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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2003 relatif aux procédures de contrôle préalables à l'agréation, aux modalités de surveillance et de contrôle des jeux de hasard | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2003 relatif aux procédures de contrôle préalables à l'agréation, aux modalités de surveillance et de contrôle des jeux de hasard |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
18 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 18 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2003 relatif aux | langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2003 relatif aux |
procédures de contrôle préalables à l'agréation, aux modalités de | procédures de contrôle préalables à l'agréation, aux modalités de |
surveillance et de contrôle des jeux de hasard | surveillance et de contrôle des jeux de hasard |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
royal du 21 février 2003 relatif aux procédures de contrôle préalables | royal du 21 février 2003 relatif aux procédures de contrôle préalables |
à l'agréation, aux modalités de surveillance et de contrôle des jeux | à l'agréation, aux modalités de surveillance et de contrôle des jeux |
de hasard, établi par le Service central de traduction allemande du | de hasard, établi par le Service central de traduction allemande du |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2003 | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 février 2003 |
relatif aux procédures de contrôle préalables à l'agréation, aux | relatif aux procédures de contrôle préalables à l'agréation, aux |
modalités de surveillance et de contrôle des jeux de hasard. | modalités de surveillance et de contrôle des jeux de hasard. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 18 juin 2003. | Donné à Bruxelles, le 18 juin 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
21. FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass über die vor der Zulassung | 21. FEBRUAR 2003 - Königlicher Erlass über die vor der Zulassung |
anzuwendenden Kontrollverfahren für Glücksspiele und die Modalitäten | anzuwendenden Kontrollverfahren für Glücksspiele und die Modalitäten |
der Überwachung und der Kontrolle der Glücksspiele | der Überwachung und der Kontrolle der Glücksspiele |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die |
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der | Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, insbesondere der |
Artikel 52, 53.3 und 53.5; | Artikel 52, 53.3 und 53.5; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 25. | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Glücksspiele vom 25. |
April 2001; | April 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2002; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2002; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Juli |
2002; | 2002; |
Aufgrund der Notifikation vom 10. Mai 2001 gemäss der Richtlinie | Aufgrund der Notifikation vom 10. Mai 2001 gemäss der Richtlinie |
98/34/EG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der | 98/34/EG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der |
technischen Normen und Vorschriften und der Vorschriften für die | technischen Normen und Vorschriften und der Vorschriften für die |
Dienste der Informationsgesellschaft; | Dienste der Informationsgesellschaft; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.149/2 des Staatsrates vom 23. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.149/2 des Staatsrates vom 23. Oktober |
2002; | 2002; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der |
Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der | Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der |
Wirtschaft und Unseres Ministers der Volksgesundheit, | Wirtschaft und Unseres Ministers der Volksgesundheit, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Beurteilung der technischen Konformität der Glücksspiele | KAPITEL I - Beurteilung der technischen Konformität der Glücksspiele |
Abschnitt 1 - Modellzulassung | Abschnitt 1 - Modellzulassung |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die | 1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die |
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, | Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, |
2. Kommission: die Kommission für Glücksspiele, | 2. Kommission: die Kommission für Glücksspiele, |
3. Prüfstelle(n): die in Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte(n) | 3. Prüfstelle(n): die in Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte(n) |
Prüfstelle(n). | Prüfstelle(n). |
Art. 2 - § 1 - Die Zulassung eines Glücksspiels vor der Kommission | Art. 2 - § 1 - Die Zulassung eines Glücksspiels vor der Kommission |
erfolgt im Anschluss an die Modellzulassung, die von einer der | erfolgt im Anschluss an die Modellzulassung, die von einer der |
Prüfstellen durchgeführt wird. | Prüfstellen durchgeführt wird. |
§ 2 - Aus der Prüfung im Hinblick auf die Zulassung eines | § 2 - Aus der Prüfung im Hinblick auf die Zulassung eines |
Glücksspielmodells soll hervorgehen, ob dieses Modell den von Uns in | Glücksspielmodells soll hervorgehen, ob dieses Modell den von Uns in |
Anwendung der Artikel 8, 33.4, 38.4 und 43.4 des Gesetzes festgelegten | Anwendung der Artikel 8, 33.4, 38.4 und 43.4 des Gesetzes festgelegten |
Betriebsregeln für die betreffende Glücksspielklasse genügt und ob | Betriebsregeln für die betreffende Glücksspielklasse genügt und ob |
auch die nach diesem Modell herzustellenden Glücksspiele diesen | auch die nach diesem Modell herzustellenden Glücksspiele diesen |
Vorschriften entsprechen werden. | Vorschriften entsprechen werden. |
Die mit der Prüfung der Modelle beauftragte Prüfstelle übernimmt die | Die mit der Prüfung der Modelle beauftragte Prüfstelle übernimmt die |
Versuche und Kontrollen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der | Versuche und Kontrollen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der |
Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens | Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens |
über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt worden sind, ohne | über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt worden sind, ohne |
sie zu wiederholen, sofern die Ergebnisse zur Verfügung gestellt | sie zu wiederholen, sofern die Ergebnisse zur Verfügung gestellt |
werden und als ausreichend beurteilt werden. | werden und als ausreichend beurteilt werden. |
§ 3 - Besteht ein Glücksspiel aus mehreren Teilen, so können bestimmte | § 3 - Besteht ein Glücksspiel aus mehreren Teilen, so können bestimmte |
dieser Teile einzeln überprüft und die Ergebnisse in einem Prüfbericht | dieser Teile einzeln überprüft und die Ergebnisse in einem Prüfbericht |
festgehalten werden. Die Modellzulassung kann allerdings nur für das | festgehalten werden. Die Modellzulassung kann allerdings nur für das |
gesamte Glücksspiel ausgestellt werden. | gesamte Glücksspiel ausgestellt werden. |
§ 4 - Die betreffende Prüfstelle muss von jeder Änderung oder | § 4 - Die betreffende Prüfstelle muss von jeder Änderung oder |
Erweiterung eines zugelassenen Modells, die die Betriebsweise des | Erweiterung eines zugelassenen Modells, die die Betriebsweise des |
Glücksspiels beeinflussen könnte, in Kenntnis gesetzt werden. Auf der | Glücksspiels beeinflussen könnte, in Kenntnis gesetzt werden. Auf der |
Grundlage der in § 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen | Grundlage der in § 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen |
Zulassungsprüfung wird eine Variante der Modellzulassung ausgestellt. | Zulassungsprüfung wird eine Variante der Modellzulassung ausgestellt. |
Art. 3 - § 1 - Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedsstaat der | Art. 3 - § 1 - Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedsstaat der |
Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens | Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens |
über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Verteiler stellt den | über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Verteiler stellt den |
Modellzulassungsantrag beim Messtechnischen Dienst. | Modellzulassungsantrag beim Messtechnischen Dienst. |
§ 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben: | § 2 - Der Antrag enthält folgende Angaben: |
- Name und Wohnsitz des Herstellers und gegebenfalls seines | - Name und Wohnsitz des Herstellers und gegebenfalls seines |
Verteilers, | Verteilers, |
- Klasse des Glücksspiels, | - Klasse des Glücksspiels, |
- Typ und eventuell Handelsname. | - Typ und eventuell Handelsname. |
Dem in dreifacher Ausfertigung eingereichten Antrag werden ebenfalls | Dem in dreifacher Ausfertigung eingereichten Antrag werden ebenfalls |
die zur Prüfung der Akte benötigten Unterlagen beigelegt, und zwar: | die zur Prüfung der Akte benötigten Unterlagen beigelegt, und zwar: |
- eine vom Hersteller des Glücksspiels ausgestellte | - eine vom Hersteller des Glücksspiels ausgestellte |
Konformitätsbescheinigung neueren Datums, die bestätigt, dass das zur | Konformitätsbescheinigung neueren Datums, die bestätigt, dass das zur |
Modellzulassung vorgeführte Gerät in Übereinstimmung mit den | Modellzulassung vorgeführte Gerät in Übereinstimmung mit den |
vorgeschriebenen Anforderungen in Bezug auf Glücksspiele entworfen und | vorgeschriebenen Anforderungen in Bezug auf Glücksspiele entworfen und |
hergestellt worden ist, | hergestellt worden ist, |
- eine vollständige Beschreibung der Betriebsweise des Glücksspiels, | - eine vollständige Beschreibung der Betriebsweise des Glücksspiels, |
- klare Farbfotos von der Aussenansicht des Glücksspiels, | - klare Farbfotos von der Aussenansicht des Glücksspiels, |
- die Montagepläne, | - die Montagepläne, |
- eine detaillierte Beschreibung der Bau- und der Betriebsweise, der | - eine detaillierte Beschreibung der Bau- und der Betriebsweise, der |
Sicherheitsvorrichtungen, die den ordnungsgemässen Betrieb | Sicherheitsvorrichtungen, die den ordnungsgemässen Betrieb |
gewährleisten, der Einstellvorrichtungen, der Aufschriften, der | gewährleisten, der Einstellvorrichtungen, der Aufschriften, der |
Anbringungsstelle der Eichzeichen und eventuell der Versiegelungen, | Anbringungsstelle der Eichzeichen und eventuell der Versiegelungen, |
- relevante Unterlagen zur Vereinfachung der Beurteilung der | - relevante Unterlagen zur Vereinfachung der Beurteilung der |
Konformität mit den vorgeschriebenen Anforderungen. | Konformität mit den vorgeschriebenen Anforderungen. |
Art. 4 - Innerhalb einer im Verhältnis zu den durchzuführenden | Art. 4 - Innerhalb einer im Verhältnis zu den durchzuführenden |
Versuchen annehmbaren Frist wird dem Antragsteller eine | Versuchen annehmbaren Frist wird dem Antragsteller eine |
Modellzulassung in der Form einer datierten und unterzeichneten | Modellzulassung in der Form einer datierten und unterzeichneten |
Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung legt das zugeteilte | Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung legt das zugeteilte |
Modellzulassungszeichen und gegebenenfalls die technischen Bedingungen | Modellzulassungszeichen und gegebenenfalls die technischen Bedingungen |
für die Installierung des zugelassenen Glücksspiels fest. Der | für die Installierung des zugelassenen Glücksspiels fest. Der |
Bescheinigung liegen ebenfalls die Pläne und eine Beschreibung zur | Bescheinigung liegen ebenfalls die Pläne und eine Beschreibung zur |
Kennzeichnung des Modells bei. | Kennzeichnung des Modells bei. |
Art. 5 - § 1 - Die Gültigkeitsdauer der Modellzulassungen beläuft sich | Art. 5 - § 1 - Die Gültigkeitsdauer der Modellzulassungen beläuft sich |
auf zehn Jahre und kann um gleichlange, aufeinander folgende Zeiträume | auf zehn Jahre und kann um gleichlange, aufeinander folgende Zeiträume |
verlängert werden. | verlängert werden. |
§ 2 - Provisorische Modellzulassungen in Bezug auf die Betriebsweise | § 2 - Provisorische Modellzulassungen in Bezug auf die Betriebsweise |
oder auf die verwendete Technik können ausgestellt werden, wenn die | oder auf die verwendete Technik können ausgestellt werden, wenn die |
Prüfstelle die nötigen Daten in Bezug auf die Konformität mit den | Prüfstelle die nötigen Daten in Bezug auf die Konformität mit den |
vorgeschriebenen Betriebsregeln ausschliesslich durch Inbetriebnahme | vorgeschriebenen Betriebsregeln ausschliesslich durch Inbetriebnahme |
des Gerätes sammeln kann. | des Gerätes sammeln kann. |
§ 3 - Modellzulassungen und bedingte Modellzulassungen werden | § 3 - Modellzulassungen und bedingte Modellzulassungen werden |
entzogen, wenn ein Glücksspiel, das mit einem zugelassenen Modell | entzogen, wenn ein Glücksspiel, das mit einem zugelassenen Modell |
übereinstimmt, einen Mangel allgemeiner Art aufweist, der das | übereinstimmt, einen Mangel allgemeiner Art aufweist, der das |
Glücksspiel zweckentfremdet, oder wenn festgestellt wird, dass die | Glücksspiel zweckentfremdet, oder wenn festgestellt wird, dass die |
Modellzulassung zu Unrecht erfolgte. | Modellzulassung zu Unrecht erfolgte. |
Eine bedingte Modellzulassung wird ebenfalls entzogen, wenn eine der | Eine bedingte Modellzulassung wird ebenfalls entzogen, wenn eine der |
in § 2 genannten Beschränkungen nicht eingehalten wird. | in § 2 genannten Beschränkungen nicht eingehalten wird. |
Art. 6 - Auf Antrag der Zulassungsstelle muss der Antragsteller alle | Art. 6 - Auf Antrag der Zulassungsstelle muss der Antragsteller alle |
für die Prüfung eines Modells im Hinblick auf seine Zulassung | für die Prüfung eines Modells im Hinblick auf seine Zulassung |
erforderlichen Mittel bereitstellen. | erforderlichen Mittel bereitstellen. |
Abschnitt II - Ersteichung | Abschnitt II - Ersteichung |
Art. 7 - § 1 - Bei der Ersteichung wird überprüft, ob ein Glücksspiel | Art. 7 - § 1 - Bei der Ersteichung wird überprüft, ob ein Glücksspiel |
vor seiner Inbetriebnahme dem zugelassenen Modell und den festgelegten | vor seiner Inbetriebnahme dem zugelassenen Modell und den festgelegten |
technischen Vorschriften entspricht. Wenn ja, so bringt der | technischen Vorschriften entspricht. Wenn ja, so bringt der |
Messtechnische Dienst gemäss den Bestimmungen des Artikels 17 das | Messtechnische Dienst gemäss den Bestimmungen des Artikels 17 das |
Ersteichzeichen auf der Stempelplakette an oder stellt eine | Ersteichzeichen auf der Stempelplakette an oder stellt eine |
Eichbescheinigung aus. | Eichbescheinigung aus. |
§ 2 - Ersteichanträge müssen vom Modellzulassungsempfänger oder seinem | § 2 - Ersteichanträge müssen vom Modellzulassungsempfänger oder seinem |
Bevollmächtigten beim Messtechnischen Dienst eingereicht werden. | Bevollmächtigten beim Messtechnischen Dienst eingereicht werden. |
§ 3 - Die Glücksspiele müssen so bereitgestellt werden, dass Eichung | § 3 - Die Glücksspiele müssen so bereitgestellt werden, dass Eichung |
und Anbringen der Eichzeichen und Siegel ohne Vorbereitungsarbeit oder | und Anbringen der Eichzeichen und Siegel ohne Vorbereitungsarbeit oder |
Einstellung während der Überprüfung möglich ist. | Einstellung während der Überprüfung möglich ist. |
Abschnitt III - Nacheichung | Abschnitt III - Nacheichung |
Art. 8 - Bei der Nacheichung wird überprüft, ob ein Glücksspiel, das | Art. 8 - Bei der Nacheichung wird überprüft, ob ein Glücksspiel, das |
schon erstgeeicht worden ist, noch den gesetzlichen Vorschriften | schon erstgeeicht worden ist, noch den gesetzlichen Vorschriften |
entspricht. Wenn ja, so wird ein in Artikel 18 beschriebenes | entspricht. Wenn ja, so wird ein in Artikel 18 beschriebenes |
Eichzeichen angebracht oder eine Eichbescheinigung ausgestellt. | Eichzeichen angebracht oder eine Eichbescheinigung ausgestellt. |
Art. 9 - Die Nacheichung wird in von Uns bestimmten Abständen | Art. 9 - Die Nacheichung wird in von Uns bestimmten Abständen |
vorgenommen, die von der Glücksspielklasse abhängen. | vorgenommen, die von der Glücksspielklasse abhängen. |
Art. 10 - Die für die periodische Nacheichung zuständigen Prüfstellen | Art. 10 - Die für die periodische Nacheichung zuständigen Prüfstellen |
nehmen keinerlei Einstellung oder Instandsetzung der Glücksspiele vor, | nehmen keinerlei Einstellung oder Instandsetzung der Glücksspiele vor, |
die der Nacheichung unterzogen werden. | die der Nacheichung unterzogen werden. |
Art. 11 - Wenn bei einer Nacheichung unerhebliche Mängel nachgewiesen | Art. 11 - Wenn bei einer Nacheichung unerhebliche Mängel nachgewiesen |
werden, kann die Nacheichstelle dem Eigentümer oder Besitzer die | werden, kann die Nacheichstelle dem Eigentümer oder Besitzer die |
Möglichkeit geben, das betreffende Glücksspiel reparieren zu lassen | Möglichkeit geben, das betreffende Glücksspiel reparieren zu lassen |
und es in einer bestimmten Frist einer neuen Nacheichung zu | und es in einer bestimmten Frist einer neuen Nacheichung zu |
unterziehen, ohne ihm die zwischenzeitliche Nutzung zu verbieten. | unterziehen, ohne ihm die zwischenzeitliche Nutzung zu verbieten. |
Das betreffende Glücksspiel wird in diesem Fall mit dem in Artikel 19 | Das betreffende Glücksspiel wird in diesem Fall mit dem in Artikel 19 |
beschriebenen Zeichen der bedingten Zulassung versehen. | beschriebenen Zeichen der bedingten Zulassung versehen. |
Art. 12 - Das in Artikel 20 erwähnte Zulassungsverweigerungsszeichen | Art. 12 - Das in Artikel 20 erwähnte Zulassungsverweigerungsszeichen |
wird von Amts wegen von der Fachstelle angebracht, wenn sie der | wird von Amts wegen von der Fachstelle angebracht, wenn sie der |
Meinung ist, dass die Nutzung des geeichten Glücksspiels aus folgenden | Meinung ist, dass die Nutzung des geeichten Glücksspiels aus folgenden |
Gründen verboten werden sollte: | Gründen verboten werden sollte: |
- Das Glücksspiel ist irreparabel. | - Das Glücksspiel ist irreparabel. |
- Die festgestellten Mängel erfordern vor jeder weiteren Nutzung eine | - Die festgestellten Mängel erfordern vor jeder weiteren Nutzung eine |
Reparatur. | Reparatur. |
Die Wiederinbetriebnahme eines solchen Glücksspiels darf nur nach | Die Wiederinbetriebnahme eines solchen Glücksspiels darf nur nach |
erneuter Nacheichung erfolgen, die von einem in Artikel 48 des | erneuter Nacheichung erfolgen, die von einem in Artikel 48 des |
Gesetzes erwähnten Reparaturdienst mit E-Lizenz beantragt werden muss. | Gesetzes erwähnten Reparaturdienst mit E-Lizenz beantragt werden muss. |
Bei Anbringen des Zulassungsverweigerungszeichens werden die zuvor | Bei Anbringen des Zulassungsverweigerungszeichens werden die zuvor |
angebrachten Eichzeichen entwertet. | angebrachten Eichzeichen entwertet. |
Abschnitt IV - Technische Kontrolle | Abschnitt IV - Technische Kontrolle |
Art. 13 - Bei der technischen Kontrolle wird überprüft, ob bereits | Art. 13 - Bei der technischen Kontrolle wird überprüft, ob bereits |
erstgeeichte Glücksspiele noch den gesetzlichen Vorschriften | erstgeeichte Glücksspiele noch den gesetzlichen Vorschriften |
entsprechen. | entsprechen. |
Diese Kontrolle kann jederzeit auf Antrag der Kommission oder auf | Diese Kontrolle kann jederzeit auf Antrag der Kommission oder auf |
Initiative einer der Prüfstellen an einem geeichten Glücksspiel | Initiative einer der Prüfstellen an einem geeichten Glücksspiel |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
Art. 14 - Das in Artikel 20 erwähnte Zulassungsverweigerungszeichen | Art. 14 - Das in Artikel 20 erwähnte Zulassungsverweigerungszeichen |
wird von Amts wegen von der Prüfstelle angebracht, wenn sie der | wird von Amts wegen von der Prüfstelle angebracht, wenn sie der |
Meinung ist, dass die Nutzung des geeichten Glücksspiels aus folgenden | Meinung ist, dass die Nutzung des geeichten Glücksspiels aus folgenden |
Gründen verboten werden sollte: | Gründen verboten werden sollte: |
- Das Glücksspiel ist irreparabel. | - Das Glücksspiel ist irreparabel. |
- Die festgestellten Mängel erfordern vor jeder weiteren Nutzung eine | - Die festgestellten Mängel erfordern vor jeder weiteren Nutzung eine |
Reparatur. | Reparatur. |
Die Wiederinbetriebnahme eines solchen Glücksspiels darf nur nach | Die Wiederinbetriebnahme eines solchen Glücksspiels darf nur nach |
erneuter Nacheichung erfolgen, die von einem in Artikel 48 des | erneuter Nacheichung erfolgen, die von einem in Artikel 48 des |
Gesetzes erwähnten Reparaturdienst mit E-Lizenz beantragt werden muss. | Gesetzes erwähnten Reparaturdienst mit E-Lizenz beantragt werden muss. |
Bei Anbringen des Zulassungsverweigerungszeichens werden die zuvor | Bei Anbringen des Zulassungsverweigerungszeichens werden die zuvor |
angebrachten Eichzeichen entwertet. | angebrachten Eichzeichen entwertet. |
KAPITEL II - Zulassungszeichen, Eichzeichen und -bescheinigungen | KAPITEL II - Zulassungszeichen, Eichzeichen und -bescheinigungen |
Art. 15 - Das Anbringen von Zeichen oder Aufschriften auf einem | Art. 15 - Das Anbringen von Zeichen oder Aufschriften auf einem |
Glücksspiel, die mit den im vorliegenden Kapitel beschriebenen | Glücksspiel, die mit den im vorliegenden Kapitel beschriebenen |
Stempeln und Zeichen verwechselt werden könnten, ist verboten. | Stempeln und Zeichen verwechselt werden könnten, ist verboten. |
Art. 16 - Das in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte | Art. 16 - Das in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte |
Modellzulassungszeichen besteht aus einem Rechteck, das den | Modellzulassungszeichen besteht aus einem Rechteck, das den |
Grossbuchstaben B, einen Bindestrich, die letzten beiden Ziffern des | Grossbuchstaben B, einen Bindestrich, die letzten beiden Ziffern des |
Zulassungsjahrs, einen Bindestrich und eine mehrziffrige Kennnummer | Zulassungsjahrs, einen Bindestrich und eine mehrziffrige Kennnummer |
umrahmt. | umrahmt. |
Im Fall einer bedingten Zulassung geht der Kennnummer der Buchstabe P | Im Fall einer bedingten Zulassung geht der Kennnummer der Buchstabe P |
voraus. | voraus. |
Dieses Zeichen muss vom Zulassungsinhaber auf den mit dem betreffenden | Dieses Zeichen muss vom Zulassungsinhaber auf den mit dem betreffenden |
Modell übereinstimmenden Glücksspielen angebracht werden. Die | Modell übereinstimmenden Glücksspielen angebracht werden. Die |
Anbringungsstelle dieses Zeichens wird in der Modellzulassungsakte | Anbringungsstelle dieses Zeichens wird in der Modellzulassungsakte |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 17 - Das Ersteichzeichen besteht aus folgenden zwei Elementen: | Art. 17 - Das Ersteichzeichen besteht aus folgenden zwei Elementen: |
a) dem Kennzeichen der Prüfstelle | a) dem Kennzeichen der Prüfstelle |
b) und danach den letzten beiden Ziffern des Eichjahrs in einem | b) und danach den letzten beiden Ziffern des Eichjahrs in einem |
sechseckigen Rahmen. | sechseckigen Rahmen. |
Diese Zeichen werden auf einer in der Modellzulassungsakte bestimmten | Diese Zeichen werden auf einer in der Modellzulassungsakte bestimmten |
Stempelplakette angebracht. | Stempelplakette angebracht. |
Art. 18 - Das Nacheichzeichen besteht aus den von einem Sechseck | Art. 18 - Das Nacheichzeichen besteht aus den von einem Sechseck |
umrahmten letzten beiden Ziffern des Eichjahrs und der | umrahmten letzten beiden Ziffern des Eichjahrs und der |
Gültigkeitsdauer, die sich auf einer grünen, rechteckigen Klebemarke | Gültigkeitsdauer, die sich auf einer grünen, rechteckigen Klebemarke |
befinden. Die Anbringungsstelle dieser Marke wird in der | befinden. Die Anbringungsstelle dieser Marke wird in der |
Modellzulassungsakte festgelegt. | Modellzulassungsakte festgelegt. |
Art. 19 - Das Nacheichzeichen der bedingten Zulassung besteht aus | Art. 19 - Das Nacheichzeichen der bedingten Zulassung besteht aus |
einer gelben, rechteckigen Klebemarke, auf der die Reparaturfrist und | einer gelben, rechteckigen Klebemarke, auf der die Reparaturfrist und |
das Kennzeichen der Prüfstelle abgelesen werden können. Die | das Kennzeichen der Prüfstelle abgelesen werden können. Die |
Anbringungsstelle dieser Marke wird in der Modellzulassungsakte | Anbringungsstelle dieser Marke wird in der Modellzulassungsakte |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 20 - Das Zulassungsverweigerungszeichen bei Nacheichung besteht | Art. 20 - Das Zulassungsverweigerungszeichen bei Nacheichung besteht |
aus einem gleichseitigen Dreieck, das das Kennzeichen der Prüfstelle | aus einem gleichseitigen Dreieck, das das Kennzeichen der Prüfstelle |
umrahmt. | umrahmt. |
Dieses Zeichen kann entweder durch einen Prägestempel oder durch eine | Dieses Zeichen kann entweder durch einen Prägestempel oder durch eine |
rote, rechteckige Klebemarke angebracht werden. Die Anbringungsstelle | rote, rechteckige Klebemarke angebracht werden. Die Anbringungsstelle |
dieser Marke wird in der Modellzulassungsakte festgelegt. | dieser Marke wird in der Modellzulassungsakte festgelegt. |
Art. 21 - Wenn die Beschaffenheit oder die Abmessungen eines | Art. 21 - Wenn die Beschaffenheit oder die Abmessungen eines |
Glücksspiels das Anbringen eines Erst- oder Nacheichzeichens unmöglich | Glücksspiels das Anbringen eines Erst- oder Nacheichzeichens unmöglich |
machen, werden diese Zeichen durch eine Bescheinigung ersetzt. | machen, werden diese Zeichen durch eine Bescheinigung ersetzt. |
Diese Bescheinigung muss vom Besitzer des betreffenden Glücksspiels | Diese Bescheinigung muss vom Besitzer des betreffenden Glücksspiels |
aufbewahrt und bei der ersten Aufforderung einer der Prüfstellen | aufbewahrt und bei der ersten Aufforderung einer der Prüfstellen |
vorgelegt werden. | vorgelegt werden. |
KAPITEL III - Von einer akkreditierten Stelle durchgeführte Kontrollen | KAPITEL III - Von einer akkreditierten Stelle durchgeführte Kontrollen |
Art. 22 - Gemäss den Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 2 2. | Art. 22 - Gemäss den Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 2 2. |
Gedankenstrich und Absatz 3 des Gesetzes kann der Messtechnische | Gedankenstrich und Absatz 3 des Gesetzes kann der Messtechnische |
Dienst des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten | Dienst des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten |
Modellzulassungsversuche, Erst- und Nacheichungen und technische | Modellzulassungsversuche, Erst- und Nacheichungen und technische |
Kontrolle Stellen anvertrauen, die im Rahmen des Gesetzes vom 20. Juli | Kontrolle Stellen anvertrauen, die im Rahmen des Gesetzes vom 20. Juli |
1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie | 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie |
der Versuchslaboratorien zu diesem Zweck akkreditiert sind oder die in | der Versuchslaboratorien zu diesem Zweck akkreditiert sind oder die in |
einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in | einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in |
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen |
Wirtschaftsraum akkreditiert sind. Die akkreditierten Stellen | Wirtschaftsraum akkreditiert sind. Die akkreditierten Stellen |
übermitteln die Kontrollergebnisse dem Messtechnischen Dienst. | übermitteln die Kontrollergebnisse dem Messtechnischen Dienst. |
Art. 23 - Bei einer Ersteichung, einer Nacheichung oder einer | Art. 23 - Bei einer Ersteichung, einer Nacheichung oder einer |
technischen Kontrolle bringt die akkreditierte Stelle die in den | technischen Kontrolle bringt die akkreditierte Stelle die in den |
Artikeln 17, 18, 19 und 20 vorgesehenen Zeichen an. In diesem Fall | Artikeln 17, 18, 19 und 20 vorgesehenen Zeichen an. In diesem Fall |
enthalten die Zeichen ebenfalls die Kennnummer der akkreditierten | enthalten die Zeichen ebenfalls die Kennnummer der akkreditierten |
Stelle. | Stelle. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 24 - Die in den Artikeln 52, 53.3 und 53.5 des Gesetzes erwähnten | Art. 24 - Die in den Artikeln 52, 53.3 und 53.5 des Gesetzes erwähnten |
Bestimmungen treten am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | Bestimmungen treten am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
Erlasses in Kraft. | Erlasses in Kraft. |
Art. 25 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. | Art. 25 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2002. |
Art. 26 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für Justiz | Art. 26 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für Justiz |
zuständiger Minister, Unser für Finanzen zuständiger Minister, Unser | zuständiger Minister, Unser für Finanzen zuständiger Minister, Unser |
für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für Volksgesundheit | für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für Volksgesundheit |
zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der | zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen, | Der Minister der Finanzen, |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft, | Der Minister der Wirtschaft, |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Der Minister der Volksgesundheit, | Der Minister der Volksgesundheit, |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 juin 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 juin 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |