Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/11/2004
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende vruchtensappen, vruchtennectars, groentensappen en bepaalde soortgelijke producten "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende vruchtensappen, vruchtennectars, groentensappen en bepaalde soortgelijke producten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif aux jus et nectars de fruits, aux jus de légumes et à certaines denrées similaires
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 NOVEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende vruchtensappen, vruchtennectars, groentensappen en bepaalde soortgelijke producten SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 NOVEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif aux jus et nectars de fruits, aux jus de légumes et à certaines denrées similaires
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 19 maart 2004 betreffende vruchtensappen, vruchtennectars, royal du 19 mars 2004 relatif aux jus et nectars de fruits, aux jus de
groentensappen en bepaalde soortgelijke producten, opgemaakt door de légumes et à certaines denrées similaires, établi par le Service
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004
vruchtensappen, vruchtennectars, groentensappen en bepaalde relatif aux jus et nectars de fruits, aux jus de légumes et à
soortgelijke producten. certaines denrées similaires.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 18 november 2004. Donné à Bruxelles, le 18 novembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über Fruchtsäfte und Fruchtnektare, 19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über Fruchtsäfte und Fruchtnektare,
Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere der Artikel 2 und 4 § 1; Waren, insbesondere der Artikel 2 und 4 § 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des
Artikels 14 § 1; Artikels 14 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. August 1976 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. August 1976 über
Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte ähnliche Waren, Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte ähnliche Waren,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1990; zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln; Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln;
Aufgrund der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 Aufgrund der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001
über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die
menschliche Ernährung; menschliche Ernährung;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 25. März 2003; vom 25. März 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 4. April 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 4. April 2003;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.982/1 des Staatsrates vom 30. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.982/1 des Staatsrates vom 30. Oktober
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des
Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers
des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der
Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Fruchtsäfte und Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Fruchtsäfte und
Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse, die Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse, die
für die menschliche Ernährung bestimmt sind. für die menschliche Ernährung bestimmt sind.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen
unter: unter:
1. Fruchtsaft, Gemüsesaft: 1. Fruchtsaft, Gemüsesaft:
gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus gesunden und reifen Früchten gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus gesunden und reifen Früchten
oder Gemüse - frisch oder durch Kälte haltbar gemacht - einer oder oder Gemüse - frisch oder durch Kälte haltbar gemacht - einer oder
mehrerer Frucht- oder Gemüsearten gewonnenes Erzeugnis, das die für mehrerer Frucht- oder Gemüsearten gewonnenes Erzeugnis, das die für
den Saft dieser Frucht beziehungsweise dieser Früchte oder Gemüsearten den Saft dieser Frucht beziehungsweise dieser Früchte oder Gemüsearten
charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den
dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Aus dem Saft stammendes dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Aus dem Saft stammendes
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die bei der Verarbeitung abgetrennt
wurden, dürfen demselben Saft wieder hinzugefügt werden. wurden, dürfen demselben Saft wieder hinzugefügt werden.
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann jedoch gemäss den nach redlichem Handelsbrauch üblichen kann jedoch gemäss den nach redlichem Handelsbrauch üblichen
Verfahren, die es ermöglichen, das Vorhandensein von Bestandteilen der Verfahren, die es ermöglichen, das Vorhandensein von Bestandteilen der
äusseren Fruchtteile im Saft so weit wie möglich einzuschränken, auch äusseren Fruchtteile im Saft so weit wie möglich einzuschränken, auch
aus der ganzen Frucht hergestellt werden, aus der ganzen Frucht hergestellt werden,
2. Frucht- oder Gemüsesaft aus Frucht- oder Gemüsesaftkonzentrat: 2. Frucht- oder Gemüsesaft aus Frucht- oder Gemüsesaftkonzentrat:
Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das dem Saft bei der Erzeugnis, das gewonnen wird, indem das dem Saft bei der
Konzentrierung entzogene Wasser dem Fruchtsaft- oder Konzentrierung entzogene Wasser dem Fruchtsaft- oder
Gemüsesaftkonzentrat wieder hinzugefügt wird und die dem Saft Gemüsesaftkonzentrat wieder hinzugefügt wird und die dem Saft
verlorengegangenen Aromastoffe sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch und verlorengegangenen Aromastoffe sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch und
Zellen, die zurückgewonnen wurden, zugesetzt werden. Zellen, die zurückgewonnen wurden, zugesetzt werden.
Das auf diese Art gewonnene Erzeugnis muss im Vergleich zu einem Das auf diese Art gewonnene Erzeugnis muss im Vergleich zu einem
durchschnittlichen, aus Früchten oder Gemüse derselben Art gemäss Nr. durchschnittlichen, aus Früchten oder Gemüse derselben Art gemäss Nr.
1 gewonnenen Saft zumindest gleichartige organoleptische und 1 gewonnenen Saft zumindest gleichartige organoleptische und
analytische Eigenschaften aufweisen, analytische Eigenschaften aufweisen,
3. konzentriertem Frucht- oder Gemüsesaft/Frucht- oder 3. konzentriertem Frucht- oder Gemüsesaft/Frucht- oder
Gemüsesaftkonzentrat: Gemüsesaftkonzentrat:
Erzeugnis, das aus dem Saft einer beziehungsweise mehrerer Frucht- Erzeugnis, das aus dem Saft einer beziehungsweise mehrerer Frucht-
oder Gemüsearten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils oder Gemüsearten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils
des natürlichen Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum des natürlichen Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum
direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50
Prozent, Prozent,
4. getrocknetem Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver: 4. getrocknetem Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver:
Erzeugnis, das aus dem Saft einer beziehungsweise mehrerer Fruchtarten Erzeugnis, das aus dem Saft einer beziehungsweise mehrerer Fruchtarten
durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen
Wassergehalts hergestellt ist, Wassergehalts hergestellt ist,
5. Fruchtnektar: 5. Fruchtnektar:
a) gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das durch Zusatz von a) gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das durch Zusatz von
Wasser und Zuckerarten und/oder Honig zu den in Nr. 1, 2, 3 und 4 Wasser und Zuckerarten und/oder Honig zu den in Nr. 1, 2, 3 und 4
definierten Erzeugnissen, zu Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser definierten Erzeugnissen, zu Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser
Erzeugnisse hergestellt wird und ausserdem Artikel 7 § 2 des Erzeugnisse hergestellt wird und ausserdem Artikel 7 § 2 des
vorliegendes Erlasses entspricht. Der Zusatz von Zuckerarten und/oder vorliegendes Erlasses entspricht. Der Zusatz von Zuckerarten und/oder
Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen
Erzeugnisses zugelassen. Erzeugnisses zugelassen.
Bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne Zusatz von Zuckerarten Bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne Zusatz von Zuckerarten
oder mit geringem Energiegehalt können die Zuckerarten gemäss den oder mit geringem Energiegehalt können die Zuckerarten gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 über Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 über
Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ganz Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ganz
oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt werden. oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt werden.
b) In Abweichung von Nr. 5 Buchstabe a) können die in Artikel 7 § 2 b) In Abweichung von Nr. 5 Buchstabe a) können die in Artikel 7 § 2
Nr. 2 und 3 aufgeführten Früchte sowie Aprikosen einzeln sowie Nr. 2 und 3 aufgeführten Früchte sowie Aprikosen einzeln sowie
untereinander gemischt zur Herstellung von Nektaren ohne Zusatz von untereinander gemischt zur Herstellung von Nektaren ohne Zusatz von
Zuckerarten, Honig und/oder Süssungsmitteln verwendet werden. Zuckerarten, Honig und/oder Süssungsmitteln verwendet werden.
KAPITEL II - Zugelassene Rohstoffe KAPITEL II - Zugelassene Rohstoffe
Art. 2 - Folgende Rohstoffe sind zugelassen: Art. 2 - Folgende Rohstoffe sind zugelassen:
- Früchte und Gemüse: alle Frucht- und Gemüsearten. Tomaten gelten als - Früchte und Gemüse: alle Frucht- und Gemüsearten. Tomaten gelten als
Gemüse, Gemüse,
- Fruchtmark: das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das - Fruchtmark: das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das
durch Passieren des geniessbaren Teils der ganzen oder geschälten durch Passieren des geniessbaren Teils der ganzen oder geschälten
Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird, Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird,
- konzentriertes Fruchtmark: das aus Fruchtmark durch physikalisches - konzentriertes Fruchtmark: das aus Fruchtmark durch physikalisches
Abtrennen eines bestimmten Teils des natürlichen Wassergehalts Abtrennen eines bestimmten Teils des natürlichen Wassergehalts
gewonnene Erzeugnis, gewonnene Erzeugnis,
- Zuckerarten bei der Herstellung von: - Zuckerarten bei der Herstellung von:
a) Fruchtnektar: a) Fruchtnektar:
- die im Königlichen Erlass vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten - die im Königlichen Erlass vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten
beschriebenen Zuckerarten, beschriebenen Zuckerarten,
- Fructosesirup, - Fructosesirup,
- aus Früchten stammende Zuckerarten, - aus Früchten stammende Zuckerarten,
b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat: b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat:
- die im Königlichen Erlass vom 15. Januar 1975 beschriebenen - die im Königlichen Erlass vom 15. Januar 1975 beschriebenen
Zuckerarten, Zuckerarten,
- Fructosesirup, - Fructosesirup,
c) Fruchtsäfte: die unter Buchstabe b) erwähnten Zuckerarten mit einem c) Fruchtsäfte: die unter Buchstabe b) erwähnten Zuckerarten mit einem
Wassergehalt von weniger als 2 Prozent, Wassergehalt von weniger als 2 Prozent,
- Honig: als Honig gilt das im Königlichen Erlass vom 28. Mai 1975 - Honig: als Honig gilt das im Königlichen Erlass vom 28. Mai 1975
über Honig definierte Erzeugnis, über Honig definierte Erzeugnis,
- Fruchtfleisch oder Zellen: die aus den geniessbaren Teilen von - Fruchtfleisch oder Zellen: die aus den geniessbaren Teilen von
Früchten der gleichen Art ohne Abtrennen des Saftes gewonnenen Früchten der gleichen Art ohne Abtrennen des Saftes gewonnenen
Erzeugnisse. Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner Erzeugnisse. Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner
die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke. die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke.
KAPITEL III - Zugelassene Zutaten KAPITEL III - Zugelassene Zutaten
Art. 3 - Folgende Zutaten sind zugelassen: Art. 3 - Folgende Zutaten sind zugelassen:
1. Gemäss dem Königlichen Erlass vom 3. März 1992 über die 1. Gemäss dem Königlichen Erlass vom 3. März 1992 über die
Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten
Nährstoffen und dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992 über die Nährstoffen und dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992 über die
Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln wird bei den in Artikel 1 § 2 Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln wird bei den in Artikel 1 § 2
des vorliegenden Erlasses genannten Erzeugnissen der Zusatz von des vorliegenden Erlasses genannten Erzeugnissen der Zusatz von
Vitaminen und Mineralstoffen gestattet. Vitaminen und Mineralstoffen gestattet.
2. Fruchtaroma, Fruchtfleisch und Zellen einer bestimmten Frucht- oder 2. Fruchtaroma, Fruchtfleisch und Zellen einer bestimmten Frucht- oder
Gemüsesaftmenge, die bei der Verarbeitung abgetrennt wurden, müssen Gemüsesaftmenge, die bei der Verarbeitung abgetrennt wurden, müssen
demselben Saft in entsprechender Menge wieder zugesetzt werden. demselben Saft in entsprechender Menge wieder zugesetzt werden.
Fruchtaroma, Fruchtfleisch und Zellen, die dem aus Konzentrat Fruchtaroma, Fruchtfleisch und Zellen, die dem aus Konzentrat
gewonnenen Frucht- oder Gemüsesaft wieder zugesetzt werden, können gewonnenen Frucht- oder Gemüsesaft wieder zugesetzt werden, können
auch von Frucht- oder Gemüsesaft derselben Art stammen. Das zugefügte auch von Frucht- oder Gemüsesaft derselben Art stammen. Das zugefügte
Wasser muss, insbesondere unter chemischen, mikrobiologischen und Wasser muss, insbesondere unter chemischen, mikrobiologischen und
organoleptischen Gesichtspunkten, die geeigneten Eigenschaften organoleptischen Gesichtspunkten, die geeigneten Eigenschaften
besitzen, um die wesentlichen Merkmale des Saftes zu gewährleisten. besitzen, um die wesentlichen Merkmale des Saftes zu gewährleisten.
3. Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze wieder zugefügt werden. 3. Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze wieder zugefügt werden.
4. Der Zusatz von Zuckerarten zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus 4. Der Zusatz von Zuckerarten zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem Fruchtsaft beziehungsweise Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem Fruchtsaft beziehungsweise
Fruchtsaftkonzentrat und getrocknetem Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver ist Fruchtsaftkonzentrat und getrocknetem Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver ist
ausser bei Birnen- und Traubensaft unter folgenden Bedingungen ausser bei Birnen- und Traubensaft unter folgenden Bedingungen
zugelassen: zugelassen:
- zur Korrektur des sauren Geschmacks, wobei die in Trockenmasse - zur Korrektur des sauren Geschmacks, wobei die in Trockenmasse
ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 15 Gramm je Liter Saft ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 15 Gramm je Liter Saft
nicht überschreiten darf, nicht überschreiten darf,
- zur Erzielung eines süssen Geschmacks, wobei die in Trockenmasse - zur Erzielung eines süssen Geschmacks, wobei die in Trockenmasse
ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 150 Gramm je Liter Saft ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 150 Gramm je Liter Saft
nicht überschreiten darf; dabei gilt, dass die Menge der zur Korrektur nicht überschreiten darf; dabei gilt, dass die Menge der zur Korrektur
des sauren Geschmacks und zur Erzielung eines süssen Geschmacks des sauren Geschmacks und zur Erzielung eines süssen Geschmacks
zugesetzten Zuckerarten insgesamt 150 Gramm je Liter nicht zugesetzten Zuckerarten insgesamt 150 Gramm je Liter nicht
überschreiten darf. überschreiten darf.
5. Der Zusatz von Zitronensaft und/oder konzentriertem Zitronensaft zu 5. Der Zusatz von Zitronensaft und/oder konzentriertem Zitronensaft zu
Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem
Fruchtsaft beziehungsweise Fruchtsaftkonzentrat, getrocknetem Fruchtsaft beziehungsweise Fruchtsaftkonzentrat, getrocknetem
Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver und Fruchtnektar ist zur Korrektur des Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver und Fruchtnektar ist zur Korrektur des
sauren Geschmacks bis zu 3 Gramm je Liter Saft, ausgedrückt als sauren Geschmacks bis zu 3 Gramm je Liter Saft, ausgedrückt als
Zitronensäureanhydrid, zugelassen. Zitronensäureanhydrid, zugelassen.
6. Kohlensäure ist als Zutat zugelassen. 6. Kohlensäure ist als Zutat zugelassen.
7. Es ist untersagt, ein und demselben Fruchtsaft sowohl Zuckerarten 7. Es ist untersagt, ein und demselben Fruchtsaft sowohl Zuckerarten
als auch Zitronensaft beziehungsweise konzentrierten Zitronensaft oder als auch Zitronensaft beziehungsweise konzentrierten Zitronensaft oder
gemäss dem Königlichen Erlass vom 1. März 1998 über zugelassene gemäss dem Königlichen Erlass vom 1. März 1998 über zugelassene
Lebensmittelzusätze ausser Farbstoffen und Süssungsmitteln zugelassene Lebensmittelzusätze ausser Farbstoffen und Süssungsmitteln zugelassene
Säurungsmittel hinzuzufügen. Säurungsmittel hinzuzufügen.
8. Der Zusatz von Salz, Gewürzen und Aromastoffen zu Gemüsesäften ist 8. Der Zusatz von Salz, Gewürzen und Aromastoffen zu Gemüsesäften ist
zugelassen. zugelassen.
KAPITEL IV - Zugelassene Behandlungen und Stoffe KAPITEL IV - Zugelassene Behandlungen und Stoffe
Art. 4 - Folgende Behandlungen und Stoffe sind zugelassen: Art. 4 - Folgende Behandlungen und Stoffe sind zugelassen:
- mechanische Extraktionsverfahren, - mechanische Extraktionsverfahren,
- die üblichen physikalischen Verfahren, einschliesslich der - die üblichen physikalischen Verfahren, einschliesslich der
Extraktion des Wassers (« In-line« -Verfahren) aus dem essbaren Teil Extraktion des Wassers (« In-line« -Verfahren) aus dem essbaren Teil
der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der
Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den
Anforderungen von Artikel 1 § 2 Nr. 3 entsprechen. Die Anwendung Anforderungen von Artikel 1 § 2 Nr. 3 entsprechen. Die Anwendung
bestimmter Verfahren und Behandlungen kann nach dem Verfahren des bestimmter Verfahren und Behandlungen kann nach dem Verfahren des
Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte und Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte und
bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
eingeschränkt oder untersagt werden, eingeschränkt oder untersagt werden,
- bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit - bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit
Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch
physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an
Schwefeldioxid SO2 im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet, Schwefeldioxid SO2 im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet,
- die Behandlung mit pektolytischen Enzymen, proteolytischen Enzymen, - die Behandlung mit pektolytischen Enzymen, proteolytischen Enzymen,
amylolytischen Enzymen, amylolytischen Enzymen,
- das Klären mit Speisegelatine, Tanninen, Bentoniten, Kieselsol, - das Klären mit Speisegelatine, Tanninen, Bentoniten, Kieselsol,
Kohle, Kohle,
- das Filtern mit chemisch inerten Filterstoffen und Fällungsmitteln - das Filtern mit chemisch inerten Filterstoffen und Fällungsmitteln
(zum Beispiel Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, (zum Beispiel Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid,
Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren), die mit den Richtlinien der Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren), die mit den Richtlinien der
Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Gemeinschaft für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind,
mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Einklang stehen, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Einklang stehen,
- chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit den Rechtsvorschriften - chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit den Rechtsvorschriften
für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Einklang stehen und dazu Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Einklang stehen und dazu
verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu
verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die
Zucker (einschliesslich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt Zucker (einschliesslich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt
erheblich zu vermindern, erheblich zu vermindern,
- Natriumchlorid darf in Gemüsesäften 10 Gramm je Liter nicht - Natriumchlorid darf in Gemüsesäften 10 Gramm je Liter nicht
überschreiten. überschreiten.
KAPITEL V - Bestimmungen über die Etikettierung und die KAPITEL V - Bestimmungen über die Etikettierung und die
Handelspraktiken Handelspraktiken
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln gilt unter den Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln gilt unter den
nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Artikel 1 § 2 nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Artikel 1 § 2
beschriebenen Lebensmittel: beschriebenen Lebensmittel:
1. Die in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den 1. Die in Artikel 1 § 2 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den
dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur
Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.
Im Niederländischen kann die Bezeichnung « vruchtendrank » für Im Niederländischen kann die Bezeichnung « vruchtendrank » für
Fruchtnektar verwendet werden. Fruchtnektar verwendet werden.
Im Deutschen darf die Bezeichnung « Süssmost » nur in Verbindung mit Im Deutschen darf die Bezeichnung « Süssmost » nur in Verbindung mit
den Verkehrsbezeichnungen « Fruchtsaft » oder « Fruchtnektar » den Verkehrsbezeichnungen « Fruchtsaft » oder « Fruchtnektar »
verwendet werden: verwendet werden:
- für Fruchtnektar, der ausschliesslich aus Fruchtsäften, - für Fruchtnektar, der ausschliesslich aus Fruchtsäften,
konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden
Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen
Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind, Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind,
- für Fruchtsaft, der aus Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von - für Fruchtsaft, der aus Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von
Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird. Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird.
2. Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, tritt 2. Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, tritt
deren Bezeichnung an die Stelle des Wortes « Frucht ». deren Bezeichnung an die Stelle des Wortes « Frucht ».
3. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, ausser bei der 3. Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, ausser bei der
Verwendung von Zitronensaft unter den in Artikel 3 Nr. 5 und 7 Verwendung von Zitronensaft unter den in Artikel 3 Nr. 5 und 7
genannten Bedingungen, ist die Verkehrsbezeichnung durch die Angabe genannten Bedingungen, ist die Verkehrsbezeichnung durch die Angabe
der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens
der Fruchtsäfte beziehungsweise des Fruchtmarks zu ergänzen. der Fruchtsäfte beziehungsweise des Fruchtmarks zu ergänzen.
Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt
werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die
Bezeichnung « Mehrfrucht » beziehungsweise eine ähnliche Bezeichnung Bezeichnung « Mehrfrucht » beziehungsweise eine ähnliche Bezeichnung
oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt
werden. werden.
4. Bei Fruchtsäften, denen zur Erzielung eines süssen Geschmacks 4. Bei Fruchtsäften, denen zur Erzielung eines süssen Geschmacks
Zuckerarten zugesetzt wurden, muss in der Verkehrsbezeichnung die Zuckerarten zugesetzt wurden, muss in der Verkehrsbezeichnung die
Angabe « gezuckert » oder « mit Zuckerzusatz » enthalten sein, gefolgt Angabe « gezuckert » oder « mit Zuckerzusatz » enthalten sein, gefolgt
von der Angabe der höchsten zugesetzten Zuckermenge - berechnet als von der Angabe der höchsten zugesetzten Zuckermenge - berechnet als
Trockenmasse und ausgedrückt in Gramm je Liter. Trockenmasse und ausgedrückt in Gramm je Liter.
5. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Artikel 1 5. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Artikel 1
§ 2 definierten Erzeugnisse unter ausschliesslicher Verwendung der § 2 definierten Erzeugnisse unter ausschliesslicher Verwendung der
dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür
verwendeten Zutaten auf dem Etikett. verwendeten Zutaten auf dem Etikett.
Werden dem Fruchtsaft Fruchtfleisch oder Zellen im Sinne von Artikel 2 Werden dem Fruchtsaft Fruchtfleisch oder Zellen im Sinne von Artikel 2
zugesetzt, so ist dies auf dem Etikett anzugeben. zugesetzt, so ist dies auf dem Etikett anzugeben.
6. Unbeschadet des Artikels 5 §§ 2 und 5 des Königlichen Erlasses vom 6. Unbeschadet des Artikels 5 §§ 2 und 5 des Königlichen Erlasses vom
13. September 1999 ist bei Mischungen aus Fruchtsaft und aus 13. September 1999 ist bei Mischungen aus Fruchtsaft und aus
Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft und bei Fruchtnektar, der ganz oder Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft und bei Fruchtnektar, der ganz oder
teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen
wurde, auf dem Etikett die Angabe « aus Fruchtsaftkonzentrat(en) » wurde, auf dem Etikett die Angabe « aus Fruchtsaftkonzentrat(en) »
oder « teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en) » erforderlich. Diese oder « teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en) » erforderlich. Diese
Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in
unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein. unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung angebracht sein.
7. Bei Fruchtnektar ist in der Etikettierung der Mindestgehalt an 7. Bei Fruchtnektar ist in der Etikettierung der Mindestgehalt an
Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch
die Angabe « Fruchtgehalt: mindestens ... % » anzugeben. Diese Angabe die Angabe « Fruchtgehalt: mindestens ... % » anzugeben. Diese Angabe
muss im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung angebracht sein. muss im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung angebracht sein.
Art. 6 - Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im Art. 6 - Werden konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im
Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 3, der nicht für den Endverbraucher Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 3, der nicht für den Endverbraucher
bestimmt ist, Zuckerarten oder Zitronensaft oder gemäss dem bestimmt ist, Zuckerarten oder Zitronensaft oder gemäss dem
Königlichen Erlass vom 1. März 1998 über zugelassene Königlichen Erlass vom 1. März 1998 über zugelassene
Lebensmittelzusätze ausser Farbstoffen und Süssungsmitteln zugelassene Lebensmittelzusätze ausser Farbstoffen und Süssungsmitteln zugelassene
Säurungsmittel hinzugefügt, so ist die entsprechende Menge in der Säurungsmittel hinzugefügt, so ist die entsprechende Menge in der
Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung, einem an Etikettierung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung, einem an
der Verpackung angebrachten Etikett oder einem Begleitdokument der Verpackung angebrachten Etikett oder einem Begleitdokument
anzubringen. anzubringen.
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 12. März 1991 Art. 7 - § 1 - Unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 12. März 1991
über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen,
dürfen zur Herstellung der in Artikel 1 § 2 beschriebenen Erzeugnisse dürfen zur Herstellung der in Artikel 1 § 2 beschriebenen Erzeugnisse
ausschliesslich die Rohstoffe, die mit Artikel 2 übereinstimmen, und ausschliesslich die Rohstoffe, die mit Artikel 2 übereinstimmen, und
die in Artikel 3 aufgeführten Zutaten und nur die in Artikel 4 die in Artikel 3 aufgeführten Zutaten und nur die in Artikel 4
aufgeführten Behandlungen und Stoffe verwendet werden. aufgeführten Behandlungen und Stoffe verwendet werden.
§ 2 - Darüber hinaus muss Fruchtnektar den folgenden Bestimmungen § 2 - Darüber hinaus muss Fruchtnektar den folgenden Bestimmungen
entsprechen: entsprechen:
1. Fruchtnektar aus Früchten mit saurem Saft, die zum unmittelbaren 1. Fruchtnektar aus Früchten mit saurem Saft, die zum unmittelbaren
Genuss nicht geeignet sind, muss einen Mindestgehalt an Fruchtsaft Genuss nicht geeignet sind, muss einen Mindestgehalt an Fruchtsaft
und/oder Fruchtmark in Volumenprozent des fertigen Erzeugnisses und/oder Fruchtmark in Volumenprozent des fertigen Erzeugnisses
enthalten: enthalten:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
KAPITEL VI - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL VI - Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 - § 1 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Art. 8 - § 1 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten
Erzeugnisse ist ab dem 12. Juli 2003 zugelassen, sofern sie den in Erzeugnisse ist ab dem 12. Juli 2003 zugelassen, sofern sie den in
vorliegendem Erlass festgelegten Begriffsbestimmungen entsprechen. vorliegendem Erlass festgelegten Begriffsbestimmungen entsprechen.
§ 2 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnisse, die § 2 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnisse, die
vorliegendem Erlass nicht entsprechen, ist ab dem 12. Juli 2004 vorliegendem Erlass nicht entsprechen, ist ab dem 12. Juli 2004
verboten. verboten.
§ 3 - Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass nicht § 3 - Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass nicht
entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit dem entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit dem
Königlichen Erlass vom 19. August 1976 über Fruchtsäfte, Königlichen Erlass vom 19. August 1976 über Fruchtsäfte,
Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte ähnliche Waren, zuletzt Fruchtnektare, Gemüsesäfte und bestimmte ähnliche Waren, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1990, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1990,
etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte
gestattet. gestattet.
Art. 9 - § 1 - Vorliegender Erlass wird mit 12. Juli 2003 wirksam. Art. 9 - § 1 - Vorliegender Erlass wird mit 12. Juli 2003 wirksam.
§ 2 - An diesem Datum wird der Königliche Erlass vom 19. August 1976, § 2 - An diesem Datum wird der Königliche Erlass vom 19. August 1976,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1990, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1990,
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 10 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Art. 10 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des
Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des
Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des
Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie,
des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der
Nachhaltigen Entwicklung Nachhaltigen Entwicklung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^