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Koninklijk besluit betreffende de verdeling van de spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
19 JULI 2019. - Koninklijk besluit betreffende de verdeling van de | 19 JUILLET 2019. - Arrêté royal relatif à la répartition des capacités |
spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik | de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de |
van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling | l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 19 juli 2019 betreffende de verdeling van de | l'arrêté royal du 19 juillet 2019 relatif à la répartition des |
spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik | capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance |
van de spoorweginfrastructuur (Belgisch Staatsblad van 8 augustus | d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 8 |
2019). | août 2019). |
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
Generaldirektion nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik | Generaldirektion nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik |
19. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Zuweisung von | 19. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Zuweisung von |
Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der | Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur | Eisenbahninfrastruktur |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom | Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom |
12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die | 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die |
unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen; | unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen; |
Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, der Artikel 41 § 2 Absatz 3, 43 | Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, der Artikel 41 § 2 Absatz 3, 43 |
Absatz 1, 46 Absatz 1 und 56 § 1 Absatz 1 eingefügt durch das Gesetz | Absatz 1, 46 Absatz 1 und 56 § 1 Absatz 1 eingefügt durch das Gesetz |
vom 15. Juni 2015; | vom 15. Juni 2015; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die |
Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der | Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur; | Eisenbahninfrastruktur; |
Aufgrund der Stellungnahme des Eisenbahninfrastrukturbetreibers vom | Aufgrund der Stellungnahme des Eisenbahninfrastrukturbetreibers vom |
29. April 2019; | 29. April 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Mai 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Mai 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 2. Mai | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 2. Mai |
2019; | 2019; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des vom Eisenbahninfrastrukturbetreiber erstellten | Aufgrund des vom Eisenbahninfrastrukturbetreiber erstellten |
Beurteilungsberichtes über die Relevanz von Aufschlägen für bestimmte | Beurteilungsberichtes über die Relevanz von Aufschlägen für bestimmte |
Marktsegmente aufgrund von Artikel 56 Absatz 3 des | Marktsegmente aufgrund von Artikel 56 Absatz 3 des |
Eisenbahngesetzbuches; | Eisenbahngesetzbuches; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.359/4 des Staatsrates vom 10. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.359/4 des Staatsrates vom 10. Juli |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November | 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November |
2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums um. | 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums um. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. "Hochgeschwindigkeitszug": ein Zug, der für hohe Geschwindigkeiten | 1. "Hochgeschwindigkeitszug": ein Zug, der für hohe Geschwindigkeiten |
ausgelegt ist, oft auf eigenem Bahnkörper verkehrt und aus | ausgelegt ist, oft auf eigenem Bahnkörper verkehrt und aus |
spezifischem selbstfahrendem Material besteht, | spezifischem selbstfahrendem Material besteht, |
2. "schneller Personenzug": ein Zug, der geeignet ist, mit der durch | 2. "schneller Personenzug": ein Zug, der geeignet ist, mit der durch |
die Signaleinrichtungen zugelassenen Geschwindigkeit zu fahren, und | die Signaleinrichtungen zugelassenen Geschwindigkeit zu fahren, und |
der auf der Linie eine begrenzte Anzahl Haltestellen anfährt, | der auf der Linie eine begrenzte Anzahl Haltestellen anfährt, |
3. "langsamer Personenzug": ein Personenzug, der kein schneller | 3. "langsamer Personenzug": ein Personenzug, der kein schneller |
Personenzug ist, | Personenzug ist, |
4. "schneller Güterzug": ein Güterzug, der geeignet ist, mit einer | 4. "schneller Güterzug": ein Güterzug, der geeignet ist, mit einer |
Geschwindigkeit von 100 km/h oder mehr zu fahren, | Geschwindigkeit von 100 km/h oder mehr zu fahren, |
5. "langsamer Güterzug": ein Güterzug, der kein schneller Güterzug | 5. "langsamer Güterzug": ein Güterzug, der kein schneller Güterzug |
ist, | ist, |
6. "andere Züge": Dienst- oder Arbeitszüge. | 6. "andere Züge": Dienst- oder Arbeitszüge. |
KAPITEL 2 - Fahrwegkapazität | KAPITEL 2 - Fahrwegkapazität |
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 43 Absatz 1 des Eisenbahngesetzbuches | Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 43 Absatz 1 des Eisenbahngesetzbuches |
erwähnten Prioritäten sind folgende: | erwähnten Prioritäten sind folgende: |
Auf Hochgeschwindigkeitslinien: | Auf Hochgeschwindigkeitslinien: |
1. Hochgeschwindigkeitszüge, | 1. Hochgeschwindigkeitszüge, |
2. schnelle Personenzüge, | 2. schnelle Personenzüge, |
3. andere Züge. | 3. andere Züge. |
Auf Linien, die für den Güterverkehr bestimmt sind: | Auf Linien, die für den Güterverkehr bestimmt sind: |
1. schnelle Güterzüge, | 1. schnelle Güterzüge, |
2. langsame Güterzüge, | 2. langsame Güterzüge, |
3. Personenzüge, | 3. Personenzüge, |
4. andere Züge. | 4. andere Züge. |
Auf Linien, die für den Personenverkehr bestimmt sind: | Auf Linien, die für den Personenverkehr bestimmt sind: |
1. Hochgeschwindigkeitszüge und schnelle Personenzüge; | 1. Hochgeschwindigkeitszüge und schnelle Personenzüge; |
2. langsame Personenzüge, | 2. langsame Personenzüge, |
3. Güterzüge, | 3. Güterzüge, |
4. andere Züge. | 4. andere Züge. |
Auf gemischten Linien: | Auf gemischten Linien: |
1. Hochgeschwindigkeitszüge und schnelle Personenzüge; | 1. Hochgeschwindigkeitszüge und schnelle Personenzüge; |
2. langsame Personenzüge und schnelle Güterzüge, | 2. langsame Personenzüge und schnelle Güterzüge, |
3. langsame Güterzüge, | 3. langsame Güterzüge, |
4. andere Züge. | 4. andere Züge. |
§ 2 - Wenn die Anwendung der in § 1 erwähnten Prioritätskriterien es | § 2 - Wenn die Anwendung der in § 1 erwähnten Prioritätskriterien es |
nicht ermöglicht, eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem | nicht ermöglicht, eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem |
anderen zuzuweisen, weist der Eisenbahninfrastrukturbetreiber die | anderen zuzuweisen, weist der Eisenbahninfrastrukturbetreiber die |
Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung | Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung |
auf der beantragten Gesamtstrecke auf der nationalen | auf der beantragten Gesamtstrecke auf der nationalen |
Eisenbahninfrastruktur den höchsten monatlichen Gesamtbetrag an | Eisenbahninfrastruktur den höchsten monatlichen Gesamtbetrag an |
Eisenbahnwegeentgelt einbringt. | Eisenbahnwegeentgelt einbringt. |
Art. 4 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 36 des | Art. 4 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 36 des |
Eisenbahngesetzbuches ermittelt der Eisenbahninfrastrukturbetreiber | Eisenbahngesetzbuches ermittelt der Eisenbahninfrastrukturbetreiber |
gegebenenfalls, ob es für den definitiven Netzfahrplan einer | gegebenenfalls, ob es für den definitiven Netzfahrplan einer |
Kapazitätsreserve bedarf, um schnell auf die zu erwartenden | Kapazitätsreserve bedarf, um schnell auf die zu erwartenden |
Ad-hoc-Anträge auf Kapazitätszuweisung reagieren zu können. | Ad-hoc-Anträge auf Kapazitätszuweisung reagieren zu können. |
Vorliegende Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, wenn die Fahrwege | Vorliegende Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, wenn die Fahrwege |
überlastet sind. | überlastet sind. |
Art. 5 - Wenn der Eisenbahninfrastrukturbetreiber, wie in Artikel 38 | Art. 5 - Wenn der Eisenbahninfrastrukturbetreiber, wie in Artikel 38 |
des Eisenbahngesetzbuches vorgesehen, spezifische Eisenbahnfahrwege | des Eisenbahngesetzbuches vorgesehen, spezifische Eisenbahnfahrwege |
bestimmt hat, kann er dieser Verkehrsart bei der Zuweisung von | bestimmt hat, kann er dieser Verkehrsart bei der Zuweisung von |
Fahrwegkapazität Vorrang geben. | Fahrwegkapazität Vorrang geben. |
Art. 6 - Bei der in Artikel 41 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten | Art. 6 - Bei der in Artikel 41 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten |
Kapazitätsanalyse werden die Gründe für die Überlastung des/der | Kapazitätsanalyse werden die Gründe für die Überlastung des/der |
betreffenden Abschnitte(s) der Eisenbahninfrastruktur ermittelt. Die | betreffenden Abschnitte(s) der Eisenbahninfrastruktur ermittelt. Die |
Analyse gibt Aufschluss darüber, welche kurz- oder mittelfristigen | Analyse gibt Aufschluss darüber, welche kurz- oder mittelfristigen |
Maßnahmen ergriffen werden können, um den Kapazitätsmangel aufzuheben. | Maßnahmen ergriffen werden können, um den Kapazitätsmangel aufzuheben. |
Bei der Analyse werden insbesondere die Fahrwege, die | Bei der Analyse werden insbesondere die Fahrwege, die |
Betriebsverfahren, die Arten der verschiedenen angebotenen Dienste und | Betriebsverfahren, die Arten der verschiedenen angebotenen Dienste und |
die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität | die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
KAPITEL 3 - Eisenbahnwegeentgelt | KAPITEL 3 - Eisenbahnwegeentgelt |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 7 - § 1 - Das Eisenbahnwegeentgelt umfasst die folgenden | Art. 7 - § 1 - Das Eisenbahnwegeentgelt umfasst die folgenden |
Elemente: | Elemente: |
1. der Zugang zur Eisenbahnlinie oder zu einem Streckenabschnitt und | 1. der Zugang zur Eisenbahnlinie oder zu einem Streckenabschnitt und |
ihre Benutzung, | ihre Benutzung, |
2. der Zugang zu den Bahnhofsgleisen und ihre Benutzung, | 2. der Zugang zu den Bahnhofsgleisen und ihre Benutzung, |
3. gegebenenfalls, Verwendung der Versorgungseinrichtung für | 3. gegebenenfalls, Verwendung der Versorgungseinrichtung für |
Fahrstrom, | Fahrstrom, |
4. gegebenfalls, der Zugang zu den Rangier-, Zugbildungs- und | 4. gegebenfalls, der Zugang zu den Rangier-, Zugbildungs- und |
Abstellgleisen sowie ihre Benutzung. | Abstellgleisen sowie ihre Benutzung. |
Das Eisenbahnwegeentgelt deckt ebenfalls die Kosten für die | Das Eisenbahnwegeentgelt deckt ebenfalls die Kosten für die |
administrative Bearbeitung des Antrags. | administrative Bearbeitung des Antrags. |
§ 2 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann finanzielle Anreize | § 2 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann finanzielle Anreize |
vorsehen, um die in Artikel 27/1 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten | vorsehen, um die in Artikel 27/1 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten |
Antragsteller zu ermutigen, die Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung | Antragsteller zu ermutigen, die Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung |
so früh wie möglich zu stellen, und dies unbeschadet des Zeitplanes | so früh wie möglich zu stellen, und dies unbeschadet des Zeitplanes |
des Zuweisungsverfahrens, erwähnt in Anhang VII der Richtlinie 2012/34 | des Zuweisungsverfahrens, erwähnt in Anhang VII der Richtlinie 2012/34 |
(EU) des Europäisches Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 | (EU) des Europäisches Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 |
zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums. | zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums. |
Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr als sechzig Tage | Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr als sechzig Tage |
vor dem Tag ihrer Beanspruchung darf der | vor dem Tag ihrer Beanspruchung darf der |
Eisenbahninfrastrukturbetreiber kein Entgelt berechnen. | Eisenbahninfrastrukturbetreiber kein Entgelt berechnen. |
Art. 8 - Unbeschadet der Methode der jährlichen Indexierung der | Art. 8 - Unbeschadet der Methode der jährlichen Indexierung der |
Einheitspreise, wie erwähnt in Artikel 12, werden die Abänderungen der | Einheitspreise, wie erwähnt in Artikel 12, werden die Abänderungen der |
Berechnungsregeln, des Wertes der Koeffizienten und der Einheitspreise | Berechnungsregeln, des Wertes der Koeffizienten und der Einheitspreise |
spätestens vier Monate vor dem in Artikel 33 des Eisenbahngesetzbuches | spätestens vier Monate vor dem in Artikel 33 des Eisenbahngesetzbuches |
erwähnten letzten Termin für die Einreichung der Anträge auf | erwähnten letzten Termin für die Einreichung der Anträge auf |
Kapazitätszuweisung festgelegt. | Kapazitätszuweisung festgelegt. |
Diese Abänderungen, die eine Aufarbeitung der | Diese Abänderungen, die eine Aufarbeitung der |
Schienennetz-Nutzungsbedingungen mit sich bringen, werden erst bei | Schienennetz-Nutzungsbedingungen mit sich bringen, werden erst bei |
Inkrafttreten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen | Inkrafttreten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen |
diese Abänderungen angenommen worden sind, anwendbar. | diese Abänderungen angenommen worden sind, anwendbar. |
Die in Absatz 1 erwähnten Abänderungen können anwendbar werden vor | Die in Absatz 1 erwähnten Abänderungen können anwendbar werden vor |
Inkrafttreten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen | Inkrafttreten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen |
diese Abänderungen angenommen worden sind, unter folgenden | diese Abänderungen angenommen worden sind, unter folgenden |
Bedingungen: | Bedingungen: |
1. sie verringern das Nutzungsentgelt, | 1. sie verringern das Nutzungsentgelt, |
2. sie sind Gegenstand der in Artikel 20 des Eisenbahngesetzbuches | 2. sie sind Gegenstand der in Artikel 20 des Eisenbahngesetzbuches |
vorgesehenen Konsultierung, | vorgesehenen Konsultierung, |
3. sie werden mindestens drei Monate vor ihrer Anwendung | 3. sie werden mindestens drei Monate vor ihrer Anwendung |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Art. 9 - Das Eisenbahnwegeentgelt wird an den | Art. 9 - Das Eisenbahnwegeentgelt wird an den |
Eisenbahninfrastrukturbetreiber entrichtet und ist Gegenstand einer | Eisenbahninfrastrukturbetreiber entrichtet und ist Gegenstand einer |
monatlichen Rechnungsstellung. | monatlichen Rechnungsstellung. |
Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann einen Vorschuss auf das | Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann einen Vorschuss auf das |
Eisenbahnwegeentgelt fordern. | Eisenbahnwegeentgelt fordern. |
Art. 10 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann auf die in Rechnung | Art. 10 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann auf die in Rechnung |
gestellten Beträge, die nicht fristgerecht gezahlt werden, nach den | gestellten Beträge, die nicht fristgerecht gezahlt werden, nach den |
geltenden gerichtlich festgelegten Zinssätzen Verzugszinsen berechnen. | geltenden gerichtlich festgelegten Zinssätzen Verzugszinsen berechnen. |
Die Einziehungs- und Eintreibungskosten gehen zu Lasten der | Die Einziehungs- und Eintreibungskosten gehen zu Lasten der |
Eisenbahnunternehmen. | Eisenbahnunternehmen. |
Art. 11 - § 1 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber überarbeitet | Art. 11 - § 1 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber überarbeitet |
mindestens alle fünf Jahre die Berechnungsmethode des | mindestens alle fünf Jahre die Berechnungsmethode des |
Eisenbahnwegeentgelts. | Eisenbahnwegeentgelts. |
§ 2 - Im Rahmen dieser Überarbeitung beurteilt der | § 2 - Im Rahmen dieser Überarbeitung beurteilt der |
Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Wirkung des Entgelts auf die | Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Wirkung des Entgelts auf die |
folgenden Elemente: | folgenden Elemente: |
1. die Verwendung der Fahrwegkapazität, | 1. die Verwendung der Fahrwegkapazität, |
2. die Wettbewerbsfähigkeit der unterschiedlichen Marktsegmente, | 2. die Wettbewerbsfähigkeit der unterschiedlichen Marktsegmente, |
3. das finanzielle Gleichgewicht des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, | 3. das finanzielle Gleichgewicht des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, |
4. der Verschleiß der unterschiedlichen Bestandteile der | 4. der Verschleiß der unterschiedlichen Bestandteile der |
Eisenbahninfrastruktur hervorgerufen durch den Zugverkehr. | Eisenbahninfrastruktur hervorgerufen durch den Zugverkehr. |
Diese Beurteilung trägt Rechnung, gegebenenfalls, mit dem | Diese Beurteilung trägt Rechnung, gegebenenfalls, mit dem |
Kenntnisstand und der Verbesserung der Datenbanken. | Kenntnisstand und der Verbesserung der Datenbanken. |
§ 3 - Eine erste Beurteilung findet spätestens am 1. September 2021 | § 3 - Eine erste Beurteilung findet spätestens am 1. September 2021 |
statt. Ein Beurteilungsbericht über mindestens die in Paragraph 2 | statt. Ein Beurteilungsbericht über mindestens die in Paragraph 2 |
erwähnten Punkte Nr. 1 bis 3 wird vom Eisenbahninfrastrukturbetreiber | erwähnten Punkte Nr. 1 bis 3 wird vom Eisenbahninfrastrukturbetreiber |
an den Minister und den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | an den Minister und den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen nach Anhörung der Bewerber übermittelt. | Transportwesen nach Anhörung der Bewerber übermittelt. |
Art. 12 - Die Indexierung der Einheitspreise findet jedes Jahr am 1. | Art. 12 - Die Indexierung der Einheitspreise findet jedes Jahr am 1. |
Januar statt. Diese Indexierung entspricht einem gewichteten Mittel | Januar statt. Diese Indexierung entspricht einem gewichteten Mittel |
des "Gesundheitsindexes" (65 %) und des "Dienstleistungsindexes" (35 | des "Gesundheitsindexes" (65 %) und des "Dienstleistungsindexes" (35 |
%) der Verbraucherpreise. | %) der Verbraucherpreise. |
Der Referenzindex ist der des Monats November, der der Anpassung des | Der Referenzindex ist der des Monats November, der der Anpassung des |
Indexes vorangeht. | Indexes vorangeht. |
Art. 13 - § 1 - Die Berechnung der direkten Kosten unterscheidet den | Art. 13 - § 1 - Die Berechnung der direkten Kosten unterscheidet den |
Einfluss des Fahrdienstes auf die Versorgungseinrichtungen für | Einfluss des Fahrdienstes auf die Versorgungseinrichtungen für |
Fahrstrom von den anderen Bestandteilen der Eisenbahninfrastruktur. | Fahrstrom von den anderen Bestandteilen der Eisenbahninfrastruktur. |
Der Teil der direkten Kosten, der sich aus der Verwendung der | Der Teil der direkten Kosten, der sich aus der Verwendung der |
Stromversorgungseinrichtung ergibt, wird Fahrten zugerechnet bei denen | Stromversorgungseinrichtung ergibt, wird Fahrten zugerechnet bei denen |
effektiv elektrische Traktion verwendet wird im Verhältnis zu ihrem | effektiv elektrische Traktion verwendet wird im Verhältnis zu ihrem |
Fahrstrom-Verbrauch. | Fahrstrom-Verbrauch. |
§ 2 - Bei der Berechnung des Eisenbahnwegeentgelts, kann der | § 2 - Bei der Berechnung des Eisenbahnwegeentgelts, kann der |
Eisenbahninfrastrukturbetreiber, gemäß der Durchführungsverordnung | Eisenbahninfrastrukturbetreiber, gemäß der Durchführungsverordnung |
(EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten | (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten |
für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des | für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des |
Zugbetriebs anfallen, die durchschnittlichen direkten Stückkosten | Zugbetriebs anfallen, die durchschnittlichen direkten Stückkosten |
modulieren gemäß den technischen Merkmalen des Verkehrs mit einem | modulieren gemäß den technischen Merkmalen des Verkehrs mit einem |
nachgewiesenen Einfluss auf das Niveau des Verschleißes, den die | nachgewiesenen Einfluss auf das Niveau des Verschleißes, den die |
Infrastruktur erlitten hat und, falls dies ebenfalls aufgezeigt werden | Infrastruktur erlitten hat und, falls dies ebenfalls aufgezeigt werden |
kann, auf die anderen Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs | kann, auf die anderen Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs |
anfallen. Der Umfang dieses Einflusses wird bestimmt mithilfe von | anfallen. Der Umfang dieses Einflusses wird bestimmt mithilfe von |
Bewertungsmethoden, die in Einklang stehen mit den bewährten | Bewertungsmethoden, die in Einklang stehen mit den bewährten |
Praktiken, und auf Grundlage von zuverlässigen und aussagekräftigen | Praktiken, und auf Grundlage von zuverlässigen und aussagekräftigen |
Daten. Falls der Eisenbahninfrastrukturbetreiber von dieser | Daten. Falls der Eisenbahninfrastrukturbetreiber von dieser |
Möglichkeit Gebrauch macht, berücksichtigt er mindestens den Einfluss | Möglichkeit Gebrauch macht, berücksichtigt er mindestens den Einfluss |
der Masse und die Geschwindigkeit der Zugverbände. | der Masse und die Geschwindigkeit der Zugverbände. |
Vorhergehend an die Anwendung dieser Modulation, beantragt der | Vorhergehend an die Anwendung dieser Modulation, beantragt der |
Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Genehmigung beim Minister. | Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Genehmigung beim Minister. |
Abschnitt 2 - Aufschläge des Eisenbahnwegeentgelts | Abschnitt 2 - Aufschläge des Eisenbahnwegeentgelts |
Art. 14 - Um eine volle Deckung der entstehenden Kosten zu erhalten, | Art. 14 - Um eine volle Deckung der entstehenden Kosten zu erhalten, |
abzüglich der vom Staat an den Eisenbahninfrastrukturbetreiber | abzüglich der vom Staat an den Eisenbahninfrastrukturbetreiber |
überwiesenen Subventionen, Gewinne aus anderen wirtschaftlichen | überwiesenen Subventionen, Gewinne aus anderen wirtschaftlichen |
Tätigkeiten und nicht rückzahlbaren Zuschüssen aus privater oder | Tätigkeiten und nicht rückzahlbaren Zuschüssen aus privater oder |
öffentlicher Quelle, kann der Eisenbahninfrastrukturbetreiber die | öffentlicher Quelle, kann der Eisenbahninfrastrukturbetreiber die |
Regeln festlegen für die Aufschläge des Eisenbahnwegeentgelts, und | Regeln festlegen für die Aufschläge des Eisenbahnwegeentgelts, und |
dies gemäß Art. 56 des Eisenbahngesetzbuches und gemäß den folgenden | dies gemäß Art. 56 des Eisenbahngesetzbuches und gemäß den folgenden |
Prinzipien: | Prinzipien: |
1. Die Berechnung der Aufschläge stützt sich auf die Preiselastizität | 1. Die Berechnung der Aufschläge stützt sich auf die Preiselastizität |
der Nachfrage nach Zugtrassen. | der Nachfrage nach Zugtrassen. |
Die Marktsegmente werden ermittelt auf Grundlage der Unterscheidung | Die Marktsegmente werden ermittelt auf Grundlage der Unterscheidung |
zwischen: | zwischen: |
a) Güter- und Personenverkehrsdienste, | a) Güter- und Personenverkehrsdienste, |
b) durch Hochgeschwindigkeitszüge sichergestellte Dienste und andere | b) durch Hochgeschwindigkeitszüge sichergestellte Dienste und andere |
Dienste, | Dienste, |
c) die geleisteten Dienste im Rahmen eines öffentlichen | c) die geleisteten Dienste im Rahmen eines öffentlichen |
Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 des | Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über |
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur | öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur |
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des | Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des |
Rates; | Rates; |
2. Für die Personenzüge variiert der Betrag der Aufschläge je nach | 2. Für die Personenzüge variiert der Betrag der Aufschläge je nach |
Besetzung der Züge in Raum und Zeit. Hierzu wird eine Differenzierung | Besetzung der Züge in Raum und Zeit. Hierzu wird eine Differenzierung |
der Tarife je nach Teilen des verwendeten Netzes und Verkehrsperioden | der Tarife je nach Teilen des verwendeten Netzes und Verkehrsperioden |
vorgenommen; | vorgenommen; |
3. Unter Vorbehalt der Tragbarkeitsanalyse, erwähnt in Artikel 56 des | 3. Unter Vorbehalt der Tragbarkeitsanalyse, erwähnt in Artikel 56 des |
Eisenbahngesetzbuches, gelten die Aufschläge für den gewerblichen | Eisenbahngesetzbuches, gelten die Aufschläge für den gewerblichen |
Verkehr und den im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags | Verkehr und den im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags |
im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und | im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche | des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche |
Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße vorgenommenen Verkehr. | Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße vorgenommenen Verkehr. |
Die Festlegung der Höhe der Aufschläge berücksichtigt gegebenenfalls | Die Festlegung der Höhe der Aufschläge berücksichtigt gegebenenfalls |
die signifikanten Unterschiede bezüglich der Merkmale von Angebot und | die signifikanten Unterschiede bezüglich der Merkmale von Angebot und |
Verkehrsendnachfrage in den unterschiedlichen Marktsegmenten; | Verkehrsendnachfrage in den unterschiedlichen Marktsegmenten; |
4. Die Aufschläge gefährden nicht die wirksame und optimale Verwendung | 4. Die Aufschläge gefährden nicht die wirksame und optimale Verwendung |
der Eisenbahninfrastruktur; | der Eisenbahninfrastruktur; |
5. Unbeschadet der in Artikel 11 erwähnten Überarbeitung, wird der | 5. Unbeschadet der in Artikel 11 erwähnten Überarbeitung, wird der |
Wert der Parameter, die bei der Einführung der Marktsegmentierung und | Wert der Parameter, die bei der Einführung der Marktsegmentierung und |
bei der Festlegung der Aufschläge beibehalten wurden, mindestens jede | bei der Festlegung der Aufschläge beibehalten wurden, mindestens jede |
fünf Jahre überarbeitet. | fünf Jahre überarbeitet. |
Die Eisenbahnunternehmen übermitteln dem | Die Eisenbahnunternehmen übermitteln dem |
Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Zahlen bezüglich der Besetzung der | Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Zahlen bezüglich der Besetzung der |
Züge zwischen den wichtigsten Knotenpunkten des Netzes sowie die | Züge zwischen den wichtigsten Knotenpunkten des Netzes sowie die |
durchschnittlichen Einnahmen pro Reisendenkilometer. Die Liste der | durchschnittlichen Einnahmen pro Reisendenkilometer. Die Liste der |
wichtigsten Knotenpunkte des Netzes wird vom | wichtigsten Knotenpunkte des Netzes wird vom |
Eisenbahninfrastrukturbetreiber erstellt und den | Eisenbahninfrastrukturbetreiber erstellt und den |
Schienennetz-Nutzungsbedingungen beigefügt. Diese Daten werden | Schienennetz-Nutzungsbedingungen beigefügt. Diese Daten werden |
vertraulich behandelt. | vertraulich behandelt. |
Art. 15 - Der Zugang zu den für das Rangieren, das Abstellen, die | Art. 15 - Der Zugang zu den für das Rangieren, das Abstellen, die |
Eingangsbehandlung und die Zugbildung bestimmten Gleisgruppen kann | Eingangsbehandlung und die Zugbildung bestimmten Gleisgruppen kann |
Anlass zu einer pauschalen Zugangsgebühr pro Verwendung geben. Der | Anlass zu einer pauschalen Zugangsgebühr pro Verwendung geben. Der |
Betrag dieses Entgelts, das die Gesamtkosten zuzüglich eines | Betrag dieses Entgelts, das die Gesamtkosten zuzüglich eines |
angemessenen Gewinns gemäß Artikel 51 des Eisenbahngesetzbuches nicht | angemessenen Gewinns gemäß Artikel 51 des Eisenbahngesetzbuches nicht |
übersteigen darf, wird so festgelegt, dass es die Wettbewerbsfähigkeit | übersteigen darf, wird so festgelegt, dass es die Wettbewerbsfähigkeit |
der Marktsegmente auf die es sich bezieht, nicht gefährdet, unter | der Marktsegmente auf die es sich bezieht, nicht gefährdet, unter |
Berücksichtigung der Gesamtheit der Elemente des | Berücksichtigung der Gesamtheit der Elemente des |
Eisenbahnwegeentgelts. | Eisenbahnwegeentgelts. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 9. Dezember 2004 über die | Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 9. Dezember 2004 über die |
Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der | Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur wird aufgehoben. | Eisenbahninfrastruktur wird aufgehoben. |
Art. 17 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 17 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |