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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales du premier semestre de l'année 2006 modifiant notamment le Code des impôts sur les revenus 1992 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales du premier semestre de l'année 2006 modifiant notamment le Code des impôts sur les revenus 1992 |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 19 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de dispositions légales du premier semestre de | en langue allemande de dispositions légales du premier semestre de |
l'année 2006 modifiant notamment le Code des impôts sur les revenus | l'année 2006 modifiant notamment le Code des impôts sur les revenus |
1992 | 1992 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- des articles 40 et 47 de la loi du 26 janvier 2006 relative à la | - des articles 40 et 47 de la loi du 26 janvier 2006 relative à la |
détention des stocks obligatoires de pétrole et des produits | détention des stocks obligatoires de pétrole et des produits |
pétroliers et à la création d'une agence pour la gestion d'une partie | pétroliers et à la création d'une agence pour la gestion d'une partie |
de ces stocks et modifiant la loi du 10 juin 1997 relative au régime | de ces stocks et modifiant la loi du 10 juin 1997 relative au régime |
général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des | général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des |
produits soumis à accises, | produits soumis à accises, |
- de la loi du 31 janvier 2006 modifiant le Code des impôts sur les | - de la loi du 31 janvier 2006 modifiant le Code des impôts sur les |
revenus 1992 en matière d'assimilation des parts bénéficiaires à du | revenus 1992 en matière d'assimilation des parts bénéficiaires à du |
capital libéré, | capital libéré, |
- de la loi du 25 avril 2006 portant des dispositions fiscales | - de la loi du 25 avril 2006 portant des dispositions fiscales |
diverses en matière de revenus mobiliers, | diverses en matière de revenus mobiliers, |
- de la loi du 10 juin 2006 relative à l'imposition distincte des | - de la loi du 10 juin 2006 relative à l'imposition distincte des |
primes régionales de remise au travail, | primes régionales de remise au travail, |
établis par le Service central de traduction allemande auprès du | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 du |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 du |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
allemande : | allemande : |
- des articles 40 et 47 de la loi du 26 janvier 2006 relative à la | - des articles 40 et 47 de la loi du 26 janvier 2006 relative à la |
détention des stocks obligatoires de pétrole et des produits | détention des stocks obligatoires de pétrole et des produits |
pétroliers et à la création d'une agence pour la gestion d'une partie | pétroliers et à la création d'une agence pour la gestion d'une partie |
de ces stocks et modifiant la loi du 10 juin 1997 relative au régime | de ces stocks et modifiant la loi du 10 juin 1997 relative au régime |
général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des | général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des |
produits soumis à accises; | produits soumis à accises; |
- de la loi du 31 janvier 2006 modifiant le Code des impôts sur les | - de la loi du 31 janvier 2006 modifiant le Code des impôts sur les |
revenus 1992 en matière d'assimilation des parts bénéficiaires à du | revenus 1992 en matière d'assimilation des parts bénéficiaires à du |
capital libéré; | capital libéré; |
- de la loi du 25 avril 2006 portant des dispositions fiscales | - de la loi du 25 avril 2006 portant des dispositions fiscales |
diverses en matière de revenus mobiliers; | diverses en matière de revenus mobiliers; |
- de la loi du 10 juin 2006 relative à l'imposition distincte des | - de la loi du 10 juin 2006 relative à l'imposition distincte des |
primes régionales de remise au travail. | primes régionales de remise au travail. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006. | Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1re | Annexe 1re |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
26. JANUAR 2006 - Gesetz über die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl | 26. JANUAR 2006 - Gesetz über die Haltung von Pflichtvorräten an Erdöl |
und Erdölerzeugnissen und die Schaffung einer Agentur für die | und Erdölerzeugnissen und die Schaffung einer Agentur für die |
Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur Abänderung des Gesetzes | Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur Abänderung des Gesetzes |
vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den | vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den |
Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte | Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Institutionelle Bestimmungen in Bezug auf APETRA | KAPITEL III - Institutionelle Bestimmungen in Bezug auf APETRA |
(...) | (...) |
Abschnitt XI - Steuerrechtlicher Status und verschiedene Bestimmungen | Abschnitt XI - Steuerrechtlicher Status und verschiedene Bestimmungen |
Art. 40 - Artikel 180 des Einkommensteuergesetzbuches, koordiniert | Art. 40 - Artikel 180 des Einkommensteuergesetzbuches, koordiniert |
durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1992 und bestätigt durch | durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1992 und bestätigt durch |
das Gesetz vom 11. Juni 1992 [sic, zu lesen ist: 12. Juni 1992], wird | das Gesetz vom 11. Juni 1992 [sic, zu lesen ist: 12. Juni 1992], wird |
durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 13. die öffentlich-rechtliche Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung | « 13. die öffentlich-rechtliche Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung |
APETRA. » | APETRA. » |
(...) | (...) |
KAPITEL IV - Strafbestimmungen | KAPITEL IV - Strafbestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 47 - Unbeschadet der anderen in vorliegendem Gesetz vorgesehenen | Art. 47 - Unbeschadet der anderen in vorliegendem Gesetz vorgesehenen |
Strafbestimmungen wird Artikel 20 § 3 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 | Strafbestimmungen wird Artikel 20 § 3 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 |
über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die | über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die |
Kontrollen der Akzisenprodukte, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai | Kontrollen der Akzisenprodukte, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai |
1999, durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1999, durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 3 - In § 1 erwähnte Zulassungen werden Personen verweigert, die | « § 3 - In § 1 erwähnte Zulassungen werden Personen verweigert, die |
aufgrund zollrechtlicher, steuerrechtlicher oder sozialer Vorschriften | aufgrund zollrechtlicher, steuerrechtlicher oder sozialer Vorschriften |
oder aufgrund der Rechtsvorschriften über die Haltung von | oder aufgrund der Rechtsvorschriften über die Haltung von |
Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen geschuldete Beträge | Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen geschuldete Beträge |
nicht entrichtet haben oder einen schweren Verstoss oder wiederholte | nicht entrichtet haben oder einen schweren Verstoss oder wiederholte |
Verstösse gegen dieselben Vorschriften begangen haben oder wegen | Verstösse gegen dieselben Vorschriften begangen haben oder wegen |
Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden, Nachahmung, | Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden, Nachahmung, |
Siegel- oder Stempelfälschung, Bestechung öffentlicher Beamter oder | Siegel- oder Stempelfälschung, Bestechung öffentlicher Beamter oder |
Gebührenüberforderung, Diebstahl, Hehlerei, Betrug, | Gebührenüberforderung, Diebstahl, Hehlerei, Betrug, |
Vertrauensmissbrauch oder einfachem oder betrügerischem Bankrott | Vertrauensmissbrauch oder einfachem oder betrügerischem Bankrott |
verurteilt worden sind. » | verurteilt worden sind. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft und der Energie | Der Minister der Wirtschaft und der Energie |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 | Annexe 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
31. JANUAR 2006 - Gesetz zur Abänderung des | 31. JANUAR 2006 - Gesetz zur Abänderung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Gleichsetzung von | Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Gleichsetzung von |
Gewinnanteilen mit eingezahltem Kapital | Gewinnanteilen mit eingezahltem Kapital |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 18 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 2 - In Artikel 18 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, den Königlichen Erlass | abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, den Königlichen Erlass |
vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März | vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März |
1999, 24. Dezember 2002 und 15. Dezember 2004, wird Nr. 2bis durch | 1999, 24. Dezember 2002 und 15. Dezember 2004, wird Nr. 2bis durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« 2bis. vollständige Rückzahlungen oder Teilrückzahlungen von | « 2bis. vollständige Rückzahlungen oder Teilrückzahlungen von |
Emissionsagien und von Beträgen, die anlässlich der Ausgabe von | Emissionsagien und von Beträgen, die anlässlich der Ausgabe von |
Gewinnanteilen gezeichnet werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von | Gewinnanteilen gezeichnet werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von |
Beträgen, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, die in | Beträgen, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, die in |
Ausführung einer Entscheidung der Generalversammlung geleistet werden, | Ausführung einer Entscheidung der Generalversammlung geleistet werden, |
die gemäss den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches, die auf | die gemäss den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches, die auf |
Satzungsänderungen anwendbar sind, ordnungsgemäss getroffen wurde, ». | Satzungsänderungen anwendbar sind, ordnungsgemäss getroffen wurde, ». |
Art. 3 - In Artikel 184 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 3 - In Artikel 184 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 28. Juli 1992, 30. Januar 1996, 22. Dezember 1998 und 4. | Gesetze vom 28. Juli 1992, 30. Januar 1996, 22. Dezember 1998 und 4. |
Mai 1999, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: | Mai 1999, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: |
« Das eingezahlte Kapital ist das satzungsmässige Kapital, sofern | « Das eingezahlte Kapital ist das satzungsmässige Kapital, sofern |
dieses durch tatsächlich eingezahlte Einbringungen gebildet wird und | dieses durch tatsächlich eingezahlte Einbringungen gebildet wird und |
nicht Gegenstand einer Herabsetzung war. | nicht Gegenstand einer Herabsetzung war. |
Emissionsagien und Beträge, die anlässlich der Ausgabe von | Emissionsagien und Beträge, die anlässlich der Ausgabe von |
Gewinnanteilen gezeichnet werden, werden dem Kapital unter der | Gewinnanteilen gezeichnet werden, werden dem Kapital unter der |
Bedingung gleichgesetzt, dass sie auf der Passivseite der Bilanz unter | Bedingung gleichgesetzt, dass sie auf der Passivseite der Bilanz unter |
dem Eigenkapital ausgewiesen werden, und zwar auf einem Konto, das wie | dem Eigenkapital ausgewiesen werden, und zwar auf einem Konto, das wie |
das Gesellschaftskapital die Sicherheit Dritter darstellt und nur in | das Gesellschaftskapital die Sicherheit Dritter darstellt und nur in |
Ausführung einer Entscheidung der Generalversammlung herabgesetzt | Ausführung einer Entscheidung der Generalversammlung herabgesetzt |
werden kann, die gemäss den Bestimmungen des | werden kann, die gemäss den Bestimmungen des |
Gesellschaftsgesetzbuches, die auf Satzungsänderungen anwendbar sind, | Gesellschaftsgesetzbuches, die auf Satzungsänderungen anwendbar sind, |
ordnungsgemäss getroffen wurde. » | ordnungsgemäss getroffen wurde. » |
Art. 4 - In dem Masse, wie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Art. 4 - In dem Masse, wie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
sich auf Gewinnanteile beziehen, sind sie auf die ab dem 1. Januar | sich auf Gewinnanteile beziehen, sind sie auf die ab dem 1. Januar |
2005 ausgegebenen Gewinnanteile anwendbar. | 2005 ausgegebenen Gewinnanteile anwendbar. |
Unter Vorbehalt von Absatz 1 tritt vorliegendes Gesetz am Tag seiner | Unter Vorbehalt von Absatz 1 tritt vorliegendes Gesetz am Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 3 | Annexe 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
25. APRIL 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher | 25. APRIL 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher |
Bestimmungen in Bezug auf Einkünfte aus beweglichen Gütern | Bestimmungen in Bezug auf Einkünfte aus beweglichen Gütern |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Einkommensteuergesetzbuch 1992 | KAPITEL II - Einkommensteuergesetzbuch 1992 |
Art. 2 - In Titel II Kapitel II Abschnitt III Unterabschnitt I des | Art. 2 - In Titel II Kapitel II Abschnitt III Unterabschnitt I des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 20bis mit folgendem | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 20bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 20bis - Im Falle einer Zuerkennung oder Ausschüttung von | « Art. 20bis - Im Falle einer Zuerkennung oder Ausschüttung von |
Einkünften aus beweglichen Gütern in der Form von Sachgütern | Einkünften aus beweglichen Gütern in der Form von Sachgütern |
entspricht der Betrag des steuerpflichtigen Einkommens dem | entspricht der Betrag des steuerpflichtigen Einkommens dem |
Verkaufswert der Güter am Datum ihrer Zuerkennung oder Ausschüttung, | Verkaufswert der Güter am Datum ihrer Zuerkennung oder Ausschüttung, |
selbst wenn die tatsächliche Übertragung der Güter erst später | selbst wenn die tatsächliche Übertragung der Güter erst später |
erfolgt. | erfolgt. |
Im Falle einer Zuerkennung oder Ausschüttung von Einkünften in der | Im Falle einer Zuerkennung oder Ausschüttung von Einkünften in der |
Form von Wertpapieren, darf der für die Anwendung von Absatz 1 zu | Form von Wertpapieren, darf der für die Anwendung von Absatz 1 zu |
berücksichtigende Wert nicht unter dem Wert liegen, der durch das | berücksichtigende Wert nicht unter dem Wert liegen, der durch das |
letzte Kursblatt festgelegt wird, das vor dem Datum der Zuerkennung | letzte Kursblatt festgelegt wird, das vor dem Datum der Zuerkennung |
oder Ausschüttung von der belgischen Regierung oder auf einem | oder Ausschüttung von der belgischen Regierung oder auf einem |
gleichartigen ausländischen Markt veröffentlicht wurde; sind die | gleichartigen ausländischen Markt veröffentlicht wurde; sind die |
Wertpapiere nicht im Kursblatt aufgenommen oder auf einem | Wertpapiere nicht im Kursblatt aufgenommen oder auf einem |
gleichartigen ausländischen Markt notiert, muss der Steuerpflichtige | gleichartigen ausländischen Markt notiert, muss der Steuerpflichtige |
ihren Verkaufswert unter Aufsicht der Verwaltung angeben. » | ihren Verkaufswert unter Aufsicht der Verwaltung angeben. » |
Art. 3 - Artikel 228 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 3 - Artikel 228 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 28. Juli 1992 und 30. Januar 1996, den Königlichen Erlass | Gesetze vom 28. Juli 1992 und 30. Januar 1996, den Königlichen Erlass |
vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 15. | vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 15. |
Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Paragraph 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
« 2. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern - wenn sie | « 2. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern - wenn sie |
in Belgien erzielt oder bezogen werden -, deren Schuldner der Steuer | in Belgien erzielt oder bezogen werden -, deren Schuldner der Steuer |
der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer, der Steuer der | der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer, der Steuer der |
juristischen Personen oder der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, | juristischen Personen oder der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, |
». | ». |
3. Paragraph 2 Nr. 9 Buchstabe j) wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 Nr. 9 Buchstabe j) wird wie folgt ersetzt: |
« j) Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose, die | « j) Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose, die |
in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen | in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen |
Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf Finanzinstrumente | Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf Finanzinstrumente |
bezogen werden - wenn diese Einkünfte in Belgien erzielt oder bezogen | bezogen werden - wenn diese Einkünfte in Belgien erzielt oder bezogen |
werden - und deren Schuldner ein Entleiher, Zessionar oder | werden - und deren Schuldner ein Entleiher, Zessionar oder |
Pfandgläubiger ist, der der Steuer der natürlichen Personen, der | Pfandgläubiger ist, der der Steuer der natürlichen Personen, der |
Gesellschaftssteuer, der Steuer der juristischen Personen oder der | Gesellschaftssteuer, der Steuer der juristischen Personen oder der |
Steuer der Gebietsfremden unterliegt. » | Steuer der Gebietsfremden unterliegt. » |
Art. 4 - Artikel 230 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 4 - Artikel 230 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 28. Juli 1992, 6. August 1993 und 15. Dezember 2004, wird | Gesetze vom 28. Juli 1992, 6. August 1993 und 15. Dezember 2004, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
« 1. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine | « 1. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine |
Dividenden sind, und in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe j) erwähnte | Dividenden sind, und in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe j) erwähnte |
verschiedene Einkünfte, deren Schuldner der Steuer der natürlichen | verschiedene Einkünfte, deren Schuldner der Steuer der natürlichen |
Personen, der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen | Personen, der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen |
Personen unterliegt, wenn diese Einkünfte auf die Ergebnisse einer | Personen unterliegt, wenn diese Einkünfte auf die Ergebnisse einer |
Niederlassung angerechnet werden, über die der Schuldner im Ausland | Niederlassung angerechnet werden, über die der Schuldner im Ausland |
verfügt, und sie vom Empfänger nicht in Belgien bezogen werden, ». | verfügt, und sie vom Empfänger nicht in Belgien bezogen werden, ». |
2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
« 2. folgende Einkünfte unter den in Absatz 2 erwähnten Bedingungen: | « 2. folgende Einkünfte unter den in Absatz 2 erwähnten Bedingungen: |
a) Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine | a) Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine |
Dividenden sind, und in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe j) erwähnte | Dividenden sind, und in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe j) erwähnte |
verschiedene Einkünfte, deren Schuldner der Steuer der natürlichen | verschiedene Einkünfte, deren Schuldner der Steuer der natürlichen |
Personen, der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen | Personen, der Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen |
Personen unterliegt, wenn diese Einkünfte auf die Ergebnisse einer | Personen unterliegt, wenn diese Einkünfte auf die Ergebnisse einer |
Niederlassung angerechnet werden, über die der Schuldner im Ausland | Niederlassung angerechnet werden, über die der Schuldner im Ausland |
verfügt, | verfügt, |
b) Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine | b) Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine |
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von | Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von |
beweglichen Gütern sind, und in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe j) | beweglichen Gütern sind, und in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe j) |
erwähnte verschiedene Einkünfte, deren Schuldner der Steuer der | erwähnte verschiedene Einkünfte, deren Schuldner der Steuer der |
Gebietsfremden unterliegt und die erwähnten Einkünfte nicht auf die | Gebietsfremden unterliegt und die erwähnten Einkünfte nicht auf die |
Ergebnisse einer Niederlassung angerechnet hat, über die er in Belgien | Ergebnisse einer Niederlassung angerechnet hat, über die er in Belgien |
verfügt, | verfügt, |
c) Einkünfte, die in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung | c) Einkünfte, die in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung |
von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf | von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf |
ausländische Finanzinstrumente erzielt wurden und deren Schuldner der | ausländische Finanzinstrumente erzielt wurden und deren Schuldner der |
Steuer der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer, der Steuer | Steuer der natürlichen Personen, der Gesellschaftssteuer, der Steuer |
der juristischen Personen oder der Steuer der Gebietsfremden | der juristischen Personen oder der Steuer der Gebietsfremden |
unterliegt, unter der Bedingung, dass in diesem letzten Fall die | unterliegt, unter der Bedingung, dass in diesem letzten Fall die |
Einkünfte auf die Ergebnisse einer Niederlassung angerechnet werden, | Einkünfte auf die Ergebnisse einer Niederlassung angerechnet werden, |
über die er in Belgien verfügt, ». | über die er in Belgien verfügt, ». |
3. Nummer 2bis wird aufgehoben. | 3. Nummer 2bis wird aufgehoben. |
4. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Einkünfte sind unter folgenden | « Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Einkünfte sind unter folgenden |
Bedingungen steuerfrei: | Bedingungen steuerfrei: |
a) Der Empfänger der Einkünfte muss dem in Buchstabe b) oder c) | a) Der Empfänger der Einkünfte muss dem in Buchstabe b) oder c) |
erwähnten Vermittler oder dem Schuldner der Einkünfte eine | erwähnten Vermittler oder dem Schuldner der Einkünfte eine |
Bescheinigung aushändigen, durch die er bestätigt, dass er ein in | Bescheinigung aushändigen, durch die er bestätigt, dass er ein in |
Artikel 227 erwähnter Gebietsfremder ist, dass er die Kapitalien oder | Artikel 227 erwähnter Gebietsfremder ist, dass er die Kapitalien oder |
Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, nicht zur Ausübung | Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, nicht zur Ausübung |
einer Berufstätigkeit in Belgien genutzt hat und dass er | einer Berufstätigkeit in Belgien genutzt hat und dass er |
Volleigentümer oder Niessbraucher der Kapitalien oder | Volleigentümer oder Niessbraucher der Kapitalien oder |
Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, ist. | Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, ist. |
b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Einkünfte müssen dem | b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Einkünfte müssen dem |
Empfänger über ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft | Empfänger über ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft |
beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder | beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder |
Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, oder vom | Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, oder vom |
Schuldner der Einkünfte gezahlt werden. | Schuldner der Einkünfte gezahlt werden. |
c) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte Einkünfte müssen dem | c) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte Einkünfte müssen dem |
Empfänger über ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft | Empfänger über ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft |
beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder | beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder |
Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, gezahlt werden. | Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, gezahlt werden. |
» | » |
Art. 5 - Artikel 261 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 5 - Artikel 261 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 4. April 1995, 22. Dezember 1998, 17. Mai 2004 und 15. | Gesetze vom 4. April 1995, 22. Dezember 1998, 17. Mai 2004 und 15. |
Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Der Mobiliensteuervorabzug wird geschuldet: ». | « Der Mobiliensteuervorabzug wird geschuldet: ». |
2. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
« 1. durch Einwohner des Königreichs, inländische Gesellschaften, | « 1. durch Einwohner des Königreichs, inländische Gesellschaften, |
Vereinigungen, Niederlassungen und Einrichtungen und juristische | Vereinigungen, Niederlassungen und Einrichtungen und juristische |
Personen, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, die | Personen, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, die |
Schuldner von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern | Schuldner von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern |
und von Einkünften sind wie in Artikel 90 Nr. 6 oder 11 erwähnt, die | und von Einkünften sind wie in Artikel 90 Nr. 6 oder 11 erwähnt, die |
keine in Absatz 2 erwähnten Einkünfte sind, und durch | keine in Absatz 2 erwähnten Einkünfte sind, und durch |
Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und in | Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und in |
Belgien eine Niederlassung haben, auf deren Ergebnisse Einkünfte wie | Belgien eine Niederlassung haben, auf deren Ergebnisse Einkünfte wie |
in Artikel 17 § 1 Nr. 2 bis 4 erwähnt und Einkünfte wie in Artikel 90 | in Artikel 17 § 1 Nr. 2 bis 4 erwähnt und Einkünfte wie in Artikel 90 |
Nr. 6 und 11 erwähnt angerechnet werden, ». | Nr. 6 und 11 erwähnt angerechnet werden, ». |
3. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
« 2. durch Vermittler, die in Belgien ansässig sind und in gleich | « 2. durch Vermittler, die in Belgien ansässig sind und in gleich |
welcher Weise an der Auszahlung von Einkünften aus Kapitalvermögen und | welcher Weise an der Auszahlung von Einkünften aus Kapitalvermögen und |
beweglichen Gütern ausländischer Herkunft, von Einkünften | beweglichen Gütern ausländischer Herkunft, von Einkünften |
ausländischer Herkunft wie in Artikel 90 Nr. 6 und 11 erwähnt oder von | ausländischer Herkunft wie in Artikel 90 Nr. 6 und 11 erwähnt oder von |
Einkünften wie in Absatz 2 erwähnt beteiligt sind, ausser wenn: | Einkünften wie in Absatz 2 erwähnt beteiligt sind, ausser wenn: |
a) ihnen nachgewiesen wird, dass ein vorheriger Vermittler den | a) ihnen nachgewiesen wird, dass ein vorheriger Vermittler den |
Vorabzug einbehalten hat, | Vorabzug einbehalten hat, |
b) sie nachweisen, dass diese Einkünfte einem Kreditinstitut, einer | b) sie nachweisen, dass diese Einkünfte einem Kreditinstitut, einer |
Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- | Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- |
oder Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, gezahlt | oder Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, gezahlt |
werden, | werden, |
c) sie die Eigenschaft eines Kreditinstituts, einer Börsengesellschaft | c) sie die Eigenschaft eines Kreditinstituts, einer Börsengesellschaft |
beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- oder | beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- oder |
Liquidationseinrichtung haben, die in Belgien ansässig sind und die | Liquidationseinrichtung haben, die in Belgien ansässig sind und die |
Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine | Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine |
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von | Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von |
beweglichen Gütern sind, und in Artikel 90 Nr. 6 und 11 erwähnte | beweglichen Gütern sind, und in Artikel 90 Nr. 6 und 11 erwähnte |
Einkünfte an ein in Absatz 4 erwähntes im Ausland ansässiges | Einkünfte an ein in Absatz 4 erwähntes im Ausland ansässiges |
Unternehmen zahlen, ». | Unternehmen zahlen, ». |
4. Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben. | 4. Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben. |
5. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 5. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Die von Absatz 1 Nr. 1 ausgeschlossenen Einkünfte sind Einkünfte aus | « Die von Absatz 1 Nr. 1 ausgeschlossenen Einkünfte sind Einkünfte aus |
Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine Dividenden sind, und | Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die keine Dividenden sind, und |
in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe j) erwähnte verschiedene Einkünfte, | in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe j) erwähnte verschiedene Einkünfte, |
deren Schuldner der Steuer der natürlichen Personen, der | deren Schuldner der Steuer der natürlichen Personen, der |
Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen | Gesellschaftssteuer oder der Steuer der juristischen Personen |
unterliegt, wenn diese Einkünfte auf die Ergebnisse einer | unterliegt, wenn diese Einkünfte auf die Ergebnisse einer |
Niederlassung angerechnet werden, über die der Schuldner im Ausland | Niederlassung angerechnet werden, über die der Schuldner im Ausland |
verfügt, und wenn sie nicht direkt vom Schuldner an den Empfänger der | verfügt, und wenn sie nicht direkt vom Schuldner an den Empfänger der |
Einkünfte gezahlt werden. » | Einkünfte gezahlt werden. » |
6. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut | 6. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte im Ausland ansässige | « In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte im Ausland ansässige |
Unternehmen sind: | Unternehmen sind: |
1. Kreditinstitute, | 1. Kreditinstitute, |
2. Finanzvermittler wie in Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 2. August | 2. Finanzvermittler wie in Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 2. August |
2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen definiert, | Finanzdienstleistungen definiert, |
3. Verrechnungseinrichtungen wie in Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom | 3. Verrechnungseinrichtungen wie in Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom |
2. August 2002 definiert, | 2. August 2002 definiert, |
4. Liquidationseinrichtungen wie in Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom | 4. Liquidationseinrichtungen wie in Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom |
2. August 2002 definiert, | 2. August 2002 definiert, |
5. Unternehmen, deren Haupttätigkeit in der Vermögensverwaltung, der | 5. Unternehmen, deren Haupttätigkeit in der Vermögensverwaltung, der |
Beratung zur Vermögensverwaltung oder der Verwahrung und Verwaltung | Beratung zur Vermögensverwaltung oder der Verwahrung und Verwaltung |
von Finanzinstrumenten besteht, und Unternehmen, die aufgrund der | von Finanzinstrumenten besteht, und Unternehmen, die aufgrund der |
Rechtsvorschriften, denen sie unterliegen, ermächtigt sind eine dieser | Rechtsvorschriften, denen sie unterliegen, ermächtigt sind eine dieser |
Tätigkeiten auszuüben. » | Tätigkeiten auszuüben. » |
7. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut | 7. Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Ausser in dem in Artikel 268 erwähnten Fall müssen in Absatz 1 | « Ausser in dem in Artikel 268 erwähnten Fall müssen in Absatz 1 |
erwähnte Schuldner: | erwähnte Schuldner: |
- den Mobiliensteuervorabzug auf steuerpflichtige Einkünfte | - den Mobiliensteuervorabzug auf steuerpflichtige Einkünfte |
einbehalten, die in bar zuerkannt oder ausgeschüttet werden, | einbehalten, die in bar zuerkannt oder ausgeschüttet werden, |
- sich im Falle der Zuerkennung oder Ausschüttung in der Form von | - sich im Falle der Zuerkennung oder Ausschüttung in der Form von |
Sachgütern auf gleich welche Weise den Betrag des | Sachgütern auf gleich welche Weise den Betrag des |
Mobiliensteuervorabzugs, der auf diese Einkünfte geschuldet wird, | Mobiliensteuervorabzugs, der auf diese Einkünfte geschuldet wird, |
auszahlen lassen. » | auszahlen lassen. » |
Art. 6 - Artikel 262 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 6 - Artikel 262 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 22. Juli 1993, 30. Januar 1996, 20. März 1996, 16. April | Gesetze vom 22. Juli 1993, 30. Januar 1996, 20. März 1996, 16. April |
1997, 22. Dezember 1998 und 15. Dezember 2004, wird durch eine Nr. 6 | 1997, 22. Dezember 1998 und 15. Dezember 2004, wird durch eine Nr. 6 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern | « 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern |
ausländischer Herkunft, Einkünfte ausländischer Herkunft erwähnt in | ausländischer Herkunft, Einkünfte ausländischer Herkunft erwähnt in |
Artikel 90 Nr. 6 und 11 oder Einkünfte erwähnt in Artikel 261 Absatz | Artikel 90 Nr. 6 und 11 oder Einkünfte erwähnt in Artikel 261 Absatz |
2: | 2: |
- die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) in Belgien | - die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) in Belgien |
eingenommen oder bezogen wurden, ohne dass ein Mobiliensteuervorabzug | eingenommen oder bezogen wurden, ohne dass ein Mobiliensteuervorabzug |
einbehalten wurde, oder | einbehalten wurde, oder |
- die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) von der | - die aufgrund von Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) von der |
festen Niederlassung im Ausland eines Kreditinstituts, einer | festen Niederlassung im Ausland eines Kreditinstituts, einer |
Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- | Börsengesellschaft beziehungsweise einer zugelassenen Verrechnungs- |
oder Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, bezogen | oder Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, bezogen |
wurden. » | wurden. » |
Art. 7 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt III Unterabschnitt 2 wird ein | Art. 7 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt III Unterabschnitt 2 wird ein |
Artikel 264bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 264bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 264bis - Zahlt ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft | « Art. 264bis - Zahlt ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft |
beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder | beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder |
Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, in Artikel 230 | Liquidationseinrichtung, die in Belgien ansässig sind, in Artikel 230 |
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) oder b) erwähnte Einkünfte an einen nicht | Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) oder b) erwähnte Einkünfte an einen nicht |
in Artikel 261 Absatz 4 erwähnten Vermittler, wird der | in Artikel 261 Absatz 4 erwähnten Vermittler, wird der |
Mobiliensteuervorabzug nicht auf diese Einkünfte geschuldet, sofern | Mobiliensteuervorabzug nicht auf diese Einkünfte geschuldet, sofern |
der letztgenannte Vermittler ihm/ihr eine Bescheinigung aushändigt, | der letztgenannte Vermittler ihm/ihr eine Bescheinigung aushändigt, |
durch die er bestätigt, dass die Empfänger: | durch die er bestätigt, dass die Empfänger: |
- in Artikel 227 erwähnte Gebietsfremde sind, | - in Artikel 227 erwähnte Gebietsfremde sind, |
- die Kapitalien oder Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, | - die Kapitalien oder Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, |
nicht zur Ausübung einer Berufstätigkeit in Belgien genutzt haben, | nicht zur Ausübung einer Berufstätigkeit in Belgien genutzt haben, |
- Volleigentümer oder Niessbraucher der Kapitalien oder | - Volleigentümer oder Niessbraucher der Kapitalien oder |
Finanzinstrumente sind, die die Einkünfte erzeugen. » | Finanzinstrumente sind, die die Einkünfte erzeugen. » |
Art. 8 - Artikel 265 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 15. | Art. 8 - Artikel 265 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 15. |
Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: | Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: |
« Der Mobiliensteuervorabzug wird ebenfalls nicht geschuldet: | « Der Mobiliensteuervorabzug wird ebenfalls nicht geschuldet: |
1. auf Einkünfte ausländischer Herkunft erwähnt in Artikel 90 Nr. 11, | 1. auf Einkünfte ausländischer Herkunft erwähnt in Artikel 90 Nr. 11, |
deren Empfänger eine inländische Gesellschaft oder ein | deren Empfänger eine inländische Gesellschaft oder ein |
Steuerpflichtiger ist, der gemäss Artikel 233 der Steuer der | Steuerpflichtiger ist, der gemäss Artikel 233 der Steuer der |
Gebietsfremden unterliegt, | Gebietsfremden unterliegt, |
2. auf Zinsen von Verleihen von ausländischen Finanzinstrumenten oder | 2. auf Zinsen von Verleihen von ausländischen Finanzinstrumenten oder |
auf die in Artikel 90 Nr. 11 erwähnten Einkünfte, die in Ausführung | auf die in Artikel 90 Nr. 11 erwähnten Einkünfte, die in Ausführung |
eines Verleihs in Bezug auf diese Finanzinstrumente gezahlt werden, | eines Verleihs in Bezug auf diese Finanzinstrumente gezahlt werden, |
der über ein in Artikel 261 Absatz 3 erwähntes zugelassenes | der über ein in Artikel 261 Absatz 3 erwähntes zugelassenes |
zentralisiertes System für den Verleih von Finanzinstrumenten | zentralisiertes System für den Verleih von Finanzinstrumenten |
abgeschlossen und vollständig ausgezahlt wird. » | abgeschlossen und vollständig ausgezahlt wird. » |
Art. 9 - Artikel 267 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 9 - Artikel 267 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 4. April 1995, 20. März 1996 und 15. März 1999, wird wie | Gesetze vom 4. April 1995, 20. März 1996 und 15. März 1999, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der Einkünfte » und dem | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der Einkünfte » und dem |
Wort « bewirkt » die Wörter « in bar oder in der Form von Sachgütern » | Wort « bewirkt » die Wörter « in bar oder in der Form von Sachgütern » |
eingefügt. | eingefügt. |
2. Absatz 3 wird aufgehoben. | 2. Absatz 3 wird aufgehoben. |
3. In Absatz 4 werden die Wörter « Artikel 265 Nr. 2 » durch die | 3. In Absatz 4 werden die Wörter « Artikel 265 Nr. 2 » durch die |
Wörter « Artikel 265 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt. | Wörter « Artikel 265 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt. |
4. In Absatz 7 werden die Wörter « Artikel 262 » durch die Wörter « | 4. In Absatz 7 werden die Wörter « Artikel 262 » durch die Wörter « |
Artikel 262 Nr. 1 bis 5 » ersetzt. | Artikel 262 Nr. 1 bis 5 » ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 269 Absatz 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 10 - Artikel 269 Absatz 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Programmgesetz vom 19. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: | durch das Programmgesetz vom 19. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen den Wörtern « anlässlich einer Fusion, einer Aufspaltung » | 1. Zwischen den Wörtern « anlässlich einer Fusion, einer Aufspaltung » |
und den Wörtern « oder der Annahme einer anderen Rechtsform » werden | und den Wörtern « oder der Annahme einer anderen Rechtsform » werden |
die Wörter «, eines mit einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs » | die Wörter «, eines mit einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs » |
eingefügt. | eingefügt. |
2. Der Absatz wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | 2. Der Absatz wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« Diesbezüglich wird die Übertragung von Aktien oder Anteilen | « Diesbezüglich wird die Übertragung von Aktien oder Anteilen |
anlässlich eines mit der Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs mit | anlässlich eines mit der Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs mit |
einem Umtausch von Aktien oder Anteilen im Falle einer Aufspaltung | einem Umtausch von Aktien oder Anteilen im Falle einer Aufspaltung |
gleichgesetzt. » | gleichgesetzt. » |
Art. 11 - In Artikel 289 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 11 - In Artikel 289 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, werden die Wörter « als | durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, werden die Wörter « als |
Entleiher in Ausführung eines Verleihs in Bezug auf diese | Entleiher in Ausführung eines Verleihs in Bezug auf diese |
Finanzinstrumente » durch die Wörter « entweder als Entleiher in | Finanzinstrumente » durch die Wörter « entweder als Entleiher in |
Ausführung eines Verleihs in Bezug auf diese Finanzinstrumente oder | Ausführung eines Verleihs in Bezug auf diese Finanzinstrumente oder |
als Zessionar oder Pfandgläubiger in Ausführung einer Vereinbarung | als Zessionar oder Pfandgläubiger in Ausführung einer Vereinbarung |
über die Leistung von dinglichen Sicherheiten » ersetzt. | über die Leistung von dinglichen Sicherheiten » ersetzt. |
KAPITEL III - Gesetz vom 17. Mai 2004 zur Umsetzung der Richtlinie | KAPITEL III - Gesetz vom 17. Mai 2004 zur Umsetzung der Richtlinie |
2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im | 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im |
Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht und zur | Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht und zur |
Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen | Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen |
Mobiliensteuervorabzug | Mobiliensteuervorabzug |
Art. 12 - Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Mai 2004 zur Umsetzung der | Art. 12 - Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Mai 2004 zur Umsetzung der |
Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni | Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni |
2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht | 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in belgisches Recht |
und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen | und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen |
Mobiliensteuervorabzug wird widerrufen. | Mobiliensteuervorabzug wird widerrufen. |
KAPITEL IV - Gesetz vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und | KAPITEL IV - Gesetz vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und |
zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug | zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug |
auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und | auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und |
den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente | den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente |
Art. 13 - Artikel 74 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über | Art. 13 - Artikel 74 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über |
Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher | Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher |
Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von | Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von |
dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf | dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf |
Finanzinstrumente wird wie folgt abgeändert: | Finanzinstrumente wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 4 werden die Wörter « 38 bis 40 » durch die Wörter « 38 | 1. In Absatz 4 werden die Wörter « 38 bis 40 » durch die Wörter « 38 |
bis 41 » ersetzt und die Wörter « 54 bis 59, 64 » durch die Wörter « | bis 41 » ersetzt und die Wörter « 54 bis 59, 64 » durch die Wörter « |
54 bis 59, 63, 64 » ersetzt. | 54 bis 59, 63, 64 » ersetzt. |
2. Absatz 5 wird widerrufen. | 2. Absatz 5 wird widerrufen. |
KAPITEL V - In-Kraft-Treten | KAPITEL V - In-Kraft-Treten |
Art. 14 - Unter Vorbehalt nachstehend vorgesehener Abweichungen ist | Art. 14 - Unter Vorbehalt nachstehend vorgesehener Abweichungen ist |
vorliegendes Gesetz auf Einkünfte anwendbar, die ab dem Tag seiner | vorliegendes Gesetz auf Einkünfte anwendbar, die ab dem Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt |
werden. | werden. |
Die Artikel 2, 5 Nr. 1 und 7 und 9 Nr. 1 und 2 sind auf Einkünfte aus | Die Artikel 2, 5 Nr. 1 und 7 und 9 Nr. 1 und 2 sind auf Einkünfte aus |
beweglichen Gütern anwendbar, die ab dem ersten Tag des zweiten Monats | beweglichen Gütern anwendbar, die ab dem ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat, in dem vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt | nach dem Monat, in dem vorliegendes Gesetz im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird, anders als in bar zuerkannt oder ausgeschüttet | veröffentlicht wird, anders als in bar zuerkannt oder ausgeschüttet |
werden. | werden. |
Die Artikel 4 Nr. 1 und 13 Absatz 1 Nr. 1 sind auf Entschädigungen für | Die Artikel 4 Nr. 1 und 13 Absatz 1 Nr. 1 sind auf Entschädigungen für |
fehlende Kupons oder für fehlende Lose anwendbar, die in Ausführung | fehlende Kupons oder für fehlende Lose anwendbar, die in Ausführung |
von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und | von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und |
von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente gezahlt oder zuerkannt | von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente gezahlt oder zuerkannt |
werden, die ab dem 1. Februar 2005 abgeschlossen werden. | werden, die ab dem 1. Februar 2005 abgeschlossen werden. |
Die Artikel 4 Nr. 2 bis 4, 5 Nr. 2 bis 6, 6, 7, 8 und 9 Nr. 3 und 4 | Die Artikel 4 Nr. 2 bis 4, 5 Nr. 2 bis 6, 6, 7, 8 und 9 Nr. 3 und 4 |
sind anwendbar: | sind anwendbar: |
- in Bezug auf Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende | - in Bezug auf Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende |
Lose auf Entschädigungen, die in Ausführung von Vereinbarungen über | Lose auf Entschädigungen, die in Ausführung von Vereinbarungen über |
die Leistung von dinglichen Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug | die Leistung von dinglichen Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug |
auf Finanzinstrumente gezahlt oder zuerkannt werden, die ab dem Tag | auf Finanzinstrumente gezahlt oder zuerkannt werden, die ab dem Tag |
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt abgeschlossen werden, | Staatsblatt abgeschlossen werden, |
- in Bezug auf andere Einkünfte als Entschädigungen für fehlende | - in Bezug auf andere Einkünfte als Entschädigungen für fehlende |
Kupons oder für fehlende Lose, die in Ausführung einer Vereinbarung | Kupons oder für fehlende Lose, die in Ausführung einer Vereinbarung |
über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit | über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit |
Bezug auf Finanzinstrumente bezogen werden, auf Einkünfte, die in | Bezug auf Finanzinstrumente bezogen werden, auf Einkünfte, die in |
Ausführung von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen | Ausführung von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen |
Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente gezahlt | Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente gezahlt |
oder zuerkannt werden, die ab dem Tag der Veröffentlichung des | oder zuerkannt werden, die ab dem Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen werden. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen werden. |
Artikel 10 ist auf Vorgänge anwendbar, die ab dem 6. Februar 2001 | Artikel 10 ist auf Vorgänge anwendbar, die ab dem 6. Februar 2001 |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
Artikel 11 ist anwendbar auf Einkünfte aus Finanzinstrumenten, die | Artikel 11 ist anwendbar auf Einkünfte aus Finanzinstrumenten, die |
Gegenstand von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen | Gegenstand von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen |
Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente sind, | Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente sind, |
die ab dem 1. Februar 2005 abgeschlossen werden. | die ab dem 1. Februar 2005 abgeschlossen werden. |
Artikel 12 ist ab dem 27. Mai 2004 anwendbar. | Artikel 12 ist ab dem 27. Mai 2004 anwendbar. |
Artikel 13 Absatz 1 Nr. 2 ist ab dem 1. Februar 2005 anwendbar. | Artikel 13 Absatz 1 Nr. 2 ist ab dem 1. Februar 2005 anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 25. April 2006 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 25. April 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 4 | Annexe 4 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
10. JUNI 2006 - Gesetz über die getrennte Veranlagung der regionalen | 10. JUNI 2006 - Gesetz über die getrennte Veranlagung der regionalen |
Wiederbeschäftigungsprämien | Wiederbeschäftigungsprämien |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« 7. zum Steuersatz von 10,38 Prozent: regionale | « 7. zum Steuersatz von 10,38 Prozent: regionale |
Wiederbeschäftigungsprämien, die aufgrund eines Dekrets oder einer | Wiederbeschäftigungsprämien, die aufgrund eines Dekrets oder einer |
Ordonnanz, das/die vor dem 1. Januar 2006 ausgefertigt wurde, oder | Ordonnanz, das/die vor dem 1. Januar 2006 ausgefertigt wurde, oder |
eines vor demselben Datum ergangenen Erlasses für den Zeitraum und | eines vor demselben Datum ergangenen Erlasses für den Zeitraum und |
unter den Bedingungen vorgesehen in demselben Dekret, derselben | unter den Bedingungen vorgesehen in demselben Dekret, derselben |
Ordonnanz oder demselben Erlass älteren Arbeitnehmern gezahlt oder | Ordonnanz oder demselben Erlass älteren Arbeitnehmern gezahlt oder |
zuerkannt werden, die von einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder in | zuerkannt werden, die von einem Unternehmen in Schwierigkeiten oder in |
Umstrukturierung entlassen wurden und nach einem | Umstrukturierung entlassen wurden und nach einem |
Arbeitslosigkeitszeitraum von einem neuen Arbeitgeber wieder | Arbeitslosigkeitszeitraum von einem neuen Arbeitgeber wieder |
beschäftigt werden, sofern die Bruttoprämie nicht mehr als 120 EUR pro | beschäftigt werden, sofern die Bruttoprämie nicht mehr als 120 EUR pro |
Monat beträgt. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung haben die | Monat beträgt. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung haben die |
Begriffe « älterer Arbeitnehmer », « Unternehmen in Schwierigkeiten | Begriffe « älterer Arbeitnehmer », « Unternehmen in Schwierigkeiten |
oder in Umstrukturierung » und « neuer Arbeitgeber » dieselbe | oder in Umstrukturierung » und « neuer Arbeitgeber » dieselbe |
Bedeutung wie in dem/der erwähnten Dekret, Ordonnanz oder Erlass. » | Bedeutung wie in dem/der erwähnten Dekret, Ordonnanz oder Erlass. » |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist auf die ab dem 1. Juli 2005 gezahlten | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist auf die ab dem 1. Juli 2005 gezahlten |
oder zuerkannten regionalen Wiederbeschäftigungsprämien anwendbar. | oder zuerkannten regionalen Wiederbeschäftigungsprämien anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 octobre 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |