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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 2003 betreffende de controleprocedures die aan de erkenning voorafgaan, de regels van toezicht op en controle van de kansspelen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2003 relatif aux procédures de contrôle préalables à l'agréation, aux modalités de surveillance et de contrôle des jeux de hasard |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
18 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 18 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 2003 | langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2003 relatif aux |
betreffende de controleprocedures die aan de erkenning voorafgaan, de | procédures de contrôle préalables à l'agréation, aux modalités de |
regels van toezicht op en controle van de kansspelen | surveillance et de contrôle des jeux de hasard |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 21 februari 2003 betreffende de controleprocedures die aan | royal du 21 février 2003 relatif aux procédures de contrôle préalables |
de erkenning voorafgaan, de regels van toezicht op en controle van de | à l'agréation, aux modalités de surveillance et de contrôle des jeux |
kansspelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling | de hasard, établi par le Service central de traduction allemande du |
van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 2003 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2003 |
de controleprocedures die aan de erkenning voorafgaan, de regels van | relatif aux procédures de contrôle préalables à l'agréation, aux |
toezicht op en controle van de kansspelen. | modalités de surveillance et de contrôle des jeux de hasard. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 18 juni 2003. | Donné à Bruxelles, le 18 juin 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
21. FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass über die vor der Zulassung | 21. FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass über die vor der Zulassung |
anzuwendenden Kontrollverfahren für Glücksspiele und die Modalitäten | anzuwendenden Kontrollverfahren für Glücksspiele und die Modalitäten |
der Überwachung und der Kontrolle der Glücksspiele | der Überwachung und der Kontrolle der Glücksspiele |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die |
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der | Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der |
Artikel 52, 53.3 und 53.5; | Artikel 52, 53.3 und 53.5; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 25. | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 25. |
April 2001; | April 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli |
2002; | 2002; |
Aufgrund der Notifikation vom 10. Mai 2001 gemäss der Richtlinie | Aufgrund der Notifikation vom 10. Mai 2001 gemäss der Richtlinie |
98/34/EG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der | 98/34/EG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der |
technischen Normen und Vorschriften und der Vorschriften für die | technischen Normen und Vorschriften und der Vorschriften für die |
Dienste der Informationsgesellschaft; | Dienste der Informationsgesellschaft; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.149/2 des Staatsrates vom 23. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.149/2 des Staatsrates vom 23. Oktober |
2002; | 2002; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der |
Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der | Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der |
Wirtschaft und Unseres Ministers der Volksgesundheit, | Wirtschaft und Unseres Ministers der Volksgesundheit, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Beurteilung der technischen Konformität der Glücksspiele | KAPITEL I - Beurteilung der technischen Konformität der Glücksspiele |
Abschnitt 1 - Modellzulassung | Abschnitt 1 - Modellzulassung |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die | 1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die |
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, | Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, |
2. Kommission: die Kommission für Glücksspiele, | 2. Kommission: die Kommission für Glücksspiele, |
3. Prüfstelle(n): die in Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte(n) | 3. Prüfstelle(n): die in Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte(n) |
Prüfstelle(n). | Prüfstelle(n). |
Art. 2 - § 1 - Die Zulassung eines Glücksspiels vor der Kommission | Art. 2 - § 1 - Die Zulassung eines Glücksspiels vor der Kommission |
erfolgt im Anschluss an die Modellzulassung, die von einer der | erfolgt im Anschluss an die Modellzulassung, die von einer der |
Prüfstellen durchgeführt wird. | Prüfstellen durchgeführt wird. |
§ 2 - Aus der Prüfung im Hinblick auf die Zulassung eines | § 2 - Aus der Prüfung im Hinblick auf die Zulassung eines |
Glücksspielmodells soll hervorgehen, ob dieses Modell den von Uns in | Glücksspielmodells soll hervorgehen, ob dieses Modell den von Uns in |
Anwendung der Artikel 8, 33.4, 38.4 und 43.4 des Gesetzes festgelegten | Anwendung der Artikel 8, 33.4, 38.4 und 43.4 des Gesetzes festgelegten |
Betriebsregeln für die betreffende Glücksspielklasse genügt und ob | Betriebsregeln für die betreffende Glücksspielklasse genügt und ob |
auch die nach diesem Modell herzustellenden Glücksspiele diesen | auch die nach diesem Modell herzustellenden Glücksspiele diesen |
Vorschriften entsprechen werden. | Vorschriften entsprechen werden. |
Die mit der Prüfung der Modelle beauftragte Prüfstelle übernimmt die | Die mit der Prüfung der Modelle beauftragte Prüfstelle übernimmt die |
Versuche und Kontrollen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der | Versuche und Kontrollen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der |
Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens | Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens |
über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt worden sind, ohne | über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt worden sind, ohne |
sie zu wiederholen, sofern die Ergebnisse zur Verfügung gestellt | sie zu wiederholen, sofern die Ergebnisse zur Verfügung gestellt |
werden und als ausreichend beurteilt werden. | werden und als ausreichend beurteilt werden. |
§ 3 - Besteht ein Glücksspiel aus mehreren Teilen, so können bestimmte | § 3 - Besteht ein Glücksspiel aus mehreren Teilen, so können bestimmte |
dieser Teile einzeln überprüft und die Ergebnisse in einem Prüfbericht | dieser Teile einzeln überprüft und die Ergebnisse in einem Prüfbericht |
festgehalten werden. Die Modellzulassung kann allerdings nur für das | festgehalten werden. Die Modellzulassung kann allerdings nur für das |
gesamte Glücksspiel ausgestellt werden. | gesamte Glücksspiel ausgestellt werden. |
§ 4 - Die betreffende Prüfstelle muss von jeder Änderung oder | § 4 - Die betreffende Prüfstelle muss von jeder Änderung oder |
Erweiterung eines zugelassenen Modells, die die Betriebsweise des | Erweiterung eines zugelassenen Modells, die die Betriebsweise des |
Glücksspiels beeinflussen könnte, in Kenntnis gesetzt werden. Auf der | Glücksspiels beeinflussen könnte, in Kenntnis gesetzt werden. Auf der |
Grundlage der in § 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen | Grundlage der in § 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen |
Zulassungsprüfung wird eine Variante der Modellzulassung ausgestellt. | Zulassungsprüfung wird eine Variante der Modellzulassung ausgestellt. |
Art. 3 - § 1 - Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedsstaat der | Art. 3 - § 1 - Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedsstaat der |
Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens | Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens |
über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Verteiler stellt den | über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Verteiler stellt den |
Modellzulassungsantrag beim Messtechnischen Dienst. | Modellzulassungsantrag beim Messtechnischen Dienst. |
§ 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben: | § 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben: |
- Name und Wohnsitz des Herstellers und gegebenfalls seines | - Name und Wohnsitz des Herstellers und gegebenfalls seines |
Verteilers, | Verteilers, |
- Klasse des Glücksspiels, | - Klasse des Glücksspiels, |
- Typ und eventuell Handelsname. | - Typ und eventuell Handelsname. |
Dem in dreifacher Ausfertigung eingereichten Antrag werden ebenfalls | Dem in dreifacher Ausfertigung eingereichten Antrag werden ebenfalls |
die zur Prüfung der Akte benötigten Unterlagen beigelegt, und zwar: | die zur Prüfung der Akte benötigten Unterlagen beigelegt, und zwar: |
- eine vom Hersteller des Glücksspiels ausgestellte | - eine vom Hersteller des Glücksspiels ausgestellte |
Konformitätsbescheinigung neueren Datums, die bestätigt, dass das zur | Konformitätsbescheinigung neueren Datums, die bestätigt, dass das zur |
Modellzulassung vorgeführte Gerät in Übereinstimmung mit den | Modellzulassung vorgeführte Gerät in Übereinstimmung mit den |
vorgeschriebenen Anforderungen in Bezug auf Glücksspiele entworfen und | vorgeschriebenen Anforderungen in Bezug auf Glücksspiele entworfen und |
hergestellt worden ist, | hergestellt worden ist, |
- eine vollständige Beschreibung der Betriebsweise des Glücksspiels, | - eine vollständige Beschreibung der Betriebsweise des Glücksspiels, |
- klare Farbfotos von der Aussenansicht des Glücksspiels, | - klare Farbfotos von der Aussenansicht des Glücksspiels, |
- die Montagepläne, | - die Montagepläne, |
- eine detaillierte Beschreibung der Bau- und der Betriebsweise, der | - eine detaillierte Beschreibung der Bau- und der Betriebsweise, der |
Sicherheitsvorrichtungen, die den ordnungsgemässen Betrieb | Sicherheitsvorrichtungen, die den ordnungsgemässen Betrieb |
gewährleisten, der Einstellvorrichtungen, der Aufschriften, der | gewährleisten, der Einstellvorrichtungen, der Aufschriften, der |
Anbringungsstelle der Eichzeichen und eventuell der Versiegelungen, | Anbringungsstelle der Eichzeichen und eventuell der Versiegelungen, |
- relevante Unterlagen zur Vereinfachung der Beurteilung der | - relevante Unterlagen zur Vereinfachung der Beurteilung der |
Konformität mit den vorgeschriebenen Anforderungen. | Konformität mit den vorgeschriebenen Anforderungen. |
Art. 4 - Innerhalb einer im Verhältnis zu den durchzuführenden | Art. 4 - Innerhalb einer im Verhältnis zu den durchzuführenden |
Versuchen annehmbaren Frist wird dem Antragsteller eine | Versuchen annehmbaren Frist wird dem Antragsteller eine |
Modellzulassung in der Form einer datierten und unterzeichneten | Modellzulassung in der Form einer datierten und unterzeichneten |
Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung legt das zugeteilte | Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung legt das zugeteilte |
Modellzulassungszeichen und gegebenenfalls die technischen Bedingungen | Modellzulassungszeichen und gegebenenfalls die technischen Bedingungen |
für die Installierung des zugelassenen Glücksspiels fest. Der | für die Installierung des zugelassenen Glücksspiels fest. Der |
Bescheinigung liegen ebenfalls die Pläne und eine Beschreibung zur | Bescheinigung liegen ebenfalls die Pläne und eine Beschreibung zur |
Kennzeichnung des Modells bei. | Kennzeichnung des Modells bei. |
Art. 5 - § 1 - Die Gültigkeitsdauer der Modellzulassungen beläuft sich | Art. 5 - § 1 - Die Gültigkeitsdauer der Modellzulassungen beläuft sich |
auf zehn Jahre und kann um gleichlange, aufeinander folgende Zeiträume | auf zehn Jahre und kann um gleichlange, aufeinander folgende Zeiträume |
verlängert werden. | verlängert werden. |
§ 2 - Provisorische Modellzulassungen in Bezug auf die Betriebsweise | § 2 - Provisorische Modellzulassungen in Bezug auf die Betriebsweise |
oder auf die verwendete Technik können ausgestellt werden, wenn die | oder auf die verwendete Technik können ausgestellt werden, wenn die |
Prüfstelle die nötigen Daten in Bezug auf die Konformität mit den | Prüfstelle die nötigen Daten in Bezug auf die Konformität mit den |
vorgeschriebenen Betriebsregeln ausschliesslich durch Inbetriebnahme | vorgeschriebenen Betriebsregeln ausschliesslich durch Inbetriebnahme |
des Gerätes sammeln kann. | des Gerätes sammeln kann. |
§ 3 - Modellzulassungen und bedingte Modellzulassungen werden | § 3 - Modellzulassungen und bedingte Modellzulassungen werden |
entzogen, wenn ein Glücksspiel, das mit einem zugelassenen Modell | entzogen, wenn ein Glücksspiel, das mit einem zugelassenen Modell |
übereinstimmt, einen Mangel allgemeiner Art aufweist, der das | übereinstimmt, einen Mangel allgemeiner Art aufweist, der das |
Glücksspiel zweckentfremdet, oder wenn festgestellt wird, dass die | Glücksspiel zweckentfremdet, oder wenn festgestellt wird, dass die |
Modellzulassung zu Unrecht erfolgte. | Modellzulassung zu Unrecht erfolgte. |
Eine bedingte Modellzulassung wird ebenfalls entzogen, wenn eine der | Eine bedingte Modellzulassung wird ebenfalls entzogen, wenn eine der |
in § 2 genannten Beschränkungen nicht eingehalten wird. | in § 2 genannten Beschränkungen nicht eingehalten wird. |
Art. 6 - Auf Antrag der Zulassungsstelle muss der Antragsteller alle | Art. 6 - Auf Antrag der Zulassungsstelle muss der Antragsteller alle |
für die Prüfung eines Modells im Hinblick auf seine Zulassung | für die Prüfung eines Modells im Hinblick auf seine Zulassung |
erforderlichen Mittel bereitstellen. | erforderlichen Mittel bereitstellen. |
Abschnitt II - Ersteichung | Abschnitt II - Ersteichung |
Art. 7 - § 1 - Bei der Ersteichung wird überprüft, ob ein Glücksspiel | Art. 7 - § 1 - Bei der Ersteichung wird überprüft, ob ein Glücksspiel |
vor seiner Inbetriebnahme dem zugelassenen Modell und den festgelegten | vor seiner Inbetriebnahme dem zugelassenen Modell und den festgelegten |
technischen Vorschriften entspricht. Wenn ja, so bringt der | technischen Vorschriften entspricht. Wenn ja, so bringt der |
Messtechnische Dienst gemäss den Bestimmungen des Artikels 17 das | Messtechnische Dienst gemäss den Bestimmungen des Artikels 17 das |
Ersteichzeichen auf der Stempelplakette an oder stellt eine | Ersteichzeichen auf der Stempelplakette an oder stellt eine |
Eichbescheinigung aus. | Eichbescheinigung aus. |
§ 2 - Ersteichanträge müssen vom Modellzulassungsempfänger oder seinem | § 2 - Ersteichanträge müssen vom Modellzulassungsempfänger oder seinem |
Bevollmächtigten beim Messtechnischen Dienst eingereicht werden. | Bevollmächtigten beim Messtechnischen Dienst eingereicht werden. |
§ 3 - Die Glücksspiele müssen so bereitgestellt werden, dass Eichung | § 3 - Die Glücksspiele müssen so bereitgestellt werden, dass Eichung |
und Anbringen der Eichzeichen und Siegel ohne Vorbereitungsarbeit oder | und Anbringen der Eichzeichen und Siegel ohne Vorbereitungsarbeit oder |
Einstellung während der Überprüfung möglich ist. | Einstellung während der Überprüfung möglich ist. |
Abschnitt III - Nacheichung | Abschnitt III - Nacheichung |
Art. 8 - Bei der Nacheichung wird überprüft, ob ein Glücksspiel, das | Art. 8 - Bei der Nacheichung wird überprüft, ob ein Glücksspiel, das |
schon erstgeeicht worden ist, noch den gesetzlichen Vorschriften | schon erstgeeicht worden ist, noch den gesetzlichen Vorschriften |
entspricht. Wenn ja, so wird ein in Artikel 18 beschriebenes | entspricht. Wenn ja, so wird ein in Artikel 18 beschriebenes |
Eichzeichen angebracht oder eine Eichbescheinigung ausgestellt. | Eichzeichen angebracht oder eine Eichbescheinigung ausgestellt. |
Art. 9 - Die Nacheichung wird in von Uns bestimmten Abständen | Art. 9 - Die Nacheichung wird in von Uns bestimmten Abständen |
vorgenommen, die von der Glücksspielklasse abhängen. | vorgenommen, die von der Glücksspielklasse abhängen. |
Art. 10 - Die für die periodische Nacheichung zuständigen Prüfstellen | Art. 10 - Die für die periodische Nacheichung zuständigen Prüfstellen |
nehmen keinerlei Einstellung oder Instandsetzung der Glücksspiele vor, | nehmen keinerlei Einstellung oder Instandsetzung der Glücksspiele vor, |
die der Nacheichung unterzogen werden. | die der Nacheichung unterzogen werden. |
Art. 11 - Wenn bei einer Nacheichung unerhebliche Mängel nachgewiesen | Art. 11 - Wenn bei einer Nacheichung unerhebliche Mängel nachgewiesen |
werden, kann die Nacheichstelle dem Eigentümer oder Besitzer die | werden, kann die Nacheichstelle dem Eigentümer oder Besitzer die |
Möglichkeit geben, das betreffende Glücksspiel reparieren zu lassen | Möglichkeit geben, das betreffende Glücksspiel reparieren zu lassen |
und es in einer bestimmten Frist einer neuen Nacheichung zu | und es in einer bestimmten Frist einer neuen Nacheichung zu |
unterziehen, ohne ihm die zwischenzeitliche Nutzung zu verbieten. | unterziehen, ohne ihm die zwischenzeitliche Nutzung zu verbieten. |
Das betreffende Glücksspiel wird in diesem Fall mit dem in Artikel 19 | Das betreffende Glücksspiel wird in diesem Fall mit dem in Artikel 19 |
beschriebenen Zeichen der bedingten Zulassung versehen. | beschriebenen Zeichen der bedingten Zulassung versehen. |
Art. 12 - Das in Artikel 20 erwähnte Zulassungsverweigerungsszeichen | Art. 12 - Das in Artikel 20 erwähnte Zulassungsverweigerungsszeichen |
wird von Amts wegen von der Fachstelle angebracht, wenn sie der | wird von Amts wegen von der Fachstelle angebracht, wenn sie der |
Meinung ist, dass die Nutzung des geeichten Glücksspiels aus folgenden | Meinung ist, dass die Nutzung des geeichten Glücksspiels aus folgenden |
Gründen verboten werden sollte: | Gründen verboten werden sollte: |
- Das Glücksspiel ist irreparabel. | - Das Glücksspiel ist irreparabel. |
- Die festgestellten Mängel erfordern vor jeder weiteren Nutzung eine | - Die festgestellten Mängel erfordern vor jeder weiteren Nutzung eine |
Reparatur. | Reparatur. |
Die Wiederinbetriebnahme eines solchen Glücksspiels darf nur nach | Die Wiederinbetriebnahme eines solchen Glücksspiels darf nur nach |
erneuter Nacheichung erfolgen, die von einem in Artikel 48 des | erneuter Nacheichung erfolgen, die von einem in Artikel 48 des |
Gesetzes erwähnten Reparaturdienst mit E-Lizenz beantragt werden muss. | Gesetzes erwähnten Reparaturdienst mit E-Lizenz beantragt werden muss. |
Bei Anbringen des Zulassungsverweigerungszeichens werden die zuvor | Bei Anbringen des Zulassungsverweigerungszeichens werden die zuvor |
angebrachten Eichzeichen entwertet. | angebrachten Eichzeichen entwertet. |
Abschnitt IV - Technische Kontrolle | Abschnitt IV - Technische Kontrolle |
Art. 13 - Bei der technischen Kontrolle wird überprüft, ob bereits | Art. 13 - Bei der technischen Kontrolle wird überprüft, ob bereits |
erstgeeichte Glücksspiele noch den gesetzlichen Vorschriften | erstgeeichte Glücksspiele noch den gesetzlichen Vorschriften |
entsprechen. | entsprechen. |
Diese Kontrolle kann jederzeit auf Antrag der Kommission oder auf | Diese Kontrolle kann jederzeit auf Antrag der Kommission oder auf |
Initiative einer der Prüfstellen an einem geeichten Glücksspiel | Initiative einer der Prüfstellen an einem geeichten Glücksspiel |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
Art. 14 - Das in Artikel 20 erwähnte Zulassungsverweigerungszeichen | Art. 14 - Das in Artikel 20 erwähnte Zulassungsverweigerungszeichen |
wird von Amts wegen von der Prüfstelle angebracht, wenn sie der | wird von Amts wegen von der Prüfstelle angebracht, wenn sie der |
Meinung ist, dass die Nutzung des geeichten Glücksspiels aus folgenden | Meinung ist, dass die Nutzung des geeichten Glücksspiels aus folgenden |
Gründen verboten werden sollte: | Gründen verboten werden sollte: |
- Das Glücksspiel ist irreparabel. | - Das Glücksspiel ist irreparabel. |
- Die festgestellten Mängel erfordern vor jeder weiteren Nutzung eine | - Die festgestellten Mängel erfordern vor jeder weiteren Nutzung eine |
Reparatur. | Reparatur. |
Die Wiederinbetriebnahme eines solchen Glücksspiels darf nur nach | Die Wiederinbetriebnahme eines solchen Glücksspiels darf nur nach |
erneuter Nacheichung erfolgen, die von einem in Artikel 48 des | erneuter Nacheichung erfolgen, die von einem in Artikel 48 des |
Gesetzes erwähnten Reparaturdienst mit E-Lizenz beantragt werden muss. | Gesetzes erwähnten Reparaturdienst mit E-Lizenz beantragt werden muss. |
Bei Anbringen des Zulassungsverweigerungszeichens werden die zuvor | Bei Anbringen des Zulassungsverweigerungszeichens werden die zuvor |
angebrachten Eichzeichen entwertet. | angebrachten Eichzeichen entwertet. |
KAPITEL II - Zulassungszeichen, Eichzeichen und -bescheinigungen | KAPITEL II - Zulassungszeichen, Eichzeichen und -bescheinigungen |
Art. 15 - Das Anbringen von Zeichen oder Aufschriften auf einem | Art. 15 - Das Anbringen von Zeichen oder Aufschriften auf einem |
Glücksspiel, die mit den im vorliegenden Kapitel beschriebenen | Glücksspiel, die mit den im vorliegenden Kapitel beschriebenen |
Stempeln und Zeichen verwechselt werden könnten, ist verboten. | Stempeln und Zeichen verwechselt werden könnten, ist verboten. |
Art. 16 - Das in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte | Art. 16 - Das in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte |
Modellzulassungszeichen besteht aus einem Rechteck, das den | Modellzulassungszeichen besteht aus einem Rechteck, das den |
Grossbuchstaben B, einen Bindestrich, die letzten beiden Ziffern des | Grossbuchstaben B, einen Bindestrich, die letzten beiden Ziffern des |
Zulassungsjahrs, einen Bindestrich und eine mehrziffrige Kennnummer | Zulassungsjahrs, einen Bindestrich und eine mehrziffrige Kennnummer |
umrahmt. | umrahmt. |
Im Fall einer bedingten Zulassung geht der Kennnummer der Buchstabe P | Im Fall einer bedingten Zulassung geht der Kennnummer der Buchstabe P |
voraus. | voraus. |
Dieses Zeichen muss vom Zulassungsinhaber auf den mit dem betreffenden | Dieses Zeichen muss vom Zulassungsinhaber auf den mit dem betreffenden |
Modell übereinstimmenden Glücksspielen angebracht werden. Die | Modell übereinstimmenden Glücksspielen angebracht werden. Die |
Anbringungsstelle dieses Zeichens wird in der Modellzulassungsakte | Anbringungsstelle dieses Zeichens wird in der Modellzulassungsakte |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 17 - Das Ersteichzeichen besteht aus folgenden zwei Elementen: | Art. 17 - Das Ersteichzeichen besteht aus folgenden zwei Elementen: |
a) dem Kennzeichen der Prüfstelle | a) dem Kennzeichen der Prüfstelle |
b) und danach den letzten beiden Ziffern des Eichjahrs in einem | b) und danach den letzten beiden Ziffern des Eichjahrs in einem |
sechseckigen Rahmen. | sechseckigen Rahmen. |
Diese Zeichen werden auf einer in der Modellzulassungsakte bestimmten | Diese Zeichen werden auf einer in der Modellzulassungsakte bestimmten |
Stempelplakette angebracht. | Stempelplakette angebracht. |
Art. 18 - Das Nacheichzeichen besteht aus den von einem Sechseck | Art. 18 - Das Nacheichzeichen besteht aus den von einem Sechseck |
umrahmten letzten beiden Ziffern des Eichjahrs und der | umrahmten letzten beiden Ziffern des Eichjahrs und der |
Gültigkeitsdauer, die sich auf einer grünen, rechteckigen Klebemarke | Gültigkeitsdauer, die sich auf einer grünen, rechteckigen Klebemarke |
befinden. Die Anbringungsstelle dieser Marke wird in der | befinden. Die Anbringungsstelle dieser Marke wird in der |
Modellzulassungsakte festgelegt. | Modellzulassungsakte festgelegt. |
Art. 19 - Das Nacheichzeichen der bedingten Zulassung besteht aus | Art. 19 - Das Nacheichzeichen der bedingten Zulassung besteht aus |
einer gelben, rechteckigen Klebemarke, auf der die Reparaturfrist und | einer gelben, rechteckigen Klebemarke, auf der die Reparaturfrist und |
das Kennzeichen der Prüfstelle abgelesen werden können. Die | das Kennzeichen der Prüfstelle abgelesen werden können. Die |
Anbringungsstelle dieser Marke wird in der Modellzulassungsakte | Anbringungsstelle dieser Marke wird in der Modellzulassungsakte |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 20 - Das Zulassungsverweigerungszeichen bei Nacheichung besteht | Art. 20 - Das Zulassungsverweigerungszeichen bei Nacheichung besteht |
aus einem gleichseitigen Dreieck, das das Kennzeichen der Prüfstelle | aus einem gleichseitigen Dreieck, das das Kennzeichen der Prüfstelle |
umrahmt. | umrahmt. |
Dieses Zeichen kann entweder durch einen Prägestempel oder durch eine | Dieses Zeichen kann entweder durch einen Prägestempel oder durch eine |
rote, rechteckige Klebemarke angebracht werden. Die Anbringungsstelle | rote, rechteckige Klebemarke angebracht werden. Die Anbringungsstelle |
dieser Marke wird in der Modellzulassungsakte festgelegt. | dieser Marke wird in der Modellzulassungsakte festgelegt. |
Art. 21 - Wenn die Beschaffenheit oder die Abmessungen eines | Art. 21 - Wenn die Beschaffenheit oder die Abmessungen eines |
Glücksspiels das Anbringen eines Erst- oder Nacheichzeichens unmöglich | Glücksspiels das Anbringen eines Erst- oder Nacheichzeichens unmöglich |
machen, werden diese Zeichen durch eine Bescheinigung ersetzt. | machen, werden diese Zeichen durch eine Bescheinigung ersetzt. |
Diese Bescheinigung muss vom Besitzer des betreffenden Glücksspiels | Diese Bescheinigung muss vom Besitzer des betreffenden Glücksspiels |
aufbewahrt und bei der ersten Aufforderung einer der Prüfstellen | aufbewahrt und bei der ersten Aufforderung einer der Prüfstellen |
vorgelegt werden. | vorgelegt werden. |
KAPITEL III - Von einer akkreditierten Stelle durchgeführte Kontrollen | KAPITEL III - Von einer akkreditierten Stelle durchgeführte Kontrollen |
Art. 22 - Gemäss den Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 2 2. | Art. 22 - Gemäss den Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 2 2. |
Gedankenstrich und Absatz 3 des Gesetzes kann der Messtechnische | Gedankenstrich und Absatz 3 des Gesetzes kann der Messtechnische |
Dienst des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten | Dienst des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten |
Modellzulassungsversuche, Erst- und Nacheichungen und technische | Modellzulassungsversuche, Erst- und Nacheichungen und technische |
Kontrolle Stellen anvertrauen, die im Rahmen des Gesetzes vom 20. Juli | Kontrolle Stellen anvertrauen, die im Rahmen des Gesetzes vom 20. Juli |
1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie | 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie |
der Versuchslaboratorien zu diesem Zweck akkreditiert sind oder die in | der Versuchslaboratorien zu diesem Zweck akkreditiert sind oder die in |
einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in | einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in |
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen |
Wirtschaftsraum akkreditiert sind. Die akkreditierten Stellen | Wirtschaftsraum akkreditiert sind. Die akkreditierten Stellen |
übermitteln die Kontrollergebnisse dem Messtechnischen Dienst. | übermitteln die Kontrollergebnisse dem Messtechnischen Dienst. |
Art. 23 - Bei einer Ersteichung, einer Nacheichung oder einer | Art. 23 - Bei einer Ersteichung, einer Nacheichung oder einer |
technischen Kontrolle bringt die akkreditierte Stelle die in den | technischen Kontrolle bringt die akkreditierte Stelle die in den |
Artikeln 17, 18, 19 und 20 vorgesehenen Zeichen an. In diesem Fall | Artikeln 17, 18, 19 und 20 vorgesehenen Zeichen an. In diesem Fall |
enthalten die Zeichen ebenfalls die Kennnummer der akkreditierten | enthalten die Zeichen ebenfalls die Kennnummer der akkreditierten |
Stelle. | Stelle. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 24 - Die in den Artikeln 52, 53.3 und 53.5 des Gesetzes erwähnten | Art. 24 - Die in den Artikeln 52, 53.3 und 53.5 des Gesetzes erwähnten |
Bestimmungen treten am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | Bestimmungen treten am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
Erlasses in Kraft. | Erlasses in Kraft. |
Art. 25 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. | Art. 25 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. |
Art. 26 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für Justiz | Art. 26 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für Justiz |
zuständiger Minister, Unser für Finanzen zuständiger Minister, Unser | zuständiger Minister, Unser für Finanzen zuständiger Minister, Unser |
für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für Volksgesundheit | für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für Volksgesundheit |
zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der | zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen, | Der Minister der Finanzen, |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft, | Der Minister der Wirtschaft, |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Der Minister der Volksgesundheit, | Der Minister der Volksgesundheit, |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 juni 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 juin 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |