Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/04/2019
← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing in toepassing van artikel 27511 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing in toepassing van artikel 27511 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de la dispense de versement de précompte professionnel en application de l'article 27511 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
13 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op 13 AVRIL 2019. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de la
het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing dispense de versement de précompte professionnel en application de
in toepassing van artikel 27511 van het Wetboek van de l'article 27511 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction
inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 13 april 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk l'arrêté royal du 13 avril 2019 modifiant l'AR/CIR 92 en matière de la
van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing in dispense de versement de précompte professionnel en application de
toepassing van artikel 27511 van het Wetboek van de l'article 27511 du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur
inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 3 mei 2019). belge du 3 mai 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
in Anwendung von Artikel 27511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Anwendung von Artikel 27511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
im Hinblick auf die Schaffung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für im Hinblick auf die Schaffung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für
Jugendliche ohne Berufserfahrung können diese Jugendlichen ab dem 1. Jugendliche ohne Berufserfahrung können diese Jugendlichen ab dem 1.
Juli 2018 zu einem Bruttolohn angeworben werden, der unter den derzeit Juli 2018 zu einem Bruttolohn angeworben werden, der unter den derzeit
geltenden Mindestlöhnen liegt (Artikel 33bis des Gesetzes vom 24. geltenden Mindestlöhnen liegt (Artikel 33bis des Gesetzes vom 24.
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, eingefügt durch Artikel Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, eingefügt durch Artikel
18 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des 18 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des
Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts). Arbeitgeber, die Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts). Arbeitgeber, die
auf diese Maßnahme zurückgreifen, sind verpflichtet, einem jungen auf diese Maßnahme zurückgreifen, sind verpflichtet, einem jungen
Arbeitnehmer monatlich einen Ausgleichszuschlag zu zahlen (Artikel Arbeitnehmer monatlich einen Ausgleichszuschlag zu zahlen (Artikel
33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der
Beschäftigung). Dieser Ausgleichszuschlag, der von dem Alter des Beschäftigung). Dieser Ausgleichszuschlag, der von dem Alter des
Jugendlichen und von der Höhe des Mindestlohns abhängt, ist frei von Jugendlichen und von der Höhe des Mindestlohns abhängt, ist frei von
Sozialbeiträgen und Einkommensteuern; außerdem wird mit diesem Sozialbeiträgen und Einkommensteuern; außerdem wird mit diesem
Ausgleichszuschlag gewährleistet, dass die Verringerung des Ausgleichszuschlag gewährleistet, dass die Verringerung des
Bruttolohns nicht zu einer Verringerung des Nettolohns bei dem Bruttolohns nicht zu einer Verringerung des Nettolohns bei dem
Jugendlichen führt. Wenn ein Arbeitgeber einem jungen Arbeitnehmer Jugendlichen führt. Wenn ein Arbeitgeber einem jungen Arbeitnehmer
einen solchen Ausgleichszuschlag gewährt, wird dieser Zuschlag dem einen solchen Ausgleichszuschlag gewährt, wird dieser Zuschlag dem
Arbeitgeber von der Föderalbehörde in Form einer Befreiung von der Arbeitgeber von der Föderalbehörde in Form einer Befreiung von der
Zahlung des Berufssteuervorabzugs erstattet (Artikel 27511 des Zahlung des Berufssteuervorabzugs erstattet (Artikel 27511 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), eingefügt durch das Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), eingefügt durch das
Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des
sozialen Zusammenhalts und abgeändert durch das Gesetz vom 23. März sozialen Zusammenhalts und abgeändert durch das Gesetz vom 23. März
2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf
die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal). In diesem Erlass die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal). In diesem Erlass
werden die Modalitäten festgelegt, die Arbeitgeber einhalten müssen, werden die Modalitäten festgelegt, die Arbeitgeber einhalten müssen,
um diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erhalten um diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erhalten
zu können. zu können.
Ebenso wie bei den anderen Maßnahmen in Bezug auf die Befreiung von Ebenso wie bei den anderen Maßnahmen in Bezug auf die Befreiung von
der Zahlung des Berufssteuervorabzugs müssen zwei Erklärungen zum der Zahlung des Berufssteuervorabzugs müssen zwei Erklärungen zum
Berufssteuervorabzug eingereicht werden (Artikel 952 § 1 Absatz 3 des Berufssteuervorabzug eingereicht werden (Artikel 952 § 1 Absatz 3 des
KE/EStGB 92 wird durch eine Nummer 11 ergänzt). Die zweite Erklärung KE/EStGB 92 wird durch eine Nummer 11 ergänzt). Die zweite Erklärung
zum Berufssteuervorabzug enthält folgende spezifische Vermerke: zum Berufssteuervorabzug enthält folgende spezifische Vermerke:
a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den Code 62 (Artikel 952 § 3 a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den Code 62 (Artikel 952 § 3
Buchstabe a) des KE/EStGB 92 und Anlage 3bis zum KE/EStGB 92, so wie Buchstabe a) des KE/EStGB 92 und Anlage 3bis zum KE/EStGB 92, so wie
sie durch Artikel 2 dieses Erlasses abgeändert wird), sie durch Artikel 2 dieses Erlasses abgeändert wird),
b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": den Betrag der b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": den Betrag der
Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die der Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die der
Arbeitgeber in dem Zeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht, Arbeitgeber in dem Zeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht,
gezahlt oder zuerkannt hat (Artikel 952 § 3 Buchstabe b) Nr. 5 des gezahlt oder zuerkannt hat (Artikel 952 § 3 Buchstabe b) Nr. 5 des
KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 Buchstabe b) dieses Erlasses), KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 Buchstabe b) dieses Erlasses),
c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": den Betrag der c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": den Betrag der
gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis §
4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung
erwähnt, die von dem für den betreffenden Zeitraum noch geschuldeten erwähnt, die von dem für den betreffenden Zeitraum noch geschuldeten
Berufssteuervorabzug tatsächlich abgezogen werden (negativer Betrag) Berufssteuervorabzug tatsächlich abgezogen werden (negativer Betrag)
(Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 12 des KE/EStGB 92, eingefügt durch (Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 12 des KE/EStGB 92, eingefügt durch
Artikel 1 Buchstabe c) dieses Erlasses). Artikel 1 Buchstabe c) dieses Erlasses).
Der im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" anzugebende Betrag Der im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" anzugebende Betrag
entspricht immer dem Betrag der Ausgleichszuschläge wie in Artikel entspricht immer dem Betrag der Ausgleichszuschläge wie in Artikel
33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der
Beschäftigung erwähnt, die in dem Zeitraum, auf den sich die Erklärung Beschäftigung erwähnt, die in dem Zeitraum, auf den sich die Erklärung
zum Berufssteuervorabzug bezieht, vom Arbeitgeber gezahlt oder zum Berufssteuervorabzug bezieht, vom Arbeitgeber gezahlt oder
zuerkannt worden sind. Der im Rahmen "geschuldeter zuerkannt worden sind. Der im Rahmen "geschuldeter
Berufssteuervorabzug" anzugebende (negative) Betrag entspricht in der Berufssteuervorabzug" anzugebende (negative) Betrag entspricht in der
Regel dem Betrag der Ausgleichszuschläge, die der Arbeitgeber in dem Regel dem Betrag der Ausgleichszuschläge, die der Arbeitgeber in dem
Zeitraum, auf den sich der Berufssteuervorabzug bezieht, gezahlt oder Zeitraum, auf den sich der Berufssteuervorabzug bezieht, gezahlt oder
zuerkannt hat (siehe Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" in der zuerkannt hat (siehe Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" in der
zweiten Erklärung) und von der Föderalbehörde über den Mechanismus der zweiten Erklärung) und von der Föderalbehörde über den Mechanismus der
Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs zurückfordert. Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs zurückfordert.
Der (negative) Betrag der Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 Der (negative) Betrag der Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4
des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung
erwähnt, die im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug" erwähnt, die im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug"
zurückgefordert werden, kann jedoch auch unter dem im Rahmen zurückgefordert werden, kann jedoch auch unter dem im Rahmen
"steuerpflichtige Einkünfte" angegebenen Betrag der gezahlten oder "steuerpflichtige Einkünfte" angegebenen Betrag der gezahlten oder
zuerkannten Zuschläge liegen. Dies wird insbesondere der Fall sein, zuerkannten Zuschläge liegen. Dies wird insbesondere der Fall sein,
wenn der Berufssteuervorabzug, den der Arbeitgeber nach Anwendung der wenn der Berufssteuervorabzug, den der Arbeitgeber nach Anwendung der
anderen Maßnahmen in Bezug auf die Nichtzahlung des anderen Maßnahmen in Bezug auf die Nichtzahlung des
Berufssteuervorabzugs noch schuldet, unter dem Betrag der Berufssteuervorabzugs noch schuldet, unter dem Betrag der
Ausgleichszuschläge liegt, die der Arbeitgeber im betreffenden Ausgleichszuschläge liegt, die der Arbeitgeber im betreffenden
Zeitraum gewährt hat. Zeitraum gewährt hat.
Beispiel 1 Beispiel 1
Ein Arbeitgeber reicht vierteljährliche Erklärungen zum Ein Arbeitgeber reicht vierteljährliche Erklärungen zum
Berufssteuervorabzug ein. In dem Zeitraum Juli - September 2019 hat er Berufssteuervorabzug ein. In dem Zeitraum Juli - September 2019 hat er
250 EUR Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 250 EUR Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom
24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt gezahlt. 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt gezahlt.
Der Berufssteuervorabzug, den der Arbeitgeber vor Anwendung jeglicher Der Berufssteuervorabzug, den der Arbeitgeber vor Anwendung jeglicher
Maßnahme in Bezug auf die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs für Maßnahme in Bezug auf die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs für
den Zeitraum Juli - September 2019 schuldet, beträgt 390 EUR. den Zeitraum Juli - September 2019 schuldet, beträgt 390 EUR.
Der Betrag des Berufssteuervorabzugs, der nicht im Rahmen anderer Der Betrag des Berufssteuervorabzugs, der nicht im Rahmen anderer
Maßnahmen als der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs Maßnahmen als der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer gezahlt werden muss, für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer gezahlt werden muss,
beläuft sich auf 190 EUR. beläuft sich auf 190 EUR.
Folglich kann der Arbeitgeber von den 250 EUR Ausgleichszuschlägen wie Folglich kann der Arbeitgeber von den 250 EUR Ausgleichszuschlägen wie
in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung
der Beschäftigung erwähnt, die er im Zeitraum Juli - September 2019 der Beschäftigung erwähnt, die er im Zeitraum Juli - September 2019
gezahlt hat, nur 200 EUR über den Berufssteuervorabzug zurückfordern, gezahlt hat, nur 200 EUR über den Berufssteuervorabzug zurückfordern,
den er für denselben Zeitraum schuldet. den er für denselben Zeitraum schuldet.
Die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug im Rahmen der Maßnahme Die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug im Rahmen der Maßnahme
in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer enthält für den für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer enthält für den
Zeitraum Juli - September 2019 folgende spezifische Vermerke: Zeitraum Juli - September 2019 folgende spezifische Vermerke:
- Rahmen "Art der Einkünfte": Code 62, - Rahmen "Art der Einkünfte": Code 62,
- Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": 250 EUR, - Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": 250 EUR,
- Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": - 200 EUR. - Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": - 200 EUR.
Die 50 EUR Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes Die 50 EUR Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes
vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die
nicht über die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs in der Erklärung nicht über die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs in der Erklärung
für den Zeitraum Juli - September 2019 zurückgefordert werden können, für den Zeitraum Juli - September 2019 zurückgefordert werden können,
können eventuell in der Erklärung für den Zeitraum Oktober - Dezember können eventuell in der Erklärung für den Zeitraum Oktober - Dezember
2019 zurückgefordert werden (Artikel 275 Absatz 3 des EStGB 92). 2019 zurückgefordert werden (Artikel 275 Absatz 3 des EStGB 92).
Wenn Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Wenn Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die in einem Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die in einem
vorhergehenden Zeitraum gezahlt oder zuerkannt worden sind, jedoch vorhergehenden Zeitraum gezahlt oder zuerkannt worden sind, jedoch
nicht von dem noch geschuldeten Berufssteuervorabzug tatsächlich nicht von dem noch geschuldeten Berufssteuervorabzug tatsächlich
abgezogen werden konnten, in einem nachfolgenden Zeitraum desselben abgezogen werden konnten, in einem nachfolgenden Zeitraum desselben
Kalenderjahres von der Föderalbehörde zurückgefordert werden, Kalenderjahres von der Föderalbehörde zurückgefordert werden,
übersteigt der (negative) Betrag im Rahmen "geschuldeter übersteigt der (negative) Betrag im Rahmen "geschuldeter
Berufssteuervorabzug" für diesen nachfolgenden Zeitraum die in diesem Berufssteuervorabzug" für diesen nachfolgenden Zeitraum die in diesem
Zeitraum gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel Zeitraum gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel
33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der
Beschäftigung erwähnt. Beschäftigung erwähnt.
Beispiel 2 Beispiel 2
In dem Zeitraum Oktober - Dezember 2019 hat der in Beispiel 1 erwähnte In dem Zeitraum Oktober - Dezember 2019 hat der in Beispiel 1 erwähnte
Arbeitgeber jungen Arbeitnehmern 300 EUR Ausgleichszuschläge wie in Arbeitgeber jungen Arbeitnehmern 300 EUR Ausgleichszuschläge wie in
Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der
Beschäftigung erwähnt gezahlt. Beschäftigung erwähnt gezahlt.
Der Berufssteuervorabzug, der vor Anwendung jeglicher Maßnahme in Der Berufssteuervorabzug, der vor Anwendung jeglicher Maßnahme in
Bezug auf die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs für den Zeitraum Bezug auf die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs für den Zeitraum
Oktober - Dezember 2019 geschuldet wird, beträgt 700 EUR. Oktober - Dezember 2019 geschuldet wird, beträgt 700 EUR.
Der Betrag des Berufssteuervorabzugs, der nicht im Rahmen anderer Der Betrag des Berufssteuervorabzugs, der nicht im Rahmen anderer
Maßnahmen als der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs Maßnahmen als der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer gezahlt werden muss, für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer gezahlt werden muss,
beläuft sich auf 300 EUR. beläuft sich auf 300 EUR.
Die 50 EUR Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes Die 50 EUR Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes
vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die im vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die im
Zeitraum Juli - September 2019 gezahlt worden sind und nicht in der Zeitraum Juli - September 2019 gezahlt worden sind und nicht in der
Erklärung für diesen Zeitraum zurückgefordert werden konnten, werden Erklärung für diesen Zeitraum zurückgefordert werden konnten, werden
in der Erklärung für den Zeitraum Oktober - Dezember 2019 in der Erklärung für den Zeitraum Oktober - Dezember 2019
zurückgefordert. Der Gesamtbetrag der zurückgeforderten zurückgefordert. Der Gesamtbetrag der zurückgeforderten
Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt beläuft sich Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt beläuft sich
daher auf 350 EUR. daher auf 350 EUR.
Die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug im Rahmen der Maßnahme Die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug im Rahmen der Maßnahme
in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer enthält für den für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer enthält für den
Zeitraum Oktober - Dezember 2019 folgende spezifische Vermerke: Zeitraum Oktober - Dezember 2019 folgende spezifische Vermerke:
- Rahmen "Art der Einkünfte": Code 62, - Rahmen "Art der Einkünfte": Code 62,
- Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": 300 EUR, - Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": 300 EUR,
- Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": - 350 EUR. - Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": - 350 EUR.
Über alle Erklärungen für ein bestimmtes Kalenderjahr gesehen kann Über alle Erklärungen für ein bestimmtes Kalenderjahr gesehen kann
(der absolute Wert) die Gesamtsumme der im Rahmen "geschuldeter (der absolute Wert) die Gesamtsumme der im Rahmen "geschuldeter
Berufssteuervorabzug" der zweiten Erklärungen für dieses Kalenderjahr Berufssteuervorabzug" der zweiten Erklärungen für dieses Kalenderjahr
angegebenen (negativen) Beträge, i.c. der für dieses Kalenderjahr angegebenen (negativen) Beträge, i.c. der für dieses Kalenderjahr
zurückgeforderten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des zurückgeforderten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des
Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung
erwähnt, die Gesamtsumme der im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" erwähnt, die Gesamtsumme der im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte"
dieser zweiten Erklärungen angegebenen Beträge, i.c. den Betrag der in dieser zweiten Erklärungen angegebenen Beträge, i.c. den Betrag der in
dem betreffenden Kalenderjahr gezahlten oder zuerkannten dem betreffenden Kalenderjahr gezahlten oder zuerkannten
Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, nicht Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, nicht
übersteigen. übersteigen.
Wenn für ein bestimmtes Kalenderjahr die Gesamtsumme der im Rahmen Wenn für ein bestimmtes Kalenderjahr die Gesamtsumme der im Rahmen
"geschuldeter Berufssteuervorabzug" der zweiten Erklärungen "geschuldeter Berufssteuervorabzug" der zweiten Erklärungen
angegebenen (negativen) Beträge, i.c. der für dieses Kalenderjahr angegebenen (negativen) Beträge, i.c. der für dieses Kalenderjahr
zurückgeforderten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des zurückgeforderten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des
Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung
erwähnt, unter der Gesamtsumme der im Rahmen "steuerpflichtige erwähnt, unter der Gesamtsumme der im Rahmen "steuerpflichtige
Einkünfte" dieser zweiten Erklärungen angegebenen Beträge liegt, i.c. Einkünfte" dieser zweiten Erklärungen angegebenen Beträge liegt, i.c.
dem Betrag der in dem betreffenden Kalenderjahr gezahlten oder dem Betrag der in dem betreffenden Kalenderjahr gezahlten oder
zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes
vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, können vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, können
Steuerpflichtige diese Differenz als Werbungskosten aufführen (siehe Steuerpflichtige diese Differenz als Werbungskosten aufführen (siehe
Artikel 53 Nr. 26 des EStGB 92). Artikel 53 Nr. 26 des EStGB 92).
Im Rahmen der Anwendung von Artikel 27511 des EStGB 92 müssen Im Rahmen der Anwendung von Artikel 27511 des EStGB 92 müssen
Arbeitgeber ebenfalls eine bestimmte Anzahl Unterlagen zur Verfügung Arbeitgeber ebenfalls eine bestimmte Anzahl Unterlagen zur Verfügung
der Verwaltung bereithalten (Artikel 952 § 4 des KE/EStGB 92). Es der Verwaltung bereithalten (Artikel 952 § 4 des KE/EStGB 92). Es
handelt sich insbesondere um eine namentliche Liste der jungen handelt sich insbesondere um eine namentliche Liste der jungen
Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber einen Ausgleichszuschlag wie in Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber einen Ausgleichszuschlag wie in
Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der
Beschäftigung erwähnt gewährt hat, wobei für jeden jungen Arbeitnehmer Beschäftigung erwähnt gewährt hat, wobei für jeden jungen Arbeitnehmer
die vollständige Identität, die nationale Nummer und der Betrag der die vollständige Identität, die nationale Nummer und der Betrag der
diesem Arbeitnehmer gezahlten oder zuerkannten Zuschläge angegeben diesem Arbeitnehmer gezahlten oder zuerkannten Zuschläge angegeben
werden müssen (Punkt X der Anlage 3ter zum KE/EStGB 92, eingefügt werden müssen (Punkt X der Anlage 3ter zum KE/EStGB 92, eingefügt
durch Artikel 3 dieses Erlasses). durch Artikel 3 dieses Erlasses).
Ebenso wie die durch das Gesetz vom 7. April 2019 in Bezug auf die Ebenso wie die durch das Gesetz vom 7. April 2019 in Bezug auf die
sozialen Bestimmungen über den Jobdeal angebrachte Änderung der Regeln sozialen Bestimmungen über den Jobdeal angebrachte Änderung der Regeln
in Bezug auf die Berechnung des in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom in Bezug auf die Berechnung des in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom
24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnten Zuschlags 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnten Zuschlags
für junge Arbeitnehmer wird dieser Erlass mit 1. März 2019 wirksam für junge Arbeitnehmer wird dieser Erlass mit 1. März 2019 wirksam
(Artikel 4 dieses Erlasses). Obwohl das Prinzip der Zuschläge für (Artikel 4 dieses Erlasses). Obwohl das Prinzip der Zuschläge für
junge Arbeitnehmer bereits seit Langem gesetzlich verankert ist, junge Arbeitnehmer bereits seit Langem gesetzlich verankert ist,
werden die ersten Zuschläge erst ab dem 1. März 2019 gezahlt (s. werden die ersten Zuschläge erst ab dem 1. März 2019 gezahlt (s.
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen
Bestimmungen über den Jobdeal). Bestimmungen über den Jobdeal).
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
in Anwendung von Artikel 27511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Anwendung von Artikel 27511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 27511 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März - des Artikels 27511 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März
2018, 2018,
- des Artikels 300 § 1 Nr. 1, - des Artikels 300 § 1 Nr. 1,
- des Artikels 312; - des Artikels 312;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
In Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. April 2018, In Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. April 2018,
in der festgestellt wird, dass vorliegender Erlass keine budgetären in der festgestellt wird, dass vorliegender Erlass keine budgetären
Auswirkungen hat; Auswirkungen hat;
In Erwägung des Kapitels 3 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf In Erwägung des Kapitels 3 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf
die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal; die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass: In der Erwägung, dass:
- die Art und Weise, wie der in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. - die Art und Weise, wie der in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnte Zuschlag für Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnte Zuschlag für
junge Arbeitnehmer berechnet wird, deren Entlohnung verringert worden junge Arbeitnehmer berechnet wird, deren Entlohnung verringert worden
ist, durch das Gesetz vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen ist, durch das Gesetz vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen
Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert worden ist, sodass die Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert worden ist, sodass die
Maßnahme tatsächlich umgesetzt werden kann, Maßnahme tatsächlich umgesetzt werden kann,
- wenn ein Arbeitgeber einem jungen Arbeitnehmer einen solchen - wenn ein Arbeitgeber einem jungen Arbeitnehmer einen solchen
Ausgleichszuschlag gewährt, dieser Zuschlag dem Arbeitgeber von der Ausgleichszuschlag gewährt, dieser Zuschlag dem Arbeitgeber von der
Föderalbehörde in Form einer Befreiung von der Zahlung des Föderalbehörde in Form einer Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs erstattet wird, Berufssteuervorabzugs erstattet wird,
- diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs im - diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs im
Gegensatz zu den anderen Befreiungen von der Zahlung des Gegensatz zu den anderen Befreiungen von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs vorgetragen werden kann, Berufssteuervorabzugs vorgetragen werden kann,
- die Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom - die Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom
24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt,
einschließlich der Ausgleichszuschläge für junge Arbeitnehmer, deren einschließlich der Ausgleichszuschläge für junge Arbeitnehmer, deren
Entlohnung in den Monaten vor dem 1. März 2019 verringert worden ist, Entlohnung in den Monaten vor dem 1. März 2019 verringert worden ist,
gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die
sozialen Bestimmungen über den Jobdeal zum ersten Mal im März 2019 sozialen Bestimmungen über den Jobdeal zum ersten Mal im März 2019
gezahlt werden, gezahlt werden,
- diese Ausgleichszuschläge dem Arbeitgeber schnellstmöglich in Form - diese Ausgleichszuschläge dem Arbeitgeber schnellstmöglich in Form
einer Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erstattet einer Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erstattet
werden können müssen, werden können müssen,
- die Modalitäten für die Anwendung dieser Befreiung von der Zahlung - die Modalitäten für die Anwendung dieser Befreiung von der Zahlung
des Berufssteuervorabzugs, einschließlich der Art und Weise, wie der des Berufssteuervorabzugs, einschließlich der Art und Weise, wie der
Vortrag vorgenommen werden muss, den Schuldnern des Vortrag vorgenommen werden muss, den Schuldnern des
Berufssteuervorabzugs schnellstmöglich zur Kenntnis gebracht werden Berufssteuervorabzugs schnellstmöglich zur Kenntnis gebracht werden
müssen, müssen,
- vorliegender Erlass, in dem diese Modalitäten festgelegt sind, - vorliegender Erlass, in dem diese Modalitäten festgelegt sind,
folglich schnellstmöglich ergehen muss; folglich schnellstmöglich ergehen muss;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März
2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011, 2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011,
21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli 2018, 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli 2018,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 11 mit folgendem a) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 11 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"11. in Artikel 27511 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die "11. in Artikel 27511 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die
Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt zahlen oder Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt zahlen oder
zuerkennen." zuerkennen."
b) Paragraph 3 Buchstabe b) wird durch eine Nummer 5 mit folgendem b) Paragraph 3 Buchstabe b) wird durch eine Nummer 5 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"5. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 11 erwähnten Schuldner: Betrag der vom "5. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 11 erwähnten Schuldner: Betrag der vom
Arbeitgeber in diesem Zeitraum gezahlten oder zuerkannten Arbeitgeber in diesem Zeitraum gezahlten oder zuerkannten
Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt,". Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt,".
c) Paragraph 3 Buchstabe c) wird durch eine Nummer 12 mit folgendem c) Paragraph 3 Buchstabe c) wird durch eine Nummer 12 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"12. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 11 erwähnten Schuldner: einen "12. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 11 erwähnten Schuldner: einen
negativen Betrag, der den in diesem Zeitraum gezahlten oder negativen Betrag, der den in diesem Zeitraum gezahlten oder
zuerkannten Ausgleichszuschlägen wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes zuerkannten Ausgleichszuschlägen wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes
vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt
entspricht, die von dem für diesen Zeitraum geschuldeten entspricht, die von dem für diesen Zeitraum geschuldeten
Berufssteuervorabzug tatsächlich abgezogen werden, gegebenenfalls Berufssteuervorabzug tatsächlich abgezogen werden, gegebenenfalls
erhöht um die Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des erhöht um die Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des
Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung
erwähnt, die in einem vorhergehenden Zeitraum desselben Kalenderjahres erwähnt, die in einem vorhergehenden Zeitraum desselben Kalenderjahres
gezahlt oder zuerkannt worden sind und noch nicht von dem für einen gezahlt oder zuerkannt worden sind und noch nicht von dem für einen
vorhergehenden Zeitraum geschuldeten Berufssteuervorabzug abgezogen vorhergehenden Zeitraum geschuldeten Berufssteuervorabzug abgezogen
werden konnten." werden konnten."
Art. 2 - In Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 2 - In Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli
2018, wird zwischen dem Code "61 Starter (Art. 27510 Absatz 4 EStGB 2018, wird zwischen dem Code "61 Starter (Art. 27510 Absatz 4 EStGB
92)" und dem Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92)" 92)" und dem Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92)"
ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"62 Erstbeschäftigungen für Jugendliche (Art. 27511 EStGB 92)". "62 Erstbeschäftigungen für Jugendliche (Art. 27511 EStGB 92)".
Art. 3 - Anlage 3ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - Anlage 3ter desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni
2007, 31. Juli 2009, 23. März 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 2007, 31. Juli 2009, 23. März 2014, 28. April 2015, 23. August 2015
und 19. Juli 2018, wird durch einen Punkt X mit folgendem Wortlaut und 19. Juli 2018, wird durch einen Punkt X mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"X. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 11 erwähnte Schuldner: "X. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 11 erwähnte Schuldner:
Diese Schuldner müssen eine namentliche Liste zur Verfügung der Diese Schuldner müssen eine namentliche Liste zur Verfügung der
Verwaltung bereithalten, die für jeden jungen Arbeitnehmer, dem ein Verwaltung bereithalten, die für jeden jungen Arbeitnehmer, dem ein
Ausgleichszuschlag wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Ausgleichszuschlag wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt gezahlt oder Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt gezahlt oder
zuerkannt wird, folgende Angaben enthält: zuerkannt wird, folgende Angaben enthält:
- vollständige Identität, - vollständige Identität,
- nationale Nummer, - nationale Nummer,
- Betrag des gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschlags." - Betrag des gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschlags."
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2019. Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2019.
Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
^