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Koninklijk besluit tot bepaling van de concrete invulling van het programma van de beperkte detentie en het elektronisch toezicht, bedoeld in artikel 42, tweede lid, van de wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant le contenu concret au programme de détention limitée et de surveillance électronique, visé à l'article 42, alinéa 2, de la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE |
14 JULI 2022. - Koninklijk besluit tot bepaling van de concrete | 14 JUILLET 2022. - Arrêté royal déterminant le contenu concret au |
invulling van het programma van de beperkte detentie en het | |
elektronisch toezicht, bedoeld in artikel 42, tweede lid, van de wet | programme de détention limitée et de surveillance électronique, visé à |
van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van de | l'article 42, alinéa 2, de la loi du 17 mai 2006 relative au statut |
veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer | juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de |
liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des | |
toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten. - | modalités d'exécution de la peine. - Traduction allemande |
Duitse vertaling | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 14 juli 2022 tot bepaling van de concrete invulling van | l'arrêté royal du 14 juillet 2022 déterminant le contenu concret au |
het programma van de beperkte detentie en het elektronisch toezicht, | programme de détention limitée et de surveillance électronique, visé à |
bedoeld in artikel 42, tweede lid, van de wet van 17 mei 2006 | l'article 42, alinéa 2, de la loi du 17 mai 2006 relative au statut |
betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een | juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de |
vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het | liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des |
raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten (Belgisch Staatsblad van 9 | modalités d'exécution de la peine (Moniteur belge du 9 août 2022). |
augustus 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
14. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung des konkreten | 14. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung des konkreten |
Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische | Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische |
Überwachung, erwähnt in Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai | Überwachung, erwähnt in Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai |
2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe |
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung | Aufgrund des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung |
der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer | der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer |
im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte; | im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 3. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 3. |
Februar 2022; | Februar 2022; |
Aufgrund der Konzertierung anlässlich der Interministeriellen | Aufgrund der Konzertierung anlässlich der Interministeriellen |
Konferenz der Justizhäuser vom 8. Dezember 2021; | Konferenz der Justizhäuser vom 8. Dezember 2021; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.005/1 des Staatsrates vom 3. März 2022, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.005/1 des Staatsrates vom 3. März 2022, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Bestimmung über die Haftlockerung | KAPITEL 1 - Bestimmung über die Haftlockerung |
Artikel 1 - § 1 - Gemäß Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai | Artikel 1 - § 1 - Gemäß Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai |
2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe |
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte legt der zuständige | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte legt der zuständige |
Dienst der Gemeinschaften gemäß den nachstehend festgelegten | Dienst der Gemeinschaften gemäß den nachstehend festgelegten |
Modalitäten den konkreten Inhalt des Programms, das den Stundenplan | Modalitäten den konkreten Inhalt des Programms, das den Stundenplan |
und die Standardanweisungen für die Haftlockerung umfasst, fest. | und die Standardanweisungen für die Haftlockerung umfasst, fest. |
§ 2 - Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte im | § 2 - Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte im |
Gefängnis sein muss und wann der Verurteilte das Gefängnis verlassen | Gefängnis sein muss und wann der Verurteilte das Gefängnis verlassen |
muss. | muss. |
Der Stundenplan wird vom zuständigen Dienst der Gemeinschaften nach | Der Stundenplan wird vom zuständigen Dienst der Gemeinschaften nach |
Konzertierung mit dem Gefängnisdirektor unter Berücksichtigung des vom | Konzertierung mit dem Gefängnisdirektor unter Berücksichtigung des vom |
Strafvollstreckungsrichter oder Strafvollstreckungsgericht | Strafvollstreckungsrichter oder Strafvollstreckungsgericht |
festgelegten Programms und gegebenenfalls der auferlegten | festgelegten Programms und gegebenenfalls der auferlegten |
individualisierten Bedingungen und des gewährten Hafturlaubs erstellt. | individualisierten Bedingungen und des gewährten Hafturlaubs erstellt. |
§ 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms | § 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms |
und dem konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens | und dem konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens |
Folgendes: | Folgendes: |
- die Richtlinien des Direktors und des zuständigen Dienstes der | - die Richtlinien des Direktors und des zuständigen Dienstes der |
Gemeinschaften, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund | Gemeinschaften, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund |
von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten | von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten |
werden kann, | werden kann, |
- die Angabe der Tatsache, dass der Gefängnisdirektor den Verurteilten | - die Angabe der Tatsache, dass der Gefängnisdirektor den Verurteilten |
an die Pflicht zur Einhaltung des Stundenplans erinnert, wenn eine | an die Pflicht zur Einhaltung des Stundenplans erinnert, wenn eine |
Nichteinhaltung des Stundenplans festgestellt wird, und dass er den | Nichteinhaltung des Stundenplans festgestellt wird, und dass er den |
Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die | Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die |
Staatsanwaltschaft und den zuständigen Dienst der Gemeinschaften von | Staatsanwaltschaft und den zuständigen Dienst der Gemeinschaften von |
dieser Nichteinhaltung in Kenntnis setzt. | dieser Nichteinhaltung in Kenntnis setzt. |
§ 4 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften begleitet den | § 4 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften begleitet den |
Betreffenden und kontrolliert die Einhaltung des Programms und | Betreffenden und kontrolliert die Einhaltung des Programms und |
gegebenenfalls der individualisierten Bedingungen, die dem | gegebenenfalls der individualisierten Bedingungen, die dem |
Betreffenden auferlegt wurden. | Betreffenden auferlegt wurden. |
KAPITEL 2 - Bestimmung über die elektronische Überwachung | KAPITEL 2 - Bestimmung über die elektronische Überwachung |
Art. 2 - § 1 - Gemäß Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 | Art. 2 - § 1 - Gemäß Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 |
über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe |
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte legt der zuständige | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte legt der zuständige |
Dienst der Gemeinschaften gemäß den nachstehend festgelegten | Dienst der Gemeinschaften gemäß den nachstehend festgelegten |
Modalitäten den konkreten Inhalt des Programms der elektronischen | Modalitäten den konkreten Inhalt des Programms der elektronischen |
Überwachung, das den Stundenplan und die Standardanweisungen umfasst, | Überwachung, das den Stundenplan und die Standardanweisungen umfasst, |
fest. | fest. |
§ 2 - Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte an der | § 2 - Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte an der |
angegebenen Adresse anwesend sein muss, wann er dort abwesend sein | angegebenen Adresse anwesend sein muss, wann er dort abwesend sein |
muss, um Pflichttätigkeiten zur Durchführung des Programms | muss, um Pflichttätigkeiten zur Durchführung des Programms |
nachzugehen, und wann er dort für freie Stunden abwesend sein darf. | nachzugehen, und wann er dort für freie Stunden abwesend sein darf. |
Der Stundenplan wird vom zuständigen Dienst der Gemeinschaften unter | Der Stundenplan wird vom zuständigen Dienst der Gemeinschaften unter |
Berücksichtigung des vom Strafvollstreckungsrichter oder | Berücksichtigung des vom Strafvollstreckungsrichter oder |
Strafvollstreckungsgericht festgelegten Programms und gegebenenfalls | Strafvollstreckungsgericht festgelegten Programms und gegebenenfalls |
der auferlegten individualisierten Bedingungen, der freien Stunden und | der auferlegten individualisierten Bedingungen, der freien Stunden und |
des gewährten Hafturlaubs erstellt. | des gewährten Hafturlaubs erstellt. |
§ 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms | § 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms |
und dem konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens | und dem konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens |
Folgendes: | Folgendes: |
- die Richtlinien des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, die bei | - die Richtlinien des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, die bei |
der Anbringung, Nutzung und Entfernung des Überwachungsmaterials zu | der Anbringung, Nutzung und Entfernung des Überwachungsmaterials zu |
befolgen sind, | befolgen sind, |
- die Verpflichtung, den Stundenplan gemäß den Richtlinien des | - die Verpflichtung, den Stundenplan gemäß den Richtlinien des |
zuständigen Dienstes der Gemeinschaften einzuhalten. | zuständigen Dienstes der Gemeinschaften einzuhalten. |
§ 4 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften setzt den | § 4 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften setzt den |
Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht und die | Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht und die |
Staatsanwaltschaft von der Nichteinhaltung des konkreten Inhalts der | Staatsanwaltschaft von der Nichteinhaltung des konkreten Inhalts der |
elektronischen Überwachung in Kenntnis. | elektronischen Überwachung in Kenntnis. |
§ 5 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften begleitet den | § 5 - Der zuständige Dienst der Gemeinschaften begleitet den |
Betreffenden und kontrolliert die Einhaltung des Programms und | Betreffenden und kontrolliert die Einhaltung des Programms und |
gegebenenfalls der individualisierten Bedingungen, die dem | gegebenenfalls der individualisierten Bedingungen, die dem |
Betreffenden auferlegt wurden. | Betreffenden auferlegt wurden. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 29. Januar 2007 zur Festlegung des | Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 29. Januar 2007 zur Festlegung des |
konkreten Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die | konkreten Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die |
elektronische Überwachung wird aufgehoben. | elektronische Überwachung wird aufgehoben. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2022 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2022 in Kraft. |
Art. 5 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des | Art. 5 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |