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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet | en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet |
2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à | 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à |
l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières | l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières |
visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du | visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières relevant du |
Ministère de l'Emploi et du Travail | Ministère de l'Emploi et du Travail |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles |
2, 4 et 5 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la | 2, 4 et 5 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la |
loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
Constitution pour les matières relevant du Ministère de l'Emploi et du | Constitution pour les matières relevant du Ministère de l'Emploi et du |
Travail, établi par le Service central de traduction allemande du | Travail, établi par le Service central de traduction allemande du |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande des articles 2, 4 et 5 de l'arrêté | officielle en langue allemande des articles 2, 4 et 5 de l'arrêté |
royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 | royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 |
relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les | relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les |
matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières | matières visées à l'article 78 de la Constitution pour les matières |
relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail. | relevant du Ministère de l'Emploi et du Travail. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002. | Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Annexe |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. |
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in | Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in |
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, | Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, |
für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist | für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt | der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt |
wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung | wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung |
Euro. | Euro. |
Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des | Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des |
Gesetzes vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum | Gesetzes vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum |
31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen | 31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen |
Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um | Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um |
sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung | sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung |
frühestens am 1. Januar 2002: | frühestens am 1. Januar 2002: |
1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in | 1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in |
Euro ersetzt werden, | Euro ersetzt werden, |
2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das | 2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das |
Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von | Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von |
zehn Franken vereinfachen, | zehn Franken vereinfachen, |
3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, | 3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, |
4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander | 4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander |
folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte | folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte |
zu gewährleisten, | zu gewährleisten, |
5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine | 5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine |
Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, | Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, |
6. die in den Gesetzen zur Ausführung von Europäischen Richtlinien in | 6. die in den Gesetzen zur Ausführung von Europäischen Richtlinien in |
Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für eine | Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für eine |
ECU anpassen. | ECU anpassen. |
Im Folgenden wird für die jeweiligen Rechtsvorschriften angegeben, auf | Im Folgenden wird für die jeweiligen Rechtsvorschriften angegeben, auf |
der Grundlage welcher oben erwähnten Nummer diese Rechtsvorschriften | der Grundlage welcher oben erwähnten Nummer diese Rechtsvorschriften |
angepasst werden. | angepasst werden. |
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen | Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen |
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die | nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die |
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch | Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch |
und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den | und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den |
Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die | Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die |
Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und | Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und |
Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli | Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli |
1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. | Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. |
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen | Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen |
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der | zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der |
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse | Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse |
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der | in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der |
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der | Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der |
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen | Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen |
benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem | benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem |
Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der | Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der |
Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen | Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen |
worden ist. | worden ist. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
(...) | (...) |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Vorliegender Artikel ändert Artikel 8 des Gesetzes vom 30. April 1999 | Vorliegender Artikel ändert Artikel 8 des Gesetzes vom 30. April 1999 |
über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ab. Oben erwähnter | über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ab. Oben erwähnter |
Artikel 8 sieht einen Betrag von 500 Franken vor, der sich auf die | Artikel 8 sieht einen Betrag von 500 Franken vor, der sich auf die |
Erhebung von Pauschalentschädigungen für die mit der Bearbeitung und | Erhebung von Pauschalentschädigungen für die mit der Bearbeitung und |
Ausstellung der Arbeits- und Beschäftigungserlaubnisse verbundenen | Ausstellung der Arbeits- und Beschäftigungserlaubnisse verbundenen |
Kosten bezieht. Artikel 8 sieht einen absoluten Höchstbetrag von 500 | Kosten bezieht. Artikel 8 sieht einen absoluten Höchstbetrag von 500 |
Franken vor. | Franken vor. |
Es ist entschieden worden, diesen Betrag aus Gründen der Deutlichkeit | Es ist entschieden worden, diesen Betrag aus Gründen der Deutlichkeit |
transparent zu machen und ihn aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 | transparent zu machen und ihn aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 Nr. 2 |
des Gesetzes vom 26. Juni 2000 auf 12 EUR abzurunden. | des Gesetzes vom 26. Juni 2000 auf 12 EUR abzurunden. |
(...) | (...) |
Artikel 4 und 5 | Artikel 4 und 5 |
Artikel 4 bestimmt das In-Kraft-Treten, das selbstverständlich gemäss | Artikel 4 bestimmt das In-Kraft-Treten, das selbstverständlich gemäss |
Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 frühestens auf den | Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2000 frühestens auf den |
1. Januar 2002 festgelegt wird. | 1. Januar 2002 festgelegt wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. |
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in | Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in |
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, | Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, |
für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist | für die das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zuständig ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro |
in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnten Angelegenheiten, insbesondere des Artikels 6; | Verfassung erwähnten Angelegenheiten, insbesondere des Artikels 6; |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1999; | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung | Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung |
ausländischer Arbeitnehmer; | ausländischer Arbeitnehmer; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der |
Beschäftigung; | Beschäftigung; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrates vom 1. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrates vom 1. |
März 2000; | März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beirates für die Beschäftigung | Aufgrund der Stellungnahme des Beirates für die Beschäftigung |
ausländischer Arbeitnehmer vom 30. März 2000; | ausländischer Arbeitnehmer vom 30. März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
Juni 2000; | Juni 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Umstände: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Umstände: |
Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen | Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen |
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, | Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, |
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend | das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend |
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass | erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass |
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, | diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, |
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. | wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. |
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung | Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung |
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die | dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die |
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse | strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse |
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro | betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro |
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im | ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im |
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle | Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle |
über die Entwürfe auszuüben. | über die Entwürfe auszuüben. |
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen | Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen |
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die | werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die |
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und | einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und |
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die | durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die |
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu | Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu |
verfolgen. | verfolgen. |
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins | Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins |
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. | vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. |
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten | Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten |
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle | auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle |
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch | Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch |
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die | zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die |
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. | Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. |
Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede | Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede |
Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und | Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und |
deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben | deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben |
werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten | werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten |
Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. | Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. |
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht | Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht |
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle | aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle |
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen | funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen |
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter | werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter |
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits | günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits |
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten | jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten |
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen | Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen |
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch | Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch |
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der | kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der |
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. | Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. |
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, | Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, |
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und | dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und |
endgültigen Entscheidungen erfolgen. | endgültigen Entscheidungen erfolgen. |
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, | Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, |
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen | dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen |
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. | Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. |
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige | Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige |
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine | Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine |
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden | präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden |
Mittel. | Mittel. |
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die | Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die |
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen | vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen |
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der | Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der |
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen | Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen |
sollen. | sollen. |
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr | Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr |
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. | 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. |
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, | Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, |
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über | Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über |
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis | zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis |
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, | der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, |
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; | dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; |
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis | andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis |
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der | zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der |
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren | Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren |
sehr nachteilig wäre. | sehr nachteilig wäre. |
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig | Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig |
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die | Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die |
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden | notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden |
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, | Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, |
aufschieben. | aufschieben. |
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher | Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher |
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub | negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub |
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; | der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderung von Gesetzesbestimmungen | KAPITEL 1 - Abänderung von Gesetzesbestimmungen |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die | Abschnitt 2 - Anpassung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die |
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer |
Artikel 2 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Gesetzes | Artikel 2 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Gesetzes |
vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer | vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer |
wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der | wird der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der |
folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten | folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten |
Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 2 - Schlussbestimmungen |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |