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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 14/07/2022
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Koninklijk besluit tot bepaling van de concrete invulling van het programma van de beperkte detentie en het elektronisch toezicht, bedoeld in artikel 42, tweede lid, van de wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant le contenu concret au programme de détention limitée et de surveillance électronique, visé à l'article 42, alinéa 2, de la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
14 JULI 2022. - Koninklijk besluit tot bepaling van de concrete 14 JUILLET 2022. - Arrêté royal déterminant le contenu concret au
invulling van het programma van de beperkte detentie en het
elektronisch toezicht, bedoeld in artikel 42, tweede lid, van de wet programme de détention limitée et de surveillance électronique, visé à
van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van de l'article 42, alinéa 2, de la loi du 17 mai 2006 relative au statut
veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de
liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des
toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten. - modalités d'exécution de la peine. - Traduction allemande
Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 14 juli 2022 tot bepaling van de concrete invulling van l'arrêté royal du 14 juillet 2022 déterminant le contenu concret au
het programma van de beperkte detentie en het elektronisch toezicht, programme de détention limitée et de surveillance électronique, visé à
bedoeld in artikel 42, tweede lid, van de wet van 17 mei 2006 l'article 42, alinéa 2, de la loi du 17 mai 2006 relative au statut
betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de
vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des
raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten (Belgisch Staatsblad van 9 modalités d'exécution de la peine (Moniteur belge du 9 août 2022).
augustus 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung des konkreten 14. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung des konkreten
Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische
Überwachung, erwähnt in Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai Überwachung, erwähnt in Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai
2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung Aufgrund des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung
der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer
im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte; im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2022;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 3. Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 3.
Februar 2022; Februar 2022;
Aufgrund der Konzertierung anlässlich der Interministeriellen Aufgrund der Konzertierung anlässlich der Interministeriellen
Konferenz der Justizhäuser vom 8. Dezember 2021; Konferenz der Justizhäuser vom 8. Dezember 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.005/1 des Staatsrates vom 3. März 2022, Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.005/1 des Staatsrates vom 3. März 2022,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Bestimmung über die Haftlockerung KAPITEL 1 - Bestimmung über die Haftlockerung
Artikel 1 - § 1 - Gemäß Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai Artikel 1 - § 1 - Gemäß Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai
2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte legt der zuständige Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte legt der zuständige
Dienst der Gemeinschaften gemäß den nachstehend festgelegten Dienst der Gemeinschaften gemäß den nachstehend festgelegten
Modalitäten den konkreten Inhalt des Programms, das den Stundenplan Modalitäten den konkreten Inhalt des Programms, das den Stundenplan
und die Standardanweisungen für die Haftlockerung umfasst, fest. und die Standardanweisungen für die Haftlockerung umfasst, fest.
§ 2 - Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte im § 2 - Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte im
Gefängnis sein muss und wann der Verurteilte das Gefängnis verlassen Gefängnis sein muss und wann der Verurteilte das Gefängnis verlassen
muss. muss.
Der Stundenplan wird vom zuständigen Dienst der Gemeinschaften nach Der Stundenplan wird vom zuständigen Dienst der Gemeinschaften nach
Konzertierung mit dem Gefängnisdirektor unter Berücksichtigung des vom Konzertierung mit dem Gefängnisdirektor unter Berücksichtigung des vom
Strafvollstreckungsrichter oder Strafvollstreckungsgericht Strafvollstreckungsrichter oder Strafvollstreckungsgericht
festgelegten Programms und gegebenenfalls der auferlegten festgelegten Programms und gegebenenfalls der auferlegten
individualisierten Bedingungen und des gewährten Hafturlaubs erstellt. individualisierten Bedingungen und des gewährten Hafturlaubs erstellt.
§ 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms § 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms
und dem konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens und dem konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens
Folgendes: Folgendes:
- die Richtlinien des Direktors und des zuständigen Dienstes der - die Richtlinien des Direktors und des zuständigen Dienstes der
Gemeinschaften, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund Gemeinschaften, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund
von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten
werden kann, werden kann,
- die Angabe der Tatsache, dass der Gefängnisdirektor den Verurteilten - die Angabe der Tatsache, dass der Gefängnisdirektor den Verurteilten
an die Pflicht zur Einhaltung des Stundenplans erinnert, wenn eine an die Pflicht zur Einhaltung des Stundenplans erinnert, wenn eine
Nichteinhaltung des Stundenplans festgestellt wird, und dass er den Nichteinhaltung des Stundenplans festgestellt wird, und dass er den
Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die
Staatsanwaltschaft und den zuständigen Dienst der Gemeinschaften von Staatsanwaltschaft und den zuständigen Dienst der Gemeinschaften von
dieser Nichteinhaltung in Kenntnis setzt. dieser Nichteinhaltung in Kenntnis setzt.
§ 4 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften begleitet den § 4 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften begleitet den
Betreffenden und kontrolliert die Einhaltung des Programms und Betreffenden und kontrolliert die Einhaltung des Programms und
gegebenenfalls der individualisierten Bedingungen, die dem gegebenenfalls der individualisierten Bedingungen, die dem
Betreffenden auferlegt wurden. Betreffenden auferlegt wurden.
KAPITEL 2 - Bestimmung über die elektronische Überwachung KAPITEL 2 - Bestimmung über die elektronische Überwachung
Art. 2 - § 1 - Gemäß Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 Art. 2 - § 1 - Gemäß Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006
über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte legt der zuständige Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte legt der zuständige
Dienst der Gemeinschaften gemäß den nachstehend festgelegten Dienst der Gemeinschaften gemäß den nachstehend festgelegten
Modalitäten den konkreten Inhalt des Programms der elektronischen Modalitäten den konkreten Inhalt des Programms der elektronischen
Überwachung, das den Stundenplan und die Standardanweisungen umfasst, Überwachung, das den Stundenplan und die Standardanweisungen umfasst,
fest. fest.
§ 2 - Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte an der § 2 - Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte an der
angegebenen Adresse anwesend sein muss, wann er dort abwesend sein angegebenen Adresse anwesend sein muss, wann er dort abwesend sein
muss, um Pflichttätigkeiten zur Durchführung des Programms muss, um Pflichttätigkeiten zur Durchführung des Programms
nachzugehen, und wann er dort für freie Stunden abwesend sein darf. nachzugehen, und wann er dort für freie Stunden abwesend sein darf.
Der Stundenplan wird vom zuständigen Dienst der Gemeinschaften unter Der Stundenplan wird vom zuständigen Dienst der Gemeinschaften unter
Berücksichtigung des vom Strafvollstreckungsrichter oder Berücksichtigung des vom Strafvollstreckungsrichter oder
Strafvollstreckungsgericht festgelegten Programms und gegebenenfalls Strafvollstreckungsgericht festgelegten Programms und gegebenenfalls
der auferlegten individualisierten Bedingungen, der freien Stunden und der auferlegten individualisierten Bedingungen, der freien Stunden und
des gewährten Hafturlaubs erstellt. des gewährten Hafturlaubs erstellt.
§ 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms § 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms
und dem konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens und dem konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens
Folgendes: Folgendes:
- die Richtlinien des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, die bei - die Richtlinien des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, die bei
der Anbringung, Nutzung und Entfernung des Überwachungsmaterials zu der Anbringung, Nutzung und Entfernung des Überwachungsmaterials zu
befolgen sind, befolgen sind,
- die Verpflichtung, den Stundenplan gemäß den Richtlinien des - die Verpflichtung, den Stundenplan gemäß den Richtlinien des
zuständigen Dienstes der Gemeinschaften einzuhalten. zuständigen Dienstes der Gemeinschaften einzuhalten.
§ 4 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften setzt den § 4 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften setzt den
Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht und die Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht und die
Staatsanwaltschaft von der Nichteinhaltung des konkreten Inhalts der Staatsanwaltschaft von der Nichteinhaltung des konkreten Inhalts der
elektronischen Überwachung in Kenntnis. elektronischen Überwachung in Kenntnis.
§ 5 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften begleitet den § 5 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften begleitet den
Betreffenden und kontrolliert die Einhaltung des Programms und Betreffenden und kontrolliert die Einhaltung des Programms und
gegebenenfalls der individualisierten Bedingungen, die dem gegebenenfalls der individualisierten Bedingungen, die dem
Betreffenden auferlegt wurden. Betreffenden auferlegt wurden.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 29. Januar 2007 zur Festlegung des Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 29. Januar 2007 zur Festlegung des
konkreten Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die konkreten Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die
elektronische Überwachung wird aufgehoben. elektronische Überwachung wird aufgehoben.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2022 in Kraft. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2022 in Kraft.
Art. 5 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des Art. 5 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2022 Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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