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Koninklijk Besluit van 13 april 2019
gepubliceerd op 24 augustus 2020

Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing in toepassing van artikel 27511 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2020042739
pub.
24/08/2020
prom.
13/04/2019
ELI
eli/besluit/2019/04/13/2020042739/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


13 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing in toepassing van artikel 27511 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 april 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing in toepassing van artikel 27511 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 3 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Anwendung von Artikel 27511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, im Hinblick auf die Schaffung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für Jugendliche ohne Berufserfahrung können diese Jugendlichen ab dem 1. Juli 2018 zu einem Bruttolohn angeworben werden, der unter den derzeit geltenden Mindestlöhnen liegt (Artikel 33bis des Gesetzes vom 24.

Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts). Arbeitgeber, die auf diese Maßnahme zurückgreifen, sind verpflichtet, einem jungen Arbeitnehmer monatlich einen Ausgleichszuschlag zu zahlen (Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung). Dieser Ausgleichszuschlag, der von dem Alter des Jugendlichen und von der Höhe des Mindestlohns abhängt, ist frei von Sozialbeiträgen und Einkommensteuern; außerdem wird mit diesem Ausgleichszuschlag gewährleistet, dass die Verringerung des Bruttolohns nicht zu einer Verringerung des Nettolohns bei dem Jugendlichen führt. Wenn ein Arbeitgeber einem jungen Arbeitnehmer einen solchen Ausgleichszuschlag gewährt, wird dieser Zuschlag dem Arbeitgeber von der Föderalbehörde in Form einer Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erstattet (Artikel 27511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts und abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal). In diesem Erlass werden die Modalitäten festgelegt, die Arbeitgeber einhalten müssen, um diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erhalten zu können.

Ebenso wie bei den anderen Maßnahmen in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs müssen zwei Erklärungen zum Berufssteuervorabzug eingereicht werden (Artikel 952 § 1 Absatz 3 des KE/EStGB 92 wird durch eine Nummer 11 ergänzt). Die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug enthält folgende spezifische Vermerke: a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den Code 62 (Artikel 952 § 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 und Anlage 3bis zum KE/EStGB 92, so wie sie durch Artikel 2 dieses Erlasses abgeändert wird), b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": den Betrag der Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die der Arbeitgeber in dem Zeitraum, auf den sich die Erklärung bezieht, gezahlt oder zuerkannt hat (Artikel 952 § 3 Buchstabe b) Nr. 5 des KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 Buchstabe b) dieses Erlasses), c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": den Betrag der gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24.Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die von dem für den betreffenden Zeitraum noch geschuldeten Berufssteuervorabzug tatsächlich abgezogen werden (negativer Betrag) (Artikel 952 § 3 Buchstabe c) Nr. 12 des KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 Buchstabe c) dieses Erlasses).

Der im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" anzugebende Betrag entspricht immer dem Betrag der Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die in dem Zeitraum, auf den sich die Erklärung zum Berufssteuervorabzug bezieht, vom Arbeitgeber gezahlt oder zuerkannt worden sind. Der im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug" anzugebende (negative) Betrag entspricht in der Regel dem Betrag der Ausgleichszuschläge, die der Arbeitgeber in dem Zeitraum, auf den sich der Berufssteuervorabzug bezieht, gezahlt oder zuerkannt hat (siehe Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" in der zweiten Erklärung) und von der Föderalbehörde über den Mechanismus der Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs zurückfordert.

Der (negative) Betrag der Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug" zurückgefordert werden, kann jedoch auch unter dem im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" angegebenen Betrag der gezahlten oder zuerkannten Zuschläge liegen. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn der Berufssteuervorabzug, den der Arbeitgeber nach Anwendung der anderen Maßnahmen in Bezug auf die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs noch schuldet, unter dem Betrag der Ausgleichszuschläge liegt, die der Arbeitgeber im betreffenden Zeitraum gewährt hat.

Beispiel 1 Ein Arbeitgeber reicht vierteljährliche Erklärungen zum Berufssteuervorabzug ein. In dem Zeitraum Juli - September 2019 hat er 250 EUR Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt gezahlt. Der Berufssteuervorabzug, den der Arbeitgeber vor Anwendung jeglicher Maßnahme in Bezug auf die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs für den Zeitraum Juli - September 2019 schuldet, beträgt 390 EUR. Der Betrag des Berufssteuervorabzugs, der nicht im Rahmen anderer Maßnahmen als der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer gezahlt werden muss, beläuft sich auf 190 EUR. Folglich kann der Arbeitgeber von den 250 EUR Ausgleichszuschlägen wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die er im Zeitraum Juli - September 2019 gezahlt hat, nur 200 EUR über den Berufssteuervorabzug zurückfordern, den er für denselben Zeitraum schuldet.

Die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug im Rahmen der Maßnahme in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer enthält für den Zeitraum Juli - September 2019 folgende spezifische Vermerke: - Rahmen "Art der Einkünfte": Code 62, - Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": 250 EUR, - Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": - 200 EUR. Die 50 EUR Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die nicht über die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs in der Erklärung für den Zeitraum Juli - September 2019 zurückgefordert werden können, können eventuell in der Erklärung für den Zeitraum Oktober - Dezember 2019 zurückgefordert werden (Artikel 275 Absatz 3 des EStGB 92).

Wenn Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die in einem vorhergehenden Zeitraum gezahlt oder zuerkannt worden sind, jedoch nicht von dem noch geschuldeten Berufssteuervorabzug tatsächlich abgezogen werden konnten, in einem nachfolgenden Zeitraum desselben Kalenderjahres von der Föderalbehörde zurückgefordert werden, übersteigt der (negative) Betrag im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug" für diesen nachfolgenden Zeitraum die in diesem Zeitraum gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt.

Beispiel 2 In dem Zeitraum Oktober - Dezember 2019 hat der in Beispiel 1 erwähnte Arbeitgeber jungen Arbeitnehmern 300 EUR Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt gezahlt.

Der Berufssteuervorabzug, der vor Anwendung jeglicher Maßnahme in Bezug auf die Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs für den Zeitraum Oktober - Dezember 2019 geschuldet wird, beträgt 700 EUR. Der Betrag des Berufssteuervorabzugs, der nicht im Rahmen anderer Maßnahmen als der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer gezahlt werden muss, beläuft sich auf 300 EUR. Die 50 EUR Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die im Zeitraum Juli - September 2019 gezahlt worden sind und nicht in der Erklärung für diesen Zeitraum zurückgefordert werden konnten, werden in der Erklärung für den Zeitraum Oktober - Dezember 2019 zurückgefordert. Der Gesamtbetrag der zurückgeforderten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt beläuft sich daher auf 350 EUR. Die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug im Rahmen der Maßnahme in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für Erstbeschäftigungen für junge Arbeitnehmer enthält für den Zeitraum Oktober - Dezember 2019 folgende spezifische Vermerke: - Rahmen "Art der Einkünfte": Code 62, - Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": 300 EUR, - Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": - 350 EUR. Über alle Erklärungen für ein bestimmtes Kalenderjahr gesehen kann (der absolute Wert) die Gesamtsumme der im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug" der zweiten Erklärungen für dieses Kalenderjahr angegebenen (negativen) Beträge, i.c. der für dieses Kalenderjahr zurückgeforderten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die Gesamtsumme der im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" dieser zweiten Erklärungen angegebenen Beträge, i.c. den Betrag der in dem betreffenden Kalenderjahr gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, nicht übersteigen.

Wenn für ein bestimmtes Kalenderjahr die Gesamtsumme der im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug" der zweiten Erklärungen angegebenen (negativen) Beträge, i.c. der für dieses Kalenderjahr zurückgeforderten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, unter der Gesamtsumme der im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte" dieser zweiten Erklärungen angegebenen Beträge liegt, i.c. dem Betrag der in dem betreffenden Kalenderjahr gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, können Steuerpflichtige diese Differenz als Werbungskosten aufführen (siehe Artikel 53 Nr. 26 des EStGB 92).

Im Rahmen der Anwendung von Artikel 27511 des EStGB 92 müssen Arbeitgeber ebenfalls eine bestimmte Anzahl Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung bereithalten (Artikel 952 § 4 des KE/EStGB 92). Es handelt sich insbesondere um eine namentliche Liste der jungen Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber einen Ausgleichszuschlag wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt gewährt hat, wobei für jeden jungen Arbeitnehmer die vollständige Identität, die nationale Nummer und der Betrag der diesem Arbeitnehmer gezahlten oder zuerkannten Zuschläge angegeben werden müssen (Punkt X der Anlage 3ter zum KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 3 dieses Erlasses).

Ebenso wie die durch das Gesetz vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal angebrachte Änderung der Regeln in Bezug auf die Berechnung des in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnten Zuschlags für junge Arbeitnehmer wird dieser Erlass mit 1.März 2019 wirksam (Artikel 4 dieses Erlasses). Obwohl das Prinzip der Zuschläge für junge Arbeitnehmer bereits seit Langem gesetzlich verankert ist, werden die ersten Zuschläge erst ab dem 1. März 2019 gezahlt (s.

Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal).

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Anwendung von Artikel 27511 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 27511 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 26.März 2018, - des Artikels 300 § 1 Nr. 1, - des Artikels 312;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

In Erwägung der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. April 2018, in der festgestellt wird, dass vorliegender Erlass keine budgetären Auswirkungen hat;

In Erwägung des Kapitels 3 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass: - die Art und Weise, wie der in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnte Zuschlag für junge Arbeitnehmer berechnet wird, deren Entlohnung verringert worden ist, durch das Gesetz vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert worden ist, sodass die Maßnahme tatsächlich umgesetzt werden kann, - wenn ein Arbeitgeber einem jungen Arbeitnehmer einen solchen Ausgleichszuschlag gewährt, dieser Zuschlag dem Arbeitgeber von der Föderalbehörde in Form einer Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erstattet wird, - diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs im Gegensatz zu den anderen Befreiungen von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs vorgetragen werden kann, - die Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, einschließlich der Ausgleichszuschläge für junge Arbeitnehmer, deren Entlohnung in den Monaten vor dem 1.März 2019 verringert worden ist, gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2019 in Bezug auf die sozialen Bestimmungen über den Jobdeal zum ersten Mal im März 2019 gezahlt werden, - diese Ausgleichszuschläge dem Arbeitgeber schnellstmöglich in Form einer Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs erstattet werden können müssen, - die Modalitäten für die Anwendung dieser Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs, einschließlich der Art und Weise, wie der Vortrag vorgenommen werden muss, den Schuldnern des Berufssteuervorabzugs schnellstmöglich zur Kenntnis gebracht werden müssen, - vorliegender Erlass, in dem diese Modalitäten festgelegt sind, folglich schnellstmöglich ergehen muss;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 952 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011, 21. Februar 2014, 28.April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11.in Artikel 27511 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt zahlen oder zuerkennen." b) Paragraph 3 Buchstabe b) wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.für die in § 1 Absatz 3 Nr. 11 erwähnten Schuldner: Betrag der vom Arbeitgeber in diesem Zeitraum gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt,". c) Paragraph 3 Buchstabe c) wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12.für die in § 1 Absatz 3 Nr. 11 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der den in diesem Zeitraum gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschlägen wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt entspricht, die von dem für diesen Zeitraum geschuldeten Berufssteuervorabzug tatsächlich abgezogen werden, gegebenenfalls erhöht um die Ausgleichszuschläge wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt, die in einem vorhergehenden Zeitraum desselben Kalenderjahres gezahlt oder zuerkannt worden sind und noch nicht von dem für einen vorhergehenden Zeitraum geschuldeten Berufssteuervorabzug abgezogen werden konnten." Art. 2 - In Anlage 3bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli 2018, wird zwischen dem Code "61 Starter (Art. 27510 Absatz 4 EStGB 92)" und dem Code "80 Förderzone (Art. 2758 § 1 Absatz 5 EStGB 92)" ein Code mit folgendem Wortlaut eingefügt: "62 Erstbeschäftigungen für Jugendliche (Art. 27511 EStGB 92)".

Art. 3 - Anlage 3ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 12. März 2007, 8. Juni 2007, 31. Juli 2009, 23. März 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli 2018, wird durch einen Punkt X mit folgendem Wortlaut ergänzt: "X. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 11 erwähnte Schuldner: Diese Schuldner müssen eine namentliche Liste zur Verfügung der Verwaltung bereithalten, die für jeden jungen Arbeitnehmer, dem ein Ausgleichszuschlag wie in Artikel 33bis § 4 des Gesetzes vom 24.

Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung erwähnt gezahlt oder zuerkannt wird, folgende Angaben enthält: - vollständige Identität, - nationale Nummer, - Betrag des gezahlten oder zuerkannten Ausgleichszuschlags." Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2019.

Art. 5 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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