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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 17/01/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Tewerkstelling en Arbeid Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet
van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à
betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières
heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du
voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Ministère de l'Emploi et du Travail
Tewerkstelling en Arbeid
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles
2, 4 en 5 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende 2, 4 et 5 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la
uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als
bedoeld in artikel 78 van de Grondwet voor de aangelegenheden die législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
ressorteren onder het Ministerie van Tewerkstelling en Arbeid, Constitution pour les matières relevant du Ministère de l'Emploi et du
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Travail, établi par le Service central de traduction allemande du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de artikelen 2, 4 en 5 van het koninklijk besluit van 20 officielle en langue allemande des articles 2, 4 et 5 de l'arrêté
juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000
de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les
aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet voor de matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières
aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail.
Tewerkstelling en Arbeid.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 17 januari 2002. Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26.
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,
für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt
wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung
Euro. Euro.
Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des
Gesetzes vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum Gesetzes vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum
31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen 31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen
Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um
sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung
frühestens am 1. Januar 2002: frühestens am 1. Januar 2002:
1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in 1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in
Euro ersetzt werden, Euro ersetzt werden,
2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das 2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das
Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von
zehn Franken vereinfachen, zehn Franken vereinfachen,
3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, 3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben,
4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander 4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander
folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte
zu gewährleisten, zu gewährleisten,
5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine 5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine
Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen,
6. die in den Gesetzen zur Ausführung von Europäischen Richtlinien in 6. die in den Gesetzen zur Ausführung von Europäischen Richtlinien in
Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für eine Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für eine
ECU anpassen. ECU anpassen.
Im Folgenden wird für die jeweiligen Rechtsvorschriften angegeben, auf Im Folgenden wird für die jeweiligen Rechtsvorschriften angegeben, auf
der Grundlage welcher oben erwähnten Nummer diese Rechtsvorschriften der Grundlage welcher oben erwähnten Nummer diese Rechtsvorschriften
angepasst werden. angepasst werden.
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch
und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den
Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die
Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und
Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli
1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf.
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen
benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem
Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der
Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen
worden ist. worden ist.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
(...) (...)
Artikel 2 Artikel 2
Vorliegender Artikel ändert Artikel 8 des Gesetzes vom 30. April 1999 Vorliegender Artikel ändert Artikel 8 des Gesetzes vom 30. April 1999
über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ab. Oben erwähnter über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ab. Oben erwähnter
Artikel 8 sieht einen Betrag von 500 Franken vor, der sich auf die Artikel 8 sieht einen Betrag von 500 Franken vor, der sich auf die
Erhebung von Pauschalentschädigungen für die mit der Bearbeitung und Erhebung von Pauschalentschädigungen für die mit der Bearbeitung und
Ausstellung der Arbeits- und Beschäftigungserlaubnisse verbundenen Ausstellung der Arbeits- und Beschäftigungserlaubnisse verbundenen
Kosten bezieht. Artikel 8 sieht einen absoluten Höchstbetrag von 500 Kosten bezieht. Artikel 8 sieht einen absoluten Höchstbetrag von 500
Franken vor. Franken vor.
Es ist entschieden worden, diesen Betrag aus Gründen der Deutlichkeit Es ist entschieden worden, diesen Betrag aus Gründen der Deutlichkeit
transparent zu machen und ihn aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 transparent zu machen und ihn aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2
des Gesetzes vom 26. Juni 2000 auf 12 EUR abzurunden. des Gesetzes vom 26. Juni 2000 auf 12 EUR abzurunden.
(...) (...)
Artikel 4 und 5 Artikel 4 und 5
Artikel 4 bestimmt das In-Kraft-Treten, das selbstverständlich gemäss Artikel 4 bestimmt das In-Kraft-Treten, das selbstverständlich gemäss
Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 frühestens auf den Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 frühestens auf den
1. Januar 2002 festgelegt wird. 1. Januar 2002 festgelegt wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26.
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,
für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro
in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten, insbesondere des Artikels 6; Verfassung erwähnten Angelegenheiten, insbesondere des Artikels 6;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1999; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer; ausländischer Arbeitnehmer;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der
Beschäftigung; Beschäftigung;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrates vom 1. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrates vom 1.
März 2000; März 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Beirates für die Beschäftigung Aufgrund der Stellungnahme des Beirates für die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer vom 30. März 2000; ausländischer Arbeitnehmer vom 30. März 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2000; Juni 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Umstände: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Umstände:
Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002,
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden,
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle
über die Entwürfe auszuüben. über die Entwürfe auszuüben.
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu
verfolgen. verfolgen.
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind.
Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede
Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und
deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben
werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten
Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich,
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und
endgültigen Entscheidungen erfolgen. endgültigen Entscheidungen erfolgen.
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor,
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden
Mittel. Mittel.
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen
sollen. sollen.
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate,
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert,
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt;
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren
sehr nachteilig wäre. sehr nachteilig wäre.
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen,
aufschieben. aufschieben.
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderung von Gesetzesbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderung von Gesetzesbestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Artikel 2 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Gesetzes Artikel 2 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Gesetzes
vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der
folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten
Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
(...) (...)
KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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