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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende vruchtensappen, vruchtennectars, groentensappen en bepaalde soortgelijke producten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif aux jus et nectars de fruits, aux jus de légumes et à certaines denrées similaires |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 NOVEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende vruchtensappen, vruchtennectars, groentensappen en bepaalde soortgelijke producten | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 NOVEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif aux jus et nectars de fruits, aux jus de légumes et à certaines denrées similaires |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 19 maart 2004 betreffende vruchtensappen, vruchtennectars, | royal du 19 mars 2004 relatif aux jus et nectars de fruits, aux jus de |
groentensappen en bepaalde soortgelijke producten, opgemaakt door de | légumes et à certaines denrées similaires, établi par le Service |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 |
vruchtensappen, vruchtennectars, groentensappen en bepaalde | relatif aux jus et nectars de fruits, aux jus de légumes et à |
soortgelijke producten. | certaines denrées similaires. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 18 november 2004. | Donné à Bruxelles, le 18 novembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über Fruchtsäfte und Fruchtnektare, | 19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über Fruchtsäfte und Fruchtnektare, |
Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse | Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, insbesondere der Artikel 2 und 4 § 1; | Waren, insbesondere der Artikel 2 und 4 § 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des |
Artikels 14 § 1; | Artikels 14 § 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. August 1976 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. August 1976 über |
Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte ähnliche Waren, | Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte ähnliche Waren, |
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1990; | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die |
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln; | Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln; |
Aufgrund der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 | Aufgrund der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 |
über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die | über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die |
menschliche Ernährung; | menschliche Ernährung; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 25. März 2003; | vom 25. März 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 4. April 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 4. April 2003; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.982/1 des Staatsrates vom 30. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.982/1 des Staatsrates vom 30. Oktober |
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des |
Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der | Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der |
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers | Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers |
des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der | des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der |
Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung | Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Fruchtsäfte und | Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Fruchtsäfte und |
Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse, die | Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse, die |
für die menschliche Ernährung bestimmt sind. | für die menschliche Ernährung bestimmt sind. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. Fruchtsaft, Gemüsesaft: | 1. Fruchtsaft, Gemüsesaft: |
gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus gesunden und reifen Früchten | gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus gesunden und reifen Früchten |
oder Gemüse - frisch oder durch Kälte haltbar gemacht - einer oder | oder Gemüse - frisch oder durch Kälte haltbar gemacht - einer oder |
mehrerer Frucht- oder Gemüsearten gewonnenes Erzeugnis, das die für | mehrerer Frucht- oder Gemüsearten gewonnenes Erzeugnis, das die für |
den Saft dieser Frucht beziehungsweise dieser Früchte oder Gemüsearten | den Saft dieser Frucht beziehungsweise dieser Früchte oder Gemüsearten |
charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den | charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den |
dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Aus dem Saft stammendes | dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Aus dem Saft stammendes |
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt | Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt |
wurden, dürfen demselben Saft wieder hinzugefügt werden. | wurden, dürfen demselben Saft wieder hinzugefügt werden. |
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft | Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft |
kann jedoch gemäss den nach redlichem Handelsbrauch üblichen | kann jedoch gemäss den nach redlichem Handelsbrauch üblichen |
Verfahren, die es ermöglichen, das Vorhandensein von Bestandteilen der | Verfahren, die es ermöglichen, das Vorhandensein von Bestandteilen der |
äusseren Fruchtteile im Saft so weit wie möglich einzuschränken, auch | äusseren Fruchtteile im Saft so weit wie möglich einzuschränken, auch |
aus der ganzen Frucht hergestellt werden, | aus der ganzen Frucht hergestellt werden, |
2. Frucht- oder Gemüsesaft aus Frucht- oder Gemüsesaftkonzentrat: | 2. Frucht- oder Gemüsesaft aus Frucht- oder Gemüsesaftkonzentrat: |
Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das dem Saft bei der | Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das dem Saft bei der |
Konzentrierung entzogene Wasser dem Fruchtsaft- oder | Konzentrierung entzogene Wasser dem Fruchtsaft- oder |
Gemüsesaftkonzentrat wieder hinzugefügt wird und die dem Saft | Gemüsesaftkonzentrat wieder hinzugefügt wird und die dem Saft |
verlorengegangenen Aromastoffe sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch und | verlorengegangenen Aromastoffe sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch und |
Zellen, die zurückgewonnen wurden, zugesetzt werden. | Zellen, die zurückgewonnen wurden, zugesetzt werden. |
Das auf diese Art gewonnene Erzeugnis muss im Vergleich zu einem | Das auf diese Art gewonnene Erzeugnis muss im Vergleich zu einem |
durchschnittlichen, aus Früchten oder Gemüse derselben Art gemäss Nr. | durchschnittlichen, aus Früchten oder Gemüse derselben Art gemäss Nr. |
1 gewonnenen Saft zumindest gleichartige organoleptische und | 1 gewonnenen Saft zumindest gleichartige organoleptische und |
analytische Eigenschaften aufweisen, | analytische Eigenschaften aufweisen, |
3. konzentriertem Frucht- oder Gemüsesaft/Frucht- oder | 3. konzentriertem Frucht- oder Gemüsesaft/Frucht- oder |
Gemüsesaftkonzentrat: | Gemüsesaftkonzentrat: |
Erzeugnis, das aus dem Saft einer beziehungsweise mehrerer Frucht- | Erzeugnis, das aus dem Saft einer beziehungsweise mehrerer Frucht- |
oder Gemüsearten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils | oder Gemüsearten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils |
des natürlichen Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum | des natürlichen Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum |
direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 | direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 |
Prozent, | Prozent, |
4. getrocknetem Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver: | 4. getrocknetem Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver: |
Erzeugnis, das aus dem Saft einer beziehungsweise mehrerer Fruchtarten | Erzeugnis, das aus dem Saft einer beziehungsweise mehrerer Fruchtarten |
durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen | durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen |
Wassergehalts hergestellt ist, | Wassergehalts hergestellt ist, |
5. Fruchtnektar: | 5. Fruchtnektar: |
a) gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das durch Zusatz von | a) gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das durch Zusatz von |
Wasser und Zuckerarten und/oder Honig zu den in Nr. 1, 2, 3 und 4 | Wasser und Zuckerarten und/oder Honig zu den in Nr. 1, 2, 3 und 4 |
definierten Erzeugnissen, zu Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser | definierten Erzeugnissen, zu Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser |
Erzeugnisse hergestellt wird und ausserdem Artikel 7 § 2 des | Erzeugnisse hergestellt wird und ausserdem Artikel 7 § 2 des |
vorliegendes Erlasses entspricht. Der Zusatz von Zuckerarten und/oder | vorliegendes Erlasses entspricht. Der Zusatz von Zuckerarten und/oder |
Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen | Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen |
Erzeugnisses zugelassen. | Erzeugnisses zugelassen. |
Bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne Zusatz von Zuckerarten | Bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne Zusatz von Zuckerarten |
oder mit geringem Energiegehalt können die Zuckerarten gemäss den | oder mit geringem Energiegehalt können die Zuckerarten gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 über | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 über |
Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ganz | Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ganz |
oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt werden. | oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt werden. |
b) In Abweichung von Nr. 5 Buchstabe a) können die in Artikel 7 § 2 | b) In Abweichung von Nr. 5 Buchstabe a) können die in Artikel 7 § 2 |
Nr. 2 und 3 aufgeführten Früchte sowie Aprikosen einzeln sowie | Nr. 2 und 3 aufgeführten Früchte sowie Aprikosen einzeln sowie |
untereinander gemischt zur Herstellung von Nektaren ohne Zusatz von | untereinander gemischt zur Herstellung von Nektaren ohne Zusatz von |
Zuckerarten, Honig und/oder Süssungsmitteln verwendet werden. | Zuckerarten, Honig und/oder Süssungsmitteln verwendet werden. |
KAPITEL II - Zugelassene Rohstoffe | KAPITEL II - Zugelassene Rohstoffe |
Art. 2 - Folgende Rohstoffe sind zugelassen: | Art. 2 - Folgende Rohstoffe sind zugelassen: |
- Früchte und Gemüse: alle Frucht- und Gemüsearten. Tomaten gelten als | - Früchte und Gemüse: alle Frucht- und Gemüsearten. Tomaten gelten als |
Gemüse, | Gemüse, |
- Fruchtmark: das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das | - Fruchtmark: das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das |
durch Passieren des geniessbaren Teils der ganzen oder geschälten | durch Passieren des geniessbaren Teils der ganzen oder geschälten |
Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird, | Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird, |
- konzentriertes Fruchtmark: das aus Fruchtmark durch physikalisches | - konzentriertes Fruchtmark: das aus Fruchtmark durch physikalisches |
Abtrennen eines bestimmten Teils des natürlichen Wassergehalts | Abtrennen eines bestimmten Teils des natürlichen Wassergehalts |
gewonnene Erzeugnis, | gewonnene Erzeugnis, |
- Zuckerarten bei der Herstellung von: | - Zuckerarten bei der Herstellung von: |
a) Fruchtnektar: | a) Fruchtnektar: |
- die im Königlichen Erlass vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten | - die im Königlichen Erlass vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten |
beschriebenen Zuckerarten, | beschriebenen Zuckerarten, |
- Fructosesirup, | - Fructosesirup, |
- aus Früchten stammende Zuckerarten, | - aus Früchten stammende Zuckerarten, |
b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat: | b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat: |
- die im Königlichen Erlass vom 15. Januar 1975 beschriebenen | - die im Königlichen Erlass vom 15. Januar 1975 beschriebenen |
Zuckerarten, | Zuckerarten, |
- Fructosesirup, | - Fructosesirup, |
c) Fruchtsäfte: die unter Buchstabe b) erwähnten Zuckerarten mit einem | c) Fruchtsäfte: die unter Buchstabe b) erwähnten Zuckerarten mit einem |
Wassergehalt von weniger als 2 Prozent, | Wassergehalt von weniger als 2 Prozent, |
- Honig: als Honig gilt das im Königlichen Erlass vom 28. Mai 1975 | - Honig: als Honig gilt das im Königlichen Erlass vom 28. Mai 1975 |
über Honig definierte Erzeugnis, | über Honig definierte Erzeugnis, |
- Fruchtfleisch oder Zellen: die aus den geniessbaren Teilen von | - Fruchtfleisch oder Zellen: die aus den geniessbaren Teilen von |
Früchten der gleichen Art ohne Abtrennen des Saftes gewonnenen | Früchten der gleichen Art ohne Abtrennen des Saftes gewonnenen |
Erzeugnisse. Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner | Erzeugnisse. Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner |
die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke. | die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke. |
KAPITEL III - Zugelassene Zutaten | KAPITEL III - Zugelassene Zutaten |
Art. 3 - Folgende Zutaten sind zugelassen: | Art. 3 - Folgende Zutaten sind zugelassen: |
1. Gemäss dem Königlichen Erlass vom 3. März 1992 über die | 1. Gemäss dem Königlichen Erlass vom 3. März 1992 über die |
Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten | Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten |
Nährstoffen und dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992 über die | Nährstoffen und dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992 über die |
Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln wird bei den in Artikel 1 § 2 | Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln wird bei den in Artikel 1 § 2 |
des vorliegenden Erlasses genannten Erzeugnissen der Zusatz von | des vorliegenden Erlasses genannten Erzeugnissen der Zusatz von |
Vitaminen und Mineralstoffen gestattet. | Vitaminen und Mineralstoffen gestattet. |
2. Fruchtaroma, Fruchtfleisch und Zellen einer bestimmten Frucht- oder | 2. Fruchtaroma, Fruchtfleisch und Zellen einer bestimmten Frucht- oder |
Gemüsesaftmenge, die bei der Verarbeitung abgetrennt wurden, müssen | Gemüsesaftmenge, die bei der Verarbeitung abgetrennt wurden, müssen |
demselben Saft in entsprechender Menge wieder zugesetzt werden. | demselben Saft in entsprechender Menge wieder zugesetzt werden. |
Fruchtaroma, Fruchtfleisch und Zellen, die dem aus Konzentrat | Fruchtaroma, Fruchtfleisch und Zellen, die dem aus Konzentrat |
gewonnenen Frucht- oder Gemüsesaft wieder zugesetzt werden, können | gewonnenen Frucht- oder Gemüsesaft wieder zugesetzt werden, können |
auch von Frucht- oder Gemüsesaft derselben Art stammen. Das zugefügte | auch von Frucht- oder Gemüsesaft derselben Art stammen. Das zugefügte |
Wasser muss, insbesondere unter chemischen, mikrobiologischen und | Wasser muss, insbesondere unter chemischen, mikrobiologischen und |
organoleptischen Gesichtspunkten, die geeigneten Eigenschaften | organoleptischen Gesichtspunkten, die geeigneten Eigenschaften |
besitzen, um die wesentlichen Merkmale des Saftes zu gewährleisten. | besitzen, um die wesentlichen Merkmale des Saftes zu gewährleisten. |
3. Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze wieder zugefügt werden. | 3. Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze wieder zugefügt werden. |
4. Der Zusatz von Zuckerarten zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus | 4. Der Zusatz von Zuckerarten zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus |
Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem Fruchtsaft beziehungsweise | Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem Fruchtsaft beziehungsweise |
Fruchtsaftkonzentrat und getrocknetem Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver ist | Fruchtsaftkonzentrat und getrocknetem Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver ist |
ausser bei Birnen- und Traubensaft unter folgenden Bedingungen | ausser bei Birnen- und Traubensaft unter folgenden Bedingungen |
zugelassen: | zugelassen: |
- zur Korrektur des sauren Geschmacks, wobei die in Trockenmasse | - zur Korrektur des sauren Geschmacks, wobei die in Trockenmasse |
ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 15 Gramm je Liter Saft | ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 15 Gramm je Liter Saft |
nicht überschreiten darf, | nicht überschreiten darf, |
- zur Erzielung eines süssen Geschmacks, wobei die in Trockenmasse | - zur Erzielung eines süssen Geschmacks, wobei die in Trockenmasse |
ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 150 Gramm je Liter Saft | ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 150 Gramm je Liter Saft |
nicht überschreiten darf; dabei gilt, dass die Menge der zur Korrektur | nicht überschreiten darf; dabei gilt, dass die Menge der zur Korrektur |
des sauren Geschmacks und zur Erzielung eines süssen Geschmacks | des sauren Geschmacks und zur Erzielung eines süssen Geschmacks |
zugesetzten Zuckerarten insgesamt 150 Gramm je Liter nicht | zugesetzten Zuckerarten insgesamt 150 Gramm je Liter nicht |
überschreiten darf. | überschreiten darf. |
5. Der Zusatz von Zitronensaft und/oder konzentriertem Zitronensaft zu | 5. Der Zusatz von Zitronensaft und/oder konzentriertem Zitronensaft zu |
Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem | Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem |
Fruchtsaft beziehungsweise Fruchtsaftkonzentrat, getrocknetem | Fruchtsaft beziehungsweise Fruchtsaftkonzentrat, getrocknetem |
Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver und Fruchtnektar ist zur Korrektur des | Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver und Fruchtnektar ist zur Korrektur des |
sauren Geschmacks bis zu 3 Gramm je Liter Saft, ausgedrückt als | sauren Geschmacks bis zu 3 Gramm je Liter Saft, ausgedrückt als |
Zitronensäureanhydrid, zugelassen. | Zitronensäureanhydrid, zugelassen. |
6. Kohlensäure ist als Zutat zugelassen. | 6. Kohlensäure ist als Zutat zugelassen. |
7. Es ist untersagt, ein und demselben Fruchtsaft sowohl Zuckerarten | 7. Es ist untersagt, ein und demselben Fruchtsaft sowohl Zuckerarten |
als auch Zitronensaft beziehungsweise konzentrierten Zitronensaft oder | als auch Zitronensaft beziehungsweise konzentrierten Zitronensaft oder |
gemäss dem Königlichen Erlass vom 1. März 1998 über zugelassene | gemäss dem Königlichen Erlass vom 1. März 1998 über zugelassene |
Lebensmittelzusätze ausser Farbstoffen und Süssungsmitteln zugelassene | Lebensmittelzusätze ausser Farbstoffen und Süssungsmitteln zugelassene |
Säurungsmittel hinzuzufügen. | Säurungsmittel hinzuzufügen. |
8. Der Zusatz von Salz, Gewürzen und Aromastoffen zu Gemüsesäften ist | 8. Der Zusatz von Salz, Gewürzen und Aromastoffen zu Gemüsesäften ist |
zugelassen. | zugelassen. |
KAPITEL IV - Zugelassene Behandlungen und Stoffe | KAPITEL IV - Zugelassene Behandlungen und Stoffe |
Art. 4 - Folgende Behandlungen und Stoffe sind zugelassen: | Art. 4 - Folgende Behandlungen und Stoffe sind zugelassen: |
- mechanische Extraktionsverfahren, | - mechanische Extraktionsverfahren, |
- die üblichen physikalischen Verfahren, einschliesslich der | - die üblichen physikalischen Verfahren, einschliesslich der |
Extraktion des Wassers (« In-line« -Verfahren) aus dem essbaren Teil | Extraktion des Wassers (« In-line« -Verfahren) aus dem essbaren Teil |
der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der | der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der |
Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den | Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den |
Anforderungen von Artikel 1 § 2 Nr. 3 entsprechen. Die Anwendung | Anforderungen von Artikel 1 § 2 Nr. 3 entsprechen. Die Anwendung |
bestimmter Verfahren und Behandlungen kann nach dem Verfahren des | bestimmter Verfahren und Behandlungen kann nach dem Verfahren des |
Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte und | Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte und |
bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung | bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung |
eingeschränkt oder untersagt werden, | eingeschränkt oder untersagt werden, |
- bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit | - bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit |
Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch | Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch |
physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an | physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an |
Schwefeldioxid SO2 im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet, | Schwefeldioxid SO2 im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet, |
- die Behandlung mit pektolytischen Enzymen, proteolytischen Enzymen, | - die Behandlung mit pektolytischen Enzymen, proteolytischen Enzymen, |
amylolytischen Enzymen, | amylolytischen Enzymen, |
- das Klären mit Speisegelatine, Tanninen, Bentoniten, Kieselsol, | - das Klären mit Speisegelatine, Tanninen, Bentoniten, Kieselsol, |
Kohle, | Kohle, |
- das Filtern mit chemisch inerten Filterstoffen und Fällungsmitteln | - das Filtern mit chemisch inerten Filterstoffen und Fällungsmitteln |
(zum Beispiel Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, | (zum Beispiel Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, |
Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren), die mit den Richtlinien der | Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren), die mit den Richtlinien der |
Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, | Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, |
mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Einklang stehen, | mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Einklang stehen, |
- chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit den Rechtsvorschriften | - chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit den Rechtsvorschriften |
für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit | für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit |
Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Einklang stehen und dazu | Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Einklang stehen und dazu |
verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu | verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu |
verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die | verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die |
Zucker (einschliesslich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt | Zucker (einschliesslich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt |
erheblich zu vermindern, | erheblich zu vermindern, |
- Natriumchlorid darf in Gemüsesäften 10 Gramm je Liter nicht | - Natriumchlorid darf in Gemüsesäften 10 Gramm je Liter nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
KAPITEL V - Bestimmungen über die Etikettierung und die | KAPITEL V - Bestimmungen über die Etikettierung und die |
Handelspraktiken | Handelspraktiken |
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die | Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die |
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln gilt unter den | Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln gilt unter den |
nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Artikel 1 § 2 | nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Artikel 1 § 2 |
beschriebenen Lebensmittel: | beschriebenen Lebensmittel: |
1. Die in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den | 1. Die in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den |
dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur | dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur |
Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden. | Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden. |
Im Niederländischen kann die Bezeichnung « vruchtendrank » für | Im Niederländischen kann die Bezeichnung « vruchtendrank » für |
Fruchtnektar verwendet werden. | Fruchtnektar verwendet werden. |
Im Deutschen darf die Bezeichnung « Süssmost » nur in Verbindung mit | Im Deutschen darf die Bezeichnung « Süssmost » nur in Verbindung mit |
den Verkehrsbezeichnungen « Fruchtsaft » oder « Fruchtnektar » | den Verkehrsbezeichnungen « Fruchtsaft » oder « Fruchtnektar » |
verwendet werden: | verwendet werden: |
- für Fruchtnektar, der ausschliesslich aus Fruchtsäften, | - für Fruchtnektar, der ausschliesslich aus Fruchtsäften, |
konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden | konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden |
Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen | Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen |
Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind, | Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind, |
- für Fruchtsaft, der aus Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von | - für Fruchtsaft, der aus Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von |
Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird. | Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird. |
2. Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, tritt | 2. Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, tritt |
deren Bezeichnung an die Stelle des Wortes « Frucht ». | deren Bezeichnung an die Stelle des Wortes « Frucht ». |
3. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, ausser bei der | 3. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, ausser bei der |
Verwendung von Zitronensaft unter den in Artikel 3 Nr. 5 und 7 | Verwendung von Zitronensaft unter den in Artikel 3 Nr. 5 und 7 |
genannten Bedingungen, ist die Verkehrsbezeichnung durch die Angabe | genannten Bedingungen, ist die Verkehrsbezeichnung durch die Angabe |
der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens | der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens |
der Fruchtsäfte beziehungsweise des Fruchtmarks zu ergänzen. | der Fruchtsäfte beziehungsweise des Fruchtmarks zu ergänzen. |
Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt | Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt |
werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die | werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die |
Bezeichnung « Mehrfrucht » beziehungsweise eine ähnliche Bezeichnung | Bezeichnung « Mehrfrucht » beziehungsweise eine ähnliche Bezeichnung |
oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt | oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt |
werden. | werden. |
4. Bei Fruchtsäften, denen zur Erzielung eines süssen Geschmacks | 4. Bei Fruchtsäften, denen zur Erzielung eines süssen Geschmacks |
Zuckerarten zugesetzt wurden, muss in der Verkehrsbezeichnung die | Zuckerarten zugesetzt wurden, muss in der Verkehrsbezeichnung die |
Angabe « gezuckert » oder « mit Zuckerzusatz » enthalten sein, gefolgt | Angabe « gezuckert » oder « mit Zuckerzusatz » enthalten sein, gefolgt |
von der Angabe der höchsten zugesetzten Zuckermenge - berechnet als | von der Angabe der höchsten zugesetzten Zuckermenge - berechnet als |
Trockenmasse und ausgedrückt in Gramm je Liter. | Trockenmasse und ausgedrückt in Gramm je Liter. |
5. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Artikel 1 | 5. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Artikel 1 |
§ 2 definierten Erzeugnisse unter ausschliesslicher Verwendung der | § 2 definierten Erzeugnisse unter ausschliesslicher Verwendung der |
dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür | dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür |
verwendeten Zutaten auf dem Etikett. | verwendeten Zutaten auf dem Etikett. |
Werden dem Fruchtsaft Fruchtfleisch oder Zellen im Sinne von Artikel 2 | Werden dem Fruchtsaft Fruchtfleisch oder Zellen im Sinne von Artikel 2 |
zugesetzt, so ist dies auf dem Etikett anzugeben. | zugesetzt, so ist dies auf dem Etikett anzugeben. |
6. Unbeschadet des Artikels 5 §§ 2 und 5 des Königlichen Erlasses vom | 6. Unbeschadet des Artikels 5 §§ 2 und 5 des Königlichen Erlasses vom |
13. September 1999 ist bei Mischungen aus Fruchtsaft und aus | 13. September 1999 ist bei Mischungen aus Fruchtsaft und aus |
Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft und bei Fruchtnektar, der ganz oder | Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft und bei Fruchtnektar, der ganz oder |
teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen | teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen |
wurde, auf dem Etikett die Angabe « aus Fruchtsaftkonzentrat(en) » | wurde, auf dem Etikett die Angabe « aus Fruchtsaftkonzentrat(en) » |
oder « teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en) » erforderlich. Diese | oder « teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en) » erforderlich. Diese |
Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in | Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in |
unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein. | unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein. |
7. Bei Fruchtnektar ist in der Etikettierung der Mindestgehalt an | 7. Bei Fruchtnektar ist in der Etikettierung der Mindestgehalt an |
Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch | Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch |
die Angabe « Fruchtgehalt: mindestens ... % » anzugeben. Diese Angabe | die Angabe « Fruchtgehalt: mindestens ... % » anzugeben. Diese Angabe |
muss im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung angebracht sein. | muss im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung angebracht sein. |
Art. 6 - Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im | Art. 6 - Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im |
Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 3, der nicht für den Endverbraucher | Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 3, der nicht für den Endverbraucher |
bestimmt ist, Zuckerarten oder Zitronensaft oder gemäss dem | bestimmt ist, Zuckerarten oder Zitronensaft oder gemäss dem |
Königlichen Erlass vom 1. März 1998 über zugelassene | Königlichen Erlass vom 1. März 1998 über zugelassene |
Lebensmittelzusätze ausser Farbstoffen und Süssungsmitteln zugelassene | Lebensmittelzusätze ausser Farbstoffen und Süssungsmitteln zugelassene |
Säurungsmittel hinzugefügt, so ist die entsprechende Menge in der | Säurungsmittel hinzugefügt, so ist die entsprechende Menge in der |
Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung, einem an | Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung, einem an |
der Verpackung angebrachten Etikett oder einem Begleitdokument | der Verpackung angebrachten Etikett oder einem Begleitdokument |
anzubringen. | anzubringen. |
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 12. März 1991 | Art. 7 - § 1 - Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 12. März 1991 |
über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, | über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, |
dürfen zur Herstellung der in Artikel 1 § 2 beschriebenen Erzeugnisse | dürfen zur Herstellung der in Artikel 1 § 2 beschriebenen Erzeugnisse |
ausschliesslich die Rohstoffe, die mit Artikel 2 übereinstimmen, und | ausschliesslich die Rohstoffe, die mit Artikel 2 übereinstimmen, und |
die in Artikel 3 aufgeführten Zutaten und nur die in Artikel 4 | die in Artikel 3 aufgeführten Zutaten und nur die in Artikel 4 |
aufgeführten Behandlungen und Stoffe verwendet werden. | aufgeführten Behandlungen und Stoffe verwendet werden. |
§ 2 - Darüber hinaus muss Fruchtnektar den folgenden Bestimmungen | § 2 - Darüber hinaus muss Fruchtnektar den folgenden Bestimmungen |
entsprechen: | entsprechen: |
1. Fruchtnektar aus Früchten mit saurem Saft, die zum unmittelbaren | 1. Fruchtnektar aus Früchten mit saurem Saft, die zum unmittelbaren |
Genuss nicht geeignet sind, muss einen Mindestgehalt an Fruchtsaft | Genuss nicht geeignet sind, muss einen Mindestgehalt an Fruchtsaft |
und/oder Fruchtmark in Volumenprozent des fertigen Erzeugnisses | und/oder Fruchtmark in Volumenprozent des fertigen Erzeugnisses |
enthalten: | enthalten: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
KAPITEL VI - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL VI - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 8 - § 1 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten | Art. 8 - § 1 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten |
Erzeugnisse ist ab dem 12. Juli 2003 zugelassen, sofern sie den in | Erzeugnisse ist ab dem 12. Juli 2003 zugelassen, sofern sie den in |
vorliegendem Erlass festgelegten Begriffsbestimmungen entsprechen. | vorliegendem Erlass festgelegten Begriffsbestimmungen entsprechen. |
§ 2 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnisse, die | § 2 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnisse, die |
vorliegendem Erlass nicht entsprechen, ist ab dem 12. Juli 2004 | vorliegendem Erlass nicht entsprechen, ist ab dem 12. Juli 2004 |
verboten. | verboten. |
§ 3 - Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass nicht | § 3 - Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass nicht |
entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit dem | entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit dem |
Königlichen Erlass vom 19. August 1976 über Fruchtsäfte, | Königlichen Erlass vom 19. August 1976 über Fruchtsäfte, |
Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte ähnliche Waren, zuletzt | Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte ähnliche Waren, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1990, | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1990, |
etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte | etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte |
gestattet. | gestattet. |
Art. 9 - § 1 - Vorliegender Erlass wird mit 12. Juli 2003 wirksam. | Art. 9 - § 1 - Vorliegender Erlass wird mit 12. Juli 2003 wirksam. |
§ 2 - An diesem Datum wird der Königliche Erlass vom 19. August 1976, | § 2 - An diesem Datum wird der Königliche Erlass vom 19. August 1976, |
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1990, | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1990, |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 10 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des | Art. 10 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des |
Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der | Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der |
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des | Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des |
Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des | Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des |
Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für | Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, | Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, |
des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik | des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik |
Frau F. MOERMAN | Frau F. MOERMAN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der | Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der |
Nachhaltigen Entwicklung | Nachhaltigen Entwicklung |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |