähnt oder von ausländischer Herkunft wie in Artikel 90 Nr. 6 und 11 erwähnt oder von
Einkünften wie in Absatz 2 erwähnt beteiligt sind, ausser wenn: Einkünften wie in Absatz 2 erwähnt beteiligt sind, ausser wenn:
a) ihnen nachgewiesen wird, dass ein vorheriger Vermittler den a) ihnen nachgewiesen wird, dass ein vorheriger Vermittler den
Vorabzug einbehalten hat, Vorabzug einbehalten hat,
b) sie nachweisen, dass diese Einkünfte einem Kreditinstitut, einer b) sie nachweisen, dass diese Einkünfte einem Kreditinstitut, einer
Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs-
oder Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, gezahlt oder Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, gezahlt
werden, werden,
c) sie die Eigenschaft eines Kreditinstituts, einer Börsengesellschaft c) sie die Eigenschaft eines Kreditinstituts, einer Börsengesellschaft
beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- oder beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- oder
Liquidationseinrichtung haben, die in Belgien ansässig sind und die Liquidationseinrichtung haben, die in Belgien ansässig sind und die
Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von
beweglichen Gütern sind, und in Artikel 90 Nr. 6 und 11 erwähnte beweglichen Gütern sind, und in Artikel 90 Nr. 6 und 11 erwähnte
Einkünfte an ein in Absatz 4 erwähntes im Ausland ansässiges Einkünfte an ein in Absatz 4 erwähntes im Ausland ansässiges
Unternehmen zahlen, ». Unternehmen zahlen, ».
4. Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben. 4. Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben.
5. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 5. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Die von Absatz 1 Nr. 1 ausgeschlossenen Einkünfte sind Einkünfte aus « Die von Absatz 1 Nr. 1 ausgeschlossenen Einkünfte sind Einkünfte aus
Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine Dividenden sind, und Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine Dividenden sind, und
in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe j) erwähnte verschiedene Einkünfte, in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe j) erwähnte verschiedene Einkünfte,
deren Schuldner der Steuer der natürlichen Personen, der deren Schuldner der Steuer der natürlichen Personen, der
Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen
unterliegt, wenn diese Einkünfte auf die Ergebnisse einer unterliegt, wenn diese Einkünfte auf die Ergebnisse einer
Niederlassung angerechnet werden, über die der Schuldner im Ausland Niederlassung angerechnet werden, über die der Schuldner im Ausland
verfügt, und wenn sie nicht direkt vom Schuldner an den Empfänger der verfügt, und wenn sie nicht direkt vom Schuldner an den Empfänger der
Einkünfte gezahlt werden. » Einkünfte gezahlt werden. »
6. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut 6. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte im Ausland ansässige « In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte im Ausland ansässige
Unternehmen sind: Unternehmen sind:
1. Kreditinstitute, 1. Kreditinstitute,
2. Finanzvermittler wie in Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 2. August 2. Finanzvermittler wie in Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 2. August
2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen definiert, Finanzdienstleistungen definiert,
3. Verrechnungseinrichtungen wie in Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 3. Verrechnungseinrichtungen wie in Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom
2. August 2002 definiert, 2. August 2002 definiert,
4. Liquidationseinrichtungen wie in Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 4. Liquidationseinrichtungen wie in Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom
2. August 2002 definiert, 2. August 2002 definiert,
5. Unternehmen, deren Haupttätigkeit in der Vermögensverwaltung, der 5. Unternehmen, deren Haupttätigkeit in der Vermögensverwaltung, der
Beratung zur Vermögensverwaltung oder der Verwahrung und Verwaltung Beratung zur Vermögensverwaltung oder der Verwahrung und Verwaltung
von Finanzinstrumenten besteht, und Unternehmen, die aufgrund der von Finanzinstrumenten besteht, und Unternehmen, die aufgrund der
Rechtsvorschriften, denen sie unterliegen, ermächtigt sind eine dieser Rechtsvorschriften, denen sie unterliegen, ermächtigt sind eine dieser
Tätigkeiten auszuüben. » Tätigkeiten auszuüben. »
7. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut 7. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Ausser in dem in Artikel 268 erwähnten Fall müssen in Absatz 1 « Ausser in dem in Artikel 268 erwähnten Fall müssen in Absatz 1
erwähnte Schuldner: erwähnte Schuldner:
- den Mobiliensteuervorabzug auf steuerpflichtige Einkünfte - den Mobiliensteuervorabzug auf steuerpflichtige Einkünfte
einbehalten, die in bar zuerkannt oder ausgeschüttet werden, einbehalten, die in bar zuerkannt oder ausgeschüttet werden,
- sich im Falle der Zuerkennung oder Ausschüttung in der Form von - sich im Falle der Zuerkennung oder Ausschüttung in der Form von
Sachgütern auf gleich welche Weise den Betrag des Sachgütern auf gleich welche Weise den Betrag des
Mobiliensteuervorabzugs, der auf diese Einkünfte geschuldet wird, Mobiliensteuervorabzugs, der auf diese Einkünfte geschuldet wird,
auszahlen lassen. » auszahlen lassen. »
Art. 6 - Artikel 262 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 6 - Artikel 262 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 22. Juli 1993, 30. Januar 1996, 20. März 1996, 16. April Gesetze vom 22. Juli 1993, 30. Januar 1996, 20. März 1996, 16. April
1997, 22. Dezember 1998 und 15. Dezember 2004, wird durch eine Nr. 6 1997, 22. Dezember 1998 und 15. Dezember 2004, wird durch eine Nr. 6
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern « 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern
ausländischer Herkunft, Einkünfte ausländischer Herkunft erwähnt in ausländischer Herkunft, Einkünfte ausländischer Herkunft erwähnt in
Artikel 90 Nr. 6 und 11 oder Einkünfte erwähnt in Artikel 261 Absatz Artikel 90 Nr. 6 und 11 oder Einkünfte erwähnt in Artikel 261 Absatz
2: 2:
- die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) in Belgien - die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) in Belgien
eingenommen oder bezogen wurden, ohne dass ein Mobiliensteuervorabzug eingenommen oder bezogen wurden, ohne dass ein Mobiliensteuervorabzug
einbehalten wurde, oder einbehalten wurde, oder
- die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) von der - die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) von der
festen Niederlassung im Ausland eines Kreditinstituts, einer festen Niederlassung im Ausland eines Kreditinstituts, einer
Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs-
oder Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, bezogen oder Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, bezogen
wurden. » wurden. »
Art. 7 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt III Unterabschnitt 2 wird ein Art. 7 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt III Unterabschnitt 2 wird ein
Artikel 264bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 264bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 264bis - Zahlt ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft « Art. 264bis - Zahlt ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft
beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder
Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, in Artikel 230 Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, in Artikel 230
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) oder b) erwähnte Einkünfte an einen nicht Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) oder b) erwähnte Einkünfte an einen nicht
in Artikel 261 Absatz 4 erwähnten Vermittler, wird der in Artikel 261 Absatz 4 erwähnten Vermittler, wird der
Mobiliensteuervorabzug nicht auf diese Einkünfte geschuldet, sofern Mobiliensteuervorabzug nicht auf diese Einkünfte geschuldet, sofern
der letztgenannte Vermittler ihm/ihr eine Bescheinigung aushändigt, der letztgenannte Vermittler ihm/ihr eine Bescheinigung aushändigt,
durch die er bestätigt, dass die Empfänger: durch die er bestätigt, dass die Empfänger:
- in Artikel 227 erwähnte Gebietsfremde sind, - in Artikel 227 erwähnte Gebietsfremde sind,
- die Kapitalien oder Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, - die Kapitalien oder Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen,
nicht zur Ausübung einer Berufstätigkeit in Belgien genutzt haben, nicht zur Ausübung einer Berufstätigkeit in Belgien genutzt haben,
- Volleigentümer oder Niessbraucher der Kapitalien oder - Volleigentümer oder Niessbraucher der Kapitalien oder
Finanzinstrumente sind, die die Einkünfte erzeugen. » Finanzinstrumente sind, die die Einkünfte erzeugen. »
Art. 8 - Artikel 265 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Art. 8 - Artikel 265 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 15.
Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt:
« Der Mobiliensteuervorabzug wird ebenfalls nicht geschuldet: « Der Mobiliensteuervorabzug wird ebenfalls nicht geschuldet:
1. auf Einkünfte ausländischer Herkunft erwähnt in Artikel 90 Nr. 11, 1. auf Einkünfte ausländischer Herkunft erwähnt in Artikel 90 Nr. 11,
deren Empfänger eine inländische Gesellschaft oder ein deren Empfänger eine inländische Gesellschaft oder ein
Steuerpflichtiger ist, der gemäss Artikel 233 der Steuer der Steuerpflichtiger ist, der gemäss Artikel 233 der Steuer der
Gebietsfremden unterliegt, Gebietsfremden unterliegt,
2. auf Zinsen von Verleihen von ausländischen Finanzinstrumenten oder 2. auf Zinsen von Verleihen von ausländischen Finanzinstrumenten oder
auf die in Artikel 90 Nr. 11 erwähnten Einkünfte, die in Ausführung auf die in Artikel 90 Nr. 11 erwähnten Einkünfte, die in Ausführung
eines Verleihs in Bezug auf diese Finanzinstrumente gezahlt werden, eines Verleihs in Bezug auf diese Finanzinstrumente gezahlt werden,
der über ein in Artikel 261 Absatz 3 erwähntes zugelassenes der über ein in Artikel 261 Absatz 3 erwähntes zugelassenes
zentralisiertes System für den Verleih von Finanzinstrumenten zentralisiertes System für den Verleih von Finanzinstrumenten
abgeschlossen und vollständig ausgezahlt wird. » abgeschlossen und vollständig ausgezahlt wird. »
Art. 9 - Artikel 267 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 9 - Artikel 267 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 4. April 1995, 20. März 1996 und 15. März 1999, wird wie Gesetze vom 4. April 1995, 20. März 1996 und 15. März 1999, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der Einkünfte » und dem 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der Einkünfte » und dem
Wort « bewirkt » die Wörter « in bar oder in der Form von Sachgütern » Wort « bewirkt » die Wörter « in bar oder in der Form von Sachgütern »
eingefügt. eingefügt.
2. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird aufgehoben.
3. In Absatz 4 werden die Wörter « Artikel 265 Nr. 2 » durch die 3. In Absatz 4 werden die Wörter « Artikel 265 Nr. 2 » durch die
Wörter « Artikel 265 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt. Wörter « Artikel 265 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt.
4. In Absatz 7 werden die Wörter « Artikel 262 » durch die Wörter « 4. In Absatz 7 werden die Wörter « Artikel 262 » durch die Wörter «
Artikel 262 Nr. 1 bis 5 » ersetzt. Artikel 262 Nr. 1 bis 5 » ersetzt.
Art. 10 - Artikel 269 Absatz 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 10 - Artikel 269 Absatz 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Programmgesetz vom 19. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: durch das Programmgesetz vom 19. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Wörtern « anlässlich einer Fusion, einer Aufspaltung » 1. Zwischen den Wörtern « anlässlich einer Fusion, einer Aufspaltung »
und den Wörtern « oder der Annahme einer anderen Rechtsform » werden und den Wörtern « oder der Annahme einer anderen Rechtsform » werden
die Wörter «, eines mit einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs » die Wörter «, eines mit einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs »
eingefügt. eingefügt.
2. Der Absatz wird durch folgende Bestimmung ergänzt: 2. Der Absatz wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« Diesbezüglich wird die Übertragung von Aktien oder Anteilen « Diesbezüglich wird die Übertragung von Aktien oder Anteilen
anlässlich eines mit der Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs mit anlässlich eines mit der Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs mit
einem Umtausch von Aktien oder Anteilen im Falle einer Aufspaltung einem Umtausch von Aktien oder Anteilen im Falle einer Aufspaltung
gleichgesetzt. » gleichgesetzt. »
Art. 11 - In Artikel 289 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 11 - In Artikel 289 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, werden die Wörter « als durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, werden die Wörter « als
Entleiher in Ausführung eines Verleihs in Bezug auf diese Entleiher in Ausführung eines Verleihs in Bezug auf diese
Finanzinstrumente » durch die Wörter « entweder als Entleiher in Finanzinstrumente » durch die Wörter « entweder als Entleiher in
Ausführung eines Verleihs in Bezug auf diese Finanzinstrumente oder Ausführung eines Verleihs in Bezug auf diese Finanzinstrumente oder
als Zessionar oder Pfandgläubiger in Ausführung einer Vereinbarung als Zessionar oder Pfandgläubiger in Ausführung einer Vereinbarung
über die Leistung von dinglichen Sicherheiten » ersetzt. über die Leistung von dinglichen Sicherheiten » ersetzt.
KAPITEL III - Gesetz vom 17. Mai 2004 zur Umsetzung der Richtlinie KAPITEL III - Gesetz vom 17. Mai 2004 zur Umsetzung der Richtlinie
2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im
Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht und zur Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht und zur
Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen
Mobiliensteuervorabzug Mobiliensteuervorabzug
Art. 12 - Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Mai 2004 zur Umsetzung der Art. 12 - Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Mai 2004 zur Umsetzung der
Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni
2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht
und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen
Mobiliensteuervorabzug wird widerrufen. Mobiliensteuervorabzug wird widerrufen.
KAPITEL IV - Gesetz vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und KAPITEL IV - Gesetz vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und
zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug
auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und
den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente
Art. 13 - Artikel 74 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Art. 13 - Artikel 74 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über
Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher
Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von
dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf
Finanzinstrumente wird wie folgt abgeändert: Finanzinstrumente wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 4 werden die Wörter « 38 bis 40 » durch die Wörter « 38 1. In Absatz 4 werden die Wörter « 38 bis 40 » durch die Wörter « 38
bis 41 » ersetzt und die Wörter « 54 bis 59, 64 » durch die Wörter « bis 41 » ersetzt und die Wörter « 54 bis 59, 64 » durch die Wörter «
54 bis 59, 63, 64 » ersetzt. 54 bis 59, 63, 64 » ersetzt.
2. Absatz 5 wird widerrufen. 2. Absatz 5 wird widerrufen.
KAPITEL V - In-Kraft-Treten KAPITEL V - In-Kraft-Treten
Art. 14 - Unter Vorbehalt nachstehend vorgesehener Abweichungen ist Art. 14 - Unter Vorbehalt nachstehend vorgesehener Abweichungen ist
vorliegendes Gesetz auf Einkünfte anwendbar, die ab dem Tag seiner vorliegendes Gesetz auf Einkünfte anwendbar, die ab dem Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt
werden. werden.
Die Artikel 2, 5 Nr. 1 und 7 und 9 Nr. 1 und 2 sind auf Einkünfte aus Die Artikel 2, 5 Nr. 1 und 7 und 9 Nr. 1 und 2 sind auf Einkünfte aus
beweglichen Gütern anwendbar, die ab dem ersten Tag des zweiten Monats beweglichen Gütern anwendbar, die ab dem ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat, in dem vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt nach dem Monat, in dem vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird, anders als in bar zuerkannt oder ausgeschüttet veröffentlicht wird, anders als in bar zuerkannt oder ausgeschüttet
werden. werden.
Die Artikel 4 Nr. 1 und 13 Absatz 1 Nr. 1 sind auf Entschädigungen für Die Artikel 4 Nr. 1 und 13 Absatz 1 Nr. 1 sind auf Entschädigungen für
fehlende Kupons oder für fehlende Lose anwendbar, die in Ausführung fehlende Kupons oder für fehlende Lose anwendbar, die in Ausführung
von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und
von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente gezahlt oder zuerkannt von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente gezahlt oder zuerkannt
werden, die ab dem 1. Februar 2005 abgeschlossen werden. werden, die ab dem 1. Februar 2005 abgeschlossen werden.
Die Artikel 4 Nr. 2 bis 4, 5 Nr. 2 bis 6, 6, 7, 8 und 9 Nr. 3 und 4 Die Artikel 4 Nr. 2 bis 4, 5 Nr. 2 bis 6, 6, 7, 8 und 9 Nr. 3 und 4
sind anwendbar: sind anwendbar:
- in Bezug auf Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende - in Bezug auf Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende
Lose auf Entschädigungen, die in Ausführung von Vereinbarungen über Lose auf Entschädigungen, die in Ausführung von Vereinbarungen über
die Leistung von dinglichen Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug die Leistung von dinglichen Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug
auf Finanzinstrumente gezahlt oder zuerkannt werden, die ab dem Tag auf Finanzinstrumente gezahlt oder zuerkannt werden, die ab dem Tag
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt abgeschlossen werden, Staatsblatt abgeschlossen werden,
- in Bezug auf andere Einkünfte als Entschädigungen für fehlende - in Bezug auf andere Einkünfte als Entschädigungen für fehlende
Kupons oder für fehlende Lose, die in Ausführung einer Vereinbarung Kupons oder für fehlende Lose, die in Ausführung einer Vereinbarung
über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit
Bezug auf Finanzinstrumente bezogen werden, auf Einkünfte, die in Bezug auf Finanzinstrumente bezogen werden, auf Einkünfte, die in
Ausführung von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Ausführung von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen
Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente gezahlt Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente gezahlt
oder zuerkannt werden, die ab dem Tag der Veröffentlichung des oder zuerkannt werden, die ab dem Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen werden. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen werden.
Artikel 10 ist auf Vorgänge anwendbar, die ab dem 6. Februar 2001 Artikel 10 ist auf Vorgänge anwendbar, die ab dem 6. Februar 2001
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
Artikel 11 ist anwendbar auf Einkünfte aus Finanzinstrumenten, die Artikel 11 ist anwendbar auf Einkünfte aus Finanzinstrumenten, die
Gegenstand von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Gegenstand von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen
Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente sind, Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente sind,
die ab dem 1. Februar 2005 abgeschlossen werden. die ab dem 1. Februar 2005 abgeschlossen werden.
Artikel 12 ist ab dem 27. Mai 2004 anwendbar. Artikel 12 ist ab dem 27. Mai 2004 anwendbar.
Artikel 13 Absatz 1 Nr. 2 ist ab dem 1. Februar 2005 anwendbar. Artikel 13 Absatz 1 Nr. 2 ist ab dem 1. Februar 2005 anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 25. April 2006 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 25. April 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 4 Annexe 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
10. JUNI 2006 - Gesetz über die getrennte Veranlagung der regionalen 10. JUNI 2006 - Gesetz über die getrennte Veranlagung der regionalen
Wiederbeschäftigungsprämien Wiederbeschäftigungsprämien
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« 7. zum Steuersatz von 10,38 Prozent: regionale « 7. zum Steuersatz von 10,38 Prozent: regionale
Wiederbeschäftigungsprämien, die aufgrund eines Dekrets oder einer Wiederbeschäftigungsprämien, die aufgrund eines Dekrets oder einer
Ordonnanz, das/die vor dem 1. Januar 2006 ausgefertigt wurde, oder Ordonnanz, das/die vor dem 1. Januar 2006 ausgefertigt wurde, oder
eines vor demselben Datum ergangenen Erlasses für den Zeitraum und eines vor demselben Datum ergangenen Erlasses für den Zeitraum und
unter den Bedingungen vorgesehen in demselben Dekret, derselben unter den Bedingungen vorgesehen in demselben Dekret, derselben
Ordonnanz oder demselben Erlass älteren Arbeitnehmern gezahlt oder Ordonnanz oder demselben Erlass älteren Arbeitnehmern gezahlt oder
zuerkannt werden, die von einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder in zuerkannt werden, die von einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder in
Umstrukturierung entlassen wurden und nach einem Umstrukturierung entlassen wurden und nach einem
Arbeitslosigkeitszeitraum von einem neuen Arbeitgeber wieder Arbeitslosigkeitszeitraum von einem neuen Arbeitgeber wieder
beschäftigt werden, sofern die Bruttoprämie nicht mehr als 120 EUR pro beschäftigt werden, sofern die Bruttoprämie nicht mehr als 120 EUR pro
Monat beträgt. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung haben die Monat beträgt. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung haben die
Begriffe « älterer Arbeitnehmer », « Unternehmen in Schwierigkeiten Begriffe « älterer Arbeitnehmer », « Unternehmen in Schwierigkeiten
oder in Umstrukturierung » und « neuer Arbeitgeber » dieselbe oder in Umstrukturierung » und « neuer Arbeitgeber » dieselbe
Bedeutung wie in dem/der erwähnten Dekret, Ordonnanz oder Erlass. » Bedeutung wie in dem/der erwähnten Dekret, Ordonnanz oder Erlass. »
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist auf die ab dem 1. Juli 2005 gezahlten Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist auf die ab dem 1. Juli 2005 gezahlten
oder zuerkannten regionalen Wiederbeschäftigungsprämien anwendbar. oder zuerkannten regionalen Wiederbeschäftigungsprämien anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006 Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 oktober 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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