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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/06/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 2003 betreffende de controleprocedures die aan de erkenning voorafgaan, de regels van toezicht op en controle van de kansspelen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2003 relatif aux procédures de contrôle préalables à l'agréation, aux modalités de surveillance et de contrôle des jeux de hasard
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 18 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 2003 langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2003 relatif aux
betreffende de controleprocedures die aan de erkenning voorafgaan, de procédures de contrôle préalables à l'agréation, aux modalités de
regels van toezicht op en controle van de kansspelen surveillance et de contrôle des jeux de hasard
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 21 februari 2003 betreffende de controleprocedures die aan royal du 21 février 2003 relatif aux procédures de contrôle préalables
de erkenning voorafgaan, de regels van toezicht op en controle van de à l'agréation, aux modalités de surveillance et de contrôle des jeux
kansspelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling de hasard, établi par le Service central de traduction allemande du
van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 21 februari 2003 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2003
de controleprocedures die aan de erkenning voorafgaan, de regels van relatif aux procédures de contrôle préalables à l'agréation, aux
toezicht op en controle van de kansspelen. modalités de surveillance et de contrôle des jeux de hasard.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 18 juni 2003. Donné à Bruxelles, le 18 juin 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
21. FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass über die vor der Zulassung 21. FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass über die vor der Zulassung
anzuwendenden Kontrollverfahren für Glücksspiele und die Modalitäten anzuwendenden Kontrollverfahren für Glücksspiele und die Modalitäten
der Überwachung und der Kontrolle der Glücksspiele der Überwachung und der Kontrolle der Glücksspiele
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der
Artikel 52, 53.3 und 53.5; Artikel 52, 53.3 und 53.5;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 25. Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 25.
April 2001; April 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli
2002; 2002;
Aufgrund der Notifikation vom 10. Mai 2001 gemäss der Richtlinie Aufgrund der Notifikation vom 10. Mai 2001 gemäss der Richtlinie
98/34/EG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der 98/34/EG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Normen und Vorschriften und der Vorschriften für die technischen Normen und Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft; Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.149/2 des Staatsrates vom 23. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.149/2 des Staatsrates vom 23. Oktober
2002; 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der
Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der
Wirtschaft und Unseres Ministers der Volksgesundheit, Wirtschaft und Unseres Ministers der Volksgesundheit,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Beurteilung der technischen Konformität der Glücksspiele KAPITEL I - Beurteilung der technischen Konformität der Glücksspiele
Abschnitt 1 - Modellzulassung Abschnitt 1 - Modellzulassung
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die 1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler,
2. Kommission: die Kommission für Glücksspiele, 2. Kommission: die Kommission für Glücksspiele,
3. Prüfstelle(n): die in Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte(n) 3. Prüfstelle(n): die in Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte(n)
Prüfstelle(n). Prüfstelle(n).
Art. 2 - § 1 - Die Zulassung eines Glücksspiels vor der Kommission Art. 2 - § 1 - Die Zulassung eines Glücksspiels vor der Kommission
erfolgt im Anschluss an die Modellzulassung, die von einer der erfolgt im Anschluss an die Modellzulassung, die von einer der
Prüfstellen durchgeführt wird. Prüfstellen durchgeführt wird.
§ 2 - Aus der Prüfung im Hinblick auf die Zulassung eines § 2 - Aus der Prüfung im Hinblick auf die Zulassung eines
Glücksspielmodells soll hervorgehen, ob dieses Modell den von Uns in Glücksspielmodells soll hervorgehen, ob dieses Modell den von Uns in
Anwendung der Artikel 8, 33.4, 38.4 und 43.4 des Gesetzes festgelegten Anwendung der Artikel 8, 33.4, 38.4 und 43.4 des Gesetzes festgelegten
Betriebsregeln für die betreffende Glücksspielklasse genügt und ob Betriebsregeln für die betreffende Glücksspielklasse genügt und ob
auch die nach diesem Modell herzustellenden Glücksspiele diesen auch die nach diesem Modell herzustellenden Glücksspiele diesen
Vorschriften entsprechen werden. Vorschriften entsprechen werden.
Die mit der Prüfung der Modelle beauftragte Prüfstelle übernimmt die Die mit der Prüfung der Modelle beauftragte Prüfstelle übernimmt die
Versuche und Kontrollen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Versuche und Kontrollen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt worden sind, ohne über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt worden sind, ohne
sie zu wiederholen, sofern die Ergebnisse zur Verfügung gestellt sie zu wiederholen, sofern die Ergebnisse zur Verfügung gestellt
werden und als ausreichend beurteilt werden. werden und als ausreichend beurteilt werden.
§ 3 - Besteht ein Glücksspiel aus mehreren Teilen, so können bestimmte § 3 - Besteht ein Glücksspiel aus mehreren Teilen, so können bestimmte
dieser Teile einzeln überprüft und die Ergebnisse in einem Prüfbericht dieser Teile einzeln überprüft und die Ergebnisse in einem Prüfbericht
festgehalten werden. Die Modellzulassung kann allerdings nur für das festgehalten werden. Die Modellzulassung kann allerdings nur für das
gesamte Glücksspiel ausgestellt werden. gesamte Glücksspiel ausgestellt werden.
§ 4 - Die betreffende Prüfstelle muss von jeder Änderung oder § 4 - Die betreffende Prüfstelle muss von jeder Änderung oder
Erweiterung eines zugelassenen Modells, die die Betriebsweise des Erweiterung eines zugelassenen Modells, die die Betriebsweise des
Glücksspiels beeinflussen könnte, in Kenntnis gesetzt werden. Auf der Glücksspiels beeinflussen könnte, in Kenntnis gesetzt werden. Auf der
Grundlage der in § 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen Grundlage der in § 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen
Zulassungsprüfung wird eine Variante der Modellzulassung ausgestellt. Zulassungsprüfung wird eine Variante der Modellzulassung ausgestellt.
Art. 3 - § 1 - Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedsstaat der Art. 3 - § 1 - Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Verteiler stellt den über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Verteiler stellt den
Modellzulassungsantrag beim Messtechnischen Dienst. Modellzulassungsantrag beim Messtechnischen Dienst.
§ 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben: § 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben:
- Name und Wohnsitz des Herstellers und gegebenfalls seines - Name und Wohnsitz des Herstellers und gegebenfalls seines
Verteilers, Verteilers,
- Klasse des Glücksspiels, - Klasse des Glücksspiels,
- Typ und eventuell Handelsname. - Typ und eventuell Handelsname.
Dem in dreifacher Ausfertigung eingereichten Antrag werden ebenfalls Dem in dreifacher Ausfertigung eingereichten Antrag werden ebenfalls
die zur Prüfung der Akte benötigten Unterlagen beigelegt, und zwar: die zur Prüfung der Akte benötigten Unterlagen beigelegt, und zwar:
- eine vom Hersteller des Glücksspiels ausgestellte - eine vom Hersteller des Glücksspiels ausgestellte
Konformitätsbescheinigung neueren Datums, die bestätigt, dass das zur Konformitätsbescheinigung neueren Datums, die bestätigt, dass das zur
Modellzulassung vorgeführte Gerät in Übereinstimmung mit den Modellzulassung vorgeführte Gerät in Übereinstimmung mit den
vorgeschriebenen Anforderungen in Bezug auf Glücksspiele entworfen und vorgeschriebenen Anforderungen in Bezug auf Glücksspiele entworfen und
hergestellt worden ist, hergestellt worden ist,
- eine vollständige Beschreibung der Betriebsweise des Glücksspiels, - eine vollständige Beschreibung der Betriebsweise des Glücksspiels,
- klare Farbfotos von der Aussenansicht des Glücksspiels, - klare Farbfotos von der Aussenansicht des Glücksspiels,
- die Montagepläne, - die Montagepläne,
- eine detaillierte Beschreibung der Bau- und der Betriebsweise, der - eine detaillierte Beschreibung der Bau- und der Betriebsweise, der
Sicherheitsvorrichtungen, die den ordnungsgemässen Betrieb Sicherheitsvorrichtungen, die den ordnungsgemässen Betrieb
gewährleisten, der Einstellvorrichtungen, der Aufschriften, der gewährleisten, der Einstellvorrichtungen, der Aufschriften, der
Anbringungsstelle der Eichzeichen und eventuell der Versiegelungen, Anbringungsstelle der Eichzeichen und eventuell der Versiegelungen,
- relevante Unterlagen zur Vereinfachung der Beurteilung der - relevante Unterlagen zur Vereinfachung der Beurteilung der
Konformität mit den vorgeschriebenen Anforderungen. Konformität mit den vorgeschriebenen Anforderungen.
Art. 4 - Innerhalb einer im Verhältnis zu den durchzuführenden Art. 4 - Innerhalb einer im Verhältnis zu den durchzuführenden
Versuchen annehmbaren Frist wird dem Antragsteller eine Versuchen annehmbaren Frist wird dem Antragsteller eine
Modellzulassung in der Form einer datierten und unterzeichneten Modellzulassung in der Form einer datierten und unterzeichneten
Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung legt das zugeteilte Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung legt das zugeteilte
Modellzulassungszeichen und gegebenenfalls die technischen Bedingungen Modellzulassungszeichen und gegebenenfalls die technischen Bedingungen
für die Installierung des zugelassenen Glücksspiels fest. Der für die Installierung des zugelassenen Glücksspiels fest. Der
Bescheinigung liegen ebenfalls die Pläne und eine Beschreibung zur Bescheinigung liegen ebenfalls die Pläne und eine Beschreibung zur
Kennzeichnung des Modells bei. Kennzeichnung des Modells bei.
Art. 5 - § 1 - Die Gültigkeitsdauer der Modellzulassungen beläuft sich Art. 5 - § 1 - Die Gültigkeitsdauer der Modellzulassungen beläuft sich
auf zehn Jahre und kann um gleichlange, aufeinander folgende Zeiträume auf zehn Jahre und kann um gleichlange, aufeinander folgende Zeiträume
verlängert werden. verlängert werden.
§ 2 - Provisorische Modellzulassungen in Bezug auf die Betriebsweise § 2 - Provisorische Modellzulassungen in Bezug auf die Betriebsweise
oder auf die verwendete Technik können ausgestellt werden, wenn die oder auf die verwendete Technik können ausgestellt werden, wenn die
Prüfstelle die nötigen Daten in Bezug auf die Konformität mit den Prüfstelle die nötigen Daten in Bezug auf die Konformität mit den
vorgeschriebenen Betriebsregeln ausschliesslich durch Inbetriebnahme vorgeschriebenen Betriebsregeln ausschliesslich durch Inbetriebnahme
des Gerätes sammeln kann. des Gerätes sammeln kann.
§ 3 - Modellzulassungen und bedingte Modellzulassungen werden § 3 - Modellzulassungen und bedingte Modellzulassungen werden
entzogen, wenn ein Glücksspiel, das mit einem zugelassenen Modell entzogen, wenn ein Glücksspiel, das mit einem zugelassenen Modell
übereinstimmt, einen Mangel allgemeiner Art aufweist, der das übereinstimmt, einen Mangel allgemeiner Art aufweist, der das
Glücksspiel zweckentfremdet, oder wenn festgestellt wird, dass die Glücksspiel zweckentfremdet, oder wenn festgestellt wird, dass die
Modellzulassung zu Unrecht erfolgte. Modellzulassung zu Unrecht erfolgte.
Eine bedingte Modellzulassung wird ebenfalls entzogen, wenn eine der Eine bedingte Modellzulassung wird ebenfalls entzogen, wenn eine der
in § 2 genannten Beschränkungen nicht eingehalten wird. in § 2 genannten Beschränkungen nicht eingehalten wird.
Art. 6 - Auf Antrag der Zulassungsstelle muss der Antragsteller alle Art. 6 - Auf Antrag der Zulassungsstelle muss der Antragsteller alle
für die Prüfung eines Modells im Hinblick auf seine Zulassung für die Prüfung eines Modells im Hinblick auf seine Zulassung
erforderlichen Mittel bereitstellen. erforderlichen Mittel bereitstellen.
Abschnitt II - Ersteichung Abschnitt II - Ersteichung
Art. 7 - § 1 - Bei der Ersteichung wird überprüft, ob ein Glücksspiel Art. 7 - § 1 - Bei der Ersteichung wird überprüft, ob ein Glücksspiel
vor seiner Inbetriebnahme dem zugelassenen Modell und den festgelegten vor seiner Inbetriebnahme dem zugelassenen Modell und den festgelegten
technischen Vorschriften entspricht. Wenn ja, so bringt der technischen Vorschriften entspricht. Wenn ja, so bringt der
Messtechnische Dienst gemäss den Bestimmungen des Artikels 17 das Messtechnische Dienst gemäss den Bestimmungen des Artikels 17 das
Ersteichzeichen auf der Stempelplakette an oder stellt eine Ersteichzeichen auf der Stempelplakette an oder stellt eine
Eichbescheinigung aus. Eichbescheinigung aus.
§ 2 - Ersteichanträge müssen vom Modellzulassungsempfänger oder seinem § 2 - Ersteichanträge müssen vom Modellzulassungsempfänger oder seinem
Bevollmächtigten beim Messtechnischen Dienst eingereicht werden. Bevollmächtigten beim Messtechnischen Dienst eingereicht werden.
§ 3 - Die Glücksspiele müssen so bereitgestellt werden, dass Eichung § 3 - Die Glücksspiele müssen so bereitgestellt werden, dass Eichung
und Anbringen der Eichzeichen und Siegel ohne Vorbereitungsarbeit oder und Anbringen der Eichzeichen und Siegel ohne Vorbereitungsarbeit oder
Einstellung während der Überprüfung möglich ist. Einstellung während der Überprüfung möglich ist.
Abschnitt III - Nacheichung Abschnitt III - Nacheichung
Art. 8 - Bei der Nacheichung wird überprüft, ob ein Glücksspiel, das Art. 8 - Bei der Nacheichung wird überprüft, ob ein Glücksspiel, das
schon erstgeeicht worden ist, noch den gesetzlichen Vorschriften schon erstgeeicht worden ist, noch den gesetzlichen Vorschriften
entspricht. Wenn ja, so wird ein in Artikel 18 beschriebenes entspricht. Wenn ja, so wird ein in Artikel 18 beschriebenes
Eichzeichen angebracht oder eine Eichbescheinigung ausgestellt. Eichzeichen angebracht oder eine Eichbescheinigung ausgestellt.
Art. 9 - Die Nacheichung wird in von Uns bestimmten Abständen Art. 9 - Die Nacheichung wird in von Uns bestimmten Abständen
vorgenommen, die von der Glücksspielklasse abhängen. vorgenommen, die von der Glücksspielklasse abhängen.
Art. 10 - Die für die periodische Nacheichung zuständigen Prüfstellen Art. 10 - Die für die periodische Nacheichung zuständigen Prüfstellen
nehmen keinerlei Einstellung oder Instandsetzung der Glücksspiele vor, nehmen keinerlei Einstellung oder Instandsetzung der Glücksspiele vor,
die der Nacheichung unterzogen werden. die der Nacheichung unterzogen werden.
Art. 11 - Wenn bei einer Nacheichung unerhebliche Mängel nachgewiesen Art. 11 - Wenn bei einer Nacheichung unerhebliche Mängel nachgewiesen
werden, kann die Nacheichstelle dem Eigentümer oder Besitzer die werden, kann die Nacheichstelle dem Eigentümer oder Besitzer die
Möglichkeit geben, das betreffende Glücksspiel reparieren zu lassen Möglichkeit geben, das betreffende Glücksspiel reparieren zu lassen
und es in einer bestimmten Frist einer neuen Nacheichung zu und es in einer bestimmten Frist einer neuen Nacheichung zu
unterziehen, ohne ihm die zwischenzeitliche Nutzung zu verbieten. unterziehen, ohne ihm die zwischenzeitliche Nutzung zu verbieten.
Das betreffende Glücksspiel wird in diesem Fall mit dem in Artikel 19 Das betreffende Glücksspiel wird in diesem Fall mit dem in Artikel 19
beschriebenen Zeichen der bedingten Zulassung versehen. beschriebenen Zeichen der bedingten Zulassung versehen.
Art. 12 - Das in Artikel 20 erwähnte Zulassungsverweigerungsszeichen Art. 12 - Das in Artikel 20 erwähnte Zulassungsverweigerungsszeichen
wird von Amts wegen von der Fachstelle angebracht, wenn sie der wird von Amts wegen von der Fachstelle angebracht, wenn sie der
Meinung ist, dass die Nutzung des geeichten Glücksspiels aus folgenden Meinung ist, dass die Nutzung des geeichten Glücksspiels aus folgenden
Gründen verboten werden sollte: Gründen verboten werden sollte:
- Das Glücksspiel ist irreparabel. - Das Glücksspiel ist irreparabel.
- Die festgestellten Mängel erfordern vor jeder weiteren Nutzung eine - Die festgestellten Mängel erfordern vor jeder weiteren Nutzung eine
Reparatur. Reparatur.
Die Wiederinbetriebnahme eines solchen Glücksspiels darf nur nach Die Wiederinbetriebnahme eines solchen Glücksspiels darf nur nach
erneuter Nacheichung erfolgen, die von einem in Artikel 48 des erneuter Nacheichung erfolgen, die von einem in Artikel 48 des
Gesetzes erwähnten Reparaturdienst mit E-Lizenz beantragt werden muss. Gesetzes erwähnten Reparaturdienst mit E-Lizenz beantragt werden muss.
Bei Anbringen des Zulassungsverweigerungszeichens werden die zuvor Bei Anbringen des Zulassungsverweigerungszeichens werden die zuvor
angebrachten Eichzeichen entwertet. angebrachten Eichzeichen entwertet.
Abschnitt IV - Technische Kontrolle Abschnitt IV - Technische Kontrolle
Art. 13 - Bei der technischen Kontrolle wird überprüft, ob bereits Art. 13 - Bei der technischen Kontrolle wird überprüft, ob bereits
erstgeeichte Glücksspiele noch den gesetzlichen Vorschriften erstgeeichte Glücksspiele noch den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen. entsprechen.
Diese Kontrolle kann jederzeit auf Antrag der Kommission oder auf Diese Kontrolle kann jederzeit auf Antrag der Kommission oder auf
Initiative einer der Prüfstellen an einem geeichten Glücksspiel Initiative einer der Prüfstellen an einem geeichten Glücksspiel
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
Art. 14 - Das in Artikel 20 erwähnte Zulassungsverweigerungszeichen Art. 14 - Das in Artikel 20 erwähnte Zulassungsverweigerungszeichen
wird von Amts wegen von der Prüfstelle angebracht, wenn sie der wird von Amts wegen von der Prüfstelle angebracht, wenn sie der
Meinung ist, dass die Nutzung des geeichten Glücksspiels aus folgenden Meinung ist, dass die Nutzung des geeichten Glücksspiels aus folgenden
Gründen verboten werden sollte: Gründen verboten werden sollte:
- Das Glücksspiel ist irreparabel. - Das Glücksspiel ist irreparabel.
- Die festgestellten Mängel erfordern vor jeder weiteren Nutzung eine - Die festgestellten Mängel erfordern vor jeder weiteren Nutzung eine
Reparatur. Reparatur.
Die Wiederinbetriebnahme eines solchen Glücksspiels darf nur nach Die Wiederinbetriebnahme eines solchen Glücksspiels darf nur nach
erneuter Nacheichung erfolgen, die von einem in Artikel 48 des erneuter Nacheichung erfolgen, die von einem in Artikel 48 des
Gesetzes erwähnten Reparaturdienst mit E-Lizenz beantragt werden muss. Gesetzes erwähnten Reparaturdienst mit E-Lizenz beantragt werden muss.
Bei Anbringen des Zulassungsverweigerungszeichens werden die zuvor Bei Anbringen des Zulassungsverweigerungszeichens werden die zuvor
angebrachten Eichzeichen entwertet. angebrachten Eichzeichen entwertet.
KAPITEL II - Zulassungszeichen, Eichzeichen und -bescheinigungen KAPITEL II - Zulassungszeichen, Eichzeichen und -bescheinigungen
Art. 15 - Das Anbringen von Zeichen oder Aufschriften auf einem Art. 15 - Das Anbringen von Zeichen oder Aufschriften auf einem
Glücksspiel, die mit den im vorliegenden Kapitel beschriebenen Glücksspiel, die mit den im vorliegenden Kapitel beschriebenen
Stempeln und Zeichen verwechselt werden könnten, ist verboten. Stempeln und Zeichen verwechselt werden könnten, ist verboten.
Art. 16 - Das in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte Art. 16 - Das in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte
Modellzulassungszeichen besteht aus einem Rechteck, das den Modellzulassungszeichen besteht aus einem Rechteck, das den
Grossbuchstaben B, einen Bindestrich, die letzten beiden Ziffern des Grossbuchstaben B, einen Bindestrich, die letzten beiden Ziffern des
Zulassungsjahrs, einen Bindestrich und eine mehrziffrige Kennnummer Zulassungsjahrs, einen Bindestrich und eine mehrziffrige Kennnummer
umrahmt. umrahmt.
Im Fall einer bedingten Zulassung geht der Kennnummer der Buchstabe P Im Fall einer bedingten Zulassung geht der Kennnummer der Buchstabe P
voraus. voraus.
Dieses Zeichen muss vom Zulassungsinhaber auf den mit dem betreffenden Dieses Zeichen muss vom Zulassungsinhaber auf den mit dem betreffenden
Modell übereinstimmenden Glücksspielen angebracht werden. Die Modell übereinstimmenden Glücksspielen angebracht werden. Die
Anbringungsstelle dieses Zeichens wird in der Modellzulassungsakte Anbringungsstelle dieses Zeichens wird in der Modellzulassungsakte
festgelegt. festgelegt.
Art. 17 - Das Ersteichzeichen besteht aus folgenden zwei Elementen: Art. 17 - Das Ersteichzeichen besteht aus folgenden zwei Elementen:
a) dem Kennzeichen der Prüfstelle a) dem Kennzeichen der Prüfstelle
b) und danach den letzten beiden Ziffern des Eichjahrs in einem b) und danach den letzten beiden Ziffern des Eichjahrs in einem
sechseckigen Rahmen. sechseckigen Rahmen.
Diese Zeichen werden auf einer in der Modellzulassungsakte bestimmten Diese Zeichen werden auf einer in der Modellzulassungsakte bestimmten
Stempelplakette angebracht. Stempelplakette angebracht.
Art. 18 - Das Nacheichzeichen besteht aus den von einem Sechseck Art. 18 - Das Nacheichzeichen besteht aus den von einem Sechseck
umrahmten letzten beiden Ziffern des Eichjahrs und der umrahmten letzten beiden Ziffern des Eichjahrs und der
Gültigkeitsdauer, die sich auf einer grünen, rechteckigen Klebemarke Gültigkeitsdauer, die sich auf einer grünen, rechteckigen Klebemarke
befinden. Die Anbringungsstelle dieser Marke wird in der befinden. Die Anbringungsstelle dieser Marke wird in der
Modellzulassungsakte festgelegt. Modellzulassungsakte festgelegt.
Art. 19 - Das Nacheichzeichen der bedingten Zulassung besteht aus Art. 19 - Das Nacheichzeichen der bedingten Zulassung besteht aus
einer gelben, rechteckigen Klebemarke, auf der die Reparaturfrist und einer gelben, rechteckigen Klebemarke, auf der die Reparaturfrist und
das Kennzeichen der Prüfstelle abgelesen werden können. Die das Kennzeichen der Prüfstelle abgelesen werden können. Die
Anbringungsstelle dieser Marke wird in der Modellzulassungsakte Anbringungsstelle dieser Marke wird in der Modellzulassungsakte
festgelegt. festgelegt.
Art. 20 - Das Zulassungsverweigerungszeichen bei Nacheichung besteht Art. 20 - Das Zulassungsverweigerungszeichen bei Nacheichung besteht
aus einem gleichseitigen Dreieck, das das Kennzeichen der Prüfstelle aus einem gleichseitigen Dreieck, das das Kennzeichen der Prüfstelle
umrahmt. umrahmt.
Dieses Zeichen kann entweder durch einen Prägestempel oder durch eine Dieses Zeichen kann entweder durch einen Prägestempel oder durch eine
rote, rechteckige Klebemarke angebracht werden. Die Anbringungsstelle rote, rechteckige Klebemarke angebracht werden. Die Anbringungsstelle
dieser Marke wird in der Modellzulassungsakte festgelegt. dieser Marke wird in der Modellzulassungsakte festgelegt.
Art. 21 - Wenn die Beschaffenheit oder die Abmessungen eines Art. 21 - Wenn die Beschaffenheit oder die Abmessungen eines
Glücksspiels das Anbringen eines Erst- oder Nacheichzeichens unmöglich Glücksspiels das Anbringen eines Erst- oder Nacheichzeichens unmöglich
machen, werden diese Zeichen durch eine Bescheinigung ersetzt. machen, werden diese Zeichen durch eine Bescheinigung ersetzt.
Diese Bescheinigung muss vom Besitzer des betreffenden Glücksspiels Diese Bescheinigung muss vom Besitzer des betreffenden Glücksspiels
aufbewahrt und bei der ersten Aufforderung einer der Prüfstellen aufbewahrt und bei der ersten Aufforderung einer der Prüfstellen
vorgelegt werden. vorgelegt werden.
KAPITEL III - Von einer akkreditierten Stelle durchgeführte Kontrollen KAPITEL III - Von einer akkreditierten Stelle durchgeführte Kontrollen
Art. 22 - Gemäss den Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 2 2. Art. 22 - Gemäss den Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 2 2.
Gedankenstrich und Absatz 3 des Gesetzes kann der Messtechnische Gedankenstrich und Absatz 3 des Gesetzes kann der Messtechnische
Dienst des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten Dienst des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten
Modellzulassungsversuche, Erst- und Nacheichungen und technische Modellzulassungsversuche, Erst- und Nacheichungen und technische
Kontrolle Stellen anvertrauen, die im Rahmen des Gesetzes vom 20. Juli Kontrolle Stellen anvertrauen, die im Rahmen des Gesetzes vom 20. Juli
1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie
der Versuchslaboratorien zu diesem Zweck akkreditiert sind oder die in der Versuchslaboratorien zu diesem Zweck akkreditiert sind oder die in
einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum akkreditiert sind. Die akkreditierten Stellen Wirtschaftsraum akkreditiert sind. Die akkreditierten Stellen
übermitteln die Kontrollergebnisse dem Messtechnischen Dienst. übermitteln die Kontrollergebnisse dem Messtechnischen Dienst.
Art. 23 - Bei einer Ersteichung, einer Nacheichung oder einer Art. 23 - Bei einer Ersteichung, einer Nacheichung oder einer
technischen Kontrolle bringt die akkreditierte Stelle die in den technischen Kontrolle bringt die akkreditierte Stelle die in den
Artikeln 17, 18, 19 und 20 vorgesehenen Zeichen an. In diesem Fall Artikeln 17, 18, 19 und 20 vorgesehenen Zeichen an. In diesem Fall
enthalten die Zeichen ebenfalls die Kennnummer der akkreditierten enthalten die Zeichen ebenfalls die Kennnummer der akkreditierten
Stelle. Stelle.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 24 - Die in den Artikeln 52, 53.3 und 53.5 des Gesetzes erwähnten Art. 24 - Die in den Artikeln 52, 53.3 und 53.5 des Gesetzes erwähnten
Bestimmungen treten am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Bestimmungen treten am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Erlasses in Kraft. Erlasses in Kraft.
Art. 25 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. Art. 25 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002.
Art. 26 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für Justiz Art. 26 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für Justiz
zuständiger Minister, Unser für Finanzen zuständiger Minister, Unser zuständiger Minister, Unser für Finanzen zuständiger Minister, Unser
für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für Volksgesundheit für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für Volksgesundheit
zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Finanzen, Der Minister der Finanzen,
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft, Der Minister der Wirtschaft,
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Der Minister der Volksgesundheit, Der Minister der Volksgesundheit,
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 juni 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 juin 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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