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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot bepaling van de wijze van verdeling onder de Gewesten en de Gemeenschappen van de quotiteit die hen ten laste valt in bepaalde verkiezingsuitgaven, in de verschillende gevallen van gelijktijdige verkiezingen, voorzien in artikel 4 van de bijzondere wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale staatsstructuur en tot aanvulling van de kieswetgeving met betrekking tot de Gewesten en Gemeenschappen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 déterminant les modalités de répartition entre les Régions et les Communautés de la quotité qui leur incombe dans certaines dépenses électorales, dans les divers cas d'élections simultanées prévues à l'article 4 de la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale relative aux Régions et aux Communautés |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
12 SEPTEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 12 SEPTEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 | en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 déterminant les |
tot bepaling van de wijze van verdeling onder de Gewesten en de | modalités de répartition entre les Régions et les Communautés de la |
Gemeenschappen van de quotiteit die hen ten laste valt in bepaalde | |
verkiezingsuitgaven, in de verschillende gevallen van gelijktijdige | quotité qui leur incombe dans certaines dépenses électorales, dans les |
verkiezingen, voorzien in artikel 4 van de bijzondere wet van 16 juli | divers cas d'élections simultanées prévues à l'article 4 de la loi |
1993 tot vervollediging van de federale staatsstructuur en tot | spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de |
aanvulling van de kieswetgeving met betrekking tot de Gewesten en | l'Etat et à compléter la législation électorale relative aux Régions |
Gemeenschappen | et aux Communautés |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 4 mei 1999 tot bepaling van de wijze van verdeling onder | royal du 4 mai 1999 déterminant les modalités de répartition entre les |
de Gewesten en de Gemeenschappen van de quotiteit die hen ten laste | Régions et les Communautés de la quotité qui leur incombe dans |
valt in bepaalde verkiezingsuitgaven, in de verschillende gevallen van | certaines dépenses électorales, dans les divers cas d'élections |
gelijktijdige verkiezingen, voorzien in artikel 4 van de bijzondere | simultanées prévus à l'article 4 de la loi spéciale du 16 juillet 1993 |
wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale | visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à compléter la |
staatsstructuur en tot aanvulling van de kieswetgeving met betrekking | législation électorale relative aux Régions et aux Communautés, établi |
tot de Gewesten en Gemeenschappen, opgemaakt door de Centrale dienst | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 4 mei 1999 tot bepaling van | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 |
de wijze van verdeling onder de Gewesten en de Gemeenschappen van de | déterminant les modalités de répartition entre les Régions et les |
quotiteit die hen ten laste valt in bepaalde verkiezingsuitgaven, in | Communautés de la quotité qui leur incombe dans certaines dépenses |
de verschillende gevallen van gelijktijdige verkiezingen, voorzien in | électorales, dans les divers cas d'élections simultanées prévus à |
artikel 4 van de bijzondere wet van 16 juli 1993 tot vervollediging | l'article 4 de la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la |
van de federale staatsstructuur en tot aanvulling van de kieswetgeving | structure fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale |
met betrekking tot de Gewesten en Gemeenschappen. | relative aux Régions et aux Communautés. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 12 september 1999. | Donné à Bruxelles, le 12 septembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS, MINISTERIUM DES INNERN UND | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS, MINISTERIUM DES INNERN UND |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für | 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für |
die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften des zu ihren | die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften des zu ihren |
Lasten gehenden Anteils an bestimmten Wahlausgaben in den | Lasten gehenden Anteils an bestimmten Wahlausgaben in den |
verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, die in Artikel 4 des | verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, die in Artikel 4 des |
Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen | Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen |
Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die | Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die |
Regionen und Gemeinschaften vorgesehen sind | Regionen und Gemeinschaften vorgesehen sind |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Im Sondergesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen | Im Sondergesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen |
Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die | Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die |
Regionen und Gemeinschaften legt Artikel 4, wie er durch das | Regionen und Gemeinschaften legt Artikel 4, wie er durch das |
Sondergesetz vom 18. Dezember 1998 ersetzt worden ist, den Anteil | Sondergesetz vom 18. Dezember 1998 ersetzt worden ist, den Anteil |
fest, der in den im besagten Artikel 4 Absatz 3 aufgezählten | fest, der in den im besagten Artikel 4 Absatz 3 aufgezählten |
Ausgabenkategorien zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht bei | Ausgabenkategorien zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht bei |
den dort vorgesehenen verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, das | den dort vorgesehenen verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, das |
heisst: | heisst: |
- bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung der Föderalen | - bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern und der Regional- und Gemeinschaftsräte (35 % | Gesetzgebenden Kammern und der Regional- und Gemeinschaftsräte (35 % |
dieser Ausgaben gehen zu Lasten der betreffenden Regionen und | dieser Ausgaben gehen zu Lasten der betreffenden Regionen und |
Gemeinschaften), | Gemeinschaften), |
- bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung des Europäischen Parlaments | - bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung des Europäischen Parlaments |
und der Regional- und Gemeinschaftsräte (50 % dieser Ausgaben gehen zu | und der Regional- und Gemeinschaftsräte (50 % dieser Ausgaben gehen zu |
Lasten der betreffenden Regionen und Gemeinschaften), | Lasten der betreffenden Regionen und Gemeinschaften), |
- bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung der Föderalen | - bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments und der Regional- | Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments und der Regional- |
und Gemeinschaftsräte (25 % dieser Ausgaben gehen zu Lasten der | und Gemeinschaftsräte (25 % dieser Ausgaben gehen zu Lasten der |
betreffenden Regionen und Gemeinschaften). | betreffenden Regionen und Gemeinschaften). |
Die betreffenden Ausgabenkategorien sind die folgenden: | Die betreffenden Ausgabenkategorien sind die folgenden: |
- der Betrag der Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen | - der Betrag der Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen |
Schäden, die durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der | Schäden, die durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der |
Ausübung ihres Amtes entstehen, wobei die Versicherung vom Staat | Ausübung ihres Amtes entstehen, wobei die Versicherung vom Staat |
abgeschlossen wird, | abgeschlossen wird, |
- die Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag | - die Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag |
nicht mehr in der Gemeinde wohnen, in der sie in der Eigenschaft als | nicht mehr in der Gemeinde wohnen, in der sie in der Eigenschaft als |
Wähler eingetragen sind (diese Kosten werden ihnen zu Lasten des | Wähler eingetragen sind (diese Kosten werden ihnen zu Lasten des |
Staates gemäss den Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 27. August | Staates gemäss den Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 27. August |
1982 erstattet), | 1982 erstattet), |
- die Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die | - die Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die |
Mitglieder der Wahlvorstände Anspruch erheben können (diese Ausgaben | Mitglieder der Wahlvorstände Anspruch erheben können (diese Ausgaben |
gehen ebenfalls zu Lasten des Staates). | gehen ebenfalls zu Lasten des Staates). |
Der vorerwähnte Artikel 4 legt in seinem Absatz 6 fest, dass der zu | Der vorerwähnte Artikel 4 legt in seinem Absatz 6 fest, dass der zu |
Lasten der Regionen und Gemeinschaften gehende Anteil an diesen | Lasten der Regionen und Gemeinschaften gehende Anteil an diesen |
Ausgaben gemäss den vom König festgelegten Modalitäten unter diese | Ausgaben gemäss den vom König festgelegten Modalitäten unter diese |
Behörden im Verhältnis zu der Anzahl Wähler verteilt wird. | Behörden im Verhältnis zu der Anzahl Wähler verteilt wird. |
Ein Königlicher Erlass vom 3. April 1995, der im Belgischen | Ein Königlicher Erlass vom 3. April 1995, der im Belgischen |
Staatsblatt vom 21. April 1995 veröffentlicht worden ist, hat diese | Staatsblatt vom 21. April 1995 veröffentlicht worden ist, hat diese |
Modalitäten im Hinblick auf die Wahlen, die am 21. Mai 1995 für die | Modalitäten im Hinblick auf die Wahlen, die am 21. Mai 1995 für die |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern und die Regional- und | Föderalen Gesetzgebenden Kammern und die Regional- und |
Gemeinschaftsräte stattgefunden haben, festgelegt. | Gemeinschaftsräte stattgefunden haben, festgelegt. |
Der Erlassentwurf, wie er dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt | Der Erlassentwurf, wie er dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt |
worden war, zielte darauf ab, gemäss den gleichen Regeln diese | worden war, zielte darauf ab, gemäss den gleichen Regeln diese |
Modalitäten im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni | Modalitäten im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni |
1999 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische | 1999 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische |
Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte festzulegen. | Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte festzulegen. |
Der Staatsrat hat in seinem Gutachten angemerkt, dass es zweckmässig | Der Staatsrat hat in seinem Gutachten angemerkt, dass es zweckmässig |
wäre, die besagten Modalitäten in einem einzigen Erlass festzulegen, | wäre, die besagten Modalitäten in einem einzigen Erlass festzulegen, |
der auf alle (weiter oben aufgezählten) Fälle gleichzeitiger Wahlen | der auf alle (weiter oben aufgezählten) Fälle gleichzeitiger Wahlen |
anwendbar ist, die im vorerwähnten Sondergesetz vom 16. Juli 1993 | anwendbar ist, die im vorerwähnten Sondergesetz vom 16. Juli 1993 |
vorgesehen sind. | vorgesehen sind. |
Der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | Der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, berücksichtigt diese Anmerkung und hebt | Unterschrift vorzulegen, berücksichtigt diese Anmerkung und hebt |
folglich den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 3. April 1995 auf. | folglich den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 3. April 1995 auf. |
Der Bitte des Staatsrates entsprechend, wird in Artikel 1 § 2 des | Der Bitte des Staatsrates entsprechend, wird in Artikel 1 § 2 des |
Entwurfs ausserdem festgelegt, was unter dem (im selben Artikel § 1 | Entwurfs ausserdem festgelegt, was unter dem (im selben Artikel § 1 |
verwendeten) Begriff « Wähler des gesamten Königreiches » zu verstehen | verwendeten) Begriff « Wähler des gesamten Königreiches » zu verstehen |
ist. | ist. |
Dieser Begriff umfasst die im Ausland ansässigen Belgier, die in der | Dieser Begriff umfasst die im Ausland ansässigen Belgier, die in der |
in Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches - wie er durch das Gesetz vom | in Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches - wie er durch das Gesetz vom |
18. Dezember 1998 wieder aufgenommen worden ist - erwähnten | 18. Dezember 1998 wieder aufgenommen worden ist - erwähnten |
Wählerliste eingetragen sind, und die in Belgien ansässigen | Wählerliste eingetragen sind, und die in Belgien ansässigen |
nichtbelgischen EU-Staatsangehörigen, die in Anwendung von Artikel 3 | nichtbelgischen EU-Staatsangehörigen, die in Anwendung von Artikel 3 |
Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments in der Wählerliste eingetragen sind. Dieser Begriff umfasst | Parlaments in der Wählerliste eingetragen sind. Dieser Begriff umfasst |
jedoch nicht die auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates | jedoch nicht die auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates |
ansässigen Belgier, die beantragt haben, per Briefwechsel ihre Stimme | ansässigen Belgier, die beantragt haben, per Briefwechsel ihre Stimme |
für die Listen der belgischen Kandidaten für die Wahl des Europäischen | für die Listen der belgischen Kandidaten für die Wahl des Europäischen |
Parlaments abgeben zu dürfen. Diese Wählerliste wird von einem | Parlaments abgeben zu dürfen. Diese Wählerliste wird von einem |
Sonderwahlvorstand erstellt, der beim Ministerium des Innern | Sonderwahlvorstand erstellt, der beim Ministerium des Innern |
eingesetzt ist (siehe Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. | eingesetzt ist (siehe Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. |
März 1989), wohingegen die Bestimmungen des Erlassentwurfes sich auf | März 1989), wohingegen die Bestimmungen des Erlassentwurfes sich auf |
Wähler beziehen, die in dieser Eigenschaft in den Gemeinden des | Wähler beziehen, die in dieser Eigenschaft in den Gemeinden des |
Königreiches in der Liste eingetragen sind, die das Bürgermeister- und | Königreiches in der Liste eingetragen sind, die das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium im Hinblick auf die Wahlen erstellt. | Schöffenkollegium im Hinblick auf die Wahlen erstellt. |
Im übrigen ist der Text des Entwurfs den formalen Anmerkungen des | Im übrigen ist der Text des Entwurfs den formalen Anmerkungen des |
Staatsrates angepasst worden. | Staatsrates angepasst worden. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J.-J. VISEUR | J.-J. VISEUR |
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für | 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für |
die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften des zu ihren | die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften des zu ihren |
Lasten gehenden Anteils an bestimmten Wahlausgaben in den | Lasten gehenden Anteils an bestimmten Wahlausgaben in den |
verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, die in Artikel 4 des | verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, die in Artikel 4 des |
Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen | Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen |
Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die | Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die |
Regionen und Gemeinschaften vorgesehen sind | Regionen und Gemeinschaften vorgesehen sind |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der | Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der |
föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in | föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in |
bezug auf die Regionen und Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 4 | bezug auf die Regionen und Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 4 |
Absatz 3, 4, 5 und 6, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998; | Absatz 3, 4, 5 und 6, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers des Innern |
und Unseres Ministers der Finanzen, | und Unseres Ministers der Finanzen, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - In dem in Artikel 4 Absatz 3 des Sondergesetzes vom | Artikel 1 - § 1 - In dem in Artikel 4 Absatz 3 des Sondergesetzes vom |
16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur | 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur |
Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und | Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und |
Gemeinschaften vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der | Gemeinschaften vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der |
Anteil, der in den dort aufgezählten Ausgabenkategorien zu Lasten der | Anteil, der in den dort aufgezählten Ausgabenkategorien zu Lasten der |
Regionen und Gemeinschaften geht, wie folgt unter diese Behörden | Regionen und Gemeinschaften geht, wie folgt unter diese Behörden |
verteilt: | verteilt: |
1. Die Flämische Region übernimmt 35 % des Betrags, der ermittelt | 1. Die Flämische Region übernimmt 35 % des Betrags, der ermittelt |
wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden | wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden |
mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden | mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden |
der Flämischen Region eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des | der Flämischen Region eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des |
gesamten Königreiches. | gesamten Königreiches. |
2. Die Wallonische Region übernimmt einerseits 35 % des Betrags, der | 2. Die Wallonische Region übernimmt einerseits 35 % des Betrags, der |
ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert | ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert |
werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den | werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den |
Gemeinden der Wallonischen Region eingetragen sind, abzüglich der | Gemeinden der Wallonischen Region eingetragen sind, abzüglich der |
Anzahl Wähler, die in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes | Anzahl Wähler, die in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes |
eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten Königreiches, | eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten Königreiches, |
und andererseits 17,5 % des Betrags, der ermittelt wird, indem die | und andererseits 17,5 % des Betrags, der ermittelt wird, indem die |
Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden mit dem Quotienten | Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden mit dem Quotienten |
der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden des deutschen | der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden des deutschen |
Sprachgebietes eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten | Sprachgebietes eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten |
Königreiches. | Königreiches. |
3. Die Region Brüssel-Hauptstadt übernimmt 35 % des Betrags, der | 3. Die Region Brüssel-Hauptstadt übernimmt 35 % des Betrags, der |
ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert | ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert |
werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den | werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den |
Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt eingetragen sind, durch die | Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt eingetragen sind, durch die |
Anzahl Wähler des gesamten Königreiches. | Anzahl Wähler des gesamten Königreiches. |
4. Die Deutschsprachige Gemeinschaft übernimmt 17,5 % des Betrags, der | 4. Die Deutschsprachige Gemeinschaft übernimmt 17,5 % des Betrags, der |
ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert | ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert |
werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den | werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den |
Gemeinden des deutschen Sprachgebietes eingetragen sind, durch die | Gemeinden des deutschen Sprachgebietes eingetragen sind, durch die |
Anzahl Wähler des gesamten Königreiches. | Anzahl Wähler des gesamten Königreiches. |
In dem in Artikel 4 Absatz 4 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. | In dem in Artikel 4 Absatz 4 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. |
Juli 1993 vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der Anteil, der | Juli 1993 vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der Anteil, der |
in den in Absatz 3 desselben Artikels aufgezählten Ausgabenkategorien | in den in Absatz 3 desselben Artikels aufgezählten Ausgabenkategorien |
zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht, unter diese Regionen | zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht, unter diese Regionen |
und Gemeinschaften verteilt, wie in Absatz 1 des vorliegenden | und Gemeinschaften verteilt, wie in Absatz 1 des vorliegenden |
Paragraphen beschrieben, unter dem Vorbehalt, dass die Prozentsätze | Paragraphen beschrieben, unter dem Vorbehalt, dass die Prozentsätze |
von 35 % und 17,5 % jeweils durch 50 % beziehungsweise 25 % ersetzt | von 35 % und 17,5 % jeweils durch 50 % beziehungsweise 25 % ersetzt |
werden. | werden. |
In dem in Artikel 4 Absatz 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. | In dem in Artikel 4 Absatz 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. |
Juli 1993 vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der Anteil, der | Juli 1993 vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der Anteil, der |
in den in Absatz 3 desselben Artikels aufgezählten Ausgabenkategorien | in den in Absatz 3 desselben Artikels aufgezählten Ausgabenkategorien |
zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht, unter diese Regionen | zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht, unter diese Regionen |
und Gemeinschaften verteilt, wie in Absatz 1 des vorliegenden | und Gemeinschaften verteilt, wie in Absatz 1 des vorliegenden |
Paragraphen beschrieben, unter dem Vorbehalt, dass die Prozentsätze | Paragraphen beschrieben, unter dem Vorbehalt, dass die Prozentsätze |
von 35 % und 17,5 % jeweils durch 25 % beziehungsweise 12,5 % ersetzt | von 35 % und 17,5 % jeweils durch 25 % beziehungsweise 12,5 % ersetzt |
werden. | werden. |
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 ist unter « Wählern des gesamten | § 2 - Für die Anwendung von § 1 ist unter « Wählern des gesamten |
Königreiches » die Gesamtzahl der Wähler zu verstehen, die in dieser | Königreiches » die Gesamtzahl der Wähler zu verstehen, die in dieser |
Eigenschaft in der Wählerliste eingetragen sind, die das | Eigenschaft in der Wählerliste eingetragen sind, die das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium im Hinblick auf die Wahlen | Bürgermeister- und Schöffenkollegium im Hinblick auf die Wahlen |
erstellt hat, einschliesslich: | erstellt hat, einschliesslich: |
1. der im Ausland ansässigen Belgier, die in der in Artikel 11 § 2 des | 1. der im Ausland ansässigen Belgier, die in der in Artikel 11 § 2 des |
Wahlgesetzbuches erwähnten Wählerliste eingetragen sind, in den in | Wahlgesetzbuches erwähnten Wählerliste eingetragen sind, in den in |
Artikel 4 Absatz 3 und 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Juli | Artikel 4 Absatz 3 und 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Juli |
1993 vorgesehenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, | 1993 vorgesehenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, |
2. der in Belgien ansässigen nichtbelgischen Staatsangehörigen der | 2. der in Belgien ansässigen nichtbelgischen Staatsangehörigen der |
Europäischen Union, die in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 zweiter | Europäischen Union, die in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 zweiter |
Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments in der Wählerliste eingetragen sind, in den in Artikel 4 | Parlaments in der Wählerliste eingetragen sind, in den in Artikel 4 |
Absatz 4 und 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 | Absatz 4 und 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 |
vorgesehenen Fällen gleichzeitiger Wahlen. | vorgesehenen Fällen gleichzeitiger Wahlen. |
Art. 2 - Die in Artikel 4 Absatz 3 des vorerwähnten Sondergesetzes vom | Art. 2 - Die in Artikel 4 Absatz 3 des vorerwähnten Sondergesetzes vom |
16. Juli 1993 erwähnten Ausgabenkategorien, ausgenommen die in Artikel | 16. Juli 1993 erwähnten Ausgabenkategorien, ausgenommen die in Artikel |
3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Ausgabenkategorie, sind nach | 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Ausgabenkategorie, sind nach |
Abschluss der Wahlen Gegenstand von Schuldforderungen Unseres | Abschluss der Wahlen Gegenstand von Schuldforderungen Unseres |
Ministers des Innern an die betreffenden Regionalbehörden und | Ministers des Innern an die betreffenden Regionalbehörden und |
Gemeinschaftsbehörden. | Gemeinschaftsbehörden. |
Art. 3 - « Die Post » fakturiert die Anwesenheitsgelder für die | Art. 3 - « Die Post » fakturiert die Anwesenheitsgelder für die |
Mitglieder der Wahlvorstände und die mit der Auszahlung dieser Gelder | Mitglieder der Wahlvorstände und die mit der Auszahlung dieser Gelder |
verbundenen Kosten unmittelbar den betreffenden Behörden und | verbundenen Kosten unmittelbar den betreffenden Behörden und |
berücksichtigt dabei den in Artikel 1 festgelegten Verteilerschlüssel. | berücksichtigt dabei den in Artikel 1 festgelegten Verteilerschlüssel. |
Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 3. April 1995 zur Festlegung der | Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 3. April 1995 zur Festlegung der |
Modalitäten für die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften | Modalitäten für die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften |
des zu ihren Lasten gehenden Anteils an den Wahlausgaben im Falle | des zu ihren Lasten gehenden Anteils an den Wahlausgaben im Falle |
gleichzeitiger Wahlen für die Föderalen Kammern und die Regional- und | gleichzeitiger Wahlen für die Föderalen Kammern und die Regional- und |
Gemeinschaftsräte wird aufgehoben. | Gemeinschaftsräte wird aufgehoben. |
Art. 5 - Unser Premierminister, Unser Minister des Innern und Unser | Art. 5 - Unser Premierminister, Unser Minister des Innern und Unser |
Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J.-J. VISEUR | J.-J. VISEUR |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 september 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 septembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |