← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende experimenten met geautomatiseerde voertuigen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit betreffende experimenten met geautomatiseerde voertuigen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux essais avec des véhicules automatisés. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
18 MAART 2018. - Koninklijk besluit betreffende experimenten met | 18 MARS 2018. - Arrêté royal relatif aux essais avec des véhicules |
geautomatiseerde voertuigen. - Duitse vertaling | automatisés. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 18 maart 2018 betreffende experimenten met | l'arrêté royal du 18 mars 2018 relatif aux essais avec des véhicules |
geautomatiseerde voertuigen (Belgisch Staatsblad van 19 april 2018). | automatisés (Moniteur belge du 19 avril 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
18. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass über Versuche mit automatisierten | 18. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass über Versuche mit automatisierten |
Fahrzeugen | Fahrzeugen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße; | öffentlichen Straße; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.861/4 des Staatsrates vom 21. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.861/4 des Staatsrates vom 21. Februar |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 18.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember | Artikel 1 - In Artikel 18.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember |
1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr | 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr |
und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert durch den | und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und ergänzt durch den | Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und ergänzt durch den |
Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, werden die Wörter ", außer wenn | Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, werden die Wörter ", außer wenn |
diese Fahrzeuge und Züge im Rahmen von Pilotprojekten verwendet | diese Fahrzeuge und Züge im Rahmen von Pilotprojekten verwendet |
werden, deren Ziel es ist, diese Fahrzeuge und Züge in geringem | werden, deren Ziel es ist, diese Fahrzeuge und Züge in geringem |
Abstand voneinander fahren zu lassen" aufgehoben. | Abstand voneinander fahren zu lassen" aufgehoben. |
Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 59/1 mit dem folgenden | Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 59/1 mit dem folgenden |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 59/1 - Versuche mit automatisierten Fahrzeugen | "Art. 59/1 - Versuche mit automatisierten Fahrzeugen |
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr | Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr |
gehört, oder sein Beauftragter kann in Ausnahmefällen für | gehört, oder sein Beauftragter kann in Ausnahmefällen für |
Testfahrzeuge, im Rahmen von Versuchen mit automatisierten Fahrzeugen | Testfahrzeuge, im Rahmen von Versuchen mit automatisierten Fahrzeugen |
unter den von ihm festgelegten Bedingungen und im von ihm begrenzten | unter den von ihm festgelegten Bedingungen und im von ihm begrenzten |
Zeitraum, Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden | Zeitraum, Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden |
Verordnung zulassen.". | Verordnung zulassen.". |
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner | Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |