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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/03/2018
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Koninklijk besluit betreffende experimenten met geautomatiseerde voertuigen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif aux essais avec des véhicules automatisés. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
18 MAART 2018. - Koninklijk besluit betreffende experimenten met 18 MARS 2018. - Arrêté royal relatif aux essais avec des véhicules
geautomatiseerde voertuigen. - Duitse vertaling automatisés. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 18 maart 2018 betreffende experimenten met l'arrêté royal du 18 mars 2018 relatif aux essais avec des véhicules
geautomatiseerde voertuigen (Belgisch Staatsblad van 19 april 2018). automatisés (Moniteur belge du 19 avril 2018).
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
18. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass über Versuche mit automatisierten 18. MÄRZ 2018 - Königlicher Erlass über Versuche mit automatisierten
Fahrzeugen Fahrzeugen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße; öffentlichen Straße;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.861/4 des Staatsrates vom 21. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.861/4 des Staatsrates vom 21. Februar
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität, Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 18.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember Artikel 1 - In Artikel 18.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember
1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr
und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert durch den und die Benutzung der öffentlichen Straße, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 1991 und ergänzt durch den
Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, werden die Wörter ", außer wenn Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016, werden die Wörter ", außer wenn
diese Fahrzeuge und Züge im Rahmen von Pilotprojekten verwendet diese Fahrzeuge und Züge im Rahmen von Pilotprojekten verwendet
werden, deren Ziel es ist, diese Fahrzeuge und Züge in geringem werden, deren Ziel es ist, diese Fahrzeuge und Züge in geringem
Abstand voneinander fahren zu lassen" aufgehoben. Abstand voneinander fahren zu lassen" aufgehoben.
Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 59/1 mit dem folgenden Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 59/1 mit dem folgenden
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 59/1 - Versuche mit automatisierten Fahrzeugen "Art. 59/1 - Versuche mit automatisierten Fahrzeugen
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr
gehört, oder sein Beauftragter kann in Ausnahmefällen für gehört, oder sein Beauftragter kann in Ausnahmefällen für
Testfahrzeuge, im Rahmen von Versuchen mit automatisierten Fahrzeugen Testfahrzeuge, im Rahmen von Versuchen mit automatisierten Fahrzeugen
unter den von ihm festgelegten Bedingungen und im von ihm begrenzten unter den von ihm festgelegten Bedingungen und im von ihm begrenzten
Zeitraum, Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden Zeitraum, Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden
Verordnung zulassen.". Verordnung zulassen.".
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2018 Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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