Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 18/01/2008
← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 JANUARI 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 januari 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 JANVIER 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 janvier 2008 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité
elektronische identiteitskaart (Belgisch Staatsblad van 28 februari électronique (Moniteur belge du 28 février 2008).
2008). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
18. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in
Bezug auf den elektronischen Personalausweis Bezug auf den elektronischen Personalausweis
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
im Rahmen der derzeitigen Ersetzung der bestehenden Personalausweise im Rahmen der derzeitigen Ersetzung der bestehenden Personalausweise
durch neue, elektronische Personalausweise ist im Erlassentwurf, der durch neue, elektronische Personalausweise ist im Erlassentwurf, der
Eurer Majestät vorgelegt wird, vorgesehen, dass traditionelle Eurer Majestät vorgelegt wird, vorgesehen, dass traditionelle
Personalausweise annulliert werden, wenn ihre Inhaber der Aufforderung Personalausweise annulliert werden, wenn ihre Inhaber der Aufforderung
nicht nachkommen, ihren Personalausweis im Hinblick auf eine nicht nachkommen, ihren Personalausweis im Hinblick auf eine
beschleunigte Ersetzung, wie in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 des beschleunigte Ersetzung, wie in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 des
Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis
vorgesehen, vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums ersetzen zu lassen. vorgesehen, vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums ersetzen zu lassen.
Dies wird auf der Aufforderung vermerkt. Dies wird auf der Aufforderung vermerkt.
Es wird ebenfalls bestimmt, dass dieser neue elektronische Es wird ebenfalls bestimmt, dass dieser neue elektronische
Personalausweis in allen Fällen der Erneuerung des bestehenden Personalausweis in allen Fällen der Erneuerung des bestehenden
Personalausweises annulliert und vernichtet wird, wenn der Inhaber ihn Personalausweises annulliert und vernichtet wird, wenn der Inhaber ihn
drei Monate nach dem ersten Erinnerungsschreiben der drei Monate nach dem ersten Erinnerungsschreiben der
Gemeindeverwaltung nicht abgeholt hat. Gemeindeverwaltung nicht abgeholt hat.
Diese Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 Diese Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003
berücksichtigt eine Empfehlung des Kollegiums der föderalen berücksichtigt eine Empfehlung des Kollegiums der föderalen
Ombudsmänner. Ombudsmänner.
Der Entwurf ist dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden. Der Entwurf ist dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden.
1. In seiner ersten Bemerkung unterstreicht der Staatsrat, dass im 1. In seiner ersten Bemerkung unterstreicht der Staatsrat, dass im
Bericht an den König zu erläutern ist, dass die Annullierung des Bericht an den König zu erläutern ist, dass die Annullierung des
Personalausweises mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar Personalausweises mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar
ist, wenn der Betreffende der Aufforderung, sein Grunddokument zu ist, wenn der Betreffende der Aufforderung, sein Grunddokument zu
unterzeichnen, nicht nachkommt oder er seinen neuen Personalausweis unterzeichnen, nicht nachkommt oder er seinen neuen Personalausweis
nicht abholen kommt. nicht abholen kommt.
Zu diesem Zweck wird hier der globale Kontext des vorliegenden Zu diesem Zweck wird hier der globale Kontext des vorliegenden
Entwurfs dargelegt, aus dem hervorgeht, dass der Entwurfs dargelegt, aus dem hervorgeht, dass der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt: Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt:
- Bereits im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister - Bereits im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
sind strafrechtliche Sanktionen für Personen vorgesehen, die gegen die sind strafrechtliche Sanktionen für Personen vorgesehen, die gegen die
Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse (unter anderem Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse (unter anderem
des hier behandelten Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur des hier behandelten Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur
Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen
Personalausweis) verstossen. Ein Ausführungserlass hat darauf Personalausweis) verstossen. Ein Ausführungserlass hat darauf
selbstverständlich keinen Einfluss. Bei vorliegendem Entwurf eines selbstverständlich keinen Einfluss. Bei vorliegendem Entwurf eines
Königlichen Erlasses handelt es sich also nur um eine administrative Königlichen Erlasses handelt es sich also nur um eine administrative
Massnahme, die der rechtzeitigen verallgemeinerten Einführung des Massnahme, die der rechtzeitigen verallgemeinerten Einführung des
elektronischen Personalausweises im ganzen Land vor Ablauf der elektronischen Personalausweises im ganzen Land vor Ablauf der
verordnungsrechtlich vorgesehenen Frist Ende 2009 dient. verordnungsrechtlich vorgesehenen Frist Ende 2009 dient.
- In Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur - In Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur
Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen
Personalausweis ist bestimmt, dass alle im Königlichen Erlass vom 29. Personalausweis ist bestimmt, dass alle im Königlichen Erlass vom 29.
Juli 1985 über die Personalausweise erwähnten Personalausweise Juli 1985 über die Personalausweise erwähnten Personalausweise
innerhalb fünf Jahren ersetzt werden. In Absatz 2 Nr. 1 desselben innerhalb fünf Jahren ersetzt werden. In Absatz 2 Nr. 1 desselben
Artikels, in dem die Fälle der Erneuerung der Personalausweise Artikels, in dem die Fälle der Erneuerung der Personalausweise
aufgezählt werden, ist ferner bestimmt, dass Personalausweise bei aufgezählt werden, ist ferner bestimmt, dass Personalausweise bei
Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums oder früher, im Hinblick auf die Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums oder früher, im Hinblick auf die
Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten Frist, erneuert werden. Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten Frist, erneuert werden.
Dieser Königliche Erlass betraf zunächst nur einige Pilotgemeinden. Dieser Königliche Erlass betraf zunächst nur einige Pilotgemeinden.
Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 25. März 2003 ist jedoch durch Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 25. März 2003 ist jedoch durch
den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 zur Abänderung des den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis
abgeändert worden. abgeändert worden.
Mit diesem Abänderungserlass ist der elektronische Personalausweis in Mit diesem Abänderungserlass ist der elektronische Personalausweis in
allen Gemeinden des Königreichs eingeführt worden. In Artikel 4 dieses allen Gemeinden des Königreichs eingeführt worden. In Artikel 4 dieses
Abänderungserlasses ist ausserdem festgelegt, dass er am Tag seiner Abänderungserlasses ist ausserdem festgelegt, dass er am Tag seiner
Veröffentlichung, sprich am 15. September 2004, in Kraft tritt. Veröffentlichung, sprich am 15. September 2004, in Kraft tritt.
Man kann also davon ausgehen, dass die Frist von fünf Jahren, in der Man kann also davon ausgehen, dass die Frist von fünf Jahren, in der
die traditionellen Personalausweise ersetzt werden müssen, am 15. die traditionellen Personalausweise ersetzt werden müssen, am 15.
September 2004 begonnen hat und somit am 15. September 2009 endet. September 2004 begonnen hat und somit am 15. September 2009 endet.
Bürger, die der Aufforderung, im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, Bürger, die der Aufforderung, im Hinblick auf den Erhalt eines neuen,
elektronischen Personalausweises ein Grunddokument auszufüllen, nicht elektronischen Personalausweises ein Grunddokument auszufüllen, nicht
nachkommen oder ihren neuen Ausweis nicht abholen kommen, verhindern nachkommen oder ihren neuen Ausweis nicht abholen kommen, verhindern
also die Einhaltung dieser Frist. Im vorliegenden Erlassentwurf sind also die Einhaltung dieser Frist. Im vorliegenden Erlassentwurf sind
demnach administrative Massnahmen vorgesehen, die für die zeitige und demnach administrative Massnahmen vorgesehen, die für die zeitige und
fristgerechte Umsetzung der verallgemeinerten Einführung des fristgerechte Umsetzung der verallgemeinerten Einführung des
elektronischen Personalausweises erforderlich sind. elektronischen Personalausweises erforderlich sind.
2. Im ursprünglichen Erlassentwurf war vorgesehen, dass der Minister 2. Im ursprünglichen Erlassentwurf war vorgesehen, dass der Minister
des Innern für bestimmte Kategorien der ins Ausland entsendeten des Innern für bestimmte Kategorien der ins Ausland entsendeten
Inhaber spezifische Fristen festlegen konnte. Der Staatsrat ist jedoch Inhaber spezifische Fristen festlegen konnte. Der Staatsrat ist jedoch
der Auffassung, dass diese Ausnahmen im Lichte des der Auffassung, dass diese Ausnahmen im Lichte des
Gleichheitsgrundsatzes betrachtet werden müssen. Aus diesem Grund ist Gleichheitsgrundsatzes betrachtet werden müssen. Aus diesem Grund ist
für die Abweichung ein objektives Kriterium, nämlich die für die Abweichung ein objektives Kriterium, nämlich die
Berücksichtigung aller Fälle zeitweiliger Abwesenheit, die in Artikel Berücksichtigung aller Fälle zeitweiliger Abwesenheit, die in Artikel
18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die
Bevölkerungsregister und das Fremdenregister festgelegt sind, Bevölkerungsregister und das Fremdenregister festgelegt sind,
vorgesehen worden. vorgesehen worden.
Für zeitweilig abwesende Bürger wird die Frist auf maximal ein Jahr Für zeitweilig abwesende Bürger wird die Frist auf maximal ein Jahr
erhöht, wobei der Grund für ihre zeitweilige Abwesenheit völlig erhöht, wobei der Grund für ihre zeitweilige Abwesenheit völlig
unerheblich ist. Somit wird der Gleichheitsgrundsatz gewahrt. unerheblich ist. Somit wird der Gleichheitsgrundsatz gewahrt.
3. In Bezug auf den neuen Absatz 3 in Artikel 2 wird auf Ersuchen des 3. In Bezug auf den neuen Absatz 3 in Artikel 2 wird auf Ersuchen des
Staatsrates darauf hingewiesen, dass nach Annullierung und Vernichtung Staatsrates darauf hingewiesen, dass nach Annullierung und Vernichtung
eines nicht abgeholten Ausweises ein weiteres Erneuerungsverfahren eines nicht abgeholten Ausweises ein weiteres Erneuerungsverfahren
gestartet werden muss und die Nutzung des derzeitigen Ausweises noch gestartet werden muss und die Nutzung des derzeitigen Ausweises noch
vorübergehend, mindestens bis zum Verfalldatum, möglich ist. vorübergehend, mindestens bis zum Verfalldatum, möglich ist.
Schliesslich ist das Identitätsdokument für den Bürger von Schliesslich ist das Identitätsdokument für den Bürger von
grundlegender Bedeutung. grundlegender Bedeutung.
Auf die in diesem Absatz 3 erwähnte Abweichungsmöglichkeit wird Auf die in diesem Absatz 3 erwähnte Abweichungsmöglichkeit wird
dasselbe, bereits erwähnte objektive Kriterium (alle in Artikel 18 des dasselbe, bereits erwähnte objektive Kriterium (alle in Artikel 18 des
Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister
und das Fremdenregister bestimmten Fälle zeitweiliger Abwesenheit) und das Fremdenregister bestimmten Fälle zeitweiliger Abwesenheit)
angewandt. angewandt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein zu sein
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
P. DEWAEL P. DEWAEL
18. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in
Bezug auf den elektronischen Personalausweis Bezug auf den elektronischen Personalausweis
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3; der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis, Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. November 2003 und 1. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. November 2003 und 1.
September 2004; September 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die
Personalausweise; Personalausweise;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die
Bevölkerungsregister und das Fremdenregister; Bevölkerungsregister und das Fremdenregister;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.145/2/V des Staatsrates vom 18. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.145/2/V des Staatsrates vom 18. Juli
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur
Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen
Personalausweis wird wie folgt abgeändert: Personalausweis wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt:
« Wenn der Inhaber sich nicht spätestens drei Monate nach dem Datum, « Wenn der Inhaber sich nicht spätestens drei Monate nach dem Datum,
das auf der Aufforderung der Gemeindeverwaltung zum Ausfüllen eines das auf der Aufforderung der Gemeindeverwaltung zum Ausfüllen eines
Grunddokuments im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, elektronischen Grunddokuments im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, elektronischen
Personalausweises vermerkt ist, beim Bevölkerungsdienst gemeldet hat, Personalausweises vermerkt ist, beim Bevölkerungsdienst gemeldet hat,
wird sein derzeitiger Personalausweis im Personalausweisregister wird sein derzeitiger Personalausweis im Personalausweisregister
annulliert; dies ist auf der Aufforderung vermerkt. Für zeitweilig annulliert; dies ist auf der Aufforderung vermerkt. Für zeitweilig
abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16.
Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister
bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr erhöht, ». bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr erhöht, ».
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
« Wenn der Inhaber seinen neuen Personalausweis in den in Absatz 2 « Wenn der Inhaber seinen neuen Personalausweis in den in Absatz 2
erwähnten Fällen nicht spätestens drei Monate nach Versendung der erwähnten Fällen nicht spätestens drei Monate nach Versendung der
ersten Erinnerung der Gemeindeverwaltung abgeholt hat, wird dieser ersten Erinnerung der Gemeindeverwaltung abgeholt hat, wird dieser
Personalausweis im Personalausweisregister annulliert und vernichtet. Personalausweis im Personalausweisregister annulliert und vernichtet.
Für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen Für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen
Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das
Fremdenregister bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr Fremdenregister bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr
erhöht. » erhöht. »
Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 18. Januar 2008 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 18. Januar 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^