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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique. - Traduction allemande | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
18 JANVIER 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars | 18 JANVIER 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 mars |
2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité | 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité |
électronique. - Traduction allemande | électronique. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté royal du 18 janvier 2008 modifiant l'arrêté royal du 25 mars | l'arrêté royal du 18 janvier 2008 modifiant l'arrêté royal du 25 mars |
2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité | 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité |
électronique (Moniteur belge du 28 février 2008). | électronique (Moniteur belge du 28 février 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
18. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 18. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in | Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in |
Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
im Rahmen der derzeitigen Ersetzung der bestehenden Personalausweise | im Rahmen der derzeitigen Ersetzung der bestehenden Personalausweise |
durch neue, elektronische Personalausweise ist im Erlassentwurf, der | durch neue, elektronische Personalausweise ist im Erlassentwurf, der |
Eurer Majestät vorgelegt wird, vorgesehen, dass traditionelle | Eurer Majestät vorgelegt wird, vorgesehen, dass traditionelle |
Personalausweise annulliert werden, wenn ihre Inhaber der Aufforderung | Personalausweise annulliert werden, wenn ihre Inhaber der Aufforderung |
nicht nachkommen, ihren Personalausweis im Hinblick auf eine | nicht nachkommen, ihren Personalausweis im Hinblick auf eine |
beschleunigte Ersetzung, wie in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 des | beschleunigte Ersetzung, wie in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 des |
Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von | Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von |
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
vorgesehen, vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums ersetzen zu lassen. | vorgesehen, vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums ersetzen zu lassen. |
Dies wird auf der Aufforderung vermerkt. | Dies wird auf der Aufforderung vermerkt. |
Es wird ebenfalls bestimmt, dass dieser neue elektronische | Es wird ebenfalls bestimmt, dass dieser neue elektronische |
Personalausweis in allen Fällen der Erneuerung des bestehenden | Personalausweis in allen Fällen der Erneuerung des bestehenden |
Personalausweises annulliert und vernichtet wird, wenn der Inhaber ihn | Personalausweises annulliert und vernichtet wird, wenn der Inhaber ihn |
drei Monate nach dem ersten Erinnerungsschreiben der | drei Monate nach dem ersten Erinnerungsschreiben der |
Gemeindeverwaltung nicht abgeholt hat. | Gemeindeverwaltung nicht abgeholt hat. |
Diese Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 | Diese Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 |
berücksichtigt eine Empfehlung des Kollegiums der föderalen | berücksichtigt eine Empfehlung des Kollegiums der föderalen |
Ombudsmänner. | Ombudsmänner. |
Der Entwurf ist dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden. | Der Entwurf ist dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden. |
1. In seiner ersten Bemerkung unterstreicht der Staatsrat, dass im | 1. In seiner ersten Bemerkung unterstreicht der Staatsrat, dass im |
Bericht an den König zu erläutern ist, dass die Annullierung des | Bericht an den König zu erläutern ist, dass die Annullierung des |
Personalausweises mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar | Personalausweises mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar |
ist, wenn der Betreffende der Aufforderung, sein Grunddokument zu | ist, wenn der Betreffende der Aufforderung, sein Grunddokument zu |
unterzeichnen, nicht nachkommt oder er seinen neuen Personalausweis | unterzeichnen, nicht nachkommt oder er seinen neuen Personalausweis |
nicht abholen kommt. | nicht abholen kommt. |
Zu diesem Zweck wird hier der globale Kontext des vorliegenden | Zu diesem Zweck wird hier der globale Kontext des vorliegenden |
Entwurfs dargelegt, aus dem hervorgeht, dass der | Entwurfs dargelegt, aus dem hervorgeht, dass der |
Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt: | Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt: |
- Bereits im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister | - Bereits im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister |
und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
sind strafrechtliche Sanktionen für Personen vorgesehen, die gegen die | sind strafrechtliche Sanktionen für Personen vorgesehen, die gegen die |
Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse (unter anderem | Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse (unter anderem |
des hier behandelten Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur | des hier behandelten Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur |
Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen | Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen |
Personalausweis) verstossen. Ein Ausführungserlass hat darauf | Personalausweis) verstossen. Ein Ausführungserlass hat darauf |
selbstverständlich keinen Einfluss. Bei vorliegendem Entwurf eines | selbstverständlich keinen Einfluss. Bei vorliegendem Entwurf eines |
Königlichen Erlasses handelt es sich also nur um eine administrative | Königlichen Erlasses handelt es sich also nur um eine administrative |
Massnahme, die der rechtzeitigen verallgemeinerten Einführung des | Massnahme, die der rechtzeitigen verallgemeinerten Einführung des |
elektronischen Personalausweises im ganzen Land vor Ablauf der | elektronischen Personalausweises im ganzen Land vor Ablauf der |
verordnungsrechtlich vorgesehenen Frist Ende 2009 dient. | verordnungsrechtlich vorgesehenen Frist Ende 2009 dient. |
- In Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur | - In Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur |
Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen | Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen |
Personalausweis ist bestimmt, dass alle im Königlichen Erlass vom 29. | Personalausweis ist bestimmt, dass alle im Königlichen Erlass vom 29. |
Juli 1985 über die Personalausweise erwähnten Personalausweise | Juli 1985 über die Personalausweise erwähnten Personalausweise |
innerhalb fünf Jahren ersetzt werden. In Absatz 2 Nr. 1 desselben | innerhalb fünf Jahren ersetzt werden. In Absatz 2 Nr. 1 desselben |
Artikels, in dem die Fälle der Erneuerung der Personalausweise | Artikels, in dem die Fälle der Erneuerung der Personalausweise |
aufgezählt werden, ist ferner bestimmt, dass Personalausweise bei | aufgezählt werden, ist ferner bestimmt, dass Personalausweise bei |
Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums oder früher, im Hinblick auf die | Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums oder früher, im Hinblick auf die |
Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten Frist, erneuert werden. | Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten Frist, erneuert werden. |
Dieser Königliche Erlass betraf zunächst nur einige Pilotgemeinden. | Dieser Königliche Erlass betraf zunächst nur einige Pilotgemeinden. |
Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 25. März 2003 ist jedoch durch | Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 25. März 2003 ist jedoch durch |
den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 zur Abänderung des | den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von | Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von |
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
abgeändert worden. | abgeändert worden. |
Mit diesem Abänderungserlass ist der elektronische Personalausweis in | Mit diesem Abänderungserlass ist der elektronische Personalausweis in |
allen Gemeinden des Königreichs eingeführt worden. In Artikel 4 dieses | allen Gemeinden des Königreichs eingeführt worden. In Artikel 4 dieses |
Abänderungserlasses ist ausserdem festgelegt, dass er am Tag seiner | Abänderungserlasses ist ausserdem festgelegt, dass er am Tag seiner |
Veröffentlichung, sprich am 15. September 2004, in Kraft tritt. | Veröffentlichung, sprich am 15. September 2004, in Kraft tritt. |
Man kann also davon ausgehen, dass die Frist von fünf Jahren, in der | Man kann also davon ausgehen, dass die Frist von fünf Jahren, in der |
die traditionellen Personalausweise ersetzt werden müssen, am 15. | die traditionellen Personalausweise ersetzt werden müssen, am 15. |
September 2004 begonnen hat und somit am 15. September 2009 endet. | September 2004 begonnen hat und somit am 15. September 2009 endet. |
Bürger, die der Aufforderung, im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, | Bürger, die der Aufforderung, im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, |
elektronischen Personalausweises ein Grunddokument auszufüllen, nicht | elektronischen Personalausweises ein Grunddokument auszufüllen, nicht |
nachkommen oder ihren neuen Ausweis nicht abholen kommen, verhindern | nachkommen oder ihren neuen Ausweis nicht abholen kommen, verhindern |
also die Einhaltung dieser Frist. Im vorliegenden Erlassentwurf sind | also die Einhaltung dieser Frist. Im vorliegenden Erlassentwurf sind |
demnach administrative Massnahmen vorgesehen, die für die zeitige und | demnach administrative Massnahmen vorgesehen, die für die zeitige und |
fristgerechte Umsetzung der verallgemeinerten Einführung des | fristgerechte Umsetzung der verallgemeinerten Einführung des |
elektronischen Personalausweises erforderlich sind. | elektronischen Personalausweises erforderlich sind. |
2. Im ursprünglichen Erlassentwurf war vorgesehen, dass der Minister | 2. Im ursprünglichen Erlassentwurf war vorgesehen, dass der Minister |
des Innern für bestimmte Kategorien der ins Ausland entsendeten | des Innern für bestimmte Kategorien der ins Ausland entsendeten |
Inhaber spezifische Fristen festlegen konnte. Der Staatsrat ist jedoch | Inhaber spezifische Fristen festlegen konnte. Der Staatsrat ist jedoch |
der Auffassung, dass diese Ausnahmen im Lichte des | der Auffassung, dass diese Ausnahmen im Lichte des |
Gleichheitsgrundsatzes betrachtet werden müssen. Aus diesem Grund ist | Gleichheitsgrundsatzes betrachtet werden müssen. Aus diesem Grund ist |
für die Abweichung ein objektives Kriterium, nämlich die | für die Abweichung ein objektives Kriterium, nämlich die |
Berücksichtigung aller Fälle zeitweiliger Abwesenheit, die in Artikel | Berücksichtigung aller Fälle zeitweiliger Abwesenheit, die in Artikel |
18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
Bevölkerungsregister und das Fremdenregister festgelegt sind, | Bevölkerungsregister und das Fremdenregister festgelegt sind, |
vorgesehen worden. | vorgesehen worden. |
Für zeitweilig abwesende Bürger wird die Frist auf maximal ein Jahr | Für zeitweilig abwesende Bürger wird die Frist auf maximal ein Jahr |
erhöht, wobei der Grund für ihre zeitweilige Abwesenheit völlig | erhöht, wobei der Grund für ihre zeitweilige Abwesenheit völlig |
unerheblich ist. Somit wird der Gleichheitsgrundsatz gewahrt. | unerheblich ist. Somit wird der Gleichheitsgrundsatz gewahrt. |
3. In Bezug auf den neuen Absatz 3 in Artikel 2 wird auf Ersuchen des | 3. In Bezug auf den neuen Absatz 3 in Artikel 2 wird auf Ersuchen des |
Staatsrates darauf hingewiesen, dass nach Annullierung und Vernichtung | Staatsrates darauf hingewiesen, dass nach Annullierung und Vernichtung |
eines nicht abgeholten Ausweises ein weiteres Erneuerungsverfahren | eines nicht abgeholten Ausweises ein weiteres Erneuerungsverfahren |
gestartet werden muss und die Nutzung des derzeitigen Ausweises noch | gestartet werden muss und die Nutzung des derzeitigen Ausweises noch |
vorübergehend, mindestens bis zum Verfalldatum, möglich ist. | vorübergehend, mindestens bis zum Verfalldatum, möglich ist. |
Schliesslich ist das Identitätsdokument für den Bürger von | Schliesslich ist das Identitätsdokument für den Bürger von |
grundlegender Bedeutung. | grundlegender Bedeutung. |
Auf die in diesem Absatz 3 erwähnte Abweichungsmöglichkeit wird | Auf die in diesem Absatz 3 erwähnte Abweichungsmöglichkeit wird |
dasselbe, bereits erwähnte objektive Kriterium (alle in Artikel 18 des | dasselbe, bereits erwähnte objektive Kriterium (alle in Artikel 18 des |
Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister | Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister |
und das Fremdenregister bestimmten Fälle zeitweiliger Abwesenheit) | und das Fremdenregister bestimmten Fälle zeitweiliger Abwesenheit) |
angewandt. | angewandt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein | zu sein |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
18. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 18. JANUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in | Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in |
Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes | Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes |
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3; | der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von |
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis, | Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. November 2003 und 1. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. November 2003 und 1. |
September 2004; | September 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die |
Personalausweise; | Personalausweise; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
Bevölkerungsregister und das Fremdenregister; | Bevölkerungsregister und das Fremdenregister; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.145/2/V des Staatsrates vom 18. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.145/2/V des Staatsrates vom 18. Juli |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur |
Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen | Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen |
Personalausweis wird wie folgt abgeändert: | Personalausweis wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: |
« Wenn der Inhaber sich nicht spätestens drei Monate nach dem Datum, | « Wenn der Inhaber sich nicht spätestens drei Monate nach dem Datum, |
das auf der Aufforderung der Gemeindeverwaltung zum Ausfüllen eines | das auf der Aufforderung der Gemeindeverwaltung zum Ausfüllen eines |
Grunddokuments im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, elektronischen | Grunddokuments im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, elektronischen |
Personalausweises vermerkt ist, beim Bevölkerungsdienst gemeldet hat, | Personalausweises vermerkt ist, beim Bevölkerungsdienst gemeldet hat, |
wird sein derzeitiger Personalausweis im Personalausweisregister | wird sein derzeitiger Personalausweis im Personalausweisregister |
annulliert; dies ist auf der Aufforderung vermerkt. Für zeitweilig | annulliert; dies ist auf der Aufforderung vermerkt. Für zeitweilig |
abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. | abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. |
Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister | Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister |
bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr erhöht, ». | bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr erhöht, ». |
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: | 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: |
« Wenn der Inhaber seinen neuen Personalausweis in den in Absatz 2 | « Wenn der Inhaber seinen neuen Personalausweis in den in Absatz 2 |
erwähnten Fällen nicht spätestens drei Monate nach Versendung der | erwähnten Fällen nicht spätestens drei Monate nach Versendung der |
ersten Erinnerung der Gemeindeverwaltung abgeholt hat, wird dieser | ersten Erinnerung der Gemeindeverwaltung abgeholt hat, wird dieser |
Personalausweis im Personalausweisregister annulliert und vernichtet. | Personalausweis im Personalausweisregister annulliert und vernichtet. |
Für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen | Für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen |
Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das | Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das |
Fremdenregister bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr | Fremdenregister bestimmt, wird diese Frist auf maximal ein Jahr |
erhöht. » | erhöht. » |
Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 2 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 18. Januar 2008 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 18. Januar 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |