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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Tewerkstelling en Arbeid | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit | en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet |
van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 | 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à |
betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking | l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières |
heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet | visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du |
voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van | Ministère de l'Emploi et du Travail |
Tewerkstelling en Arbeid | |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles |
2, 4 en 5 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende | 2, 4 et 5 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la |
uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de | loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als | |
bedoeld in artikel 78 van de Grondwet voor de aangelegenheden die | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
ressorteren onder het Ministerie van Tewerkstelling en Arbeid, | Constitution pour les matières relevant du Ministère de l'Emploi et du |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | Travail, établi par le Service central de traduction allemande du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de artikelen 2, 4 en 5 van het koninklijk besluit van 20 | officielle en langue allemande des articles 2, 4 et 5 de l'arrêté |
juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende | royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 |
de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op | relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les |
aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet voor de | matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières |
aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van | relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail. |
Tewerkstelling en Arbeid. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 januari 2002. | Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. |
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in | Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in |
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, | Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, |
für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist | für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt | der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt |
wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung | wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung |
Euro. | Euro. |
Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des | Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des |
Gesetzes vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum | Gesetzes vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum |
31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen | 31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen |
Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um | Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um |
sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung | sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung |
frühestens am 1. Januar 2002: | frühestens am 1. Januar 2002: |
1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in | 1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in |
Euro ersetzt werden, | Euro ersetzt werden, |
2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das | 2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das |
Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von | Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von |
zehn Franken vereinfachen, | zehn Franken vereinfachen, |
3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, | 3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, |
4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander | 4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander |
folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte | folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte |
zu gewährleisten, | zu gewährleisten, |
5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine | 5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine |
Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, | Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, |
6. die in den Gesetzen zur Ausführung von Europäischen Richtlinien in | 6. die in den Gesetzen zur Ausführung von Europäischen Richtlinien in |
Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für eine | Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für eine |
ECU anpassen. | ECU anpassen. |
Im Folgenden wird für die jeweiligen Rechtsvorschriften angegeben, auf | Im Folgenden wird für die jeweiligen Rechtsvorschriften angegeben, auf |
der Grundlage welcher oben erwähnten Nummer diese Rechtsvorschriften | der Grundlage welcher oben erwähnten Nummer diese Rechtsvorschriften |
angepasst werden. | angepasst werden. |
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen | Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen |
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die | nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die |
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch | Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch |
und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den | und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den |
Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die | Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die |
Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und | Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und |
Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli | Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli |
1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. | Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. |
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen | Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen |
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der | zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der |
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse | Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse |
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der | in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der |
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der | Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der |
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen | Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen |
benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem | benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem |
Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der | Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der |
Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen | Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen |
worden ist. | worden ist. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
(...) | (...) |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Vorliegender Artikel ändert Artikel 8 des Gesetzes vom 30. April 1999 | Vorliegender Artikel ändert Artikel 8 des Gesetzes vom 30. April 1999 |
über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ab. Oben erwähnter | über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ab. Oben erwähnter |
Artikel 8 sieht einen Betrag von 500 Franken vor, der sich auf die | Artikel 8 sieht einen Betrag von 500 Franken vor, der sich auf die |
Erhebung von Pauschalentschädigungen für die mit der Bearbeitung und | Erhebung von Pauschalentschädigungen für die mit der Bearbeitung und |
Ausstellung der Arbeits- und Beschäftigungserlaubnisse verbundenen | Ausstellung der Arbeits- und Beschäftigungserlaubnisse verbundenen |
Kosten bezieht. Artikel 8 sieht einen absoluten Höchstbetrag von 500 | Kosten bezieht. Artikel 8 sieht einen absoluten Höchstbetrag von 500 |
Franken vor. | Franken vor. |
Es ist entschieden worden, diesen Betrag aus Gründen der Deutlichkeit | Es ist entschieden worden, diesen Betrag aus Gründen der Deutlichkeit |
transparent zu machen und ihn aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 | transparent zu machen und ihn aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 |
des Gesetzes vom 26. Juni 2000 auf 12 EUR abzurunden. | des Gesetzes vom 26. Juni 2000 auf 12 EUR abzurunden. |
(...) | (...) |
Artikel 4 und 5 | Artikel 4 und 5 |
Artikel 4 bestimmt das In-Kraft-Treten, das selbstverständlich gemäss | Artikel 4 bestimmt das In-Kraft-Treten, das selbstverständlich gemäss |
Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 frühestens auf den | Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 frühestens auf den |
1. Januar 2002 festgelegt wird. | 1. Januar 2002 festgelegt wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. |
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in | Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in |
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, | Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, |
für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist | für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro |
in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnten Angelegenheiten, insbesondere des Artikels 6; | Verfassung erwähnten Angelegenheiten, insbesondere des Artikels 6; |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1999; | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung | Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung |
ausländischer Arbeitnehmer; | ausländischer Arbeitnehmer; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der |
Beschäftigung; | Beschäftigung; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrates vom 1. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrates vom 1. |
März 2000; | März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beirates für die Beschäftigung | Aufgrund der Stellungnahme des Beirates für die Beschäftigung |
ausländischer Arbeitnehmer vom 30. März 2000; | ausländischer Arbeitnehmer vom 30. März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
Juni 2000; | Juni 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Umstände: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Umstände: |
Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen | Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen |
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, | Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, |
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend | das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend |
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass | erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass |
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, | diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, |
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. | wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. |
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung | Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung |
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die | dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die |
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse | strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse |
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro | betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro |
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im | ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im |
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle | Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle |
über die Entwürfe auszuüben. | über die Entwürfe auszuüben. |
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen | Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen |
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die | werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die |
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und | einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und |
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die | durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die |
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu | Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu |
verfolgen. | verfolgen. |
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins | Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins |
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. | vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. |
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten | Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten |
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle | auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle |
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch | Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch |
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die | zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die |
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. | Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. |
Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede | Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede |
Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und | Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und |
deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben | deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben |
werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten | werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten |
Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. | Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. |
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht | Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht |
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle | aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle |
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen | funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen |
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter | werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter |
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits | günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits |
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten | jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten |
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen | Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen |
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch | Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch |
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der | kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der |
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. | Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. |
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, | Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, |
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und | dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und |
endgültigen Entscheidungen erfolgen. | endgültigen Entscheidungen erfolgen. |
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, | Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, |
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen | dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen |
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. | Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. |
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige | Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige |
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine | Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine |
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden | präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden |
Mittel. | Mittel. |
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die | Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die |
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen | vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen |
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der | Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der |
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen | Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen |
sollen. | sollen. |
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr | Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr |
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. | 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. |
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, | Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, |
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über | Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über |
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis | zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis |
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, | der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, |
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; | dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; |
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis | andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis |
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der | zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der |
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren | Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren |
sehr nachteilig wäre. | sehr nachteilig wäre. |
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig | Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig |
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die | Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die |
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden | notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden |
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, | Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, |
aufschieben. | aufschieben. |
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher | Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher |
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub | negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub |
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; | der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderung von Gesetzesbestimmungen | KAPITEL 1 - Abänderung von Gesetzesbestimmungen |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die | Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die |
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer |
Artikel 2 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Gesetzes | Artikel 2 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Gesetzes |
vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer | vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer |
wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der | wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der |
folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten | folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten |
Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |