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Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing in toepassing van artikel 27511 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de la dispense de versement de précompte professionnel en application de l'article 27511 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
13 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op | 13 AVRIL 2019. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de la |
het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing | dispense de versement de précompte professionnel en application de |
in toepassing van artikel 27511 van het Wetboek van de | l'article 27511 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction |
inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 13 april 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk | l'arrêté royal du 13 avril 2019 modifiant l'AR/CIR 92 en matière de la |
van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing in | dispense de versement de précompte professionnel en application de |
toepassing van artikel 27511 van het Wetboek van de | l'article 27511 du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur |
inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 3 mei 2019). | belge du 3 mai 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
in Anwendung von Artikel 27511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | in Anwendung von Artikel 27511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
im Hinblick auf die Schaffung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für | im Hinblick auf die Schaffung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für |
Jugendliche ohne Berufserfahrung können diese Jugendlichen ab dem 1. | Jugendliche ohne Berufserfahrung können diese Jugendlichen ab dem 1. |
Juli 2018 zu einem Bruttolohn angeworben werden, der unter den derzeit | Juli 2018 zu einem Bruttolohn angeworben werden, der unter den derzeit |
geltenden Mindestlöhnen liegt (Artikel 33bis des Gesetzes vom 24. | geltenden Mindestlöhnen liegt (Artikel 33bis des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, eingefügt durch Artikel | Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, eingefügt durch Artikel |
18 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des | 18 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des |
Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts). Arbeitgeber, die | Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts). Arbeitgeber, die |
auf diese Maßnahme zurückgreifen, sind verpflichtet, einem jungen | auf diese Maßnahme zurückgreifen, sind verpflichtet, einem jungen |
Arbeitnehmer monatlich einen Ausgleichszuschlag zu zahlen (Artikel | Arbeitnehmer monatlich einen Ausgleichszuschlag zu zahlen (Artikel |
33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der | 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der |
Beschäftigung). Dieser Ausgleichszuschlag, der von dem Alter des | Beschäftigung). Dieser Ausgleichszuschlag, der von dem Alter des |
Jugendlichen und von der Höhe des Mindestlohns abhängt, ist frei von | Jugendlichen und von der Höhe des Mindestlohns abhängt, ist frei von |
Sozialbeiträgen und Einkommensteuern; außerdem wird mit diesem | Sozialbeiträgen und Einkommensteuern; außerdem wird mit diesem |
Ausgleichszuschlag gewährleistet, dass die Verringerung des | Ausgleichszuschlag gewährleistet, dass die Verringerung des |
Bruttolohns nicht zu einer Verringerung des Nettolohns bei dem | Bruttolohns nicht zu einer Verringerung des Nettolohns bei dem |
Jugendlichen führt. Wenn ein Arbeitgeber einem jungen Arbeitnehmer | Jugendlichen führt. Wenn ein Arbeitgeber einem jungen Arbeitnehmer |
einen solchen Ausgleichszuschlag gewährt, wird dieser Zuschlag dem | einen solchen Ausgleichszuschlag gewährt, wird dieser Zuschlag dem |
Arbeitgeber von der Föderalbehörde in Form einer Befreiung von der | Arbeitgeber von der Föderalbehörde in Form einer Befreiung von der |
Zahlung des Berufssteuervorabzugs erstattet (Artikel 27511 des | Zahlung des Berufssteuervorabzugs erstattet (Artikel 27511 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), eingefügt durch das | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des | Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des |
sozialen Zusammenhalts und abgeändert durch das Gesetz vom 23. März | sozialen Zusammenhalts und abgeändert durch das Gesetz vom 23. März |
2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf | 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf |
die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal). In diesem Erlass | die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal). In diesem Erlass |
werden die Modalitäten festgelegt, die Arbeitgeber einhalten müssen, | werden die Modalitäten festgelegt, die Arbeitgeber einhalten müssen, |
um diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erhalten | um diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erhalten |
zu können. | zu können. |
Ebenso wie bei den anderen Maßnahmen in Bezug auf die Befreiung von | Ebenso wie bei den anderen Maßnahmen in Bezug auf die Befreiung von |
der Zahlung des Berufssteuervorabzugs müssen zwei Erklärungen zum | der Zahlung des Berufssteuervorabzugs müssen zwei Erklärungen zum |
Berufssteuervorabzug eingereicht werden (Artikel 952 § 1 Absatz 3 des | Berufssteuervorabzug eingereicht werden (Artikel 952 § 1 Absatz 3 des |
KE/EStGB 92 wird durch eine Nummer 11 ergänzt). Die zweite Erklärung | KE/EStGB 92 wird durch eine Nummer 11 ergänzt). Die zweite Erklärung |
zum Berufssteuervorabzug enthält folgende spezifische Vermerke: | zum Berufssteuervorabzug enthält folgende spezifische Vermerke: |
a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den Code 62 (Artikel 952 § 3 | a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den Code 62 (Artikel 952 § 3 |
Buchstabe a) des KE/EStGB 92 und Anlage 3bis zum KE/EStGB 92, so wie | Buchstabe a) des KE/EStGB 92 und Anlage 3bis zum KE/EStGB 92, so wie |
sie durch Artikel 2 dieses Erlasses abgeändert wird), | sie durch Artikel 2 dieses Erlasses abgeändert wird), |
b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": den Betrag der | b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": den Betrag der |
Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. | Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die der | Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die der |
Arbeitgeber in dem Zeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht, | Arbeitgeber in dem Zeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht, |
gezahlt oder zuerkannt hat (Artikel 952 § 3 Buchstabe b) Nr. 5 des | gezahlt oder zuerkannt hat (Artikel 952 § 3 Buchstabe b) Nr. 5 des |
KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 Buchstabe b) dieses Erlasses), | KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 Buchstabe b) dieses Erlasses), |
c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": den Betrag der | c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": den Betrag der |
gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § | gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § |
4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung | 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung |
erwähnt, die von dem für den betreffenden Zeitraum noch geschuldeten | erwähnt, die von dem für den betreffenden Zeitraum noch geschuldeten |
Berufssteuervorabzug tatsächlich abgezogen werden (negativer Betrag) | Berufssteuervorabzug tatsächlich abgezogen werden (negativer Betrag) |
(Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 12 des KE/EStGB 92, eingefügt durch | (Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 12 des KE/EStGB 92, eingefügt durch |
Artikel 1 Buchstabe c) dieses Erlasses). | Artikel 1 Buchstabe c) dieses Erlasses). |
Der im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" anzugebende Betrag | Der im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" anzugebende Betrag |
entspricht immer dem Betrag der Ausgleichszuschläge wie in Artikel | entspricht immer dem Betrag der Ausgleichszuschläge wie in Artikel |
33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der | 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der |
Beschäftigung erwähnt, die in dem Zeitraum, auf den sich die Erklärung | Beschäftigung erwähnt, die in dem Zeitraum, auf den sich die Erklärung |
zum Berufssteuervorabzug bezieht, vom Arbeitgeber gezahlt oder | zum Berufssteuervorabzug bezieht, vom Arbeitgeber gezahlt oder |
zuerkannt worden sind. Der im Rahmen "geschuldeter | zuerkannt worden sind. Der im Rahmen "geschuldeter |
Berufssteuervorabzug" anzugebende (negative) Betrag entspricht in der | Berufssteuervorabzug" anzugebende (negative) Betrag entspricht in der |
Regel dem Betrag der Ausgleichszuschläge, die der Arbeitgeber in dem | Regel dem Betrag der Ausgleichszuschläge, die der Arbeitgeber in dem |
Zeitraum, auf den sich der Berufssteuervorabzug bezieht, gezahlt oder | Zeitraum, auf den sich der Berufssteuervorabzug bezieht, gezahlt oder |
zuerkannt hat (siehe Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" in der | zuerkannt hat (siehe Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" in der |
zweiten Erklärung) und von der Föderalbehörde über den Mechanismus der | zweiten Erklärung) und von der Föderalbehörde über den Mechanismus der |
Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs zurückfordert. | Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs zurückfordert. |
Der (negative) Betrag der Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 | Der (negative) Betrag der Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 |
des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung | des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung |
erwähnt, die im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug" | erwähnt, die im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug" |
zurückgefordert werden, kann jedoch auch unter dem im Rahmen | zurückgefordert werden, kann jedoch auch unter dem im Rahmen |
"steuerpflichtige Einkünfte" angegebenen Betrag der gezahlten oder | "steuerpflichtige Einkünfte" angegebenen Betrag der gezahlten oder |
zuerkannten Zuschläge liegen. Dies wird insbesondere der Fall sein, | zuerkannten Zuschläge liegen. Dies wird insbesondere der Fall sein, |
wenn der Berufssteuervorabzug, den der Arbeitgeber nach Anwendung der | wenn der Berufssteuervorabzug, den der Arbeitgeber nach Anwendung der |
anderen Maßnahmen in Bezug auf die Nichtzahlung des | anderen Maßnahmen in Bezug auf die Nichtzahlung des |
Berufssteuervorabzugs noch schuldet, unter dem Betrag der | Berufssteuervorabzugs noch schuldet, unter dem Betrag der |
Ausgleichszuschläge liegt, die der Arbeitgeber im betreffenden | Ausgleichszuschläge liegt, die der Arbeitgeber im betreffenden |
Zeitraum gewährt hat. | Zeitraum gewährt hat. |
Beispiel 1 | Beispiel 1 |
Ein Arbeitgeber reicht vierteljährliche Erklärungen zum | Ein Arbeitgeber reicht vierteljährliche Erklärungen zum |
Berufssteuervorabzug ein. In dem Zeitraum Juli - September 2019 hat er | Berufssteuervorabzug ein. In dem Zeitraum Juli - September 2019 hat er |
250 EUR Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom | 250 EUR Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom |
24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt gezahlt. | 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt gezahlt. |
Der Berufssteuervorabzug, den der Arbeitgeber vor Anwendung jeglicher | Der Berufssteuervorabzug, den der Arbeitgeber vor Anwendung jeglicher |
Maßnahme in Bezug auf die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs für | Maßnahme in Bezug auf die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs für |
den Zeitraum Juli - September 2019 schuldet, beträgt 390 EUR. | den Zeitraum Juli - September 2019 schuldet, beträgt 390 EUR. |
Der Betrag des Berufssteuervorabzugs, der nicht im Rahmen anderer | Der Betrag des Berufssteuervorabzugs, der nicht im Rahmen anderer |
Maßnahmen als der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | Maßnahmen als der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer gezahlt werden muss, | für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer gezahlt werden muss, |
beläuft sich auf 190 EUR. | beläuft sich auf 190 EUR. |
Folglich kann der Arbeitgeber von den 250 EUR Ausgleichszuschlägen wie | Folglich kann der Arbeitgeber von den 250 EUR Ausgleichszuschlägen wie |
in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung | in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung |
der Beschäftigung erwähnt, die er im Zeitraum Juli - September 2019 | der Beschäftigung erwähnt, die er im Zeitraum Juli - September 2019 |
gezahlt hat, nur 200 EUR über den Berufssteuervorabzug zurückfordern, | gezahlt hat, nur 200 EUR über den Berufssteuervorabzug zurückfordern, |
den er für denselben Zeitraum schuldet. | den er für denselben Zeitraum schuldet. |
Die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug im Rahmen der Maßnahme | Die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug im Rahmen der Maßnahme |
in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer enthält für den | für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer enthält für den |
Zeitraum Juli - September 2019 folgende spezifische Vermerke: | Zeitraum Juli - September 2019 folgende spezifische Vermerke: |
- Rahmen "Art der Einkünfte": Code 62, | - Rahmen "Art der Einkünfte": Code 62, |
- Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": 250 EUR, | - Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": 250 EUR, |
- Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": - 200 EUR. | - Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": - 200 EUR. |
Die 50 EUR Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes | Die 50 EUR Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes |
vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die | vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die |
nicht über die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs in der Erklärung | nicht über die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs in der Erklärung |
für den Zeitraum Juli - September 2019 zurückgefordert werden können, | für den Zeitraum Juli - September 2019 zurückgefordert werden können, |
können eventuell in der Erklärung für den Zeitraum Oktober - Dezember | können eventuell in der Erklärung für den Zeitraum Oktober - Dezember |
2019 zurückgefordert werden (Artikel 275 Absatz 3 des EStGB 92). | 2019 zurückgefordert werden (Artikel 275 Absatz 3 des EStGB 92). |
Wenn Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. | Wenn Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die in einem | Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die in einem |
vorhergehenden Zeitraum gezahlt oder zuerkannt worden sind, jedoch | vorhergehenden Zeitraum gezahlt oder zuerkannt worden sind, jedoch |
nicht von dem noch geschuldeten Berufssteuervorabzug tatsächlich | nicht von dem noch geschuldeten Berufssteuervorabzug tatsächlich |
abgezogen werden konnten, in einem nachfolgenden Zeitraum desselben | abgezogen werden konnten, in einem nachfolgenden Zeitraum desselben |
Kalenderjahres von der Föderalbehörde zurückgefordert werden, | Kalenderjahres von der Föderalbehörde zurückgefordert werden, |
übersteigt der (negative) Betrag im Rahmen "geschuldeter | übersteigt der (negative) Betrag im Rahmen "geschuldeter |
Berufssteuervorabzug" für diesen nachfolgenden Zeitraum die in diesem | Berufssteuervorabzug" für diesen nachfolgenden Zeitraum die in diesem |
Zeitraum gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel | Zeitraum gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel |
33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der | 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der |
Beschäftigung erwähnt. | Beschäftigung erwähnt. |
Beispiel 2 | Beispiel 2 |
In dem Zeitraum Oktober - Dezember 2019 hat der in Beispiel 1 erwähnte | In dem Zeitraum Oktober - Dezember 2019 hat der in Beispiel 1 erwähnte |
Arbeitgeber jungen Arbeitnehmern 300 EUR Ausgleichszuschläge wie in | Arbeitgeber jungen Arbeitnehmern 300 EUR Ausgleichszuschläge wie in |
Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der | Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der |
Beschäftigung erwähnt gezahlt. | Beschäftigung erwähnt gezahlt. |
Der Berufssteuervorabzug, der vor Anwendung jeglicher Maßnahme in | Der Berufssteuervorabzug, der vor Anwendung jeglicher Maßnahme in |
Bezug auf die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs für den Zeitraum | Bezug auf die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs für den Zeitraum |
Oktober - Dezember 2019 geschuldet wird, beträgt 700 EUR. | Oktober - Dezember 2019 geschuldet wird, beträgt 700 EUR. |
Der Betrag des Berufssteuervorabzugs, der nicht im Rahmen anderer | Der Betrag des Berufssteuervorabzugs, der nicht im Rahmen anderer |
Maßnahmen als der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | Maßnahmen als der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer gezahlt werden muss, | für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer gezahlt werden muss, |
beläuft sich auf 300 EUR. | beläuft sich auf 300 EUR. |
Die 50 EUR Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes | Die 50 EUR Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes |
vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die im | vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die im |
Zeitraum Juli - September 2019 gezahlt worden sind und nicht in der | Zeitraum Juli - September 2019 gezahlt worden sind und nicht in der |
Erklärung für diesen Zeitraum zurückgefordert werden konnten, werden | Erklärung für diesen Zeitraum zurückgefordert werden konnten, werden |
in der Erklärung für den Zeitraum Oktober - Dezember 2019 | in der Erklärung für den Zeitraum Oktober - Dezember 2019 |
zurückgefordert. Der Gesamtbetrag der zurückgeforderten | zurückgefordert. Der Gesamtbetrag der zurückgeforderten |
Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. | Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt beläuft sich | Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt beläuft sich |
daher auf 350 EUR. | daher auf 350 EUR. |
Die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug im Rahmen der Maßnahme | Die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug im Rahmen der Maßnahme |
in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer enthält für den | für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer enthält für den |
Zeitraum Oktober - Dezember 2019 folgende spezifische Vermerke: | Zeitraum Oktober - Dezember 2019 folgende spezifische Vermerke: |
- Rahmen "Art der Einkünfte": Code 62, | - Rahmen "Art der Einkünfte": Code 62, |
- Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": 300 EUR, | - Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": 300 EUR, |
- Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": - 350 EUR. | - Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": - 350 EUR. |
Über alle Erklärungen für ein bestimmtes Kalenderjahr gesehen kann | Über alle Erklärungen für ein bestimmtes Kalenderjahr gesehen kann |
(der absolute Wert) die Gesamtsumme der im Rahmen "geschuldeter | (der absolute Wert) die Gesamtsumme der im Rahmen "geschuldeter |
Berufssteuervorabzug" der zweiten Erklärungen für dieses Kalenderjahr | Berufssteuervorabzug" der zweiten Erklärungen für dieses Kalenderjahr |
angegebenen (negativen) Beträge, i.c. der für dieses Kalenderjahr | angegebenen (negativen) Beträge, i.c. der für dieses Kalenderjahr |
zurückgeforderten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des | zurückgeforderten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des |
Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung | Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung |
erwähnt, die Gesamtsumme der im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" | erwähnt, die Gesamtsumme der im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" |
dieser zweiten Erklärungen angegebenen Beträge, i.c. den Betrag der in | dieser zweiten Erklärungen angegebenen Beträge, i.c. den Betrag der in |
dem betreffenden Kalenderjahr gezahlten oder zuerkannten | dem betreffenden Kalenderjahr gezahlten oder zuerkannten |
Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. | Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, nicht | Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, nicht |
übersteigen. | übersteigen. |
Wenn für ein bestimmtes Kalenderjahr die Gesamtsumme der im Rahmen | Wenn für ein bestimmtes Kalenderjahr die Gesamtsumme der im Rahmen |
"geschuldeter Berufssteuervorabzug" der zweiten Erklärungen | "geschuldeter Berufssteuervorabzug" der zweiten Erklärungen |
angegebenen (negativen) Beträge, i.c. der für dieses Kalenderjahr | angegebenen (negativen) Beträge, i.c. der für dieses Kalenderjahr |
zurückgeforderten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des | zurückgeforderten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des |
Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung | Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung |
erwähnt, unter der Gesamtsumme der im Rahmen "steuerpflichtige | erwähnt, unter der Gesamtsumme der im Rahmen "steuerpflichtige |
Einkünfte" dieser zweiten Erklärungen angegebenen Beträge liegt, i.c. | Einkünfte" dieser zweiten Erklärungen angegebenen Beträge liegt, i.c. |
dem Betrag der in dem betreffenden Kalenderjahr gezahlten oder | dem Betrag der in dem betreffenden Kalenderjahr gezahlten oder |
zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes | zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes |
vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, können | vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, können |
Steuerpflichtige diese Differenz als Werbungskosten aufführen (siehe | Steuerpflichtige diese Differenz als Werbungskosten aufführen (siehe |
Artikel 53 Nr. 26 des EStGB 92). | Artikel 53 Nr. 26 des EStGB 92). |
Im Rahmen der Anwendung von Artikel 27511 des EStGB 92 müssen | Im Rahmen der Anwendung von Artikel 27511 des EStGB 92 müssen |
Arbeitgeber ebenfalls eine bestimmte Anzahl Unterlagen zur Verfügung | Arbeitgeber ebenfalls eine bestimmte Anzahl Unterlagen zur Verfügung |
der Verwaltung bereithalten (Artikel 952 § 4 des KE/EStGB 92). Es | der Verwaltung bereithalten (Artikel 952 § 4 des KE/EStGB 92). Es |
handelt sich insbesondere um eine namentliche Liste der jungen | handelt sich insbesondere um eine namentliche Liste der jungen |
Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber einen Ausgleichszuschlag wie in | Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber einen Ausgleichszuschlag wie in |
Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der | Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der |
Beschäftigung erwähnt gewährt hat, wobei für jeden jungen Arbeitnehmer | Beschäftigung erwähnt gewährt hat, wobei für jeden jungen Arbeitnehmer |
die vollständige Identität, die nationale Nummer und der Betrag der | die vollständige Identität, die nationale Nummer und der Betrag der |
diesem Arbeitnehmer gezahlten oder zuerkannten Zuschläge angegeben | diesem Arbeitnehmer gezahlten oder zuerkannten Zuschläge angegeben |
werden müssen (Punkt X der Anlage 3ter zum KE/EStGB 92, eingefügt | werden müssen (Punkt X der Anlage 3ter zum KE/EStGB 92, eingefügt |
durch Artikel 3 dieses Erlasses). | durch Artikel 3 dieses Erlasses). |
Ebenso wie die durch das Gesetz vom 7. April 2019 in Bezug auf die | Ebenso wie die durch das Gesetz vom 7. April 2019 in Bezug auf die |
sozialen Bestimmungen über den Jobdeal angebrachte Änderung der Regeln | sozialen Bestimmungen über den Jobdeal angebrachte Änderung der Regeln |
in Bezug auf die Berechnung des in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom | in Bezug auf die Berechnung des in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom |
24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnten Zuschlags | 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnten Zuschlags |
für junge Arbeitnehmer wird dieser Erlass mit 1. März 2019 wirksam | für junge Arbeitnehmer wird dieser Erlass mit 1. März 2019 wirksam |
(Artikel 4 dieses Erlasses). Obwohl das Prinzip der Zuschläge für | (Artikel 4 dieses Erlasses). Obwohl das Prinzip der Zuschläge für |
junge Arbeitnehmer bereits seit Langem gesetzlich verankert ist, | junge Arbeitnehmer bereits seit Langem gesetzlich verankert ist, |
werden die ersten Zuschläge erst ab dem 1. März 2019 gezahlt (s. | werden die ersten Zuschläge erst ab dem 1. März 2019 gezahlt (s. |
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen | Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen |
Bestimmungen über den Jobdeal). | Bestimmungen über den Jobdeal). |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
in Anwendung von Artikel 27511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | in Anwendung von Artikel 27511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 27511 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März | - des Artikels 27511 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März |
2018, | 2018, |
- des Artikels 300 § 1 Nr. 1, | - des Artikels 300 § 1 Nr. 1, |
- des Artikels 312; | - des Artikels 312; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
In Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. April 2018, | In Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. April 2018, |
in der festgestellt wird, dass vorliegender Erlass keine budgetären | in der festgestellt wird, dass vorliegender Erlass keine budgetären |
Auswirkungen hat; | Auswirkungen hat; |
In Erwägung des Kapitels 3 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf | In Erwägung des Kapitels 3 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf |
die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal; | die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass: | In der Erwägung, dass: |
- die Art und Weise, wie der in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. | - die Art und Weise, wie der in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnte Zuschlag für | Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnte Zuschlag für |
junge Arbeitnehmer berechnet wird, deren Entlohnung verringert worden | junge Arbeitnehmer berechnet wird, deren Entlohnung verringert worden |
ist, durch das Gesetz vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen | ist, durch das Gesetz vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen |
Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert worden ist, sodass die | Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert worden ist, sodass die |
Maßnahme tatsächlich umgesetzt werden kann, | Maßnahme tatsächlich umgesetzt werden kann, |
- wenn ein Arbeitgeber einem jungen Arbeitnehmer einen solchen | - wenn ein Arbeitgeber einem jungen Arbeitnehmer einen solchen |
Ausgleichszuschlag gewährt, dieser Zuschlag dem Arbeitgeber von der | Ausgleichszuschlag gewährt, dieser Zuschlag dem Arbeitgeber von der |
Föderalbehörde in Form einer Befreiung von der Zahlung des | Föderalbehörde in Form einer Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs erstattet wird, | Berufssteuervorabzugs erstattet wird, |
- diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs im | - diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs im |
Gegensatz zu den anderen Befreiungen von der Zahlung des | Gegensatz zu den anderen Befreiungen von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs vorgetragen werden kann, | Berufssteuervorabzugs vorgetragen werden kann, |
- die Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom | - die Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom |
24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, | 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, |
einschließlich der Ausgleichszuschläge für junge Arbeitnehmer, deren | einschließlich der Ausgleichszuschläge für junge Arbeitnehmer, deren |
Entlohnung in den Monaten vor dem 1. März 2019 verringert worden ist, | Entlohnung in den Monaten vor dem 1. März 2019 verringert worden ist, |
gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die | gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die |
sozialen Bestimmungen über den Jobdeal zum ersten Mal im März 2019 | sozialen Bestimmungen über den Jobdeal zum ersten Mal im März 2019 |
gezahlt werden, | gezahlt werden, |
- diese Ausgleichszuschläge dem Arbeitgeber schnellstmöglich in Form | - diese Ausgleichszuschläge dem Arbeitgeber schnellstmöglich in Form |
einer Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erstattet | einer Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erstattet |
werden können müssen, | werden können müssen, |
- die Modalitäten für die Anwendung dieser Befreiung von der Zahlung | - die Modalitäten für die Anwendung dieser Befreiung von der Zahlung |
des Berufssteuervorabzugs, einschließlich der Art und Weise, wie der | des Berufssteuervorabzugs, einschließlich der Art und Weise, wie der |
Vortrag vorgenommen werden muss, den Schuldnern des | Vortrag vorgenommen werden muss, den Schuldnern des |
Berufssteuervorabzugs schnellstmöglich zur Kenntnis gebracht werden | Berufssteuervorabzugs schnellstmöglich zur Kenntnis gebracht werden |
müssen, | müssen, |
- vorliegender Erlass, in dem diese Modalitäten festgelegt sind, | - vorliegender Erlass, in dem diese Modalitäten festgelegt sind, |
folglich schnellstmöglich ergehen muss; | folglich schnellstmöglich ergehen muss; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den | Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März | Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März |
2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011, | 2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011, |
21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli 2018, | 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli 2018, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 11 mit folgendem | a) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 11 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"11. in Artikel 27511 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die | "11. in Artikel 27511 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die |
Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. | Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt zahlen oder | Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt zahlen oder |
zuerkennen." | zuerkennen." |
b) Paragraph 3 Buchstabe b) wird durch eine Nummer 5 mit folgendem | b) Paragraph 3 Buchstabe b) wird durch eine Nummer 5 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"5. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 11 erwähnten Schuldner: Betrag der vom | "5. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 11 erwähnten Schuldner: Betrag der vom |
Arbeitgeber in diesem Zeitraum gezahlten oder zuerkannten | Arbeitgeber in diesem Zeitraum gezahlten oder zuerkannten |
Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. | Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt,". | Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt,". |
c) Paragraph 3 Buchstabe c) wird durch eine Nummer 12 mit folgendem | c) Paragraph 3 Buchstabe c) wird durch eine Nummer 12 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"12. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 11 erwähnten Schuldner: einen | "12. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 11 erwähnten Schuldner: einen |
negativen Betrag, der den in diesem Zeitraum gezahlten oder | negativen Betrag, der den in diesem Zeitraum gezahlten oder |
zuerkannten Ausgleichszuschlägen wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes | zuerkannten Ausgleichszuschlägen wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes |
vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt | vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt |
entspricht, die von dem für diesen Zeitraum geschuldeten | entspricht, die von dem für diesen Zeitraum geschuldeten |
Berufssteuervorabzug tatsächlich abgezogen werden, gegebenenfalls | Berufssteuervorabzug tatsächlich abgezogen werden, gegebenenfalls |
erhöht um die Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des | erhöht um die Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des |
Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung | Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung |
erwähnt, die in einem vorhergehenden Zeitraum desselben Kalenderjahres | erwähnt, die in einem vorhergehenden Zeitraum desselben Kalenderjahres |
gezahlt oder zuerkannt worden sind und noch nicht von dem für einen | gezahlt oder zuerkannt worden sind und noch nicht von dem für einen |
vorhergehenden Zeitraum geschuldeten Berufssteuervorabzug abgezogen | vorhergehenden Zeitraum geschuldeten Berufssteuervorabzug abgezogen |
werden konnten." | werden konnten." |
Art. 2 - In Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 2 - In Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen | Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse | Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse |
vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli | vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli |
2018, wird zwischen dem Code "61 Starter (Art. 27510 Absatz 4 EStGB | 2018, wird zwischen dem Code "61 Starter (Art. 27510 Absatz 4 EStGB |
92)" und dem Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92)" | 92)" und dem Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92)" |
ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"62 Erstbeschäftigungen für Jugendliche (Art. 27511 EStGB 92)". | "62 Erstbeschäftigungen für Jugendliche (Art. 27511 EStGB 92)". |
Art. 3 - Anlage 3ter desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Anlage 3ter desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni | Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni |
2007, 31. Juli 2009, 23. März 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 | 2007, 31. Juli 2009, 23. März 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 |
und 19. Juli 2018, wird durch einen Punkt X mit folgendem Wortlaut | und 19. Juli 2018, wird durch einen Punkt X mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"X. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 11 erwähnte Schuldner: | "X. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 11 erwähnte Schuldner: |
Diese Schuldner müssen eine namentliche Liste zur Verfügung der | Diese Schuldner müssen eine namentliche Liste zur Verfügung der |
Verwaltung bereithalten, die für jeden jungen Arbeitnehmer, dem ein | Verwaltung bereithalten, die für jeden jungen Arbeitnehmer, dem ein |
Ausgleichszuschlag wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. | Ausgleichszuschlag wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt gezahlt oder | Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt gezahlt oder |
zuerkannt wird, folgende Angaben enthält: | zuerkannt wird, folgende Angaben enthält: |
- vollständige Identität, | - vollständige Identität, |
- nationale Nummer, | - nationale Nummer, |
- Betrag des gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschlags." | - Betrag des gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschlags." |
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2019. | Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2019. |
Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |