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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 JANUARI 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 januari 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 JANVIER 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 janvier 2008 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité |
elektronische identiteitskaart (Belgisch Staatsblad van 28 februari | électronique (Moniteur belge du 28 février 2008). |
2008). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
18. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 18. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in | Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in |
Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
im Rahmen der derzeitigen Ersetzung der bestehenden Personalausweise | im Rahmen der derzeitigen Ersetzung der bestehenden Personalausweise |
durch neue, elektronische Personalausweise ist im Erlassentwurf, der | durch neue, elektronische Personalausweise ist im Erlassentwurf, der |
Eurer Majestät vorgelegt wird, vorgesehen, dass traditionelle | Eurer Majestät vorgelegt wird, vorgesehen, dass traditionelle |
Personalausweise annulliert werden, wenn ihre Inhaber der Aufforderung | Personalausweise annulliert werden, wenn ihre Inhaber der Aufforderung |
nicht nachkommen, ihren Personalausweis im Hinblick auf eine | nicht nachkommen, ihren Personalausweis im Hinblick auf eine |
beschleunigte Ersetzung, wie in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 des | beschleunigte Ersetzung, wie in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 des |
Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von | Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von |
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
vorgesehen, vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums ersetzen zu lassen. | vorgesehen, vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums ersetzen zu lassen. |
Dies wird auf der Aufforderung vermerkt. | Dies wird auf der Aufforderung vermerkt. |
Es wird ebenfalls bestimmt, dass dieser neue elektronische | Es wird ebenfalls bestimmt, dass dieser neue elektronische |
Personalausweis in allen Fällen der Erneuerung des bestehenden | Personalausweis in allen Fällen der Erneuerung des bestehenden |
Personalausweises annulliert und vernichtet wird, wenn der Inhaber ihn | Personalausweises annulliert und vernichtet wird, wenn der Inhaber ihn |
drei Monate nach dem ersten Erinnerungsschreiben der | drei Monate nach dem ersten Erinnerungsschreiben der |
Gemeindeverwaltung nicht abgeholt hat. | Gemeindeverwaltung nicht abgeholt hat. |
Diese Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 | Diese Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 |
berücksichtigt eine Empfehlung des Kollegiums der föderalen | berücksichtigt eine Empfehlung des Kollegiums der föderalen |
Ombudsmänner. | Ombudsmänner. |
Der Entwurf ist dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden. | Der Entwurf ist dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden. |
1. In seiner ersten Bemerkung unterstreicht der Staatsrat, dass im | 1. In seiner ersten Bemerkung unterstreicht der Staatsrat, dass im |
Bericht an den König zu erläutern ist, dass die Annullierung des | Bericht an den König zu erläutern ist, dass die Annullierung des |
Personalausweises mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar | Personalausweises mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar |
ist, wenn der Betreffende der Aufforderung, sein Grunddokument zu | ist, wenn der Betreffende der Aufforderung, sein Grunddokument zu |
unterzeichnen, nicht nachkommt oder er seinen neuen Personalausweis | unterzeichnen, nicht nachkommt oder er seinen neuen Personalausweis |
nicht abholen kommt. | nicht abholen kommt. |
Zu diesem Zweck wird hier der globale Kontext des vorliegenden | Zu diesem Zweck wird hier der globale Kontext des vorliegenden |
Entwurfs dargelegt, aus dem hervorgeht, dass der | Entwurfs dargelegt, aus dem hervorgeht, dass der |
Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt: | Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt: |
- Bereits im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister | - Bereits im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister |
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
sind strafrechtliche Sanktionen für Personen vorgesehen, die gegen die | sind strafrechtliche Sanktionen für Personen vorgesehen, die gegen die |
Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse (unter anderem | Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse (unter anderem |
des hier behandelten Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur | des hier behandelten Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur |
Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen | Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen |
Personalausweis) verstossen. Ein Ausführungserlass hat darauf | Personalausweis) verstossen. Ein Ausführungserlass hat darauf |
selbstverständlich keinen Einfluss. Bei vorliegendem Entwurf eines | selbstverständlich keinen Einfluss. Bei vorliegendem Entwurf eines |
Königlichen Erlasses handelt es sich also nur um eine administrative | Königlichen Erlasses handelt es sich also nur um eine administrative |
Massnahme, die der rechtzeitigen verallgemeinerten Einführung des | Massnahme, die der rechtzeitigen verallgemeinerten Einführung des |
elektronischen Personalausweises im ganzen Land vor Ablauf der | elektronischen Personalausweises im ganzen Land vor Ablauf der |
verordnungsrechtlich vorgesehenen Frist Ende 2009 dient. | verordnungsrechtlich vorgesehenen Frist Ende 2009 dient. |
- In Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur | - In Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur |
Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen | Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen |
Personalausweis ist bestimmt, dass alle im Königlichen Erlass vom 29. | Personalausweis ist bestimmt, dass alle im Königlichen Erlass vom 29. |
Juli 1985 über die Personalausweise erwähnten Personalausweise | Juli 1985 über die Personalausweise erwähnten Personalausweise |
innerhalb fünf Jahren ersetzt werden. In Absatz 2 Nr. 1 desselben | innerhalb fünf Jahren ersetzt werden. In Absatz 2 Nr. 1 desselben |
Artikels, in dem die Fälle der Erneuerung der Personalausweise | Artikels, in dem die Fälle der Erneuerung der Personalausweise |
aufgezählt werden, ist ferner bestimmt, dass Personalausweise bei | aufgezählt werden, ist ferner bestimmt, dass Personalausweise bei |
Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums oder früher, im Hinblick auf die | Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums oder früher, im Hinblick auf die |
Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten Frist, erneuert werden. | Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten Frist, erneuert werden. |
Dieser Königliche Erlass betraf zunächst nur einige Pilotgemeinden. | Dieser Königliche Erlass betraf zunächst nur einige Pilotgemeinden. |
Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 25. März 2003 ist jedoch durch | Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 25. März 2003 ist jedoch durch |
den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 zur Abänderung des | den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von | Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von |
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
abgeändert worden. | abgeändert worden. |
Mit diesem Abänderungserlass ist der elektronische Personalausweis in | Mit diesem Abänderungserlass ist der elektronische Personalausweis in |
allen Gemeinden des Königreichs eingeführt worden. In Artikel 4 dieses | allen Gemeinden des Königreichs eingeführt worden. In Artikel 4 dieses |
Abänderungserlasses ist ausserdem festgelegt, dass er am Tag seiner | Abänderungserlasses ist ausserdem festgelegt, dass er am Tag seiner |
Veröffentlichung, sprich am 15. September 2004, in Kraft tritt. | Veröffentlichung, sprich am 15. September 2004, in Kraft tritt. |
Man kann also davon ausgehen, dass die Frist von fünf Jahren, in der | Man kann also davon ausgehen, dass die Frist von fünf Jahren, in der |
die traditionellen Personalausweise ersetzt werden müssen, am 15. | die traditionellen Personalausweise ersetzt werden müssen, am 15. |
September 2004 begonnen hat und somit am 15. September 2009 endet. | September 2004 begonnen hat und somit am 15. September 2009 endet. |
Bürger, die der Aufforderung, im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, | Bürger, die der Aufforderung, im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, |
elektronischen Personalausweises ein Grunddokument auszufüllen, nicht | elektronischen Personalausweises ein Grunddokument auszufüllen, nicht |
nachkommen oder ihren neuen Ausweis nicht abholen kommen, verhindern | nachkommen oder ihren neuen Ausweis nicht abholen kommen, verhindern |
also die Einhaltung dieser Frist. Im vorliegenden Erlassentwurf sind | also die Einhaltung dieser Frist. Im vorliegenden Erlassentwurf sind |
demnach administrative Massnahmen vorgesehen, die für die zeitige und | demnach administrative Massnahmen vorgesehen, die für die zeitige und |
fristgerechte Umsetzung der verallgemeinerten Einführung des | fristgerechte Umsetzung der verallgemeinerten Einführung des |
elektronischen Personalausweises erforderlich sind. | elektronischen Personalausweises erforderlich sind. |
2. Im ursprünglichen Erlassentwurf war vorgesehen, dass der Minister | 2. Im ursprünglichen Erlassentwurf war vorgesehen, dass der Minister |
des Innern für bestimmte Kategorien der ins Ausland entsendeten | des Innern für bestimmte Kategorien der ins Ausland entsendeten |
Inhaber spezifische Fristen festlegen konnte. Der Staatsrat ist jedoch | Inhaber spezifische Fristen festlegen konnte. Der Staatsrat ist jedoch |
der Auffassung, dass diese Ausnahmen im Lichte des | der Auffassung, dass diese Ausnahmen im Lichte des |
Gleichheitsgrundsatzes betrachtet werden müssen. Aus diesem Grund ist | Gleichheitsgrundsatzes betrachtet werden müssen. Aus diesem Grund ist |
für die Abweichung ein objektives Kriterium, nämlich die | für die Abweichung ein objektives Kriterium, nämlich die |
Berücksichtigung aller Fälle zeitweiliger Abwesenheit, die in Artikel | Berücksichtigung aller Fälle zeitweiliger Abwesenheit, die in Artikel |
18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
Bevölkerungsregister und das Fremdenregister festgelegt sind, | Bevölkerungsregister und das Fremdenregister festgelegt sind, |
vorgesehen worden. | vorgesehen worden. |
Für zeitweilig abwesende Bürger wird die Frist auf maximal ein Jahr | Für zeitweilig abwesende Bürger wird die Frist auf maximal ein Jahr |
erhöht, wobei der Grund für ihre zeitweilige Abwesenheit völlig | erhöht, wobei der Grund für ihre zeitweilige Abwesenheit völlig |
unerheblich ist. Somit wird der Gleichheitsgrundsatz gewahrt. | unerheblich ist. Somit wird der Gleichheitsgrundsatz gewahrt. |
3. In Bezug auf den neuen Absatz 3 in Artikel 2 wird auf Ersuchen des | 3. In Bezug auf den neuen Absatz 3 in Artikel 2 wird auf Ersuchen des |
Staatsrates darauf hingewiesen, dass nach Annullierung und Vernichtung | Staatsrates darauf hingewiesen, dass nach Annullierung und Vernichtung |
eines nicht abgeholten Ausweises ein weiteres Erneuerungsverfahren | eines nicht abgeholten Ausweises ein weiteres Erneuerungsverfahren |
gestartet werden muss und die Nutzung des derzeitigen Ausweises noch | gestartet werden muss und die Nutzung des derzeitigen Ausweises noch |
vorübergehend, mindestens bis zum Verfalldatum, möglich ist. | vorübergehend, mindestens bis zum Verfalldatum, möglich ist. |
Schliesslich ist das Identitätsdokument für den Bürger von | Schliesslich ist das Identitätsdokument für den Bürger von |
grundlegender Bedeutung. | grundlegender Bedeutung. |
Auf die in diesem Absatz 3 erwähnte Abweichungsmöglichkeit wird | Auf die in diesem Absatz 3 erwähnte Abweichungsmöglichkeit wird |
dasselbe, bereits erwähnte objektive Kriterium (alle in Artikel 18 des | dasselbe, bereits erwähnte objektive Kriterium (alle in Artikel 18 des |
Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister | Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister |
und das Fremdenregister bestimmten Fälle zeitweiliger Abwesenheit) | und das Fremdenregister bestimmten Fälle zeitweiliger Abwesenheit) |
angewandt. | angewandt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein | zu sein |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
18. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 18. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in | Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in |
Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes | Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes |
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3; | der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von |
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis, | Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. November 2003 und 1. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. November 2003 und 1. |
September 2004; | September 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die |
Personalausweise; | Personalausweise; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
Bevölkerungsregister und das Fremdenregister; | Bevölkerungsregister und das Fremdenregister; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.145/2/V des Staatsrates vom 18. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.145/2/V des Staatsrates vom 18. Juli |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur |
Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen | Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen |
Personalausweis wird wie folgt abgeändert: | Personalausweis wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: |
« Wenn der Inhaber sich nicht spätestens drei Monate nach dem Datum, | « Wenn der Inhaber sich nicht spätestens drei Monate nach dem Datum, |
das auf der Aufforderung der Gemeindeverwaltung zum Ausfüllen eines | das auf der Aufforderung der Gemeindeverwaltung zum Ausfüllen eines |
Grunddokuments im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, elektronischen | Grunddokuments im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, elektronischen |
Personalausweises vermerkt ist, beim Bevölkerungsdienst gemeldet hat, | Personalausweises vermerkt ist, beim Bevölkerungsdienst gemeldet hat, |
wird sein derzeitiger Personalausweis im Personalausweisregister | wird sein derzeitiger Personalausweis im Personalausweisregister |
annulliert; dies ist auf der Aufforderung vermerkt. Für zeitweilig | annulliert; dies ist auf der Aufforderung vermerkt. Für zeitweilig |
abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. | abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. |
Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister | Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister |
bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr erhöht, ». | bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr erhöht, ». |
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: | 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: |
« Wenn der Inhaber seinen neuen Personalausweis in den in Absatz 2 | « Wenn der Inhaber seinen neuen Personalausweis in den in Absatz 2 |
erwähnten Fällen nicht spätestens drei Monate nach Versendung der | erwähnten Fällen nicht spätestens drei Monate nach Versendung der |
ersten Erinnerung der Gemeindeverwaltung abgeholt hat, wird dieser | ersten Erinnerung der Gemeindeverwaltung abgeholt hat, wird dieser |
Personalausweis im Personalausweisregister annulliert und vernichtet. | Personalausweis im Personalausweisregister annulliert und vernichtet. |
Für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen | Für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen |
Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das | Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das |
Fremdenregister bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr | Fremdenregister bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr |
erhöht. » | erhöht. » |
Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 18. Januar 2008 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 18. Januar 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |