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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/07/2019
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Arrêté royal relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande Arrêté royal relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
19 JUILLET 2019. - Arrêté royal relatif à la répartition des capacités 19 JUILLET 2019. - Arrêté royal relatif à la répartition des capacités
de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de
l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
l'arrêté royal du 19 juillet 2019 relatif à la répartition des l'arrêté royal du 19 juillet 2019 relatif à la répartition des
capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance
d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 8 d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 8
août 2019). août 2019).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
Generaldirektion nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik Generaldirektion nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik
19. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Zuweisung von 19. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Zuweisung von
Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur Eisenbahninfrastruktur
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom
12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die
unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen; unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen;
Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, der Artikel 41 § 2 Absatz 3, 43 Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, der Artikel 41 § 2 Absatz 3, 43
Absatz 1, 46 Absatz 1 und 56 § 1 Absatz 1 eingefügt durch das Gesetz Absatz 1, 46 Absatz 1 und 56 § 1 Absatz 1 eingefügt durch das Gesetz
vom 15. Juni 2015; vom 15. Juni 2015;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die
Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktur;
Aufgrund der Stellungnahme des Eisenbahninfrastrukturbetreibers vom Aufgrund der Stellungnahme des Eisenbahninfrastrukturbetreibers vom
29. April 2019; 29. April 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Mai 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Mai 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 2. Mai Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 2. Mai
2019; 2019;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des vom Eisenbahninfrastrukturbetreiber erstellten Aufgrund des vom Eisenbahninfrastrukturbetreiber erstellten
Beurteilungsberichtes über die Relevanz von Aufschlägen für bestimmte Beurteilungsberichtes über die Relevanz von Aufschlägen für bestimmte
Marktsegmente aufgrund von Artikel 56 Absatz 3 des Marktsegmente aufgrund von Artikel 56 Absatz 3 des
Eisenbahngesetzbuches; Eisenbahngesetzbuches;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.359/4 des Staatsrates vom 10. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.359/4 des Staatsrates vom 10. Juli
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie
2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November
2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums um. 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen
unter: unter:
1. "Hochgeschwindigkeitszug": ein Zug, der für hohe Geschwindigkeiten 1. "Hochgeschwindigkeitszug": ein Zug, der für hohe Geschwindigkeiten
ausgelegt ist, oft auf eigenem Bahnkörper verkehrt und aus ausgelegt ist, oft auf eigenem Bahnkörper verkehrt und aus
spezifischem selbstfahrendem Material besteht, spezifischem selbstfahrendem Material besteht,
2. "schneller Personenzug": ein Zug, der geeignet ist, mit der durch 2. "schneller Personenzug": ein Zug, der geeignet ist, mit der durch
die Signaleinrichtungen zugelassenen Geschwindigkeit zu fahren, und die Signaleinrichtungen zugelassenen Geschwindigkeit zu fahren, und
der auf der Linie eine begrenzte Anzahl Haltestellen anfährt, der auf der Linie eine begrenzte Anzahl Haltestellen anfährt,
3. "langsamer Personenzug": ein Personenzug, der kein schneller 3. "langsamer Personenzug": ein Personenzug, der kein schneller
Personenzug ist, Personenzug ist,
4. "schneller Güterzug": ein Güterzug, der geeignet ist, mit einer 4. "schneller Güterzug": ein Güterzug, der geeignet ist, mit einer
Geschwindigkeit von 100 km/h oder mehr zu fahren, Geschwindigkeit von 100 km/h oder mehr zu fahren,
5. "langsamer Güterzug": ein Güterzug, der kein schneller Güterzug 5. "langsamer Güterzug": ein Güterzug, der kein schneller Güterzug
ist, ist,
6. "andere Züge": Dienst- oder Arbeitszüge. 6. "andere Züge": Dienst- oder Arbeitszüge.
KAPITEL 2 - Fahrwegkapazität KAPITEL 2 - Fahrwegkapazität
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 43 Absatz 1 des Eisenbahngesetzbuches Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 43 Absatz 1 des Eisenbahngesetzbuches
erwähnten Prioritäten sind folgende: erwähnten Prioritäten sind folgende:
Auf Hochgeschwindigkeitslinien: Auf Hochgeschwindigkeitslinien:
1. Hochgeschwindigkeitszüge, 1. Hochgeschwindigkeitszüge,
2. schnelle Personenzüge, 2. schnelle Personenzüge,
3. andere Züge. 3. andere Züge.
Auf Linien, die für den Güterverkehr bestimmt sind: Auf Linien, die für den Güterverkehr bestimmt sind:
1. schnelle Güterzüge, 1. schnelle Güterzüge,
2. langsame Güterzüge, 2. langsame Güterzüge,
3. Personenzüge, 3. Personenzüge,
4. andere Züge. 4. andere Züge.
Auf Linien, die für den Personenverkehr bestimmt sind: Auf Linien, die für den Personenverkehr bestimmt sind:
1. Hochgeschwindigkeitszüge und schnelle Personenzüge; 1. Hochgeschwindigkeitszüge und schnelle Personenzüge;
2. langsame Personenzüge, 2. langsame Personenzüge,
3. Güterzüge, 3. Güterzüge,
4. andere Züge. 4. andere Züge.
Auf gemischten Linien: Auf gemischten Linien:
1. Hochgeschwindigkeitszüge und schnelle Personenzüge; 1. Hochgeschwindigkeitszüge und schnelle Personenzüge;
2. langsame Personenzüge und schnelle Güterzüge, 2. langsame Personenzüge und schnelle Güterzüge,
3. langsame Güterzüge, 3. langsame Güterzüge,
4. andere Züge. 4. andere Züge.
§ 2 - Wenn die Anwendung der in § 1 erwähnten Prioritätskriterien es § 2 - Wenn die Anwendung der in § 1 erwähnten Prioritätskriterien es
nicht ermöglicht, eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem nicht ermöglicht, eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem
anderen zuzuweisen, weist der Eisenbahninfrastrukturbetreiber die anderen zuzuweisen, weist der Eisenbahninfrastrukturbetreiber die
Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung
auf der beantragten Gesamtstrecke auf der nationalen auf der beantragten Gesamtstrecke auf der nationalen
Eisenbahninfrastruktur den höchsten monatlichen Gesamtbetrag an Eisenbahninfrastruktur den höchsten monatlichen Gesamtbetrag an
Eisenbahnwegeentgelt einbringt. Eisenbahnwegeentgelt einbringt.
Art. 4 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 36 des Art. 4 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 36 des
Eisenbahngesetzbuches ermittelt der Eisenbahninfrastrukturbetreiber Eisenbahngesetzbuches ermittelt der Eisenbahninfrastrukturbetreiber
gegebenenfalls, ob es für den definitiven Netzfahrplan einer gegebenenfalls, ob es für den definitiven Netzfahrplan einer
Kapazitätsreserve bedarf, um schnell auf die zu erwartenden Kapazitätsreserve bedarf, um schnell auf die zu erwartenden
Ad-hoc-Anträge auf Kapazitätszuweisung reagieren zu können. Ad-hoc-Anträge auf Kapazitätszuweisung reagieren zu können.
Vorliegende Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, wenn die Fahrwege Vorliegende Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, wenn die Fahrwege
überlastet sind. überlastet sind.
Art. 5 - Wenn der Eisenbahninfrastrukturbetreiber, wie in Artikel 38 Art. 5 - Wenn der Eisenbahninfrastrukturbetreiber, wie in Artikel 38
des Eisenbahngesetzbuches vorgesehen, spezifische Eisenbahnfahrwege des Eisenbahngesetzbuches vorgesehen, spezifische Eisenbahnfahrwege
bestimmt hat, kann er dieser Verkehrsart bei der Zuweisung von bestimmt hat, kann er dieser Verkehrsart bei der Zuweisung von
Fahrwegkapazität Vorrang geben. Fahrwegkapazität Vorrang geben.
Art. 6 - Bei der in Artikel 41 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Art. 6 - Bei der in Artikel 41 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten
Kapazitätsanalyse werden die Gründe für die Überlastung des/der Kapazitätsanalyse werden die Gründe für die Überlastung des/der
betreffenden Abschnitte(s) der Eisenbahninfrastruktur ermittelt. Die betreffenden Abschnitte(s) der Eisenbahninfrastruktur ermittelt. Die
Analyse gibt Aufschluss darüber, welche kurz- oder mittelfristigen Analyse gibt Aufschluss darüber, welche kurz- oder mittelfristigen
Maßnahmen ergriffen werden können, um den Kapazitätsmangel aufzuheben. Maßnahmen ergriffen werden können, um den Kapazitätsmangel aufzuheben.
Bei der Analyse werden insbesondere die Fahrwege, die Bei der Analyse werden insbesondere die Fahrwege, die
Betriebsverfahren, die Arten der verschiedenen angebotenen Dienste und Betriebsverfahren, die Arten der verschiedenen angebotenen Dienste und
die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität die Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität
berücksichtigt. berücksichtigt.
KAPITEL 3 - Eisenbahnwegeentgelt KAPITEL 3 - Eisenbahnwegeentgelt
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 - § 1 - Das Eisenbahnwegeentgelt umfasst die folgenden Art. 7 - § 1 - Das Eisenbahnwegeentgelt umfasst die folgenden
Elemente: Elemente:
1. der Zugang zur Eisenbahnlinie oder zu einem Streckenabschnitt und 1. der Zugang zur Eisenbahnlinie oder zu einem Streckenabschnitt und
ihre Benutzung, ihre Benutzung,
2. der Zugang zu den Bahnhofsgleisen und ihre Benutzung, 2. der Zugang zu den Bahnhofsgleisen und ihre Benutzung,
3. gegebenenfalls, Verwendung der Versorgungseinrichtung für 3. gegebenenfalls, Verwendung der Versorgungseinrichtung für
Fahrstrom, Fahrstrom,
4. gegebenfalls, der Zugang zu den Rangier-, Zugbildungs- und 4. gegebenfalls, der Zugang zu den Rangier-, Zugbildungs- und
Abstellgleisen sowie ihre Benutzung. Abstellgleisen sowie ihre Benutzung.
Das Eisenbahnwegeentgelt deckt ebenfalls die Kosten für die Das Eisenbahnwegeentgelt deckt ebenfalls die Kosten für die
administrative Bearbeitung des Antrags. administrative Bearbeitung des Antrags.
§ 2 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann finanzielle Anreize § 2 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann finanzielle Anreize
vorsehen, um die in Artikel 27/1 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten vorsehen, um die in Artikel 27/1 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten
Antragsteller zu ermutigen, die Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung Antragsteller zu ermutigen, die Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung
so früh wie möglich zu stellen, und dies unbeschadet des Zeitplanes so früh wie möglich zu stellen, und dies unbeschadet des Zeitplanes
des Zuweisungsverfahrens, erwähnt in Anhang VII der Richtlinie 2012/34 des Zuweisungsverfahrens, erwähnt in Anhang VII der Richtlinie 2012/34
(EU) des Europäisches Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 (EU) des Europäisches Parlaments und des Rates vom 21. November 2012
zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums. zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums.
Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr als sechzig Tage Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr als sechzig Tage
vor dem Tag ihrer Beanspruchung darf der vor dem Tag ihrer Beanspruchung darf der
Eisenbahninfrastrukturbetreiber kein Entgelt berechnen. Eisenbahninfrastrukturbetreiber kein Entgelt berechnen.
Art. 8 - Unbeschadet der Methode der jährlichen Indexierung der Art. 8 - Unbeschadet der Methode der jährlichen Indexierung der
Einheitspreise, wie erwähnt in Artikel 12, werden die Abänderungen der Einheitspreise, wie erwähnt in Artikel 12, werden die Abänderungen der
Berechnungsregeln, des Wertes der Koeffizienten und der Einheitspreise Berechnungsregeln, des Wertes der Koeffizienten und der Einheitspreise
spätestens vier Monate vor dem in Artikel 33 des Eisenbahngesetzbuches spätestens vier Monate vor dem in Artikel 33 des Eisenbahngesetzbuches
erwähnten letzten Termin für die Einreichung der Anträge auf erwähnten letzten Termin für die Einreichung der Anträge auf
Kapazitätszuweisung festgelegt. Kapazitätszuweisung festgelegt.
Diese Abänderungen, die eine Aufarbeitung der Diese Abänderungen, die eine Aufarbeitung der
Schienennetz-Nutzungsbedingungen mit sich bringen, werden erst bei Schienennetz-Nutzungsbedingungen mit sich bringen, werden erst bei
Inkrafttreten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen Inkrafttreten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen
diese Abänderungen angenommen worden sind, anwendbar. diese Abänderungen angenommen worden sind, anwendbar.
Die in Absatz 1 erwähnten Abänderungen können anwendbar werden vor Die in Absatz 1 erwähnten Abänderungen können anwendbar werden vor
Inkrafttreten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen Inkrafttreten des Netzfahrplans, der auf den folgt, im Laufe dessen
diese Abänderungen angenommen worden sind, unter folgenden diese Abänderungen angenommen worden sind, unter folgenden
Bedingungen: Bedingungen:
1. sie verringern das Nutzungsentgelt, 1. sie verringern das Nutzungsentgelt,
2. sie sind Gegenstand der in Artikel 20 des Eisenbahngesetzbuches 2. sie sind Gegenstand der in Artikel 20 des Eisenbahngesetzbuches
vorgesehenen Konsultierung, vorgesehenen Konsultierung,
3. sie werden mindestens drei Monate vor ihrer Anwendung 3. sie werden mindestens drei Monate vor ihrer Anwendung
veröffentlicht. veröffentlicht.
Art. 9 - Das Eisenbahnwegeentgelt wird an den Art. 9 - Das Eisenbahnwegeentgelt wird an den
Eisenbahninfrastrukturbetreiber entrichtet und ist Gegenstand einer Eisenbahninfrastrukturbetreiber entrichtet und ist Gegenstand einer
monatlichen Rechnungsstellung. monatlichen Rechnungsstellung.
Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann einen Vorschuss auf das Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann einen Vorschuss auf das
Eisenbahnwegeentgelt fordern. Eisenbahnwegeentgelt fordern.
Art. 10 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann auf die in Rechnung Art. 10 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber kann auf die in Rechnung
gestellten Beträge, die nicht fristgerecht gezahlt werden, nach den gestellten Beträge, die nicht fristgerecht gezahlt werden, nach den
geltenden gerichtlich festgelegten Zinssätzen Verzugszinsen berechnen. geltenden gerichtlich festgelegten Zinssätzen Verzugszinsen berechnen.
Die Einziehungs- und Eintreibungskosten gehen zu Lasten der Die Einziehungs- und Eintreibungskosten gehen zu Lasten der
Eisenbahnunternehmen. Eisenbahnunternehmen.
Art. 11 - § 1 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber überarbeitet Art. 11 - § 1 - Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber überarbeitet
mindestens alle fünf Jahre die Berechnungsmethode des mindestens alle fünf Jahre die Berechnungsmethode des
Eisenbahnwegeentgelts. Eisenbahnwegeentgelts.
§ 2 - Im Rahmen dieser Überarbeitung beurteilt der § 2 - Im Rahmen dieser Überarbeitung beurteilt der
Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Wirkung des Entgelts auf die Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Wirkung des Entgelts auf die
folgenden Elemente: folgenden Elemente:
1. die Verwendung der Fahrwegkapazität, 1. die Verwendung der Fahrwegkapazität,
2. die Wettbewerbsfähigkeit der unterschiedlichen Marktsegmente, 2. die Wettbewerbsfähigkeit der unterschiedlichen Marktsegmente,
3. das finanzielle Gleichgewicht des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, 3. das finanzielle Gleichgewicht des Eisenbahninfrastrukturbetreibers,
4. der Verschleiß der unterschiedlichen Bestandteile der 4. der Verschleiß der unterschiedlichen Bestandteile der
Eisenbahninfrastruktur hervorgerufen durch den Zugverkehr. Eisenbahninfrastruktur hervorgerufen durch den Zugverkehr.
Diese Beurteilung trägt Rechnung, gegebenenfalls, mit dem Diese Beurteilung trägt Rechnung, gegebenenfalls, mit dem
Kenntnisstand und der Verbesserung der Datenbanken. Kenntnisstand und der Verbesserung der Datenbanken.
§ 3 - Eine erste Beurteilung findet spätestens am 1. September 2021 § 3 - Eine erste Beurteilung findet spätestens am 1. September 2021
statt. Ein Beurteilungsbericht über mindestens die in Paragraph 2 statt. Ein Beurteilungsbericht über mindestens die in Paragraph 2
erwähnten Punkte Nr. 1 bis 3 wird vom Eisenbahninfrastrukturbetreiber erwähnten Punkte Nr. 1 bis 3 wird vom Eisenbahninfrastrukturbetreiber
an den Minister und den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und an den Minister und den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen nach Anhörung der Bewerber übermittelt. Transportwesen nach Anhörung der Bewerber übermittelt.
Art. 12 - Die Indexierung der Einheitspreise findet jedes Jahr am 1. Art. 12 - Die Indexierung der Einheitspreise findet jedes Jahr am 1.
Januar statt. Diese Indexierung entspricht einem gewichteten Mittel Januar statt. Diese Indexierung entspricht einem gewichteten Mittel
des "Gesundheitsindexes" (65 %) und des "Dienstleistungsindexes" (35 des "Gesundheitsindexes" (65 %) und des "Dienstleistungsindexes" (35
%) der Verbraucherpreise. %) der Verbraucherpreise.
Der Referenzindex ist der des Monats November, der der Anpassung des Der Referenzindex ist der des Monats November, der der Anpassung des
Indexes vorangeht. Indexes vorangeht.
Art. 13 - § 1 - Die Berechnung der direkten Kosten unterscheidet den Art. 13 - § 1 - Die Berechnung der direkten Kosten unterscheidet den
Einfluss des Fahrdienstes auf die Versorgungseinrichtungen für Einfluss des Fahrdienstes auf die Versorgungseinrichtungen für
Fahrstrom von den anderen Bestandteilen der Eisenbahninfrastruktur. Fahrstrom von den anderen Bestandteilen der Eisenbahninfrastruktur.
Der Teil der direkten Kosten, der sich aus der Verwendung der Der Teil der direkten Kosten, der sich aus der Verwendung der
Stromversorgungseinrichtung ergibt, wird Fahrten zugerechnet bei denen Stromversorgungseinrichtung ergibt, wird Fahrten zugerechnet bei denen
effektiv elektrische Traktion verwendet wird im Verhältnis zu ihrem effektiv elektrische Traktion verwendet wird im Verhältnis zu ihrem
Fahrstrom-Verbrauch. Fahrstrom-Verbrauch.
§ 2 - Bei der Berechnung des Eisenbahnwegeentgelts, kann der § 2 - Bei der Berechnung des Eisenbahnwegeentgelts, kann der
Eisenbahninfrastrukturbetreiber, gemäß der Durchführungsverordnung Eisenbahninfrastrukturbetreiber, gemäß der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten
für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des
Zugbetriebs anfallen, die durchschnittlichen direkten Stückkosten Zugbetriebs anfallen, die durchschnittlichen direkten Stückkosten
modulieren gemäß den technischen Merkmalen des Verkehrs mit einem modulieren gemäß den technischen Merkmalen des Verkehrs mit einem
nachgewiesenen Einfluss auf das Niveau des Verschleißes, den die nachgewiesenen Einfluss auf das Niveau des Verschleißes, den die
Infrastruktur erlitten hat und, falls dies ebenfalls aufgezeigt werden Infrastruktur erlitten hat und, falls dies ebenfalls aufgezeigt werden
kann, auf die anderen Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs kann, auf die anderen Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs
anfallen. Der Umfang dieses Einflusses wird bestimmt mithilfe von anfallen. Der Umfang dieses Einflusses wird bestimmt mithilfe von
Bewertungsmethoden, die in Einklang stehen mit den bewährten Bewertungsmethoden, die in Einklang stehen mit den bewährten
Praktiken, und auf Grundlage von zuverlässigen und aussagekräftigen Praktiken, und auf Grundlage von zuverlässigen und aussagekräftigen
Daten. Falls der Eisenbahninfrastrukturbetreiber von dieser Daten. Falls der Eisenbahninfrastrukturbetreiber von dieser
Möglichkeit Gebrauch macht, berücksichtigt er mindestens den Einfluss Möglichkeit Gebrauch macht, berücksichtigt er mindestens den Einfluss
der Masse und die Geschwindigkeit der Zugverbände. der Masse und die Geschwindigkeit der Zugverbände.
Vorhergehend an die Anwendung dieser Modulation, beantragt der Vorhergehend an die Anwendung dieser Modulation, beantragt der
Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Genehmigung beim Minister. Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Genehmigung beim Minister.
Abschnitt 2 - Aufschläge des Eisenbahnwegeentgelts Abschnitt 2 - Aufschläge des Eisenbahnwegeentgelts
Art. 14 - Um eine volle Deckung der entstehenden Kosten zu erhalten, Art. 14 - Um eine volle Deckung der entstehenden Kosten zu erhalten,
abzüglich der vom Staat an den Eisenbahninfrastrukturbetreiber abzüglich der vom Staat an den Eisenbahninfrastrukturbetreiber
überwiesenen Subventionen, Gewinne aus anderen wirtschaftlichen überwiesenen Subventionen, Gewinne aus anderen wirtschaftlichen
Tätigkeiten und nicht rückzahlbaren Zuschüssen aus privater oder Tätigkeiten und nicht rückzahlbaren Zuschüssen aus privater oder
öffentlicher Quelle, kann der Eisenbahninfrastrukturbetreiber die öffentlicher Quelle, kann der Eisenbahninfrastrukturbetreiber die
Regeln festlegen für die Aufschläge des Eisenbahnwegeentgelts, und Regeln festlegen für die Aufschläge des Eisenbahnwegeentgelts, und
dies gemäß Art. 56 des Eisenbahngesetzbuches und gemäß den folgenden dies gemäß Art. 56 des Eisenbahngesetzbuches und gemäß den folgenden
Prinzipien: Prinzipien:
1. Die Berechnung der Aufschläge stützt sich auf die Preiselastizität 1. Die Berechnung der Aufschläge stützt sich auf die Preiselastizität
der Nachfrage nach Zugtrassen. der Nachfrage nach Zugtrassen.
Die Marktsegmente werden ermittelt auf Grundlage der Unterscheidung Die Marktsegmente werden ermittelt auf Grundlage der Unterscheidung
zwischen: zwischen:
a) Güter- und Personenverkehrsdienste, a) Güter- und Personenverkehrsdienste,
b) durch Hochgeschwindigkeitszüge sichergestellte Dienste und andere b) durch Hochgeschwindigkeitszüge sichergestellte Dienste und andere
Dienste, Dienste,
c) die geleisteten Dienste im Rahmen eines öffentlichen c) die geleisteten Dienste im Rahmen eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 des Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des
Rates; Rates;
2. Für die Personenzüge variiert der Betrag der Aufschläge je nach 2. Für die Personenzüge variiert der Betrag der Aufschläge je nach
Besetzung der Züge in Raum und Zeit. Hierzu wird eine Differenzierung Besetzung der Züge in Raum und Zeit. Hierzu wird eine Differenzierung
der Tarife je nach Teilen des verwendeten Netzes und Verkehrsperioden der Tarife je nach Teilen des verwendeten Netzes und Verkehrsperioden
vorgenommen; vorgenommen;
3. Unter Vorbehalt der Tragbarkeitsanalyse, erwähnt in Artikel 56 des 3. Unter Vorbehalt der Tragbarkeitsanalyse, erwähnt in Artikel 56 des
Eisenbahngesetzbuches, gelten die Aufschläge für den gewerblichen Eisenbahngesetzbuches, gelten die Aufschläge für den gewerblichen
Verkehr und den im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Verkehr und den im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche
Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße vorgenommenen Verkehr. Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße vorgenommenen Verkehr.
Die Festlegung der Höhe der Aufschläge berücksichtigt gegebenenfalls Die Festlegung der Höhe der Aufschläge berücksichtigt gegebenenfalls
die signifikanten Unterschiede bezüglich der Merkmale von Angebot und die signifikanten Unterschiede bezüglich der Merkmale von Angebot und
Verkehrsendnachfrage in den unterschiedlichen Marktsegmenten; Verkehrsendnachfrage in den unterschiedlichen Marktsegmenten;
4. Die Aufschläge gefährden nicht die wirksame und optimale Verwendung 4. Die Aufschläge gefährden nicht die wirksame und optimale Verwendung
der Eisenbahninfrastruktur; der Eisenbahninfrastruktur;
5. Unbeschadet der in Artikel 11 erwähnten Überarbeitung, wird der 5. Unbeschadet der in Artikel 11 erwähnten Überarbeitung, wird der
Wert der Parameter, die bei der Einführung der Marktsegmentierung und Wert der Parameter, die bei der Einführung der Marktsegmentierung und
bei der Festlegung der Aufschläge beibehalten wurden, mindestens jede bei der Festlegung der Aufschläge beibehalten wurden, mindestens jede
fünf Jahre überarbeitet. fünf Jahre überarbeitet.
Die Eisenbahnunternehmen übermitteln dem Die Eisenbahnunternehmen übermitteln dem
Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Zahlen bezüglich der Besetzung der Eisenbahninfrastrukturbetreiber die Zahlen bezüglich der Besetzung der
Züge zwischen den wichtigsten Knotenpunkten des Netzes sowie die Züge zwischen den wichtigsten Knotenpunkten des Netzes sowie die
durchschnittlichen Einnahmen pro Reisendenkilometer. Die Liste der durchschnittlichen Einnahmen pro Reisendenkilometer. Die Liste der
wichtigsten Knotenpunkte des Netzes wird vom wichtigsten Knotenpunkte des Netzes wird vom
Eisenbahninfrastrukturbetreiber erstellt und den Eisenbahninfrastrukturbetreiber erstellt und den
Schienennetz-Nutzungsbedingungen beigefügt. Diese Daten werden Schienennetz-Nutzungsbedingungen beigefügt. Diese Daten werden
vertraulich behandelt. vertraulich behandelt.
Art. 15 - Der Zugang zu den für das Rangieren, das Abstellen, die Art. 15 - Der Zugang zu den für das Rangieren, das Abstellen, die
Eingangsbehandlung und die Zugbildung bestimmten Gleisgruppen kann Eingangsbehandlung und die Zugbildung bestimmten Gleisgruppen kann
Anlass zu einer pauschalen Zugangsgebühr pro Verwendung geben. Der Anlass zu einer pauschalen Zugangsgebühr pro Verwendung geben. Der
Betrag dieses Entgelts, das die Gesamtkosten zuzüglich eines Betrag dieses Entgelts, das die Gesamtkosten zuzüglich eines
angemessenen Gewinns gemäß Artikel 51 des Eisenbahngesetzbuches nicht angemessenen Gewinns gemäß Artikel 51 des Eisenbahngesetzbuches nicht
übersteigen darf, wird so festgelegt, dass es die Wettbewerbsfähigkeit übersteigen darf, wird so festgelegt, dass es die Wettbewerbsfähigkeit
der Marktsegmente auf die es sich bezieht, nicht gefährdet, unter der Marktsegmente auf die es sich bezieht, nicht gefährdet, unter
Berücksichtigung der Gesamtheit der Elemente des Berücksichtigung der Gesamtheit der Elemente des
Eisenbahnwegeentgelts. Eisenbahnwegeentgelts.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 9. Dezember 2004 über die Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 9. Dezember 2004 über die
Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur wird aufgehoben. Eisenbahninfrastruktur wird aufgehoben.
Art. 17 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 17 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2019 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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