← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail "
| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet | en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet |
| 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à | 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à |
| l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières | l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières |
| visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du | visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du |
| Ministère de l'Emploi et du Travail | Ministère de l'Emploi et du Travail |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles |
| 2, 4 et 5 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la | 2, 4 et 5 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la |
| loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
| législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
| Constitution pour les matières relevant du Ministère de l'Emploi et du | Constitution pour les matières relevant du Ministère de l'Emploi et du |
| Travail, établi par le Service central de traduction allemande du | Travail, établi par le Service central de traduction allemande du |
| Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| officielle en langue allemande des articles 2, 4 et 5 de l'arrêté | officielle en langue allemande des articles 2, 4 et 5 de l'arrêté |
| royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 | royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 |
| relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les | relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les |
| matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières | matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières |
| relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail. | relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| présent arrêté. | présent arrêté. |
| Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002. | Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe | Annexe |
| MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
| 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. |
| Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in | Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in |
| Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, | Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, |
| für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist | für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt | der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt |
| wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung | wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung |
| Euro. | Euro. |
| Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des | Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des |
| Gesetzes vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum | Gesetzes vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum |
| 31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen | 31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen |
| Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um | Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um |
| sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung | sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung |
| frühestens am 1. Januar 2002: | frühestens am 1. Januar 2002: |
| 1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in | 1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in |
| Euro ersetzt werden, | Euro ersetzt werden, |
| 2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das | 2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das |
| Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von | Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von |
| zehn Franken vereinfachen, | zehn Franken vereinfachen, |
| 3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, | 3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, |
| 4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander | 4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander |
| folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte | folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte |
| zu gewährleisten, | zu gewährleisten, |
| 5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine | 5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine |
| Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, | Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, |
| 6. die in den Gesetzen zur Ausführung von Europäischen Richtlinien in | 6. die in den Gesetzen zur Ausführung von Europäischen Richtlinien in |
| Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für eine | Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für eine |
| ECU anpassen. | ECU anpassen. |
| Im Folgenden wird für die jeweiligen Rechtsvorschriften angegeben, auf | Im Folgenden wird für die jeweiligen Rechtsvorschriften angegeben, auf |
| der Grundlage welcher oben erwähnten Nummer diese Rechtsvorschriften | der Grundlage welcher oben erwähnten Nummer diese Rechtsvorschriften |
| angepasst werden. | angepasst werden. |
| Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen | Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen |
| nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die | nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die |
| Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch | Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch |
| und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den | und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den |
| Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die | Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die |
| Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und | Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und |
| Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli | Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli |
| 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
| Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. | Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. |
| Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen | Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen |
| zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der | zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der |
| Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse | Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse |
| in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der | in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der |
| Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der | Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der |
| Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen | Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen |
| benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem | benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem |
| Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der | Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der |
| Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen | Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen |
| worden ist. | worden ist. |
| Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
| (...) | (...) |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Vorliegender Artikel ändert Artikel 8 des Gesetzes vom 30. April 1999 | Vorliegender Artikel ändert Artikel 8 des Gesetzes vom 30. April 1999 |
| über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ab. Oben erwähnter | über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ab. Oben erwähnter |
| Artikel 8 sieht einen Betrag von 500 Franken vor, der sich auf die | Artikel 8 sieht einen Betrag von 500 Franken vor, der sich auf die |
| Erhebung von Pauschalentschädigungen für die mit der Bearbeitung und | Erhebung von Pauschalentschädigungen für die mit der Bearbeitung und |
| Ausstellung der Arbeits- und Beschäftigungserlaubnisse verbundenen | Ausstellung der Arbeits- und Beschäftigungserlaubnisse verbundenen |
| Kosten bezieht. Artikel 8 sieht einen absoluten Höchstbetrag von 500 | Kosten bezieht. Artikel 8 sieht einen absoluten Höchstbetrag von 500 |
| Franken vor. | Franken vor. |
| Es ist entschieden worden, diesen Betrag aus Gründen der Deutlichkeit | Es ist entschieden worden, diesen Betrag aus Gründen der Deutlichkeit |
| transparent zu machen und ihn aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 | transparent zu machen und ihn aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 |
| des Gesetzes vom 26. Juni 2000 auf 12 EUR abzurunden. | des Gesetzes vom 26. Juni 2000 auf 12 EUR abzurunden. |
| (...) | (...) |
| Artikel 4 und 5 | Artikel 4 und 5 |
| Artikel 4 bestimmt das In-Kraft-Treten, das selbstverständlich gemäss | Artikel 4 bestimmt das In-Kraft-Treten, das selbstverständlich gemäss |
| Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 frühestens auf den | Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 frühestens auf den |
| 1. Januar 2002 festgelegt wird. | 1. Januar 2002 festgelegt wird. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. |
| Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in | Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in |
| Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, | Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, |
| für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist | für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro |
| in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnten Angelegenheiten, insbesondere des Artikels 6; | Verfassung erwähnten Angelegenheiten, insbesondere des Artikels 6; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1999; | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1999; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung | Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung |
| ausländischer Arbeitnehmer; | ausländischer Arbeitnehmer; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der |
| Beschäftigung; | Beschäftigung; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrates vom 1. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrates vom 1. |
| März 2000; | März 2000; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Beirates für die Beschäftigung | Aufgrund der Stellungnahme des Beirates für die Beschäftigung |
| ausländischer Arbeitnehmer vom 30. März 2000; | ausländischer Arbeitnehmer vom 30. März 2000; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2000; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
| Juni 2000; | Juni 2000; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Umstände: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Umstände: |
| Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen | Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen |
| Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, | Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, |
| das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend | das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend |
| erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass | erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass |
| diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, | diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, |
| wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. | wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. |
| Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung | Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung |
| dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die | dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die |
| strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse | strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse |
| betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro | betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro |
| ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im | ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im |
| Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle | Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle |
| über die Entwürfe auszuüben. | über die Entwürfe auszuüben. |
| Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen | Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen |
| werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die | werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die |
| einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und | einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und |
| durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die | durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die |
| Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu | Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu |
| verfolgen. | verfolgen. |
| Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins | Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins |
| vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. | vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. |
| Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten | Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten |
| auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle | auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle |
| Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch | Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch |
| zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die | zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die |
| Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. | Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. |
| Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede | Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede |
| Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und | Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und |
| deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben | deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben |
| werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten | werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten |
| Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. | Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. |
| Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht | Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht |
| aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle | aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle |
| funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen | funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen |
| werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter | werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter |
| günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits | günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits |
| jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten | jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten |
| Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen | Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen |
| Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch | Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch |
| kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der | kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der |
| Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. | Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. |
| Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, | Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, |
| dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und | dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und |
| endgültigen Entscheidungen erfolgen. | endgültigen Entscheidungen erfolgen. |
| Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, | Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, |
| dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen | dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen |
| Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. | Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. |
| Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige | Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige |
| Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine | Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine |
| präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden | präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden |
| Mittel. | Mittel. |
| Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die | Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die |
| vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen | vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen |
| Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der | Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der |
| Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen | Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen |
| sollen. | sollen. |
| Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr | Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr |
| 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. | 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. |
| Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, | Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, |
| Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über | Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über |
| zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis | zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis |
| der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, | der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, |
| dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; | dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; |
| andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis | andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis |
| zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der | zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der |
| Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren | Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren |
| sehr nachteilig wäre. | sehr nachteilig wäre. |
| Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig | Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig |
| Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die | Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die |
| notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden | notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden |
| Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, | Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, |
| aufschieben. | aufschieben. |
| Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher | Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher |
| negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub | negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub |
| der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; | der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben |
| in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
| über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Abänderung von Gesetzesbestimmungen | KAPITEL 1 - Abänderung von Gesetzesbestimmungen |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die | Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die |
| Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer |
| Artikel 2 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Gesetzes | Artikel 2 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Gesetzes |
| vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer | vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer |
| wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der | wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der |
| folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten | folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten |
| Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen |
| Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
| Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Par le Roi : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |